Anordnung über die Auflösung eines Staatlichen Studienseminars und Thüringer Verordnung über die Neuordnung der Zuständigkeiten Vom 25. Juli 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 25.07.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 259
Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2):
§ 1(1) Das Staatliche Studienseminar für Lehrerausbildung mit Sitz in Gera wird aufgelöst.(2) Das Staatliche Studienseminar für Lehrerausbildung mit Sitz in Erfurt besteht fort.(3) Es werden vier dem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung mit Sitz in Erfurt zugehörige Regionalstellen mit Sitz in Gera, Nordhausen, Eisenach und Meiningen gebildet.(4) Das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift die Bezeichnung der Regionalstellen nach Absatz 3 zu bestimmen.
§ 2(1) Das Staatliche Studienseminar für Lehrerausbildung mit Sitz in Erfurt ist für die pädagogisch-praktische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie für Förderpädagogik in Thüringen zuständig.(2) Das Staatliche Studienseminar für Lehrerausbildung mit Sitz in Erfurt ist in schulartbezogene Studienseminare sowie in die Regionalstellen nach § 1 Abs. 3 als dessen organisatorische Bestandteile gegliedert.(3) Das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständige Ministerium wird ermächtigt, die jeweilige örtliche und sachliche Zuständigkeit der dem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung mit Sitz in Erfurt zugehörigen Regionalstellen nach § 1 Abs. 3 durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Anordnung und Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 4Diese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Anordnung über die Auflösung eines Staatlichen Studienseminars und Thüringer Verordnung über die Neuordnung von Zuständigkeiten vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 294), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2011 (GVBl. S. 557), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.