Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) Vom 6. Mai 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 585
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 30. April 1993 (GVBl. S. 312) außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 30. April 1993 (GVBl. S. 312) außer Kraft.
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Innenministerium:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in 1. Verkaufsstätten nach § 1 der Thüringer Verkaufsstättenverordnung vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung,2. Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 ThürBO,3. Krankenhäusern,4. Beherbergungsstätten nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 ThürBO,5. Hochhäusern nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 ThürBO,6. Mittel- und Großgaragen nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung sowie7. allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, wenn die Prüfung nach § 2 bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an die zu prüfenden Anlagen bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 52 ThürBO bleibt unberührt.
Prüfungen
§ 2 Prüfungen(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,2. CO-Warnanlagen,3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, insbesondere Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,7. Sicherheitsstromversorgungen. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. (3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. (4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Bestehende Anlagen und Einrichtungen
§ 3 Bestehende Anlagen und EinrichtungenBei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist für wiederkehrende Prüfungen nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 2 bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchführen zu lassen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 oder 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.