Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts (Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung - ThürTierGesErmZustVO-) Vom 27. Oktober 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 27.10.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 761
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692
§ 33 Delegierte Verordnung (EU) 2020/692Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; L 40 vom 4.2.2021, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig füra) die Erteilung einer speziellen Genehmigung für den Eingang der Sendungen von Huftieren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach Artikel 28 Abs. 2,b) die Genehmigung als Durchfuhrmitgliedstaat nach Artikel 28 Abs. 3 Satz 1,c) die Genehmigung von Ausnahmen für Sendungen von Huftieren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, nach Artikel 32,d) die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach Artikel 95 Buchst. a,e) die Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs von Zuchtmaterial aus geschlossenen Betrieben für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 117 Buchst. a; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung des Eingangs von Bruteiern in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 100 Buchst. a.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/520
§ 34 Durchführungsverordnung (EU) 2021/520Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für1. die Gestattung der Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens nach Artikel 19 Abs. 4,2. die Genehmigung für weitere Angaben in Identifizierungsmitteln nach Anhang II Teil 1 Nr. 3, soweit die Genehmigung nicht bereits aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG erteilt ist.Die Regelungen des § 28 mit weiteren auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 Bezug nehmenden Regelungen bleiben unberührt.
Verordnung (EU) 2017/625
§ 35 Verordnung (EU) 2017/625Nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für den Bereich Tiergesundheit zuständig für die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 sowie für die Rückgängigmachung der Benennung nach Artikel 39 Abs. 2.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 36Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1, Abs. 10 Satz 1 und § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 10 Satz 1 TierGesG zu erlassen, wird auf das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 37Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 289) außer Kraft.
Tierseuchengesetz
§ 1 TierseuchengesetzNach dem Tierseuchengesetz ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Einholung eines tierärztlichen Obergutachtens sowie die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens nach § 15 Abs. 2,2. das Treffen von Anordnungen nach § 17c Abs. 5 Satz 1,3. die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,4. die Erteilung einer allgemeinen Herstellungserlaubnis nach § 17d Abs. 2 Satz 1,5. die Entgegennahme der Anzeige nach § 17d Abs. 2 Satz 2,6. die Freistellung von der Überwachung nach § 17e Satz 2.
Geflügelpest-Verordnung
§ 10 Geflügelpest-VerordnungNach der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1,b) die Anordnung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2,c) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 4,d) die Mitteilung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 20 Abs. 5,e) die Mitteilung über getroffene Maßnahmen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 21 Abs. 4 Satz 3,f) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36 Abs. 2,g) die Anordnung einer Notimpfung bei Gefahr im Verzug nach § 42 Satz 1; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Genehmigung einer Schutzimpfung nach § 8 Abs. 3,b) die Festlegung einer Überwachungszone um den Verdachtsbestand nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbestand als Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder das Absehen von der Einrichtung eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,d) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und die Ausdehnung der Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,f) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 36 Abs. 1,g) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 51 Satz 1.
§ 10 a Geflügelpest-Verordnung (Newcastle-Krankheit)Nach der bis zum 22. Oktober 2007 geltenden Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538), die nach § 67 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden ist, ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Anordnung von Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit nach § 5 Abs. 4,b) die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht hinsichtlich der Newcastle-Krankheit nach § 7 Abs. 2,c) die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 12 Satz 1,d) die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit nach § 15 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit nach § 16 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Brucellose-Verordnung
§ 12 Brucellose-VerordnungNach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,b) die Erteilung näherer Anweisungen zur Untersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen auf Brucellose nach § 3 Abs. 3.
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 13 Einhufer-Blutarmut-VerordnungNach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4.
Bienenseuchen-Verordnung
§ 14 Bienenseuchen-VerordnungNach der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3,2. die Anordnung der Behandlung der Bienenvölker gegen Varroamilben einschließlich der Bestimmung der Art der Behandlung nach § 15 Abs. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
§ 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre SchweinekrankheitNach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
BVDV-Verordnung
§ 17 BVDV-VerordnungNach der BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BVDV-Infektion nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,2. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3.
Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 18 Hühner-Salmonellen-VerordnungNach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5,b) die Übermittlung der Angaben an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2.
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
§ 19 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche KrankheitNach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1,b) die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3a Satz 2.
Viehverkehrsverordnung
§ 2 ViehverkehrsverordnungNach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 15 Abs. 3;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1,b) Genehmigungen nach § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4.
Fischseuchenverordnung
§ 20 FischseuchenverordnungNach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Schutzgebiete an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung eines Schutzgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die Aussetzung des Schutzgebiets nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder den Widerruf der Festlegung nach § 25 Nr. 1,b) die Genehmigung von Impfungen nach § 11 Abs. 3,c) die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2,d) die Festlegung eines Gebiets um den betroffen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung eines Gebiets außerhalb des Sperrgebiets als Überwachungsgebiet nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
§ 21 Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungNach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Entscheidung über die Genehmigungen nach § 7 Satz 1, soweit in Nummer 2 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist,b) die Mitteilung von Zulassungen sowie deren Rücknahme oder Widerruf an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 16 Satz 1,c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2,d) die Untersagung der Einfuhr von Tieren und Waren nach § 25 Abs. 3; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1a,b) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2,c) die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Tieren und Waren nach § 11 Abs. 3.
BHV1-Verordnung
§ 22 BHV1-VerordnungNach der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2,2. die Anordnung der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BHV1-Infektion nach § 2 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,3. das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets nach § 2 Abs. 4 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,4. die Anordnung, dass Reagenten und geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind, nach § 4 Abs. 4.
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverord- nung
§ 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverord- nungNach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2 Abs. 2.
TSE-Überwachungsverordnung
§ 24 TSE-ÜberwachungsverordnungNach § 1 Abs. 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Durchführung eines Überwachungsprogramms einschließlich Probenahme für verendete oder getötete Rinder, Schafe und Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 und Abschnitt II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und2. die Durchführung eines Untersuchungsprogramms einschließlich Probenahme.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001
§ 25 Verordnung (EG) Nr. 999/2001Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für das Aufbewahren von Aufzeichnungen nach Anhang III Kapitel B Abschnitt III Nr. 1 dritter bis fünfter Spiegelstrich.
Tierseuchenerreger-Verordnung
§ 4 Tierseuchenerreger-VerordnungNach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,2. die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 5,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6,4. die Untersagung, die Beschränkung und das Verbot von Tätigkeiten nach § 7.
Tierimpfstoff-Verordnung
§ 5 Tierimpfstoff-VerordnungNach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und auf Änderung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3,b) das Setzen einer Frist zur Behebung von Mängeln bei vorgelegten Unterlagen oder bei der Besichtigung des Betriebs festgestellten Mängeln nach § 3 Abs. 4,c) die Übermittlung einer Durchschrift der Herstellungserlaubnis an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 4 Abs. 2,d) das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 3,e) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3,f) die Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 2,g) die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3,h) die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 18 Abs. 2 Satz 2,i) die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2,j) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8,k) die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,l) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,m) das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3.
Tollwut-Verordnung
§ 6 Tollwut-VerordnungNach der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für das Treffen der Bestimmungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 2,b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 3,c) die Erklärung eines Gebiets zum gefährdeten Bezirk im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier nach § 8 Abs. 1 oder 4 Satz 1,d) die Anordnung der verstärkten Bejagung der wild lebenden Tiere, ausgenommen Fledermäuse, der oralen Immunisierung und der Untersuchung der wild lebenden Tiere nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 12a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1.
MKS-Verordnung
§ 7 MKS-VerordnungNach der MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Impfungen im Einzelfall nach § 2 Abs. 2,b) die Mitteilung von Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 3,c) die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 26; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbetrieb nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk nach § 24 Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Schweinepest-Verordnung
§ 8 Schweinepest-VerordnungNach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 2 Abs. 2,b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 11b Abs. 2 Nr. 2,c) Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 3,d) die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14a Abs. 2 Satz 3,e) die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach § 14d; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung des Gebiets um den Seuchenbetrieb als Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 11a Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Bezeichnung einer Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder die Benennung eines Betriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa,d) die Festlegung eines gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14a Abs. 9,f) die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,g) die Verlängerung des in § 24 Abs. 5 Satz 2 genannten Zeitraums nach § 24 Abs. 5 Satz 3 in Abhängigkeit von der Seuchensituation, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Sperrbezirksverordnung
§ 9 SperrbezirksverordnungNach der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Festlegung des Gebiets um den mit der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 1 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Samenverordnung
§ 26 Samenverordnung(1) Nach der Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053, 2181) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung näherer Anweisungen und die Bestimmung einer Untersuchungseinrichtung nach § 3 Nr. 13 Buchst. a oder die Bestimmung einer Untersuchungseinrichtung nach § 4 Abs. 1.(2) In anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeiten nach der Samenverordnung bleiben unberührt.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 27 Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 TierSG zu erlassen, wird auf das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 289) außer Kraft.
Tiergesundheitsgesetz
§ 1 TiergesundheitsgesetzNach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Beauftragung einer Untersuchungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,b) die Entgegennahme von Mitteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts oder des Friedrich-Loeffler-Instituts nach § 11 Abs. 8,c) die Übermittlung von Angaben an das Friedrich-Loeffler-Institut auf dessen Ersuchen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2, 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Erklärung eines Gebietes als Schutzgebiet nach § 8 Abs. 1 und das Treffen von Maßnahmen in dem Schutzgebiet nach § 8 Abs. 2,b) die Zuordnung eines Gebietes hinsichtlich seines Gesundheitsstatus zu einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 einschließlich des Treffens von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten,c) die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3,d) die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,e) die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,f) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 12 Abs. 4 Satz 2,g) die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3,h) das Treffen von Anordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
Geflügelpest-Verordnung
§ 10 Geflügelpest-VerordnungNach der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1,b) die Anordnung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2,c) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 4,d) die Mitteilung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 20 Abs. 5,e) die Mitteilung über getroffene Maßnahmen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 21 Abs. 4 Satz 3,f) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36 Abs. 2,g) die Anordnung einer Notimpfung bei Gefahr im Verzug nach § 42 Satz 1; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Genehmigung einer Schutzimpfung nach § 8 Abs. 3,b) die Festlegung einer Überwachungszone um den Verdachtsbestand nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbestand als Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder das Absehen von der Einrichtung eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,d) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und die Ausdehnung der Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,f) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 36 Abs. 1,g) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 51 Satz 1.
Tuberkulose-Verordnung
§ 11 Tuberkulose-VerordnungNach der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2.
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
§ 18 Geflügel-Salmonellen-VerordnungNach der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5,b) die Übermittlung der Angaben an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 27 Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1, Abs. 10 Satz 1 und § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 10 Satz 1 TierGesG zu erlassen, wird auf das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übertragen.
Tierimpfstoff-Verordnung
§ 5 Tierimpfstoff-VerordnungNach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig füra) die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1,b) die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,c) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,d) das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und auf Änderung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3,b) das Setzen einer Frist zur Behebung von Mängeln bei vorgelegten Unterlagen oder bei der Besichtigung des Betriebs festgestellten Mängeln nach § 3 Abs. 4,c) die Übermittlung einer Durchschrift der Herstellungserlaubnis an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 4 Abs. 2,d) das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 3,e) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3,f) die Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 2,g) die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3,h) die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 18 Abs. 2 Satz 2,i) die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2,j) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8.
Geflügelpest-Verordnung
§ 10 Geflügelpest-VerordnungNach der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1,b) die Anordnung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2,c) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 4,d) die Mitteilung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 20 Abs. 5,e) die Mitteilung über getroffene Maßnahmen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 21 Abs. 4 Satz 3,f) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 36 Abs. 2,g) die Anordnung einer Notimpfung bei Gefahr im Verzug nach § 42 Satz 1; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Genehmigung einer Schutzimpfung nach § 8 Abs. 3,b) die Festlegung einer Überwachungszone um den Verdachtsbestand nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbestand als Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder das Absehen von der Einrichtung eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,d) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und die Ausdehnung der Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,f) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 36 Abs. 1,g) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 51 Satz 1.
Brucellose-Verordnung
§ 12 Brucellose-VerordnungNach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung näherer Anweisungen zur Untersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen auf Brucellose nach § 3 Abs. 3.
Rinder-Leukose-Verordnung
§ 16 Rinder-Leukose-VerordnungNach der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2.
BVDV-Verordnung
§ 17 BVDV-VerordnungNach der BVDV-Verordnung in der Fassung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BVDV-Infektion nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,2. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 und 3.
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
§ 18 Geflügel-Salmonellen-VerordnungNach der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5,b) die Übermittlung der Angaben an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 36; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2.
Viehverkehrsverordnung
§ 2 ViehverkehrsverordnungNach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 15 Abs. 3;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1,b) Genehmigungen nach § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4.
Fischseuchenverordnung
§ 20 FischseuchenverordnungNach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Schutzgebiete an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung eines Schutzgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die Aussetzung des Schutzgebiets nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder den Widerruf der Festlegung nach § 25 Nr. 1,b) die Genehmigung von Impfungen nach § 11 Abs. 3,c) die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2,d) die Festlegung eines Gebiets um den betroffen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung eines Gebiets außerhalb des Sperrgebiets als Überwachungsgebiet nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
§ 21 Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungNach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Entscheidung über die Genehmigungen nach § 7 Satz 1, soweit in Nummer 2 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist,b) die Mitteilung von Zulassungen sowie deren Rücknahme oder Widerruf an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 16 Satz 1,c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2,d) die Untersagung der Einfuhr von Tieren und Waren nach § 25 Abs. 3; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1a,b) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2,c) die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Tieren und Waren nach § 11 Abs. 3.
BHV1-Verordnung
§ 22 BHV1-VerordnungNach der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2,2. die Erteilung näherer Anweisungen zur Entfernung von Reagenten aus dem Bestand nach § 2 Abs. 2a Satz 1 und die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2a Satz 2,3. die Anordnung der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BHV1-Infektion nach § 2 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,4. das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets nach § 2 Abs. 4 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,5. die Anordnung, dass Reagenten nicht belegt werden dürfen und Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind, nach § 4 Abs. 4.
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
§ 23 EG-Blauzungenbekämpfung-DurchführungsverordnungNach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 Abs. 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig füra) die Durchführung der Programme nach § 2 Abs. 1,b) die Genehmigung von Impfungen empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1,c) die Anordnung der Impfung empfänglicher Tiere eines bestimmten Gebiets gegen die Blauzungenkrankheit sowie die der Mitteilung über eine solche Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff nach § 4 Abs. 3, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
TSE-Überwachungsverordnung
§ 24 TSE-ÜberwachungsverordnungNach § 1 Abs. 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Durchführung eines Überwachungsprogramms einschließlich Probenahme für verendete oder getötete Rinder, Schafe und Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 und Abschnitt II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, L 325 S. 35; 2002 L 43 S. 27; 2003 L 214 S. 80, L 323 S. 14; 2006 L 283 S. 62, 63; 2008 L 117 S. 47; 2015 L 329 S. 28; 2017 L 17 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und2. die Durchführung eines Untersuchungsprogramms einschließlich Probenahme.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
§ 27 Durchführungsverordnung (EU) 2015/262Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für 1. die Benennung einer Ausstellungsstelle für Zucht- und Nutzequiden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii,2. das Beschließen von Verwaltungsverfahren nach Artikel 7 Abs. 5, soweit die in Nummer 1 genannte Ausstellungsstelle betroffen ist,3. die Befreiung der in Nummer 1 genannten Ausstellungsstelle von der Verpflichtung des Eintrags von bestimmten Angaben in das Identifizierungsdokument nach Artikel 10 Abs. 1.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 28 Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1, Abs. 10 Satz 1 und § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 10 Satz 1 TierGesG zu erlassen, wird auf das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 29 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 289) außer Kraft.
Tierimpfstoff-Verordnung
§ 5 Tierimpfstoff-VerordnungNach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig füra) die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1,b) die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,c) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,d) die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Satz 2,e) das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und auf Änderung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3,b) das Setzen einer Frist zur Behebung von Mängeln bei vorgelegten Unterlagen oder bei der Besichtigung des Betriebs festgestellten Mängeln nach § 3 Abs. 4,c) die Übermittlung einer Durchschrift der Herstellungserlaubnis an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 4 Abs. 2,d) das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 4,e) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4,f) die Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 2,g) die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3,h) die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 18 Abs. 2 Satz 2,i) die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2,j) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8.
MKS-Verordnung
§ 7 MKS-VerordnungNach der MKS-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Impfungen im Einzelfall nach § 2 Abs. 2,b) die Mitteilung von Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 3,c) die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 26; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbetrieb nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk nach § 24 Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Schweinepest-Verordnung
§ 8 Schweinepest-VerordnungNach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 2 Abs. 2,b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 11b Abs. 2 Nr. 2,c) Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 3,d) die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14a Abs. 2 Satz 3,e) die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach § 14d; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung des Gebiets um den Seuchenbetrieb als Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 11a Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Bezeichnung einer Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder die Benennung eines Betriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa,d) die Festlegung eines gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14a Abs. 9,f) die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,g) die Verlängerung des in § 24 Abs. 5 Satz 2 genannten Zeitraums nach § 24 Abs. 5 Satz 3 in Abhängigkeit von der Seuchensituation, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
(aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Tiergesundheitsgesetz
§ 1 TiergesundheitsgesetzNach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Beauftragung einer Untersuchungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,b) die Entgegennahme von Mitteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts oder des Friedrich-Loeffler-Instituts nach § 11 Abs. 8,c) die Übermittlung von Angaben an das Friedrich-Loeffler-Institut auf dessen Ersuchen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2, 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Erklärung eines Gebietes als Schutzgebiet nach § 8 Abs. 1 und das Treffen von Maßnahmen in dem Schutzgebiet nach § 8 Abs. 2,b) die Zuordnung eines Gebietes hinsichtlich seines Gesundheitsstatus zu einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 einschließlich des Treffens von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten,c) die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3,d) die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,e) die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,f) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 12 Abs. 4 Satz 2,g) die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3,h) das Treffen von Anordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
Geflügelpest-Verordnung
§ 10 Geflügelpest-VerordnungNach der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1,b) die Anordnung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2,c) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 4,d) die Mitteilung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 20 Abs. 5,e) die Mitteilung über getroffene Maßnahmen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 21 Abs. 4 Satz 3,f) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 36 Abs. 2,g) die Anordnung einer Notimpfung bei Gefahr im Verzug nach § 42 Satz 1; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Genehmigung einer Schutzimpfung nach § 8 Abs. 3,b) die Festlegung einer Überwachungszone um den Verdachtsbestand nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbestand als Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder das Absehen von der Einrichtung eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,d) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und die Ausdehnung der Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,f) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 36 Abs. 1,g) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 51 Satz 1.
Viehverkehrsverordnung
§ 2 ViehverkehrsverordnungNach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 15 Abs. 3;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1,b) Genehmigungen nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4.
Fischseuchenverordnung
§ 20 FischseuchenverordnungNach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Schutzgebiete an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung eines Schutzgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die Aussetzung des Schutzgebiets nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder den Widerruf der Festlegung nach § 25 Nr. 1,b) die Genehmigung von Impfungen nach § 11 Abs. 3,c) die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2,d) die Festlegung eines Gebiets um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung eines Gebiets außerhalb des Sperrgebiets als Überwachungsgebiet nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
TSE-Überwachungsverordnung
§ 24 TSE-ÜberwachungsverordnungNach § 1 Abs. 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für1. die Durchführung eines Überwachungsprogramms einschließlich Probenahme für verendete oder getötete Rinder, Schafe und Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 und Abschnitt II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001 S. 1; L 325 vom 8.12.2001, S. 35; L 43 vom 14.2.2002, S. 27; L 214 vom 26.8.2003, S. 80; L 323 vom 10.12.2003, S. 14; L 283 vom 14.10.2006, S. 62, 63; L 117 vom 1.5.2008, S. 47; L 329 vom 15.12.2015, S. 28; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 312 vom 28.11.2017, S. 93; L 398 vom 11.11.2021, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung und2. die Durchführung eines Untersuchungsprogramms einschließlich Probenahme.
(aufgehoben)
§ 26 (aufgehoben)
Verordnung (EU) 2016/429
§ 27 Verordnung (EU) 2016/429Nach der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Benennung von Laboratorien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchst. b und Artikel 73 Abs. 2 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 35 dieser Verordnung;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig füra) die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 15, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, im Benehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium,b) die Durchführung von Simulationen zu den in Artikel 43 Abs. 1 genannten Notfallplänen nach Artikel 45 Abs. 1,c) die Errichtung einer Sperrzone nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 und die Anpassung der Grenzen der Sperrzone und die Festlegung zusätzlicher Sperrzonen nach Artikel 64 Abs. 2, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2 oder Artikel 82 Abs. 2,d) die Ausarbeitung eines Impfplans und die Festlegung von Impfzonen nach Artikel 69 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 69 Abs. 2,e) die Genehmigung der Verbringung gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 138 Abs. 1 unter den Bedingungen nach Artikel 138 Abs. 2,f) die Genehmigung der Verbringung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 165 Abs. 1,g) die Genehmigung der Verbringung von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 204 Abs. 1.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035
§ 28 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für1. die Zulassung eines elektronischen Kennzeichens zur Identifizierung von Rindern nach Artikel 38 Abs. 2 Buchst. a, soweit das Ersetzen einer herkömmlichen Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen nach Artikel 41 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG genehmigt ist und keine Bundesbehörde für die Zulassung bestimmt ist,2. die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 39 Abs. 2 Satz 2,3. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Rinder nach Artikel 41 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 oder 3 Satz 1 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,4. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Schafe und Ziegen nach Artikel 48 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,5. die Genehmigung der Verwendung eines Bolustransponders nach Artikel 46 Abs. 2, soweit die Verwendung nicht bereits nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG gestattet ist,6. die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 47 Abs. 2 Satz 2,7. die Gestattung zur Abweichung von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen für Unternehmen von Betrieben der Lieferkette nach Artikel 53,8. die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 54 Abs. 3,9. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Schweine nach Artikel 55 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,10. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Equiden nach Artikel 59 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,11. die Gestattung der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die nach Artikel 110 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, nach Artikel 61 Abs. 1 Satz 1, soweit die Anwendung nicht bereits nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG gestattet ist,12. die Genehmigung eines injizierbaren Transponders für Hunde, Katzen und Frettchen nach Artikel 70 Buchst. b oder für Heimtiere nach Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 70 Buchst. b, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG eine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,13. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Camelidae und Cervidae nach Artikel 75 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und für Papageienvögel nach Artikel 76 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG eine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/686
§ 29 Delegierte Verordnung (EU) 2020/686Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für1. die Zustimmung zur Annahme von Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen nach Artikel 13 Buchst. a,2. die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von für wissenschaftliche Zwecke bestimmtem Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Zustimmung zur Annahme von Sendungen des Zuchtmaterials nach Artikel 44 Abs. 1,3. die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von Zuchtmaterial in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Zustimmung zur Annahme von Sendungen des Zuchtmaterials nach Artikel 45 Abs. 1,4. die Entgegennahme der Meldungen für geplante Verbringungen von Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 47.
Tierimpfstoff-Verordnung
§ 5 Tierimpfstoff-VerordnungNach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig füra) die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1,b) die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,c) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,d) die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Satz 2,e) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 2,f) das Absehen von der Vorlage oder der Ausstellung einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und auf Änderung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3,b) das Setzen einer Frist zur Behebung von Mängeln bei vorgelegten Unterlagen oder bei der Besichtigung des Betriebs festgestellten Mängeln nach § 3 Abs. 4,c) die Übermittlung einer Durchschrift der Herstellungserlaubnis an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 4 Abs. 2,d) das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 4,e) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4,f) die Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 2,g) die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3,h) die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 18 Abs. 2 Satz 2,i) die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2,j) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8.
Schweinepest-Verordnung
§ 8 Schweinepest-VerordnungNach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 2 Abs. 2,b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14f Abs. 7 Satz 1,c) Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 3,d) die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14a Abs. 2 Satz 3,e) die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Gebiets und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2 Satz 5,f) die Bekanntmachung der Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet sowie dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5,g) die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach § 14k Abs. 1;h) die Übermittlung der Ergebnisse der im Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vorgesehen Untersuchungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 14k Abs. 2; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung des Gebiets um den Seuchenbetrieb als Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 11a Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Bezeichnung einer Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder die Benennung eines Betriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa,d) die Festlegung eines gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14a Abs. 9,f) die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet oder eines Gebiets um das gefährdete Gebiet als Pufferzone nach § 14d Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,g) die Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet nach § 14d Abs. 2a Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,h) die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks oder Gebiets, der Pufferzone oder, im Fall der Festlegung eines Kerngebiets, des Kerngebiets nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,i) die Verlängerung des in § 24 Abs. 5 Satz 2 genannten Zeitraums nach § 24 Abs. 5 Satz 3 in Abhängigkeit von der Seuchensituation, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
§ 30 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Einrichtung einer operationellen Expertengruppe nach den Artikeln 66 und 107 Abs. 1;2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig füra) die Sicherstellung der Vorgaben nach Artikel 3 Abs. 2, wenn Laboruntersuchungen erforderlich sind, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen,b) die Einrichtung einer vorläufigen Sperrzone nach Artikel 9 Abs. 1 und deren Aufrechterhaltung nach Artikel 9 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 10, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung von Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten nach Artikel 14 Abs. 1,d) die Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 21 Abs. 1 und das Absehen von der Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 21 Abs. 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Genehmigung der Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 als Material der Kategorie 3 in einer zugelassenen Anlage nach Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 und die Genehmigung solcher Sendungen bei Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat nach oder durch Thüringen nach Artikel 29 Abs. 4 Satz 2,f) die Genehmigung der Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage nach Artikel 44 Abs. 4 Satz 1,g) die Festlegung einer infizierten Zone nach Artikel 63 Abs. 1 und Artikel 103 Abs. 1 oder die Anpassung der Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone nach Artikel 63 Abs. 3 und Artikel 103 Abs. 2, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,h) die Einrichtung einer vorläufigen Sperrzone nach Artikel 75, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,i) die Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 85 Abs. 1 und die Anpassung der Grenzen der ursprünglichen Sperrzone nach Artikel 85 Abs. 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,j) den Verzicht auf Einrichtung einer Sperrzone und die Einrichtung einer Sperrzone, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht, nach Artikel 85 Abs. 4, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688
§ 31 Delegierte Verordnung (EU) 2020/688Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; L 389 vom 4.11.2021, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung der Verbringung nach Artikel 11 Abs. 4, Artikel 12 Abs. 4, Artikel 13 Satz 1, Artikel 17 Satz 1, Artikel 24 Satz 1, Artikel 27 Satz 1, Artikel 30 Satz 1, Artikel 32 Abs. 2, Artikel 33 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 3, Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 101 Abs. 5.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689
§ 32 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig füra) die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Tilgungsplans und einer Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung einer Seuche nach den Artikeln 12 bis 14, Artikel 15 Abs. 1, den Artikeln 32, 37 und 46, Artikel 47 Abs. 1 und 4 sowie Artikel 48,b) den Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Thüringen nach Artikel 71 Abs. 1 Buchst. b; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig füra) die Sicherstellung im Zusammenhang mit Diagnosemethoden nach Artikel 6 Abs. 1,b) die Durchführung von Überwachungsprogrammen nach Artikel 10 Abs. 2,c) die Aussetzung des Status „seuchenfrei“ als Übergangsmaßnahme nach Artikel 82 Abs. 3, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder die Aufhebung der Aussetzung nach Artikel 82 Abs. 4.
Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 sowie § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
Tierseuchengesetz
§ 1 TierseuchengesetzNach dem Tierseuchengesetz ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Einholung eines tierärztlichen Obergutachtens sowie die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens nach § 15 Abs. 2,2. das Treffen von Anordnungen nach § 17c Abs. 5 Satz 1,3. die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,4. die Erteilung einer allgemeinen Herstellungserlaubnis nach § 17d Abs. 2 Satz 1,5. die Entgegennahme der Anzeige nach § 17d Abs. 2 Satz 2,6. die Freistellung von der Überwachung nach § 17e Satz 2.
Geflügelpest-Verordnung
§ 10 Geflügelpest-VerordnungNach der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1,b) die Anordnung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2,c) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 4,d) die Mitteilung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 20 Abs. 5,e) die Mitteilung über getroffene Maßnahmen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 21 Abs. 4 Satz 3,f) die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36 Abs. 2,g) die Anordnung einer Notimpfung bei Gefahr im Verzug nach § 42 Satz 1; 2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Genehmigung einer Schutzimpfung nach § 8 Abs. 3,b) die Festlegung einer Überwachungszone um den Verdachtsbestand nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbestand als Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder das Absehen von der Einrichtung eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,d) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und die Ausdehnung der Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,f) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 36 Abs. 1,g) die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 51 Satz 1.
§ 10 a Geflügelpest-Verordnung (Newcastle-Krankheit)Nach der bis zum 22. Oktober 2007 geltenden Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538), die nach § 67 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden ist, ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Anordnung von Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit nach § 5 Abs. 4,b) die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht hinsichtlich der Newcastle-Krankheit nach § 7 Abs. 2,c) die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 12 Satz 1,d) die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit nach § 15 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit nach § 16 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Tuberkulose-Verordnung
§ 11 Tuberkulose-VerordnungNach der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2.
Brucellose-Verordnung
§ 12 Brucellose-VerordnungNach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,b) die Erteilung näherer Anweisungen zur Untersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen auf Brucellose nach § 3 Abs. 3.
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 13 Einhufer-Blutarmut-VerordnungNach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2.
Bienenseuchen-Verordnung
§ 14 Bienenseuchen-VerordnungNach der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3,2. die Anordnung der Behandlung der Bienenvölker gegen Varroamilben einschließlich der Bestimmung der Art der Behandlung nach § 15 Abs. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
§ 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre SchweinekrankheitNach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Rinder-Leukose-Verordnung
§ 16 Rinder-Leukose-VerordnungNach der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2.
Psittakose-Verordnung
§ 17 Psittakose-VerordnungNach der Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen sowie die Mitteilung der Zulassung nach § 2 Abs. 2,2. die Entgegennahme von Mitteilungen des Zentralverbands und des Bundesverbands nach § 2 Abs. 5 Satz 2.
Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 18 Hühner-Salmonellen-VerordnungNach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5,b) die Übermittlung der Angaben an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36; 2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2.
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
§ 19 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche KrankheitNach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1,b) die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3a Satz 2.
Viehverkehrsverordnung
§ 2 ViehverkehrsverordnungNach der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 15 Abs. 3;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1,b) die Erfassung der angezeigten Haltungen, Betriebe oder Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer oder die Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 26 Abs. 2 Satz 1.
Fischseuchenverordnung
§ 20 FischseuchenverordnungNach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Schutzgebiete an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 2;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung eines Schutzgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die Aussetzung des Schutzgebiets nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder den Widerruf der Festlegung nach § 25 Nr. 1,b) die Genehmigung von Impfungen nach § 11 Abs. 3,c) die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2,d) die Festlegung eines Gebiets um den betroffen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Festlegung eines Gebiets außerhalb des Sperrgebiets als Überwachungsgebiet nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
§ 21 Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungNach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Entscheidung über die Genehmigungen nach § 7 Satz 1, soweit in Nummer 2 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist,b) die Mitteilung von Zulassungen sowie deren Rücknahme oder Widerruf an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 16 Satz 1,c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2,d) die Untersagung der Einfuhr von Tieren und Waren nach § 25 Abs. 3; 2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1a,b) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2,c) die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Tieren und Waren nach § 11 Abs. 3.
BHV1-Verordnung
§ 22 BHV1-VerordnungNach der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2,2. die Anordnung der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BHV1-Infektion nach § 2 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,3. das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets nach § 2 Abs. 4 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,4. die Anordnung, dass Reagenten und geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind, nach § 4 Abs. 4.
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
§ 23 EG-Blauzungenbekämpfung-DurchführungsverordnungNach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I 5. 1905) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2 Abs. 2;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für die Anordnung der Impfung anderer als in § 4 Abs. 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines bestimmten Gebiets nach § 4 Abs. 2a.
TSE-Überwachungsverordnung
§ 24 TSE-ÜberwachungsverordnungNach § 1 Abs. 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Durchführung eines Überwachungsprogramms einschließlich Probenahme für verendete oder getötete Rinder, Schafe und Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 und Abschnitt II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und2. die Durchführung eines Untersuchungsprogramms einschließlich Probenahme.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001
§ 25 Verordnung (EG) Nr. 999/2001Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für das Aufbewahren von Aufzeichnungen nach Anhang III Kapitel B Abschnitt III Nr. 1 dritter bis fünfter Spiegelstrich.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 26 Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 TierSG zu erlassen, wird auf das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 289) außer Kraft.
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
§ 3 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den RauschbrandNach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2,2. die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3.
Tierseuchenerreger-Verordnung
§ 4 Tierseuchenerreger-VerordnungNach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,2. die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 5,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6,4. die Untersagung, die Beschränkung und das Verbot von Tätigkeiten nach § 7.
Tierimpfstoff-Verordnung
§ 5 Tierimpfstoff-VerordnungNach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und auf Änderung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3,b) das Setzen einer Frist zur Behebung von Mängeln bei vorgelegten Unterlagen oder bei der Besichtigung des Betriebs festgestellten Mängeln nach § 3 Abs. 4,c) die Übermittlung einer Durchschrift der Herstellungserlaubnis an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 4 Abs. 2,d) das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 3,e) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3,f) die Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 2,g) die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3,h) die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 18 Abs. 2 Satz 2,i) die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2,j) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8,k) die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,l) die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,m) das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3.
Tollwut-Verordnung
§ 6 Tollwut-VerordnungNach der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 2,2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3,3. die Erklärung eines Gebiets zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 Satz 1 im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier oder nach § 8 Abs. 41 Satz 1,4. die Anordnung der verstärkten Bejagung der Füchse, der oralen Immunisierung und der Untersuchung der Füchse nach § 12 Abs. 1 Satz 1,5. die Bestimmung eines Gebiets als tollwutfrei nach § 12 Abs. 21 Satz 1.
MKS-Verordnung
§ 7 MKS-VerordnungNach der MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Genehmigung von Impfungen im Einzelfall nach § 2 Abs. 2,b) die Mitteilung von Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 3,c) die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 26; 2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbetrieb nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk nach § 24 Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Schweinepest-Verordnung
§ 8 Schweinepest-VerordnungNach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 2 Abs. 2,b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 11b Abs. 2 Nr. 2,c) Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 3,d) die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14a Abs. 2 Satz 3,e) die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach § 14d; 2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Festlegung des Gebiets um den Seuchenbetrieb als Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 11a Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,c) die Bezeichnung einer Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder die Benennung eines Betriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa,d) die Festlegung eines gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,e) die Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14a Abs. 9,f) die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,g) die Verlängerung des in § 24 Abs. 5 Satz 2 genannten Zeitraums nach § 24 Abs. 5 Satz 3 in Abhängigkeit von der Seuchensituation, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
Sperrbezirksverordnung
§ 9 SperrbezirksverordnungNach der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für die Festlegung des Gebiets um den mit der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 1 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.