ThürSubvG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Thüringer Subventionsgesetz - ThürSubvG -) Vom 16. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
16.12.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 319
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürSubvG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034 - 2037 -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.