Thüringen

Thüringer Gesetz zum Übertragungsstellenstaatsvertrag Vom 4. April 2007

Ausfertigungsdatum:
04.04.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 29
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÜbStStVtr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 28. Februar 2007 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Übertragungsstellenstaatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

Artikel

Artikel 1 Gegenstand des Staatsvertrages(1) Die Länder richten eine gemeinsame Übertragungsstelle Ost im Sinne der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden Fassung ein. (2) Die Aufgaben der Übertragungsstelle Ost werden vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg wahrgenommen.

Artikel

Artikel 10 GeltungsdauerDieser Staatsvertrag gilt entsprechend dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L 270, S. 123) bis zum 31. März 2015.

Artikel

Artikel 11 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Staatsvertragsparteien. Die Ratifikationsurkunden werden im Landeshauptarchiv des Landes Brandenburg hinterlegt.(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(3) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Bundesrechts, mit dem die Einrichtung eines gemeinsamen Übertragungsbereiches Ost gemäß Satz 3 der Präambel und die Errichtung einer Übertragungsstelle Ost gemäß Artikel 1 Abs. 1 geregelt ist, in Kraft. Sollte dies nicht bis zum 1. Juli 2007 der Fall sein, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*

Artikel

Artikel 2 Zuständigkeitsübertragung und Aufsicht(1) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Artikel 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung des Landes Brandenburg. (2) Die Übertragungsstelle Ost unterliegt der Aufsicht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Übertragungsstelle Ost für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen betrifft, stellt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg das Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Länder her. Zu diesem Zweck übersendet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg den zuständigen Stellen der Länder die erforderlichen Verwaltungsvorgänge.

Artikel

Artikel 3 Organisation(1) Die Übertragungsstelle Ost führt die Aufgaben in organisatorischer Selbständigkeit innerhalb des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung durch. (2) Die Leitung der Übertragungsstelle Ost wird vom Präsidenten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestimmt. (3) Die Übertragungsstelle Ost arbeitet nach einer Dienstanweisung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg, die mit den beteiligten Ländern abzustimmen ist. (4) Die beteiligten Länder können Einreichungsstellen zur Entgegennahme der Gebote nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden Fassung einrichten. Mit dem Eingang der Gebote bei den Einreichungsstellen ist die Frist für die Einreichung der Gebote gewahrt. Die Einreichungsstellen leiten die Gebote nach Fristablauf innerhalb einer Woche an die Übertragungsstelle Ost weiter.

Artikel

Artikel 4 Aufgaben der Übertragungsstelle Ost(1) Die Übertragungsstelle Ost führt die ihr nach der Milchabgabenverordnung obliegenden Aufgaben durch. (2) Die Übertragungsstelle Ost berechnet bei Bereitstellung von kostenlosen Anlieferungs-Referenzmengen zur Deckung des Nachfrageüberhanges durch die Länder die Zuteilung für die Nachfrager des jeweiligen Landes.

Artikel

Artikel 5 Mitteilungspflichten(1) Die Länder teilen der Übertragungsstelle Ost die zuständigen Landesstellen nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung und gegebenenfalls die Einreichungsstellen mit. (2) Die Mitteilungspflichten, die sich aus der Milchabgabenverordnung, diesem Staatsvertrag sowie der Dienstanweisung ergeben, haben die zuständigen Landesstellen nach Absatz 1 sowie die Übertragungsstelle Ost zu erfüllen.

Artikel

Artikel 6 Finanzierung(1) Die Übertragungsstelle Ost erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren aufgrund einer vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zu erlassenen Gebührenordnung. Die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg finden Anwendung. Die Gebührenordnung bedarf der Zustimmung der anderen vertragsschließenden Länder. (2) Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle Ost ist das Kalenderjahr.

Artikel

Artikel 7 Verfahren in Verbindung mit der Übertragungsstelle Ost(1) Auf das Verwaltungshandeln der Übertragungsstelle Ost werden die Bestimmungen des brandenburgischen Landesrechts angewendet, soweit nicht EG-Recht oder Bundesrecht anzuwenden ist. (2) Die Länder stellen der Übertragungsstelle Ost die aufgrund der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/ 2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Stammdatensätze in dem für das Verfahren notwendigen Umfang zur Verfügung.

Artikel

Artikel 8 Länderübergreifende ZusammenarbeitDie Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.

Artikel

Artikel 9 Fortentwicklung des StaatsvertragesDie vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EG-Rechts, erforderliche Änderungen dieses Staatsvertrages herbeizuführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.