Thüringen

Verordnung über die Bestimmung der Abrechnungsstelle nach § 5 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz Vom 1. April 2008 *)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 85
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Stelle beim Land (Abrechnungsstelle) für das Abrechnungsverfahren nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408 -410-) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

§ 2

§ 2 Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach § 1 übertragenen Aufgabe das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.