Thüringer Verordnung über den beratenden Ausschuss zur Feststellung repräsentativer Tarifverträge nach § 10 Abs. 4 ThürVgG (Thüringer Tariftreue-Ausschuss-Verordnung - ThürTariftAVO) Vom 26. August 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 489
Aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 7 des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 29) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
§ 1(1) Bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium wird ein beratender Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages oder mehrerer Tarifverträge nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 ThürVgG errichtet. Über die Frage der Repräsentativität eines Tarifvertrages entscheidet das für Arbeit zuständige Ministerium nach Beratung durch den Ausschuss.(2) Der Ausschuss ist paritätisch aus jeweils drei Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände zusammenzusetzen. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände durch das für Arbeit zuständige Ministerium benannt. Die Frist, innerhalb der Vorschläge einzureichen sind, wird durch das für Arbeit zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgemacht. Über die Benennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wird auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge entschieden.(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtsdauer von vier Jahren benannt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, wird unter Berücksichtigung der Bestimmung zur paritätischen Zusammensetzung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied benannt.
§ 2Der Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium einzuberufen. Den Mitgliedern wird gemeinsam mit der Einladung die Tagesordnung für die Sitzung schriftlich oder elektronisch übermittelt. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Tag der Sitzung sollen mindestens drei Wochen liegen.
§ 3(1) Die Sitzungen des Ausschusses werden von einem Vertreter des für Arbeit zuständigen Ministeriums geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.(2) Der Ausschuss kann dem für Arbeit zuständigen Ministerium empfehlen, einen Tarifvertrag als repräsentativ festzustellen. Die Empfehlung ergeht durch Beschluss.(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. In begründeten Fällen kann das für Arbeit zuständige Ministerium eine Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder an der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen. Im diesem Fall gilt als anwesend, wer mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnimmt.(4) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vertreter des für Arbeit zuständigen Ministeriums hat kein Stimmrecht.
§ 4(1) Den Parteien eines Tarifvertrages, über dessen Repräsentativität der Ausschuss in einer Sitzung berät, ist vor der Beratung innerhalb einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme soll den Mitgliedern des Ausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass das für Arbeit zuständige Ministerium erwägt, die Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages aufzuheben und diesen deshalb dem Ausschuss zur Beratung vorlegt; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Auf gemeinsame Vorlage der Parteien eines Tarifvertrages, der eine Entgeltvereinbarung enthält, berät der Ausschuss in einer Sitzung über die Repräsentativität des Tarifvertrages; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.