ThürAPOtR · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016

Ausfertigungsdatum:
29.11.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 589
147 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) vom 29. ...

V aufgeh. durch Artikel 130 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2018 (GVBl. S. 701)
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 4 Satz 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 3)

Anlage 5

Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit informationstechnischen ...

Anlage 5 (zu § 17 Abs. 7 Satz 2)Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln - Personal Computer -Bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Zuhilfenahme eines Personal Computers stehen lokale Personal Computer mit den unten genannten technischen Eigenschaften zur Verfügung. Personal Computer wird hier als Sammelbegriff, also auch für Laptops und ähnliche Geräte verwendet.Formerfordernisse einer mit Hilfe eines Personal Computers gefertigten ArbeitFür das Schriftbild ist eine Formatvorlage im Hochformat zu verwenden, als Korrekturrand ist etwa 1/3 des Blattes festzulegen. Es ist ein Zeilenabstand von 1,5 zu wählen, eine Seitennummerierung ist einzufügen. Als Schriftart ist eine Grotesk-Schrift auszuwählen, beispielsweise Arial. Die Schriftgröße des Fließtextes ist mit 11 pt zu wählen, die Schriftfarbe ist schwarz. Für die Formatierung ist eine Formatvorlage vorinstalliert, wobei alle Prüfungsteilnehmenden die Formatierung vor Beginn der Prüfung auf dem jeweiligen Personal Computer, der zur Verfügung steht, kurz überprüfen.Nach der Bearbeitungszeit von sechs Stunden wird die Prüfungsarbeit an dem zur Verfügung stehenden Drucker ausgedruckt. Der Druck vor Ablauf der sechs Stunden ist wegen störender Druckergeräusche nicht möglich.Eine Datensicherung ist durch eine regelmäßige automatische Datenspeicherung auf der Festplatte des Personal Computers gewährleistet. Das Risiko eines dennoch auftretenden Datenverlustes tragen die Prüfungsteilnehmenden selbst. Darüber werden Sie vor Beginn der Arbeit belehrt. Für den Fall einer technischen Havarie kann die Prüfung auch handschriftlich fortgesetzt oder im Ausnahmefall wiederholt werden. Ob und wie die handschriftliche Fortsetzung erfolgt, entscheidet die jeweilige Behörde, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Oberprüfungsamt, umgehend im vorliegenden Einzelfall.Die Prüfungsarbeit ist in gedruckter Form und mit handschriftlicher Unterschrift abzugeben. Jede Seite ist mit Name und Unterschrift zu versehen. Anschließend wird die digitale Fassung vom Personal Computer gelöscht. Wertungsrelevant ist ausschließlich das so erzeugte analoge Original.Technische VoraussetzungenDa sich die hardwareseitigen Parameter ebenso häufig ändern wie die Ausprägung von Text- und Bildbearbeitungssoftware, sind hier lediglich die grundlegenden technischen Umgebungsbedingungen beschrieben, unter denen die Arbeit angefertigt wird. Alle Prüfungsbehörden halten sich jedoch an definierte technische Regelstandards und statten die Arbeitsplätze für alle an einem Prüfungstermin zu Prüfenden einheitlich aus.Folgende technische Umgebungsbedingungen der Personal Computer-Arbeitsplätze sind gegeben:1. „stand alone“-Situation:• die eingesetzten Personal Computer haben keine aktive Vernetzung, das heißt Netzwerkschnittstellen sind nicht belegt oder administrativ deaktiviert, beispielsweise WLAN oder Bluetooth,• Medienzugänge, beispielsweise CD, USB oder firewire, sind administrativ deaktiviert, 2. klare Benutzerzuweisung:• für die Dauer der Prüfungsarbeit ist auf jedem Gerät ein lokales Benutzerprofil angelegt, beispielsweise Prüfling 01/2013, und jeweils ein zugehöriges Passwort vergeben,• der Zugang zu anderen Benutzerprofilen ist administrativ unterbunden, 3. genormte Bedieneroberfläche:• alle Personal Computer sind mit einem einheitlichen Betriebssystem ausgestattet, 4. Softwareeinsatz:• die Arbeiten sind mit einer gängigen Office-Anwendung, beispielsweise MS-Office oder OSS, anzufertigen, deren Möglichkeiten ausgenutzt werden dürfen; darüber hinaus sind keine Grafiktools oder andere Software zu benutzen,• größere grafische Darstellungen oder das Arbeiten in Plänen müssen nötigenfalls analog erfolgen und dem späteren Ausdruck der Prüfungsarbeit auf separaten Blättern beigefügt werden,• die eingesetzte Office-Anwendung ist für alle Prüfungsarbeiten eingesetzten Personal Computer gleichartig hinsichtlich Produkten und Versionen; diese sind im Vorfeld, möglichst bei Übergabe dieses Merkblattes, durch die Prüfungsbehörde bekannt zu geben, 5. Ausdruck der Prüfungsarbeiten:• ein Ausdrucken der Arbeitsergebnisse erfolgt nach Ende der Prüfungszeit im Beisein der Prüfungsaufsicht, wozu an den zur Fertigung der Prüfungsarbeiten eingesetzten Personal Computern kurzzeitig ein Drucker angeschlossen wird, 6. Sicherheit der Daten:• die Ablage der Ergebnisse erfolgt im Laufe der Erstellung auf der lokalen Festplatte; eine zusätzliche Sicherung ist nicht vorgesehen, 7. Havarievorbeugung:• es werden gleichartig konfigurierte Ersatzgeräte bereitgehalten sowie ein Ersatzgerät für jeweils bis zu fünf Personal Computer-Arbeitsplätze,• fachkundige Systemadministration steht im Notfall kurzfristig zur Verfügung, 8. Barrierefreiheit:• auf Antrag ist in Absprache mit der Ausbildungsbehörde und dem Oberprüfungsamt die Einrichtung spezieller anforderungsgerechter Umgebungsbedingungen möglich.

Anlage 6

Prüfstoffverzeichnis

Anlage 6 (zu § 18 Abs. 3 Satz 1)Prüfstoffverzeichnisder Fachgebiete1. Architektur,2. Städtebau,3. Geodäsie und Geoinformation,4. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung oder5. Straßenwesen1 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Architektur1.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen1.1.1 Rechtsgeschichtea) Rechtsgeschichte in Grundzügenb) rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europac) Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland 1.1.2 Allgemeines Staatsrechta) Staatsbegriff, Staatswesenb) Völkerrecht in Grundzügenc) internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatusd) Staatsformene) Entstehung und Auflösung von Staatenf) staatliche Entwicklung in Deutschland 1.1.3 Verfassungsrecht des Bundes und der Ländera) Verfassungsgrundsätze und Grundrechteb) staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschlandc) verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechungd) Verfassungsorgane des Bundese) Funktionen der Staatsgewaltf) Gewaltenteilung:aa) Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung,bb) Gesetzgebungsverfahren,cc) Rechtsverordnungen und Satzungen,dd) Rechtsprechung,ee) Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde g) Verfassungsorgane der Länderh) Staats- und Amtshaftungsgrundsätzei) Finanzwesen des Bundes und der Länder 1.1.4 Europäische Uniona) Entstehungsgeschichteb) Status und Organec) Aufgaben und Zieled) übertragene Souveränitätsrechtee) Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Rechtf) Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion 1.1.5 Kommunalrechta) kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatusb) Kommunalverfassung, Gemeindeordnungc) Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaftend) kommunales Finanzwesen 1.1.6 Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionena) Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länderb) Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltungc) Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltungd) Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtse) Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechtsf) Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht 1.1.7 Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrechta) Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länderb) Grundsätze des Verwaltungshandelnsaa) förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahrenbb) Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahrencc) Auslegung von Rechtsnormendd) Amtshilfeee) Verwaltungsvollstreckung c) Verwaltungszustellungsverfahrend) Verwaltungskostenrechte) Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügenf) ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 1.1.8 Besonderes Verwaltungsrechta) Beamtenrechtb) Disziplinarrechtc) Personalvertretungsrechtd) Ordnungswidrigkeitenrechte) Arbeitsschutzrecht in Grundzügenf) Datenschutzrecht in Grundzügeng) Sozialrecht in Grundzügenh) Steuerrecht in Grundzügeni) Gewerbe- und Berufsrecht in Grundzügenj) Polizeirecht in Grundzügen 1.1.9 Privatrecht und Zivilprozessrechta) Bürgerliches Gesetzbuchaa) Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in Grundzügenbb) Nachbarrecht b) Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügenc) Wettbewerbsrecht in Grundzügend) Vergaberecht in Grundzügene) Zivilprozessordnung in Grundzügenaa) Gerichte und Zuständigkeitenbb) Verfahren bei den ordentlichen Gerichtencc) Rechtsmittel 1.1.10 Strafrechta) Strafgesetzbuch in Grundzügenb) Straftaten im Amtc) Korruptionsprävention 1.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit1.2.1 Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikena) Begriffeb) Methoden und Techniken der Leitung und Lenkungaa) Führungs- und Leitungskonzeptionenbb) Kybernetik, Regelkreis-Modellcc) Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) c) Methoden und Techniken der Planung und Steuerungaa) Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)bb) Problemanalysecc) Alternativensuche und -bewertungdd) Entscheidungee) Kontrolle 1.2.2 Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerunga) Begriffeaa) Verwaltung im sozialen Systembb) Konzept „Bürokratie“cc) Funktion und Selbstverständnisdd) New Public Management b) Kalkulationc) Ressourcend) Controlling (strategisch, operativ)aa) Ziele, Produkte, Leistungenbb) Kennzahlencc) Berichtswesen e) Kosten-Leistungs-Rechnungf) kaufmännische Buchführungaa) Gewinn- und Verlustrechnungbb) Bilanzcc) eingeführte Datenverarbeitungssysteme g) Qualitätsmanagementh) Projektmanagementi) Benchmarkingj) Budgetierung 1.2.3 Personalführunga) Führungsstileb) Grundkenntnisse der Menschenführungaa) soziale Kompetenzbb) Individuum und Gruppen im Arbeitsprozesscc) Motivationdd) Anerkennung und Kritikee) Kommunikation und Konfliktbehandlungff) Belastungen und ihre Bewältigung c) Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretungd) Personalbeurteilunge) Personalentwicklungf) Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagementg) Gleichstellung 1.2.4 Kommunikationa) Rhetorikb) Gesprächsführungc) Moderation und Besprechungstechnikd) Präsentation und ihre Technike) Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit 1.2.5 Informationstechnika) Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheftb) Datensicherheitc) E-Governmentd) E-Vergabee) Datenschutzf) Statistik 1.2.6 Organisationa) Grundzüge der Organisationslehreb) Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetriebc) Geschäftsprozessoptimierungd) interdisziplinäre Zusammenarbeit 1.2.7 Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunena) Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrechtb) Haushaltsordnungenc) Haushaltsgesetzed) Grundlagen des Haushaltsaa) Grundsätze, Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)bb) Finanzplanungcc) Programmplanungdd) Verfahren und Regeln der Bewirtschaftungee) Rechnungslegung e) Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 1.2.8 Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungena) Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeitaa) Grundsätzebb) Minimal-, Maximal-, Optimal-Prinzipcc) Rahmendaten und Datenrahmen b) Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnungaa) Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeitbb) statische und dynamische Rechenverfahrencc)Kapitalwertmethoden c) Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungaa) gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtungbb) monetäre und nichtmonetäre Betrachtungcc) Kostenvergleichsrechnungdd) Investitionsrechnung d) Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtunge) Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckungf) Investitionsmaßnahmenaa) Kosten-Nutzen-Analysenbb) Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse g) Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren 1.3 Fach 3: Öffentliches Baurecht1.3.1 Allgemeine Grundlagena) Geschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen Baurechtsb) Gesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und Gemeindenc) Zuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht 1.3.2 Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrechta) Planungsträgerb) Verfahren zur Planaufstellungc) Planinhalte, Beispieled) Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung 1.3.3 Bauplanungsrechta) allgemeines und besonderes Städtebaurechtb) Verfahren zur Planaufstellungc) Planinhalted) Zusammenwirken von Behörden und Privatene) Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichungf) Genehmigungs- und Zulassungstatbestände 1.3.4 Bauordnungsrechta) formelles Rechtaa) Zuständigkeiten und Aufgabenbb) bauaufsichtliche Verfahrencc) Bedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungendd) Beteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren Verantwortungee) Sicherstellung der Verwendbarkeit von Bauproduktenff) bauaufsichtliche Eingriffsbefugnissegg) Bestandsschutz b) materielles Baurechtaa) allgemeine Anforderungenbb) Grundstücke und deren Bebauungcc) bauliche Anlagendd) Sonderbautenee) technische Baubestimmungenff) Brandschutz 1.3.5 Baunebenrechta) Fachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, Planungsträgerb) Denkmalrechtc) Naturschutzrechtd) Wasserrechte) Bundesimmissionsschutzrechtf) Arbeitsstättenrechtg) Nachbarrechth) Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahreni) Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren 1.3.6 Rechtsschutz im öffentlichen Baurechta) städtebauliche Planungenb) bauaufsichtliche Verfahrenc) Fachplanungsrechtd) Amtspflichten und Amtshaftunge) Haftung von Verfahrensbeteiligtenf) Nachbarschutz 1.3.7 Unfallschutza) Recht der Berufsgenossenschaftenb) Unfallverhütung 1.4 Fach 4: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften1.4.1 Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen)a) Zuständigkeitenb) Aufbau- und Ablauforganisationc) Arbeitsweise 1.4.2 Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung)a) Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagenaa) Vergabe von Dienst-, Bau- und Lieferleistungenbb) Planungswettbewerbecc) Fertigung der Bauunterlagendd) Überwachung der Bauausführungee) Rechnungsprüfungff) Kassenanordnunggg) Abnahmehh) Übergabeii) Dokumentationjj) Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren b) Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagenc) Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnikd) baufachliche Gutachten und Stellungnahmene) Wertermittlungf) baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungsmaßnahmeng) Verwaltungsverfahren bei Sicherheitsmaßnahmenh) Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritteri) Grundzüge der Wohnungsbauförderungj) Datenbanken und Statistik im öffentlichen Hochbauk) Standardisierung und Standards im öffentlichen Hochbaul) Facility-Management im öffentlichen Hochbaum) Veröffentlichungen 1.4.3 Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungena) Verfahrensvorschriftenaa) Durchführung von öffentlichen Hochbaumaßnahmenbb) Zuwendungsmaßnahmencc) Gebäudebestandsdokumentationdd) Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagenee) Unfallverhütungsvorschriftenff) Vermessunggg) nachhaltiges Planen und Bauenhh) Planungswettbewerbeii) Kunst am Bau b) Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesenaa) Bundes- und Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriftenbb) Haushaltswirtschaft der Gemeindencc) Mittelbewirtschaftung und Bewirtschaftungsverfahrendd) Informationstechnik im Haushalt c) Vergabewesend) Vertragswesene) Wettbewerbswesenf) Kartellrechtg) Preisrechth) Urheberrecht in der Architektur 1.5 Fach 5: Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus1.5.1 Stadtplanung und Städtebaua) Stadtplanungaa) Planungsleitbilderbb) Stadtgeschichtecc) Instrumente der Stadtplanung b) Städtebauaa) Grundzüge des Städtebausbb) städtebauliche Strukturencc) städtebauliche Faktoren 1.5.2 Öffentliche Gebäudea) öffentliche Bauaufgabenb) Gebäudetypologien und Baugestaltc) baugeschichtliche Entwicklungend) Gestaltungs- und Konstruktionselementee) Baukultur und öffentlicher Raum 1.5.3 Planungsgrundlagena) Raumbedarfsanforderungenaa) qualitative Bedarfsanforderungenbb) Ausstattungsstandardscc) funktionale Anforderungendd) Behaglichkeitskriterien b) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungc) Bewertung von Bauplanungenaa) gestalterischbb) technischcc) wirtschaftlichdd) energetischee) ökologisch d) öffentlich-rechtliche Anforderungene) Werterhaltung öffentlicher Gebäudef) Planung im Bestand 1.5.4 Kostena) Grundlagen und Methoden der Kostenermittlungb) Bau- und Planungskostenc) Baunutzungskostend) Lebenszykluskostene) Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte 1.5.5 Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebaua) Kriterien und Zertifizierungenb) Lebenszyklus von Siedlungen und Bauwerkenc) integrale Planung 1.5.6 Projektmanagementa) Begriffsbestimmungenaa) Projektmanagementbb) Projektorganisationcc) Projektplanung und -steuerung b) Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte)c) institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte)d) Kostensteuerunge) Terminplanung und -steuerungf) Qualitätsmanagement 1.6 Fach 6: Bautechnik1.6.1 Regeln der Technika) allgemeine Rechtsgrundlagenb) Gesetze, Verordnungen, Normen 1.6.2 Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanunga) technische Grundlagen städtischer Infrastrukturb) technische Erschließung von Gebäudenc) Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme 1.6.3 Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethodena) Baugrund und Grundwassermanagementb) Gründungsartenc) Tragkonstruktion, auch selbsttragende Fassadenkonstruktionend) nichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen 1.6.4 Grundzüge der Installations- und Betriebstechnika) passive und aktive Energiegewinnung im Hochbaub) Heizung, Raumlufttechnikc) Wasserversorgung, -nutzung und -entsorgungd) Wertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgunge) elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und Beleuchtungf) Fördertechnikg) Küchen-, Labor- und Medizintechnikh) Gebäudeleittechniki) Informations- und Kommunikationstechnik 1.6.5 Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanunga) Wärme-, Schall- und Feuchteschutzb) Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschädenc) Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit 1.6.6 Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnika) Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und Betriebstechnikb) technische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauensc) Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementend) Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienze) Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote 1.6.7 Historische Bauwerke und Baukonstruktionena) technisch-physikalische und chemische Untersuchungsmethodenb) zerstörungsarme und zerstörungsfreie Untersuchungsmethodenc) Materialprüfungd) Rekonstruktionsmethodene) bautechnische Anforderungen bei Rekonstruktionsmaßnahmenf) Verwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe 1.6.8 Baubetrieb und Baulogistika) allgemeine Rahmenbedingungenb) Bauverfahrenc) Bauablaufd) Störungen im Bauablauf 2 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Städtebau2.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur2.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur2.3 Fach 3: Raumordnung2.3.1 Landes- und Regionalplanung2.3.2 Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik2.3.3 Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen2.3.4 Arbeitsmethoden2.3.5 Planungselemente und Raumkategorien2.3.6 Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union2.3.7 Raumrelevante europäische Strukturprogramme2.3.8 Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme2.3.9 Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz2.3.10 Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung2.3.11 Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander2.3.12 Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte2.3.13 Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele2.3.14 Raumordnungs-Projekte, zum Beispiel Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept2.4 Fach 4: Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung2.4.1 Geschichte des Städtebausa) Epochen des Städtebaus und ihre Charakteristika, vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaftb) städtebauliche Theorien und Leitbilder, insbesondere seit dem 19. Jahrhundertc) geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in der Geschichte 2.4.2 Stadtplanung und Stadtentwicklunga) Begriffe und Zieleb) Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterienc) städtebauliche Systeme, Bebauung und Freiraum, Gebäudetypen insbesondere des Wohnungsbaus, öffentliche und private Einrichtungend) Stadtgestaltunge) städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)f) Entwicklungsmaßnahmeng) Verträge über stadtplanerische Leistungenh) Wettbewerbswesen, Workshopsi) Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligungsverfahrenj) Quartiersarbeit 2.4.3 Integration von Fachplanungena) Umweltverträglichkeit der Planungb) Naturschutz und Landschaftspflegec) Landschaftsplanung und -gestaltungd) Agrarstrukture) städtebauliche Denkmalpflege 2.4.4 EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung2.5 Fach 5: Technische Elemente des Städtebaus2.5.1 Verkehra) Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Wechselwirkungenb) Verkehrsarten, Verkehrsnetzec) Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen)d) Generalverkehrsplanung, Mobilitätsmanagement, Verkehrssystemmanagemente) Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrsf) Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehrg) nichtmotorisierter Verkehr 2.5.2 Erschließungssysteme und ihre Elemente, Ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr inklusive Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung2.5.3 Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung2.5.4 Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in Grundzügena) der Luftreinhaltungb) des Lärmschutzesc) des Gewässer- und Bodenschutzesd) des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 2.6 Fach 6: Fachrecht2.6.1 Planungsrecht, insbesonderea) Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzungb) Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignungc) Grundzüge der Erschließungd) Grundzüge der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmene) Grundzüge der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmenf) Grundzüge der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Geboteg) Baunutzungsverordnungh) Planzeichenverordnungi) Bauordnungsrecht und seine Durchführungsverordnungen in seinen städtebaurelevanten Teilen 2.6.2 Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungena) Bundeswasserstraßengesetzb) Luftverkehrsgesetzc) Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetzd) Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetze) Abfallwirtschaftsgesetzf) Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetzg) Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landesh) Bundeswaldgesetz 2.6.3 Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesonderea) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungb) Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungenc) Denkmalschutzgesetz des Landesd) Flurbereinigungsgesetze) Bundeskleingartengesetzf) Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzg) Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrechth) Vertragswesen sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen, Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)i) Nachbarrecht, Urheberrechtj) Kammerwesen 3 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Geodäsie und Geoinformation3.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur3.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur3.3 Fach 3: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem3.3.1 Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesena) Gliederung des deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesensb) Aufgabenbereichec) Zuständigkeiten 3.3.2 Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesensa) Föderalismus und nationale Einheitlichkeitb) Einbindung in die Landespolitikc) Haushaltsentwicklungd) Staatsfunktion 3.3.3 Rechtliche Grundlagen und Organisationa) Vermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder; Inhalt, Grundsätze, Rechtsvergleichb) Verwaltungsaufbau und Organisationsansätzec) Recht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieured) Ländervergleich 3.3.4 Liegenschaftskatastera) Gewährleistung des Eigentums und Sicherung des Grundstücksverkehrsb) Aufgaben, Zweck und Inhaltc) Qualitätsanforderungen und -managementd) Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®)e) Benutzungskriterienf) Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaftg) benachbarte Rechtsgebieteaa) materielles und formelles Liegenschaftsrechtbb) Wasserrecht, Verkehrswegerechtcc) Beurkundungsrecht in Grundzügendd) Erbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrechtee) Bauordnungsrecht h) Prozessorientierungi) Zusammenarbeitaa) Grundbuch und andere Registerbb) Flurbereinigungcc) andere behördliche Vermessungsstellendd) Landesvermessungee) Finanzverwaltungff) Landesplanungsverwaltunggg) Bauverwaltung j) Liegenschaftsvermessungen und Fortführungk) Entstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung 3.3.5 Landesvermessunga) Gewährleistung, Daseinsvorsorgeb) klassische Aufgabenfelderc) Zweck und Anforderungend) geodätischer Raumbezugaa) Festpunktfelderbb) Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®)cc) Amtliches Bezugssystemdd) Amtliches Festpunkt-Informationssystem (AFIS®) e) Erfassung der amtlichen Geotopographieaa) Topographisches Informationsmanagement, Topographische Landesaufnahmebb) Photogrammetrie, Fernerkundung f) Landesluftbildsammlungg) Landeskartenwerkeh) Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS®)i) Qualitätsmanagementj) Gebrauch und Nutzungk) Prozessorientierungl) Zusammenarbeitm) Benutzungskriterienn) Entstehung, geschichtliche Entwicklungaa) Militärische Epochebb) Zivile Epoche o) Entwicklungstendenzen 3.3.6 Geobasisinformationssystema) Inhalt, Bestandteile, Zweckb) Bedeutung, auch für die Geodateninfrastrukturc) Aktivierungsfunktiond) Bereitstellung der Geobasisdatene) Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) und AAA-Datenmodell (AFIS® - ALKIS® - ATKIS®) 3.3.7 Strategiena) Grundsätze des amtlichen Vermessungswesensb) Bereitstellung von Geobasisdatenc) Eckwerte der Zusammenarbeit mit den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren 3.3.8 länderübergreifende Zusammenarbeita) strategische Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschlandaa) Aufgabenbb) Organecc) Ziele, Ergebnisse b) operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss Geobasisaa) Zusammensetzungbb) Aufgabenpotenzialecc) Vorgehendd) zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklung c) Zusammenarbeit mit dem Bundd) Zusammenarbeit im internationalen Bereich 3.3.9 Entwicklungstendenzena) Aufgabenentwicklungb) Verwaltungsreformenc) Entwicklung der Geodäsie in Deutschland 3.4 Fach 4: Landentwicklung3.4.1 Herausforderungen für die Landentwicklunga) demografischer Wandel, Klimawandel, Energiewendeb) Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilitätc) Strukturwandel in der Landwirtschaftd) Kulturlandschaften und Gewässere) Schrumpfungsprozesse im ländlichen Raumf) Innenentwicklung kleiner Städte und Dörferg) Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse 3.4.2 Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklunga) Strategienaa) Wandel in den Köpfenbb) interkommunale Kooperationencc) Allianzen b) Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft (LEADER; Liaison entre actions de développement de l'économie rurale) und integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK)aa) Regionalmanagementbb) Dorfentwicklung und Daseinsvorsorge c) Natur- und Artenschutz, Landschaftsentwicklungd) Hochwasser-, Trinkwasser- und Gewässerschutze) Technische Infrastrukturaa) Straßen, Schienebb) Kommunikations- und Leitungsnetzecc) Energieerzeugung f) bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze 3.4.3 Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räumea) europäische und nationale Förderprogrammeb) Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellenaa) Privat-Public-Partnership-Modellebb) Sponsoringcc) Stiftungen, Vereine und Genossenschaften c) Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der Landentwicklungaa) Verkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaftbb) Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus 3.4.4 Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetza) Zuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensartenb) Verfahrensabläufeaa) Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planungbb) Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplanscc) Berichtigung der öffentlichen Bücherdd) Schlussfeststellung c) Technik und Automationd) Fachinformationssysteme der Flurbereinigung und Landentwicklung, beispielsweise Landentwicklungsfachinformationssystem (LEFIS)e) Vermessung und Geoinformationaa) Beschaffung geobasierter Informationenbb) örtliche Erfassungsverfahren f) Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahreng) Besonderheiten der Unternehmensflurbereinigungh) freiwilliger Nutzungstauschi) Kostenartenj) Herstellung und Ausbau der Anlagen 3.4.5 Modernes Verwaltungshandelna) Wohlstandsentwicklung und -messungaa) Wertschöpfung, Nachhaltigkeitbb) Lebensqualität b) Beteiligungs- und Aktivierungsformenc) Arbeiten mit Szenarien und Variantend) Bottom-up-Prinzipe) Moderation der Landentwicklungf) Planungsrecht und Planfeststellungsverfahreng) Enteignungsrecht im Kontext der Fachaufgabenh) Umweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement 3.4.6 Einordnung und Entwicklung der Landentwicklunga) Landesentwicklung und Landentwicklungb) geschichtliche Entwicklungc) Personalmanagement und -qualifizierungd) Organisationsvergleich in den Bundesländerne) Verwaltungsmodernisierungsansätze in den Bundesländern 3.5 Fach 5: Landesplanung und Städtebau3.5.1 Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklunga) demografischer Wandelb) wirtschaftliche Rahmenbedingungenc) zentralörtliche Versorgungd) erneuerbare Energien, Energiewendee) Stadt-Umland-Beziehungen, Regionalentwicklungf) Stadterweiterung, Stadterneuerung, Stadtumbaug) Innenentwicklungh) Landmanagementi) Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Flächenverbrauchj) Klimawandelk) Infrastrukturl) Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten Investorenm) Engagement und Teilhabe an Planungsprozessenn) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen 3.5.2 Landesplanung, Raumordnunga) rechtliche Grundlagen und System der räumlichen Planungb) Prinzip der Zentralen Ortec) Planungaa) Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungspläne, Regionale Teilentwicklungspläne)bb) Organisation und Kompetenzen d) Ziele, Grundsätze und Leitbilder der Raumordnunge) Planungsverfahren, Raumordnungsverfahrenf) Verhältnis Landesplanung und Bauleitplanungg) Europäische Raumordnungh) Bund-Länder-Zusammenarbeiti) Sicherung der Raumordnungj) georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, Raumordnungskatasterk) interkommunales Flächenmanagement 3.5.3 Städtebau und Bodenordnunga) rechtliche Grundlagenb) Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte Informationssystemec) städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungspland) Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigunge) Bodenordnung, Bodenordnungsverfahrenf) Enteignung, Erschließungg) kommunale Bodenpolitik und Modelle der Baulandentwicklungh) Maßnahmen für den Naturschutzi) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmenj) soziale Stadt und Stadtumbau 3.5.4 Immobilienwertermittlunga) rechtliche Grundlagenb) Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgabenc) Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Sachverständigenwesend) Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertee) Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstellef) Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Dateng) Transparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, Vermarktungh) Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit 3.5.5 Interdisziplinäre Zusammenarbeita) Planfeststellungsverfahrenb) Natur- und Umweltschutzc) Denkmalschutzd) Nachbarrechte) Geoinformationsbeschaffung und -transferf) kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen 3.5.6 Entwicklungsprozessea) geschichtliche Entwicklung von Städtebau und Bodenordnungb) Entwicklungslinien der Immobilienwertermittlungc) Rechtsentwicklung des Baugesetzbuchs 3.6 Fach 6: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur3.6.1 Herausforderungen für das Geoinformationswesena) Globalisierungb) Klimaveränderungenc) Monitoring des Gesamtsystems Erded) Umweltschutze) demografische Entwicklungf) Veränderungen der Infrastruktur 3.6.2 Bedeutung der Geoinformationena) Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundertaa) historische Dimensionbb) politische Dimensioncc) administrative Dimensiondd) Bedeutung in der Bundesverwaltungee) Bedeutung auf Länderebeneff) Bedeutung auf kommunaler Ebene b) nationale Berufsverbände, privater Bereichc) gesellschaftlicher Auftragd) Geoinformation im internationalen Umfeldaa) Partner, Stakeholder, Kooperationenbb) internationale Programme, Initiativen und Projekte e) Informations- und Datenpolitik 3.6.3 GeoGovernment und Strategiena) Geoinformationswesen und Staataa) Staatsbindung, Hoheitsfunktionbb) Gesellschaftssektorencc) Rolle des Staates b) Strategien der Zusammenarbeitaa) Föderalismusbb) Arbeitskreisecc) Strategische Leitlinien des Staatesdd) Bereitstellungsstrategien 3.6.4 Geodatenmanagementa) Begriffe und Definitionenb) Einsatzfelder von Geoinformationc) Anforderungen an das Geodatenmanagementaa) technischbb) organisatorischcc) personell d) Datenbankene) IT-Infrastruktur, IT-Netzef) Dienste- und Portaltechnologieg) Umsetzung des Geodatenmanagementsaa) organisatorische und personelle Umsetzungbb) Frontoffice-Backoffice-Modellcc) Prozessmanagementdd) Kooperationen und Modellprojekte h) eGovernment, OPEN Government, OPEN Datai) Bedarfs- und Nutzerorientierungaa) Synergien und Wertschöpfungbb) Nutzergruppen j) Bereitstellungaa) Urheberrecht, Datenbankschutzrechtbb) Nutzungsbedingungen, Lizenzierung, Lizenzierungsmodellecc) Bereitstellungsmodelle, Gebührenmodelledd) Datenschutz k) Public Relations und Marketingl) Normierung und Standardisierungm) Fachdatenmodellen) nicht amtliche Geodaten 3.6.5 Geodateninfrastruktur (GDI)a) Ansatz, Begriffe, Definitionenb) rechtliche Grundlagenaa) europäische Ebenebb) nationale Ebene c) europäische Geodateninfrastrukturd) Aufbau der GDI-DE, Architekturaa) Geodateninfrastruktur des Bundesbb) Länder-Geodateninfrastrukturcc) kommunale Geodateninfrastruktur e) Daten, Datenanforderungen, Metadatensystemf) Dienste und Portaleg) Koordinierungh) Organisation der Geodateninfrastruktur in Bund, Ländern und Kommunenaa) Lenkungsgremium GDI-DEbb) Kommission für Geoinformationswirtschaftcc) IT-Planungsratdd) Fachnetzwerkeee) Organisation der Geodateninfrastruktur in den Ländern 3.6.6 Entwicklungen und Interdisziplinaritäta) Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und Geodateninfrastrukturb) Modellansatz Zentrale Geodienstleisterc) interdisziplinäre Zusammenarbeit 4 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung4.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur4.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur4.3 Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften4.3.1 Bauplanungsrecht4.3.2 Bauordnungsrecht4.3.3 Vorschriften zur Energieeinsparung4.3.4 Umweltschutzrecht4.3.5 Gewerberecht4.3.6 Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung4.3.7 Ingenieurverträge4.3.8 Durchführung von Baumaßnahmen4.3.9 Verdingungswesen4.3.10 Instandhaltungsverträge4.3.11 Energielieferungsverträge4.4 Fach 4: Elektrotechnische Anlagen4.4.1 Verteilungs- und Schaltanlagen4.4.2 Versorgungsnetze4.4.3 Elektroinstallationen4.4.4 Ersatz- und Eigenstromerzeugung4.4.5 Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen4.4.6 Telekommunikationsanlagen4.4.7 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen4.4.8 Einbruchmelde- und Überfallmeldeanlagen4.4.9 Zugangskontrollsysteme4.4.10 Datenverarbeitungsnetze4.4.11 Elektromagnetische Verträglichkeit4.4.12 Blitzschutzanlagen4.5 Fach 5: Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen4.5.1 Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen4.5.2 Heizungs- und Warmwasseranlagen4.5.3 Druckbehälter4.5.4 Brennstoffversorgungsanlagen4.5.5 Raumlufttechnische Anlagen4.5.6 Wasser- und Abwasseranlagen4.5.7 Wasseraufbereitung4.6 Fach 6: Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik4.6.1 Ökologische Grundsätze4.6.2 Nachhaltiges Bauen4.6.3 Rationelle Energieverwendung4.6.4 Energieträger4.6.5 Regenerative Energie4.6.6 Energiemanagement4.6.7 Betriebsüberwachung4.6.8 Wärme-Kraft-Kopplung4.6.9 Verpflegungs- und Küchensysteme4.6.10 Kältetechnische Anlagen4.6.11 Feuerlöschanlagen4.6.12 Förderanlagen4.6.13 Gebäudeautomation5 Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Straßenwesen5.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagensiehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur5.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitsiehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur5.3 Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften5.3.1 Straßenrecht5.3.2 Rechtsgrundlagena) Bundesfernstraßengesetzb) Straßengesetz des Landesc) Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften 5.3.3 Straßenlastena) Straßenbaulastb) Verkehrssicherungspflichtc) Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht 5.3.4 Die Straße als öffentliche Sachea) Straßenbestandteile und -zubehörb) Nebenanlagen und Nebenbetriebec) Widmung, Umstufung und Einziehungd) Eigentum an der Straßee) Straßenverzeichnis, Nummerierung 5.3.5 Straßengebraucha) Gemeingebrauchb) Sondernutzung und Gestattungc) Zufahrtend) Versorgungsleitungen und Telekommunikationsliniene) Anliegerrechte 5.3.6 Anbau und Nachbarrechta) Anbaub) Außenwerbungc) Schutzvorschriftend) Nachbarrechte bei Straßen 5.3.7 Kreuzungsrechta) Kreuzungen und Einmündungen von Straßenb) Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen 5.3.8 Recht der Planung, Grunderwerba) Bestimmung der Linienführungb) Flächensicherungc) Planfeststellungd) Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisunge) Entschädigungf) Flurbereinigung 5.3.9 Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträgea) Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)b) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)c) Bauvertragsrechtd) Verantwortung der am Bau Beteiligten 5.3.10 Straßenverkehrsrechta) Rechtsquelle (Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO))b) Zuständigkeiten 5.3.11 Grundzüge benachbarter Rechtsgebietea) Eisenbahnrechtb) Wasserstraßenrechtc) Wasserrechtd) Naturschutzrechte) Denkmalschutzf) Abfallgesetzgebungg) Gefahrgutverordnungh) Umweltrecht 5.4 Fach 4: Raumplanung und städtische Infrastruktur5.4.1 Raumordnung, Landes- und Stadtplanunga) Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länderb) Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitikc) Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläned) Raumordnung und Fachplanunge) Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung)f) Bauordnungsrechtg) Landesbauordnungh) Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren 5.4.2 Städtische Infrastruktura) Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr)b) Stadtstraßen und Schienenbahnen (Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV))c) Wasserversorgung und Stadtentwässerungd) Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)e) Stadtbetriebe 5.5 Fach 5: Straße und Verkehr5.5.1 Bedarfsplanunga) Ermittlung des Straßenbedarfsb) Bedarfs- und Ausbauplänec) Bundesverkehrswegeplanung 5.5.2 Straßenfinanzierung5.5.3 Rechtliche Absicherung von Straßenplanungen5.5.4 Straßenplanunga) integrierte Netzgestaltungb) Grundlagen der Straßenplanungc) Wirtschaftlichkeitsuntersuchungend) Umweltverträglichkeit und Naturschutze) Immissionsschutzf) Nebenanlageng) Technische Regelwerke 5.5.5 Straßenbautechnika) Straßenbeanspruchungb) Straßenbefestigungenc) Bauverfahren und Bauweisend) Straßenbaustoffee) Technische Regelwerke, Gütesicherungf) historischer Straßenbaug) Straßenbauforschung 5.5.6 Bauvorbereitung und Baudurchführung5.5.7 Bauen unter Verkehr5.5.8 Straßenverkehrstechnika) Verkehrssicherheitb) Unfallauswertungc) Verkehrsmanagementd) Telematik 5.5.9 Straßenerhaltunga) Erhaltungsmanagementb) Erhaltungsstrategienc) Baustoffe und Bauweisen 5.5.10 Betriebsmanagementa) Aufgaben des Betriebsdienstesb) Organisation und Steuerung des Betriebsdienstesc) Fahrzeug- und Gerätetechnikd) Betriebskostenrechnung, Mittelbewirtschaftung 5.6 Fach 6: Ingenieurbaukunde5.6.1 Entwurf von Ingenieurbauwerkena) Konstruktion und Bemessungb) Gestaltungc) Wirtschaftlichkeitd) Ausstattung 5.6.2 Bauverfahren und Bauweisen5.6.3 Bauvorbereitung und -durchführung5.6.4 Prüfung von Ausführungsunterlagen5.6.5 Erhaltung von Ingenieurbauwerkena) Überwachung und Prüfungb) Wartungc) Instandsetzungd) Erneuerunge) Ertüchtigungf) Bauwerksmonitoring 5.6.6 Normen und Technische Regelwerke

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 22 Abs. 1 Satz 4)

Eingangsformel ThürAPOtRInfra

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Erster Abschnitt - Technisches Referendariat

Erster Abschnitt
Technisches Referendariat

Zweiter Abschnitt ThürAPOtRInfra

Zweiter Abschnitt
Staatsexamen

Dritter Abschnitt - Besondere Bestimmungen der Fachgebiete

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen der Fachgebiete

Erster Unterabschnitt - Fachgebiet Architektur

Erster Unterabschnitt
Fachgebiet Architektur

Zweiter Unterabschnitt - Fachgebiet Städtebau

Zweiter Unterabschnitt
Fachgebiet Städtebau

Dritter Unterabschnitt - Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation

Dritter Unterabschnitt
Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation

Vierter Unterabschnitt - Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung

Vierter Unterabschnitt
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung

Fünfter Unterabschnitt - Fachgebiet Straßenwesen

Fünfter Unterabschnitt
Fachgebiet Straßenwesen

Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis ThürAPOtRInfra

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Technisches Referendariat
§ 1Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Einstellungsverfahren
§ 4Ernennung, Einstellung
§ 5Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6Dauer und Gliederung des technischen Referendariats
§ 7Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 8Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 9Leistungseinschätzung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung
§ 10Urlaub, schwerbehinderte Menschen
§ 11Entlassung aus dem technischen Referendariat
Zweiter Abschnitt
Staatsexamen
§ 12Zweck des Staatsexamens
§ 13Abnahme des Staatsexamens
§ 14Zulassung zum Staatsexamen, Beurteilung
§ 15Gliederung des Staatsexamens
§ 16Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Unterbrechung des Staatsexamens
§ 20Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 21Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22Prüfungszeugnis
§ 23Wiederholung des Staatsexamens
§ 24Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 25Prüfungsakte
§ 26Ausführungsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen der Fachgebiete
Erster Unterabschnitt
Fachgebiet Architektur
§ 27Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 28Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 29Gliederung der Ausbildung
§ 30Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 31Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Zweiter Unterabschnitt
Fachgebiet Städtebau
§ 32Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 33Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 34Gliederung der Ausbildung
§ 35Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 36Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Dritter Unterabschnitt
Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation
§ 37Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 38Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 39Gliederung der Ausbildung
§ 40Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 41Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Vierter Unterabschnitt
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der
Verwaltung
§ 42Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 43Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 44Gliederung der Ausbildung
§ 45Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 46Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Fünfter Unterabschnitt
Fachgebiet Straßenwesen
§ 47Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 48Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 49Gliederung der Ausbildung
§ 50Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 51Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 52Gleichstellungsbestimmung
§ 53Inkrafttreten
§ 1

Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats

§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats sind die Qualifikation der Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte sowie die praxisgerechte Vorbereitung auf Leitungsfunktionen. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die auch über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem an der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privaten Recht zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu fördern und weiterzuentwickeln. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.(3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen im jeweiligen Fachgebiet ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes ist. Das Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn, welcher mit dem Bestehen des Staatsexamens endet.(4) Das technische Referendariat erfolgt in einem der folgenden Fachgebiete:1. Architektur,2. Städtebau,3. Geodäsie und Geoinformation,4. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung oder5. Straßenwesen.Technisches Referendariat im Sinne dieser Verordnung ist das technische Referendariat in den Fachgebieten der Infrastruktur. Diese Fachgebiete entsprechen den bestehenden Fachrichtungen beim Oberprüfungsamt nach § 13 Abs. 1.

§ 10

Urlaub, schwerbehinderte Menschen

§ 10 Urlaub, schwerbehinderte Menschen(1) Zustehender Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen so in dem Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu berücksichtigen, dass der Ausbildungsablauf und das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden.(2) Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus wichtigem Grund während dieser Zeit ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Im Fall der Urlaubsgewährung nach Satz 2 verlängert sich die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit entsprechend.(3) Schwerbehinderten Menschen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

§ 11

Entlassung aus dem technischen Referendariat

§ 11 Entlassung aus dem technischen ReferendariatDie Einstellungsbehörde kann die Referendarin oder den Referendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses oder durch Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn diese es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen nach § 14 Abs. 2 Satz 1, eine neue Aufgabe der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 23 Abs. 3 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 23 Abs. 4 Satz 3 fristgemäß zu beantragen.

§ 12

Zweck des Staatsexamens

§ 12 Zweck des StaatsexamensIm Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar die Führungsqualifikation im jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen soll gezeigt werden, dass sie oder er1. die an einer Technischen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht,2. mit den Aufgaben der Verwaltung des jeweiligen Fachgebiets sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und3. über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt.

§ 13

Abnahme des Staatsexamens

§ 13 Abnahme des Staatsexamens(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt als Sonderstelle bei dem für Digitales und Verkehr zuständigen Bundesministerium nach dem Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 in der jeweils geltenden Fassung zuständig.(2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann diesen Teil des Staatsexamens auch an anderen Orten abnehmen lassen.(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Als Mitglieder sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein entsprechendes Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.(4) Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses oder die jeweils vertretende Person leitet die Abnahme des Staatsexamens.(5) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Abs. 4 genannten Fachgebieten von Prüfungskommissionen abgenommen. Die Prüfungskommissionen setzen sich jeweils aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern zusammen, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfungskommissionen werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes anlassbezogen aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen und Prüfer an dieser Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission.

§ 14

Zulassung zum Staatsexamen, Beurteilung

§ 14 Zulassung zum Staatsexamen, Beurteilung(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen nach dem Muster der Anlage 4 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat der Referendarin oder dem Referendar mit der Aufforderung die Frist für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 11 schriftlich mitzuteilen.(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 mit den dazugehörigen Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass dieser zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit durch das Oberprüfungsamt vorliegt.(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 9 Abs. 3 nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.(6) Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zum Staatsexamen zugelassen, regelt die Einstellungsbehörde die Dauer und Gestaltung der weiteren Ausbildung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15

Gliederung des Staatsexamens

§ 15 Gliederung des StaatsexamensDas Staatsexamen setzt sich zusammen aus1. der häuslichen Prüfungsarbeit,2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und3. der mündlichen Prüfung.

§ 16

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung der Aufgabe anfertigen und bei dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen begründeten Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Soweit eine Verlängerung nach Satz 2 zur Bearbeitung nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabe gestellt werden, die innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bearbeiten ist.(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.(4) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zu stellen. Die Wettbewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von den Prüferinnen und Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt.(5) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit verfasste Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag nach Satz 1 ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Abschnitts- oder Projektarbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von den Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt.(6) In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses zulassen, dass anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen sind.(7) Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn sie fristgemäß eingereicht wurde und die Erst- und Zweitbewertung nach § 20 Abs. 1 jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungsarbeit mit der Erstbewertung oder der Zweitbewertung nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 17

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.(2) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit angenommen, ist die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort ihrer Fertigung spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Bearbeitung der ersten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht zu laden.(3) Insgesamt ist in vier Prüfungsfächern des jeweiligen Fachgebiets je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ oder „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ zu stellen.(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, sind diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich zu benennen. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen.(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben jeweils in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt die jeweilige Aufgabe der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ungeöffnet am Tag der Bearbeitung an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt werden, die oder der das Staatsexamen besitzt.(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der Aufsicht führenden Person abzugeben.(7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden unter Zuhilfenahme von informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln bearbeitet, wenn die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und die Ausbildungsbehörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung gewährleistet. Über die Formerfordernisse und die technischen Rahmenbedingungen nach Anlage 5 werden die Referendarinnen oder Referendare unmittelbar nach der Zulassung zum Staatsexamen in den Fällen des Satzes 1 entsprechend informiert. Die Referendarin oder der Referendar kann in begründeten Fällen bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen, wenn sie oder er dies eine Woche vor dem Prüfungstermin für alle vier schriftlichen Arbeiten schriftlich beantragt und erklärt, dass sie oder er auf eigenen Wunsch auf die Benutzung eines Personal Computers verzichtet.(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht führende Person jeweils eine Niederschrift an. Für die Niederschrift hat sie das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschriften sind von der Ausbildungsbehörde zu sammeln und am Tag der Bearbeitung der letzten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind am jeweiligen Tag der Bearbeitung zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den Erstprüferinnen und Erstprüfern zur Bewertung zuzuleiten.(9) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht so bewertet, dass das Staatsexamen nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 und 4 nicht mehr bestanden werden könnte oder nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 als nicht bestanden gilt, wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 20. Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zugelassen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich über zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer, welcher dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 6 zu entnehmen ist. Die in den Bestimmungen des Dritten Abschnitts für das jeweilige Fachgebiet genannte Prüfungsdauer von insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger zu Prüfenden angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Referendarin oder eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll die Dauer von 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.(4) Die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer bei drei Referendarinnen oder Referendaren beträgt bei Fachgebieten mit einer Gesamtprüfungsdauer der mündlichen Prüfung von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendarinnen oder Referendaren die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonstigen Gebiet der technischen Verwaltung entnommen und ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben.(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, jedoch nicht bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars sowie in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

§ 19

Unterbrechung des Staatsexamens

§ 19 Unterbrechung des Staatsexamens(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, hat sie oder er unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und einen Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als wichtig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Staatsexamen ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von Prüfungen zurücktritt.

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen(1) Für das technische Referendariat eines Fachgebiets können Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss wissenschaftlich-technischer Studiengänge im Rahmen1. eines Master-Studiengangs an einer Hochschule und einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern, einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit, die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen, oder2. eines Diplom-Studiengangs an einer Technischen Hochschule, Universität oder Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern, ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit,eingestellt werden, sofern das im Dritten Abschnitt für das jeweilige Fachgebiet festgelegte Studium und Wissensspektrum nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist anhand eines Abschlusszeugnisses sowie eines Diploma Supplements zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist durch eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.(2) Die nach Absatz 1 qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.

§ 20

Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Die jeweiligen Erst- und Zweitprüferinnen oder Erst- und Zweitprüfer werden durch das Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses bestimmt.(2) Die Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind schriftlich zu begründen.(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: 1. sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht, 3. vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 4. befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 5. ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 6. mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.(4) Den Noten nach Absatz 3 sind folgende Punktzahlen zugeordnet: 1. sehr gut = 1,0 und 1,3; 2. gut = 1,7 und 2,0; 3. vollbefriedigend = 2,3 und 2,7; 4. befriedigend = 3,0 und 3,3; 5. ausreichend = 3,7 und 4,0; 6. mangelhaft = 5,0.Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 21

Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil(1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der zuständigen Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei = 20 Prozent, 2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei = 30 Prozent und 3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf = 50 Prozentmultipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. Im Fall des § 16 Abs. 6 wird die Durchschnittspunktzahl der insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit fünf multipliziert und somit mit 50 Prozent für das Gesamturteil gewichtet.(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:1. sehr gut,2. gut,3. vollbefriedigend,4. befriedigend,5. ausreichend und6. nicht bestanden.(4) Das Staatsexamen ist bestanden:1. mit dem Prädikat „sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,2. mit dem Prädikat „gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,3. mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,4. mit „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49 und5. mit „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.(5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,2. der nach Absatz 2 gebildete Mittelwert 4,01 oder schlechter ist,3. die Noten in mindestens zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,4. die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,5. die Noten in mindestens drei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder6. die Noten für die Leistungen in einem Prüfungsfach oder in zwei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind und nicht durch die Noten der Leistungen in anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit der Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.(6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar1. ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grunda) zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oderb) einen der in Buchstaben a) genannten Prüfungsteile abbricht oder 2. nach § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.(7) Über die mündliche Prüfung und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden der Referendarin oder dem Referendar die Ergebnisse der Prüfungen und des Staatsexamens bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung; darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 22 Prüfungszeugnis(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Über das Bestehen des Staatsexamens erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der Anlage 7 gefertigt, von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Amtssiegel versehen und mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung beinhaltet. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 23

Wiederholung des Staatsexamens

§ 23 Wiederholung des Staatsexamens(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, gilt für die Wiederholung der Prüfung § 21 Abs. 3 ThürLaufbG.(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich1. auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,2. mindestens auf die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in den Prüfungsfächern, in denen die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit „mangelhaft“ bewertet worden sind, und auf die mündliche Prüfung,3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung.Darüber hinaus kann der zuständige Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung beschließen.(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden, hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheids des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung soll insgesamt zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach dem Muster der Anlage 4 zu beantragen.

§ 24

Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung(1) Versucht eine Referendarin oder ein Referendar zu täuschen, insbesondere indem sie oder er die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 unrichtig abgibt, bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt möglicher Folgen nach Absatz 2 Satz 2 gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Je nach Schwere der Verstöße kann:1. die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet werden,2. die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden oder3. die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.Die Referendarin oder der Referendar erhält über die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme nach Satz 2 ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 Satz 2 zu hören.

§ 25

Prüfungsakte

§ 25 Prüfungsakte(1) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.(2) Die Prüfungsakte wird fünf Jahre nach Beendigung des Staatsexamens vernichtet.

§ 26

Ausführungsbestimmungen

§ 26 AusführungsbestimmungenDie nähere Ausgestaltung des Staatsexamens kann von der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsbehörde durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

§ 27

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 27 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Architektur werden Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium der Architektur an einer Technischen Hochschule nach § 2 Abs. 1 nachweisen. Bei Absolventinnen und Absolventen einer wissenschaftlich-technischen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss das Studium die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung für Architektinnen und Architekten erfüllen. Für andere Absolventinnen oder Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen öffentlichen Stelle nachzuweisen.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. allgemeine Fächer:a) Architektur- und Stadtbaugeschichte,b) Planungs- und Architekturtheorie,c) rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,d) Kostenermittlung,e) Projektorganisation, 2. Gestaltung und Darstellung:a) Darstellende Geometrie und Technische Darstellung,b) künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,c) künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,d) Informations- und datentechnische Architekturdarstellung, 3. Konstruktionsplanung:a) Konstruktionslehre,b) Methoden des Konstruierens,c) Baukonstruktion,d) Tragwerkslehre,e) Bauphysik,f) Baustoffkunde,g) Technische Gebäudeausrüstung, 4. Gebäudeplanung:a) Gebäudelehre,b) Entwurfsmethodik,c) Bauaufnahme,d) Objektplanung und 5. Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus.

§ 28

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 28 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Landesamt.

§ 29

Gliederung der Ausbildung

§ 29 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die vier folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: öffentlicher Hochbau als staatliche Bauverwaltung, 2. Ausbildungsabschnitt II: Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen, 3. Ausbildungsabschnitt III: Aufgaben der mittleren, oberen und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung um Einstellung in das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die im Dritten Abschnitt für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,2. ein Lebenslauf,3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife sowie Nachweise der Fremdsprachenkenntnisse,4. Belegnachweise der wissenschaftlichen-technischen Hochschule,5. Zeugnisse über Hochschulprüfungen in einem wissenschaftlichen-technischen Studiengang, der den Anforderungen des § 10 Abs. 3 ThürLaufbG genügt, oder Zeugnisse über Prüfungen im Rahmen eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades,7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfungen nach Nummer 5,8. der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, und9. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber gerichtliche Strafen ausgesprochen wurden oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist; dabei sind nach gesetzlichen Vorschriften getilgte Strafen und Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.(3) Auf Anforderung sind vorzulegen:1. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und über den Gesundheitszustand, insbesondere über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,2. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und3. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 8 Abs. 3 ThürLaufbG zu ihrer oder seiner Person vorliegen; die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken.Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten haben anstelle des Nachweises nach Satz 1 Nr. 2 ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate sein darf.(4) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.(5) Über die Einstellung in das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde nach einer öffentlichen Stellenausschreibung aufgrund eines Auswahlverfahrens. Sie kann das Einstellungsverfahren sowie die Entscheidung über die Einstellung auf einzelne oder alle Ausbildungsbehörden übertragen. Im Fall einer Übertragung nach Satz 2 sind die Bewerbungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der jeweils zuständigen Ausbildungsbehörde einzureichen.(6) Aus der Einstellung in das technische Referendariat kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.(7) Den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern ist der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Beginnt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne triftigen Grund das technische Referendariat zu diesem Termin nicht, verliert die Zusage zur Einstellung ihre Gültigkeit.

§ 30

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 30 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Der Ausbildungsabschnitt I soll in der baudurchführenden Ebene der staatlichen Bauverwaltung durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennenzulernen:1. Anwendung fachspezifischer Inhalte in der staatlichen Bauverwaltung,2. innere Organisation und Geschäftsbetrieb,3. Organisation der Verwaltungsabläufe,4. Anwendung der fachspezifischen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahren,5. Zusammenarbeit der Behördenebenen,6. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, Programmplanung, Haushaltsverfahren,7. Erstellen und Beurteilen von Bauplanungsunterlagen in ästhetischer, funktionaler, bautechnischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht,8. Kostenermittlung und Kostensteuerung,9. Standards im öffentlichen Hochbau,10. Nachhaltigkeit im öffentlichen Hochbau,11. Projektsteuerung, Qualitätsmanagement, Gremienarbeit, Berichtswesen, Öffentlichkeitsarbeit und12. Personalführung und Behördenleitung.Der Referendarin oder dem Referendar sind in diesem Ausbildungsabschnitt die Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung, insbesondere in den Zuständigkeitsbereichen des Bundes und der Länder, zu vermitteln. Hierzu sollen auch Hospitationen bei geeigneten öffentlichen Stellen ermöglicht werden. Im Weiteren soll die Referendarin oder der Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt das gesamte Spektrum öffentlicher Architektur mit Schwerpunkt öffentlicher Hochbau, deren Vorbildfunktion für die Öffentlichkeit und Wirtschaft sowie deren Spezifika und Besonderheiten in Abgrenzung zur privaten Bauwirtschaft, die Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden sowie das zukunftsorientierte und nachhaltige Handeln für den öffentlichen Bauherren kennenlernen.(2) Der Ausbildungsabschnitt II soll in der Regel im Bereich der Kommunalverwaltung in einer unteren Bauaufsichtsbehörde, in einer Planungsbehörde und Behörden des Baunebenrechts durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennenzulernen:1. Anwendung fachspezifischer Inhalte in der öffentlichen Verwaltung,2. innere Organisation und Geschäftsbetrieb,3. Organisation der Verwaltungsabläufe,4. Anwendung des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts im Verwaltungsverfahren,5. inhaltliche und förmliche Gestaltung der Abwägungsprozesse im Verwaltungsverfahren,6. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren,7. förmliche und inhaltliche Zusammenarbeit der Baubehörden mit:a) anderen Behörden,b) rechtlichen Gremien,c) Trägern öffentlicher Belange,d) Bürgerinnen und Bürgern sowie juristischen Personen, 8. Öffentlichkeitsarbeit,9. Stadtentwicklungsplanung, Versorgungsplanung, Verkehrsplanung, Freiraumplanung,10. Umweltgestaltung und11. Energieversorgung.Des Weiteren soll der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden.(3) Der Ausbildungsabschnitt III soll in mittleren, höheren und obersten Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennenzulernen:1. Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht,2. Erstellung, Einführung und Anwendung von förmlichen und materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,3. innere Organisation, Personalwesen, Zusammenarbeit mit der Personalvertretung,4. Geschäftsführung, Behördenleitung,5. Prüfwesen, Innenrevision,6. öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren,7. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel,8. Finanzwesen, Zuwendungsprogramme und Zuwendungsverfahren,9. Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung,10. Gremienarbeit,11. Öffentlichkeitsarbeit,12. Zusammenarbeit der Ressorts und Fachbehörden mit allen fachgebietsbezogenen Verwaltungsebenen:a) beim Bund,b) bei den Ländern,c) bei den Gebietskörperschaften,d) bei der Europäischen Union, 13. Aufgaben und Arbeitsweise des Europäischen Parlamentes und14. volks- und betriebswirtschaftliches Management in Behörden.Hierzu sollen auch Hospitationen bei anderen mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden ermöglicht werden, auch bei der Europäischen Union. Die Referendarin oder der Referendar soll in diesem Ausbildungsabschnitt die gegenseitigen Erfordernisse der Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen in der fachlichen, förmlichen und qualitativen Zusammenarbeit kennenlernen. Des Weiteren soll der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden. Der Ausbildungsabschnitt III ist grundsätzlich nach den Ausbildungsabschnitten I und II durchzuführen.(4) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 31 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen beziehungsweise Arbeitsgemeinschaften vorzusehen.(5) Zu Beginn der Ausbildung soll eine Einführung von etwa einer Woche Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch ein vierwöchiges allgemeines Verwaltungsseminar und durch vierwöchige fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen kann in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder einer Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III verwendet werden.

§ 31

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 31 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Architektur sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Öffentliches Baurecht mit 60 Minuten, 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 60 Minuten, 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus mit 75 Minuten und 6. Bautechnik mit 60 Minuten.

§ 32

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 32 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Städtebau werden Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss an einer wissenschaftlichen-technischen Hochschule nach § 2 Abs. 1 nachweisen. Diesen Anforderungen entsprechen insbesondere folgende Studiengänge:1. Studium des Städtebaus, der Stadtplanung, der Stadt- und Regionalplanung, der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder Stadtplanung, der Urbanistik,2. Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder Stadtplanung als Masterstudiengang im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Geodäsie, der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge oder3. Aufbaustudium Städtebau oder Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Geodäsie, der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Städtebau nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:a) regionale Strukturpolitik,b) soziologische Grundlagen,c) einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,d) Developer-Rechnung,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung, 2. Theorie und Kontext der räumlichen Planung:a) Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,b) politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,c) Politik und Verwaltung im Mehrebenensystemen, 3. Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:a) Methoden der Raumplanung,b) Verfahren und Instrumente zur nachhaltigen Stadtentwicklung,c) Management und Kommunikation, 4. städtebaulicher Entwurf:a) städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,b) Bebauungsplanung,c) Morphologie und Typologie,d) Visualisierung von Planungen, 5. Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:a) Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus,b) Denkmalpflege, 6. rechtliche Grundlagen:a) allgemeines Verfassungsrecht,b) allgemeines Verwaltungsrecht,c) Bau- und Planungsrecht,d) Raumordnungsrecht,e) Bodenschutzrecht,f) Fachplanungsrecht,g) besonderes Städtebaurecht, insbesondere Stadterneuerung,h) Europäisches Raumplanungsrecht, 7. natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:a) Grundlagen des Ökosystems,b) Landschaft und Umwelt,c) Umwelt und Ressourcen, insbesondere Energie,d) Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,f) Gebäudelehre und 8. Statistik und elektronische Planung:a) empirische Erhebungsmethoden,b) qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung,c) deskriptive Statistik,d) internetgestützte Planungskommunikation.(3) Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.

§ 33

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 33 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den Städtebau zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist die für den Städtebau zuständige obere Landesbehörde.

§ 34

Gliederung der Ausbildung

§ 34 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die vier folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung, technische Elemente des Städtebaus, Fachrecht I, 2. Ausbildungsabschnitt II: Raumordnung, Fachrecht II, 3. Ausbildungsabschnitt III: wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 64 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 28 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

§ 35

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 35 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Der Ausbildungsabschnitt I umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit in einer Kommunalverwaltung oder bei einem Planungsträger einschließlich Hospitationen in Planungsbüros, in der Wohnungswirtschaft oder bei einem Projektentwickler.(2) Der Ausbildungsabschnitt II umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit bei einer Regionalplanungsstelle, einem Ministerium oder bei dem für Städtebau und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerium.(3) Der Ausbildungsabschnitt III erfolgt je nach der durch die Referendarin oder den Referendar gewählten Vertiefung in einer Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts I oder II.(4) In den Ausbildungsabschnitten I bis III sollen insbesondere Abschnitts- oder Vertiefungsarbeiten mit eigenständigem Vertreten der Arbeitsergebnisse erbracht sowie integrierte Arbeitsansätze und ressortübergreifende Teamarbeit vertieft werden. Die Referendarin oder der Referendar soll sich dabei in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. In den Ausbildungsabschnitten I bis III sollen Hospitationen angeboten werden, Hospitationen bei Behörden mit Bezug zur Europäischen Union sind zu unterstützen.(5) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 36 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von 18 Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zehn Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften vorzusehen.(6) Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie oder er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.(7) Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge und einen in der Regel zweimonatigen Lehrgang beim Institut für Städtebau in Berlin ergänzt. Letzterer kann nach Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde auch durch die Teilnahme am Interdisziplinären Seminar für die Baureferendarinnen oder Baureferendare an der Technischen Universität München ersetzt werden. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation ist in der freien Wirtschaft durchzuführen.

§ 36

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 36 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Städtebau sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Raumordnung mit 60 Minuten, 4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung mit 75 Minuten, 5. Technische Elemente des Städtebaus mit 60 Minuten und 6. Fachrecht mit 60 Minuten.

§ 37

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 37 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik, Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie nach § 2 Abs. 1.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:a) Höhere Mathematik,b) Geometrie,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Statistik und Parameterschätzung,e) Informatik, 2. Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Vermessungskunde,b) Referenz- und Raumbezugssysteme,c) Ausgleichungsrechnung,d) Photogrammetrie und Fernerkundung,e) Topographie und Kartographie,f) Ingenieurgeodäsie,g) Liegenschaftskataster und Grundbuch,h) Landentwicklung,i) Planung und Bodenordnung,j) Immobilienwertermittlung,k) Geoinformatik,l) Physikalische Geodäsie,m) Satellitenpositionierung und 3. fachbezogene ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:a) Führungstechnik und Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen.

§ 38

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 38 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen und öffentliche Geoinformationswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde.(2) Ausbildungsbehörde ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

§ 39

Gliederung der Ausbildung

§ 39 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die fünf folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssysteme, 2. Ausbildungsabschnitt II: Landentwicklung, 3. Ausbildungsabschnitt III: Landesplanung und Städtebau, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur, 5. Ausbildungsabschnitt V: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis IV und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt V.

§ 4

Ernennung, Einstellung

§ 4 Ernennung, EinstellungDie in das technische Referendariat einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und dem Thüringer Laufbahngesetz zu Referendarinnen oder Referendaren mit einem das Fachgebiet bezeichnenden Zusatz ernannt, der nicht zwingend mit der jeweiligen Bezeichnung nach § 1 Abs. 4 identisch sein muss, oder in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen. Die Bezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ mit dem entsprechenden Zusatz für das Fachgebiet gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

§ 40

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 40 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen. In der Ausbildung im Bereich Liegenschaftskataster ist besonders auf dessen Doppel-Funktionalität als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme einzugehen. Länderspezifische Ausprägungen bei der Einrichtung des Liegenschaftskatasters sind vergleichend mit der Situation in Thüringen praxisorientiert herauszustellen. Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt I findet in der Regel in der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde und soweit möglich bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur statt; die Referendarin oder der Referendar soll dabei auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.(2) Ein Schwerpunkt der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II, der sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Landentwicklung in deren Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen und die Einbindung der Landentwicklung in die übergeordnete Landesentwicklung herauszustellen. Die Ausbildungsstellen sind die für Landentwicklung und Flurneuordnung zuständigen Behörden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union und darauf bezogene fachpolitische Strategien nach § 7 Abs. 6 Satz 2. Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedstaaten sind anzustreben.(3) Im Ausbildungsabschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar Gelegenheit erhalten, in die berufsspezifischen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Schwerpunkte der Ausbildung sind Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung, Immobilienwertermittlung, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Entwicklungsprozesse sowie Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung. Für den Bereich Landesplanung sollen Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle vorgesehen werden. Des Weiteren soll die Referendarin oder der Referendar Einblick in die Arbeit der Gutachter- und Umlegungsausschüsse und deren Geschäftsstellen nehmen. Sie oder er soll sich mit den Themen demographische Entwicklung, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, energiepolitische Strategien sowie Umwelt- und Klimaveränderungen auseinandersetzen. Die Referendarin oder der Referendar kann an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau oder einer vergleichbaren Einrichtung teilnehmen.(4) Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt IV im Bereich Geodatenmanagement soll in großen geodatenhaltenden Stellen erfolgen. Die Ausbildung kann auch in einer Ausbildungsstelle in der freien Wirtschaft oder auf Bundesebene erfolgen. Die Ausbildung im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI) soll maßgeblich bei den Einrichtungen stattfinden, die die zentralen Komponenten der Geodateninfrastruktur in Thüringen führen und bei denen die entsprechenden GDI-Koordinierungsstellen angesiedelt sind. Zusätzlich sollen die Referendarinnen oder Referendare Gelegenheit erhalten, Fachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennenzulernen, insbesondere im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene.(5) In den Ausbildungsabschnitten I bis IV soll die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr weiterentwickeln. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Die Referendarin oder der Referendar soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sollen Hospitationen angeboten werden.(6) Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 41 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen beziehungsweise Arbeitsgemeinschaften vorzusehen.(7) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch ein vierwöchiges allgemeines Verwaltungsseminar und durch vierwöchige fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen kann in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis IV verwendet werden.

§ 41

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 41 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem mit 75 Minuten, 4. Landentwicklung mit 60 Minuten, 5. Landesplanung und Städtebau mit 60 Minuten und 6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur mit 60 Minuten.

§ 42

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 42 Zulassungsvoraussetzungen für das ReferendariatZulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums nach § 2 Abs. 1 in den folgenden Studiengängen oder einer vergleichbaren Kombination dieser Studiengänge:1. Maschinenbau,2. Elektrotechnik,3. elektrische Energietechnik und erneuerbare Energien,4. Versorgungstechnik,5. Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder6. Studiengänge, die mit den Nummern 1 bis 5 genannten Studiengängen hinsichtlich des vermittelten Wissensspektrum in den Studienfächern auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie oder Mechanik vergleichbar sind.

§ 43

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 43 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Landesamt.

§ 44

Gliederung der Ausbildung

§ 44 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die drei folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit dem Bauen und der Verwaltung von Gebäuden und Liegenschaften befasst sind, und Hospitationen in Verwaltung und Wirtschaft, 2. Ausbildungsabschnitt II: Lehrgänge und Fachexkursionen, 3. Ausbildungsabschnitt III: Prüfungsvorbereitung, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 80 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I und II und2. 12 Wochen für den Ausbildungsabschnitt III.

§ 45

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 45 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie oder er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.(2) Die Ausbildungsabschnitte II und III umfassen ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen.(3) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa vier Wochen Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch jeweils vierwöchige allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Zusätzlich ist ein zweiwöchiges Seminar zur Vertiefung technischer Themen der Prüfungsfächer nach § 46 Nr. 5 und 6 zu absolvieren. Die Seminare können im Zusammenhang mit dem Ausbildungsabschnitt I durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann dafür auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden.

§ 46

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 46 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 in der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 60 Minuten, 4. Elektrotechnische Anlagen mit 60 Minuten, 5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen mit 60 Minuten und 6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik mit 75 Minuten.

§ 47

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 47 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studiengangs nach § 2 Abs. 1.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Straßenwesen grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. wissenschaftliches Grundlagenwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:a) Höhere Mathematik,b) Mechanik,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Informatik,e) Darstellende Geometrie,f) Chemie,g) Geologie, 2. Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Grundbau und Bodenmechanik,b) Baustatik,c) Vermessungskunde,d) Baustoffkunde,e) Baukonstruktionslehre,f) Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus,g) Grundzüge Ingenieurbauwerke, insbesondere Brücken, Tunnel, Stützbauwerke,h) Grundzüge des Verkehrswesens und 3. fachbezogene ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:a) Führungstechnik und Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen,f) Maschinenbau oder Elektrotechnik.

§ 48

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 48 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Landesamt.

§ 49

Gliederung der Ausbildung

§ 49 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in die fünf folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Ausbildungsabschnitt I: Einführung in Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften, 2. Ausbildungsabschnitt II: Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben, 3. Ausbildungsabschnitt III: Raumplanung und städtische Infrastruktur, 4. Ausbildungsabschnitt IV: Vertiefung der Fachbezogenen Verwaltung und Rechtsvorschriften, 5. Ausbildungsabschnitt V: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen.(2) Es ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Urlaub in der Regel1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis IV und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt V.

§ 5

Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Einstellungsbehörde, sofern sie nicht zugleich die Ausbildungsbehörde ist, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.(2) Ausbildungsbehörden sind die im Dritten Abschnitt jeweils für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen.(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarin oder den Referendar entsprechend dem Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 den Ausbildungsstellen zu.(4) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen die Referendarin oder der Referendar auf der Grundlage der Ausbildungspläne zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.(5) Die Referendarin oder der Referendar kann auf Antrag und mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde in einzelnen Abschnitten bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 50

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 50 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) In den Ausbildungsabschnitten I bis IV ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie oder er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikation sind insbesondere Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.(2) Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen.(3) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa vier Wochen Dauer durchgeführt werden. Die Ausbildung ist außerdem durch jeweils vierwöchige allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Zusätzlich ist ein zweiwöchiges Seminar zur Vertiefung technischer Themen der Prüfungsfächer nach § 51 Nr. 5 und 6 zu absolvieren. Die Seminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann dafür auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars, eines Seminars mit Hospitation oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden.

§ 51

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 51 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 im Fachgebiet Straßenwesen sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 60 Minuten, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 75 Minuten, 4. Raumplanung und städtische Infrastruktur mit 60 Minuten, 5. Straße und Verkehr mit 60 Minuten und 6. Ingenieurbaukunde mit 60 Minuten.

§ 52

Gleichstellungsbestimmung

§ 52 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 53

Inkrafttreten

§ 53 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

§ 6 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats(1) Das technische Referendariat dauert einschließlich der Prüfungszeiten in der Regel zwei Jahre. Die Ausbildung kann nach den Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes verkürzt werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Einstellungsbehörde. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen.(2) Das technische Referendariat soll im Fall des § 16 Abs. 4 oder 5 um sechs Wochen verkürzt werden. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars wird im Fall des § 16 Abs. 6 das technische Referendariat von der Einstellungsbehörde um sechs Wochen verkürzt.(3) Die Einstellungsbehörde kann das technische Referendariat nach § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG verlängern.(4) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Anzahl, Dauer und Inhalt bestimmen sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachgebiets im Dritten Abschnitt.(5) Für die Ausbildungsabschnitte wird der Referendarin oder dem Referendar jeweils eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die oder der hauptamtlich eine Führungsfunktion ausübt.(6) Nach Möglichkeit soll der Referendarin oder dem Referendar durch die Ausbildungsstellen die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Hospitationen von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.

§ 7

Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

§ 7 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung(1) Die Referendarin oder der Referendar wird nach den im Dritten Abschnitt geregelten besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachgebiets ausgebildet. Sind bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von diesen Bestimmungen beabsichtigt, entscheidet hierzu die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt.(2) In einem Einführungslehrgang soll der Referendarin oder dem Referendar ein Überblick über das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. Darüber hinaus sollen das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten sowie auf die Prüfung gegeben werden.(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, E-Learning, Blended Learning, Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede sowie Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ sowie „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ sollen fachgebietsübergreifend abgestimmt werden.(4) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Insbesondere sollen Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation vermittelt und erlernt werden.(5) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenzen sollen nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend ausgebildet werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.(6) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union zu stärken. Aspekte über Entscheidungsprozesse auf der Ebene der Europäischen Union, Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union sowie fachpolitische Strategien sind deshalb in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 6 Abs. 6.

§ 8

Begleitung und Überwachung der Ausbildung

§ 8 Begleitung und Überwachung der Ausbildung(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erworben hat, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, der die Ausbildungsabschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den jeweiligen Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können Berücksichtigung finden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert und verschiedene Ausbildungsabschnitte können zeitlich zusammengelegt werden, wenn diese in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden. Die Bestimmungen des Dritten Abschnitts für die einzelnen Fachgebiete sind zu beachten.(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen und darin eine Übersicht über die von ihr oder ihm absolvierten Ausbildungsinhalte zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.(5) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Referendarin und jeden Referendar eine Übersicht über das technische Referendariat nach dem Muster der Anlage 2.(6) Zur Begleitung der Referendarin und des Referendars sollen in allen Ausbildungsabschnitten mit der Ausbildungsbetreuerin oder dem Ausbildungsbetreuer nach § 6 Abs. 5 regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden. Die Niederschriften über diese Gespräche sind der Ausbildungsakte der jeweiligen Referendarin oder des jeweiligen Referendars hinzuzufügen.

§ 9

Leistungseinschätzung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung

§ 9 Leistungseinschätzung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung(1) Jede Ausbildungsstelle bewertet nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Tätigkeit1. die Leistungen der Referendarin oder des Referendars, wie Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Führungsverhalten, und2. die Befähigung der Referendarin oder des Referendars im Hinblick auf das Denk- und Urteilsvermögen, das Organisationsvermögen, die Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit sowie die Führungsfähigkeit.Die Leistungseinschätzung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.(2) Abweichend von Absatz 1 bestätigt die Ausbildungsbehörde bei Lehrgängen und Fachexkursionen oder, wenn die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen erreicht, nur die Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Erreichung des Ziels des Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts. Absatz 1 findet keine Anwendung.(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer der Ausbildungszeit ab. Absatz 1 gilt entsprechend.(4) Die Leistungseinschätzungen nach Absatz 1 und die Beurteilung nach Absatz 3 sind der Referendarin oder dem Referendar zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Leistungseinschätzungen oder der Beurteilung zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Inhaltsverzeichnis ThürAPOtR

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Technisches Referendariat
§ 1Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Einstellungsverfahren
§ 4Ernennung
§ 5Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6Dauer und Gliederung des technischen Referendariats
§ 7Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 8Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 9Beurteilung während der Ausbildung
§ 10Urlaub, Schwerbehinderte Menschen
§ 11Entlassung aus dem technischen Referendariat
Zweiter Abschnitt
Staatsexamen
§ 12Zweck des Staatsexamens
§ 13Abnahme des Staatsexamens
§ 14Zulassung zum Staatsexamen
§ 15Gliederung des Staatsexamens
§ 16Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Unterbrechung des Staatsexamens
§ 20Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22Prüfungszeugnis
§ 23Wiederholung des Staatsexamens
§ 24Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 25Prüfungsakte
§ 26Ausführungsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen der Fachgebiete
Erster Unterabschnitt
Fachgebiet Architektur
§§ 27 bis 31(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Fachgebiet Städtebau
§§ 32 bis 36(weggefallen)
Dritter Unterabschnitt
Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation
§§ 37 bis 41(weggefallen)
Vierter Unterabschnitt
Fachgebiet Landespflege
§ 42Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 43Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 44 Gliederung der Ausbildung
§ 45Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 46Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Fünfter Unterabschnitt
Fachgebiet Wasserwesen
§ 47Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 48Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 49 Gliederung der Ausbildung
§ 50Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 51Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Sechster Unterabschnitt
Fachgebiet Umwelttechnik
§ 52Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 53Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 54 Gliederung der Ausbildung
§ 55Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 56Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57Übergangsbestimmung
§ 58Gleichstellungsbestimmung
§ 59Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1

Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats

§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats sind die Qualifikation der Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte sowie die praxisgerechte Vorbereitung auf Leitungsfunktionen in Verwaltung und Wirtschaft. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen. (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privaten Recht zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. (3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen im jeweiligen Fachgebiet ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für den höheren technischen Dienst ist. Das Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn. (4) Das technische Referendariat erfolgt in einem der folgenden Fachgebiete: 1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. (aufgehoben)4. Landespflege,5. Wasserwesen oder6. Umwelttechnik. Diese Fachgebiete entsprechen den bestehenden Fachrichtungen beim Oberprüfungsamt nach § 13 Abs. 1.

§ 27

(aufgehoben)

§ 27 (aufgehoben)

§ 28

(aufgehoben)

§ 28 (aufgehoben)

§ 29

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§ 30

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§ 31

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§ 32

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§ 33

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§ 34

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§ 35

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§ 36

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§ 37

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§ 38

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§ 39

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§ 40

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§ 41

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§ 57

Übergangsbestimmung

§ 57 Übergangsbestimmung(1) Für Referendare, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat bereits in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes eingestellt wurden, findet die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 724), in der am Tag vor Inkrafttreten der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat geltenden Fassung weiter Anwendung. (2) Für vor dem Tag des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat begonnene Vorbereitungsdienste sind die Bestimmungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 4)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 3)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 22 Abs. 1)

Anlage 6

Prüfstoffverzeichnis der Fachgebiete

Anlage 6 (zu § 18 Abs. 3)Prüfstoffverzeichnis der Fachgebiete 1. Architektur,2. Städtebau,3. Geodäsie und Geoinformation,4. Landespflege,5. Wasserwesen oder6. Umwelttechnik.1. Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Architektur1.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend)1.1.1 Rechtsgeschichtea) Rechtsgeschichte in Grundzügenb) Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europac) Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland1.1.2 Allgemeines Staatsrechta) Staatsbegriff, Staatswesenb) Völkerrecht in Grundzügenc) Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatusd) Staatsformene) Entstehung und Auflösung von Staatenf) Staatliche Entwicklung in Deutschland1.1.3 Verfassungsrecht des Bundes und der Ländera) Verfassungsgrundsätze und Grundrechteb) Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschlandc) Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechungd) Verfassungsorgane des Bundese) Funktionen der Staatsgewaltf) Gewaltenteilung:aa) Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung,bb) Gesetzgebungsverfahren,cc) Rechtsverordnungen und Satzungen,dd) Rechtsprechung,ee) Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde g) Verfassungsorgane der Länderh) Staats- und Amtshaftungsgrundsätzei) Finanzwesen des Bundes und der Länder1.1.4 Europäische Uniona) Entstehungsgeschichteb) Status und Organec) Aufgaben und Zieled) Übertragene Souveränitätsrechtee) Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Rechtf) Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion 1.1.5 Kommunalrechta) Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatusb) Kommunalverfassung, Gemeindeordnungc) Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaftend) Kommunales Finanzwesen 1.1.6 Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionena) Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länderb) Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltungc) Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltungd) Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtse) Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechtsf) Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht1.1.7 Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrechta) Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länderb) Grundsätze des Verwaltungshandelnsaa) Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahrenbb) Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahrencc) Auslegung von Rechtsnormendd) Amtshilfeee) Verwaltungsvollstreckungc) Verwaltungszustellungsverfahrend) Verwaltungskosten und -gebührene) Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügenf) Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel1.1.8 Besonderes Verwaltungsrechta) Beamtenrechtb) Disziplinarrechtc) Personalvertretungsrechtd) Ordnungswidrigkeitenrechte) Arbeitsschutzrecht in Grundzügenf) Datenschutzrecht in Grundzügeng) Sozialrecht in Grundzügenh) Steuerrecht in Grundzügeni) Gewerbe- und Berufsrecht in Grundzügenj) Polizeirecht in den Grundzügen 1.1.9 Privatrecht und Zivilprozessrechta) Bürgerliches Gesetzbuchaa) Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in Grundzügenbb) Nachbarrecht b) Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügenc) Wettbewerbsrecht in Grundzügend) Vergaberecht in Grundzügene) Zivilprozessordnung in Grundzügenaa) Gerichte und Zuständigkeitenbb) Verfahren bei den ordentlichen Gerichtencc) Rechtsmittel1.1.10 Strafrechta) Strafgesetzbuch in Grundzügenb) Straftaten im Amtc) Korruptionsprävention 1.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend)1.2.1 Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikena) Begriffeb) Methoden und Techniken der Leitung und Lenkungaa) Führungs- und Leitungskonzeptionenbb) Kybernetik/Regelkreis-Modellcc) Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)c) Methoden und Techniken der Planung und Steuerungaa) Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)bb) Problemanalysecc) Alternativensuche und -bewertungdd) Entscheidungee) Kontrolle1.2.2 Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerunga) Begriffeaa) Verwaltung im sozialen Systembb) Konzept „Bürokratie“cc) Funktion und Selbstverständnisdd) New Public Managementb) Kalkulationc) Ressourcend) Controlling (strategisch/operativ)aa) Ziele, Produkte, Leistungenbb) Kennzahlencc) Berichtswesene) Kosten-Leistungs-Rechnungf) Kaufmännische Buchführungaa) Gewinn- und Verlustrechnungbb) Bilanzcc) Eingeführte Datenverarbeitungssystemeg) Qualitätsmanagementh) Projektmanagementi) Benchmarkingj) Budgetierung1.2.3 Personalführunga) Führungsstileb) Grundkenntnisse der Menschenführungaa) Soziale Kompetenzbb) Individuum und Gruppen im Arbeitsprozesscc) Motivationdd) Anerkennung und Kritikee) Kommunikation und Konfliktbehandlungff) Belastungen und ihre Bewältigungc) Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretungd) Personalbeurteilunge) Personalentwicklungf) Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagementg) Gleichstellung 1.2.4 Kommunikationa) Rhetorikb) Gesprächsführungc) Moderation und Besprechungstechnikd) Präsentation und ihre Technike) Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit1.2.5 Informationstechnika) Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheftb) Datensicherheitc) E-Governmentd) E-Vergabee) Datenschutzf) Statistik1.2.6 Organisationa) Grundzüge der Organisationslehreb) Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetriebc) Geschäftsprozessoptimierungd) Interdisziplinäre Zusammenarbeit1.2.7 Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunena) Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrechtb) Haushaltsordnungenc) Haushaltsgesetzed) Grundlagen des Haushaltsaa) Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)bb) Finanzplanungcc) Programmplanungdd) Verfahren und Regeln der Bewirtschaftungee) Rechnungslegunge) Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter1.2.8 Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungena) Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeitaa) Grundsätzebb) Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzipcc) Rahmendaten und Datenrahmenb) Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnungaa) Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeitbb) Statische/Dynamische Rechenverfahrencc) Kapitalwertmethodenc) Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungaa) Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtungbb) Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtungcc) Kostenvergleichsrechnungdd) Investitionsrechnungd) Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtunge) Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckungf) Investitionsmaßnahmenaa) Kosten-Nutzen-Analysenbb) Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyseg) Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren1.3 Fach 3: Öffentliches Baurecht1.3.1 Allgemeine Grundlagena) Geschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen Baurechtsb) Gesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und Gemeindenc) Zuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht 1.3.2 Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrechta) Planungsträgerb) Verfahren zur Planaufstellungc) Planinhalte, Beispieled) Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung1.3.3 Bauplanungsrechta) Allgemeines und besonderes Städtebaurechtb) Verfahren zur Planaufstellungc) Planinhalted) Zusammenwirken von Behörden und Privatene) Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichungf) Genehmigungs- und Zulassungstatbestände1.3.4 Bauordnungsrechta) Formelles Rechtaa) Zuständigkeiten und Aufgabenbb) Bauaufsichtliche Verfahrencc) Bedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungendd) Beteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren Verantwortungee) Sicherstellung der Verwendbarkeit von Bauproduktenff) Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnissegg) Bestandsschutzb) Materielles Baurechtaa) Allgemeine Anforderungenbb) Grundstücke und deren Bebauungcc) Bauliche Anlagendd) Sonderbautenee) Technische Baubestimmungenff) Brandschutz1.3.5 Baunebenrechta) Fachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, Planungsträgerb) Denkmalrechtc) Naturschutzrechtd) Wasserrechte) Bundesimmissionsschutzrechtf) Arbeitsstättenrechtg) Nachbarrechth) Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahreni) Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren1.3.6 Rechtsschutz im öffentlichen Baurechta) Städtebauliche Planungenb) Bauaufsichtliche Verfahrenc) Fachplanungsrechtd) Amtspflichten und Amtshaftunge) Haftung von Verfahrensbeteiligtenf) Nachbarschutz1.3.7 Unfallschutza) Recht der Berufsgenossenschaftenb) Unfallverhütung1.4 Fach 4: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften1.4.1 Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen)a) Zuständigkeitenb) Aufbau- und Ablauforganisationc) Arbeitsweise1.4.2 Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung)a) Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagenaa) Vergabe von Dienst-, Bau- und Lieferleistungenbb) Planungswettbewerbecc) Fertigung der Bauunterlagendd) Überwachung der Bauausführungee) Rechnungsprüfungff) Kassenanordnunggg) Abnahmehh) Übergabeii) Dokumentationjj) Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahrenb) Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagenc) Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnikd) Baufachliche Gutachten und Stellungnahmene) Wertermittlungf) Baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungsmaßnahmeng) Verwaltungsverfahren bei Sicherheitsmaßnahmenh) Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritteri) Grundzüge der Wohnungsbauförderungj) Datenbanken und Statistik im öffentlichen Hochbauk) Standardisierung und Standards im öffentlichen Hochbaul) Facility-Management im öffentlichen Hochbaum) Veröffentlichungen1.4.3 Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungena) Verfahrensvorschriftenaa) Durchführung von öffentlichen Hochbaumaßnahmenbb) Zuwendungsmaßnahmencc) Gebäudebestandsdokumentationdd) Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagenee) Unfallverhütungsvorschriftenff) Vermessunggg) Nachhaltiges Planen und Bauenhh) Planungswettbewerbeii) Kunst am Baub) Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesenaa) Bundes- und Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriftenbb) Haushaltswirtschaft der Gemeindencc) Mittelbewirtschaftung und Bewirtschaftungsverfahrendd) Informationstechnik im Haushaltc) Vergabewesend) Vertragswesene) Wettbewerbswesenf) Kartellrechtg) Preisrechth) Urheberrecht in der Architektur1.5 Fach 5: Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus1.5.1 Stadtplanung und Städtebaua) Stadtplanungaa) Planungsleitbilderbb) Stadtgeschichtecc) Instrumente der Stadtplanungb) Städtebauaa) Grundzüge des Städtebausbb) Städtebauliche Strukturencc) Städtebauliche Faktoren1.5.2 Öffentliche Gebäudea) Öffentliche Bauaufgabenb) Gebäudetypologien und Baugestaltc) Baugeschichtliche Entwicklungend) Gestaltungs- und Konstruktionselementee) Baukultur und öffentlicher Raum1.5.3 Planungsgrundlagena) Raumbedarfsanforderungenaa) Qualitative Bedarfsanforderungenbb) Ausstattungsstandardscc) Funktionale Anforderungendd) Behaglichkeitskriterienb) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungc) Bewertung von Bauplanungenaa) gestalterischbb) technischcc) wirtschaftlichdd) energetischee) ökologischd) Öffentlich-rechtliche Anforderungene) Werterhaltung öffentlicher Gebäudef) Planung im Bestand1.5.4 Kostena) Grundlagen und Methoden der Kostenermittlungb) Bau- und Planungskostenc) Baunutzungskostend) Lebenszykluskostene) Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte1.5.5 Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebaua) Kriterien und Zertifizierungenb) Lebenszyklus von Siedlungen und Bauwerkenc) Integrale Planung1.5.6 Projektmanagementa) Begriffsbestimmungenaa) Projektmanagementbb) Projektorganisationcc) Projektplanung und -steuerungb) Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte)c) Institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte)d) Kostensteuerunge) Terminplanung und -steuerungf) Qualitätsmanagement1.6 Fach 6: Bautechnik1.6.1 Regeln der Technika) Allgemeine Rechtsgrundlagenb) Gesetze, Verordnungen, Normen1.6.2 Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanunga) Technische Grundlagen städtischer Infrastrukturb) Technische Erschließung von Gebäudenc) Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme1.6.3 Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethodena) Baugrund und Grundwassermanagementb) Gründungsartenc) Tragkonstruktion, auch selbsttragende Fassadenkonstruktionend) Nichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen1.6.4 Grundzüge der Installations- und Betriebstechnika) Passive und aktive Energiegewinnung im Hochbaub) Heizung, Raumlufttechnikc) Wasserversorgung, -nutzung und -entsorgungd) Wertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgunge) Elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und Beleuchtungf) Fördertechnikg) Küchen-, Labor- und Medizintechnikh) Gebäudeleittechniki) Informations- und Kommunikationstechnik1.6.5 Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanunga) Wärme-, Schall- und Feuchteschutzb) Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschädenc) Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit1.6.6 Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnika) Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und Betriebstechnikb) Technische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauensc) Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementend) Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienze) Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote1.6.7 Historische Bauwerke und Baukonstruktionena) Technisch-physikalische und chemische Untersuchungsmethodenb) Zerstörungsarme und zerstörungsfreie Untersuchungsmethodenc) Materialprüfungd) Rekonstruktionsmethodene) Bautechnische Anforderungen bei Rekonstruktionsmaßnahmenf) Verwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe1.6.8 Baubetrieb und Baulogistika) Allgemeine Rahmenbedingungenb) Bauverfahrenc) Bauablaufd) Störungen im Bauablauf2. Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Städtebau2.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur2.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebiets Architektur2.3 Fach 3: Raumordnung2.3.1 Landes- und Regionalplanung2.3.2 Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik2.3.3 Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen2.3.4 Arbeitsmethoden2.3.5 Planungselemente und Raumkategorien2.3.6 Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union2.3.7 Raumrelevante europäische Strukturprogramme2.3.8 Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme2.3.9 Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz2.3.10 Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung2.3.11 Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander2.3.12 Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte2.3.13 Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele2.3.14 Raumordnungs-Projekte (zum Beispiel Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept)2.4 Fach 4: Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung2.4.1 Geschichte des Städtebausa) Epochen des Städtebaus und ihre Charakteristika, vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaftb) Städtebauliche Theorien und Leitbilder, insbesondere seit dem 19. Jahrhundertc) Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in der Geschichte2.4.2 Stadtplanung und Stadtentwicklunga) Begriffe und Zieleb) Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterienc) Städtebauliche Systeme, Bebauung/Freiraum, Gebäudetypen insbesondere des Wohnungsbaus, öffentliche und private Einrichtungend) Stadtgestaltunge) Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)f) Entwicklungsmaßnahmeng) Verträge über stadtplanerische Leistungenh) Wettbewerbswesen, Workshopsi) Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligungsverfahrenj) Quartiersarbeit2.4.3 Integration von Fachplanungena) Umweltverträglichkeit der Planungb) Naturschutz und Landschaftspflegec) Landschaftsplanung und -gestaltungd) Agrarstrukture) Städtebauliche Denkmalpflege2.4.4 EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung2.5 Fach 5: Technische Elemente des Städtebaus2.5.1 Verkehra) Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Wechselwirkungenb) Verkehrsarten, Verkehrsnetzec) Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen)d) Generalverkehrsplanung, Mobilitätsmanagement, Verkehrssystemmanagemente) Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrsf) Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehrg) Nichtmotorisierter Verkehr2.5.2 Erschließungssysteme und ihre Elemente, Ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr inklusive Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung2.5.3 Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung2.5.4 Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in Grundzügena) der Luftreinhaltungb) des Lärmschutzesc) des Gewässer- und Bodenschutzesd) des Klimaschutzes und der Klimaanpassung2.6 Fach 6: Fachrecht2.6.1 Planungsrecht, insbesonderea) Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzungb) Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignungc) der Erschließungd) der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmene) der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmenf) der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Geboteg) Baunutzungsverordnungh) Planzeichenverordnungi) Bauordnungsrecht und seine Durchführungsverordnungen in seinen städtebaurelevanten Teilen2.6.2 Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungena) Bundeswasserstraßengesetzb) Luftverkehrsgesetzc) Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetzd) Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetze) Abfallwirtschaftsgesetzf) Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetzg) Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landesh) Bundeswaldgesetz2.6.3 Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesonderea) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungb) Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungenc) Denkmalschutzgesetz des Landesd) Flurbereinigungsgesetze) Bundeskleingartengesetzf) Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzg) Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrechth) Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungeni) Nachbarrecht, Urheberrechtj) Kammerwesen3. Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Geodäsie und Geoinformation3.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur3.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur3.3 Fach 3: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem3.3.1 Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesena) Gliederung des deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesensb) Aufgabenbereichec) Zuständigkeiten3.3.2 Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesensa) Föderalismus und nationale Einheitlichkeitb) Einbindung in die Landespolitikc) Haushaltsentwicklungd) Staatsfunktion3.3.3 Rechtliche Grundlagen und Organisationa) Vermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder; Inhalt, Grundsätze, Rechtsvergleichb) Verwaltungsaufbau und Organisationsansätzec) Recht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI)d) Ländervergleich3.3.4 Liegenschaftskatastera) Gewährleistung des Eigentums und Sicherung des Grundstücksverkehrsb) Aufgaben, Zweck und Inhaltc) Qualitätsanforderungen und -managementd) Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®)e) Benutzungskriterienf) Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaftg) Benachbarte Rechtsgebieteaa) Materielles und formelles Liegenschaftsrechtbb) Wasserrecht, Verkehrswegerechtcc) Beurkundungsrecht in Grundzügendd) Erbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrechtee) Bauordnungsrechth) Prozessorientierungi) Zusammenarbeitaa) Grundbuch und andere Registerbb) Flurbereinigungcc) Andere behördliche Vermessungsstellendd) Landesvermessungee) Finanzverwaltungff) Landesplanungsverwaltunggg) Bauverwaltungj) Liegenschaftsvermessungen und Fortführungk) Entstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung3.3.5 Landesvermessunga) Gewährleistung, Daseinsvorsorgeb) Klassische Aufgabenfelderc) Zweck und Anforderungend) Geodätischer Raumbezugaa) Festpunktfelderbb) Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®)cc) Amtliches Bezugssystemdd) Amtliches Festpunkt-Informationssystem (AFIS®)e) Erfassung der amtlichen Geotopographieaa) Topographisches Informationsmanagement, Topographische Landesaufnahmebb) Photogrammetrie, Fernerkundungf) Landesluftbildsammlungg) Landeskartenwerkeh) Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS®)i) Qualitätsmanagementj) Gebrauch und Nutzungk) Prozessorientierungl) Zusammenarbeitm) Benutzungskriterienn) Entstehung, geschichtliche Entwicklungaa) Militärische Epochebb) Zivile Epocheo) Entwicklungstendenzen3.3.6 Geobasisinformationssystema) Inhalt, Bestandteile, Zweckb) Bedeutung (auch für die Geodateninfrastruktur)c) Aktivierungsfunktiond) Bereitstellung der Geobasisdatene) Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) und AAA-Datenmodell (AFIS® - ALKIS® - ATKIS®)3.3.7 Strategiena) Grundsätze des amtlichen Vermessungswesensb) Bereitstellung von Geobasisdatenc) Eckwerte der Zusammenarbeit mit den ÖbVI3.3.8 Länderübergreifende Zusammenarbeita) Strategische Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV)aa) Aufgabenbb) Organecc) Ziele, Ergebnisseb) Operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss Geobasisaa) Zusammensetzungbb) Aufgabenpotenzialecc) Vorgehendd) Zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklungc) Zusammenarbeit mit dem Bundd) Zusammenarbeit im internationalen Bereich3.3.9 Entwicklungstendenzena) Aufgabenentwicklungb) Verwaltungsreformenc) Entwicklung der Geodäsie in Deutschland3.4 Fach 4: Landentwicklung3.4.1 Herausforderungen für die Landentwicklunga) Demografischer Wandel, Klimawandel, Energiewendeb) Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilitätc) Strukturwandel in der Landwirtschaftd) Kulturlandschaften und Gewässere) Schrumpfungsprozesse im ländlichen Raumf) Innenentwicklung kleiner Städte und Dörferg) Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse3.4.2 Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklunga) Strategienaa) Wandel in den Köpfenbb) Interkommunale Kooperationencc) Allianzenb) Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft (LEADER; Liaison entre actions de développement de l’économie rurale) und integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK)aa) Regionalmanagementbb) Dorfentwicklung und Daseinsvorsorgec) Natur- und Artenschutz, Landschaftsentwicklungd) Hochwasser-, Trinkwasser- und Gewässerschutze) Technische Infrastrukturaa) Straßen, Schienebb) Kommunikations- und Leitungsnetzecc) Energieerzeugungf) Bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze3.4.3 Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räumea) Europäische und nationale Förderprogrammeb) Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellenaa) Privat-Public-Partnership-Modellebb) Sponsoringcc) Stiftungen, Vereine und Genossenschaftenc) Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der Landentwicklungaa) Verkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaftbb) Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus3.4.4 Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetza) Zuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensartenb) Verfahrensabläufeaa) Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planungbb) Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplanscc) Berichtigung der öffentlichen Bücherdd) Schlussfeststellungc) Technik und Automationd) Landentwicklungsfachinformationssystem (LEFIS)e) Vermessung und Geoinformationaa) Beschaffung geobasierter Informationenbb) Örtliche Erfassungsverfahrenf) Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahreng) Besonderheiten der Unternehmensflurbereinigungh) Freiwilliger Nutzungstauschi) Kostenartenj) Herstellung und Ausbau der Anlagen3.4.5 Modernes Verwaltungshandelna) Wohlstandsentwicklung und -messungaa) Wertschöpfung, Nachhaltigkeitbb) Lebensqualitätb) Beteiligungs- und Aktivierungsformenc) Arbeiten mit Szenarien und Variantend) Bottom-up-Prinzipe) Moderation der Landentwicklungf) Planungsrecht und Planfeststellungsverfahreng) Enteignungsrecht im Kontext der Fachaufgabenh) Umweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement3.4.6 Einordnung und Entwicklung der Landentwicklunga) Landesentwicklung und Landentwicklungb) Geschichtliche Entwicklungc) Personalmanagement und -qualifizierungd) Organisationsvergleich in den Bundesländerne) Verwaltungsmodernisierungsansätze in den Bundesländern3.5 Fach 5: Landesplanung und Städtebau3.5.1 Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklunga) Demografischer Wandelb) Wirtschaftliche Rahmenbedingungenc) Zentralörtliche Versorgungd) Erneuerbare Energien, Energiewendee) Stadt-Umland-Beziehungen, Regionalentwicklungf) Stadterweiterung, Stadterneuerung, Stadtumbaug) Innenentwicklungh) Landmanagementi) Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Flächenverbrauchj) Klimawandelk) Infrastrukturl) Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten Investorenm) Engagement und Teilhabe an Planungsprozessenn) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen3.5.2 Landesplanung, Raumordnunga) Rechtliche Grundlagen und System der räumlichen Planungb) Prinzip der Zentralen Ortec) Planungaa) Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungspläne, regionale Teilentwicklungspläne)bb) Organisation und Kompetenzend) Ziele, Grundsätze und Leitbilder der Raumordnunge) Planungsverfahren, Raumordnungsverfahrenf) Verhältnis Landesplanung und Bauleitplanungg) Europäische Raumordnungh) Bund-Länder-Zusammenarbeiti) Sicherung der Raumordnungj) Georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, Raumordnungskatasterk) Interkommunales Flächenmanagement3.5.3 Städtebau und Bodenordnunga) Rechtliche Grundlagenb) Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte Informationssystemec) Städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungspland) Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigunge) Bodenordnung, Bodenordnungsverfahrenf) Enteignung, Erschließungg) Kommunale Bodenpolitik und Modelle der Baulandentwicklungh) Maßnahmen für den Naturschutzi) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmenj) Soziale Stadt und Stadtumbau3.5.4 Immobilienwertermittlunga) Rechtliche Grundlagenb) Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgabenc) Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Sachverständigenwesend) Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertee) Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstellef) Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Dateng) Transparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, Vermarktungh) Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit3.5.5 Interdisziplinäre Zusammenarbeita) Planfeststellungsverfahrenb) Natur- und Umweltschutzc) Denkmalschutzd) Nachbarrechte) Geoinformationsbeschaffung und -transferf) Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen3.5.6 Entwicklungsprozessea) Geschichtliche Entwicklung von Städtebau und Bodenordnungb) Entwicklungslinien der Immobilienwertermittlungc) Rechtsentwicklung des Baugesetzbuchs3.6 Fach 6: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur3.6.1 Herausforderungen für das Geoinformationswesena) Globalisierungb) Klimaveränderungenc) Monitoring des Gesamtsystems Erded) Umweltschutze) Demografische Entwicklungf) Veränderungen der Infrastruktur 3.6.2 Bedeutung der Geoinformationena) Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundertaa) Historische Dimensionbb) Politische Dimensioncc) Administrative Dimensiondd) Bedeutung in der Bundesverwaltungee) Bedeutung auf Länderebeneff) Bedeutung auf kommunaler Ebene b) Nationale Berufsverbände, privater Bereichc) Gesellschaftlicher Auftragd) Geoinformation im internationalen Umfeldaa) Partner, Stakeholder, Kooperationenbb) Internationale Programme, Initiativen und Projekte e) Informations- und Datenpolitik 3.6.3 GeoGovernment und Strategiena) Geoinformationswesen und Staataa) Staatsbindung, Hoheitsfunktionbb) Gesellschaftssektorencc) Rolle des Staates b) Strategien der Zusammenarbeitaa) Föderalismusbb) Arbeitskreisecc) Strategische Leitlinien des Staatesdd) Bereitstellungsstrategien 3.6.4 Geodatenmanagementa) Begriffe und Definitionenb) Einsatzfelder von Geoinformationc) Anforderungen an das Geodatenmanagementaa) Technischbb) Organisatorischcc) Personell d) Datenbankene) IT-Infrastruktur, IT-Netzef) Dienste- und Portaltechnologieg) Umsetzung des Geodatenmanagementsaa) Organisatorische und personelle Umsetzungbb) Frontoffice-Backoffice-Modellcc) Prozessmanagementdd) Kooperationen und Modellprojekte h) eGovernment, OPEN Government, OPEN Datai) Bedarfs- und Nutzerorientierungaa) Synergien und Wertschöpfungbb) Nutzergruppen j) Bereitstellungaa) Urheberrecht, Datenbankschutzrechtbb) Nutzungsbedingungen, Lizenzierung, Lizenzierungsmodellecc) Bereitstellungsmodelle, Gebührenmodelledd) Datenschutz k) Public Relations und Marketingl) Normierung und Standardisierungm) Fachdatenmodellen) Nicht-amtliche Geodaten 3.6.5 Geodateninfrastruktur (GDI)a) Ansatz, Begriffe, Definitionenb) Rechtliche Grundlagenaa) Europäische Ebenebb) Nationale Ebene c) Europäische GDId) Aufbau der GDI-DE, Architekturaa) GDI des Bundesbb) Länder-GDIcc) kommunale GDI e) Daten, Datenanforderungen, Metadatensystemf) Dienste und Portaleg) Koordinierungh) Organisation der GDI in Bund, Ländern und Kommunenaa) Lenkungsgremium GDI-DEbb) Kommission für Geoinformationswirtschaftcc) IT-Planungsratdd) Fachnetzwerkeee) Organisation der GDI in den Ländern 3.6.6 Entwicklungen und Interdisziplinaritäta) Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und Geodateninfrastrukturb) Modellansatz Zentrale Geodienstleisterc) Interdisziplinäre Zusammenarbeit 4. Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Landespflege4.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur4.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur4.3 Fach 3: Naturschutz und Landschaftspflege4.3.1 Aufgaben, geschichtliche Entwicklung4.3.2 Rechtsgrundlagena) internationale und europäische Regelungenb) Bundes- und Landesrecht 4.3.3 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege4.3.4 Landschaftsplanunga) Grundlagen, Ebenenb) Inhalte und Verfahrenc) Umsetzung 4.3.5 Eingriffsregelunga) Prinzipienb) Bewertungsfragenc) Verfahren 4.3.6 Naturschutz und Landschaftspflege und konkurrierende Nutzungen4.3.7 Biotopschutz, Biotopverbunda) Grundlagenb) Programmec) Konzeptionend) Plänee) Pflege von Biotopenf) Vertragsnaturschutz 4.3.8 Biodiversität4.3.9 Flächen- und Objektschutza) Schutzkategorienb) Verordnungenc) Satzungend) Wirkungene) Entschädigungsfragen 4.3.10 NATURA 2000a) Regelungenb) Instrumentec) Vorschriften 4.3.11 Internationaler und nationaler Artenschutz, Artenschutzprogramme, Artenhilfsmaßnahmen4.3.12 Klimaschutz, Klimawandel mit Bezug zum Naturschutz4.3.13 Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflegea) der Europäischen Unionb) des Bundesc) der Länderd) der Kommunen 4.3.14 Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung (Behörden und Fachdienststellen)4.3.15 Naturschutzvereinigungen, -beiräte und sonstige Naturschutzinstitutionen4.3.16 Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutz4.4 Fach 4: Raumordnung, Landesplanung und Städtebau4.4.1 Aufgaben, geschichtliche Entwicklung von Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung4.4.2 Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaus (einschließlich Bauleitplanung), Rechtsentwicklung des Raumordnungs- und des Bauplanungsrechts4.4.3 Ziele und Grundsätze von Raumordnung, Landesplanung und Städtebau4.4.4 Programme, Pläne und Satzungena) Planungsebenen und deren Beziehungen untereinanderb) Inhalte und Verfahrenc) Wirksamkeitd) Umsetzunge) Sicherungf) Vollzugsdefizite 4.4.5 Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Städtebauförderung4.4.6 Prinzip der zentralen Orte/Zentrale-Orte-Konzept4.4.7 Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen4.4.8 Zusammenwirken mit den Fachplanungen, Verhältnis Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung4.4.9 Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO), Leitbilder der Raumordnung, Bund-Länder-Zusammenarbeit4.4.10 Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren4.4.11 Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren4.4.12 Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, und der Grünordnung4.4.13 Beziehungen zum Naturschutzrechta) Eingriffsregelungb) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)c) Verträglichkeitsprüfungd) Artenschutze) Landschaftsplanung 4.4.14 Herausforderung Demografischer Wandel, Gestaltung von Schrumpfungs- und Alterungsprozessen, Sicherung der Daseinsvorsorge, Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer, Dorfentwicklung, Beteiligungs- und Aktivierungsformen4.4.15 Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse4.4.16 Klimawandel, Energiewende, Ausbau der erneuerbaren Energien4.4.17 Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität4.4.18 Anforderungen an die Entwicklung der (ländlichen) Räume, Instrumente der Landes- und Regionalentwicklung, Kooperationen, Interkommunale Kooperationen, Regionalmanagement, Stadt-Umland-Beziehungen4.4.19 Metropolregionen4.4.20 Strukturpolitik für die (ländlichen) Räume, europäische, nationale und Landes-Förderprogramme, LEADER, Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, Privat-Public-Partnership-Modelle4.4.21 Raumbeobachtung, Raumordnungskataster4.4.22 Zuständige Behördena) Aufgabenb) Organisationc) Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung4.5 Fach 5: Freiraumplanung und Grünordnung4.5.1 Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern4.5.2 Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich4.5.3 Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjektea) Übernahme in andere Planungenb) Umsetzung4.5.4 Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten4.5.5 Naturschutz im besiedelten Bereich4.5.6 Konflikte Naturschutz/Freizeitnutzung, Lösungsmöglichkeiten4.5.7 Gartendenkmalpflege4.5.8 Vergabe von Aufträgena) Ausschreibungen und Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),b) Ausschreibungen und Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)c) Ausschreibungen und Vergabe für freiberufliche Leistungen 4.5.9 Wettbewerbswesen4.5.10 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)4.5.11 Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von EinzelobjektenAbwicklung und Kosten4.5.12 Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens4.5.13 Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrecht4.6 Fach 6: Angrenzende Fachgebiete4.6.1 Übersicht übera) Ziele und Grundsätzeb) Aufgabenc) Rechtsgrundlagend) Organisatione) Programme und Plänef) Instrumente, Verfahren und Verknüpfung zum Naturschutzrechtg) Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschafth) Förderinstrumentei) Möglichkeiten der Zusammenarbeit (Synergien)j) Konfliktlösungsstrategienk) Möglichkeiten der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege 4.6.2 in den angrenzenden Fachgebietena) der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)b) der Forstwirtschaftc) der Wasserwirtschaftd) der Abfallwirtschafte) der Gewinnung von Bodenschätzenf) des Bodenschutzesg) des Immissionsschutzesh) der Energiewirtschafti) der Kommunikationstechnikj) des Verkehrsk) der Denkmalpflegel) der Jagd und der Fischerei 5. Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Wasserwesen5.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur5.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur5.3 Fach 3: Wasserstraßen/Wasserwirtschaft5.3.1 Wasserstraßennetza) Gliederung, Klassifizierung und Netzkategorisierungb) Funktionen, Entwicklungc) Anlagen der Wasserstraßend) Aufgaben an den Wasserstraßene) Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen 5.3.2 Schiffsverkehra) Rechtsgrundlagen, Zuständigkeitenb) Verkehrsströmec) Flottenstruktur (Küste und Binnen)d) Transportgüter 5.3.3 Wasserwirtschaftliche Grundlagenplanungena) Rechtsgrundlagen, Zuständigkeitenb) Wasserwirtschaftliche EU-Richtlinienc) Internationale Übereinkommend) Generalpläne, Unterhaltungsrahmenpläne, Gewässerentwicklungsplänee) Aufbau, Auswirkungen 5.3.4 Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässera) Rechtsgrundlagen, Zuständigkeitenb) Sicherheitstechnische Anforderungenc) Meldesysteme und Alarmpläne 5.3.5 Naturschutz und Landschaftspflegea) Rechtsgrundlagen, Zuständigkeitenb) Naturschutzfachliche EU-Richtlinienc) Schutzgebieted) Eingriffe in Natur und Landschafte) Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeit, Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit 5.3.6 Gewässerökologiea) Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltungb) Renaturierung von Gewässern 5.3.7 Ingenieurhydrologiea) Messverfahrenb) Aufbau des Messnetzesc) Pegelvorschriftend) Gewässerkundliches Jahrbuche) Grundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und Hochwasserf) Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersagen 5.3.8 Wasserbauliches Versuchswesena) Bedeutung, Möglichkeitenb) Modelle (Arten, Anwendungsgebiete) 5.4 Fach 4: Sondergebiete der Wasserwirtschaft (nur für den Bereich Wasserwirtschaft)5.4.1 Wassermengen- und Wassergütewirtschafta) Begriffeb) Technische Vorschriftenc) Grundsätzliche Anforderungen an Gewässerbenutzungend) Abwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung 5.4.2 Wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereicha) Technische Vorschriftenb) Sicherheitstechnische Anforderungen 5.4.3 Schadstoffunfallbekämpfunga) Zuständigkeitenb) Technische Vorschriften 5.4.4 Abwasserbehandlunga) Begriffeb) Technische Vorschriftenc) Planungsgrundsätzed) Anforderungen an Abwassereinleitungene) Verfahren der Abwasserbehandlungf) Behandlung von Niederschlagswasserg) Schlammbehandlung und -verwertungh) Abwasseruntersuchung 5.4.5 Abfallwirtschafta) Begriffeb) Technische Vorschriftenc) Technische Anleitungend) Abfallplanunge) Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagenf) Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertungg) Altlastenh) Abfall- und Emissionsuntersuchungeni) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-Merkblätter 5.4.6 Wasserversorgunga) Begriffeb) Technische Vorschriftenc) Wasseruntersuchungd) Wasserschutzgebietee) Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungenf) Bemessungs- und Aufbereitungsverfahreng) Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)-Arbeitsblätter 5.4.7 Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutza) Begriffeb) Zuständigkeitenc) Technische Vorschriftend) Staatsaufsicht für Talsperren 5.4.8 Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Landwirtschaftlicher Wasserbaua) Zuständigkeitenb) Technische Grundsätzec) Arbeitsmethoden 5.4.9 Wasserwirtschaftliche Finanzierungs- und Förderprogrammea) Begriffeb) Zuständigkeiten 5.5 Fach 5: Vorbereiten und Durchführen von Bauten5.5.1 Vorarbeiten für BauvorhabenGrundlagenermittlung5.5.2 Aufstellen und Prüfen von Entwürfena) Veranlassungb) Rechts- und Verwaltungsgrundlagec) Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahrend) Wirtschaftlichkeite) Umweltschutzf) Entwurfsarteng) Bestandteile der Entwürfeh) Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter 5.5.3 Vorbereitung von Baumaßnahmena) Grunderwerbb) Beweissicherung 5.5.4 Vergabe nach VOB und VOLa) Verwaltungsvorschriften und -verfahrenb) Verdingungsunterlagen, Standardleistungsbeschreibungenc) Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung 5.5.5 Vergabe von Ingenieurleistungena) Verwaltungsvorschriften und -verfahrenb) Vergabe nach Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)c) Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 5.5.6 Abwicklung von Baumaßnahmena) Verwaltungsvorschriftenb) Bauprogrammc) Ausgabenkontrolled) Vertragsänderunge) Nachtragsmanagementf) Baubestandspläneg) Bauabnahmeh) Bauabrechnungi) Gewährleistung 5.5.7 Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmena) Rechts- und Verwaltungsgrundlagenb) Bauaufsichtc) Baubevollmächtigter (nur Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung)d) Bauleitere) Unfallverhütung, Baustellenverordnung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) 5.6 Fach 6: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften5.6.1 Wasserstraßenrechta) Bundeswasserstraßengesetzb) Wasserstraßenstaatsvertragc) Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen 5.6.2 Wasserrechta) EU-Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie, Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)b) Wasserhaushaltsgesetzc) Landeswassergesetzed) Abwasserabgabengesetze) Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicherstellungsgesetzes 5.6.3 Umweltschutzrechta) EU-Richtlinien (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie)b) Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetzec) Kreislaufwirtschaftsgesetzd) Landesabfallgesetzee) Meeresumweltschutzf) Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzesg) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzh) Bundesbodenschutzgesetz 5.6.4 Baurechta) Baugesetzbuchb) Landesbauordnungen 5.6.5 Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - Grundzügea) Raumordnungsgesetzb) Landesplanungsgesetzec) Flurbereinigungsrechtd) Liegenschaftswesen 5.6.6 Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzügea) Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetzeb) Allgemeines Eisenbahngesetz 5.6.7 HafenpolizeirechtGrundzüge5.6.8 Besondere Gesetze und Verordnungen nur für die beiden Bereiche der Wasserstraßena) Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrtb) Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrtc) Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln)d) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnunge) Schifffahrtsstraßen-Ordnungen im Binnenbereichf) Lotswesen 6. Prüfstoffverzeichnis des Fachgebiets Umwelttechnik6.1 Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.1 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur6.2 Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend)siehe Nummer 1.2 des Prüfstoffverzeichnisses des Fachgebietes Architektur6.3 Fach 3: Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz6.3.1 Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschafta) Abfallvermeidung und Ressourcenschonungb) Stoffliche und energetische Abfallverwertungc) Produktverantwortung 6.3.2 Abfallwirtschaftsplanunga) Abfallartenb) Abfallaufkommenc) Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzend) Abfallwirtschaftspläne/Abfallvermeidungsprogramm 6.3.3 Abfallbehandlunga) Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärungb) Mechanisch-Biologische Abfallbehandlungc) Chemisch-physikalische Abfallbehandlungd) Thermische Abfallbehandlung 6.3.4 Abfallbeseitigunga) Bau- und Betrieb von Deponienb) Deponietechnikc) Deponiesickerwasser und Deponiegasd) Stilllegung und Nachsorge von Deponien 6.3.5 Überwachung der Abfallentsorgunga) Andienungs- und Überlassungspflichtenb) Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahrenc) Notifizierung von Abfallverbringungend) Nachweisbücher, Registerpflichtene) Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen 6.3.6 Bodenschutz und Altlastena) Vorsorgender Bodenschutzb) Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächenc) Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standortend) Bodenbehandlung 6.4 Fach 4: Immissionsschutz und Klimaschutz6.4.1 Zulassung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen für folgende Bereichea) Energieerzeugungb) Steinbrüchec) Glasherstellungd) Eisen-, Temper- und Stahlgießereiene) Oberflächenbehandlung von Metallenf) Herstellung von Basiskunststoffeng) Chlor-Alkali-Elektrolyseh) Papierherstellungi) Tierhaltungj) Lagerung gefährlicher Stoffe 6.4.2 Luftreinhaltunga) Arten der Luftverschmutzungb) Messprogramme und -systemec) Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachtend) Emissionskatastere) Luftreinhalteplänef) Aufstellung von Überwachungsprogrammen und -plänen 6.4.3 Abgasreinigunga) Biologische Abgasreinigungb) Thermische und katalytische Abgasreinigungc) Abgasentschwefelungsanlagend) Absorptions- und Adsorptionsverfahrene) Staubabscheidung 6.4.4 Lärm und Erschütterunga) Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachtenb) Lärmminderungsmaßnahmenc) Lärmminderungsplanungd) Erschütterungen (Grundlagen) 6.4.5 Klimaschutza) Klimaschutzzieleb) Entwicklung der Treibhausgasemissionenc) Grundlagen des Emissionshandelsd) Überwachung der Treibhausgasemissionene) Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase 6.5 Fach 5: Wasserwirtschaft und Gewässerschutz6.5.1 Grundlagen der Wasserwirtschafta) Wasserkreislauf (Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung, Grundwasser)b) Hydrologisches Messwesenc) Modellierung in der Wasserwirtschaft (NA-Modelle) 6.5.2 Oberirdische Gewässera) Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaftenb) Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturenc) Gewässerüberwachung (Monitoring)d) Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Gewässerrenaturierunge) Überschwemmungsgebiete - Ermittlung und Festsetzungf) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten und Maßnahmen an Gewässerng) Ökologischer Hochwasserschutzh) Technischer Hochwasserschutzi) Hochwasserrisikomanagementj) Hochwasserwarndienst 6.5.3 Gewässernutzungena) Entnahme und Einleitungb) Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke, Talsperrenc) Freizeit, Fischerei, Schifffahrt 6.5.4 Abwasserbeseitigunga) Pflicht zur Abwasserbeseitigungb) Anforderungen an das Einleiten von Abwasserc) Bauwerke der Kanalisationd) Verfahren zur Abwasserbehandlunge) Abwasseranlagen und Abwassereinleitungenf) Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen 6.5.5 Wasserversorgunga) Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnikb) Rohwasserüberwachungc) Trinkwasserbeschaffenheitd) Trinkwasserbedarf, -verbrauche) Wasserschutzgebiete 6.5.6 Grundwassera) Grundwasserbeschaffenheitb) Grundwasserbeobachtungc) Grundwasserbewirtschaftungd) Grundwassersanierung 6.5.7 Rohrfernleitungen6.5.8 Wassergefährdende Stoffe6.6 Fach 6: Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften6.6.1 Allgemeines Umweltrechta) Internationale und Supranationale Umweltschutzkonventionen (Aarhus-Konvention)b) Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft (Umweltinformationsrichtlinie)c) Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeitd) Umweltinformationsrechte) Umwelthaftungsgesetzf) Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt 6.6.2 Abfallrechta) Abfallrichtlinien und -verordnungen der Europäischen Unionb) Abfallverbringungsgesetzc) Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerkd) Landesabfallgesetze 6.6.3 BodenschutzrechtBundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk6.6.4 Immissionsschutzrechta) Immissionsschutzrechtliche Richtlinien der Europäischen Union (Industrieemissions-Richtlinie)b) Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerkc) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)d) Treibhaus-Emissionshandelsgesetz 6.6.5 Wasserrechta) EU-Wasserrahmenrichtlinieb) EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtliniec) EU-Trinkwasser-Richtlinied) Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerke) Landeswassergesetzef) Abwasserabgabengesetze 6.6.6 Sonstige Umweltrechte6.6.7 Raumordnung, Landesplanung, Baurechta) Raumordnungsgesetzb) Landesplanungsgesetzec) Baugesetzbuchd) Baunutzungsverordnunge) Landesbauordnungen 6.6.8 Landschaftspflege und Naturschutzrechta) Fauna-Flora-Habitat-Richtlinieb) Bundesnaturschutzgesetzc) Landesnaturschutzgesetz 6.6.9 Chemikalienrecht, Gentechnika) EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals-REACH)b) Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnungc) Gentechnikgesetz

Anlage 7

Merkblatt für Referendare/Referendarinnen zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten ...

Anlage 7 (zu § 17 Abs. 6)Merkblatt für Referendare/Referendarinnen zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal Computer)Bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Zuhilfenahme eines Personal Computers stehen lokale Personal Computer (hier verwendet als Sammelbegriff, also auch für Laptops und Ähnliches) mit den unten genannten technischen Eigenschaften zur Verfügung. Formerfordernisse einer mit Hilfe eines Personal Computers gefertigten ArbeitFür das Schriftbild ist eine Formatvorlage im Hochformat zu verwenden, als Korrekturrand ist etwa 1/3 des Blattes festzulegen. Es ist ein Zeilenabstand von 1,5 zu wählen, eine Seitennummerierung ist einzufügen. Als Schriftart ist eine Grotesk-Schrift auszuwählen (beispielsweise Arial). Die Schriftgröße des Fließtextes ist mit 11 pt zu wählen, die Schriftfarbe ist schwarz. Für die Formatierung ist eine Formatvorlage vorinstalliert, wobei alle Prüfungsteilnehmenden die Formatierung vor Beginn der Prüfung auf dem jeweiligen Personal Computer, der zur Verfügung steht, kurz überprüfen. Nach der Bearbeitungszeit von 6 Stunden wird die Prüfungsarbeit an dem zur Verfügung stehenden Drucker ausgedruckt. Der Druck vor Ablauf der 6 Stunden ist wegen störender Druckergeräusche nicht möglich. Eine Datensicherung ist durch eine regelmäßige automatische Datenspeicherung auf der Festplatte des Personal Computers gewährleistet. Das Risiko eines dennoch auftretenden Datenverlustes tragen die Prüfungsteilnehmenden selbst. Darüber werden Sie vor Beginn der Arbeit belehrt. Für den Fall einer technischen Havarie kann die Prüfung auch handschriftlich fortgesetzt oder im Ausnahmefall wiederholt werden. Ob und wie die handschriftliche Fortsetzung erfolgt, entscheidet die jeweilige Behörde (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Oberprüfungsamt) umgehend im vorliegenden Einzelfall. Die Prüfungsarbeit ist in gedruckter Form und mit handschriftlicher Unterschrift abzugeben. Jede Seite ist mit Name und Unterschrift zu versehen. Anschließend wird die digitale Fassung vom Personal Computer gelöscht. Wertungsrelevant ist ausschließlich das so erzeugte analoge Original. Technische VoraussetzungenDa sich die hardwareseitigen Parameter ebenso häufig ändern wie die Ausprägung von Text- und Bildbearbeitungssoftware, sind hier lediglich die grundlegenden technischen Umgebungsbedingungen beschrieben, unter denen die Arbeit angefertigt wird. Alle Prüfungsbehörden halten sich jedoch an definierte technische Regelstandards und statten die Arbeitsplätze für alle an einem Prüfungstermin zu Prüfenden einheitlich aus. Folgende technische Umgebungsbedingungen der Personal Computer-Arbeitsplätze sind gegeben: 1. „stand alone“ - Situation:• die eingesetzten Personal Computer haben keine aktive Vernetzung, das heißt Netzwerkschnittstellen sind nicht belegt (RJ 45) oder administrativ deaktiviert (beispielsweise WLAN, Bluetooth),• Medienzugänge (beispielsweise CD, USB, firewire) sind administrativ deaktiviert, 2. klare Benutzerzuweisung:• für die Dauer der Prüfungsarbeit ist auf jedem Gerät ein lokales Benutzerprofil angelegt (beispielsweise Prüfling 01/2011) und jeweils ein zugehöriges Passwort vergeben,• der Zugang zu anderen Benutzerprofilen ist administrativ unterbunden, 3. genormte Bedieneroberfläche:• alle Personal Computer sind mit einem einheitlichen Betriebssystem ausgestattet, 4. Softwareeinsatz:• die Arbeiten sind mit einer gängigen Office-Anwendung (beispielsweise MS-Office oder OSS) anzufertigen, deren Möglichkeiten ausgenutzt werden dürfen; darüber hinaus sind keine Grafiktools oder andere Software zu benutzen,• größere grafische Darstellungen oder das Arbeiten in Plänen müssen nötigenfalls analog erfolgen und dem späteren Ausdruck des Textes auf separaten Blättern beigefügt werden,• die eingesetzte Office-Anwendung ist für alle zu Prüfungsarbeiten eingesetzten Personal Computer gleichartig hinsichtlich Produkten und Versionen, diese sind im Vorfeld (möglichst bei Übergabe dieses Merkblattes) durch die Prüfungsbehörde bekannt zu geben, 5. Ausdruck der Arbeiten:• ein Ausdrucken der Arbeitsergebnisse erfolgt nach Ende der Prüfungszeit im Beisein der Prüfungsaufsicht, wozu an den zu Prüfungsarbeiten eingesetzten Personal Computern kurzzeitig ein Drucker angeschlossen wird, 6. Sicherheit der Daten:• die Ablage der Ergebnisse erfolgt im Laufe der Erstellung auf der lokalen Festplatte; eine zusätzliche Sicherung ist nicht vorgesehen, 7. Havarievorbeugung:• es werden gleichartig konfigurierte Ersatzgeräte (ein Ersatzgerät für jeweils bis zu fünf Personal Computer-Arbeitsplätze) bereitgehalten,• fachkundige Systemadministration steht im Notfall kurzfristig zur Verfügung, 8. Barrierefreiheit:• auf Antrag ist in Absprache mit der Ausbildungsbehörde und den Oberprüfungsamt die Einrichtung spezieller anforderungsgerechter Umgebungsbedingungen möglich. Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können in begründeten Fällen auch in der herkömmlichen analogen Arbeitsweise erstellt werden, wenn zu Prüfende dieses eine Woche vor dem Prüfungstermin für alle vier schriftlichen Arbeiten schriftlich beantragen und erklären, dass sie auf eigenen Wunsch auf die Benutzung eines Personal Computers verzichten.

Anlage 8

Technische Hinweise für die Ausbildungsbehörden zur Anfertigung der schriftlichen ...

Anlage 8 (zu § 17 Abs. 6)Technische Hinweise für die Ausbildungsbehörden zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Zuhilfenahme eines Personal Computers(1) Werden die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Zuhilfenahme eines Personal Computers (Sammelbegriff auch für etwaige Laptops und Ähnliches) angefertigt, sind hierzu die beschriebenen technischen Umgebungsbedingungen durch die Ausbildungsbehörde sicherzustellen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle Prüfungsteilnehmenden an gleichartigen Geräten (idealerweise an einheitlichen Standard-Gerätetypen) arbeiten. Dies dient der Sicherstellung gleicher Bedingungen für alle Prüfungsteilnehmenden. Die aktuellste Technikgeneration ist dagegen weniger ein Kriterium, da an die Geräte keine besonders hohen Leistungsanforderungen gestellt werden. (2) Neben den den Prüfungsteilnehmenden bekannt zu gebenden Umgebungsbedingungen sollen folgende technische Basisdaten eine über die Bundesländer hinweg einheitliche Mindestausstattung sicherstellen, mit einem Technikstand, der von einen neuen Computer aus dem Jahr 2008 zu erwarten war, das heißt: 1. Prozessor mindestens 2 GHz, 512 kByte SLC, 800 MHz FSB,2. RAM mindestens 512 MB oder mehr, je nach Betriebssystem,3. mindestens 17“ TFT-Monitor,4. Betriebssystem mindestens Windows XP (oder vergleichbare Betriebssysteme),5. Textverarbeitungssoftware mindestens MS-Office 2003 (oder gleichartige „Office-Anwendungen“),6. keine zusätzliche Grafiksoftware oder Ähnliches.

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 21 Abs. 8)

Eingangsformel ThürAPOtR

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnen das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Erster Abschnitt - Technisches Referendariat

Erster Abschnitt
Technisches Referendariat

Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zweiter Abschnitt - Staatsexamen

Zweiter Abschnitt
Staatsexamen

Dritter Abschnitt - Besondere Bestimmungen der Fachgebiete

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen der Fachgebiete

Erster Unterabschnitt - Fachgebiet Architektur

Erster Unterabschnitt
Fachgebiet Architektur

Zweiter Unterabschnitt - Fachgebiet Städtebau

Zweiter Unterabschnitt
Fachgebiet Städtebau

Dritter Unterabschnitt - Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation

Dritter Unterabschnitt
Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation

Vierter Unterabschnitt - Fachgebiet Landespflege

Vierter Unterabschnitt
Fachgebiet Landespflege

Fünfter Unterabschnitt - Fachgebiet Wasserwesen

Fünfter Unterabschnitt
Fachgebiet Wasserwesen

Sechster Unterabschnitt - Fachgebiet Umwelttechnik

Sechster Unterabschnitt
Fachgebiet Umwelttechnik

Inhaltsverzeichnis ThürAPOtR

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Technisches Referendariat
§ 1Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Einstellungsverfahren
§ 4Ernennung
§ 5Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6Dauer und Gliederung des technischen Referendariats
§ 7Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 8Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 9Beurteilung während der Ausbildung
§ 10Urlaub, Schwerbehinderte Menschen
§ 11Entlassung aus dem technischen Referendariat
Zweiter Abschnitt
Staatsexamen
§ 12Zweck des Staatsexamens
§ 13Abnahme des Staatsexamens
§ 14Zulassung zum Staatsexamen
§ 15Gliederung des Staatsexamens
§ 16Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Unterbrechung des Staatsexamens
§ 20Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22Prüfungszeugnis
§ 23Wiederholung des Staatsexamens
§ 24Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 25Prüfungsakte
§ 26Ausführungsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen der Fachgebiete
Erster Unterabschnitt
Fachgebiet Architektur
§ 27Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 28Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 29 Gliederung der Ausbildung
§ 30Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 31Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Zweiter Unterabschnitt
Fachgebiet Städtebau
§ 32Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 33Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 34 Gliederung der Ausbildung
§ 35Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 36Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Dritter Unterabschnitt
Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation
§ 37Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 38Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 39 Gliederung der Ausbildung
§ 40Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 41Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Vierter Unterabschnitt
Fachgebiet Landespflege
§ 42Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 43Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 44 Gliederung der Ausbildung
§ 45Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 46Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Fünfter Unterabschnitt
Fachgebiet Wasserwesen
§ 47Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 48Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 49 Gliederung der Ausbildung
§ 50Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 51Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Sechster Unterabschnitt
Fachgebiet Umwelttechnik
§ 52Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
§ 53Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 54 Gliederung der Ausbildung
§ 55Sonstige Regelungen für die Ausbildung
§ 56Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57Übergangsbestimmung
§ 58Gleichstellungsbestimmung
§ 59Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1

Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats

§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete des technischen Referendariats(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats sind die Qualifikation der Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte sowie die praxisgerechte Vorbereitung auf Leitungsfunktionen in Verwaltung und Wirtschaft. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen. (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privaten Recht zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. (3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen im jeweiligen Fachgebiet ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für den höheren technischen Dienst ist. Das Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn. (4) Das technische Referendariat erfolgt in einem der folgenden Fachgebiete: 1. Architektur,2. Städtebau,3. Geodäsie und Geoinformation,4. Landespflege,5. Wasserwesen oder6. Umwelttechnik. Diese Fachgebiete entsprechen den bestehenden Fachrichtungen beim Oberprüfungsamt nach § 13 Abs. 1.

§ 10

Urlaub, Schwerbehinderte Menschen

§ 10 Urlaub, Schwerbehinderte Menschen(1) Der dem Referendar zustehende Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen so in den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2 einzuarbeiten, dass der Ausbildungsablauf und das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden. (2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus wichtigem Grund ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Im Fall der Urlaubsgewährung nach Satz 2 während der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit entsprechend. (3) Schwerbehinderte Menschen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

§ 11

Entlassung aus dem technischen Referendariat

§ 11 Entlassung aus dem technischen ReferendariatDie Einstellungsbehörde kann den Referendar unter Widerruf des Beamtenverhältnisses oder durch Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem wenn er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 14 Abs. 2 Satz 1), eine neue Aufgabe der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 23 Abs. 3) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 4 Satz 3) fristgemäß zu beantragen.

§ 12

Zweck des Staatsexamens

§ 12 Zweck des StaatsexamensIm Staatsexamen hat der Referendar seine Führungsqualifikation in seinem Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen soll er zeigen, dass er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, dass er mit den Aufgaben der Verwaltung seines Fachgebiets sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass er über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt.

§ 13

Abnahme des Staatsexamens

§ 13 Abnahme des Staatsexamens(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt als Sonderstelle bei dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium nach dem Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013 (StAnz Nr. 15/2014 S. 404) in der jeweils geltenden Fassung zuständig. (2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen. (3) Der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt für jede Fachrichtung den Leiter, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses. Als Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein entsprechendes Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (4) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Fachgebieten von Prüfungskommissionen abgenommen. Die Prüfungskommissionen setzen sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern zusammen, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfungskommissionen werden vom Direktor des Oberprüfungsamtes anlassbezogen aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. (6) Der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter leitet das Staatsexamen. (7) Der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission.

§ 14

Zulassung zum Staatsexamen

§ 14 Zulassung zum Staatsexamen(1) Zum Staatsexamen können nur Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben. (2) Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen nach dem Muster der Anlage 4 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 11 schriftlich mitzuteilen. (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt. (4) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen. (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 9 Abs. 3 nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten. (6) Wird der Referendar nicht zum Staatsexamen zugelassen, regelt die Einstellungsbehörde die Dauer und Gestaltung der weiteren Ausbildung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15

Gliederung des Staatsexamens

§ 15 Gliederung des StaatsexamensDas Staatsexamen besteht aus 1. der häuslichen Prüfungsarbeit,2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und3. der mündlichen Prüfung.

§ 16

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten. (2) Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und bei dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen begründeten Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Soweit eine Verlängerung nach Satz 2 zur Bearbeitung nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabe gestellt werden, die innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bearbeiten ist. (3) Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen. (4) Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zu stellen. Die Wettbewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt. (5) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit verfasste Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Abschnitts- oder Projektarbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt. (6) In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Referendars der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses zulassen, dass an Stelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen sind. (7) Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn sie fristgemäß eingereicht wurde und die Erst- und Zweitbewertung nach § 20 Abs. 1 jeweils mit mindestens „ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungsarbeit mit der Erstbewertung oder der Zweitbewertung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, entscheidet der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 17

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. Managementaspekte sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten. (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, ist der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort ihrer Fertigung spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Bearbeitung der ersten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht zu laden. (3) Insgesamt ist in vier Prüfungsfächern des jeweiligen Fachgebiets je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ oder „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, sind diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtsführenden Person zu hinterlegen. (4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben jeweils in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt die jeweilige Aufgabe der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ungeöffnet am Tag der Bearbeitung an die aufsichtsführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll ein Bediensteter beauftragt werden, der das Staatsexamen besitzt. (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat der Referendar seine Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der aufsichtsführenden Person abzugeben. (6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden unter Zuhilfenahme von informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal Computer) bearbeitet, wenn der Leiter des Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung nach Anlage 8 gewährleistet. Über die Formerfordernisse und die technischen Rahmenbedingungen werden die Referendare unmittelbar nach der Zulassung zum Staatsexamen mit einem Merkblatt nach Anlage 7 informiert. Der Referendar kann in begründeten Fällen bei seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen. (7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die aufsichtsführende Person jeweils eine Niederschrift an. Für die Niederschrift hat sie das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschriften sind zu sammeln und am Tag der Bearbeitung der letzten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind am jeweiligen Tag der Bearbeitung zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den Erstprüfern zur Bewertung zuzuleiten. (8) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht so bewertet, dass das Staatsexamen nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 und 4 nicht mehr bestanden werden könnte oder nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 als nicht bestanden gilt, wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 20. Wird der Referendar nicht zugelassen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (2) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich über zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer, welcher dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 6 zu entnehmen ist. Die in den Bestimmungen des Dritten Abschnitts für das jeweilige Fachgebiet genannte Prüfungsdauer von insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Referendaren angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll die Dauer von 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten. (4) Die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer bei drei Referendaren beträgt bei Fachgebieten mit einer Gesamtprüfungsdauer der mündlichen Prüfung von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendaren die auf ein Prüfungsfach entfallende regelmäßige Prüfungsdauer für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde. (5) Am zweiten Prüfungstag hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet des Referendars oder einem sonstigen Gebiet der technischen Verwaltung entnommen und ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben. (6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, jedoch nicht bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können der Ausbildungsleiter des Referendars sowie in begründeten Fällen ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

§ 19

Unterbrechung des Staatsexamens

§ 19 Unterbrechung des Staatsexamens(1) Kann der Referendar nicht zur Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, hat er unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und den Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als wichtig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Staatsexamen ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von Prüfungen zurücktritt.

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen(1) Für das technische Referendariat eines Fachgebiets können Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss wissenschaftlich-technischer Studiengänge im Rahmen 1. eines Master-Studiengangs an einer Hochschule und einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen, oder2. eines Diplom-Studienganges an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) eingestellt werden, sofern das im Dritten Abschnitt für das jeweilige Fachgebiet festgelegte Studium und Wissensspektrum nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie eines Diploma Supplements zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. (2) Die nach Absatz 1 qualifizierten Bewerber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.

§ 20

Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüfern bewertet. Die jeweiligen Erst- und Zweitprüfer werden durch das Oberprüfungssamt aus den Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses bestimmt. (2) Die Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind schriftlich zu begründen. (3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht; vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.(4) Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet: sehr gut = 1,0 und 1,3; gut = 1,7 und 2,0; vollbefriedigend = 2,3 und 2,7; befriedigend = 3,0 und 3,3; ausreichend = 3,7 und 4,0; mangelhaft = 5,0.Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 21

Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil(1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der zuständigen Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. (2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 von Hundert), 2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 von Hundert) und 3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 von Hundert) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. Im Fall des § 16 Abs. 6 wird die Durchschnittspunktzahl der insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit fünf multipliziert und somit mit 50 von Hundert für das Gesamturteil gewichtet. (3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut,gut,vollbefriedigend,befriedigend,ausreichend undnicht bestanden.(4) Das Staatsexamen ist bestanden: 1. mit dem Prädikat „sehr gut“bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,2. mit dem Prädikat „gut“bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,3. mit dem Prädikat „vollbefriedigend“bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,4. mit „befriedigend“bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49 und5. mit „ausreichend“bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00. (5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,2. der nach Absatz 2 gebildete Mittelwert 4,01 oder schlechter lautet,3. die Noten in mindestens zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,4. die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,5. die Noten in mindestens drei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder6. die Noten für die Leistungen in einem Prüfungsfach oder in zwei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind und nicht durch die Noten der Leistungen in anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit der Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben. (6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar 1. ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder2. nach § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. (7) Über die mündliche Prüfung und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten. (8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden dem Referendar die Ergebnisse der Prüfungen und des Staatsexamens bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 22 Prüfungszeugnis(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst oder einer gleichgestellten Bezeichnung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ beziehungsweise „Technische Assessorin“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der Anlage 5 gefertigt und vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt. (2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 13 Abs. 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 23

Wiederholung des Staatsexamens

§ 23 Wiederholung des Staatsexamens(1) Hat der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, gilt für die Wiederholung der Prüfung § 21 Abs. 3 ThürLaufbG. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,2. mindestens auf die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in den Prüfungsfächern, in denen die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit „mangelhaft“ bewertet worden sind, und auf die mündliche Prüfung,3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung. Darüber hinaus kann der zuständige Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung beschließen. (3) Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden, hat er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheids des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach dem Muster der Anlage 4 zu beantragen.

§ 24

Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung(1) Einem Referendar, der zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 unrichtig abgibt, bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig. (4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 zu hören.

§ 25

Prüfungsakte

§ 25 Prüfungsakte(1) Einem Antragsteller kann Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. (2) Die Prüfungsakte wird fünf Jahre nach Beendigung des Staatsexamens vernichtet.

§ 26

Ausführungsbestimmungen

§ 26 AusführungsbestimmungenDie nähere Ausgestaltung des Staatsexamens kann durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

§ 27

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 27 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Architektur werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes durchgängiges oder konsekutives Studium der Architektur an einer wissenschaftlichen Hochschule nach § 2 Abs. 1 nachweisen. Das Studium muss die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung für Architekten sowohl für inländische als auch Absolventen aus den Ländern der Europäischen Union erfüllen. Für andere Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen öffentlichen Stelle nachzuweisen. (2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird: 1. Allgemeine Fächer:a) Architektur- und Stadtbaugeschichte,b) Planungs- und Architekturtheorie,c) Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,d) Kostenermittlung,e) Projektorganisation,2. Gestaltung und Darstellung:a) Darstellende Geometrie und Technische Darstellung,b) Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,c) Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,d) Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD),3. Konstruktionsplanung:a) Konstruktionslehre,b) Methoden des Konstruierens,c) Baukonstruktion,d) Tragwerkslehre,e) Bauphysik,f) Baustoffkunde,g) Technische Gebäudeausrüstung,4. Gebäudeplanung:a) Gebäudelehre,b) Entwurfsmethodik,c) Bauaufnahme,d) Objektplanung,5. Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus.

§ 28

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 28 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den Staatlichen Hochbau zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das für den Staatlichen Hochbau zuständige Landesamt.

§ 29

Gliederung der Ausbildung

§ 29 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I: Öffentlicher Hochbau (staatliche Bauverwaltung),Ausbildungsabschnitt II: Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen,Ausbildungsabschnitt III: Aufgaben der mittleren, oberen und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden,Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen. (2) Somit ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Erholungsurlaub in der Regel 1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung auf Einstellung für das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die im Dritten Abschnitt für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder,2. ein Lebenslauf,3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,4. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,5. Zeugnisse über Hochschulprüfungen in einem wissenschaftlichen Studiengang, der den Anforderungen des § 10 Abs. 3 ThürLaufbG genügt, oder Zeugnisse über Prüfungen im Rahmen eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades,7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfungen nach Nummer 5,8. der Nachweis, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, und9. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gegen den Bewerber gerichtliche Strafen ausgesprochen wurden oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist; dabei sind nach gesetzlichen Vorschriften getilgte Strafen und Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. (3) Auf Anforderung sind vorzulegen: 1. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und über den Gesundheitszustand, insbesondere über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,2. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf; Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder aus nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen und3. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 8 Abs. 3 ThürLaufbG zu seiner Person vorliegen; die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken. (4) Über die Einstellung in das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde. Sie kann diese Aufgabe auf die Ausbildungsbehörden übertragen. (5) Aus der Einstellung in das technische Referendariat kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. (6) Den ausgewählten Bewerbern ist der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Kommt ein Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit. (7) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie Absatz 3 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

§ 30

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 30 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Der Ausbildungsabschnitt I soll in einer staatlichen Bauverwaltung (Ortsinstanz) durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: 1. Anwendung fachspezifischer Inhalte in der staatlichen Bauverwaltung,2. innere Organisation und Geschäftsbetrieb,3. Organisation der Verwaltungsabläufe,4. Anwendung der fachspezifischen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahren,5. Zusammenarbeit der Behördenebenen,6. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, Programmplanung, Haushaltsverfahren,7. Erstellen und Beurteilen von Bauplanungsunterlagen in ästhetischer, funktionaler, bautechnischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht,8. Kostenermittlung und Kostensteuerung,9. Standards im öffentlichen Hochbau,10. Nachhaltigkeit im öffentlichen Hochbau,11. Projektsteuerung, Qualitätsmanagement, Gremienarbeit, Berichtswesen, Öffentlichkeitsarbeit,12. Personalführung und Behördenleitung. Dem Referendar sind in diesem Ausbildungsabschnitt die Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung, insbesondere in Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder, zu vermitteln. Hierzu sollen auch Hospitationen bei geeigneten öffentlichen Stellen ermöglicht werden. Im Weiteren soll der Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt das gesamte Spektrum öffentlicher Architektur mit Schwerpunkt öffentlicher Hochbau, deren Vorbildfunktion für die Öffentlichkeit und Wirtschaft sowie deren Spezifika und Besonderheiten in Abgrenzung zur privaten Bauwirtschaft, die Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden sowie das zukunftsorientierte und nachhaltige Handeln für den öffentlichen Bauherren kennen lernen. (2) Der Ausbildungsabschnitt II soll in der Regel im Bereich der Kommunalverwaltung in einer unteren Bauaufsichtsbehörde, in einer Planungsbehörde und Behörden des Baunebenrechts durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: 1. Anwendung fachspezifischer Inhalte in der öffentlichen Verwaltung,2. innere Organisation und Geschäftsbetrieb,3. Organisation der Verwaltungsabläufe,4. Anwendung des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts im Verwaltungsverfahren,5. inhaltliche und förmliche Gestaltung der Abwägungsprozesse im Verwaltungsverfahren,6. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren,7. förmliche und inhaltliche Zusammenarbeit der Baubehörden mit:a) anderen Behörden,b) rechtlichen Gremien,c) Trägern öffentlicher Belange,d) Bürgern und juristischen Personen,8. Öffentlichkeitsarbeit,9. Stadtentwicklungsplanung, Versorgungsplanung, Verkehrsplanung, Freiraumplanung,10. Umweltgestaltung,11. Energieversorgung. Im Weiteren soll dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden. (3) Der Ausbildungsabschnitt III soll in mittleren, höheren und obersten Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: 1. Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht,2. Erstellung, Einführung und Anwendung von förmlichen und materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,3. innere Organisation, Personalwesen, Zusammenarbeit mit der Personalvertretung,4. Geschäftsführung, Behördenleitung,5. Prüfwesen, Innenrevision,6. öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren,7. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel,8. Finanzwesen, Zuwendungsprogramme und Zuwendungsverfahren,9. Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung,10. Gremienarbeit,11. Öffentlichkeitsarbeit,12. Zusammenarbeit der Ressorts und Fachbehörden mit allen fachgebietsbezogenen Verwaltungsebenen bei:a) dem Bund,b) den Ländern,c) den Gebietskörperschaften undd) der Europäischen Union,13. Aufgaben und Arbeitsweise des Europäischen Parlamentes,14. volks- und betriebswirtschaftliches Management in Behörden. Hierzu sollen auch Hospitationen bei anderen mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden ermöglicht werden, auch bei der Europäischen Union. Der Referendar soll in diesem Ausbildungsabschnitt die gegenseitigen Erfordernisse der Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen in der fachlichen, förmlichen und qualitativen Zusammenarbeit kennen lernen. Im Weiteren soll dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden. Der Ausbildungsabschnitt III ist grundsätzlich nach den Ausbildungsabschnitten I und II durchzuführen. (4) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 31 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge so wie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften vorzusehen. (5) Zu Beginn der Ausbildung soll eine Einführung von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation kann in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III verwendet werden.

§ 31

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 31 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 im Fachgebiet Architektur sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 1 Stunde, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Öffentliches Baurecht mit 1 Stunde, 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 1 Stunde, 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus mit 75 Minuten und 6. Bautechnik mit 1 Stunde.

§ 32

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 32 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Städtebau werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) an einer wissenschaftlichen Hochschule nach § 2 Abs. 1 nachweisen. Diesen Anforderungen entsprechen insbesondere folgende Studiengänge: 1. Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung,2. Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge,3. Aufbaustudium Städtebau/Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge. Es sollen auch Bewerber aufgenommen werden, welche nachweislich vergleichbare Qualifikationen, beispielsweise im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, erworben haben. (2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Städtebau nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird: 1. Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:a) Regionale Strukturpolitik,b) Soziologische Grundlagen,c) Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,d) Developer-Rechnung,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,2. Theorie und Kontext der räumlichen Planung:a) Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,b) Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,c) Politik und Verwaltung im Mehrebenensystemen,3. Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:a) Methoden der Raumplanung,b) Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung),c) Management und Kommunikation,4. Städtebaulicher Entwurf:a) Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,b) Bebauungsplanung,c) Morphologie und Typologie,d) Visualisierung von Planungen,5. Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:a) Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land,b) Denkmalpflege,6. Rechtliche Grundlagen:a) Allgemeines Verfassungsrecht,b) Allgemeines Verwaltungsrecht,c) Bau- und Planungsrecht,d) Raumordnungsrecht,e) Bodenschutzrecht,f) Fachplanungsrecht,g) Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung),h) Europäisches Raumplanungsrecht,7. Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:a) Grundlagen des Ökosystems,b) Landschaft und Umwelt,c) Umwelt und Ressourcen, insbesondere Energie,d) Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,f) Gebäudelehre,8. Statistik und elektronische Planung:a) Empirische Erhebungsmethoden,b) Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung,c) Deskriptive Statistik,d) Internetgestützte Planungskommunikation. (3) Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend und erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.

§ 33

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 33 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den Städtebau zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist die für den Städtebau zuständige obere Landesbehörde.

§ 34

Gliederung der Ausbildung

§ 34 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I: Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung, technische Elemente des Städtebaus, Fachrecht (I),Ausbildungsabschnitt II: Raumordnung, Fachrecht (II),Ausbildungsabschnitt III: wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II,Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen. (2) Somit ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Erholungsurlaub in der Regel 1. 64 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 28 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

§ 35

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 35 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Der Ausbildungsabschnitt I umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit in einer Kommunalverwaltung oder bei einem Planungsträger einschließlich Hospitationen in Planungsbüros, in der Wohnungswirtschaft oder bei einem Projektentwickler. (2) Der Ausbildungsabschnitt II umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit bei einer Regionalplanungsstelle, einem Ministerium oder bei dem für Städtebau/Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerium. (3) Der Ausbildungsabschnitt III erfolgt je nach durch den Referendar gewählter Vertiefung in einer Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts I oder II. (4) In den Ausbildungsabschnitten I bis III sollen insbesondere Abschnitts- oder Vertiefungsarbeiten mit eigenständigem Vertreten der Arbeitsergebnisse sowie integrierte Arbeitsansätze und ressortübergreifende Teamarbeit vertieft werden. Der Referendar soll sich dabei in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Hospitationen bei Behörden mit Bezug zur Europäischen Union sind zu unterstützen. (5) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 36 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von 18 Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zehn Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften vorzusehen. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis III angeboten werden. (6) Dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. (7) Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge und einen in der Regel zweimonatigen Lehrgang beim Institut für Städtebau in Berlin ergänzt. Letzterer kann nach Abstimmung mit den Ausbildungsbehörden auch durch die Teilnahme am Interdisziplinären Seminar für die Baureferendare (ISB) an der Technischen Universität München ersetzt werden. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation ist in der freien Wirtschaft durchzuführen.

§ 36

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 36 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 im Fachgebiet Städtebau sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 1 Stunde, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Raumordnung mit 1 Stunde, 4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Entwicklung mit 75 Minuten, 5. Technische Elemente des Städtebaus mit 1 Stunde und 6. Fachrecht mit 1 Stunde.

§ 37

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 37 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie nach § 2 Abs. 1.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird: 1. Grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:a) Höhere Mathematik,b) Geometrie,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Statistik und Parameterschätzung,e) Informatik,2. Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Vermessungskunde,b) Referenz- und Raumbezugssysteme,c) Ausgleichungsrechnung,d) Photogrammetrie und Fernerkundung,e) Topographie und Kartographie,f) Ingenieurgeodäsie,g) Liegenschaftskataster und Grundbuch,h) Landentwicklung,i) Planung und Bodenordnung,j) Immobilienwertermittlung,k) Geoinformatik,l) Physikalische Geodäsie,m) Satellitenpositionierung,3. Fachbezogene ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:a) Führungstechnik/Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen.

§ 38

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 38 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen und öffentliche Geoinformationswesen zuständige Ministerium (oberste Kataster- und Vermessungsbehörde). (2) Ausbildungsbehörde ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

§ 39

Gliederung der Ausbildung

§ 39 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssysteme,Ausbildungsabschnitt II: Landentwicklung,Ausbildungsabschnitt III: Landesplanung und Städtebau,Ausbildungsabschnitt IV: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur,Ausbildungsabschnitt V: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen. (2) Somit ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Erholungsurlaub in der Regel 1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis IV und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt V.

§ 4

Ernennung

§ 4 ErnennungFür das technische Referendariat einzustellende Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendaren mit einem das Fachgebiet bezeichnenden Zusatz ernannt, der nicht zwingend mit der jeweiligen Bezeichnung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 identisch sein muss, oder in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen. Die Bezeichnung Referendar (mit dem entsprechenden Zusatz) gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

§ 40

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 40 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. In der Ausbildung im Bereich Liegenschaftskataster ist besonders auf seine Doppel-Funktionalität als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme einzugehen. Länderspezifische Ausprägungen bei der Einrichtung des Liegenschaftskatasters sind vergleichend mit der Situation in Thüringen praxisorientiert herauszustellen. Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt I findet in der Regel in der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde und soweit möglich bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur statt, wobei der Referendar dabei auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden soll. (2) Ein Schwerpunkt der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II, der sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Landentwicklung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen und ihre Einbindung in die übergeordnete Landesentwicklung herauszustellen. Die Ausbildungsstellen sind die für Landentwicklung und Flurneuordnung zuständigen Behörden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union und darauf bezogene fachpolitische Strategien nach § 7 Abs. 6. Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten sind anzustreben. (3) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die berufsspezifischen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Schwerpunkte der Ausbildung sind Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung, Immobilienwertermittlung, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Entwicklungsprozesse sowie Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung. Für den Bereich Landesplanung sollen Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle vorgesehen werden. Des Weiteren soll der Referendar Einblick in die Arbeit der Gutachter- und Umlegungsausschüsse und deren Geschäftsstellen nehmen. Er soll sich mit den Themen demographische Entwicklung, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, energiepolitische Strategien sowie Umwelt- und Klimaveränderungen auseinandersetzen. Der Referendar kann an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau oder einer vergleichbaren Einrichtung teilnehmen. (4) Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt IV im Bereich Geodatenmanagement soll in großen geodatenhaltenden Stellen erfolgen. Die Ausbildung kann auch in einer Ausbildungsstelle in der freien Wirtschaft oder auf Bundesebene erfolgen. Die Ausbildung im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI) soll maßgeblich bei den Einrichtungen stattfinden, die die zentralen Komponenten der Geodateninfrastruktur in Thüringen führen und bei denen die entsprechenden GDI-Koordinierungsstellen angesiedelt sind. Zusätzlich sollen die Referendare Gelegenheit erhalten, Fachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennen zu lernen, insbesondere im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene. (5) In den Ausbildungsabschnitten I bis IV soll der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr weiter entwickeln. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. (6) Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 41 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften vorzusehen. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis IV angeboten werden. (7) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von drei Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation ist in der freien Wirtschaft durchzuführen. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis IV verwendet werden.

§ 41

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 41 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 1 Stunde, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisdaten mit 75 Minuten, 4. Landentwicklung mit 1 Stunde, 5. Landesplanung und Städtebau mit 1 Stunde und 6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur mit 1 Stunde.

§ 42

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 42 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums in Studiengängen oder einer Kombination von Studiengängen im Aufgabenfeld der Landespflege nach § 2 Abs. 1.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Landespflege grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird: 1. wissenschaftliche Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege:a) Naturschutz,b) Landschaftspflege,c) Grünordnung,d) Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde),e) Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung,2. grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen mindestens in folgenden Fächern:a) Landschafts- und Grünflächenbau,b) Ingenieurbiologie,c) Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,d) Geschichte des Naturschutzes und der Landschaftspflege,e) Informationstechnik/grafische Datenverarbeitung,f) Freizeit und Erholung,3. Fachbezogenes Ergänzungswissen in den Grundzügen in mindestens drei der folgenden Fächer oder Fächergruppen:a) Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,b) Städtebau und Siedlungswesen,c) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,d) Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,e) Wasserwirtschaft und Wasserbau,f) Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,g) Waldbau/Forstplanung,h) Landwirtschaft/Agrarplanung,i) Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,j) Leitungsaufgaben/Führungstechnik/Management. (3) Der Nachweis ist in den fünf Teilbereichen nach Absatz 2 Nr. 1 durch qualifizierende Prüfungen und in den sonstigen Fächern durch Testate während des Studiengangs, vorzugsweise durch ein Diploma Supplement sowie durch Darlegung des absolvierten Studienspektrums (transcript of records), zu erbringen. Die Fähigkeit, das Fachwissen zu beherrschen, methodisch anzuwenden und planerischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch eigenständige Arbeiten (wie Diplomarbeit, Masterthesis oder sonstige Studienarbeiten) zu belegen.

§ 43

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 43 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige obere Landesbehörde.

§ 44

Gliederung der Ausbildung

§ 44 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I: Einführung in die Verwaltung sowie Information und praktische Mitarbeit bei der unteren Naturschutzbehörde sowie bei der Kommunalverwaltung,Ausbildungsabschnitt II: Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und bei wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes und des Bundes,Ausbildungsabschnitt III: praktische Mitarbeit und Information bei einer Landesmittelbehörde und/oder Landesoberbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege,Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen. (2) Somit ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Erholungsurlaub in der Regel 1. 64 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 28 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

§ 45

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 45 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. In allen Ausbildungsabschnitten soll der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr üben. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Sitzungen und Verhandlungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften teilnehmen. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse präsentieren. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. (2) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltschutz- und Umweltplanung und Nachhaltigkeit. (3) Die Ausbildungsabschnitte I bis III können für Projektarbeiten und Hospitationen auf Bundesebene sowie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mitgliedsstaaten oder in der freien Wirtschaft genutzt werden. Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf Ebene der Europäischen Union, Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. (4) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche stehen. Für die Ausbildungsabschnitte I bis III sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie die anderen Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 und 3 mit einer Gesamtdauer von 16 Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Prüfungen in den beiden fachübergreifenden Fächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Bis zu zwölf weitere Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften und Hospitationen vorzusehen.

§ 46

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 46 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 im Fachgebiet Landespflege sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 1 Stunde, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Naturschutz und Landespflege mit 75 Minuten, 4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau mit 1 Stunde, 5. Freiraumplanung und Grünordnung mit 1 Stunde, 6. Angrenzende Fachgebiete mit 1 Stunde.

§ 47

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 47 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studienganges nach § 2 Abs. 1.(2) Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn das von der Einstellungsbehörde geforderte Wissensspektrum im Rahmen des Studiums erworben wurde und nachgewiesen wird.

§ 48

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 48 Einstellungsbehörde, AusbildungsbehördeEinstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 49

Gliederung der Ausbildung

§ 49 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I: Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur der wasserwirtschaftlichen Verwaltung,Ausbildungsabschnitt II: Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers,Ausbildungsabschnitt III: Aufgaben anderer Fachbehörden und Institutionen,Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen. (2) Somit ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Erholungsurlaub in der Regel 1. 62 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III und2. 30 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV.

§ 5

Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen(1) Der Referendar wird von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. (2) Ausbildungsbehörden sind die im Dritten Abschnitt jeweils für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen. (3) Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar entsprechend § 8 Abs. 2 den Ausbildungsstellen zu. (4) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Referendar auf der Grundlage der Ausbildungspläne zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird. (5) Der Referendar kann auf Antrag mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde in einzelnen Abschnitten bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 50

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 50 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis III kann der Referendar Aufenthalte in Wahlstationen (Hospitationen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6) mit fachlichem Bezug im Umfang von bis zu maximal sechs Wochen wahrnehmen, vorzugsweise in den Ausbildungsabschnitten I und II. Der Ausbildungsabschnitt III dient im Wesentlichen dem Kennenlernen und Verstehen der fachlichen und rechtlichen Verknüpfungen zwischen den Aufgaben der Wasserstraßen und Wasserwirtschaftsverwaltung sowie der Landesfach- und Kommunalverwaltung. Als Ausbildungsstellen für den Ausbildungsabschnitt III sind zwingend Behörden mit regelmäßigem Kontakt zur Ausbildungsbehörde als Ausbildungsstellen vorzusehen. (2) Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 51 Nr. 1 bis 6 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von 16 Wochen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 14 Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften vorzusehen. (3) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang, der im Besonderen auch Inhalte nach § 7 Abs. 2 enthält, stehen. Die Ausbildung ist durch ein allgemeines Verwaltungsseminar und durch fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von mindestens vier Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation ist in der freien Wirtschaft durchzuführen.

§ 51

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 51 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 im Fachgebiet Wasserwesen sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechseinhalb Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 1 Stunde, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 75 Minuten, 3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft mit 75 Minuten, 4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft mit 1 Stunde, 5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten mit 1 Stunde und 6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften mit 1 Stunde.

§ 52

Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

§ 52 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat(1) Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Umwelttechnik werden nur Bewerber zugelassen, die einen erfolgreichen Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums der Studiengänge Bauingenieurwesen, Biochemie, Chemie/Chemietechnik, Energietechnik, Geoökologie/Hydrogeologie, Maschinenbau, Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik oder Wasserwirtschaft/Wasserbau nach § 2 Abs. 1 haben.(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 wird mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule erfüllt. Entsprechendes gilt für einen akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule. (3) Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob und welcher weitere Studiengang als geeignet anerkannt werden kann. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit vergleichbarer naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung.

§ 53

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 53 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für die Umwelt zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist die für Umwelttechnik zuständige obere Landesbehörde.

§ 54

Gliederung der Ausbildung

§ 54 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I: Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz,Ausbildungsabschnitt II: Immissionsschutz und Klimaschutz,Ausbildungsabschnitt III: Wasserwirtschaft und Gewässerschutz,Ausbildungsabschnitt IV: Praktikum/Hospitationen,Ausbildungsabschnitt V: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen. (2) Somit ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat neben dem Erholungsurlaub in der Regel 1. 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis IV und2. 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt V.

§ 55

Sonstige Regelungen für die Ausbildung

§ 55 Sonstige Regelungen für die Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I bis III zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Umweltverwaltung kennen zu lernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden. Im Ausbildungsabschnitt I mit einer Dauer von 17 Wochen erhält der Referendar Informationen über die Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, den Inhalt und Ablauf der Abfallwirtschaftsplanung, die Logistik und Technik der Abfallentsorgung, die behördliche Überwachung der Abfallentsorgung sowie die geltenden Andienungs- und Überlassungspflichten. Auch die Grundsatzfragen des Bodenschutzes und die Möglichkeit der Altlastenbearbeitung werden in diesem Ausbildungsabschnitt behandelt. (2) Im Ausbildungsabschnitt II mit einer Dauer von 17 Wochen werden verschiedene Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen intensiv vermittelt. Der Referendar befasst sich mit technischen Maßnahmen der Abluftreinigung, dem gebietsbezogenen Immissionsschutz, Fragen der Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen, umweltgefährdenden Stoffen und der Gentechnik. Der Klimaschutz mit Auswirkungen des Klimawandels, Verminderung von Treibhausgasemissionen, Anpassungsmaßnahmen sowie den Möglichkeiten des Emissionshandels sind ebenfalls Lernstoff. (3) Im Ausbildungsabschnitt III mit einer Dauer von 17 Wochen erhalten die Referendare Einblick in die Grundlagen der Wasserwirtschaft, befassen sich mit dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im Spannungsfeld mit den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Außerdem werden die technischen Standards und die Technologien der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vermittelt. (4) Während die Ausbildungsabschnitte I bis III von den Fachdezernaten der Ausbildungsbehörde gestaltet werden, erhält der Referendar im Ausbildungsabschnitt IV mit einer Dauer von 17 Wochen die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und Behörden kennen zu lernen. Im Rahmen einer Hospitation in der Kommunalverwaltung mit einer Dauer von zwei Wochen wird ein Einblick in Aufgaben, Organisation und Tätigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften vermittelt. Dies betrifft unter anderem die kommunale Selbstverwaltung mit der politischen Willensbildung bei kommunalen Planungen sowie die Arbeit der staatlichen Auftragsverwaltung. In den zuständigen Abteilungen der Landesbehörde mit einer Dauer von zwei Wochen werden Kenntnisse über die Aufgaben einer Bündelungsbehörde, Personalbewirtschaftung, Fach- und Dienstaufsicht, Kommunalaufsicht sowie die Durchführung der Landes- und Regionalplanung vermittelt. Bei einem dreiwöchigen Aufenthalt in der zentralen Fachdienststelle erhalten die Referendare einen Überblick über Organisation und Aufgaben der Dienststelle sowie Fachinformationen zu deren vielfältigen naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Tätigkeiten. (5) Im Ausbildungsabschnitt IV hat der Referendar ein Praktikum außerhalb der Landesverwaltung zu absolvieren, um die dortige Organisation und Arbeitsweise näher kennen zu lernen. Als Praktikumsstellen kommen private und öffentliche Unternehmen (Firmen, Wasserverbände, kommunale Eigenbetriebe) in Betracht, aber auch ausgelagerte Behörden (beispielsweise Landesvertretung bei der Europäischen Union). Im Rahmen des Praktikums sollen neben dem Umweltmanagement vor allem Informationen über die Kosten- und Leistungsrechnung, das Controlling, die Personal- und Finanzplanung sowie die Projektabwicklung gesammelt werden. (6) Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 56 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einem Gesamtumfang von zwölf Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften und ergänzende Hospitationen vorzusehen. (7) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein fachbezogenes Verwaltungsseminar mit einer Dauer von drei Wochen zu vertiefen. In diesen Lehrveranstaltungen erhält der Referendar umfassende theoretische Kenntnisse über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und die für den Umweltschutz wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Kenntnisse können auch in einem Fernstudiengang (Verwaltungsrecht und/oder Umweltrecht) erworben werden, soweit dieser als geeignet eingestuft wird. Zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Leistungsfunktionen in der Verwaltung werden in einem gesonderten Führungslehrgang mit einer Dauer von zwei bis vier Wochen die hierzu notwendigen Grundkenntnisse vermittelt.

§ 56

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

§ 56 Prüfungsfächer und PrüfungszeitenPrüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 im Fachgebiet Umwelttechnik sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung mit einem Gesamtumfang von sechs Stunden sind: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 1 Stunde, 2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit mit 1 Stunde, 3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz mit 1 Stunde, 4. Immissionsschutz und Klimaschutz mit 1 Stunde, 5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz mit 1 Stunde und 6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit 1 Stunde.

§ 57

Übergangsbestimmung

§ 57 ÜbergangsbestimmungFür Referendare, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat bereits in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes eingestellt wurden, findet die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 724), in der am Tag vor Inkrafttreten der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 58

Gleichstellungsbestimmung

§ 58 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 59

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 724), außer Kraft.

§ 6

Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

§ 6 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats(1) Das technische Referendariat dauert einschließlich der Prüfungszeiten in der Regel zwei Jahre. Die Ausbildung kann nach den Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes verkürzt werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Einstellungsbehörde. Ein entsprechender Antrag des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen. (2) Das technische Referendariat soll im Fall des § 16 Abs. 4 oder 5 um sechs Wochen verkürzt werden. Auf Antrag des Referendars wird im Fall des § 16 Abs. 6 das technische Referendariat von der Einstellungsbehörde um sechs Wochen verkürzt. (3) Die Einstellungsbehörde kann das technische Referendariat nach § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG verlängern. (4) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Anzahl, Dauer und Inhalt bestimmen sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachgebiets im Dritten Abschnitt. (5) Für die Ausbildungsabschnitte wird dem Referendar jeweils ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, der hauptamtlich Führungsfunktionen ausübt. (6) Nach Möglichkeit soll dem Referendar durch die Ausbildungsstellen die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen (Hospitationen) von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.

§ 7

Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

§ 7 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung(1) Der Referendar wird nach den im Dritten Abschnitt geregelten besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachgebiets ausgebildet. Sind bei seiner Ausbildung erhebliche Abweichungen von diesen Bestimmungen beabsichtigt, entscheidet hierzu die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt. (2) In einem Einführungslehrgang soll dem Referendar ein Überblick über das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden sollen ihm das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten sowie auf die Prüfung gegeben werden. (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, e-Learning, Blended-Learning (Integriertes Lernen), Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede sowie Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ sowie „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ sollen fachgebietsübergreifend abgestimmt werden. (4) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Insbesondere soll der Referendar Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation erlernen. (5) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenzen sollen nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend ausgebildet werden, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit. (6) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union zu stärken. Aspekte über Entscheidungsprozesse auf der Ebene der Europäischen Union, Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union sowie fachpolitische Strategien sind deshalb in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten nach § 6 Abs. 6.

§ 8

Begleitung und Überwachung der Ausbildung

§ 8 Begleitung und Überwachung der Ausbildung(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. Dieser bestellt einen geeigneten Bediensteten seiner Behörde, der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erworben hat, zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihm beauftragten Person. (2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Ausbildungsabschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche des Referendars können Berücksichtigung finden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert und verschiedene Ausbildungsabschnitte können zeitlich zusammengelegt werden, wenn diese in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden. Die Bestimmungen des Dritten Abschnitts für die einzelnen Fachgebiete sind zu beachten. (3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig. (4) Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen und darin eine Übersicht über die von ihm absolvierten Ausbildungstätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen. (5) Die Ausbildungsbehörde führt für jeden Referendar eine Übersicht über das technische Referendariat nach dem Muster der Anlage 2.(6) Zur Begleitung der Referendare sollen in allen Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbetreuern nach § 6 Abs. 5 regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden. Die Niederschriften über diese Gespräche sind der Ausbildungsakte des jeweiligen Referendars beizugeben.

§ 9

Beurteilung während der Ausbildung

§ 9 Beurteilung während der Ausbildung(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach seinen Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Führungsverhalten) und seiner Befähigung (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit). Die Beurteilung nach dem Muster der Anlage 3 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Bei Lehrgängen und Fachexkursionen oder wenn die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen erreicht, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Ziels des Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts. Absatz 1 findet keine Anwendung. (3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer der Ausbildungszeit ab. Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu der Ausbildungsakte des jeweiligen Referendars zu nehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.