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title: "ThürFSO-TWGM — Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik (ThürFSO-TWGM) Vom 29. Januar 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/twgmfschuloth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TWGMFSchulOTHrahmen"
updated: "2026-07-01T10:44:52+00:00"
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# ThürFSO-TWGM — Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik (ThürFSO-TWGM) Vom 29. Januar 2016

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 29.01.2016
*Fundstelle:* GVBl. 2016, 76


### Anlage 1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Augenoptik

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Augenoptik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 1 20 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Anatomie/Physiologie/Pathologie 80 Betriebswirtschaft 80 Sondersehhilfen 120 40 Fertigungstechnik und Fassungsbau 80 20 Informatik 80 40 Kontaktlinsenanpassung 340 140 P Marktarbeit 40 Mathematik 200 PE Optik 140 20 P Optometrie 200 P Physik 80 Physiologische Optik 200 P Praktische Augenglasbestimmung 140 140 Vergrößernde Sehhilfen 100 60 Werkstofftechnik 40 Projektarbeit 120 120 Funktionaloptometrie 80 80 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 14 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sanitärtechnik

Anlage 14 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sanitärtechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Abwasserbeseitigung 80 20 P Angebotswesen/Kalkulation 80 20 P Bautechnik 40 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstoffkunde 80 20 Elektrotechnik 80 20 Entwerfen und Berechnen von Sanitäranlagen 280 100 P Gas- und Wasserversorgung 160 20 Hausinstallation/Warmwasserbereitung 320 120 P Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 160 80 Mathematik 240 PE Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 80 40 Physik 160 40 Projektarbeit 120 100 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 15 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Umweltschutztechnik

Anlage 15 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung UmweltschutztechnikSchwerpunkt: Landschaftsökologie 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 540 100 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 40 Fremdsprache 160 60 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 120 Unternehmensführung 100 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 140 660 Baustoffe/Wegebau 80 40 Betriebswirtschaft 240 P Bienenkunde 80 40 Biologie/Ökologie 120 60 Chemie/Umweltanalytik 120 60 Gewässerkunde 80 20 Informatik 80 80 Mathematik 120 PE Naturschutz 140 40 Öffentlichkeitsarbeit 100 20 Ökosystemmanagement 160 40 P Recht 120 P Standort- und Vegetationskunde 120 60 Technik der Landschaftspflege 100 20 Vermessungskunde/Kartierung 80 40 Waldwirtschaft 80 20 Umweltberatung 80 20 Verfahren der Landschaftspflege 120 60 P Projektarbeit 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 4 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Biotechnik

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Biotechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 80 30 Betriebswirtschaft 80 Biologie 160 40 P Chemie 160 40 Elektrotechnik/Elektronik 80 30 Informatik 160 80 Konstruktion 80 Lasertechnik 120 20 Mathematik 200 PE Messtechnik 120 60 P Mikrobiologie 80 20 Naturwissenschaftliches Praktikum 160 160 Physik 160 40 Sensorik 160 60 P Verfahrenstechnik 120 Werkstofftechnik 80 Projektarbeit 120 80 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 6.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik

Anlage 6.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Datenverarbeitungstechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 Datenverarbeitungstechnik 280 160 P Elektronik 120 20 Messtechnik 140 40 P Mikroprozessorprogrammierung 100 40 P Nachrichtentechnik 120 20 P Steuerungs- und Regelungstechnik 160 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Augenoptik

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Augenoptik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Anatomie/Physiologie/Pathologie 80 Betriebswirtschaft 80 Brillenanpassung 120 40 Fertigungstechnik und Fassungsbau 80 20 Informatik 80 40 Kontaktlinsenanpassung 340 140 P Marktarbeit 40 Mathematik 200 PE Optik 200 60 P Optometrie 200 P Physik 80 Physiologische Optik 280 80 P Praktische Augenglasbestimmung 140 140 Vergrößernde Sehhilfen 40 20 Werkstofftechnik 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 10 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik

Anlage 10 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Arbeitsvorbereitung/Servicearbeit 100 20 P Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 160 40 Elektrotechnik/Elektronik 60 20 Fahrmechanik/Fahrwerktechnik 140 60 P Fertigungstechnik 80 20 Informatik 160 80 Karosserietechnik/Aufbauten 80 20 Konstruktion 160 80 Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik 160 100 P Marktarbeit 120 20 Mathematik 240 PE Motor- und Kraftübertragungstechnik 160 60 P Physik 100 20 Steuerungs- und Regelungstechnik 80 40 Technische Mechanik 120 Projektarbeit 120 80 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 11.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik

Anlage 11.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/MaschinenbautechnikSchwerpunkt: Fertigung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Fertigungsmesstechnik 80 40 Fertigungstechnik 160 60 P Konstruktion 120 80 P Marktarbeit 100 20 Maschinenelemente 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 120 60 Werkstofftechnik 120 40 Werkzeugmaschinen 120 80 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 11.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik

Anlage 11.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/MaschinenbautechnikSchwerpunkt: Fertigungsautomatisierung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Automatische Werkstück- und Werkzeughandhabung 140 60 Fertigungsmesstechnik 80 40 Fertigungstechnik 120 60 P Konstruktion 120 60 P Marktarbeit 100 20 Steuerungs- und Regelungstechnik 140 60 Werkstofftechnik 120 20 Werkzeugmaschinen 120 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 11.3 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik

Anlage 11.3 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/MaschinenbautechnikSchwerpunkt: Konstruktion 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Fertigungsmesstechnik 80 40 Fertigungstechnik 120 40 P Konstruktion 200 140 P Marktarbeit 100 20 Maschinenelemente 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 100 40 Werkstofftechnik 120 40 Werkzeugmaschinen 100 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 11.4 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik

Anlage 11.4 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/MaschinenbautechnikSchwerpunkt: Kunststofftechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 120 P Fertigungstechnik/Fertigungsmesstechnik 120 40 Konstruktion 200 120 P Kunststoffkunde 80 20 Kunststoffverarbeitung 140 60 P Maschinenelemente 140 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 100 Werkstofftechnik 100 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 11.5 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik

Anlage 11.5 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/MaschinenbautechnikSchwerpunkt: Maschinenbau 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 140 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 120 P Fertigungstechnik/Fertigungsmesstechnik 140 40 Konstruktion 180 100 P Kraft- und Arbeitsmaschinen 60 Maschinenelemente 160 40 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 120 Werkstofftechnik 120 40 Werkzeugmaschinen 120 40 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 11.6 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik

Anlage 11.6 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik/MaschinenbautechnikSchwerpunkt: Qualitätsmanagement 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie 60 Elektrotechnik/Elektrische Antriebe 100 40 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 40 Technische Mechanik 120 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 P Fertigungstechnik 80 20 Konstruktion 100 40 Marktarbeit 40 Maschinenelemente 80 Prüf- und Messtechnik 160 80 Steuerungs- und Regelungstechnik 100 60 P Werkstofftechnik und -prüfung 160 80 P Werkzeug-, Prüf- und Messmaschinen 140 80 P Qualitätsmanagement 160 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 12 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Mechatronik

Anlage 12 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Mechatronik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 160 60 P Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 Elektrotechnik 120 40 Informatik 160 80 Informationstechnik 160 60 P Konstruktion/Entwurf 160 60 Mathematik 240 PE Mechatronik 240 100 P Messtechnik 100 60 Physik 120 Service- und Systemtechnik 260 80 P Technische Mechanik 120 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 13.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Papiertechnik

Anlage 13.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung PapiertechnikSchwerpunkt: Papierverarbeitung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 80 P Betriebswirtschaft 80 Chemie 80 40 Elektrotechnik/Automatisierungstechnik 120 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 80 40 Mathematik 240 PE Physik 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Maschinenkunde/Drucktechnik 180 20 P Packmittelgestaltung 140 20 P Papier- und Folienverarbeitungstechnik 240 80 P Papier- und Packmittelprüfung 120 120 Kunststoffe/Klebstoffe 60 60 Prozessgestaltung/Produktionssteuerung/Logistik 140 Werkstoffe 120 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 13.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Papiertechnik

Anlage 13.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung PapiertechnikSchwerpunkt: Zellstoff- und Papiererzeugung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Arbeitsorganisation/Rechnungswesen 80 P Betriebswirtschaft 80 Chemie 80 40 Elektrotechnik/Automatisierungstechnik 120 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 80 40 Mathematik 240 PE Physik 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Erzeugnisgestaltung/Färberei 160 60 P Halbstoff- und Papierprüfung 140 120 Maschinen und Anlagen 160 P Prozesssteuerung 80 40 Technologie der Zellstoff- und Papiererzeugung 160 Werkstoffe 160 P Zellstoff- und Papierchemie 140 120 Projektarbeit 120 80 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 14 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sanitärtechnik

Anlage 14 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sanitärtechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 120 660 Abwasserbeseitigung 80 20 P Angebotswesen/Kalkulation 80 20 P Bautechnik 40 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstoffkunde 80 20 Elektrotechnik 80 20 Entwerfen und Berechnen von Sanitäranlagen 280 100 P Gas- und Wasserversorgung 160 20 Hausinstallation/Warmwasserbereitung 320 120 P Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 160 80 Mathematik 240 PE Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 80 40 Physik 160 40 Projektarbeit 120 100 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 15 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Umweltschutztechnik

Anlage 15 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung UmweltschutztechnikSchwerpunkt: Landschaftsökologie 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 540 100 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 40 Fremdsprache 160 60 Sozialkunde 120 Unternehmensführung 100 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 140 660 Baustoffe/Wegebau 80 40 Betriebswirtschaft 240 P Bienenkunde 80 40 Biologie/Ökologie 120 60 Chemie/Umweltanalytik 120 60 Gewässerkunde 80 20 Informatik 80 80 Mathematik 120 PE Naturschutz 140 40 Öffentlichkeitsarbeit 100 20 Ökosystemmanagement 160 40 P Recht 120 P Standort- und Vegetationskunde 120 60 Technik der Landschaftspflege 100 20 Vermessungskunde/Kartierung 80 40 Waldwirtschaft 80 20 Umweltberatung 80 20 Verfahren der Landschaftspflege 120 60 P Projektarbeit 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 16.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik

Anlage 16.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung VerkehrstechnikSchwerpunkt: Eisenbahnbetrieb 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Stoffkunde 80 20 Informatik 160 80 Mathematik 200 40 PE Physik 80 20 Recht 160 Verkehrsbetriebswirtschaft 80 20 Verkehrssysteme 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Betriebsdienst 120 60 P Fahrzeug- und Umschlagtechnik 120 20 Management im Betriebsdienst 200 80 P Personen- und Güterverkehr 120 20 P Sicherungs- und Betriebsleittechnik 120 40 Technologische Projektierung 120 40 P Verkehrsanlagen 160 20 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 16.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik

Anlage 16.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung VerkehrstechnikSchwerpunkt: Personenverkehrssysteme 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Stoffkunde 80 20 Informatik 160 80 Mathematik 200 40 PE Physik 80 20 Recht 160 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Verkehrsbetriebswirtschaft 80 20 P Verkehrssysteme 160 40 Betriebs- und Verkehrsanlagentechnik 160 20 Fahrzeugtechnik 120 20 Sicherungs- und Betriebsleittechnik 120 40 Technologie des Personenverkehrs 200 80 P Technologische Projektierung 120 40 P Verkehrsmanagement 80 40 Verkehrsplanung 160 40 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 16.3 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Verkehrstechnik

Anlage 16.3 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung VerkehrstechnikSchwerpunkt: Verkehrsmanagement 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Stoffkunde 80 20 Informatik 160 80 Mathematik 200 40 PE Physik 80 20 Recht 160 Verkehrsbetriebswirtschaft 80 20 Verkehrssysteme 160 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Fahrzeugtechnik 120 20 Produktplanung 120 40 P Sicherungs- und Betriebsleittechnik 120 40 Technologische Projektierung 120 40 P Verkehrsanlagen 160 20 Verkehrsmanagement 200 80 P Verkehrstechnologie 120 40 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 17.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft

Anlage 17.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BetriebswirtschaftSchwerpunkt: Absatzwirtschaft/Marketing 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft/Marketing 320 120 P Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik/Transport 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 17.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft

Anlage 17.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BetriebswirtschaftSchwerpunkt: Produktionswirtschaft 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft 80 20 Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik/Transport 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Produktionswirtschaft 320 120 P Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 17.3 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft

Anlage 17.3 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BetriebswirtschaftSchwerpunkt: Rechnungswesen/Controlling 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft 80 20 Außenwirtschaft 80 20 Controlling 320 120 P Logistik/Transport 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 17.4 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft

Anlage 17.4 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BetriebswirtschaftSchwerpunkt: Recht und Verwaltung, Steuern 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Außenwirtschaft 80 20 Controlling 120 40 Kosten- und Leistungsrechnung 120 40 P Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 80 20 Recht und Verwaltung, Steuern 440 160 P Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 17.5 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft

Anlage 17.5 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BetriebswirtschaftSchwerpunkt: Transportwesen 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Personalwirtschaft 80 20 Personen- und Güterverkehr 160 60 P Steuerlehre 120 60 Verkehrsbetriebswirtschaft 160 60 P Verkehrstechnik 80 40 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 17.6 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Betriebswirtschaft

Anlage 17.6 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BetriebswirtschaftSchwerpunkt: Personalwirtschaft 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Informatik 160 80 Rechnungswesen 200 60 P Recht 200 20 P Volkswirtschaft 160 P Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Absatzwirtschaft 80 20 Außenwirtschaft 80 20 Controlling 80 20 Logistik/Transport 80 20 Materialwirtschaft/Produktionswirtschaft 80 20 Organisation/Technologie 80 40 Personalwirtschaft 320 120 P Steuerlehre 120 60 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 18 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fremdenverkehrswirtschaft

Anlage 18 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fremdenverkehrswirtschaft 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Betriebswirtschaft 160 20 P Finanzierung/Controlling 120 40 Fremdenverkehrsmanagement 120 20 Geografie 160 20 P Informatik 160 80 Marketing 160 40 P Mathematik 200 40 Rechnungswesen 160 60 Recht 160 20 Steuerlehre 80 Tourismuswirtschaft 120 80 Volkswirtschaft 160 P Zweite Fremdsprache 160 80 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 19 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe

Anlage 19 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Betriebsorganisation im Hotel- und Gaststättengewerbe 120 P Betriebswirtschaft 280 80 P Controlling 40 Informatik 160 80 Marketing 80 Personalwirtschaft 120 40 Rechnungswesen 200 80 P Recht 160 40 Steuerlehre 160 40 Technologie 120 40 P Volkswirtschaft 80 Wirtschaftsmathematik/Statistik 200 80 Zweite Fremdsprache 200 40 Projektarbeit 160 140 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Baudenkmalpflege und AltbauerneuerungSchwerpunkt: Allgemeine Baudenkmalpflege 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Angebotswesen/Kalkulation 120 40 Baubetrieb 80 20 Baugeschichte/Historische Techniken 120 20 P Baukonstruktion 280 60 P Bauphysik 80 20 Baustatik/Bemessung 200 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 120 40 P Grundlagen der Denkmalpflege 80 Haustechnik 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 80 80 Mathematik 160 40 PE Restaurierung 320 80 P Vermessung/Bauaufnahme 80 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 20 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik

Anlage 20 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung InformatikSchwerpunkt: Wirtschaftsinformatik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Betriebssysteme 160 80 Betriebswirtschaft 140 40 Datenbanksysteme 160 80 Informatik 160 80 Mathematik 200 Produktionstechnik 80 Programmierung 280 80 P Rechen- und Kommunikationstechnik 240 80 P Rechnungswesen 160 60 P Recht 80 Softwaretechnologie 120 P Volkswirtschaft 80 Wirtschaftsrecht 60 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 21.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Logistik

Anlage 21.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung LogistikSchwerpunkt: Produktionslogistik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 120 20 Chemie/Stoffkunde 80 20 Controlling 80 20 Informatik 160 80 Logistik-Grundlagen 80 20 Marketing 120 20 Mathematik 200 40 Physik 80 20 Recht 80 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Bestandsmanagement 120 40 Fertigungsprozessgestaltung 120 20 P Logistische Systeme 160 40 P Materialflusstechnik 120 20 P Produktions-, Planungs- und Steuerungssysteme 200 60 P Produktionswirtschaft 120 40 Technologische Projektierung 80 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 21.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Logistik

Anlage 21.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung LogistikSchwerpunkt: Transportlogistik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 080 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 120 20 Chemie/Stoffkunde 80 20 Controlling 80 20 Informatik 160 80 Logistik-Grundlagen 80 20 Marketing 120 20 Mathematik 200 40 Physik 80 20 Recht 80 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Technologie des Gütertransports 120 40 P Technologische Projektierung 80 40 Transportlogistische Systeme 160 60 P Transportrecht 120 Transport-, Umschlag- und Lagertechnologie 160 40 P Verkehrsanlagen 80 20 Verkehrsbetriebswirtschaft 120 40 P Warenkunde und Verpackung 80 20 Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 22 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Farbe, Gestaltung, Werbung

Anlage 22 (zu § 3 Abs. 5 und § 40 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Farbe, Gestaltung, WerbungSchwerpunkt: Werbegrafik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 3 420 1 140 Betriebswirtschaft 80 P Computergestalten 320 300 Entwurf/Entwicklung 880 180 Fachzeichnen/Konstruieren 80 Farbenlehre 80 Foto-, Video- und Reprotechnik 320 200 Gestaltungslehre 80 40 Informatik 160 80 Kunstgeschichte 80 Mathematik 120 Naturstudium 280 80 Psychologie 160 P Schrift/Typografie 220 80 Techniken des Gestaltens 240 180 Technologie 100 P Werbeplanung 100 Projektarbeit 120 insgesamt 4 020 1 200 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 23 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Holzgestaltung

Anlage 23 (zu § 3 Abs. 5 und § 40 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Holzgestaltung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 3 500 1 140 Anatomie 120 Betriebswirtschaft 80 Computergestalten 240 200 Fachzeichnen/Konstruieren 140 Gestaltungslehre/Farbenlehre 240 100 P Informatik 160 120 Komplexes Gestalten Holz 800 300 Komplexes Gestalten Metall 120 80 Komplexes Gestalten Stein 120 80 Kunstgeschichte 80 P Mathematik 120 Naturstudium Fläche/Ornamentik 200 100 Naturstudium Raum/Plastik 400 160 Psychologie 120 Schrift/Grafik 120 Techniken des Gestaltens 200 Werkstoffe/Technologie 120 P Projektarbeit 120 insgesamt 4 100 1 200 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 24 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Spielzeuggestaltung

Anlage 24 (zu § 3 Abs. 5 und § 40 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Spielzeuggestaltung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 600 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 240 60 PE Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 3 500 1 140 Anatomie 120 Betriebswirtschaft 80 Farbenlehre/Elementargestaltung 80 Grafik/Schrift/Verpackung 200 80 P Grundlagen visueller Gestaltung 160 60 Informatik 140 140 Komplexes Gestalten Holz 760 300 Komplexes Gestalten Kunststoff 440 200 Komplexes Gestalten Textil 300 140 Kunst- und Designgeschichte 80 Mathematik 120 Naturstudium Fläche 400 120 P Naturstudium Plastik 200 60 Psychologie/Pädagogik 80 P Technische Grundlagen 220 40 Projektarbeit 120 insgesamt 4 100 1 200 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 25.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheitspädagogik

Anlage 25.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 44 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung GesundheitspädagogikSchwerpunkt: Diagnostik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufsethische Grundfragen 80 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 60 Mathematik 120 Sozialkunde 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 360 500 Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 120 100 P Betriebswirtschaftslehre 60 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 180 P Diagnostische Methoden und Verfahren 200 160 Dokumentations- und Informationssysteme in den Gesundheitsfachberufen 80 40 Grundlagen der Didaktik 120 Grundlagen der Erziehungswissenschaft 40 Grundlagen der Gesundheitspädagogik 80 Patienten in diagnostischen und therapeutischen Situationen 30 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 80 P Recht für Gesundheitsfachberufe 60 Schul- und Bildungsrecht 40 Therapeutische Methoden und Verfahren 30 Qualitätsmanagement 80 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 1 920 560 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 25.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheitspädagogik

Anlage 25.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 44 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung GesundheitspädagogikSchwerpunkt: Therapie 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufsethische Grundfragen 80 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 60 Mathematik 120 Sozialkunde 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 360 500 Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 120 100 P Betriebswirtschaftslehre 60 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 180 P Diagnostische Methoden und Verfahren 60 Dokumentations- und Informationssysteme in den Gesundheitsfachberufen 80 40 Grundlagen der Didaktik 120 Grundlagen der Erziehungswissenschaft 40 Grundlagen der Gesundheitspädagogik 80 Patienten in diagnostischen und therapeutischen Situationen 80 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 80 P Recht für Gesundheitsfachberufe 60 Schul- und Bildungsrecht 40 Therapeutische Methoden und Verfahren 160 160 Qualitätsmanagement 40 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 1 920 560 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 26 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegepädagogik

Anlage 26 (zu § 3 Abs. 5 und § 44 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegepädagogik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: fachmethodischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufsethische Grundfragen 80 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache 120 60 Mathematik 120 Sozialkunde 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 360 500 Angewandte Didaktik für Pflegeberufe 120 120 P Betriebswirtschaftslehre 60 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 180 P Dokumentations- und Informationssysteme in der Pflege 100 80 Grundlagen der Didaktik 120 Grundlagen der Erziehungswissenschaft 40 Grundlagen der Pflegepädagogik 80 Organisatorische und institutionelle Bedingungen der Pflege/ Qualitätsmanagement 60 40 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 80 P Pflegepraxis 100 100 Pflegetheorie 60 Psychologisch-sozialwissenschaftliche Grundlagen der Pflege 60 Recht für Pflegeberufe 100 Schul- und Bildungsrecht 40 Projektarbeit 160 160 insgesamt 1 920 560 2 Wahlbereich Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 240 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 27 — Rahmenstundentafel für die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt

Anlage 27 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht 1. Analysieren der Auswirkungen wirtschaftspolitischer und betriebswirtschaftlicher Entscheidungen auf Unternehmen und marktorientierte Planung, Gestaltung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Kernprozesse 140 2. Erfassen und Aufbereiten betrieblicher Abläufe in der Finanzbuchhaltung, Aufbereitung betrieblicher Daten für Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling 180 3. Unternehmensstrategien entwickeln und Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten 100 4. Planen, Organisieren und Überwachen von Projekten 120 120 5. Auswählen und Führen von Personal 60 6. Informations- und Kommunikationstechnik 60 7. Anwenden von Methoden des prozessorientierten Qualitätsmanagements 100 insgesamt 760 120

### Anlage 28 — Lerngebiete der schriftlichen Prüfung

Anlage 28 (zu § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2)Lerngebiete der schriftlichen Prüfung Fachbereich/ Fachrichtung Schwerpunkt Prüfungslerngebiete Dauer der Prüfung (in Minuten) Technik 1. Augenoptik Kontaktlinsenanpassung 120 Optik 120 Optometrie 120 Physiologische Optik 240 2. Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Allgemeine Baudenkmalpflege Baugeschichte/Historische Techniken 180 Baukonstruktion 240 Chemie/Baustoffe 120 Restaurierung 180 3. Bautechnik Baubetrieb Baubetrieb 240 Angebotswesen/Kalkulation 180 Baubetriebswirtschaft 120 Baukonstruktion 180 Bauerneuerung/ Bausanierung Chemie/Baustoffe 180 Angebotswesen/Kalkulation 120 Baukonstruktion 180 Bauteilsanierung 240 Bauvermessung Geodätisches Rechnen 180 Katasterwesen 120 Tiefbau 180 Vermessungskunde 240 Hochbau Baubetrieb 120 Baustatik 180 Hochbaukonstruktion 240 Tragwerksbemessung 180 Tiefbau Erd- und Grundbau 180 Straßenbau 180 Vermessung 240 Wasserversorgung und Entwässerung 120 4. Biotechnik Biologie 240 Chemie 120 Messtechnik 120 Sensorik 180 5. Druck- und Medientechnik Druck- und Vervielfältigungstechnologien 240 Druckvorstufenprozesse 150 Druckweiterverarbeitungstechniken 150 Qualitätsmanagement 180 6. Elektrotechnik Datenverarbeitungstechnik Datenverarbeitungstechnik 240 Messtechnik 120 Mikroprozessorprogrammierung 180 Nachrichtentechnik 180 Energietechnik und Prozessautomatisierung Elektronik 150 Energietechnik 240 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Elektrische Systemtechnik Elektrische Systemtechnik 240 Elektronik 150 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Informations- und Kommunikationstechnik Datenverarbeitungstechnik 180 Elektronik 150 Messtechnik 120 Nachrichtentechnik 240 Prozesstechnik Datenverarbeitungstechnik 120 Elektronik 150 Prozesstechnik 240 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 Regenerative Energien Regenerative Energien 240 Bauphysik 150 Messtechnik 120 Steuerungs- und Regelungstechnik 180 7. Feinwerktechnik Automatisierungstechnik 180 Bauelemente 120 Fertigungstechnik 240 Messtechnik 180 8. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Angebotswesen/Kalkulation 150 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 240 Lüftungs- und Klimatechnik 150 Warmwasserheizung und -bereitung 180 9. Informatik Technische Informatik Automatisierungstechnik 180 Programmierung 240 Rechen- und Kommunikationstechnik 180 Softwaretechnologie 120 Systementwicklung Betriebssysteme/Netze 180 Datenbanksysteme 180 Programmierung 240 Softwaretechnologie 120 10. Kraftfahrzeugtechnik Arbeitsvorbereitung/ Servicearbeit 120 Fahrmechanik/Fahrwerktechnik 180 Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik 120 Motor- und Kraftübertragungstechnik 240 11. Maschinentechnik/ Maschinenbautechnik Fertigung Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 240 Konstruktion 180 Werkzeugmaschinen 150 Fertigungsautomatisierung Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 240 Konstruktion 180 Werkzeugmaschinen 150 Konstruktion Arbeitsvorbereitung 120 Fertigungstechnik 180 Konstruktion 240 Werkzeugmaschinen 150 Kunststofftechnik Arbeitsvorbereitung 120 Konstruktion 240 Kunststoffverarbeitung 180 Maschinenelemente 120 Maschinenbau Arbeitsvorbereitung 120 Konstruktion 240 Maschinenelemente 120 Werkzeugmaschinen 180 Qualitätsmanagement Arbeitsvorbereitung 120 Werkstofftechnik und -prüfung 150 Werkzeug-, Prüf- und Messmaschinen 180 Qualitätsmanagement 240 12. Mechatronik Automatisierungstechnik 180 Informationstechnik 120 Mechatronik 240 Service- und Systemtechnik 180 13. Papiertechnik Papierverarbeitung Arbeitsorganisation/ Rechnungswesen 120 Maschinenkunde/Drucktechnik 150 Packmittelgestaltung 180 Papier- und Folienverarbeitungstechnik 240 Zellstoff- und Papiererzeugung Arbeitsorganisation/ Rechnungswesen 120 Erzeugnisgestaltung/Färberei 180 Maschinen und Anlagen 240 Werkstoffe 120 14. Sanitärtechnik Abwasserbeseitigung 150 Angebotswesen/Kalkulation 150 Sanitäranlagen 240 Hausinstallation/ Warmwasserbereitung 180 15. Umweltschutztechnik Landschaftsökologie Recht 180 Betriebswirtschaft 180 Ökosystemmanagement 180 Verfahren der Landschaftspflege 180 16. Verkehrstechnik Eisenbahnbetrieb Betriebsdienst 120 Management im Betriebsdienst 240 Personen- und Güterverkehr 120 Technologische Projektierung 180 Personenverkehrssysteme Verkehrsbetriebswirtschaft 180 Technologie des Personenverkehrs 240 Technologische Projektierung 180 Verkehrsplanung 120 Verkehrsmanagement Produktplanung 120 Technologische Projektierung 180 Verkehrsmanagement 240 Verkehrstechnologie 120 Wirtschaft 1. Betriebswirtschaft Absatzwirtschaft/ Marketing Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Absatzwirtschaft/Marketing 240 Produktionswirtschaft Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Produktionswirtschaft 240 Rechnungswesen/ Controlling Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Controlling 240 Recht und Verwaltung, Steuern Rechnungswesen 180 Kosten- und Leistungsrechnung 150 Volkswirtschaft 150 Recht und Verwaltung, Steuern 240 Transportwesen Rechnungswesen 180 Recht 150 Personen- und Güterverkehr 150 Verkehrsbetriebswirtschaft 240 Personalwirtschaft Rechnungswesen 180 Recht 150 Volkswirtschaft 150 Personalwirtschaft 240 2. Fremdenverkehrswirtschaft Betriebswirtschaft 180 Geographie 150 Marketing 240 Volkswirtschaft 150 3. Hotel- und Gaststättengewerbe Betriebsorganisation im Hotel- und Gaststättengewerbe 150 Betriebswirtschaft 240 Rechnungswesen 180 Technologie 150 4. Informatik Wirtschaftsinformatik Rechnungswesen 120 Programmierung 240 Rechen- und Kommunikationstechnik 180 Softwaretechnologie 180 5. Logistik Produktionslogistik Fertigungsprozessgestaltung 120 Logistische Systeme 240 Materialflusstechnik 120 Produktions-, Planungs- und Steuerungssysteme 180 Transportlogistik Technologie des Gütertransports 120 Transportlogistische Systeme 240 Transport-, Umschlag- und Lagertechnologie 180 Verkehrsbetriebswirtschaft 120 Gestaltung 1. Farbe, Gestaltung, Werbung Werbegrafik Betriebswirtschaft 120 Psychologie 180 Technologie 240 2. Holzgestaltung Gestaltungslehre/Farbenlehre 180 Kunstgeschichte 120 Werkstoffe/Technologie 240 3. Spielzeuggestaltung Grafik/Schrift/Verpackung 180 Naturstudium Fläche 240 Psychologie/Pädagogik 120 Medizinpädagogik 1. Gesundheitspädagogik Diagnostik Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 Therapie Angewandte Didaktik für Gesundheitsfachberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 2. Pflegepädagogik Angewandte Didaktik für Pflegeberufe 180 Biowissenschaftliche und medizinische Grundlagen 140 Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie 180 Technischer Betriebswirt Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess (Lerngebiete 1 bis 3) 660 Management und Führung (Lerngebiete 4 bis 7) 300

### Anlage 3.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik

Anlage 3.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BautechnikSchwerpunkt: Baubetrieb 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 P Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 P Baubetriebswirtschaft 160 40 P Baukonstruktion 240 60 P Baustatik 160 20 Tragwerksbemessung 200 60 Vermessung 120 60 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 3.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik

Anlage 3.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BautechnikSchwerpunkt: Bauerneuerung/Bausanierung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 P Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 P Baukonstruktion 200 60 P Baustatik 160 20 Bauteilsanierung 180 40 P Bauwerksbeurteilung 80 40 Haustechnik 40 Tragwerksbemessung 160 50 Vermessung 60 30 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 3.3 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik

Anlage 3.3 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BautechnikSchwerpunkt: Bauvermessung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 80 40 P Bauaufnahme 80 40 P Fotogrammetrie 160 80 Geodätisches Rechnen 80 P Hochbaukonstruktion 40 Instrumentenkunde 80 40 Katasterwesen 80 20 P Tiefbau 120 P Vermessungskunde 280 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 3.4 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik

Anlage 3.4 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BautechnikSchwerpunkt: Hochbau 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 P Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 Baustatik 160 20 P Gebäude- und Entwurfslehre 80 20 Haustechnik 80 20 Hochbaukonstruktion 240 60 P Tragwerksbemessung 240 80 P Vermessung 80 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 3.5 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Bautechnik

Anlage 3.5 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung BautechnikSchwerpunkt: Tiefbau 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 Baustatik 160 20 Erd- und Grundbau 120 20 P Straßenbau 120 30 P Tragwerksbemessung 200 60 Vermessung 160 80 P Wasserversorgung und Entwässerung 120 30 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 4 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Biotechnik

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Biotechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Baubetrieb 120 20 Bauphysik 80 20 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Baustoffe 160 40 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 200 60 Mathematik 200 40 PE Schwerpunktbezogene Lerngebiete Angebotswesen/Kalkulation 120 40 Baustatik 160 20 Erd- und Grundbau 120 20 P Straßenbau 120 30 P Tragwerksbemessung 200 60 Vermessung 160 80 P Wasserversorgung und Entwässerung 120 30 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 5 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Druck- und Medientechnik

Anlage 5 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Druck- und Medientechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 120 Betriebswirtschaft 120 Druck- und Vervielfältigungstechnologien 240 60 P Druckvorstufenprozesse 200 100 P Druckweiterverarbeitungstechniken 160 80 P Hardware und Datenhandling 160 120 Kalkulation/Statistik 120 Marketing/Management 80 Mathematik 200 PE Mediendesign 160 120 Naturwissenschaftliche Grundlagen 120 Nonprinttechnologien 80 40 Qualitätsmanagement 120 20 P Workflow und Datenmanagement 120 60 Projektarbeit 120 60 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 6.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik

Anlage 6.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Datenverarbeitungstechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 100 Datenverarbeitungstechnik 280 160 P Elektronik 120 20 Messtechnik 140 40 P Mikroprozessorprogrammierung 100 40 P Nachrichtentechnik 120 20 P Steuerungs- und Regelungstechnik 160 40 P Projektarbeit 120 120 P insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 6.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik

Anlage 6.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Energietechnik und Prozessautomatisierung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 120 60 Elektronik 200 60 P Energietechnik 180 60 P Messtechnik 160 60 P Nachrichtentechnik 40 20 Planung/Entwurf 40 Steuerungs- und Regelungstechnik 200 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 6.3 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik

Anlage 6.3 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Elektrische Systemtechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogner Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 120 60 Elektrische Systemtechnik 240 80 P Elektronik 200 50 P Messtechnik 160 40 P Planung/Entwurf 80 30 Steuerungs- und Regelungstechnik 140 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 6.4 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik

Anlage 6.4 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Informations- und Kommunikationstechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 160 80 P Elektronik 200 60 P Energietechnik 80 Messtechnik 140 40 P Nachrichtentechnik 220 100 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 40 Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 6.5 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik

Anlage 6.5 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Prozesstechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstofftechnik 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Datenverarbeitungstechnik 80 40 P Elektronik 200 60 P Messtechnik 120 40 Nachrichtentechnik 140 Prozesstechnik 240 120 P Steuerungs- und Regelungstechnik 160 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 6.6 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik

Anlage 6.6 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung ElektrotechnikSchwerpunkt: Regenerative Energien 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstoffkunde 80 10 Elektrotechnik 220 60 Informatik 160 80 Mathematik 240 PE Physik 120 30 Technische Dokumentation 80 40 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Arbeitsvorbereitung 80 Bauphysik 100 P Datenverarbeitungstechnik 120 60 Elektronik 120 40 Messtechnik 120 40 P Planung/Entwurf 100 30 Regenerative Energien 240 90 P Steuerungs- und Regelungstechnik 140 60 P Projektarbeit 120 120 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 7 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Feinwerktechnik

Anlage 7 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Feinwerktechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 160 80 P Bauelemente 120 P Betriebswirtschaft 80 Elektrotechnik/Elektronik 80 40 Feinwerktechnisches Praktikum 160 140 Fertigungstechnik 120 60 P Grundlagen der Qualitätssicherung 40 Handhabetechnik/Robotik 80 40 Informatik 160 Konstruktion 220 80 Mathematik 200 PE Messtechnik 100 60 P NC/CNC-Programmierung 80 40 Physik 160 Technische Mechanik 160 Werkstofftechnik 80 40 Projektarbeit 120 100 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 8 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

Anlage 8 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Angebotswesen/Kalkulation 80 20 P Bautechnik 40 Betriebswirtschaft 80 Chemie/Werkstoffkunde 80 20 Elektrotechnik 80 20 Energie- und Feuerungstechnik 160 20 Entwerfen und Berechnen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 240 100 P Industrie- und Fernwärme 80 Informatik 160 80 Konstruktionsgrundlagen 160 80 Lüftungs- und Klimatechnik 120 40 P Mathematik 240 PE Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 120 60 Physik 160 40 Warmwasserheizung und -bereitung 200 80 P Projektarbeit 120 100 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 9.1 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik

Anlage 9.1 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung InformatikSchwerpunkt: Technische Informatik 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Automatisierungstechnik 160 60 P Betriebssysteme 160 80 Betriebswirtschaft 80 Datenbanksysteme 160 80 Elektrotechnik/Elektronik 120 40 Informatik 160 80 Mathematik 200 PE Physik 120 Produktionstechnik 80 Programmierung 280 80 P Rechen- und Kommunikationstechnik 240 80 P Recht 80 Softwaretechnologie 120 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Anlage 9.2 — Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Informatik

Anlage 9.2 (zu § 3 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung InformatikSchwerpunkt: Systementwicklung 1 Pflichtbereich Lerngebiet Gesamtstundenzahl davon: Experimental- und Laborunterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 560 60 Berufs- und Arbeitspädagogik 40 Deutsch/Kommunikation 120 Fremdsprache 200 60 Sozialkunde 80 Unternehmensführung 120 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2 120 660 Schwerpunktübergreifende Lerngebiete Automatisierungstechnik 160 60 Betriebswirtschaft 80 Elektrotechnik/Elektronik 120 40 Informatik 160 80 Mathematik 200 PE Recht 80 Schwerpunktbezogene Lerngebiete Betriebssysteme/Netze 200 80 P Datenbanksysteme 240 80 P Kommunikationstechnik/Telekommunikation 120 40 Programmierung 320 120 P Projektmanagement 120 Softwaretechnologie 160 P Projektarbeit 160 160 insgesamt 2 680 720 2 Wahlbereich Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung 80 Fachrichtungsspezifische Lerngebiete, Kurse und Projekte 160 insgesamt 240 P Schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28PE Schriftliche Prüfung nach § 33 Abs. 2

### Eingangsformel ThürFSO-TWGM

Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2, des § 43 Abs. 5 Satz 1, des § 46 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 13 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Ausbildung in den staatlichen Fachschulen in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.

### § 10 — Versetzungsvoraussetzungen

§ 10 VersetzungsvoraussetzungenFachschüler werden versetzt, wenn sie am Ende des Schuljahrs mindestens ausreichende Leistungen in allen Lerngebieten erbracht haben.

### § 11 — Zusätzliche Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung

§ 11 Zusätzliche Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung(1) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Lerngebieten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs in jedem dieser Lerngebiete einer zusätzlichen Leistungsfeststellung unterziehen. Das Verfahren für die zusätzliche Leistungsfeststellung legt die Klassenkonferenz fest. Bis zum Abschluss der zusätzlichen Leistungsfeststellung können die Fachschüler die Klasse weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Die neu zu ermittelnde Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung den Ausschlag. Sind die so ermittelten Jahresnoten mindestens „ausreichend“, sind die Fachschüler versetzt und erhalten ein neues Zeugnis nach § 9 Abs. 1, in welches bei den in Satz 1 genannten Lerngebieten die neu ermittelte Note aufzunehmen ist. (2) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche Leistungsfeststellung sind in der Vollzeitform den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs und in der Teilzeitform denen des letzten Schuljahrs, in dem das Lerngebiet unterrichtet worden ist, zu entnehmen. (3) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 oder 7 erbracht haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden. (4) Fachschüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Fachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 9 Abs. 3.

### § 12 — Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung

§ 12 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen und mindestens einer mündlichen Prüfung. In den Fachrichtungen des Fachbereichs Gestaltung und Medizinpädagogik wird zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. (2) Die schriftliche Prüfung erfolgt für die einzelnen Fachbereiche je nach Fachrichtung und gegebenenfalls Schwerpunkt in den in Anlage 28 genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Für jedes Prüfungslerngebiet ist ein Prüfungstag vorzusehen. (3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen den in den Lehrplänen festgelegten Lernzielen und Anforderungen entsprechen. Sie werden vom unterrichtenden Lehrer des Lerngebiets der schriftlichen Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel eingereicht. Der Vorschlag ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist nicht an den Vorschlag gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Das Ministerium kann Ausnahmen für einzelne Fachrichtungen bestimmen. In diesem Fall werden die Prüfungsaufgaben von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel gestellt. (4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lerngebiete des Pflichtbereichs. In Lerngebieten, die in ihrer Zielsetzung überwiegend auf praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind, findet keine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungsaufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von einem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist für die Genehmigung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (5) Jeder Fachschüler wird mindestens in einem Lerngebiet mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Lerngebiete, in denen der Fachschüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Lerngebieten statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet ergeben. In den Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als „ausreichend“ lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden. (6) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Arbeitsaufgabe aus der praktischen Ausbildung. Die Prüfungsaufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge gilt Absatz 4 Satz 4 bis 7 entsprechend. (7) Für Fachschüler, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Lerngebiete, soweit diese Lerngebiete nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Abschlusszeugnis dieser Bildungsgänge in das Abschlusszeugnis nach § 9 Abs. 2 übernommen werden. Der Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Bildungsgangs, aus dem die Noten übernommen werden sollen, darf nicht länger als drei Jahre vor der Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegen.

### § 13 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 13 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist von den Fachschülern spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Die Prüfungskommission hat über den Antrag in der Regel zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. Auflagen nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 oder § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden,2. aufgrund der Vornoten keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Prüfung besteht, weil in mehr als in zwei Lerngebieten, in denen keine Prüfung stattfindet, die Vornoten schlechter als „ausreichend“ lauten oder,3. im Fall des § 37 Abs. 1 Satz 2 die entsprechende Berufstätigkeit nicht abgeleistet wurde. (3) Die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist den Fachschülern unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Fachschüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, können nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, einen erneuten Antrag auf Zulassung zur nächstmöglichen Abschlussprüfung stellen. (4) Fachschüler, die dem Schulleiter schriftlich mitteilen, dass sie die Abschlussprüfung nicht ablegen möchten, müssen die Fachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 9 Abs. 3.

### § 14 — Information der Fachschüler

§ 14 Information der FachschülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Fachschülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.

### § 15 — Prüfungskommission, Fachprüfungskommission

§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Fachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich dem Vorsitzenden besteht. (2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission: 1. den Schulleiter der Fachschule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. mindestens einen Vorsitzenden einer der an der Fachschule gebildeten Fachprüfungskommissionen sowie3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben, 1. die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,3. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,5. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,6. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,7. Festlegungen zu protokollieren sowie8. das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Fachschülern mitzuteilen. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für die praktischen Prüfungen und für jedes Lerngebiet, in dem eine mündliche Prüfung stattfindet, wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission jeweils mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen und mündlichen Prüfungen in den einzelnen Lerngebieten und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses zuständig. In eine Fachprüfungskommission werden als stimmberechtigte Mitglieder berufen: 1. für die praktische Prüfung: a) ein Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, undb) ein weiterer Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer, 2. für die mündliche Prüfung: a) der Vorsitzende,b) ein Fachprüfer undc) ein weiterer Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Lerngebiets sein soll, als Schriftführer. Fachprüfer soll ein unterrichtender Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. (7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Eine Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (8) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (10) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Fall anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und für die Prüfungen.

### § 16 — Zuhörer

§ 16 Zuhörer(1) Die Lehrer der Fachschule sind als Zuhörer an der mündlichen und praktischen Prüfung einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. (2) Der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und mit Genehmigung des Schulamts auch andere dienstlich interessierte Personen können bei den in Absatz 1 genannten Prüfungen, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung, anwesend sein. Die Fachschüler müssen der Anwesenheit der in Satz 1 genannten Personen bei ihrer Prüfung zustimmen.

### § 17 — Verschwiegenheitspflicht

§ 17 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die nach § 16 teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst oder als Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule beschäftigt sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

### § 18 — Prüfungstermine

§ 18 Prüfungstermine(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt. (2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.

### § 19 — Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die Bestimmungen der §§ 26 und 27 belehrt.(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern (Aufsichtführende) angefertigt. (3) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen Prüfung einem der Aufsichtführenden übergeben. (4) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere 1. die Bezeichnung des Prüfungslerngebiets,2. die gestellten Aufgaben, die dafür zugelassenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,3. einen Vermerk über die Durchführung der Belehrung nach Absatz 1,4. das Ergebnis der Befragung nach § 26 Abs. 2 Satz 1,5. eine Darstellung des Prüfungsverlaufs, einschließlich Täuschungen und Täuschungsversuche,6. Beginn und Ende der Prüfung und7. die Namen der Aufsichtführenden enthalten.(5) Für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Fachschule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Prüfungsteilnehmer tragen ihre Personalien mit Angabe der Fachschule auf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen der Prüfungsteilnehmer zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (6) Bei den Prüfungsarbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

### § 2 — Ziel der Ausbildung, Gliederung

§ 2 Ziel der Ausbildung, Gliederung(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Weiterbildung sowie allgemein bildende Kenntnisse. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. (2) Die Fachbereiche werden nach Maßgabe der §§ 38, 42 und 46 in Fachrichtungen und Schwerpunkte untergliedert. Im Fachbereich Technik kann die Zusatzqualifizierung Technischer Betriebswirt angeboten werden. Bei Bedarf kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium weitere als die im Zweiten Teil genannten Fachrichtungen oder Schwerpunkte genehmigen.

### § 20 — Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. (2) Für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Fachlehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note. (3) Die endgültige Bewertung und die erteilte Note werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben. (4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. (5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

### § 21 — Vornoten

§ 21 VornotenAus den im Verlauf des jeweiligen Lerngebietes des Pflichtbereichs erbrachten Leistungsnachweisen wird vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung eine Vornote ermittelt. Die Vornoten werden spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.

### § 22 — Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung

§ 22 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die Bestimmungen der §§ 26 und 27 belehrt.(2) Die praktische Prüfung ist so durchzuführen, dass der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen kann. (3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. (4) Die praktische Prüfung wird von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 abgenommen. Bei der Bewertung ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens zu berücksichtigen. (5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben. (6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Diese muss insbesondere 1. die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission,2. den Namen des Prüfungsteilnehmers,3. den Beginn und das Ende der Prüfung,4. die Prüfungsaufgaben,5. eine Darstellung des Prüfungsverlaufs, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, sowie6. die Prüfungsnote enthalten. Aus der Niederschrift muss auch hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

### § 23 — Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 23 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung ist durch die Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 bekannt zu geben, in welchen Lerngebieten jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird. (2) Die Dauer jeder mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. (3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. (4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. (5) Abweichend von § 15 Abs. 8 setzt der Vorsitzende der Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet fest. (6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 22 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

### § 24 — Festsetzung des Prüfungsergebnisses

§ 24 Festsetzung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung; für die Fachbereiche Gestaltung und Medizinpädagogik gelten hinsichtlich des praktischen Prüfungsteils einschließlich der Facharbeit ergänzend die §§ 43, 48 Abs. 3 und 49. In Lerngebieten, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. In Lerngebieten, in denen ausschließlich eine schriftliche Prüfung oder ausschließlich eine mündliche Prüfung stattgefunden hat, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der jeweiligen Prüfungsnote ermittelt. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, ist die Tendenz der Vornote zu berücksichtigen. Wenn im Fall des § 12 Abs. 5 Satz 3 die Endnote aus der Vornote, der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt wird, ist bei der Auf- oder Abrundung des Bruchwerts die Bewertungstendenz in der Note der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen. (2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in den Lerngebieten des Pflichtbereichs sowie die Note der praktischen Prüfung in den Fachrichtungen der Fachbereiche Gestaltung und Medizinpädagogik jeweils mindestens „ausreichend“ ist. (4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.

### § 25 — Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 25 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Fachschüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Lerngebieten mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfungen in diesen Lerngebieten innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. (2) Fachschüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die die Prüfungen nach Absatz 1 nicht so absolviert haben, dass in den jeweiligen Lerngebieten mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahrs zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Lerngebieten gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Fachschüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind. (3) Fachschüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben. (4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. (5) Ein erfolgreich abgeschlossener Teil der Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

### § 26 — Rücktritt, Versäumnis

§ 26 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Fachschüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Bei Vorliegen einer vom Fachschüler nicht zu vertretenden Verhinderung wird ein neuer Termin gesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Vor Beginn jeder Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss ein Prüfungsteilnehmer Prüfungen aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen aussetzen oder abbrechen, hat er diese Prüfungen nachzuholen. (3) Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der für eine Entscheidung nach Satz 1 jeweils zuständige Vorsitzende kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (4) Hat ein Fachschüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Prüfung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, wird ihm hierfür die Note „ungenügend“ erteilt.

### § 27 — Täuschung

§ 27 TäuschungWer bei der Abschlussprüfung in einem Lerngebiet täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Lerngebiet ausgeschlossen. Die Prüfung in diesem Lerngebiet wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

### § 28 — Einsichtnahme

§ 28 EinsichtnahmeDie Fachschüler können innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Abschlussprüfung Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Facharbeit und in die Niederschriften über ihre mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.

### § 29 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 29 ZulassungsvoraussetzungenBewerber, die nicht Schüler einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule sind, können zur Externenprüfung an einer staatlichen Fachschule zugelassen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung, deren Abschlussprüfung sie ablegen wollen, erfüllen. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.

### § 3 — Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation

§ 3 Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachschule in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik ist in Ausbildungsabschnitte gegliedert, die ein oder mehrere Schuljahre umfassen können. Sofern Fachrichtungen in der Vollzeit- und Teilzeitform durchgeführt werden, ist ein Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt möglich. (2) Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeitform in der Regel mindestens zwei Jahre und in Teilzeitform entsprechend länger. (3) Auf die Ausbildungszeit können Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Fachschulausbildung: 1. in einer weiteren Fachrichtung des Fachbereichs bis zu einem Umfang von einem Jahr oder2. in einem weiteren Schwerpunkt bis zu einem Umfang von eineinhalb Jahren angerechnet werden, sofern der Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (4) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen ist bei Laborübungen und Projektarbeit je nach Fachrichtung möglich. (5) Der Unterricht in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik bestimmt sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 1 bis 27. Er gliedert sich in der Regel in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (6) Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Medizinpädagogik eine berufspraktische Ausbildung. Die Lernbereiche und die berufspraktische Ausbildung im Fachbereich Medizinpädagogik sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. (7) Der Unterricht im Wahlbereich wird nach den Möglichkeiten der Fachschule eingerichtet. Er kann in besonderen Fällen auch für Fachschüler mehrerer Fachschulen gemeinsam durchgeführt werden. (8) Der Unterricht umfasst pro Unterrichtswoche in der Vollzeitform durchschnittlich 36 Stunden, in der Teilzeitform der Anzahl der wöchentlichen Unterrichtstage entsprechend weniger.

### § 30 — Zulassungsantrag, Zulassung

§ 30 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bei der Fachschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 31. März für die Externenprüfung des laufenden Schuljahrs gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,2. beglaubigte Zeugniskopien, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen belegen, sowie3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er keinen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat. (2) Bewerber können die Externenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei einem regulären Durchlaufen der Fachrichtung nach dieser Verordnung möglich gewesen wäre. (3) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag trifft die Prüfungskommission. Sie ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.

### § 31 — Prüfung

§ 31 Prüfung(1) Externe nehmen an der Abschlussprüfung der Fachschule teil. Sie werden in den für den jeweiligen Fachbereich je nach Fachrichtung und gegebenenfalls Schwerpunkt genannten Lerngebieten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 28 schriftlich, in den übrigen Lerngebieten der jeweils geltenden Rahmenstundentafel nach den Anlagen 1 bis 27 mündlich geprüft. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt die Fachschulen, an denen die Prüfungen durchgeführt werden. (3) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium hierfür eine gesonderte Prüfungskommission berufen werden. (4) Bei Externen, die Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag die Noten der Lerngebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, der praktischen Prüfung nach § 43 sowie der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 33 Abs. 2 sind, aus dem Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs in das Abschlusszeugnis übernommen, wenn das Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur Abschlussprüfung ausgestellt wurde. (5) § 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbestimmungen mit der Zulassung nach § 30 Abs. 3 bekannt gegeben werden. (6) Im Übrigen gelten § 12 Abs. 7 sowie die §§ 15, 17, 19, 20, 22, 23, 26 bis 28 entsprechend.

### § 32 — Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

§ 32 Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Für die Feststellung des Prüfungsergebnisses und die Mitteilung an die Prüfungsteilnehmer gilt § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend. (2) Wer die Externenprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Fachschule, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung extern abgelegt wurde. § 38 Halbsatz 2, § 42 Halbsatz 2, § 46 Halbsatz 2 und § 50 Abs. 2 gelten jeweils entsprechend. (3) Externen, die die Externenprüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Externenprüfung ausgestellt. In diesem Fall kann die Externenprüfung einmal wiederholt werden. Hierzu ist ein neuer Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung nach § 30 Abs. 1 zu stellen.

### § 33 — Erwerb der Fachhochschulreife

§ 33 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Die Fachhochschulreife erwerben Fachschüler, die 1. in allen Lerngebieten des Pflichtbereichs sowie2. in der schriftlichen Prüfung im Lerngebiet nach Absatz 2 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben. (2) Das Lerngebiet für die schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist: 1. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Technik Mathematik, 2. in allen Fachrichtungen der Fachbereiche Gestaltung und Wirtschaft Fremdsprache, 3. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Medizinpädagogik Deutsch/Kommunikation. Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit für die Prüfung beträgt im Lerngebiet Mathematik 210 Minuten, im Lerngebiet Fremdsprache 240 Minuten und im Lerngebiet Deutsch/Kommunikation 270 Minuten. (3) Die Fachschüler haben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen, ob sie an der Prüfung nach Absatz 2 teilnehmen möchten. (4) Der Prüfungstermin wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (5) Die Prüfungsaufgaben werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. (6) Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 2 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können diese innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. Sie haben ihre Absicht zur Wiederholung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben. Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (7) Die Endnote im Lerngebiet der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Wird die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Lerngebiet unberücksichtigt.

### § 34 — Zeugnis

§ 34 ZeugnisDas Abschlusszeugnis für Fachschüler, die die Fachhochschulreife nach § 33 Abs. 1 erworben haben, erhält folgende weitere Bemerkung: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

### § 35 — Anwendbare Bestimmungen

§ 35 Anwendbare BestimmungenIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt mit Ausnahme der Bestimmungen zur mündlichen und praktischen Prüfung entsprechend.

### § 36 — Dauer der Ausbildung

§ 36 Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft dauert in der Vollzeitform jeweils zwei Schuljahre, in der Teilzeitform dauert sie entsprechend länger. Die Gesamtstundenzahl umfasst jeweils mindestens 2 680 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich jeweils aus den Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 1 bis 21.2.(2) Die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt umfasst abweichend von Absatz 1 eine Gesamtstundenzahl von 760 Unterrichtsstunden und dauert in der Vollzeitform ein Schulhalbjahr, in der Teilzeitform 18 Monate. Die Lerngebiete der Zusatzqualifikation ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 27.(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Abweichungen vom Ausbildungsumfang für Teilzeitformen mit Präsenz- und Selbstlernphase genehmigen.

### § 37 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 37 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen in den Fachrichtungen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und2. als berufliche Ausbildung: a) der Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder den Bestimmungen der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, oderb) der Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden. Die entsprechende Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, auch in Form eines gelenkten Berufspraktikums nach § 39, kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden; die Fachschulausbildung in der Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. (2) Bewerber können auch aufgenommen werden, wenn sie einen den nach Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. (3) Abweichend von Absatz 1 setzt die Aufnahme in die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt einen Fachschulabschluss im Bereich Technik voraus; Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 38 — Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen

§ 38 Fachrichtungen und Schwerpunkte, BerufsbezeichnungenDie Ausbildung in den Fachbereichen Technik und Wirtschaft wird in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der jeweiligen Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und in dem Abschlusszeugnis vermerkt: Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeich- nung: Staatlich geprüf- te/r Fachbereich Technik 1. Augenoptik Augenoptiker(in) 2. Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Allgemeine Baudenkmalpflege Techniker(in) 3. Bautechnik Baubetrieb Techniker(in) Bauerneuerung/Bausanierung Techniker(in) Bauvermessung Techniker(in) Hochbau Techniker(in) Tiefbau Techniker(in) 4. Biotechnik Techniker(in) 5. Druck- und Medientechnik Techniker(in) 6. Elektrotechnik Datenverarbeitungstechnik Techniker(in) Energietechnik und Prozessautomatisierung Techniker(in) Elektrische Systemtechnik Techniker(in) Informations- und Kommunikationstechnik Techniker(in) Prozesstechnik Techniker(in) Regenerative Energien Techniker(in) 7. Feinwerktechnik Techniker(in) 8. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Techniker(in) 9. Informatik Technische Informatik Informatiker(in) Systementwicklung Informatiker(in) 10. Kraftfahrzeugtechnik Techniker(in) 11. Maschinentechnik/Maschinenbautechnik Fertigung Techniker(in) Fertigungsautomatisierung Techniker(in) Konstruktion Techniker(in) Kunststofftechnik Techniker(in) Maschinenbau Techniker(in) Qualitätsmanagement Techniker(in) 12. Mechatronik Techniker(in) 13. Papiertechnik Papierverarbeitung Techniker(in) Zellstoff- und Papiererzeugung Techniker(in) 14. Sanitärtechnik Techniker(in) 15. Umweltschutztechnik Landschaftsökologie Techniker(in) 15. Verkehrstechnik Eisenbahnbetrieb Techniker(in) Personenverkehrssysteme Techniker(in) Verkehrsmanagement Techniker(in) Fachbereich Wirtschaft 1. Betriebswirtschaft Absatzwirtschaft/Marketing Betriebswirt(in) Produktionswirtschaft Betriebswirt(in) Rechnungswesen/Controlling Betriebswirt(in) Recht und Verwaltung, Steuern Betriebswirt(in) Transportwesen Betriebswirt(in) Personalwirtschaft Betriebswirt(in) 2. Fremdenverkehrswirtschaft Betriebswirt(in) 3. Hotel- und Gaststättengewerbe Betriebswirt(in) 4. Informatik Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatiker(in) 5. Logistik Produktionslogistik Logistiker(in) Transportlogistik Logistiker(in)

### § 39 — Berufspraktikum

§ 39 Berufspraktikum(1) Das Berufspraktikum dient dem Erwerb berufspraktischer Kompetenzen, die als Aufnahmevoraussetzung für eine Fachschulausbildung vorliegen müssen. Es kann nur von den Fachschülern abgelegt werden, die eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a nicht nachweisen können. Das Berufspraktikum soll die in der beruflichen Erstausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten anwenden, erweitern und vertiefen. Es dauert ein Jahr; eine einschlägige berufliche Tätigkeit vor Aufnahme in die Fachschule wird angerechnet. (2) Das Berufspraktikum ist in Einrichtungen durchzuführen, die nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung für die Durchführung des Praktikums geeignet sind. Die Wahl der Praktikumsstätte obliegt den Fachschülern; sie bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Die Praktikumsstätte soll im näheren Umkreis der Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Das Berufspraktikum wird von der Fachschule begleitet. Praktikumsinhalt und organisatorische Festlegungen sind den Fachschülern in einem Praktikumsauftrag durch die Fachschule vorzugeben. Der Praktikumsauftrag bestimmt inhaltlich und organisatorisch die berufsfeldtypischen Anforderungen. (4) Die fachliche Betreuung durch die Fachschule erstreckt sich insbesondere auf die Beratung 1. bei der Wahl der Praktikumsstätte und2. in fachlichen Fragen. (5) Die Fachschüler reichen am Ende des Berufspraktikums einen Bericht über die Erfüllung des Praktikumsauftrags ein.

### § 4 — Aufnahmeantrag, Aufnahme

§ 4 Aufnahmeantrag, Aufnahme(1) Die Aufnahme ist von den Bewerbern bis zum 31. März des Jahres schriftlich bei der Fachschule zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,3. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den beruflichen Abschluss,4. ein Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung und5. eine Erklärung darüber, dass keine Ausschlussgründe nach Absatz 2 vorliegen. (2) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Bewerber, die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang endgültig bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten. (3) Die Aufnahme der Bewerber erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Aufnahmeanträge verbleibenden Aufnahmekapazität der Fachschule aufgenommen. (4) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe der für die jeweilige Fachschule nach den §§ 37, 41 oder 45 geltenden Aufnahmevoraussetzungen. Den Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.

### § 40 — Dauer der Ausbildung

§ 40 Dauer der AusbildungDie Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre, in der Teilzeitform dauert sie entsprechend länger. Die Gesamtstundenzahl umfasst jeweils mindestens 4 020 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 22 bis 24.

### § 41 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 41 Aufnahmevoraussetzungen(1) Für die Aufnahme in die Fachrichtungen des Fachbereichs Gestaltung gelten § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 39 entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 wird die Eignung der Bewerber für die nach § 42 gewählte Fachrichtung durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung dieser Kommission gilt § 15 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden dauern und an zwei Tagen durchgeführt werden; sie bezieht sich auf folgende Schwerpunkte: 1. Darstellen von Erkenntnissen des Naturstudiums,2. Entwerfen,3. Modellieren,4. Skizzieren nach Vorgaben sowie5. Vorlage und Einschätzung selbstgefertigter Arbeiten aus dem künstlerischen Bereich. Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nicht bestehen, sind von der Aufnahme in eine Fachrichtung des Fachbereichs Gestaltung ausgeschlossen. (3) Weist der Bewerber in der Aufnahmeprüfung nach, dass er für die jeweilige Fachrichtung geeignet ist und die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, so kann von der Aufnahmekommission auf die in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a geforderte mindestens einjährige berufliche Tätigkeit verzichtet werden.

### § 42 — Fachrichtungen und Schwerpunkt, Berufsbezeichnung

§ 42 Fachrichtungen und Schwerpunkt, BerufsbezeichnungDie Ausbildung im Fachbereich Gestaltung wird in folgenden Fachrichtungen und mit folgendem Schwerpunkt durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und in dem Abschlusszeugnis vermerkt: Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte/r 1. Farbe, Gestaltung, Werbung Werbegrafik Gestalter(in) 2. Holzgestaltung Gestalter(in) 3. Spielzeuggestaltung Gestalter(in).

### § 43 — Praktische Prüfung

§ 43 Praktische Prüfung(1) Praktische Prüfungen finden in folgenden Lerngebieten statt: Fachrichtung Schwerpunkt Lerngebiet der praktischen Prüfung 1. Farbe, Gestaltung, Werbung Werbegrafik Entwurf/Entwicklung, 2. Holzgestaltung Komplexes Gestalten Holz 3. Spielzeuggestaltung Komplexes Gestalten. Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Aufgabe aus dem gesamten Bereich der Ausbildung. Für die Bearbeitung stehen dem Prüfungsteilnehmer je nach Aufgabenstellung bis zu sechs Wochen zur Verfügung; die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Das Ergebnis sowie die Lösungswege sind vom Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten vorzustellen und zu verteidigen. (2) Eine nicht bestandene praktische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Über Art und Umfang der Wiederholung entscheidet die Fachprüfungskommission. Wird die praktische Prüfung wiederholt mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, müssen die Fachschüler die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 9 Abs. 3.(3) Die Endnote des Lerngebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, wird aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der praktischen Prüfung gebildet. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag.

### § 44 — Dauer der Ausbildung, Organisationsform

§ 44 Dauer der Ausbildung, OrganisationsformDie Ausbildung im Fachbereich Medizinpädagogik wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert dreieinhalb Jahre; sie umfasst insgesamt 1 920 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und eine berufspraktische Ausbildung von sechs Monaten. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 25.1 bis 26.

### § 45 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 45 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen in den Fachrichtungen des Fachbereichs Medizinpädagogik sind: 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,2. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachberuf des Gesundheits- und Sozialwesens,3. eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit als Lehrkraft im praktischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule,4. ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Tätigkeit nach Nummer 3, das bei Beginn der Fachschulausbildung frühestens in 42 Monaten endet, und5. die Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schulamts oder, bei Schulen in freier Trägerschaft, des Schulträgers. (2) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 46 — Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen

§ 46 Fachrichtungen und Schwerpunkte, BerufsbezeichnungenDie Ausbildung im Fachbereich Medizinpädagogik wird in folgenden Fachrichtungen und mit folgenden Schwerpunkten durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und im Abschlusszeugnis vermerkt: Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte/r 1. Gesundheitspädagogik Diagnostik Medizinpädagogin/Medizinpädagoge Therapie Medizinpädagogin/Medizinpädagoge 2. Pflegepädagogik Medizinpädagogin/Medizinpädagoge.

### § 47 — Abschlussprüfung

§ 47 AbschlussprüfungAbweichend von § 12 Abs. 4 Satz 2 können im Fachbereich Medizinpädagogik alle Lerngebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

### § 48 — Berufspraktische Ausbildung

§ 48 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Medizinpädagogen dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie der praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie erfolgt an der Schule, an der die Fachschüler als Lehrkraft tätig sind (ausbildende Schule), und wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet. Hierfür soll der Fachprüfer nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf 1. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Ausbildungsstätte mit der Fachschule sowie2. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen. Die Fachschüler werden an der ausbildenden Schule von einer Lehrkraft (Mentor) angeleitet, die über eine mindestens zweijährige einschlägige Unterrichtserfahrung verfügen soll. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung haben die Fachschüler zwei Lehrproben in der Regel in zwei verschiedenen Lerngebieten abzulegen. Die Lerngebiete und die Themen der Lehrproben werden von den Fachschülern im Einvernehmen mit der Fachschule ausgewählt. Für jede Lehrprobe ist ein schriftlicher Entwurf vorzulegen. Die Lehrproben werden sowohl vom Praktikumsbetreuer der Fachschule als auch vom Mentor der ausbildenden Schule bewertet. Aus dem arithmetischen Mittel der beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, gibt die Teilnote des Praktikumsbetreuers den Ausschlag. Ist die Vornote schlechter als „ausreichend“, so ist den Fachschülern einmal die Möglichkeit zu geben, eine weitere Lehrprobe abzulegen. (3) Während der berufspraktischen Ausbildung haben die Fachschüler darüber hinaus eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus einer mehrstündigen Unterrichtseinheit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist; ihr Gegenstand sind fachwissenschaftliche Fragen und ihre pädagogisch-didaktisch-methodische Umsetzung. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens „ausreichend“ ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung. Wird die Facharbeit wiederholt mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, müssen die Fachschüler die Fachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 9 Abs. 3.

### § 49 — Praktische Prüfung

§ 49 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Prüfungslehrprobe im praktischen Unterricht in einem der Lerngebiete, in denen der Fachschüler Lehrproben nach § 48 Abs. 2 abgelegt hat, und einem sich anschließenden Reflexionsgespräch. Der schriftliche Entwurf der Prüfungslehrprobe ist drei Tage vor der praktischen Prüfung der zuständigen Fachprüfungskommission vorzulegen. (2) Die praktische Prüfung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen; abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 gehört ihr zusätzlich der Mentor der ausbildenden Schule an. Es gilt § 43 Abs. 2.(3) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote nach § 48 Abs. 2 Satz 5 und 6 sowie der Note für die praktische Prüfung gebildet. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, gibt die Note der praktischen Prüfung den Ausschlag.

### § 5 — Zulassungsbeschränkungen

§ 5 Zulassungsbeschränkungen(1) Ist die Anzahl geeigneter Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, findet ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 statt. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Fachschule angehören. (2) Bei der Auswahl der Bewerber werden Ranglisten gebildet. Zunächst werden bis zu 5 vom Hundert der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Weiterhin werden bis zu 15 vom Hundert für Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Die übrigen Bewerber bilden eine weitere Rangliste. Über die Rangfolge nach Satz 3 entscheidet die Dauer der Wartezeit. Über die Rangfolge nach den Sätzen 2 und 4 sowie bei gleichlanger Wartezeit nach Satz 3 entscheiden Eignung und Leistung. (3) Die nach Absatz 2 zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden an die in den jeweiligen Ranglisten folgenden Bewerber vergeben.

### § 50 — Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

§ 50 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten die Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die Note der Facharbeit und die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung enthält. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen. (2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Medizinpädagogin“/„Staatlich geprüfter Medizinpädagoge“ zu führen. Darüber hinaus enthält das Abschlusszeugnis folgende weitere Bemerkung: „Der Abschluss als Staatlich geprüfte Medizinpädagogin/Staatlich geprüfter Medizinpädagoge befähigt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin für den fachpraktischen Unterricht in den Berufsfeldern Gesundheit oder Pflege an berufsbildenden Schulen.“

### § 51 — Übergangsbestimmung

§ 51 ÜbergangsbestimmungFür Fachschüler, die die Ausbildung in den Fachbereichen Wirtschaft, Technik, Gestaltung und Medizinpädagogik vor dem 1. August 2016 begonnen haben, gilt für den Erwerb der Fachhochschulreife abweichend von § 33 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 5 der § 35 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 6 der Thüringer Fachschulordnung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 125) in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung.

### § 52 — Gleichstellungsbestimmung

§ 52 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 53 — Inkrafttreten

§ 53 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.

### § 6 — Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen

§ 6 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen BildungsnachweisenBewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

### § 7 — Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs

§ 7 Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs(1) Hat für Fachschüler, die den Besuch einer Fachschule unterbrochen haben und wieder in diese aufgenommen werden wollen, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Fachschule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe die Fachschüler aufgenommen werden; im Fall einer Ablehnung entscheidet er endgültig. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher von den Fachschülern gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss müssen die Fachschüler die Fachschule verlassen.

### § 8 — Leistungsnachweise, Jahresnoten

§ 8 Leistungsnachweise, Jahresnoten(1) In den Lerngebieten des Pflichtbereichs sind während der Ausbildung von den Fachschülern Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der jeweils in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens bei bis zu 40 Unterrichtsstunden drei Leistungsnachweise, 80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise, 120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise, 160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise, 200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise zu erbringen. Bei über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen. (2) In den Lerngebieten des Wahlbereichs richten sich die Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise nach den Besonderheiten des jeweiligen Lerngebiets. (3) In den jeweiligen Lerngebieten werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung aus den Leistungsnachweisen des Lerngebiets im jeweiligen Schuljahr Jahresnoten gebildet.

### § 9 — Zeugnisse

§ 9 Zeugnisse(1) Fachschüler erhalten zum Ende des Schuljahrs ein Zeugnis, in das alle im jeweiligen Jahr erbrachten Jahresnoten der jeweiligen Lerngebiete aufgenommen werden. (2) Ein Abschlusszeugnis wird nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilt. Die Ausbildung hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. In das Abschlusszeugnis der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Endnoten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs aufzunehmen; für den Fachbereich Medizinpädagogik gilt § 50 Abs. 1. Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist das arithmetische Mittel der Endnoten der Lerngebiete des Pflichtbereichs. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Endnoten für die Lerngebiete des Wahlbereichs sind in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, wenn diese Lerngebiete eine Bewertung nach Noten zulassen; andernfalls ist bei erfolgreicher Teilnahme ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Der Fachschüler kann der Aufnahme von Endnoten der Lerngebiete des Wahlbereichs widersprechen; der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und spätestens eine Woche vor dem Tag der Zeugniserteilung bei der Fachschule eingegangen sein. Die mit dem Abschluss entsprechend dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen erreichte Niveaustufe wird auf dem Abschlusszeugnis mit folgender Bemerkung ausgewiesen: „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“ (3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Fachschüler die Fachschule, ohne die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen zu haben, verlassen. In das Abgangszeugnis der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen; für den Fachbereich Medizinpädagogik sind ferner die Noten nach Maßgabe der §§ 48 und 49 aufzunehmen. Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Bei Fachschülern, die die Fachschule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ die Lerngebiete anzugeben, in denen sich der Fachschüler der Prüfung unterzogen hat. Fachschüler, die einzelne Lerngebiete oder das Schuljahr nach § 25 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, erhalten darüber im Abgangszeugnis eine entsprechende Bemerkung. (4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet. (5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Fachschule zu versehen.

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— Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik (ThürFSO-TWGM) Vom 29. Januar 2016
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TWGMFSchulOTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
