ThürThUGAG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (ThürThUGAG) Vom 24. März 2017

Ausfertigungsdatum:
24.03.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 61
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften

§ 7 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften(1) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 6 bis 47, 49 bis 58, 60 bis 70, 73 und 75 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass1. sich die Behandlungsuntersuchung nach § 9 Abs. 2 ThürSVVollzG insbesondere auf alle Umstände, die für die Behandlung der psychischen Störung maßgeblich sind, erstreckt,2. bei der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 bis 4 ThürSVVollzG auch medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und anstelle der Strafvollstreckungskammer das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist,3. bei der Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung aus der Unterbringung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSVVollzG das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist und4. eine Übermittlung von Daten nach § 58 ThürSVVollzG in Verbindung mit dem Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz auch an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Gericht zulässig ist.(2) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 3 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5, die §§ 12, 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie die §§ 15 bis 31, 34 bis 47, 49 und 51 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (ThürMRVG) vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass1. nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürMRVG die Untergebrachten durch den aufnehmenden Arzt unverzüglich und möglichst in einer für sie verständlichen Sprache über das Vollzugsziel nach § 3 Abs. 1 zu belehren und über die gesetzlichen Grundlagen ihrer Unterbringung sowie ihrer Rechte und Pflichten aufzuklären sind,2. das Gutachten nach § 11 Abs. 4 Satz 4 ThürMRVG unverzüglich dem Chefarzt und dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht zur Kenntnis zu bringen ist,3. nach § 23 Abs. 1 ThürMRVG der Vollzug gelockert werden soll, wenn die begründete Erwartung besteht, dass dadurch das Vollzugsziel nach § 3 Abs. 1 gefördert wird und die Untergebrachten die ihnen eingeräumten Möglichkeiten nicht missbrauchen werden,4. nach § 23 Abs. 3 ThürMRVG bei Vollzugslockerungen und Verlegung in die offene Unterbringung den Untergebrachten zur Förderung des Vollzugsziels nach § 3 Abs. 1 Auflagen erteilt werden können,5. nach § 23 Abs. 4 ThürMRVG vor einer erstmaligen Vollzugslockerung der dort genannten Fälle anstelle der Vollstreckungsbehörde das Einvernehmen mit dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht einzuholen ist,6. nach § 23 Abs. 5 ThürMRVG Vollzugslockerungen und Verlegung in die offene Unterbringung das Einvernehmen mit dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht erfordern und dem Interventionsbeauftragten umgehend mitzuteilen sind,7. nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG zur Absicherung des Behandlungsziels nach § 3 Abs. 1 die forensischen Ambulanzen es übernehmen, die Nachsorge steuernd zu begleiten und die an der Nachsorge beteiligten Einrichtungen und Stellen zu beraten,8. nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürMRVG bei Anordnung besonderer Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ThürMRVG das für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständige Gericht und der Interventionsbeauftragte zu unterrichten sind,9. die Schutz- und Sicherungsmaßnahme nach § 26 Abs. 6 Satz 3 ThürMRVG in Abständen von maximal zwei Wochen von dem für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständigen Gericht überprüfen zu lassen ist, wenn deren Dauer einen Zeitraum von vier Wochen seit ihrer Anordnung übersteigt,10. nach § 27 Abs. 2 Satz 5 ThürMRVG der Interventionsbeauftragte und das für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständige Gericht über die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu unterrichten sind,11. eine Zwangsbehandlung nur auf Antrag des Chefarztes oder seines Stellvertreters nach § 29 Abs. 5 Satz 1 ThürMRVG mit vorheriger Zustimmung des für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständigen Gerichts zulässig ist,12. die Dokumentation über die Zwangsbehandlung nach § 29 Abs. 8 Satz 2 ThürMRVG dem Interventionsbeauftragten sowie dem für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln ist,13. nach § 47 Abs. 2 ThürMRVG die Vollzugseinrichtungen mit dort genannten Stellen und Personen eng zusammenarbeiten sollen, soweit diese die Ziele des Vollzugs der Unterbringung nach § 3 fördern können, und14. eine Übermittlung von Daten in gerichtlichen Verfahren an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständige Gericht zulässig ist.

Eingangsformel ThürThUGAG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt den Vollzug der Therapieunterbringung aufgrund des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Einschränkung von Grundrechten

§ 10 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses, des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie des Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.

§ 2

Einrichtungen

§ 2 Einrichtungen(1) Die Therapieunterbringung wird in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung im Sinne des § 2 Abs. 2 ThUG vollzogen.(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung kann ausnahmsweise im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in einer Einrichtung erfolgen, die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs vollzieht und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThUG erfüllt, wenn diese Einrichtung im Einzelfall für die Behandlung einer psychischen Störung besser geeignet ist.

§ 3

Ziele des Vollzugs

§ 3 Ziele des Vollzugs(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. (2) Der Vollzug der Therapieunterbringung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.

§ 4

Gestaltung des Vollzugs

§ 4 Gestaltung des Vollzugs(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinisch-therapeutisch und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten. Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. Der Vollzug der Therapieunterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so auszugestalten, dass die Untergebrachten so wenig wie möglich belastet werden. (2) Das Leben im Vollzug der Therapieunterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion und Weltanschauung, werden bei der Gestaltung des Vollzugs der Therapieunterbringung und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.

§ 5

Behandlung, Motivation

§ 5 Behandlung, Motivation(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. (2) Die Erreichung des Vollzugsziels nach § 3 Abs. 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 6

Verlegung

§ 6 VerlegungDie Untergebrachten können, wenn dies zur Behandlung der psychischen Störung erforderlich ist, im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung und nach Anhörung des nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts in eine andere Einrichtung im Sinne des § 2 verlegt werden.

§ 7

Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften

§ 7 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften(1) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 6 bis 47, 49 bis 58, 60 bis 70, 73 und 75 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass1. sich die Behandlungsuntersuchung nach § 9 Abs. 2 ThürSVVollzG insbesondere auf alle Umstände, die für die Behandlung der psychischen Störung maßgeblich sind, erstreckt,2. bei der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 bis 4 ThürSVVollzG auch medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und anstelle der Strafvollstreckungskammer das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist,3. bei der Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung aus der Unterbringung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSVVollzG das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist und4. in den Fällen des § 58 ThürSVVollzG in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung eine Übermittlung von Daten auch an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Gericht zulässig ist.(2) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 3 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5, die §§ 12, 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie die §§ 15 bis 31, 34 bis 47, 49 und 51 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (ThürMRVG) vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass1. nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürMRVG die Untergebrachten durch den aufnehmenden Arzt unverzüglich und möglichst in einer für sie verständlichen Sprache über das Vollzugsziel nach § 3 Abs. 1 zu belehren und über die gesetzlichen Grundlagen ihrer Unterbringung sowie ihrer Rechte und Pflichten aufzuklären sind,2. das Gutachten nach § 11 Abs. 4 Satz 4 ThürMRVG unverzüglich dem Chefarzt und dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht zur Kenntnis zu bringen ist,3. nach § 23 Abs. 1 ThürMRVG der Vollzug gelockert werden soll, wenn die begründete Erwartung besteht, dass dadurch das Vollzugsziel nach § 3 Abs. 1 gefördert wird und die Untergebrachten die ihnen eingeräumten Möglichkeiten nicht missbrauchen werden,4. nach § 23 Abs. 3 ThürMRVG bei Vollzugslockerungen und Verlegung in die offene Unterbringung den Untergebrachten zur Förderung des Vollzugsziels nach § 3 Abs. 1 Auflagen erteilt werden können,5. nach § 23 Abs. 4 ThürMRVG vor einer erstmaligen Vollzugslockerung der dort genannten Fälle anstelle der Vollstreckungsbehörde das Einvernehmen mit dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht einzuholen ist,6. nach § 23 Abs. 5 ThürMRVG Vollzugslockerungen und Verlegung in die offene Unterbringung das Einvernehmen mit dem nach § 4 ThUG zuständigen Gericht erfordern und dem Interventionsbeauftragten umgehend mitzuteilen sind,7. nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG zur Absicherung des Behandlungsziels nach § 3 Abs. 1 die forensischen Ambulanzen es übernehmen, die Nachsorge steuernd zu begleiten und die an der Nachsorge beteiligten Einrichtungen und Stellen zu beraten,8. nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürMRVG bei Anordnung besonderer Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ThürMRVG das für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständige Gericht und der Interventionsbeauftragte zu unterrichten sind,9. die Schutz- und Sicherungsmaßnahme nach § 26 Abs. 6 Satz 3 ThürMRVG in Abständen von maximal zwei Wochen von dem für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständigen Gericht überprüfen zu lassen ist, wenn deren Dauer einen Zeitraum von vier Wochen seit ihrer Anordnung übersteigt,10. nach § 27 Abs. 2 Satz 5 ThürMRVG der Interventionsbeauftragte und das für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständige Gericht über die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu unterrichten sind,11. eine Zwangsbehandlung nur auf Antrag des Chefarztes oder seines Stellvertreters nach § 29 Abs. 5 Satz 1 ThürMRVG mit vorheriger Zustimmung des für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständigen Gerichts zulässig ist,12. die Dokumentation über die Zwangsbehandlung nach § 29 Abs. 8 Satz 2 ThürMRVG dem Interventionsbeauftragten sowie dem für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln ist,13. nach § 47 Abs. 2 ThürMRVG die Vollzugseinrichtungen mit dort genannten Stellen und Personen eng zusammenarbeiten sollen, soweit diese die Ziele des Vollzugs der Unterbringung nach § 3 fördern können, und14. eine Übermittlung von Daten in gerichtlichen Verfahren an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327 FamFG zuständige Gericht zulässig ist.

§ 8

Unterrichtung

§ 8 UnterrichtungDie Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.

§ 9

Zuständigkeiten, Kosten der Unterbringung

§ 9 Zuständigkeiten, Kosten der Unterbringung(1) Die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz obliegen dem für Justiz zuständigen Ministerium. (2) Zuständig für den Vollzug sind die Einrichtungen nach § 2.(3) Erfolgt die Unterbringung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2, sind die Untergebrachten an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürMRVG gilt entsprechend. Für die Ermittlung und Abrechnung der Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2 findet § 32 Abs. 2 bis 5 ThürMRVG entsprechende Anwendung. (4) Entstehen bei der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Kosten für Leistungen der Gesundheitsfürsorge, erfolgt die Kostenbeteiligung der Untergebrachten nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 ThürMRVG. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürMRVG gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.