ThürÜGBZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung der abweichenden Zuständigkeit für die einmalige Übermittlung von Grundbuchinformationen an das Transparenzregister (ThürÜGBZustVO) Vom 13. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
13.06.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 227
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürÜGBZustVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Abweichend von § 19b Abs. 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) ist das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation als für die Führung der Liegenschaftskataster zuständige Behörde nach § 19b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 GwG zuständig für die einmalige Übermittlung der in § 19b Abs. 1 Satz 1 GwG genannten Informationen mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023 an die registerführende Stelle des Transparenzregisters.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.