Thüringer Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse Vom 8. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 442
Art und Umfang der Mitteilungen
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten 1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers, die Familien-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen aus früheren Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Namen der Eltern,2. den Geburtstag und den Geburtsort, zusätzlich, soweit nach Befragen möglich, die Postleitzahl des Geburtsorts, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,3. die Art der letztwilligen Verfügung und4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle. (2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten. (3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen 1. die Mitteilungen der Notare und der Gerichte nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und2. die Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung des Todeszeitpunkts ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
Aufgrund des § 82a Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 25 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2008 (GVBl. S. 313), verordnet das Justizministerium:
Gleichstellungsbestimmung
§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.