Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTGAVO) Vom 27. Juni 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 244
Anlage (zu § 7)Zuordnung der Bildungsgänge an berufsbildenden SchulenDie Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft werden folgenden Berufsfeldern oder Fachrichtungen zugeordnet:1 Berufsfelder der Schulform Berufsschule11.1 Agrarwirtschaft1.1.1 Forstwirtin und Forstwirt1.1.2 Gärtnerin mit den Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei sowie Zierpflanzenbau und Gärtner mit den Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei sowie Zierpflanzenbau1.1.3 Landwirtin und Landwirt1.1.4 Pferdewirtin und Pferdewirt1.1.5 Tierwirtin mit den Fachrichtungen Rinderhaltung sowie Schweinehaltung und Tierwirt mit den Fachrichtungen Rinderhaltung sowie Schweinehaltung1.2 Bautechnik1.2.1 Ausbaufacharbeiterin mit den Schwerpunkten Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten, Stukkateurarbeiten, Trockenbauarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie Zimmerarbeiten und Ausbaufacharbeiter mit den Schwerpunkten Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten, Stukkateurarbeiten, Trockenbauarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie Zimmerarbeiten1.2.2 Bauzeichnerin mit den Schwerpunkten Architektur sowie Ingenieurbau und Bauzeichner mit den Fachrichtungen Architektur sowie Ingenieurbau1.2.3 Beton- und Stahlbetonbauerin und Beton- und Stahlbetonbauer1.2.4 Dachdeckerin und Dachdecker1.2.5 Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten1.2.6 Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin und Fliesen-, Platten- und Mosaikleger1.2.7 Gleisbauerin und Gleisbauer1.2.8 Hochbaufacharbeiterin mit den Schwerpunkten Beton- und Stahlbetonarbeiten sowie Maurerarbeiten und Hochbaufacharbeiter mit den Schwerpunkten Beton- und Stahlbetonarbeiten sowie Maurerarbeiten1.2.9 Holz- und Bautenschützerin und Holz- und Bautenschützer1.2.10 Kanalbauerin und Kanalbauer1.2.11 Maurerin und Maurer1.2.12 Rohrleitungsbauerin und Rohrleitungsbauer1.2.13 Straßenbauerin und Straßenbauer1.2.14 Straßenwärterin und Straßenwärter1.2.15 Stuckateurin und Stuckateur1.2.16 Tiefbaufacharbeiterin mit den Schwerpunkten Gleisbauarbeiten, Kanalbauarbeiten, Rohrleitungsbauarbeiten sowie Straßenbauarbeiten und Tiefbaufacharbeiter mit den Schwerpunkten Gleisbauarbeiten, Kanalbauarbeiten, Rohrleitungsbauarbeiten sowie Straßenbauarbeiten1.2.17 Trockenbaumonteurin und Trockenbaumonteur1.2.18 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer1.2.19 Zimmerin und Zimmerer1.3 Chemie, Physik, Biologie1.3.1 Chemielaborantin und Chemielaborant1.3.2 Fachkraft für Abwassertechnik1.3.3 Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft1.3.4 Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice1.3.5 Fachkraft für Wasserversorgungstechnik1.4 Elektrotechnik1.4.1 Elektroanlagenmonteurin und Elektroanlagenmonteur1.4.2 Elektronikerin mit den Fachrichtungen Automatisierungs- und Systemtechnik sowie Energie- und Gebäudetechnik und Elektroniker mit den Fachrichtungen Automatisierungs- und Systemtechnik sowie Energie- und Gebäudetechnik1.4.3 Elektronikerin für Automatisierungstechnik und Elektroniker für Automatisierungstechnik1.4.4 Elektronikerin für Betriebstechnik und Elektroniker für Betriebstechnik1.4.5 Elektronikerin für Gebäudesystemintegration und Elektroniker für Gebäudesystemintegration1.4.6 Elektronikerin für Geräte und Systeme und Elektroniker für Geräte und Systeme1.4.7 Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik und Elektroniker für Informations- und Systemtechnik1.4.8 Industrieelektrikerin mit den Fachrichtungen Betriebstechnik sowie Geräte und Systeme und Industrieelektriker mit den Fachrichtungen Betriebstechnik sowie Geräte und Systeme1.4.9 Informationselektronikerin und Informationselektroniker1.5 Ernährung und Hauswirtschaft1.5.1 Bäckerin und Bäcker1.5.2 Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie1.5.3 Fachfrau für Systemgastronomie und Fachmann für Systemgastronomie1.5.4 Fachkraft für Gastronomie mit den Schwerpunkten Restaurantservice sowie Systemgastronomie1.5.5 Fachkraft Küche1.5.6 Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk mit den Schwerpunkten Bäckerei, Konditorei sowie Fleischerei und Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit den Schwerpunkten Bäckerei, Konditorei sowie Fleischerei1.5.7 Fleischerin und Fleischer1.5.8 Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter1.5.9 Hotelfachfrau und Hotelfachmann1.5.10 Kauffrau im Hotelmanagement und Kaufmann im Hotelmanagement1.5.11 Köchin und Koch1.5.12 Konditorin und Konditor1.6 Fahrzeugtechnik1.6.1 Fahrradmonteurin und Fahrradmonteur1.6.2 Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin mit den Fachrichtungen Karosserieinstandhaltungstechnik sowie Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker mit den Fachrichtungen Karosserieinstandhaltungstechnik sowie Karosserie- und Fahrzeugbautechnik1.6.3 Kraftfahrzeugmechatronikerin mit den Schwerpunkten Karosserietechnik, Motorradtechnik, Nutzfahrzeugtechnik, Personenkraftwagentechnik sowie System- und Hochvolttechnik und Kraftfahrzeugmechatroniker mit den Schwerpunkten Karosserietechnik, Motorradtechnik, Nutzfahrzeugtechnik, Personenkraftwagentechnik sowie System- und Hochvolttechnik1.6.4 Land- und Baumaschinenmechatronikerin und Land- und Baumaschinenmechatroniker1.6.5 Zweiradmechatronikerin und Zweiradmechatroniker1.7 Farbtechnik und Raumgestaltung1.7.1 Fahrzeuglackiererin und Fahrzeuglackierer1.7.2 Malerin und Lackiererin und Maler und Lackierer1.7.3 Polsterin und Polsterer1.7.4 Raumausstatterin und Raumausstatter1.8 Holztechnik1.8.1 Holzbearbeitungsmechanikerin und Holzbearbeitungsmechaniker1.8.2 Holzbildhauerin und Holzbildhauer1.8.3 Holzmechanikerin und Holzmechaniker1.8.4 Tischlerin und Tischler1.9 Körperpflege1.9.1 Friseurin und Friseur1.9.2 Kosmetikerin und Kosmetiker1.10 Drucktechnik/Medientechnik1.10.1 Buchbinderin und Buchbinder1.10.2 Mediengestalterin Digital und Print mit den Fachrichtungen Beratung und Planung, Gestaltung und Technik sowie Konzeption und Visualisierung und Mediengestalter Digital und Print mit den Fachrichtungen Beratung und Planung, Gestaltung und Technik sowie Konzeption und Visualisierung1.10.3 Medientechnologin Druckverarbeitung und Medientechnologe Druckverarbeitung1.10.4 Medientechnologin Druck und Medientechnologe Druck1.10.5 Medientechnologin Siebdruck und Medientechnologe Siebdruck1.11 Metalltechnik1.11.1 Anlagenmechanikerin und Anlagenmechaniker1.11.2 Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik1.11.3 Aufbereitungsmechanikerin mit den Fachrichtungen Naturstein sowie Sand und Kies und Aufbereitungsmechaniker mit den Fachrichtungen Naturstein sowie Sand und Kies1.11.4 Bergbautechnologin und Bergbautechnologe1.11.5 Büchsenmacherin und Büchsenmacher1.11.6 Fachkraft für Metalltechnik mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Montagetechnik, Umform- und Drahttechnik sowie Zerspanungstechnik1.11.7 Feinoptikerin und Feinoptiker1.11.8 Fluggerätmechanikerin und Fluggerätmechaniker1.11.9 Gießereimechanikerin mit den Schwerpunkten Druck- und Kokillenguss, Handformguss sowie Maschinenformguss und Gießereimechaniker mit den Schwerpunkten Druck- und Kokillenguss, Handformguss sowie Maschinenformguss1.11.10 Graveurin und Graveur1.11.11 Industriemechanikerin und Industriemechaniker1.11.12 Klempnerin und Klempner1.11.13 Konstruktionsmechanikerin und Konstruktionsmechaniker1.11.14 Metallbauerin mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Metallgestaltung sowie Nutzfahrzeugbau und Metallbauer mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Metallgestaltung sowie Nutzfahrzeugbau1.11.15 Metallbildnerin und Metallbildner1.11.16 Technische Modellbauerin und Technischer Modellbauer1.11.17 Technische Produktdesignerin mit den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagenkonstruktion sowie Produktgestaltung und -konstruktion und Technischer Produktdesigner mit den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagenkonstruktion sowie Produktgestaltung und -konstruktion1.11.18 Technische Systemplanerin mit den Fachrichtungen Stahl- und Metallbautechnik sowie Versorgungs- und Ausrüstungstechnik und Technischer Systemplaner mit den Fachrichtungen Stahl- und Metallbautechnik sowie Versorgungs- und Ausrüstungstechnik1.11.19 Werkzeugmechanikerin und Werkzeugmechaniker1.11.20 Zerspanungsmechanikerin und Zerspanungsmechaniker1.12 Wirtschaft und Verwaltung1.12.1 Automobilkauffrau und Automobilkaufmann1.12.2 Bankkauffrau und Bankkaufmann1.12.3 Drogistin und Drogist1.12.4 Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen und Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen1.12.5 Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste mit den Fachrichtungen Archiv, Bibliothek, Information und Dokumentation sowie Medizinische Dokumentation und Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste mit den Fachrichtungen Archiv, Bibliothek, Information und Dokumentation sowie Medizinische Dokumentation1.12.6 Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen1.12.7 Fachkraft für Lagerlogistik1.12.8 Fachlageristin und Fachlagerist1.12.9 Immobilienkauffrau und Immobilienkaufmann1.12.10 Industriekauffrau und Industriekaufmann1.12.11 Kauffrau für Büromanagement und Kaufmann für Büromanagement1.12.12 Kauffrau für Dialogmarketing und Kaufmann für Dialogmarketing1.12.13 Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement mit den Fachrichtungen Außenhandel sowie Großhandel und Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement mit den Fachrichtungen Außenhandel sowie Großhandel1.12.14 Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistungen und Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen1.12.15 Kauffrau für Tourismus und Freizeit und Kaufmann für Tourismus und Freizeit1.12.16 Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen und Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen1.12.17 Kauffrau im E-Commerce und Kaufmann im E-Commerce1.12.18 Kauffrau im Einzelhandel und Kaufmann im Einzelhandel1.12.19 Kauffrau im Gesundheitswesen und Kaufmann im Gesundheitswesen1.12.20 Medienkauffrau Digital und Print und Medienkaufmann Digital und Print1.12.21 Personaldienstleistungskauffrau und Personaldienstleistungskaufmann1.12.22 Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwaltsfachangestellter1.12.23 Servicefachkraft für Dialogmarketing1.12.24 Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialversicherungsfachangestellter1.12.25 Sport- und Fitnesskauffrau und Sport- und Fitnesskaufmann1.12.26 Steuerfachangestellte und Steuerfachangestellter1.12.27 Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) und Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)1.12.28 Veranstaltungskauffrau und Veranstaltungskaufmann1.12.29 Verkäuferin und Verkäufer1.12.30 Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter1.13 Einzelberufe ohne Zuordnung zu einem Berufsfeld1.13.1 Augenoptikerin und Augenoptiker1.13.2 Baugeräteführerin und Baugeräteführer1.13.3 Berufskraftfahrerin und Berufskraftfahrer1.13.4 Biologiemodellmacherin und Biologiemodellmacher1.13.5 Fachinformatikerin mit den Fachrichtungen Anwendungsentwicklung, Daten und Prozessanalyse, Digitale Vernetzung sowie Systemintegration und Fachinformatiker mit den Fachrichtungen Anwendungsentwicklung, Daten und Prozessanalyse, Digitale Vernetzung sowie Systemintegration1.13.6 Fachkraft für Lebensmitteltechnik1.13.7 Fachkraft für Schutz- und Sicherheit1.13.8 Fachkraft für Veranstaltungstechnik1.13.9 Fachkraft im Fahrbetrieb1.13.10 Flachglastechnologin und Flachglastechnologe1.13.11 Floristin und Florist1.13.12 Fotografin und Fotograf1.13.13 Gebäudereinigerin und Gebäudereiniger1.13.14 Geomatikerin und Geomatiker1.13.15 Glasapparatebauerin und Glasapparatebauer1.13.16 Glasmacherin und Glasmacher1.13.17 Glasveredlerin und Glasveredler1.13.18 Goldschmiedin mit den Fachrichtungen Juwelen sowie Schmuck und Goldschmied mit den Fachrichtungen Juwelen sowie Schmuck1.13.19 Industriekeramikerin Anlagentechnik und Industriekeramiker Anlagentechnik1.13.20 Industriekeramikerin Dekorationstechnik und Industriekeramiker Dekorationstechnik1.13.21 Industriekeramikerin Verfahrenstechnik und Industriekeramiker Verfahrenstechnik1.13.22 IT-System-Elektronikerin und IT-System-Elektroniker1.13.23 Kauffrau für Digitalisierungsmanagement und Kaufmann für Digitalisierungsmanagement1.13.24 Kauffrau für IT-System-Management und Kaufmann für IT-System-Management1.13.25 Kunststoff- und Kautschuktechnologin und Kunststoff- und Kautschuktechnologe1.13.26 Maschinen- und Anlagenführerin mit den Fachrichtungen Druckweiter- und Papierverarbeitung, Lebensmitteltechnik, Metall- und Kunststofftechnik, Textiltechnik sowie Textilveredelung und Maschinen- und Anlagenführer mit den Fachrichtungen Druckweiter- und Papierverarbeitung, Lebensmitteltechnik, Metall- und Kunststofftechnik, Textiltechnik sowie Textilveredelung1.13.27 Maßschuhmacherin und Maßschuhmacher1.13.28 Mechatronikerin und Mechatroniker1.13.29 Mechatronikerin für Kältetechnik und Mechatroniker für Kältetechnik1.13.30 Medizinische Fachangestellte und Medizinischer Fachangestellter1.13.31 Mikrotechnologin mit den Fachrichtungen Halbleitertechnik sowie Mikrosystemtechnik und Mikrotechnologe mit den Fachrichtungen Halbleitertechnik sowie Mikrosystemtechnik1.13.32 Ofen- und Luftheizungsbauerin und Ofen- und Luftheizungsbauer1.13.33 Orthopädieschuhmacherin und Orthopädieschuhmacher1.13.34 Orthopädietechnik-Mechanikerin und Orthopädietechnik-Mechaniker1.13.35 Packmitteltechnologin und Packmitteltechnologe1.13.36 Papiertechnologin und Papiertechnologe1.13.37 Produktionstechnologin und Produktionstechnologe1.13.38 Sattlerin und Sattler1.13.39 Servicekraft für Schutz und Sicherheit1.13.40 Silberschmiedin und Silberschmied1.13.41 Spielzeugherstellerin und Spielzeughersteller1.13.42 Technische Konfektionärin und technischer Konfektionär1.13.43 Textilreinigerin und Textilreiniger1.13.44 Tiermedizinische Fachangestellte und Tiermedizinischer Fachangestellter1.13.45 Verfahrensmechanikerin Glastechnik und Verfahrensmechaniker Glastechnik1.13.46 Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik und Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik1.13.47 Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie mit den Fachrichtungen Asphalttechnik, Baustoffe, Transportbeton sowie vorgefertigte Betonerzeugnisse und Verfahrensmechaniker in der Steine- und Erdenindustrie mit den Fachrichtungen Asphalttechnik, Baustoffe, Transportbeton sowie vorgefertigte Betonerzeugnisse1.13.48 Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker1.13.49 Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter1.13.50 Zahntechnikerin und Zahntechniker2 Fachrichtungen der Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge -2.1 Wirtschaft/Verwaltung2.2 Technik2.3 Ernährung/Hauswirtschaft2.4 Gesundheit/Soziales3 Berufsfelder der Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege in Verbindung mit dem Thüringer Pflegehelfergesetz3.1 Gesundheit und Soziales3.1.1 Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer3.1.2 Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer4 Berufsfelder der Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß oder bundesrechtlich geregelt4.1 Gesundheit und Soziales4.1.1 Staatlich geprüfte Kinderpflegerin und Staatlich geprüfter Kinderpfleger4.1.2 Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Staatlich geprüfter Sozialbetreuer4.2 Körperpflege4.2.1 Staatlich geprüfte Kosmetikerin und Staatlich geprüfter Kosmetiker5 Berufsfelder der Schulform Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge5.1 Metalltechnik5.1.1 Staatlich geprüfte Büchsenmacherin und Staatlich geprüfter Büchsenmacher5.1.2 Staatlich geprüfte Graveurin und Staatlich geprüfter Graveur5.2 Einzelberufe ohne Zuordnung5.2.1 Staatlich geprüfte Glasbläserin und Staatlich geprüfter Glasbläser5.2.2 Staatlich geprüfte Holzbildhauerin und Staatlich geprüfter Holzbildhauer6 Berufsfelder der Schulform Höhere Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -6.1 Chemie, Physik, Biologie6.1.1 Biologisch-technische Assistentin und Biologisch-technischer Assistent6.1.2 Chemisch-technische Assistentin und Chemisch-technischer Assistent6.1.3 Physikalisch-technische Assistentin und Physikalisch-technischer Assistent6.2 Technik6.2.1 Technische Assistentin für Informatik und Technischer Assistent für Informatik6.2.2 Umweltschutztechnische Assistentin und Umweltschutztechnischer Assistent6.3 Wirtschaft/Verwaltung6.3.1 Kaufmännische Assistentin in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft oder Informationsverarbeitung und Kaufmännischer Assistent in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft oder Informationsverarbeitung6.4 Gestaltung6.4.1 Gestaltungstechnische Assistentin und Gestaltungstechnischer Assistent6.5 Gesundheit und Soziales6.5.1 Sozialassistentin und Sozialassistent7 Berufsfelder der Schulform Höhere Berufsfachschule nach der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - oder bundesrechtlich geregelt-7.1 Rettungsdienst7.1.1 Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter7.2 Ernährung7.2.1 Diätassistentin und Diätassistent7.3 Medizin- und Rehatechnik7.3.1 Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik7.3.2 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent7.3.3 Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent7.3.4 Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent7.3.5 Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent7.4 Pharmazie7.4.1 Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent7.5 Pflegeberufe7.5.1 Pflegefachfrau und Pflegefachmann7.6 Nichtärztliche Therapieberufe7.6.1 Ergotherapeutin und Ergotherapeut7.6.2 Logopädin und Logopäde7.6.3 Orthoptistin und Orthoptist7.6.4 Physiotherapeutin und Physiotherapeut7.6.5 Podologin und Podologe8 Berufsfelder der Schulform Fachschule nach der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen8.1 Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher8.2 Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger8.3 Staatlich anerkannte Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Heilpädagoge9 Berufsfelder der Schulform Fachschule nach der Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik (ThürFSO-TWGM)9.1 Technik9.1.1 Staatlich geprüfte Technikerin und Staatlich geprüfter Techniker2 in den Fachrichtungen des Fachbereichs Technik nach § 38 ThürFSO-TWGM9.2 Wirtschaft9.2.1 Staatlich geprüfte Betriebswirtin und Staatlich geprüfter Betriebswirt3 in den Fachrichtungen des Fachbereichs Wirtschaft nach § 38 ThürFSO-TWGM9.3 Gestaltung9.3.1 Staatlich geprüfte Gestalterin in der Fachrichtung Farbe, Gestaltung, Werbung mit dem Schwerpunkt Werbegrafik und Staatlich geprüfter Gestalter in der Fachrichtung Farbe, Gestaltung, Werbung mit dem Schwerpunkt Werbegrafik9.3.2 Staatlich geprüfte Gestalterin in der Fachrichtung Holzgestaltung und Staatlich geprüfter Gestalter in der Fachrichtung Holzgestaltung9.3.3 Staatlich geprüfte Gestalterin in der Fachrichtung Spielzeuggestaltung und Staatlich geprüfter Gestalter in der Fachrichtung Spielzeuggestaltung9.4 Medizinpädagogik9.4.1 Staatlich geprüfte Medizinpädagogin in der Fachrichtung Gesundheitspädagogik mit den Schwerpunkten Diagnostik oder Therapie und Staatlich geprüfter Medizinpädagoge in der Fachrichtung Gesundheitspädagogik mit den Schwerpunkten Diagnostik oder Therapie9.4.2 Staatlich geprüfte Medizinpädagogin in der Fachrichtung Pflegepädagogik und Staatlich geprüfter Medizinpädagoge in der Fachrichtung Pflegepädagogik10 Fachrichtungen der Schulform Fachoberschule nach der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule10.1 Wirtschaft und Verwaltung10.2 Technik10.3 Gesundheit und Soziales10.4 Gestaltung10.5 Ernährung und Hauswirtschaft11 Fachrichtungen der Schulform Berufliches Gymnasium nach der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium11.1 Technik mit acht Schwerpunkten11.2 Wirtschaft11.3 Gesundheit und Soziales
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 sowie des § 18 Abs. 2 Satz 5 und 9 in Verbindung mit Satz 5, Abs. 10 Satz 7 und Abs. 11 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 186, 187), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der freien Schulträgerinnen und Schulträger:
Begriffsbestimmung
§ 1 BegriffsbestimmungMinisterium im Sinne dieser Rechtsverordnung ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler
§ 2 Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler(1) Schulträgerinnen und Schulträger, die staatliche Finanzhilfe beantragen wollen, haben dem Ministerium die Anzahl ihrer Schülerinnen und Schüler am 1. März des Finanzhilfejahrs nach § 18 Abs. 5 Satz 1 ThürSchfTG (Stichtag) bis zum Ablauf des darauf folgenden 15. März zu melden. Das Ministerium kann vorschreiben, dass für die Meldung von ihm herausgegebene Formblätter zu verwenden sind oder eine elektronische Erfassung zu erfolgen hat.(2) Bei allgemein bildenden Schulen hat die Meldung nach Absatz 1 die Anzahl der Schülerinnen und Schüler jeweils getrennt nach Klassenstufen auszuweisen. Bei berufsbildenden Schulen hat die Meldung nach Absatz 1 die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in jedem an der Schule unterrichteten Bildungsgang auszuweisen.(3) Für jede Schülerin und jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht ist bei der Meldung nach Absatz 1 der Förderschwerpunkt nach der Einteilung nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft anzugeben. Die Meldung hat weiterhin die Erklärung zu enthalten, dass für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ein sonderpädagogisches Gutachten im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes vorliegt.(4) Schulträgerinnen und Schulträger haben mit der Meldung nach Absatz 1 mitzuteilen, ob und wie viele Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Schule in Bildungsgängen unterrichtet wurden, die im Finanzhilfejahr vor dem 1. März regulär beendet wurden, und wie viele dieser Schülerinnen und Schüler sich in den Abschlussklassen befunden haben.(5) Bei Schulen, die aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG erstmalig staatliche Finanzhilfe erhalten, wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe im ersten Finanzhilfejahr aus der amtlichen Schulstatistik ermittelt, die nach dem Betriebsbeginn erhoben wird.(6) Bei Schulen, die sich im Aufbau befinden, wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die für die Berechnung der nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ThürSchfTG zu zahlenden Finanzhilfe erforderlich ist, ermittelt, indem die Zahl der zu Beginn des Schuljahrs neu hinzugekommenen Schülerinnen und Schüler der amtlichen Schulstatistik des Finanzhilfejahrs entnommen wird.
Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe
§ 3 Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe(1) Schulträgerinnen und Schulträgern wird auf Antrag staatliche Finanzhilfe ausgezahlt. Das Ministerium kann ein für die Beantragung zu verwendendes Formular herausgeben. Der Antrag soll bis zum Ablauf des 30. November des dem Finanzhilfejahr vorangehenden Jahrs beim Ministerium eingehen.(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen, die erstmalig nach Ablauf der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchfTG finanzhilfeberechtigt werden. Der Antrag nach Satz 1 soll bis zum Ablauf des 30. Juni des Finanzhilfejahrs beim Ministerium eingehen.(3) Für Schulen, die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG erstmalig staatliche Finanzhilfe aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist in Anspruch nehmen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend.(4) Für Schulen, die sich im Aufbau befinden und Finanzhilfe nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ThürSchfTG in Anspruch nehmen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum Ablauf des 1. Oktober des Finanzhilfejahrs beim Ministerium eingehen soll.(5) Die staatliche Finanzhilfe wird in zwölf monatlichen Raten jeweils zum letzten Tag eines Kalendermonats gezahlt. Die Raten, die bis zum Erlass des Bescheids über die staatliche Finanzhilfe für das Finanzhilfejahr gezahlt werden, sind Abschlagszahlungen auf die staatliche Finanzhilfe. Sie betragen in der Regel ein Zwölftel der im Vorjahr gewährten staatlichen Finanzhilfe. Im Bescheid über die staatliche Finanzhilfe für das Finanzhilfejahr werden die nach § 2 Abs. 1 bis 4 gemeldeten Schülerzahlen des laufenden Finanzhilfejahrs sowie die geleisteten Abschlagszahlungen im Wege einer Schlussrechnung berücksichtigt und die Höhe der verbleibenden im Finanzhilfejahr zu zahlenden Raten festgesetzt.(6) Das Ministerium kann Auszahlungen zurückbehalten, solange Schulträgerinnen und Schulträger den nach § 4 zu erbringenden Nachweis der Verwendung der staatlichen Finanzhilfe für vorangegangene Finanzhilfejahre nicht vorgelegt haben.
Nachweis der Verwendung
§ 4 Nachweis der Verwendung(1) Schulträgerinnen und Schulträger haben für ein abgelaufenes Finanzhilfejahr spätestens bis zum Ablauf des 31. August des folgenden Kalenderjahrs beim zuständigen Staatlichen Schulamt einen Nachweis über die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe (Verwendungsnachweis) vorzulegen. Das zuständige Staatliche Schulamt kann die Frist in Ausnahmefällen auf begründeten schriftlichen Antrag verlängern und informiert hierüber das Ministerium.(2) Das Ministerium gibt die für den Verwendungsnachweis zu benutzenden Formulare auf seiner Internetseite vor.(3) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, in welchem zeitlichen Umfang und in welchen Fächern die genehmigten oder angezeigten Lehrkräfte sowie das in § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürSchfTG genannte Personal eingesetzt worden sind. Für den Zeitpunkt, ab dem frühestens die Kosten für Personal nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Eingang der Anzeige nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 bis 3 sowie 5 ThürSchfTG maßgebend.(4) Sofern Schulträgerinnen und Schulträger zur Deckung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Schule andere öffentliche Mittel aus dem Landeshaushalt in Anspruch genommen haben, sind diese Mittel im Verwendungsnachweis nach Art, Zuwendungszweck und Umfang anzugeben.(5) Schulträgerinnen und Schulträger sind verpflichtet, die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege dem zuständigen Staatlichen Schulamt oder dem Ministerium auf deren Verlangen vorzulegen. Er hat alle Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten, welche die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe betreffen, fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Zu den Belegen gehören auch Abschriften der sonderpädagogischen Gutachten nach § 2 Abs. 3 Satz 2.
Prüfungsgebühren
§ 5 PrüfungsgebührenDie Höhe der Gebühr für die Abschlussprüfung einer Schülerin oder eines Schülers einer berufsbildenden, nicht staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 7 Abs. 3 ThürSchfTG beträgt je nach Prüfungsaufwand 100 bis 610 Euro je Prüfung. Die Gebühr bezieht sich auf das gesamte Prüfungsverfahren der Schülerin oder des Schülers, einschließlich möglicher Nach- und Wiederholungsprüfungen.
Auskunftspflicht zu Einnahmen und Ausgaben
§ 6 Auskunftspflicht zu Einnahmen und AusgabenDie Auskunft der Schulträgerinnen und Schulträger über Einnahmen und Ausgaben ihrer Ersatzschulen nach § 18 Abs. 10 Satz 5 ThürSchfTG erfolgt getrennt vom Verwendungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls zum Ablauf des 31. August des Kalenderjahrs, das dem Finanzhilfejahr folgt. Die Auskunft umfasst die Einnahmen und Ausgaben eines Finanzhilfejahrs und ist von den gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Schulträgerinnen und Schulträger zu unterzeichnen. Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind getrennt und für jede Schule gesondert aufzuführen. Einnahmen, die aufgrund von Zahlungen privater oder öffentlich-rechtlicher Personen oder Einrichtungen ohne Gegenleistung erzielt werden, sind als Zuwendungen aufzuführen; Einnahmen aus gegenseitigen Verträgen, Schenkungen mit Auflage oder öffentlicher Projektförderung sind als zweckgebundene Mittel aufzuführen. Die Gegenleistungen, Auflagen oder Zweckbindungen sollen summarisch aufgelistet werden. Das Schulgeld ist als besondere Einnahme und in einer Gesamtsumme auszuweisen. Die Ausgaben sind nach Kostenarten zu gliedern. Das Ministerium gibt verbindliche Formblätter für die Auskunftserteilung heraus, die von allen Schulträgern zu verwenden sind.
Bildungsgänge und Berufsfelder
§ 7 Bildungsgänge und BerufsfelderBei der Entscheidung über Anträge nach § 17 Abs. 4 ThürSchfTG auf Ausnahmen von der Wartefrist richtet sich die Zuordnung der Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft zu den jeweiligen Berufsfeldern nach der Anlage.
Gleichstellungsbestimmung
§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.