---
title: "ThürTierNebZVO — Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - ThürTierNebZVO -) Vom 18. Juni 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/tiernebzustvth2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TierNebZustVTH2009rahmen"
updated: "2026-05-12T23:04:16+00:00"
---

# ThürTierNebZVO — Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - ThürTierNebZVO -) Vom 18. Juni 2009

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 18.06.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 725


### § 1 — Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009Nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Kontrollen nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 3,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Zulassung der Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1,b) die Zulassung der Beseitigung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e,c) die Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2,d) die Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a bis c und h jeweils in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 einschließlich der Zuteilung einer amtlichen Nummer nach Artikel 47 Abs. 1 Unterabs. 2 oder gegebenenfalls die bedingte Zulassung der vorgenannten Anlagen oder Betriebe oder die Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2; bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a gilt die Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz nur im Fall der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 und bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h nur im Fall der Behandlung von Material der Kategorie 1; ergibt sich im Fall mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 in einer Anlage oder einem Betrieb eine Zuständigkeit des Landesamts bezogen auf mindestens eine der Tätigkeiten, ist das Landesamt zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs oder der Anlage,e) die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung von Anlagen oder Betrieben, die Erteilung konkreter Auflagen und das Verbot, vorübergehend oder dauerhaft Tätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszuüben, soweit nach Buchstabe d das Landesamt für Verbraucherschutz für die Erteilung der Zulassung zuständig war, nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2,f) die Aufgaben nach Artikel 48 Abs. 1.

### § 1a — Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

§ 1a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011Nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26,b) die Gestattung der Einfuhr und der Durchfuhr von aa) Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1 Satz 1,bb) Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nr. 1 undcc) Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 und Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 1 Buchst. b, c) die Genehmigung im Fall der Versendung von Ausstellungsstücken, die in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, nach Thüringen nach Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 3 Buchst. b oder die Genehmigung der Einfuhr bestimmten Materials nach Kapitel IV Abschnitt 2 Nr. 1; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Gestattung des Transports, der Verwendung und der Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nr. 1,b) die Erteilung einer Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden aus einem anderen Mitgliedstaat nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b.

### § 2 — Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsgesetzNach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 1,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig: a) nach § 3 Abs. 3 Satz 1 für die Verpflichtung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, undb) nach § 3 Abs. 3 Satz 2 für die Festsetzung des Entgelts, wenn eine Einigung über das Entgelt nicht zustande kommt.

### § 3 — Zuständigkeiten nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

§ 3 Zuständigkeiten nach der Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsverordnungNach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Zulassung und Registrierung von Betrieben und Anlagen unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung an das Bundesministerium nach § 26 Abs. 2,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1, soweit sich die Genehmigung auf Blut zu Forschungszwecken bezieht.

### § 1 — Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009Nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Kontrollen nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 3,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Zulassung der Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1,b) die Zulassung der Beseitigung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e,c) die Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2,d) die Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a bis c und h jeweils in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 einschließlich der Zuteilung einer amtlichen Nummer nach Artikel 47 Abs. 1 Unterabs. 2 oder gegebenenfalls die bedingte Zulassung der vorgenannten Anlagen oder Betriebe oder die Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2; bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a gilt die Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz nur im Fall der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 und bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h nur im Fall der Behandlung von Material der Kategorie 1; ergibt sich im Fall mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 in einer Anlage oder einem Betrieb eine Zuständigkeit des Landesamts bezogen auf mindestens eine der Tätigkeiten, ist das Landesamt zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs oder der Anlage,e) die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung von Anlagen oder Betrieben, die Erteilung konkreter Auflagen und das Verbot, vorübergehend oder dauerhaft Tätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszuüben, soweit nach Buchstabe d das Landesamt für Verbraucherschutz für die Erteilung der Zulassung zuständig war, nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2,f) die Aufgaben nach Artikel 48 Abs. 1.

### § 1a — Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

§ 1a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011Nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; 2015 L 175 S. 128, L 214 S. 29, 30) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a) die Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26,b) die Gestattung der Einfuhr und der Durchfuhr von aa) Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1 Satz 1,bb) Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nr. 1 undcc) Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 und Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 1 Buchst. b, c) die Genehmigung im Fall der Versendung von Ausstellungsstücken, die in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, nach Thüringen nach Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 3 Buchst. b oder die Genehmigung der Einfuhr bestimmten Materials nach Kapitel IV Abschnitt 2 Nr. 1; 2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a) die Gestattung des Transports, der Verwendung und der Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nr. 1,b) die Erteilung einer Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden aus einem anderen Mitgliedstaat nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b.

### § 2 — Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsgesetzNach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 3 Satz 1,2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig: a) nach § 3 Abs. 4 Satz 1 für die Verpflichtung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs gegen angemessenes Entgelt zu gestatten,b) nach § 3 Abs. 4 Satz 2 für die Festsetzung des Entgelts, wenn eine Einigung über das Entgelt nicht zustande kommt undc) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 für die Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung verendeter oder getöteter Tiere durch besonders qualifizierte Tierärzte.

### § 4 — Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel ThürTierNebZVO

Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

### § 1 — Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002Nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der durch die Kommission nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 3 durchgeführten Kontrollen;2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für a) die Genehmigung der Annahme von Material der Kategorien 1 oder 2, von verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorien 1 oder 2 und von verarbeitetem tierischen Eiweiß aus anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2,b) die Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben nach Artikel 10 Abs. 1 für Material der Kategorien 1 und 2,c) die Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 12 Abs. 2 und 3,d) die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 13 Abs. 1 und die Validierung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. c,e) die Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben nach Artikel 14 Abs. 1,f) die Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. c,g) die Zulassung eines Labors nach Anhang V Kapitel I Nr. 5 Satz 2 und Anhang VI Kapitel II Nr. 3 Satz 2,h) die Genehmigung der vorübergehenden Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 nach Anhang VI Kapitel I Nr. 2 Satz 1 und die Genehmigung der vorübergehenden Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 3 zur Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 nach Anhang VII Kapitel I Nr. 2 Satz 1,i) die Erteilung einer Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden aus einem anderen Mitgliedstaat nach Anhang VIII Kapitel III Nr. 1 Buchst. b und die Zustimmung zur Ausbringung der vorgenannten Gülle aus einem anderen oder in einen anderen Mitgliedstaat auf die Flächen eines Betriebs nach Anhang VIII Kapitel III Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii Satz 2 und 3.

### § 2 — Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsgesetzNach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 1,2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig: a) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für die Verpflichtung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, undb) nach § 3 Abs. 3 Satz 2 für die Festsetzung des Entgelts, wenn eine Einigung über das Entgelt nicht zustande kommt.

### § 3 — Zuständigkeiten nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

§ 3 Zuständigkeiten nach der Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsverordnungNach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Zulassung und Registrierung von Betrieben und Anlagen unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung an das Bundesministerium nach § 26 Abs. 2,2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1, soweit sich die Genehmigung auf Blut zu Forschungszwecken bezieht.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - ThürTierNebZVO -) Vom 18. Juni 2009
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TierNebZustVTH2009rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
