Thüringen

Anordnung über die Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung sowie die Errichtung der Landesfinanzschule und Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten Vom 26. Juni 2014

Ausfertigungsdatum:
26.06.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 422
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StVwBiZAufluaAnO

Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2):

§ 1

Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung Gotha

§ 1 Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung GothaDas Bildungszentrum der Thüringer Steuerverwaltung in Gotha wird aufgelöst.

§ 2

Errichtung der Landesfinanzschule Thüringen

§ 2 Errichtung der Landesfinanzschule ThüringenDie Landesfinanzschule, die bisher Bestandteil des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung war, wird als nicht rechtsfähige Einrichtung im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums errichtet. Sitz der Landesfinanzschule ist Gotha.

§ 3

Zuständigkeit der Landesfinanzschule

§ 3 Zuständigkeit der Landesfinanzschule(1) Die Landesfinanzschule ist 1. zuständige Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst der Steuerbeamten der Thüringer Steuerverwaltung auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581) in der jeweils geltenden Fassung und2. zuständig für die Fortbildung der Bediensteten der Thüringer Steuerverwaltung sowie für weitere Fortbildungsmaßnahmen nach Weisung oder Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (2) Die Landesfinanzschule untersteht der Fach- und Dienstaufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (3) Näheres über den Aufbau und die Organisation der Landesfinanzschule wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das für Finanzen zuständige Ministerium erlässt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.