ThürThUGZVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Thüringer Therapieunterbringungszuständigkeitsverordnung-ThürThUGZVO-) Vom 14. Mai 2013

Ausfertigungsdatum:
14.05.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 142
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300 -2305-) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

Eingangsformel ThürThUGZVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300 -2305-) in der jeweils geltenden Fassung ist das Justizministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.