Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Thüringer Tierzucht-Zuständigkeits- und Übertragungsverordnung) Vom 12. Februar 2018*

Ausfertigungsdatum:
12.02.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 40
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Das für Tierzucht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach 1. den §§ 3 bis 5, § 9 Abs. 3 und § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 24 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung,2. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053) in der jeweils geltenden Fassung und3. § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) in der jeweils geltenden Fassung; die Bestellung des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium. (2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 17 Abs. 7 TierZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 TierZG ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Im Übrigen ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz und den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Verordnungen sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit nicht andere Regelungen über die Zuständigkeiten bestehen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG handelt das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Das für Tierzucht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach1. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 9 und § 21 Abs. 6 TierZG und2. § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) in der jeweils geltenden Fassung zur Bestellung des Prüfungsausschusses; zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen wird der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt.(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 18 Abs. 7 TierZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TierZG ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Im Übrigen ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz und nach sämtlichen Rechtsverordnungen auf der Grundlage tierzuchtrechtlicher Gesetze sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit jeweils nicht andere Regelungen über die Zuständigkeiten bestehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 3 TierZG handelt das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz.(3) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 TierZG.

§ 2

Übertragung von Ermächtigungen

§ 2 Übertragung von ErmächtigungenDie der Landesregierung durch § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 TierZG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für die Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 2 TierZG ergehen im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.

§ 4

Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von ...

§ 4 Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von ErgebnissenDie Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für die Tierarten Schaf und Pferd sowie die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse wird auf die nach der Anlage zuständige Behörde und Dritte übertragen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde und die Dritten können weitere Dritte beauftragen, an der Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.

§ 5

Außerkrafttreten

§ 5 Außerkrafttreten§ 4 und die Anlage treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anlage TierZZustÜV

Anlage (zu § 4 Satz 1) Tierart Art der Leistungsprüfung Zuständige Behörde oder Dritte für die: Organisation und Durchführung der Leistungsprüfung, Datenerhebung Aufbereitung und Veröffentlichung der Leistungsprüfungsergebnisse oder der Ergebnisse von Herkunftsvergleichen Schätzung und soweit veranlasst Veröffentlichung der Zuchtwerte Schaf 1. ELP auf Fleischleistung an Station LVT TLLLR LVT 2. ELP auf Fleischleistung im Feld LVT TLLLR LVT 3. Geschwister- und NKP auf Fleischleistung an Station LVT TLLLR LVT 4. Zuchtleistungsprüfung LVT TLLLR LVT 5. Milchleistungsprüfung LVT LVT LVT 6. Bewertung funktionaler Merkmale einschließlich Wollqualität von Zuchtböcken TLLLR TLLLR LVT Zuchtschafen LVT LVT LVT Pferd 1. HLP auf Station für Reitpferderassen PZV PZV PZV 2. ELP auf Station für Hengste anderer Rassen PZV PZV TLLLR 3. ELP auf Station für Stuten PZV PZV TLLLR 4. ELP im Feld PZV PZV TLLLR 5. Bewertung funktionaler Merkmale TLLLR TLLLR TLLLRVerzeichnis der Abkürzungen: TLLLR Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ELP Eigenleistungsprüfung HLP Hengstleistungsprüfung NKP Nachkommenprüfung LVT Landesverband Thüringer Schafzüchter e. V. PZV Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e. V.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Das für Tierzucht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach1. § 10 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 9 und § 21 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung und2. § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung zur Bestellung des Prüfungsausschusses; zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen wird der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt.(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 18 Abs. 7 TierZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TierZG ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Im Übrigen ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz und nach sämtlichen Rechtsverordnungen auf der Grundlage tierzuchtrechtlicher Gesetze sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit jeweils nicht andere Regelungen über die Zuständigkeiten bestehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 3 TierZG handelt das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz.(3) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach1. § 23 TierZG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und2. § 24 TierZG für die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 TierZG bezieht.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Das für Tierzucht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach 1. den §§ 3 bis 5, § 9 Abs. 3 und § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 24 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung,2. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053) in der jeweils geltenden Fassung und3. § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) in der jeweils geltenden Fassung; die Bestellung des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium. (2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 17 Abs. 7 TierZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 TierZG ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Im Übrigen ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz und den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Verordnungen sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit nicht andere Regelungen über die Zuständigkeiten bestehen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG handelt die Landesanstalt für Landwirtschaft zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

Übertragung von Ermächtigungen

§ 2 Übertragung von ErmächtigungenDie der Landesregierung durch § 8 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 TierZG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für die Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 TierZG ergehen im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.

§ 3

Übertragung von Befugnissen

§ 3 Übertragung von BefugnissenDie Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden auf das für die Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Soweit veterinärrechtliche Belange berührt werden, ergehen die Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Regelungen auf dieses Gesetz stützen, im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.