ThürTPVO · Thüringen

Verordnung über Betrieb und Nutzung des Transparenzportals nach dem Thüringer Transparenzgesetz (Thüringer Transparenzportalverordnung - ThürTPVO -) Vom 29. September 2020

Ausfertigungsdatum:
29.09.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 540
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürTPVO

Aufgrund des § 7 Abs. 7 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 373) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Einrichtung des Transparenzportals

§ 1 Einrichtung des Transparenzportals(1) Die Landesregierung stellt das Transparenzportal nach § 7 ThürTG als Internetanwendung auf dem Verwaltungsportal des Freistaats Thüringen unter „https://verwaltung.thueringen.de/“ bereit. Fehler beim Aufruf oder der Darstellung der Informationen können über ein bereitgestelltes Feld anonym oder über die angezeigten Kontaktdaten der öffentlichen Stelle, die die betreffende Information eingestellt hat, gemeldet werden.(2) Die Informationen werden unter Nennung der einstellenden öffentlichen Stelle thematisch geordnet bereitgestellt. Folgende Kategorien werden eingerichtet:1. Bevölkerung und Gesellschaft2. Energie3. Internationale Themen4. Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft und Nahrungsmittel5. Regionen und Städte6. Verkehr7. Wissenschaft und Technologie8. Bildung, Kultur und Sport9. Gesundheit10. Justiz, Rechtssystem und öffentliche Sicherheit11. Regierung und öffentlicher Sektor12. Umwelt13. Wirtschaft und Finanzen(3) Beim Abruf von Informationen werden technisch bedingt folgende Daten gespeichert:1. Datum2. Uhrzeit3. Suchbegriffe4. abgerufene Datensätze und5. Session-ID als Identifikationsmerkmal; dieses wird für die Dauer der jeweiligen Nutzung des Registers auf dem Rechner des Nutzers mittels Cookie gespeichert.Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können als Grundlage anonymer statistischer Auswertungen, welche ihrerseits in der Internetanwendung nach Absatz 1 veröffentlicht werden können, verwendet werden.

§ 2

Verantwortlichkeiten, Nutzungsbedingungen, Zuständigkeiten

§ 2 Verantwortlichkeiten, Nutzungsbedingungen, Zuständigkeiten(1) Die öffentlichen Stellen sind in Bezug auf die von ihnen eingestellten Informationen verantwortlich für:1. das Setzen und Aktualisieren der elektronischen Verweise einschließlich der Verknüpfung von Informationsangeboten nach § 7 Abs. 1 ThürTG in der betroffenen Kategorie,2. die Erfüllung der sich aus § 7 Abs. 4, 5 und 9 ThürTG ergebenden Anforderungen,3. die Entscheidung über die Dauer der Einstellung der Information in das Transparenzportal unter Beachtung des § 7 Abs. 8 ThürTG,4. deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürTG und5. die Einhaltung der durch die Veröffentlichung betroffenen Rechte, insbesondere des Datenschutzes, der Datensicherheit, des Urheberrechtsschutzes sowie des Wettbewerbsrechts; hierauf wird auf der Startseite des Transparenzportals hingewiesen.(2) Neben den in § 7 Abs. 1 ThürTG genannten Informationsangeboten können weitere Informationsangebote mit dem Transparenzportal verknüpft werden. Die Entscheidung über das Setzen einer Verknüpfung trifft die für die Einrichtung und den Betrieb der Informationssammlung fachlich zuständige Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürTG; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.(3) Wird eine Information geändert, beginnt die Frist des § 7 Abs. 8 ThürTG erneut; unwesentliche Änderungen bleiben außer Betracht. Vorherige Versionen sind in der Regel zu löschen; sie sind nur dann weiterhin bereitzustellen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hieran besteht.(4) Die Nutzungsbedingungen für die Informationen richten sich unter Beachtung des § 7 Abs. 9 ThürTG nach den durch die einstellende öffentliche Stelle festgelegten Nutzungsbedingungen für diese Informationen, auf die elektronisch verwiesen wird.(5) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für1. den Betrieb des Transparenzportals entsprechend den sich aus § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 ThürTG sowie dieser Verordnung ergebenden Funktionalitäten sowie2. die Wartung und Pflege des Transparenzportals nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.Das Landesrechenzentrum gewährleistet, dass die eingesetzte elektronische Anwendung eine zeit- und sachgerechte Einstellung, Aktualisierung und Löschung der Informationen durch die die Informationen einstellende öffentliche Stelle ermöglicht. Zur Sicherstellung des Betriebs der Anwendung kommuniziert es unmittelbar mit den die Informationen einstellenden öffentlichen Stellen.

§ 3

Verfahren zur Einstellung, Änderung und Löschung von Informationen

§ 3 Verfahren zur Einstellung, Änderung und Löschung von Informationen(1) Die öffentlichen Stellen erhalten nach Anmeldung bei dem für die Informationsfreiheit zuständigen Ministerium die für die Einstellung, Änderung und Löschung der Informationen erforderlichen technischen Redaktionszugänge. Für die Anmeldung sind dem für die Informationsfreiheit zuständigen Ministerium die Daten für eine elektronische Kontaktaufnahme mitzuteilen. Die öffentlichen Stellen melden dem für die Informationsfreiheit zuständigen Ministerium unverzüglich, wenn sich die Daten für die elektronische Kontaktaufnahme ändern.(2) Die einstellenden öffentlichen Stellen melden dem Landesrechenzentrum unverzüglich, wenn bei dem Abruf oder der Darstellung von Informationen Fehler auftreten. Das Landesrechenzentrum meldet der betroffenen öffentlichen Stelle unverzüglich, wenn gravierende technische Probleme beim Betrieb der eingesetzten elektronischen Anwendung bestehen.

§ 4

Kosten, Nutzungsentgelte

§ 4 Kosten, Nutzungsentgelte(1) Das Land trägt die Kosten für Betrieb, Redaktion, Wartung und Pflege des Transparenzportals.(2) Nutzungsentgelte, die eine öffentliche Stelle nach den Nutzungsbedingungen nach § 2 Abs. 4 für die Nutzung der von ihr eingestellten Informationen erhebt, verbleiben bei dieser öffentlichen Stelle.

§ 5

Übergangsbestimmung

§ 5 ÜbergangsbestimmungDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Einträge im Transparenzportal sind bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens von den die Informationen einstellenden öffentlichen Stellen im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den Kategorien nach § 1 Abs. 2 zu prüfen und soweit erforderlich anzupassen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Informationsregisterverordnung vom 6. August 2014 (GVBl. S. 582) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.