ThürTGVwKostO · Thüringen

Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO) Vom 12. August 2022

Ausfertigungsdatum:
12.08.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 392
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürTGVwKostO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren 1.1 Gewährung des Informationszugangs bei geringfügigem Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 verwaltungskostenfrei 1.2 mündliche, schriftliche und elektronische Auskünfte einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen nach Zeitaufwand 1.3 Einsichtnahme bei der öffentlichen Stelle einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen nach Zeitaufwand 1.4 erforderliche Maßnahmen für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken nach Zeitaufwand 1.5 Gewährung des Informationszugangs in sonstiger Weise einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Einsicht bei einer juristischen Person des Privatrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürTG) nach Zeitaufwand 1.6 Vorabinformation zu den voraussichtlichen Verwaltungskosten nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürTG verwaltungskostenfrei 1.7 vollumfängliche oder teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung des Informationszugangs 1.7.1 wegen Nichtvorhandensein der amtlichen Information verwaltungskostenfrei 1.7.2 wegen Unzuständigkeit der öffentlichen Stelle verwaltungskostenfrei 1.7.3 bei geringfügigem Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3, insbesondere bei formloser Ablehnung in elektronischer Form verwaltungskostenfrei 1.7.4 in anderen Fällen nach Zeitaufwand 2 Auslagen 2.1 Kopien oder Ausdrucke bei Gewährung des Informationszugangs in schriftlicher Form 2.1.1 bis einschließlich DIN A4 2.1.1.1 schwarz-weiß, soweit kein Fall der Nummer 1.1 (§ 4 Abs. 1 Satz 3) vorliegt je Seite 0,10 2.1.1.2 farbig je Seite 0,20 2.1.2 DIN A3 2.1.2.1 schwarz-weiß je Seite 0,20 2.1.2.2 farbig je Seite 0,40 2.1.3 größer als DIN A3 je Seite in voller Höhe 2.2 Kopien oder Ausdrucke bei schriftlicher Reproduktion von verfilmten Akten 2.2.1 schwarz-weiß je Seite 0,25 2.2.2 farbig je Seite in voller Höhe 2.3 sonstige Datenträger, sofern nicht von den Nummern 2.1 und 2.2 erfasst, insbesondere Filmkopien in voller Höhe 2.4 Aufwendungen für besondere Verpackungen in voller Höhe 2.5 Aufwendungen für besondere Beförderungen in voller Höhe

Eingangsformel ThürTGVwKostO

Aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 373) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Verwaltungskosten für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Transparenzgesetz

§ 1 Verwaltungskosten für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Transparenzgesetz(1) Für öffentliche Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des Thüringer Transparenzgesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.(2) Die Gebührenbemessung erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip (§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 -GVBl. S. 325- in der jeweils geltenden Fassung); die §§ 2 bis 4 bleiben unberührt.(3) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2

Gebührenbefreiung

§ 2 Gebührenbefreiung(1) Für öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 werden keine Gebühren erhoben, soweit der betreffende Antrag vor der Bescheidung zurückgenommen wird und die Behörde mit der Bearbeitung noch nicht begonnen hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Rücknahme im Zusammenhang mit der Vorabinformation zu den voraussichtlichen Kosten nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürTG erfolgt.(2) Öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind gebührenfrei, wenn die antragstellende Person rechtzeitig und in geeigneter Form nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung1. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht,3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält,4. ein Einkommen hat, das den einfachen Regelsatz nach § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt, oder5. eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2021 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung erhält,und der Antrag unmittelbar sie selbst oder solche Personen betrifft, für die die antragstellende Person die elterliche Sorge oder die Stellung eines Vormunds innehat.

§ 3

Höchstgebühr, Anträge

§ 3 Höchstgebühr, Anträge(1) Wird durch die Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 ein gebührenpflichtiger Tatbestand des Verwaltungskostenverzeichnisses der Anlage oder eine Mehrzahl von ihnen erfüllt, darf die Gebühr je Antrag insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.(2) Mehrere Antragsgegenstände, die auch in einer Antragstellung zusammengefasst sein können, bilden mehrere Anträge, für die jeweils auch die Gebührenobergrenze des Absatzes 1 gilt. Ein Antragsgegenstand im Sinne des Satzes 1 bestimmt sich nach sachlichen Kriterien, insbesondere nach dem betroffenen Thema, Sachverhalt, Vorgang oder Zeitraum.

§ 4

Verwaltungskostenfreiheit

§ 4 Verwaltungskostenfreiheit(1) Für öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 werden nach § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürTG keine Verwaltungskosten erhoben, wenn der Aufwand der Bearbeitung geringfügig ist. Geringfügig im Sinne des Satzes 1 ist der Aufwand, wenn die Bearbeitungszeit für die Gewährung des Informationszugangs einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 20 Minuten nicht übersteigt und keine Auslagen zu erheben sind. Bei schriftlich gewährtem Informationszugang werden für bis zu zehn Seiten bis DIN A4, schwarz-weiß keine Auslagen erhoben, sofern im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen.(2) Für Informationen, die ausschließlich elektronisch zugänglich gemacht werden, insbesondere ohne sonstige Datenträger, werden unabhängig von der Art, dem Format, der Farbe und der Anzahl keine Auslagen erhoben.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.