TierZG TH · Thüringen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz Vom 30. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
30.10.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 602
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 30. ...

V aufgeh. durch Artikel 6 Absatz 3 Nummer 1 vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 40)

Eingangsformel TierZG

ThürGVBl.25 1991 S.602 Aufgrund des § 16 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) und des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die der Landesregierung durch § 6 Abs. 2 und 3 , § 8 Abs. 2 , § 13 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf den Minister für Landwirtschaft und Forsten übertragen. Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes ergehen im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.

§ 2

§ 2 Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird auf den Minister für Landwirtschaft und Forsten übertragen. Soweit veterinärhygienische Belange berührt werden, ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.