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title: "ThürTrinkwZustVO — Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser (ThürTrinkwZustVO) Vom 2. Februar 2009"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TrinkwZustVTH2009rahmen"
updated: "2026-05-12T23:05:12+00:00"
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# ThürTrinkwZustVO — Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser (ThürTrinkwZustVO) Vom 2. Februar 2009

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 02.02.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 57


### § 1

§ 1Gesundheitsämter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### § 3

§ 3Zuständige Behörde für die Festlegung eines Ausnahmetatbestandes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV 2001 ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

### § 4

§ 4Zuständige Behörde nach 1.§ 10 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001 für die Unterrichtung der Bevölkerung über die Zulassung von Abweichungen oder die Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch,2.§ 14 Abs. 5 TrinkwV 2001 für die Anordnung der Untersuchung des Wassers,3.Anlage 2 Teil II lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Sicherstellung von Maßnahmen zur Reduzierung der Bleikonzentration,4.Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Veranlassung von Nachforschungen und die Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde,5.Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 10 und 11 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen,6.Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 18 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen,7.Anlage 3 Teil I Anmerkung 4 Satz 2 TrinkwV 2001 für die Mitteilung über den Beschluss des Verzichts auf Überwachung,8.Anlage 4 Teil I Buchst. b Satz 2 TrinkwV 2001 für die Feststellung, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwerts gefährden könnten,9.§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und10.§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG für die Abwehr von Gefahren, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgehen können, sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

### § 1

§ 1Gesundheitsämter im Sinne des § 3 Nr. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### § 3

§ 3Zuständige Behörde für die Festlegung eines Ausnahmetatbestandes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV 2001 ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

### § 5

§ 5Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 TrinkwV 2001 sind 1. im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 das Landesamt für Verbraucherschutz und2.im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### Eingangsformel ThürTrinkwZustVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 3 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

### § 1

§ 1Gesundheitsämter im Sinne des § 3 Nr. 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### § 2

§ 2Zuständige oberste Landesbehörde nach der Trinkwasserverordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

### § 3

§ 3Zuständige Behörde nach 1.§ 10 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001 für das Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, für bestimmte Lebensmittelbetriebe und2.§ 10 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV 2001 für die Anordnung bestimmter Untersuchungszeitabstände ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

### § 4

§ 4Zuständige Behörde nach 1.§ 9 Abs. 11 Satz 1 TrinkwV 2001 für die Unterrichtung der Bevölkerung über die Zulassung von Abweichungen oder die Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch,2.§ 13 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme der Anzeige,3.§ 14 Abs. 6 TrinkwV 2001 für die Anordnung der Untersuchung des Wassers,4.Anlage 2 Teil II lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Sicherstellung von Maßnahmen zur Reduzierung der Bleikonzentration,5.Anlage 3 lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Veranlassung von Nachforschungen und die Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde,6.Anlage 3 lfd. Nr. 9 und 10 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen,7.Anlage 3 lfd. Nr. 17 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen,8.Anlage 3 Anmerkung 3 Satz 2 TrinkwV 2001 für die Mitteilung über den Beschluss des Verzichts auf Überwachung,9.Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 für die Feststellung, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwerts gefährden könnten,10.§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und11.§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG für die Abwehr von Gefahren, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgehen können, sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### § 5

§ 5Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 TrinkwV 2001 sind 1. im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz und2.im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser (ThürTrinkwZustVO) Vom 2. Februar 2009
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TrinkwZustVTH2009rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
