---
title: "ThürAPOtRInfra — Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat in den Fachgebieten der Infrastruktur (ThürAPOtRInfra) Vom 3. August 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/technrefapoth2022"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TechnRefAPOTH2022rahmen"
updated: "2026-05-12T23:03:29+00:00"
---

# ThürAPOtRInfra — Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat in den Fachgebieten der Infrastruktur (ThürAPOtRInfra) Vom 3. August 2022

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 03.08.2022
*Fundstelle:* GVBl. 2022, 332


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 4 Satz 1)

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5)

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2)

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 3)

### Anlage 5 — Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit informationstechnischen ...

Anlage 5 (zu § 17 Abs. 7 Satz 2)Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln - Personal Computer -Bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Zuhilfenahme eines Personal Computers stehen lokale Personal Computer mit den unten genannten technischen Eigenschaften zur Verfügung. Personal Computer wird hier als Sammelbegriff, also auch für Laptops und ähnliche Geräte verwendet.Formerfordernisse einer mit Hilfe eines Personal Computers gefertigten ArbeitFür das Schriftbild ist eine Formatvorlage im Hochformat zu verwenden, als Korrekturrand ist etwa 1/3 des Blattes festzulegen. Es ist ein Zeilenabstand von 1,5 zu wählen, eine Seitennummerierung ist einzufügen. Als Schriftart ist eine Grotesk-Schrift auszuwählen, beispielsweise Arial. Die Schriftgröße des Fließtextes ist mit 11 pt zu wählen, die Schriftfarbe ist schwarz. Für die Formatierung ist eine Formatvorlage vorinstalliert, wobei alle Prüfungsteilnehmenden die Formatierung vor Beginn der Prüfung auf dem jeweiligen Personal Computer, der zur Verfügung steht, kurz überprüfen.Nach der Bearbeitungszeit von sechs Stunden wird die Prüfungsarbeit an dem zur Verfügung stehenden Drucker ausgedruckt. Der Druck vor Ablauf der sechs Stunden ist wegen störender Druckergeräusche nicht möglich.Eine Datensicherung ist durch eine regelmäßige automatische Datenspeicherung auf der Festplatte des Personal Computers gewährleistet. Das Risiko eines dennoch auftretenden Datenverlustes tragen die Prüfungsteilnehmenden selbst. Darüber werden Sie vor Beginn der Arbeit belehrt. Für den Fall einer technischen Havarie kann die Prüfung auch handschriftlich fortgesetzt oder im Ausnahmefall wiederholt werden. Ob und wie die handschriftliche Fortsetzung erfolgt, entscheidet die jeweilige Behörde, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Oberprüfungsamt, umgehend im vorliegenden Einzelfall.Die Prüfungsarbeit ist in gedruckter Form und mit handschriftlicher Unterschrift abzugeben. Jede Seite ist mit Name und Unterschrift zu versehen. Anschließend wird die digitale Fassung vom Personal Computer gelöscht. Wertungsrelevant ist ausschließlich das so erzeugte analoge Original.Technische VoraussetzungenDa sich die hardwareseitigen Parameter ebenso häufig ändern wie die Ausprägung von Text- und Bildbearbeitungssoftware, sind hier lediglich die grundlegenden technischen Umgebungsbedingungen beschrieben, unter denen die Arbeit angefertigt wird. Alle Prüfungsbehörden halten sich jedoch an definierte technische Regelstandards und statten die Arbeitsplätze für alle an einem Prüfungstermin zu Prüfenden einheitlich aus.Folgende technische Umgebungsbedingungen der Personal Computer-Arbeitsplätze sind gegeben:1. „stand alone“-Situation:• die eingesetzten Personal Computer haben keine aktive Vernetzung, das heißt Netzwerkschnittstellen sind nicht belegt oder administrativ deaktiviert, beispielsweise WLAN oder Bluetooth,• Medienzugänge, beispielsweise CD, USB oder firewire, sind administrativ deaktiviert, 2. klare Benutzerzuweisung:• für die Dauer der Prüfungsarbeit ist auf jedem Gerät ein lokales Benutzerprofil angelegt, beispielsweise Prüfling 01/2013, und jeweils ein zugehöriges Passwort vergeben,• der Zugang zu anderen Benutzerprofilen ist administrativ unterbunden, 3. genormte Bedieneroberfläche:• alle Personal Computer sind mit einem einheitlichen Betriebssystem ausgestattet, 4. Softwareeinsatz:• die Arbeiten sind mit einer gängigen Office-Anwendung, beispielsweise MS-Office oder OSS, anzufertigen, deren Möglichkeiten ausgenutzt werden dürfen; darüber hinaus sind keine Grafiktools oder andere Software zu benutzen,• größere grafische Darstellungen oder das Arbeiten in Plänen müssen nötigenfalls analog erfolgen und dem späteren Ausdruck der Prüfungsarbeit auf separaten Blättern beigefügt werden,• die eingesetzte Office-Anwendung ist für alle Prüfungsarbeiten eingesetzten Personal Computer gleichartig hinsichtlich Produkten und Versionen; diese sind im Vorfeld, möglichst bei Übergabe dieses Merkblattes, durch die Prüfungsbehörde bekannt zu geben, 5. Ausdruck der Prüfungsarbeiten:• ein Ausdrucken der Arbeitsergebnisse erfolgt nach Ende der Prüfungszeit im Beisein der Prüfungsaufsicht, wozu an den zur Fertigung der Prüfungsarbeiten eingesetzten Personal Computern kurzzeitig ein Drucker angeschlossen wird, 6. Sicherheit der Daten:• die Ablage der Ergebnisse erfolgt im Laufe der Erstellung auf der lokalen Festplatte; eine zusätzliche Sicherung ist nicht vorgesehen, 7. Havarievorbeugung:• es werden gleichartig konfigurierte Ersatzgeräte bereitgehalten sowie ein Ersatzgerät für jeweils bis zu fünf Personal Computer-Arbeitsplätze,• fachkundige Systemadministration steht im Notfall kurzfristig zur Verfügung, 8. Barrierefreiheit:• auf Antrag ist in Absprache mit der Ausbildungsbehörde und dem Oberprüfungsamt die Einrichtung spezieller anforderungsgerechter Umgebungsbedingungen möglich.

### Anlage 6 — Prüfstoffverzeichnis

Anlage 6 (zu § 18 Abs. 3 Satz 1)Prüfstoffverzeichnisder Fachgebiete1. Architektur,2. Städtebau,3. Geodäsie und Geoinformation,4. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung oder5. Straßenwesen1 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Architektur1.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen1.1.1 Rechtsgeschichtea) Rechtsgeschichte in Grundzügenb) rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europac) Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland 1.1.2 Allgemeines Staatsrechta) Staatsbegriff, Staatswesenb) Völkerrecht in Grundzügenc) internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatusd) Staatsformene) Entstehung und Auflösung von Staatenf) staatliche Entwicklung in Deutschland 1.1.3 Verfassungsrecht des Bundes und der Ländera) Verfassungsgrundsätze und Grundrechteb) staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschlandc) verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechungd) Verfassungsorgane des Bundese) Funktionen der Staatsgewaltf) Gewaltenteilung:aa) Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung,bb) Gesetzgebungsverfahren,cc) Rechtsverordnungen und Satzungen,dd) Rechtsprechung,ee) Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde g) Verfassungsorgane der Länderh) Staats- und Amtshaftungsgrundsätzei) Finanzwesen des Bundes und der Länder 1.1.4 Europäische Uniona) Entstehungsgeschichteb) Status und Organec) Aufgaben und Zieled) übertragene Souveränitätsrechtee) Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Rechtf) Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion 1.1.5 Kommunalrechta) kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatusb) Kommunalverfassung, Gemeindeordnungc) Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaftend) kommunales Finanzwesen 1.1.6 Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionena) Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länderb) Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltungc) Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltungd) Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtse) Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechtsf) Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht 1.1.7 Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrechta) Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länderb) Grundsätze des Verwaltungshandelnsaa) förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahrenbb) Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahrencc) Auslegung von Rechtsnormendd) Amtshilfeee) Verwaltungsvollstreckung c) Verwaltungszustellungsverfahrend) Verwaltungskostenrechte) Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügenf) ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 1.1.8 Besonderes Verwaltungsrechta) Beamtenrechtb) Disziplinarrechtc) Personalvertretungsrechtd) Ordnungswidrigkeitenrechte) Arbeitsschutzrecht in Grundzügenf) Datenschutzrecht in Grundzügeng) Sozialrecht in Grundzügenh) Steuerrecht in Grundzügeni) Gewerbe- und Berufsrecht in Grundzügenj) Polizeirecht in Grundzügen 1.1.9 Privatrecht und Zivilprozessrechta) Bürgerliches Gesetzbuchaa) Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in Grundzügenbb) Nachbarrecht b) Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügenc) Wettbewerbsrecht in Grundzügend) Vergaberecht in Grundzügene) Zivilprozessordnung in Grundzügenaa) Gerichte und Zuständigkeitenbb) Verfahren bei den ordentlichen Gerichtencc) Rechtsmittel 1.1.10 Strafrechta) Strafgesetzbuch in Grundzügenb) Straftaten im Amtc) Korruptionsprävention 1.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit1.2.1 Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikena) Begriffeb) Methoden und Techniken der Leitung und Lenkungaa) Führungs- und Leitungskonzeptionenbb) Kybernetik, Regelkreis-Modellcc) Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) c) Methoden und Techniken der Planung und Steuerungaa) Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)bb) Problemanalysecc) Alternativensuche und -bewertungdd) Entscheidungee) Kontrolle 1.2.2 Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerunga) Begriffeaa) Verwaltung im sozialen Systembb) Konzept „Bürokratie“cc) Funktion und Selbstverständnisdd) New Public Management b) Kalkulationc) Ressourcend) Controlling (strategisch, operativ)aa) Ziele, Produkte, Leistungenbb) Kennzahlencc) Berichtswesen e) Kosten-Leistungs-Rechnungf) kaufmännische Buchführungaa) Gewinn- und Verlustrechnungbb) Bilanzcc) eingeführte Datenverarbeitungssysteme g) Qualitätsmanagementh) Projektmanagementi) Benchmarkingj) Budgetierung 1.2.3 Personalführunga) Führungsstileb) Grundkenntnisse der Menschenführungaa) soziale Kompetenzbb) Individuum und Gruppen im Arbeitsprozesscc) Motivationdd) Anerkennung und Kritikee) Kommunikation und Konfliktbehandlungff) Belastungen und ihre Bewältigung c) Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretungd) Personalbeurteilunge) Personalentwicklungf) Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagementg) Gleichstellung 1.2.4 Kommunikationa) Rhetorikb) Gesprächsführungc) Moderation und Besprechungstechnikd) Präsentation und ihre Technike) Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit 1.2.5 Informationstechnika) Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheftb) Datensicherheitc) E-Governmentd) E-Vergabee) Datenschutzf) Statistik 1.2.6 Organisationa) Grundzüge der Organisationslehreb) Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetriebc) Geschäftsprozessoptimierungd) interdisziplinäre Zusammenarbeit 1.2.7 Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunena) Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrechtb) Haushaltsordnungenc) Haushaltsgesetzed) Grundlagen des Haushaltsaa) Grundsätze, Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)bb) Finanzplanungcc) Programmplanungdd) Verfahren und Regeln der Bewirtschaftungee) Rechnungslegung e) Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 1.2.8 Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungena) Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeitaa) Grundsätzebb) Minimal-, Maximal-, Optimal-Prinzipcc) Rahmendaten und Datenrahmen b) Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnungaa) Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeitbb) statische und dynamische Rechenverfahrencc)Kapitalwertmethoden c) Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungaa) gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtungbb) monetäre und nichtmonetäre Betrachtungcc) Kostenvergleichsrechnungdd) Investitionsrechnung d) Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtunge) Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckungf) Investitionsmaßnahmenaa) Kosten-Nutzen-Analysenbb) Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse g) Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren 1.3 Fach 3: Öffentliches Baurecht1.3.1 Allgemeine Grundlagena) Geschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen Baurechtsb) Gesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und Gemeindenc) Zuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht 1.3.2 Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrechta) Planungsträgerb) Verfahren zur Planaufstellungc) Planinhalte, Beispieled) Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung 1.3.3 Bauplanungsrechta) allgemeines und besonderes Städtebaurechtb) Verfahren zur Planaufstellungc) Planinhalted) Zusammenwirken von Behörden und Privatene) Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichungf) Genehmigungs- und Zulassungstatbestände 1.3.4 Bauordnungsrechta) formelles Rechtaa) Zuständigkeiten und Aufgabenbb) bauaufsichtliche Verfahrencc) Bedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungendd) Beteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren Verantwortungee) Sicherstellung der Verwendbarkeit von Bauproduktenff) bauaufsichtliche Eingriffsbefugnissegg) Bestandsschutz b) materielles Baurechtaa) allgemeine Anforderungenbb) Grundstücke und deren Bebauungcc) bauliche Anlagendd) Sonderbautenee) technische Baubestimmungenff) Brandschutz 1.3.5 Baunebenrechta) Fachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, Planungsträgerb) Denkmalrechtc) Naturschutzrechtd) Wasserrechte) Bundesimmissionsschutzrechtf) Arbeitsstättenrechtg) Nachbarrechth) Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahreni) Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren 1.3.6 Rechtsschutz im öffentlichen Baurechta) städtebauliche Planungenb) bauaufsichtliche Verfahrenc) Fachplanungsrechtd) Amtspflichten und Amtshaftunge) Haftung von Verfahrensbeteiligtenf) Nachbarschutz 1.3.7 Unfallschutza) Recht der Berufsgenossenschaftenb) Unfallverhütung 1.4 Fach 4: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften1.4.1 Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen)a) Zuständigkeitenb) Aufbau- und Ablauforganisationc) Arbeitsweise 1.4.2 Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung)a) Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagenaa) Vergabe von Dienst-, Bau- und Lieferleistungenbb) Planungswettbewerbecc) Fertigung der Bauunterlagendd) Überwachung der Bauausführungee) Rechnungsprüfungff) Kassenanordnunggg) Abnahmehh) Übergabeii) Dokumentationjj) Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren b) Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagenc) Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnikd) baufachliche Gutachten und Stellungnahmene) Wertermittlungf) baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungsmaßnahmeng) Verwaltungsverfahren bei Sicherheitsmaßnahmenh) Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritteri) Grundzüge der Wohnungsbauförderungj) Datenbanken und Statistik im öffentlichen Hochbauk) Standardisierung und Standards im öffentlichen Hochbaul) Facility-Management im öffentlichen Hochbaum) Veröffentlichungen 1.4.3 Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungena) Verfahrensvorschriftenaa) Durchführung von öffentlichen Hochbaumaßnahmenbb) Zuwendungsmaßnahmencc) Gebäudebestandsdokumentationdd) Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagenee) Unfallverhütungsvorschriftenff) Vermessunggg) nachhaltiges Planen und Bauenhh) Planungswettbewerbeii) Kunst am Bau b) Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesenaa) Bundes- und Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriftenbb) Haushaltswirtschaft der Gemeindencc) Mittelbewirtschaftung und Bewirtschaftungsverfahrendd) Informationstechnik im Haushalt c) Vergabewesend) Vertragswesene) Wettbewerbswesenf) Kartellrechtg) Preisrechth) Urheberrecht in der Architektur 1.5 Fach 5: Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus1.5.1 Stadtplanung und Städtebaua) Stadtplanungaa) Planungsleitbilderbb) Stadtgeschichtecc) Instrumente der Stadtplanung b) Städtebauaa) Grundzüge des Städtebausbb) städtebauliche Strukturencc) städtebauliche Faktoren 1.5.2 Öffentliche Gebäudea) öffentliche Bauaufgabenb) Gebäudetypologien und Baugestaltc) baugeschichtliche Entwicklungend) Gestaltungs- und Konstruktionselementee) Baukultur und öffentlicher Raum 1.5.3 Planungsgrundlagena) Raumbedarfsanforderungenaa) qualitative Bedarfsanforderungenbb) Ausstattungsstandardscc) funktionale Anforderungendd) Behaglichkeitskriterien b) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungc) Bewertung von Bauplanungenaa) gestalterischbb) technischcc) wirtschaftlichdd) energetischee) ökologisch d) öffentlich-rechtliche Anforderungene) Werterhaltung öffentlicher Gebäudef) Planung im Bestand 1.5.4 Kostena) Grundlagen und Methoden der Kostenermittlungb) Bau- und Planungskostenc) Baunutzungskostend) Lebenszykluskostene) Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte 1.5.5 Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebaua) Kriterien und Zertifizierungenb) Lebenszyklus von Siedlungen und Bauwerkenc) integrale Planung 1.5.6 Projektmanagementa) Begriffsbestimmungenaa) Projektmanagementbb) Projektorganisationcc) Projektplanung und -steuerung b) Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte)c) institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte)d) Kostensteuerunge) Terminplanung und -steuerungf) Qualitätsmanagement 1.6 Fach 6: Bautechnik1.6.1 Regeln der Technika) allgemeine Rechtsgrundlagenb) Gesetze, Verordnungen, Normen 1.6.2 Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanunga) technische Grundlagen städtischer Infrastrukturb) technische Erschließung von Gebäudenc) Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme 1.6.3 Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethodena) Baugrund und Grundwassermanagementb) Gründungsartenc) Tragkonstruktion, auch selbsttragende Fassadenkonstruktionend) nichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen 1.6.4 Grundzüge der Installations- und Betriebstechnika) passive und aktive Energiegewinnung im Hochbaub) Heizung, Raumlufttechnikc) Wasserversorgung, -nutzung und -entsorgungd) Wertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgunge) elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und Beleuchtungf) Fördertechnikg) Küchen-, Labor- und Medizintechnikh) Gebäudeleittechniki) Informations- und Kommunikationstechnik 1.6.5 Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanunga) Wärme-, Schall- und Feuchteschutzb) Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschädenc) Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit 1.6.6 Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnika) Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und Betriebstechnikb) technische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauensc) Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementend) Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienze) Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote 1.6.7 Historische Bauwerke und Baukonstruktionena) technisch-physikalische und chemische Untersuchungsmethodenb) zerstörungsarme und zerstörungsfreie Untersuchungsmethodenc) Materialprüfungd) Rekonstruktionsmethodene) bautechnische Anforderungen bei Rekonstruktionsmaßnahmenf) Verwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe 1.6.8 Baubetrieb und Baulogistika) allgemeine Rahmenbedingungenb) Bauverfahrenc) Bauablaufd) Störungen im Bauablauf 2 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Städtebau2.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur2.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur2.3 Fach 3: Raumordnung2.3.1 Landes- und Regionalplanung2.3.2 Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik2.3.3 Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen2.3.4 Arbeitsmethoden2.3.5 Planungselemente und Raumkategorien2.3.6 Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union2.3.7 Raumrelevante europäische Strukturprogramme2.3.8 Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme2.3.9 Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz2.3.10 Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung2.3.11 Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander2.3.12 Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte2.3.13 Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele2.3.14 Raumordnungs-Projekte, zum Beispiel Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept2.4 Fach 4: Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung2.4.1 Geschichte des Städtebausa) Epochen des Städtebaus und ihre Charakteristika, vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaftb) städtebauliche Theorien und Leitbilder, insbesondere seit dem 19. Jahrhundertc) geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in der Geschichte 2.4.2 Stadtplanung und Stadtentwicklunga) Begriffe und Zieleb) Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterienc) städtebauliche Systeme, Bebauung und Freiraum, Gebäudetypen insbesondere des Wohnungsbaus, öffentliche und private Einrichtungend) Stadtgestaltunge) städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)f) Entwicklungsmaßnahmeng) Verträge über stadtplanerische Leistungenh) Wettbewerbswesen, Workshopsi) Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligungsverfahrenj) Quartiersarbeit 2.4.3 Integration von Fachplanungena) Umweltverträglichkeit der Planungb) Naturschutz und Landschaftspflegec) Landschaftsplanung und -gestaltungd) Agrarstrukture) städtebauliche Denkmalpflege 2.4.4 EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung2.5 Fach 5: Technische Elemente des Städtebaus2.5.1 Verkehra) Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Wechselwirkungenb) Verkehrsarten, Verkehrsnetzec) Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen)d) Generalverkehrsplanung, Mobilitätsmanagement, Verkehrssystemmanagemente) Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrsf) Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehrg) nichtmotorisierter Verkehr 2.5.2 Erschließungssysteme und ihre Elemente, Ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr inklusive Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung2.5.3 Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung2.5.4 Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in Grundzügena) der Luftreinhaltungb) des Lärmschutzesc) des Gewässer- und Bodenschutzesd) des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 2.6 Fach 6: Fachrecht2.6.1 Planungsrecht, insbesonderea) Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzungb) Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignungc) Grundzüge der Erschließungd) Grundzüge der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmene) Grundzüge der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmenf) Grundzüge der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Geboteg) Baunutzungsverordnungh) Planzeichenverordnungi) Bauordnungsrecht und seine Durchführungsverordnungen in seinen städtebaurelevanten Teilen 2.6.2 Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungena) Bundeswasserstraßengesetzb) Luftverkehrsgesetzc) Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetzd) Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetze) Abfallwirtschaftsgesetzf) Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetzg) Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landesh) Bundeswaldgesetz 2.6.3 Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesonderea) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungb) Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungenc) Denkmalschutzgesetz des Landesd) Flurbereinigungsgesetze) Bundeskleingartengesetzf) Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzg) Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrechth) Vertragswesen sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen, Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)i) Nachbarrecht, Urheberrechtj) Kammerwesen 3 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Geodäsie und Geoinformation3.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur3.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur3.3 Fach 3: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem3.3.1 Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesena) Gliederung des deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesensb) Aufgabenbereichec) Zuständigkeiten 3.3.2 Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesensa) Föderalismus und nationale Einheitlichkeitb) Einbindung in die Landespolitikc) Haushaltsentwicklungd) Staatsfunktion 3.3.3 Rechtliche Grundlagen und Organisationa) Vermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder; Inhalt, Grundsätze, Rechtsvergleichb) Verwaltungsaufbau und Organisationsansätzec) Recht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieured) Ländervergleich 3.3.4 Liegenschaftskatastera) Gewährleistung des Eigentums und Sicherung des Grundstücksverkehrsb) Aufgaben, Zweck und Inhaltc) Qualitätsanforderungen und -managementd) Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®)e) Benutzungskriterienf) Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaftg) benachbarte Rechtsgebieteaa) materielles und formelles Liegenschaftsrechtbb) Wasserrecht, Verkehrswegerechtcc) Beurkundungsrecht in Grundzügendd) Erbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrechtee) Bauordnungsrecht h) Prozessorientierungi) Zusammenarbeitaa) Grundbuch und andere Registerbb) Flurbereinigungcc) andere behördliche Vermessungsstellendd) Landesvermessungee) Finanzverwaltungff) Landesplanungsverwaltunggg) Bauverwaltung j) Liegenschaftsvermessungen und Fortführungk) Entstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung 3.3.5 Landesvermessunga) Gewährleistung, Daseinsvorsorgeb) klassische Aufgabenfelderc) Zweck und Anforderungend) geodätischer Raumbezugaa) Festpunktfelderbb) Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®)cc) Amtliches Bezugssystemdd) Amtliches Festpunkt-Informationssystem (AFIS®) e) Erfassung der amtlichen Geotopographieaa) Topographisches Informationsmanagement, Topographische Landesaufnahmebb) Photogrammetrie, Fernerkundung f) Landesluftbildsammlungg) Landeskartenwerkeh) Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS®)i) Qualitätsmanagementj) Gebrauch und Nutzungk) Prozessorientierungl) Zusammenarbeitm) Benutzungskriterienn) Entstehung, geschichtliche Entwicklungaa) Militärische Epochebb) Zivile Epoche o) Entwicklungstendenzen 3.3.6 Geobasisinformationssystema) Inhalt, Bestandteile, Zweckb) Bedeutung, auch für die Geodateninfrastrukturc) Aktivierungsfunktiond) Bereitstellung der Geobasisdatene) Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) und AAA-Datenmodell (AFIS® - ALKIS® - ATKIS®) 3.3.7 Strategiena) Grundsätze des amtlichen Vermessungswesensb) Bereitstellung von Geobasisdatenc) Eckwerte der Zusammenarbeit mit den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren 3.3.8 länderübergreifende Zusammenarbeita) strategische Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschlandaa) Aufgabenbb) Organecc) Ziele, Ergebnisse b) operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss Geobasisaa) Zusammensetzungbb) Aufgabenpotenzialecc) Vorgehendd) zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklung c) Zusammenarbeit mit dem Bundd) Zusammenarbeit im internationalen Bereich 3.3.9 Entwicklungstendenzena) Aufgabenentwicklungb) Verwaltungsreformenc) Entwicklung der Geodäsie in Deutschland 3.4 Fach 4: Landentwicklung3.4.1 Herausforderungen für die Landentwicklunga) demografischer Wandel, Klimawandel, Energiewendeb) Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilitätc) Strukturwandel in der Landwirtschaftd) Kulturlandschaften und Gewässere) Schrumpfungsprozesse im ländlichen Raumf) Innenentwicklung kleiner Städte und Dörferg) Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse 3.4.2 Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklunga) Strategienaa) Wandel in den Köpfenbb) interkommunale Kooperationencc) Allianzen b) Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft (LEADER; Liaison entre actions de développement de l'économie rurale) und integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK)aa) Regionalmanagementbb) Dorfentwicklung und Daseinsvorsorge c) Natur- und Artenschutz, Landschaftsentwicklungd) Hochwasser-, Trinkwasser- und Gewässerschutze) Technische Infrastrukturaa) Straßen, Schienebb) Kommunikations- und Leitungsnetzecc) Energieerzeugung f) bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze 3.4.3 Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räumea) europäische und nationale Förderprogrammeb) Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellenaa) Privat-Public-Partnership-Modellebb) Sponsoringcc) Stiftungen, Vereine und Genossenschaften c) Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der Landentwicklungaa) Verkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaftbb) Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus 3.4.4 Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetza) Zuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensartenb) Verfahrensabläufeaa) Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planungbb) Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplanscc) Berichtigung der öffentlichen Bücherdd) Schlussfeststellung c) Technik und Automationd) Fachinformationssysteme der Flurbereinigung und Landentwicklung, beispielsweise Landentwicklungsfachinformationssystem (LEFIS)e) Vermessung und Geoinformationaa) Beschaffung geobasierter Informationenbb) örtliche Erfassungsverfahren f) Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahreng) Besonderheiten der Unternehmensflurbereinigungh) freiwilliger Nutzungstauschi) Kostenartenj) Herstellung und Ausbau der Anlagen 3.4.5 Modernes Verwaltungshandelna) Wohlstandsentwicklung und -messungaa) Wertschöpfung, Nachhaltigkeitbb) Lebensqualität b) Beteiligungs- und Aktivierungsformenc) Arbeiten mit Szenarien und Variantend) Bottom-up-Prinzipe) Moderation der Landentwicklungf) Planungsrecht und Planfeststellungsverfahreng) Enteignungsrecht im Kontext der Fachaufgabenh) Umweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement 3.4.6 Einordnung und Entwicklung der Landentwicklunga) Landesentwicklung und Landentwicklungb) geschichtliche Entwicklungc) Personalmanagement und -qualifizierungd) Organisationsvergleich in den Bundesländerne) Verwaltungsmodernisierungsansätze in den Bundesländern 3.5 Fach 5: Landesplanung und Städtebau3.5.1 Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklunga) demografischer Wandelb) wirtschaftliche Rahmenbedingungenc) zentralörtliche Versorgungd) erneuerbare Energien, Energiewendee) Stadt-Umland-Beziehungen, Regionalentwicklungf) Stadterweiterung, Stadterneuerung, Stadtumbaug) Innenentwicklungh) Landmanagementi) Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Flächenverbrauchj) Klimawandelk) Infrastrukturl) Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten Investorenm) Engagement und Teilhabe an Planungsprozessenn) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen 3.5.2 Landesplanung, Raumordnunga) rechtliche Grundlagen und System der räumlichen Planungb) Prinzip der Zentralen Ortec) Planungaa) Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungspläne, Regionale Teilentwicklungspläne)bb) Organisation und Kompetenzen d) Ziele, Grundsätze und Leitbilder der Raumordnunge) Planungsverfahren, Raumordnungsverfahrenf) Verhältnis Landesplanung und Bauleitplanungg) Europäische Raumordnungh) Bund-Länder-Zusammenarbeiti) Sicherung der Raumordnungj) georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, Raumordnungskatasterk) interkommunales Flächenmanagement 3.5.3 Städtebau und Bodenordnunga) rechtliche Grundlagenb) Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte Informationssystemec) städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungspland) Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigunge) Bodenordnung, Bodenordnungsverfahrenf) Enteignung, Erschließungg) kommunale Bodenpolitik und Modelle der Baulandentwicklungh) Maßnahmen für den Naturschutzi) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmenj) soziale Stadt und Stadtumbau 3.5.4 Immobilienwertermittlunga) rechtliche Grundlagenb) Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgabenc) Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Sachverständigenwesend) Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertee) Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstellef) Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Dateng) Transparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, Vermarktungh) Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit 3.5.5 Interdisziplinäre Zusammenarbeita) Planfeststellungsverfahrenb) Natur- und Umweltschutzc) Denkmalschutzd) Nachbarrechte) Geoinformationsbeschaffung und -transferf) kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen 3.5.6 Entwicklungsprozessea) geschichtliche Entwicklung von Städtebau und Bodenordnungb) Entwicklungslinien der Immobilienwertermittlungc) Rechtsentwicklung des Baugesetzbuchs 3.6 Fach 6: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur3.6.1 Herausforderungen für das Geoinformationswesena) Globalisierungb) Klimaveränderungenc) Monitoring des Gesamtsystems Erded) Umweltschutze) demografische Entwicklungf) Veränderungen der Infrastruktur 3.6.2 Bedeutung der Geoinformationena) Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundertaa) historische Dimensionbb) politische Dimensioncc) administrative Dimensiondd) Bedeutung in der Bundesverwaltungee) Bedeutung auf Länderebeneff) Bedeutung auf kommunaler Ebene b) nationale Berufsverbände, privater Bereichc) gesellschaftlicher Auftragd) Geoinformation im internationalen Umfeldaa) Partner, Stakeholder, Kooperationenbb) internationale Programme, Initiativen und Projekte e) Informations- und Datenpolitik 3.6.3 GeoGovernment und Strategiena) Geoinformationswesen und Staataa) Staatsbindung, Hoheitsfunktionbb) Gesellschaftssektorencc) Rolle des Staates b) Strategien der Zusammenarbeitaa) Föderalismusbb) Arbeitskreisecc) Strategische Leitlinien des Staatesdd) Bereitstellungsstrategien 3.6.4 Geodatenmanagementa) Begriffe und Definitionenb) Einsatzfelder von Geoinformationc) Anforderungen an das Geodatenmanagementaa) technischbb) organisatorischcc) personell d) Datenbankene) IT-Infrastruktur, IT-Netzef) Dienste- und Portaltechnologieg) Umsetzung des Geodatenmanagementsaa) organisatorische und personelle Umsetzungbb) Frontoffice-Backoffice-Modellcc) Prozessmanagementdd) Kooperationen und Modellprojekte h) eGovernment, OPEN Government, OPEN Datai) Bedarfs- und Nutzerorientierungaa) Synergien und Wertschöpfungbb) Nutzergruppen j) Bereitstellungaa) Urheberrecht, Datenbankschutzrechtbb) Nutzungsbedingungen, Lizenzierung, Lizenzierungsmodellecc) Bereitstellungsmodelle, Gebührenmodelledd) Datenschutz k) Public Relations und Marketingl) Normierung und Standardisierungm) Fachdatenmodellen) nicht amtliche Geodaten 3.6.5 Geodateninfrastruktur (GDI)a) Ansatz, Begriffe, Definitionenb) rechtliche Grundlagenaa) europäische Ebenebb) nationale Ebene c) europäische Geodateninfrastrukturd) Aufbau der GDI-DE, Architekturaa) Geodateninfrastruktur des Bundesbb) Länder-Geodateninfrastrukturcc) kommunale Geodateninfrastruktur e) Daten, Datenanforderungen, Metadatensystemf) Dienste und Portaleg) Koordinierungh) Organisation der Geodateninfrastruktur in Bund, Ländern und Kommunenaa) Lenkungsgremium GDI-DEbb) Kommission für Geoinformationswirtschaftcc) IT-Planungsratdd) Fachnetzwerkeee) Organisation der Geodateninfrastruktur in den Ländern 3.6.6 Entwicklungen und Interdisziplinaritäta) Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und Geodateninfrastrukturb) Modellansatz Zentrale Geodienstleisterc) interdisziplinäre Zusammenarbeit 4 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung4.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur4.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur4.3 Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften4.3.1 Bauplanungsrecht4.3.2 Bauordnungsrecht4.3.3 Vorschriften zur Energieeinsparung4.3.4 Umweltschutzrecht4.3.5 Gewerberecht4.3.6 Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung4.3.7 Ingenieurverträge4.3.8 Durchführung von Baumaßnahmen4.3.9 Verdingungswesen4.3.10 Instandhaltungsverträge4.3.11 Energielieferungsverträge4.4 Fach 4: Elektrotechnische Anlagen4.4.1 Verteilungs- und Schaltanlagen4.4.2 Versorgungsnetze4.4.3 Elektroinstallationen4.4.4 Ersatz- und Eigenstromerzeugung4.4.5 Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen4.4.6 Telekommunikationsanlagen4.4.7 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen4.4.8 Einbruchmelde- und Überfallmeldeanlagen4.4.9 Zugangskontrollsysteme4.4.10 Datenverarbeitungsnetze4.4.11 Elektromagnetische Verträglichkeit4.4.12 Blitzschutzanlagen4.5 Fach 5: Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen4.5.1 Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen4.5.2 Heizungs- und Warmwasseranlagen4.5.3 Druckbehälter4.5.4 Brennstoffversorgungsanlagen4.5.5 Raumlufttechnische Anlagen4.5.6 Wasser- und Abwasseranlagen4.5.7 Wasseraufbereitung4.6 Fach 6: Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik4.6.1 Ökologische Grundsätze4.6.2 Nachhaltiges Bauen4.6.3 Rationelle Energieverwendung4.6.4 Energieträger4.6.5 Regenerative Energie4.6.6 Energiemanagement4.6.7 Betriebsüberwachung4.6.8 Wärme-Kraft-Kopplung4.6.9 Verpflegungs- und Küchensysteme4.6.10 Kältetechnische Anlagen4.6.11 Feuerlöschanlagen4.6.12 Förderanlagen4.6.13 Gebäudeautomation5 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Straßenwesen5.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur5.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur5.3 Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften5.3.1 Straßenrecht5.3.2 Rechtsgrundlagena) Bundesfernstraßengesetzb) Straßengesetz des Landesc) Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften 5.3.3 Straßenlastena) Straßenbaulastb) Verkehrssicherungspflichtc) Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht 5.3.4 Die Straße als öffentliche Sachea) Straßenbestandteile und -zubehörb) Nebenanlagen und Nebenbetriebec) Widmung, Umstufung und Einziehungd) Eigentum an der Straßee) Straßenverzeichnis, Nummerierung 5.3.5 Straßengebraucha) Gemeingebrauchb) Sondernutzung und Gestattungc) Zufahrtend) Versorgungsleitungen und Telekommunikationsliniene) Anliegerrechte 5.3.6 Anbau und Nachbarrechta) Anbaub) Außenwerbungc) Schutzvorschriftend) Nachbarrechte bei Straßen 5.3.7 Kreuzungsrechta) Kreuzungen und Einmündungen von Straßenb) Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen 5.3.8 Recht der Planung, Grunderwerba) Bestimmung der Linienführungb) Flächensicherungc) Planfeststellungd) Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisunge) Entschädigungf) Flurbereinigung 5.3.9 Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträgea) Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)b) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)c) Bauvertragsrechtd) Verantwortung der am Bau Beteiligten 5.3.10 Straßenverkehrsrechta) Rechtsquelle (Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO))b) Zuständigkeiten 5.3.11 Grundzüge benachbarter Rechtsgebietea) Eisenbahnrechtb) Wasserstraßenrechtc) Wasserrechtd) Naturschutzrechte) Denkmalschutzf) Abfallgesetzgebungg) Gefahrgutverordnungh) Umweltrecht 5.4 Fach 4: Raumplanung und städtische Infrastruktur5.4.1 Raumordnung, Landes- und Stadtplanunga) Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länderb) Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitikc) Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläned) Raumordnung und Fachplanunge) Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung)f) Bauordnungsrechtg) Landesbauordnungh) Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren 5.4.2 Städtische Infrastruktura) Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr)b) Stadtstraßen und Schienenbahnen (Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV))c) Wasserversorgung und Stadtentwässerungd) Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)e) Stadtbetriebe 5.5 Fach 5: Straße und Verkehr5.5.1 Bedarfsplanunga) Ermittlung des Straßenbedarfsb) Bedarfs- und Ausbauplänec) Bundesverkehrswegeplanung 5.5.2 Straßenfinanzierung5.5.3 Rechtliche Absicherung von Straßenplanungen5.5.4 Straßenplanunga) integrierte Netzgestaltungb) Grundlagen der Straßenplanungc) Wirtschaftlichkeitsuntersuchungend) Umweltverträglichkeit und Naturschutze) Immissionsschutzf) Nebenanlageng) Technische Regelwerke 5.5.5 Straßenbautechnika) Straßenbeanspruchungb) Straßenbefestigungenc) Bauverfahren und Bauweisend) Straßenbaustoffee) Technische Regelwerke, Gütesicherungf) historischer Straßenbaug) Straßenbauforschung 5.5.6 Bauvorbereitung und Baudurchführung5.5.7 Bauen unter Verkehr5.5.8 Straßenverkehrstechnika) Verkehrssicherheitb) Unfallauswertungc) Verkehrsmanagementd) Telematik 5.5.9 Straßenerhaltunga) Erhaltungsmanagementb) Erhaltungsstrategienc) Baustoffe und Bauweisen 5.5.10 Betriebsmanagementa) Aufgaben des Betriebsdienstesb) Organisation und Steuerung des Betriebsdienstesc) Fahrzeug- und Gerätetechnikd) Betriebskostenrechnung, Mittelbewirtschaftung 5.6 Fach 6: Ingenieurbaukunde5.6.1 Entwurf von Ingenieurbauwerkena) Konstruktion und Bemessungb) Gestaltungc) Wirtschaftlichkeitd) Ausstattung 5.6.2 Bauverfahren und Bauweisen5.6.3 Bauvorbereitung und -durchführung5.6.4 Prüfung von Ausführungsunterlagen5.6.5 Erhaltung von Ingenieurbauwerkena) Überwachung und Prüfungb) Wartungc) Instandsetzungd) Erneuerunge) Ertüchtigungf) Bauwerksmonitoring 5.6.6 Normen und Technische Regelwerke

### Anlage 7

Anlage 7 (zu § 22 Abs. 1 Satz 4)

### Eingangsformel ThürAPOtRInfra

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

### § 1 — Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats

§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats sind die Qualifikation der Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte sowie die praxisgerechte Vorbereitung auf Leitungsfunktionen. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die auch über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem an der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privaten Recht zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu fördern und weiterzuentwickeln. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.(3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen im jeweiligen Fachgebiet ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes ist. Das Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn, welcher mit dem Bestehen des Staatsexamens endet.(4) Das technische Referendariat erfolgt in einem der folgenden Fachgebiete:1. Architektur,2. Städtebau,3. Geodäsie und Geoinformation,4. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung oder5. Straßenwesen.Technisches Referendariat im Sinne dieser Verordnung ist das technische Referendariat in den Fachgebieten der Infrastruktur. Diese Fachgebiete entsprechen den bestehenden Fachrichtungen beim Oberprüfungsamt nach § 13 Abs. 1.

### § 10 — Urlaub, schwerbehinderte Menschen

§ 10 Urlaub, schwerbehinderte Menschen(1) Zustehender Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen so in dem Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu berücksichtigen, dass der Ausbildungsablauf und das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden.(2) Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus wichtigem Grund während dieser Zeit ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Im Fall der Urlaubsgewährung nach Satz 2 verlängert sich die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit entsprechend.(3) Schwerbehinderten Menschen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

### § 11 — Entlassung aus dem technischen Referendariat

§ 11 Entlassung aus dem technischen ReferendariatDie Einstellungsbehörde kann die Referendarin oder den Referendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses oder durch Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn diese es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen nach § 14 Abs. 2 Satz 1, eine neue Aufgabe der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 23 Abs. 3 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 23 Abs. 4 Satz 3 fristgemäß zu beantragen.

### § 12 — Zweck des Staatsexamens

§ 12 Zweck des StaatsexamensIm Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar die Führungsqualifikation im jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen soll gezeigt werden, dass sie oder er1. die an einer Technischen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht,2. mit den Aufgaben der Verwaltung des jeweiligen Fachgebiets sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und3. über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt.

### § 13 — Abnahme des Staatsexamens

§ 13 Abnahme des Staatsexamens(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt als Sonderstelle bei dem für Digitales und Verkehr zuständigen Bundesministerium nach dem Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 in der jeweils geltenden Fassung zuständig.(2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann diesen Teil des Staatsexamens auch an anderen Orten abnehmen lassen.(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Als Mitglieder sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein entsprechendes Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.(4) Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses oder die jeweils vertretende Person leitet die Abnahme des Staatsexamens.(5) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Abs. 4 genannten Fachgebieten von Prüfungskommissionen abgenommen. Die Prüfungskommissionen setzen sich jeweils aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern zusammen, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfungskommissionen werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes anlassbezogen aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen und Prüfer an dieser Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission.

### § 14 — Zulassung zum Staatsexamen, Beurteilung

§ 14 Zulassung zum Staatsexamen, Beurteilung(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen nach dem Muster der Anlage 4 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat der Referendarin oder dem Referendar mit der Aufforderung die Frist für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 11 schriftlich mitzuteilen.(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 mit den dazugehörigen Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass dieser zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit durch das Oberprüfungsamt vorliegt.(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 9 Abs. 3 nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.(6) Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zum Staatsexamen zugelassen, regelt die Einstellungsbehörde die Dauer und Gestaltung der weiteren Ausbildung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

### § 15 — Gliederung des Staatsexamens

§ 15 Gliederung des StaatsexamensDas Staatsexamen setzt sich zusammen aus1. der häuslichen Prüfungsarbeit,2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und3. der mündlichen Prüfung.

### § 16 — Häusliche Prüfungsarbeit

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung der Aufgabe anfertigen und bei dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen begründeten Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Soweit eine Verlängerung nach Satz 2 zur Bearbeitung nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabe gestellt werden, die innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bearbeiten ist.(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.(4) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zu stellen. Die Wettbewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von den Prüferinnen und Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt.(5) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit verfasste Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag nach Satz 1 ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Abschnitts- oder Projektarbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von den Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt.(6) In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses zulassen, dass anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen sind.(7) Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn sie fristgemäß eingereicht wurde und die Erst- und Zweitbewertung nach § 20 Abs. 1 jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungsarbeit mit der Erstbewertung oder der Zweitbewertung nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

### § 17 — Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.(2) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit angenommen, ist die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort ihrer Fertigung spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Bearbeitung der ersten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht zu laden.(3) Insgesamt ist in vier Prüfungsfächern des jeweiligen Fachgebiets je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ oder „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ zu stellen.(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, sind diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich zu benennen. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen.(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben jeweils in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt die jeweilige Aufgabe der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ungeöffnet am Tag der Bearbeitung an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt werden, die oder der das Staatsexamen besitzt.(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der Aufsicht führenden Person abzugeben.(7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden unter Zuhilfenahme von informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln bearbeitet, wenn die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und die Ausbildungsbehörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung gewährleistet. Über die Formerfordernisse und die technischen Rahmenbedingungen nach Anlage 5 werden die Referendarinnen oder Referendare unmittelbar nach der Zulassung zum Staatsexamen in den Fällen des Satzes 1 entsprechend informiert. Die Referendarin oder der Referendar kann in begründeten Fällen bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen, wenn sie oder er dies eine Woche vor dem Prüfungstermin für alle vier schriftlichen Arbeiten schriftlich beantragt und erklärt, dass sie oder er auf eigenen Wunsch auf die Benutzung eines Personal Computers verzichtet.(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht führende Person jeweils eine Niederschrift an. Für die Niederschrift hat sie das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschriften sind von der Ausbildungsbehörde zu sammeln und am Tag der Bearbeitung der letzten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind am jeweiligen Tag der Bearbeitung zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den Erstprüferinnen und Erstprüfern zur Bewertung zuzuleiten.(9) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht so bewertet, dass das Staatsexamen nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 und 4 nicht mehr bestanden werden könnte oder nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 als nicht bestanden gilt, wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 20. Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zugelassen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

### § 18 — Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich über zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer, welcher dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 6 zu entnehmen ist. Die in den Bestimmungen des Dritten Abschnitts für das jeweilige Fachgebiet genannte Prüfungsdauer von insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger zu Prüfenden angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Referendarin oder eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll die Dauer von 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.(4) Die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer bei drei Referendarinnen oder Referendaren beträgt bei Fachgebieten mit einer Gesamtprüfungsdauer der mündlichen Prüfung von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendarinnen oder Referendaren die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonstigen Gebiet der technischen Verwaltung entnommen und ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben.(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, jedoch nicht bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars sowie in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

### § 19 — Unterbrechung des Staatsexamens

§ 19 Unterbrechung des Staatsexamens(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, hat sie oder er unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und einen Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als wichtig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Staatsexamen ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von Prüfungen zurücktritt.

### § 2 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen(1) Für das technische Referendariat eines Fachgebiets können Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss wissenschaftlich-technischer Studiengänge im Rahmen1. eines Master-Studiengangs an einer Hochschule und einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern, einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit, die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen, oder2. eines Diplom-Studiengangs an einer Technischen Hochschule, Universität oder Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern, ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit,eingestellt werden, sofern das im Dritten Abschnitt für das jeweilige Fachgebiet festgelegte Studium und Wissensspektrum nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist anhand eines Abschlusszeugnisses sowie eines Diploma Supplements zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist durch eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.(2) Die nach Absatz 1 qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.

### § 20 — Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Die jeweiligen Erst- und Zweitprüferinnen oder Erst- und Zweitprüfer werden durch das Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses bestimmt.(2) Die Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind schriftlich zu begründen.(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: 1. sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht, 3. vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 4. befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 5. ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 6. mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.(4) Den Noten nach Absatz 3 sind folgende Punktzahlen zugeordnet: 1. sehr gut = 1,0 und 1,3; 2. gut = 1,7 und 2,0; 3. vollbefriedigend = 2,3 und 2,7; 4. befriedigend = 3,0 und 3,3; 5. ausreichend = 3,7 und 4,0; 6. mangelhaft = 5,0.Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

### § 21 — Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil(1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der zuständigen Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei = 20 Prozent, 2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei = 30 Prozent und 3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf = 50 Prozentmultipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. Im Fall des § 16 Abs. 6 wird die Durchschnittspunktzahl der insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit fünf multipliziert und somit mit 50 Prozent für das Gesamturteil gewichtet.(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:1. sehr gut,2. gut,3. vollbefriedigend,4. befriedigend,5. ausreichend und6. nicht bestanden.(4) Das Staatsexamen ist bestanden:1. mit dem Prädikat „sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,2. mit dem Prädikat „gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,3. mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,4. mit „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49 und5. mit „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.(5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,2. der nach Absatz 2 gebildete Mittelwert 4,01 oder schlechter ist,3. die Noten in mindestens zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,4. die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,5. die Noten in mindestens drei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder6. die Noten für die Leistungen in einem Prüfungsfach oder in zwei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind und nicht durch die Noten der Leistungen in anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit der Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.(6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar1. ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grunda) zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oderb) einen der in Buchstaben a) genannten Prüfungsteile abbricht oder 2. nach § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.(7) Über die mündliche Prüfung und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden der Referendarin oder dem Referendar die Ergebnisse der Prüfungen und des Staatsexamens bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung; darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.

### § 22 — Prüfungszeugnis

§ 22 Prüfungszeugnis(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Über das Bestehen des Staatsexamens erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der Anlage 7 gefertigt, von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Amtssiegel versehen und mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung beinhaltet. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

### § 23 — Wiederholung des Staatsexamens

§ 23 Wiederholung des Staatsexamens(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, gilt für die Wiederholung der Prüfung § 21 Abs. 3 ThürLaufbG.(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich1. auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,2. mindestens auf die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in den Prüfungsfächern, in denen die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit „mangelhaft“ bewertet worden sind, und auf die mündliche Prüfung,3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung.Darüber hinaus kann der zuständige Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung beschließen.(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden, hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheids des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung soll insgesamt zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach dem Muster der Anlage 4 zu beantragen.

### § 24 — Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung(1) Versucht eine Referendarin oder ein Referendar zu täuschen, insbesondere indem sie oder er die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 unrichtig abgibt, bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt möglicher Folgen nach Absatz 2 Satz 2 gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Je nach Schwere der Verstöße kann:1. die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet werden,2. die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden oder3. die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.Die Referendarin oder der Referendar erhält über die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme nach Satz 2 ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 Satz 2 zu hören.

### § 25 — Prüfungsakte

§ 25 Prüfungsakte(1) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.(2) Die Prüfungsakte wird fünf Jahre nach Beendigung des Staatsexamens vernichtet.

### § 26 — Ausführungsbestimmungen

§ 26 AusführungsbestimmungenDie nähere Ausgestaltung des Staatsexamens kann von der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsbehörde durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

### § 27 — Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 27 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Architektur werden Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium der Architektur an einer Technischen Hochschule nach § 2 Abs. 1 nachweisen. Bei Absolventinnen und Absolventen einer wissenschaftlich-technischen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss das Studium die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung für Architektinnen und Architekten erfüllen. Für andere Absolventinnen oder Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen öffentlichen Stelle nachzuweisen.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. allgemeine Fächer:a) Architektur- und Stadtbaugeschichte,b) Planungs- und Architekturtheorie,c) rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,d) Kostenermittlung,e) Projektorganisation, 2. Gestaltung und Darstellung:a) Darstellende Geometrie und Technische Darstellung,b) künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,c) künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,d) Informations- und datentechnische Architekturdarstellung, 3. Konstruktionsplanung:a) Konstruktionslehre,b) Methoden des Konstruierens,c) Baukonstruktion,d) Tragwerkslehre,e) Bauphysik,f) Baustoffkunde,g) Technische Gebäudeausrüstung, 4. Gebäudeplanung:a) Gebäudelehre,b) Entwurfsmethodik,c) Bauaufnahme,d) Objektplanung und 5. Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus.

### § 28 — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 28 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Landesamt.

### § 29 — Gliederung der Ausbildung

§ 29 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die vier folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: öffentlicher Hochbau als staatliche Bauverwaltung, 2. Ausbildungsabschnitt II: Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen, 3. Ausbildungsabschnitt III: Aufgaben der mittleren, oberen und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

### § 3 — Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung um Einstellung in das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die im Dritten Abschnitt für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,2. ein Lebenslauf,3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife sowie Nachweise der Fremdsprachenkenntnisse,4. Belegnachweise der wissenschaftlichen-technischen Hochschule,5. Zeugnisse über Hochschulprüfungen in einem wissenschaftlichen-technischen Studiengang, der den Anforderungen des § 10 Abs. 3 ThürLaufbG genügt, oder Zeugnisse über Prüfungen im Rahmen eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades,7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfungen nach Nummer 5,8. der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, und9. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber gerichtliche Strafen ausgesprochen wurden oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist; dabei sind nach gesetzlichen Vorschriften getilgte Strafen und Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.(3) Auf Anforderung sind vorzulegen:1. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und über den Gesundheitszustand, insbesondere über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,2. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und3. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 8 Abs. 3 ThürLaufbG zu ihrer oder seiner Person vorliegen; die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken.Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten haben anstelle des Nachweises nach Satz 1 Nr. 2 ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate sein darf.(4) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.(5) Über die Einstellung in das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde nach einer öffentlichen Stellenausschreibung aufgrund eines Auswahlverfahrens. Sie kann das Einstellungsverfahren sowie die Entscheidung über die Einstellung auf einzelne oder alle Ausbildungsbehörden übertragen. Im Fall einer Übertragung nach Satz 2 sind die Bewerbungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der jeweils zuständigen Ausbildungsbehörde einzureichen.(6) Aus der Einstellung in das technische Referendariat kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.(7) Den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern ist der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Beginnt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne triftigen Grund das technische Referendariat zu diesem Termin nicht, verliert die Zusage zur Einstellung ihre Gültigkeit.

### § 30 — Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 30 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Der Ausbildungsabschnitt I soll in der baudurchführenden Ebene der staatlichen Bauverwaltung durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennenzulernen:1. Anwendung fachspezifischer Inhalte in der staatlichen Bauverwaltung,2. innere Organisation und Geschäftsbetrieb,3. Organisation der Verwaltungsabläufe,4. Anwendung der fachspezifischen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahren,5. Zusammenarbeit der Behördenebenen,6. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, Programmplanung, Haushaltsverfahren,7. Erstellen und Beurteilen von Bauplanungsunterlagen in ästhetischer, funktionaler, bautechnischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht,8. Kostenermittlung und Kostensteuerung,9. Standards im öffentlichen Hochbau,10. Nachhaltigkeit im öffentlichen Hochbau,11. Projektsteuerung, Qualitätsmanagement, Gremienarbeit, Berichtswesen, Öffentlichkeitsarbeit und12. Personalführung und Behördenleitung.Der Referendarin oder dem Referendar sind in diesem Ausbildungsabschnitt die Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung, insbesondere in den Zuständigkeitsbereichen des Bundes und der Länder, zu vermitteln. Hierzu sollen auch Hospitationen bei geeigneten öffentlichen Stellen ermöglicht werden. Im Weiteren soll die Referendarin oder der Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt das gesamte Spektrum öffentlicher Architektur mit Schwerpunkt öffentlicher Hochbau, deren Vorbildfunktion für die Öffentlichkeit und Wirtschaft sowie deren Spezifika und Besonderheiten in Abgrenzung zur privaten Bauwirtschaft, die Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden sowie das zukunftsorientierte und nachhaltige Handeln für den öffentlichen Bauherren kennenlernen.(2) Der Ausbildungsabschnitt II soll in der Regel im Bereich der Kommunalverwaltung in einer unteren Bauaufsichtsbehörde, in einer Planungsbehörde und Behörden des Baunebenrechts durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennenzulernen:1. Anwendung fachspezifischer Inhalte in der öffentlichen Verwaltung,2. innere Organisation und Geschäftsbetrieb,3. Organisation der Verwaltungsabläufe,4. Anwendung des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts im Verwaltungsverfahren,5. inhaltliche und förmliche Gestaltung der Abwägungsprozesse im Verwaltungsverfahren,6. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren,7. förmliche und inhaltliche Zusammenarbeit der Baubehörden mit:a) anderen Behörden,b) rechtlichen Gremien,c) Trägern öffentlicher Belange,d) Bürgerinnen und Bürgern sowie juristischen Personen, 8. Öffentlichkeitsarbeit,9. Stadtentwicklungsplanung, Versorgungsplanung, Verkehrsplanung, Freiraumplanung,10. Umweltgestaltung und11. Energieversorgung.Des Weiteren soll der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden.(3) Der Ausbildungsabschnitt III soll in mittleren, höheren und obersten Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennenzulernen:1. Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht,2. Erstellung, Einführung und Anwendung von förmlichen und materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,3. innere Organisation, Personalwesen, Zusammenarbeit mit der Personalvertretung,4. Geschäftsführung, Behördenleitung,5. Prüfwesen, Innenrevision,6. öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren,7. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel,8. Finanzwesen, Zuwendungsprogramme und Zuwendungsverfahren,9. Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung,10. Gremienarbeit,11. Öffentlichkeitsarbeit,12. Zusammenarbeit der Ressorts und Fachbehörden mit allen fachgebietsbezogenen Verwaltungsebenen:a) beim Bund,b) bei den Ländern,c) bei den Gebietskörperschaften,d) bei der Europäischen Union, 13. Aufgaben und Arbeitsweise des Europäischen Parlamentes und14. volks- und betriebswirtschaftliches Management in Behörden.Hierzu sollen auch Hospitationen bei anderen mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden ermöglicht werden, auch bei der Europäischen Union. Die Referendarin oder der Referendar soll in diesem Ausbildungsabschnitt die gegenseitigen Erfordernisse der Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen in der fachlichen, förmlichen und qualitativen Zusammenarbeit kennenlernen. Des Weiteren soll der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden. Der Ausbildungsabschnitt III ist grundsätzlich nach den Ausbildungsabschnitten I und II durchzuführen.(4) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 31 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen beziehungsweise Arbeitsgemeinschaften vorzusehen.(5) Zu Beginn der Ausbildung soll eine Einführung von etwa einer Woche Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch ein vierwöchiges allgemeines Verwaltungsseminar und durch vierwöchige fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen kann in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder einer Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III verwendet werden.

### § 31 — Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 31 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Architektur sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Öffentliches Baurecht mit 60 Minuten, 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 60 Minuten, 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus mit 75 Minuten und 6. Bautechnik mit 60 Minuten.

### § 32 — Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 32 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Städtebau werden Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss an einer wissenschaftlichen-technischen Hochschule nach § 2 Abs. 1 nachweisen. Diesen Anforderungen entsprechen insbesondere folgende Studiengänge:1. Studium des Städtebaus, der Stadtplanung, der Stadt- und Regionalplanung, der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder Stadtplanung, der Urbanistik,2. Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder Stadtplanung als Masterstudiengang im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Geodäsie, der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge oder3. Aufbaustudium Städtebau oder Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Geodäsie, der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Städtebau nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:a) regionale Strukturpolitik,b) soziologische Grundlagen,c) einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,d) Developer-Rechnung,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung, 2. Theorie und Kontext der räumlichen Planung:a) Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,b) politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,c) Politik und Verwaltung im Mehrebenensystemen, 3. Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:a) Methoden der Raumplanung,b) Verfahren und Instrumente zur nachhaltigen Stadtentwicklung,c) Management und Kommunikation, 4. städtebaulicher Entwurf:a) städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,b) Bebauungsplanung,c) Morphologie und Typologie,d) Visualisierung von Planungen, 5. Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:a) Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus,b) Denkmalpflege, 6. rechtliche Grundlagen:a) allgemeines Verfassungsrecht,b) allgemeines Verwaltungsrecht,c) Bau- und Planungsrecht,d) Raumordnungsrecht,e) Bodenschutzrecht,f) Fachplanungsrecht,g) besonderes Städtebaurecht, insbesondere Stadterneuerung,h) Europäisches Raumplanungsrecht, 7. natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:a) Grundlagen des Ökosystems,b) Landschaft und Umwelt,c) Umwelt und Ressourcen, insbesondere Energie,d) Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,f) Gebäudelehre und 8. Statistik und elektronische Planung:a) empirische Erhebungsmethoden,b) qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung,c) deskriptive Statistik,d) internetgestützte Planungskommunikation.(3) Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.

### § 33 — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 33 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den Städtebau zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist die für den Städtebau zuständige obere Landesbehörde.

### § 34 — Gliederung der Ausbildung

§ 34 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die vier folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung, technische Elemente des Städtebaus, Fachrecht I, 2. Ausbildungsabschnitt II: Raumordnung, Fachrecht II, 3. Ausbildungsabschnitt III: wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 64 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 28 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

### § 35 — Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 35 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Der Ausbildungsabschnitt I umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit in einer Kommunalverwaltung oder bei einem Planungsträger einschließlich Hospitationen in Planungsbüros, in der Wohnungswirtschaft oder bei einem Projektentwickler.(2) Der Ausbildungsabschnitt II umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit bei einer Regionalplanungsstelle, einem Ministerium oder bei dem für Städtebau und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerium.(3) Der Ausbildungsabschnitt III erfolgt je nach der durch die Referendarin oder den Referendar gewählten Vertiefung in einer Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts I oder II.(4) In den Ausbildungsabschnitten I bis III sollen insbesondere Abschnitts- oder Vertiefungsarbeiten mit eigenständigem Vertreten der Arbeitsergebnisse erbracht sowie integrierte Arbeitsansätze und ressortübergreifende Teamarbeit vertieft werden. Die Referendarin oder der Referendar soll sich dabei in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. In den Ausbildungsabschnitten I bis III sollen Hospitationen angeboten werden, Hospitationen bei Behörden mit Bezug zur Europäischen Union sind zu unterstützen.(5) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 36 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von 18 Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zehn Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften vorzusehen.(6) Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie oder er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.(7) Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge und einen in der Regel zweimonatigen Lehrgang beim Institut für Städtebau in Berlin ergänzt. Letzterer kann nach Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde auch durch die Teilnahme am Interdisziplinären Seminar für die Baureferendarinnen oder Baureferendare an der Technischen Universität München ersetzt werden. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation ist in der freien Wirtschaft durchzuführen.

### § 36 — Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 36 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Städtebau sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Raumordnung mit 60 Minuten, 4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung mit 75 Minuten, 5. Technische Elemente des Städtebaus mit 60 Minuten und 6. Fachrecht mit 60 Minuten.

### § 37 — Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 37 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik, Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie nach § 2 Abs. 1.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:a) Höhere Mathematik,b) Geometrie,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Statistik und Parameterschätzung,e) Informatik, 2. Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Vermessungskunde,b) Referenz- und Raumbezugssysteme,c) Ausgleichungsrechnung,d) Photogrammetrie und Fernerkundung,e) Topographie und Kartographie,f) Ingenieurgeodäsie,g) Liegenschaftskataster und Grundbuch,h) Landentwicklung,i) Planung und Bodenordnung,j) Immobilienwertermittlung,k) Geoinformatik,l) Physikalische Geodäsie,m) Satellitenpositionierung und 3. fachbezogene ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:a) Führungstechnik und Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen.

### § 38 — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 38 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen und öffentliche Geoinformationswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde.(2) Ausbildungsbehörde ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

### § 39 — Gliederung der Ausbildung

§ 39 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die fünf folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssysteme, 2. Ausbildungsabschnitt II: Landentwicklung, 3. Ausbildungsabschnitt III: Landesplanung und Städtebau, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur, 5. Ausbildungsabschnitt V: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis IV und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt V.

### § 4 — Ernennung, Einstellung

§ 4 Ernennung, EinstellungDie in das technische Referendariat einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und dem Thüringer Laufbahngesetz zu Referendarinnen oder Referendaren mit einem das Fachgebiet bezeichnenden Zusatz ernannt, der nicht zwingend mit der jeweiligen Bezeichnung nach § 1 Abs. 4 identisch sein muss, oder in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen. Die Bezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ mit dem entsprechenden Zusatz für das Fachgebiet gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

### § 40 — Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 40 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen. In der Ausbildung im Bereich Liegenschaftskataster ist besonders auf dessen Doppel-Funktionalität als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme einzugehen. Länderspezifische Ausprägungen bei der Einrichtung des Liegenschaftskatasters sind vergleichend mit der Situation in Thüringen praxisorientiert herauszustellen. Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt I findet in der Regel in der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde und soweit möglich bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur statt; die Referendarin oder der Referendar soll dabei auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.(2) Ein Schwerpunkt der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II, der sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Landentwicklung in deren Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen und die Einbindung der Landentwicklung in die übergeordnete Landesentwicklung herauszustellen. Die Ausbildungsstellen sind die für Landentwicklung und Flurneuordnung zuständigen Behörden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union und darauf bezogene fachpolitische Strategien nach § 7 Abs. 6 Satz 2. Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedstaaten sind anzustreben.(3) Im Ausbildungsabschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar Gelegenheit erhalten, in die berufsspezifischen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Schwerpunkte der Ausbildung sind Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung, Immobilienwertermittlung, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Entwicklungsprozesse sowie Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung. Für den Bereich Landesplanung sollen Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle vorgesehen werden. Des Weiteren soll die Referendarin oder der Referendar Einblick in die Arbeit der Gutachter- und Umlegungsausschüsse und deren Geschäftsstellen nehmen. Sie oder er soll sich mit den Themen demographische Entwicklung, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, energiepolitische Strategien sowie Umwelt- und Klimaveränderungen auseinandersetzen. Die Referendarin oder der Referendar kann an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau oder einer vergleichbaren Einrichtung teilnehmen.(4) Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt IV im Bereich Geodatenmanagement soll in großen geodatenhaltenden Stellen erfolgen. Die Ausbildung kann auch in einer Ausbildungsstelle in der freien Wirtschaft oder auf Bundesebene erfolgen. Die Ausbildung im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI) soll maßgeblich bei den Einrichtungen stattfinden, die die zentralen Komponenten der Geodateninfrastruktur in Thüringen führen und bei denen die entsprechenden GDI-Koordinierungsstellen angesiedelt sind. Zusätzlich sollen die Referendarinnen oder Referendare Gelegenheit erhalten, Fachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennenzulernen, insbesondere im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene.(5) In den Ausbildungsabschnitten I bis IV soll die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr weiterentwickeln. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Die Referendarin oder der Referendar soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sollen Hospitationen angeboten werden.(6) Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 41 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen beziehungsweise Arbeitsgemeinschaften vorzusehen.(7) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch ein vierwöchiges allgemeines Verwaltungsseminar und durch vierwöchige fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen kann in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis IV verwendet werden.

### § 41 — Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 41 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem mit 75 Minuten, 4. Landentwicklung mit 60 Minuten, 5. Landesplanung und Städtebau mit 60 Minuten und 6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur mit 60 Minuten.

### § 42 — Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 42 Zulassungsvoraussetzungen für das ReferendariatZulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums nach § 2 Abs. 1 in den folgenden Studiengängen oder einer vergleichbaren Kombination dieser Studiengänge:1. Maschinenbau,2. Elektrotechnik,3. elektrische Energietechnik und erneuerbare Energien,4. Versorgungstechnik,5. Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder6. Studiengänge, die mit den Nummern 1 bis 5 genannten Studiengängen hinsichtlich des vermittelten Wissensspektrum in den Studienfächern auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie oder Mechanik vergleichbar sind.

### § 43 — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 43 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Landesamt.

### § 44 — Gliederung der Ausbildung

§ 44 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die drei folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit dem Bauen und der Verwaltung von Gebäuden und Liegenschaften befasst sind, und Hospitationen in Verwaltung und Wirtschaft, 2. Ausbildungsabschnitt II: Lehrgänge und Fachexkursionen, 3. Ausbildungsabschnitt III: Prüfungsvorbereitung, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 80 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I und II und2. 12 Wochen für den Ausbildungsabschnitt III.

### § 45 — Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 45 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie oder er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.(2) Die Ausbildungsabschnitte II und III umfassen ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen.(3) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa vier Wochen Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch jeweils vierwöchige allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Zusätzlich ist ein zweiwöchiges Seminar zur Vertiefung technischer Themen der Prüfungsfächer nach § 46 Nr. 5 und 6 zu absolvieren. Die Seminare können im Zusammenhang mit dem Ausbildungsabschnitt I durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann dafür auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden.

### § 46 — Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 46 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 in der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 60 Minuten, 4. Elektrotechnische Anlagen mit 60 Minuten, 5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen mit 60 Minuten und 6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik mit 75 Minuten.

### § 47 — Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 47 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studiengangs nach § 2 Abs. 1.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Straßenwesen grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. wissenschaftliches Grundlagenwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:a) Höhere Mathematik,b) Mechanik,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Informatik,e) Darstellende Geometrie,f) Chemie,g) Geologie, 2. Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Grundbau und Bodenmechanik,b) Baustatik,c) Vermessungskunde,d) Baustoffkunde,e) Baukonstruktionslehre,f) Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus,g) Grundzüge Ingenieurbauwerke, insbesondere Brücken, Tunnel, Stützbauwerke,h) Grundzüge des Verkehrswesens und 3. fachbezogene ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:a) Führungstechnik und Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen,f) Maschinenbau oder Elektrotechnik.

### § 48 — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 48 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Landesamt.

### § 49 — Gliederung der Ausbildung

§ 49 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die fünf folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: Einführung in Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften, 2. Ausbildungsabschnitt II: Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben, 3. Ausbildungsabschnitt III: Raumplanung und städtische Infrastruktur, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Vertiefung der Fachbezogenen Verwaltung und Rechtsvorschriften, 5. Ausbildungsabschnitt V: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis IV und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt V.

### § 5 — Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Einstellungsbehörde, sofern sie nicht zugleich die Ausbildungsbehörde ist, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.(2) Ausbildungsbehörden sind die im Dritten Abschnitt jeweils für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen.(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarin oder den Referendar entsprechend dem Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 den Ausbildungsstellen zu.(4) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen die Referendarin oder der Referendar auf der Grundlage der Ausbildungspläne zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.(5) Die Referendarin oder der Referendar kann auf Antrag und mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde in einzelnen Abschnitten bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

### § 50 — Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 50 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) In den Ausbildungsabschnitten I bis IV ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie oder er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikation sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.(2) Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen.(3) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa vier Wochen Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch jeweils vierwöchige allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Zusätzlich ist ein zweiwöchiges Seminar zur Vertiefung technischer Themen der Prüfungsfächer nach § 51 Nr. 5 und 6 zu absolvieren. Die Seminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann dafür auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden.

### § 51 — Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 51 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Straßenwesen sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 75 Minuten, 4. Raumplanung und städtische Infrastruktur mit 60 Minuten, 5. Straße und Verkehr mit 60 Minuten und 6. Ingenieurbaukunde mit 60 Minuten.

### § 52 — Gleichstellungsbestimmung

§ 52 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 53 — Inkrafttreten

§ 53 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 6 — Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

§ 6 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats(1) Das technische Referendariat dauert einschließlich der Prüfungszeiten in der Regel zwei Jahre. Die Ausbildung kann nach den Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes verkürzt werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Einstellungsbehörde. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen.(2) Das technische Referendariat soll im Fall des § 16 Abs. 4 oder 5 um sechs Wochen verkürzt werden. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars wird im Fall des § 16 Abs. 6 das technische Referendariat von der Einstellungsbehörde um sechs Wochen verkürzt.(3) Die Einstellungsbehörde kann das technische Referendariat nach § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG verlängern.(4) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Anzahl, Dauer und Inhalt bestimmen sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachgebiets im Dritten Abschnitt.(5) Für die Ausbildungsabschnitte wird der Referendarin oder dem Referendar jeweils eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die oder der hauptamtlich eine Führungsfunktion ausübt.(6) Nach Möglichkeit soll der Referendarin oder dem Referendar durch die Ausbildungsstellen die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Hospitationen von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.

### § 7 — Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

§ 7 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung(1) Die Referendarin oder der Referendar wird nach den im Dritten Abschnitt geregelten besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachgebiets ausgebildet. Sind bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von diesen Bestimmungen beabsichtigt, entscheidet hierzu die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt.(2) In einem Einführungslehrgang soll der Referendarin oder dem Referendar ein Überblick über das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. Darüber hinaus sollen das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten sowie auf die Prüfung gegeben werden.(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, E-Learning, Blended Learning, Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede sowie Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ sowie „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ sollen fachgebietsübergreifend abgestimmt werden.(4) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Insbesondere sollen Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation vermittelt und erlernt werden.(5) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenzen sollen nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend ausgebildet werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.(6) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union zu stärken. Aspekte über Entscheidungsprozesse auf der Ebene der Europäischen Union, Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union sowie fachpolitische Strategien sind deshalb in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 6 Abs. 6.

### § 8 — Begleitung und Überwachung der Ausbildung

§ 8 Begleitung und Überwachung der Ausbildung(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erworben hat, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, der die Ausbildungsabschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den jeweiligen Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können Berücksichtigung finden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert und verschiedene Ausbildungsabschnitte können zeitlich zusammengelegt werden, wenn diese in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden. Die Bestimmungen des Dritten Abschnitts für die einzelnen Fachgebiete sind zu beachten.(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen und darin eine Übersicht über die von ihr oder ihm absolvierten Ausbildungsinhalte zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.(5) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Referendarin und jeden Referendar eine Übersicht über das technische Referendariat nach dem Muster der Anlage 2.(6) Zur Begleitung der Referendarin und des Referendars sollen in allen Ausbildungsabschnitten mit der Ausbildungsbetreuerin oder dem Ausbildungsbetreuer nach § 6 Abs. 5 regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden. Die Niederschriften über diese Gespräche sind der Ausbildungsakte der jeweiligen Referendarin oder des jeweiligen Referendars hinzuzufügen.

### § 9 — Leistungseinschätzung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung

§ 9 Leistungseinschätzung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung(1) Jede Ausbildungsstelle bewertet nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Tätigkeit1. die Leistungen der Referendarin oder des Referendars, wie Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Führungsverhalten, und2. die Befähigung der Referendarin oder des Referendars im Hinblick auf das Denk- und Urteilsvermögen, das Organisationsvermögen, die Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit sowie die Führungsfähigkeit.Die Leistungseinschätzung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.(2) Abweichend von Absatz 1 bestätigt die Ausbildungsbehörde bei Lehrgängen und Fachexkursionen oder, wenn die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen erreicht, nur die Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Erreichung des Ziels des Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts. Absatz 1 findet keine Anwendung.(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer der Ausbildungszeit ab. Absatz 1 gilt entsprechend.(4) Die Leistungseinschätzungen nach Absatz 1 und die Beurteilung nach Absatz 3 sind der Referendarin oder dem Referendar zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Leistungseinschätzungen oder der Beurteilung zur Ausbildungsakte zu nehmen.

---

— Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat in den Fachgebieten der Infrastruktur (ThürAPOtRInfra) Vom 3. August 2022
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-TechnRefAPOTH2022rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
