Thüringer Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Vom 11. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 355
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 323) außer Kraft.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1des Thüringer Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen:
§ 1Der Einzugsbereich des Verarbeitungsbetriebs in Elxleben, Landkreis Sömmerda, für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Material erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Landes.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 323) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.