Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz Vom 4. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
04.12.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 455
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TranspRLZustBV

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Unbeschadet der Zuständigkeit der Behörden nach der mit dem Beschluss der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 7. November 1999 (GVBl. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Abgrenzung der Geschäftsbereiche ist zuständige Behörde für die Koordinierung der Aufgaben nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz innerhalb der Landesregierung und Kontaktstelle für das Bundesministerium der Finanzen das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.