ThürTierSchErmVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes und zur Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs (ThürTierSchErmVO) Vom 15. Juni 2016

Ausfertigungsdatum:
15.06.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 251
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürTierSchErmVO

Aufgrund des § 13b Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), und des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 233), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden übertragen.

§ 2

§ 2(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich des aufgrund der Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung nach § 1 entstehenden tatsächlichen Mehraufwands (Personal- und Sachkosten) 1. einmalig bis zu 3 000 Euro pro Landkreis oder kreisfreier Stadt für die Feststellung und Erfassung freilebender Katzenpopulationen mit erheblichen Leiden, Schmerzen oder Schäden zwecks Festlegung von Schutzgebieten im Zuständigkeitsbereich,2. einmalig bis zu 700 Euro pro Landkreis oder kreisfreier Stadt für die Feststellung und Erfassung bisheriger Aktionen im Zuständigkeitsbereich als nicht ausreichende andere Maßnahmen im Sinne des § 13b Satz 4 des Tierschutzgesetzes sowie3. jährlich bis zu 1 500 Euro pro Landkreis oder kreisfreier Stadt für den regelmäßigen sonstigen Vollzugsaufwand. (2) Die Ausgleichzahlung des Landes erfolgt in Höhe der tatsächlich angefallenen Ausgaben bis zu den in Absatz 1 genannten Höchstbeträgen nach Vorlage einer prüffähigen Abrechnung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Spitzabrechnung). Die Geltendmachung eines die in Absatz 1 genannten Beträge übersteigenden Mehraufwands ist ausgeschlossen. (3) Zuständige Behörde für die Leistung der Ausgleichszahlung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.