ThürStudienplatzVVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Studienplatzvergabe (Thüringer Studienplatzvergabeverordnung -ThürStudienplatzVVO-) Vom 11. Juni 2020*

Ausfertigungsdatum:
11.06.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 322
88 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

§ 11 Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 Abs. 1 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 23

Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

§ 23 Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen(1) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen ist ferner ein fristgerechter Zulassungsantrag nach § 6 im Zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien des Auswahlverfahrens der Hochschule nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags für diesen Studiengang zu orientieren.

§ 25

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 25 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung im Örtlichen Vergabeverfahren eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich.(2) Der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfahren muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Julieinschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt ist und ein Studiengang gewählt wurde. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein; gleiches gilt für Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein, sofern die Hochschule dies festlegt. Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag und den Anträgen nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Es können bis zu drei Zulassungsanträge für Studiengänge, die im Örtlichen Vergabeverfahren vergeben werden, je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf je Hochschule nur einen Zulassungsantrag stellen. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge entschieden. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 auch mehr als drei Zulassungsanträge zulassen; es gilt Satz 3.(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erworbene Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang gestützt werden. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, soll für jeden gewählten Studiengang angegeben werden, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewerbern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.(6) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung spätestens bis zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.(7) § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 40

Übergangsbestimmungen

§ 40 Übergangsbestimmungen(1) Die Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre im Sinne der Sätze 1 und 2 sind jeweils die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten über die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 2 ThürHZG hinaus für die Zentralen Vergabeverfahren folgende Maßgaben:1. in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 31. Juli feststehen,2. für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags wird für jeden Bewerber jeweils eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die nach Anlage 5 berechnet werden,3. im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Staatsvertrags sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit jeweils einzeln oder in Kombination berücksichtigt werden,4. im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Staatsvertrags sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung oder außerschulische Qualifikation jeweils einzeln oder in Kombination berücksichtigt werden,5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung,6. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 13 und Anlage 8 finden keine Anwendung.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie die folgenden Maßgaben:1. Artikel 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.(4) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet für die Zentralen Vergabeverfahren bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 innerhalb der Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 vorzulegen; § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.(5) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gilt über die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 2 ThürHZG hinaus für die Örtlichen Vergabeverfahren, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3 sowie § 32 keine Anwendung finden.

§ 5

Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der jeweiligen Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschulen übermitteln der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 7. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt.(2) Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts Abweichendes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden den nach den Ranglisten aufrückenden Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:1. hat der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird der Bewerber nach § 4 Abs. 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 am 7. September 2021 und für die folgenden Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2021/2022 vom 13. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben (koordiniertes Nachrückverfahren); eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis 27. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 12. September 2021 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 25. bis 27. August abgegeben werden. Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. Absatz 1 Satz 1 und § 4 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, werden diese durch die Hochschulen in einem Losverfahren an Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Beteiligung am Losverfahren beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt diese sowie das Ergebnis des Losverfahrens in geeigneter Weise bekannt. Im Losverfahren nicht zugelassene Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid.(7) Der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren nach den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und nach Absatz 6 Satz 2 sind Ausschlussfristen. Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 6

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Mai 2021, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 31. Mai, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Bewerbungsfrist). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,2. für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 15. Juni 2021, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, andernfalls bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juni, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 20. Juliberücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bewerbungsfristen eingegangen sein; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen zugegangen sein. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 2 Nr. 8 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar und2. für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Julibei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 5 Satz 2 sind Ausschlussfristen. § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 7

Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren

§ 7 Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren(1) Am Zentralen Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Zentralen Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Zentralen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Fristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 5 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz nach § 21 Satz 1,5. wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 nicht fristgerecht abgegeben hat.

§ 9

Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,2. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

Anlage 6

Anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten

Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Satz 2)Anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten(1) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Medizin:1. Altenpfleger/in,2. Anästhesietechnische/r Assistent/in,3. Arzthelfer/in,4. Biologielaborant/in,5. Chemielaborant/in,6. Diätassistent/in,7. Ergotherapeut/in,8. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,9. Gesundheits- und Krankenpfleger/in,10. Hebamme/Entbindungspfleger,11. Kinderkrankenschwester/-pfleger,12. Krankenschwester/-pfleger,13. Logopäde/Logopädin,14. Medizinische/r Fachangestellte/r,15. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,16. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),17. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,18. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,19. Medizinlaborant/in,20. Notfallsanitäter/in,21. Operationstechnische/r Angestellte/r,22. Operationstechnische/r Assistent/in,23. Orthoptist/in,24. Pflegefachfrau/Pflegefachmann,25. Physiotherapeut/in,26. Radiologisch-technische/r Assistent/in (RTA),27. Rettungsassistent/in,28. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in.(2) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Zahnmedizin:1. Altenpfleger/in,2. Anästhesietechnische/r Assistent/in,3. Arzthelfer/in,4. Biologielaborant/in,5. Chemielaborant/in,6. Diätassistent/in,7. Ergotherapeut/in,8. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,9. Gesundheits- und Krankenpfleger/in,10. Hebamme/Entbindungspfleger,11. Kinderkrankenschwester/-pfleger,12. Krankenschwester/-pfleger,13. Logopäde/Logopädin,14. Medizinische/r Fachangestellte/r,15. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,16. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),17. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,18. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,19. Medizinlaborant/in,20. Notfallsanitäter/in,21. Operationstechnische/r Angestellte/r,22. Operationstechnische/r Assistent/in,23. Orthoptist/in,24. Pflegefachfrau/Pflegefachmann,25. Physiotherapeut/in,26. Radiologisch-technische/r Assistent/in (RTA),27. Rettungsassistent/in,28. Stomatologische Schwester,29. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in,30. Zahnarzthelfer/in,31. Zahnärztliche Helfer/in,32. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r,33. Zahntechniker/in.(3) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Tiermedizin:1. Anästhesietechnische/r Assistent/in,2. Biologielaborant/in,3. Chemielaborant/in,4. Fischwirt/in,5. Fleischer/in,6. Landwirt/in,7. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,8. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),9. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,10. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,11. Medizinlaborant/in,12. Operationstechnische/r Angestellte/r,13. Operationstechnische/r Assistent/in,14. Pferdewirt/in,15. Tierarzthelfer/in,16. Tiermedizinische/r Fachangestellte/r,17. Tierpfleger/in,18. Tierwirt/in,19. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in.(4) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Pharmazie:1. Biologielaborant/in,2. Biologisch-technische/r Assistent/in,3. Biotechnologische/r Assistent/in,4. Chemielaborant/in,5. Chemikant/in,6. Chemisch-technische/r Assistent/in,7. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,8. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),9. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,10. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,11. Medizinlaborant/in,12. Pharmakant/in,13. Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in,14. Physikalisch-technische/r Assistent/in,15. Physiklaborant/in,16. Technische/r Assistent/in - Chemische und biologische Laboratorien.

Anlage 7

(aufgehoben)

Anlage 7(aufgehoben)

Anlage 8

Ermittlung der Messzahl für in der beruflichen Bildung Qualifizierte

Anlage 8 (zu § 13 Abs. 2 Satz 5)Ermittlung der Messzahl für in der beruflichen Bildung Qualifizierte(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Vorliegen einer Berufsausbildung, das Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit vergeben werden.(2) Für das Vorliegen einer Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. für den Studiengang Medizin bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Medizin entsprechend Anlage 6 Abs. 1 5 Punkte, 2. für den Studiengang Zahnmedizin bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Zahnmedizin entsprechend Anlage 6 Abs. 2 5 Punkte, 3. für den Studiengang Pharmazie bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Pharmazie entsprechend Anlage 6 Abs. 4 5 Punkte.(3) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Note „sehr gut“ 10 Punkte, 2. Note „gut“ 7 Punkte, 3. Note „befriedigend“ 4 Punkte, 4. Note „ausreichend“ 1 Punkt.Ist die Note der Abschlussprüfung nicht nachgewiesen, die Abschlussprüfung aber gleichwohl bestanden, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit einem Punkt bewertet. Bestand während der Zeit der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch einer Berufsschule, ergibt sich die Punktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnote der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Gesamtnote des Berufsschulzeugnisses.(4) Nach der Dauer der hauptberuflichen Berufstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. für den Studiengang Medizin a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin entsprechend Anlage 6 Abs. 1 von mindestens fünf Jahren 5 Punkte, b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin entsprechend Anlage 6 Abs. 1 von mindestens drei Jahren 3 Punkte, c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie entsprechend Anlage 6 Abs. 2 bis 4 von mindestens drei Jahren 1 Punkt. 2. für den Studiengang Zahnmedizin a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin entsprechend Anlage 6 Abs. 2 von mindestens fünf Jahren 5 Punkte, b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin entsprechend Anlage 6 Abs. 2 von mindestens drei Jahren 3 Punkte, c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin, Tiermedizin oder Pharmazie entsprechend Anlage 6 Abs. 1, 3 oder 4 von mindestens drei Jahren 1 Punkt. 3. für den Studiengang Pharmazie a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Pharmazie entsprechend Anlage 6 Abs. 4 von mindestens drei Jahren 5 Punkte, b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Pharmazie entsprechend Anlage 6 Abs. 4 von mindestens einem Jahr 3 Punkte, c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin entsprechend Anlage 6 Abs. 1 bis 3 von mindestens drei Jahren 1 Punkt.

§ 11

Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

§ 11 Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 Abs. 1 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 17

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

§ 17 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.

§ 18

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. ...

§ 18 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.(3) § 16 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.(4) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 23

Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

§ 23 Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen(1) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen ist ferner ein fristgerechter Zulassungsantrag nach § 6 im Zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien des Auswahlverfahrens der Hochschule nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags für diesen Studiengang zu orientieren.

§ 25

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 25 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung im Örtlichen Vergabeverfahren eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich.(2) Der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfahren muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Julieinschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt ist und ein Studiengang gewählt wurde. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein; gleiches gilt für Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein, sofern die Hochschule dies festlegt. Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag und den Anträgen nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Es können bis zu drei Zulassungsanträge für Studiengänge, die im Örtlichen Vergabeverfahren vergeben werden, je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf je Hochschule nur einen Zulassungsantrag stellen. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge entschieden. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 auch mehr als drei Zulassungsanträge zulassen; es gilt Satz 3.(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erworbene Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang gestützt werden. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, soll für jeden gewählten Studiengang angegeben werden, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewerbern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.(6) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung spätestens bis zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.(7) § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 32

Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

§ 32 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Die Hochschule kann durch Satzung die für den jeweiligen Studiengang einschlägigen Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten festlegen.(2) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss dort innerhalb der Bewerbungsfristen des § 25 Abs. 2 Satz 1 eingegangen sein, ist bei Ablauf dieser Fristen eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird. Die Hochschule legt durch Satzung die Einzelheiten des Auswahlverfahrens fest und regelt, wie sich die Rangfolge der Bewerber bestimmt.(3) Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

§ 40

Übergangsbestimmungen für das Zentrale Vergabeverfahren

§ 40 Übergangsbestimmungen für das Zentrale Vergabeverfahren(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 gelten über die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 2 ThürHZG hinaus für die Zentralen Vergabeverfahren folgende Maßgaben:1. in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,2. bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für den Studiengang Pharmazie die folgenden Maßgaben:1. Artikel 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.(3) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet für die Zentralen Vergabeverfahren bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.

§ 5

Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der jeweiligen Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschulen übermitteln der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt.(2) Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts Abweichendes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden den nach den Ranglisten aufrückenden Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:1. hat der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird der Bewerber nach § 4 Abs. 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben (koordiniertes Nachrückverfahren); eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. bis 27. August abgegeben werden. Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. Absatz 1 Satz 1 und § 4 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, werden diese durch die Hochschulen in einem Losverfahren an Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Beteiligung am Losverfahren beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt diese sowie das Ergebnis des Losverfahrens in geeigneter Weise bekannt. Im Losverfahren nicht zugelassene Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid.(7) Der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren nach den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und nach Absatz 6 Satz 2 sind Ausschlussfristen. Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 6

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 31. Mai, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Bewerbungsfrist). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Juni, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 20. Juliberücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bewerbungsfristen eingegangen sein; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen zugegangen sein. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 2 Nr. 8 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar und2. für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 5 Satz 2 sind Ausschlussfristen. § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 7

Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren

§ 7 Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren(1) Am Zentralen Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Zentralen Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Zentralen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Fristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 5 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz nach § 21 Satz 1,5. wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 nicht fristgerecht abgegeben hat.

§ 9

Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,2. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

Anlage 5

(aufgehoben)

Anlage 5(aufgehoben)

§ 11

Auswahl in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3

§ 11 Auswahl in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Vergabe der Studienplätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuständige Stelle teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen sie für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerbern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind.(3) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 Abs. 1 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 unberührt; die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in den Quoten des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12

Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen ...

§ 12 Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sindAusländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13

Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten

§ 13 Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten(1) In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Einschlägig ist die Berufsausbildung, wenn sie in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich entsprechend Anlage 6 abgeschlossen wurde.(2) Die Bewerber nach Absatz 1 werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zu gelassen. Die Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Punktzahlen für das Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung, dem Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit ermittelt wird. Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 8. Das Nähere zur Auswahl regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 8

Quoten

§ 8 Quoten(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehra) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin undd) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin, 3. im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerbern, die sich verpflichtet haben, nach Maßgabe des Landesrechts ihren Beruf in der ärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf auszuüben, 6 Prozent,4. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent,6. für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, im Studiengang Medizin 1,8 Prozent, in den Studiengängen Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin 5 Prozent.Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen: 1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze, 2. im Studiengang Pharmazie: zwölf Studienplätze, 3. im Studiengang Tiermedizin: zwei Studienplätze, 4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Saintë-Lague (Saintë-Lague-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.

§ 9

Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,2. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote

Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Satz 2)Ermittlung der Durchschnittsnote(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),2. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),3. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),4. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2) oder5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage1. der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240) oder2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248)wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die so zu bildende Durchschnittsnote nicht in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1) oder3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:1. weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet,2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen,3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde,4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet,5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht,6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird,7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren,8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt,9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im elften und zwölften Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich Ende des Jahres 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab dem Beginn des Jahres 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab dem Beginn des Jahres 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin des Jahres 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur in den Jahren 1982 und 1983 die bis zum Ende des Jahres 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin des Jahres 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte Punktzahl des Gesamtergebnisses wird als Punktzahl der Gesamtqualifikation und Abiturdurchschnittsnote zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen.(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten (Abibac), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die vom Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées Internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur im Jahr 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur im Jahr 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1071) angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“. Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organisation“ oder des „Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird eine in dem die Zugangsberechtigung begründenden Zeugnis der beruflichen Vorbildung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Ist eine Durchschnittsnote in dem Zeugnis nicht ausgewiesen, wird diese von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt. Gleiches gilt, wenn die Hochschulzugangsberechtigung über die positive Entscheidung einer Hochschule nach dem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 70 Abs. 1 ThürHG erworben wird.(17) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife, bei denen keine Durchschnittsnote ausgewiesen ist, wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Durchschnittsnote wird von der Hochschule auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben bei der Bildung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und die als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt werden, wird die Durchschnittsnote nach Absatz 9 ermittelt.

§ 25

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 25 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung im Örtlichen Vergabeverfahren eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich.(2) Der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfahren muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Julieinschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt ist und ein Studiengang gewählt wurde. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein; gleiches gilt für Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein, sofern die Hochschule dies festlegt. Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag und den Anträgen nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Es können bis zu drei Zulassungsanträge für Studiengänge, die im Örtlichen Vergabeverfahren vergeben werden, je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf je Hochschule nur einen Zulassungsantrag stellen. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge entschieden. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 auch mehr als drei Zulassungsanträge zulassen; es gilt Satz 3.(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erworbene Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang gestützt werden. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, soll für jeden gewählten Studiengang angegeben werden, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewerbern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.(6) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung spätestens bis zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.(7) § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(8) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Satzung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 4 und des § 5 Abs. 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge oder der Studienfächer gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 4

Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung kann der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund ,BundID‘ verwenden. Der Bewerber erhält ein DoSV-Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und den Hochschulen anzugeben sind. Für jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(2) Bei der Registrierung wird jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Fall einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt, wenn in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschulen und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschulen und die Stiftung unterstützt.(4) Die Stiftung und die jeweilige Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen, Daten der Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 40

Übergangsbestimmung für das Zentrale Vergabeverfahren im Studiengang Pharmazie

§ 40Übergangsbestimmung für das Zentrale Vergabeverfahren im Studiengang PharmazieFür den Studiengang Pharmazie gelten die folgenden Maßgaben:1. Artikel 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.

§ 6

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 31. Mai, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Bewerbungsfrist). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Juni, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 20. Juliberücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bewerbungsfristen eingegangen sein; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen zugegangen sein. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 2 Nr. 8 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerber sind verpflichtet, den im Zulassungsantrag gewählten Hochschulen für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar und2. für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 5 Satz 2 sind Ausschlussfristen. § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 11

Auswahl in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3

§ 11 Auswahl in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Vergabe der Studienplätze in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuständige Stelle teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen sie für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerbern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind.(3) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 Abs. 1 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 unberührt; die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in den Quoten des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12

Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen ...

§ 12 Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sindAusländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13

Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten

§ 13 Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten(1) In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Einschlägig ist die Berufsausbildung, wenn sie in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich entsprechend Anlage 6 abgeschlossen wurde.(2) Die Bewerber nach Absatz 1 werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zu gelassen. Die Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Punktzahlen für das Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung, dem Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit ermittelt wird. Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 8. Das Nähere zur Auswahl regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 40

(aufgehoben)

§ 40 (aufgehoben)

§ 8

Quoten

§ 8 Quoten(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehra) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin undd) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,3. für die Zulassung von Bewerbern nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 201) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertragsa) 6 Prozent im Studiengang Medizin undb) 6,8 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,4. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent,6. für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,a) jeweils 1,8 Prozent in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin sowieb) jeweils 5 Prozent in den Studiengängen Pharmazie und Tiermedizin.Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen: 1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze, 2. im Studiengang Pharmazie: zwölf Studienplätze, 3. im Studiengang Tiermedizin: zwei Studienplätze, 4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Saintë-Lague (Saintë-Lague-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.

§ 9

Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,2. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

Anlage 1

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

Anlage 1 (zu § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 31)Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Noten „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ 4 Punkte, 2. Noten „gut“ oder „voll befriedigend“ 3 Punkte, 3. Note „befriedigend“ 2 Punkte, 4. Note „ausreichend“ 1 Punkt.Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit einem Punkt bewertet.(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. zwingende berufliche Gründe 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, 2. wissenschaftliche Gründe 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird, 3. besondere berufliche Gründe 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Bewerber nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt, 4. sonstige berufliche Gründe 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist, 5. keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt.Liegen wissenschaftliche Gründe nach Satz 1 Nr. 2 vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von sieben bis elf Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zweck der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote

Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Satz 2)Ermittlung der Durchschnittsnote(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),2. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),3. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),4. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2) oder5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage1. der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240) oder2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248)wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die so zu bildende Durchschnittsnote nicht in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1) oder3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:1. weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet,2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen,3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde,4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet,5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht,6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird,7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren,8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt,9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im elften und zwölften Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich Ende des Jahres 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab dem Beginn des Jahres 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab dem Beginn des Jahres 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin des Jahres 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur in den Jahren 1982 und 1983 die bis zum Ende des Jahres 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin des Jahres 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte Punktzahl des Gesamtergebnisses wird als Punktzahl der Gesamtqualifikation und Abiturdurchschnittsnote zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen.(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten (Abibac), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die vom Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées Internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur im Jahr 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur im Jahr 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1071) angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“. Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organisation“ oder des „Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird eine in dem die Zugangsberechtigung begründenden Zeugnis der beruflichen Vorbildung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Ist eine Durchschnittsnote in dem Zeugnis nicht ausgewiesen, wird diese von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt. Gleiches gilt, wenn die Hochschulzugangsberechtigung über die positive Entscheidung einer Hochschule nach dem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 70 Abs. 1 ThürHG erworben wird.

Anlage 3

Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung

Anlage 3 (zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 2 Satz 2)Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P900 nach der Formel: errechnet; dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

Anlage 4

Ermittlung des Prozentrangs

Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2 Satz 1)Ermittlung des ProzentrangsDer Prozentrang eines Bewerbers B wird nach der Formel Prozentrang Prozent errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

Anlage 5

Berechnung der Punktwerte

Anlage 5 (§ 40 Abs. 2 Nr. 2)Berechnung der Punktwerte(1) Für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamtpunktzahl eines Bewerbers B aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium nach der Formel PunkteB = HZBPunkteB + TestPunkteB + ••• + VorbildungsPunkteB. Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen. Die Gesamtpunktzahl PunkteB wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.(2) Die Punktzahl für das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird nach der Formel berechnet. Dabei ist HzbGewicht das Gewicht des Kriteriums „Hzb“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Kriterium „Hochschulzugangsberechtigung“ vorgesehen ist. Dann wird eine „ideale“ Normalverteilung zugrunde gelegt, also eine Normalverteilung mit Mittelwert und Standardabweichung . Die Funktion ist die zu dieser Normalverteilung gehörige Verteilungsfunktion und ihre Inverse.(3) Die Punktzahl eines fachspezifischen Studieneignungstests wird wie folgt berechnet:1. die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests TMS und PHAST wird mithilfe einer sogenannten z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:dabei gilt:a) xxxGewicht ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist,b) xxxStandardwertB ist das Ergebnis, das der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat. 2. Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests HAM-NAT, HAM-MRT und HAM-SJT wird wie folgt berechnet:;dabei gilt:a) xxxGewicht ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums HAM-NAT, HAM-MRT oder HAM-SJT, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist,b) xxxWertB ist das Ergebnis, das der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat; dieser Wert liegt zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).(4) Die Punktzahl für das Ergebnis eines Auswahlgesprächs wird wie folgt berechnet:;dabei gilt:1. InterviewGewicht ist das Gewicht des Kriteriums „Interview“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Kriterium „Interview“ vorgesehen ist,2. InterviewWertB ist das Ergebnis, das der Bewerber B in dem Interview erzielt hat; dieser Wert liegt zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).(5) Für die Berechnung der Punktzahl für die Kriterien Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen nach den Anlagen 6 und 7, soweit sie nachgewiesen werden, gilt jeweils KriteriumPunkteB = KriteriumGewicht.(6) Die Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags erfolgt nach der Formel ;dabei gilt:1. im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 gilt Gewicht g = 45,2. im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 gilt Gewicht g = 30,3. WB ist die Wartezeit des Bewerbers B in Semestern, wobei Werte größer als 15 auf den Wert w = 15 gedeckelt werden.

Anlage 6

Anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten

Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 3)Anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten(1) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Medizin:1. Altenpfleger/in,2. Anästhesietechnische/r Assistent/in,3. Arzthelfer/in,4. Biologielaborant/in,5. Chemielaborant/in,6. Diätassistent/in,7. Ergotherapeut/in,8. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,9. Gesundheits- und Krankenpfleger/in,10. Hebamme/Entbindungspfleger,11. Kinderkrankenschwester/-pfleger,12. Krankenschwester/-pfleger,13. Logopäde/Logopädin,14. Medizinische/r Fachangestellte/r,15. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,16. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),17. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,18. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,19. Medizinlaborant/in,20. Notfallsanitäter/in,21. Operationstechnische/r Angestellte/r,22. Operationstechnische/r Assistent/in,23. Orthoptist/in,24. Physiotherapeut/in,25. Radiologisch-technische/r Assistent/in (RTA),26. Rettungsassistent/in,27. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in.(2) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Zahnmedizin:1. Altenpfleger/in,2. Anästhesietechnische/r Assistent/in,3. Arzthelfer/in,4. Biologielaborant/in,5. Chemielaborant/in,6. Diätassistent/in,7. Ergotherapeut/in,8. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,9. Gesundheits- und Krankenpfleger/in,10. Hebamme/Entbindungspfleger,11. Kinderkrankenschwester/-pfleger,12. Krankenschwester/-pfleger,13. Logopäde/Logopädin,14. Medizinische/r Fachangestellte/r,15. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,16. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),17. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,18. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,19. Medizinlaborant/in,20. Notfallsanitäter/in,21. Operationstechnische/r Angestellte/r,22. Operationstechnische/r Assistent/in,23. Orthoptist/in,24. Physiotherapeut/in,25. Radiologisch-technische/r Assistent/in (RTA),26. Rettungsassistent/in,27. Stomatologische Schwester,28. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in,29. Zahnarzthelfer/in,30. Zahnärztliche Helfer/in,31. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r,32. Zahntechniker/in.(3) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Tiermedizin:1. Anästhesietechnische/r Assistent/in,2. Biologielaborant/in,3. Chemielaborant/in,4. Fischwirt/in,5. Fleischer/in,6. Landwirt/in,7. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,8. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),9. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,10. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,11. Medizinlaborant/in,12. Operationstechnische/r Angestellte/r,13. Operationstechnische/r Assistent/in,14. Pferdewirt/in,15. Tierarzthelfer/in,16. Tiermedizinische/r Fachangestellte/r,17. Tierpfleger/in,18. Tierwirt/in,19. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in.(4) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Pharmazie:1. Biologielaborant/in,2. Biologisch-technische/r Assistent/in,3. Biotechnologische/r Assistent/in,4. Chemielaborant/in,5. Chemikant/in,6. Chemisch-technische/r Assistent/in,7. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik,8. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),9. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,10. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,11. Medizinlaborant/in,12. Pharmakant/in,13. Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in,14. Physikalisch-technische/r Assistent/in,15. Physiklaborant/in,16. Technische/r Assistent/in - Chemische und biologische Laboratorien.

Anlage 7

Anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen

Anlage 7 (zu § 40 Abs. 2 Nr. 4)Anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen(1) Berücksichtigt werden nur die folgenden Dienste jeweils im einschlägigen Bereich:1. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei den Johannitern bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,2. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei den Maltesern bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,3. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,4. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,5. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit beim Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,6. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz e.V. oder bei der DKMS bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,7. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit beim Technischen Hilfswerk bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,8. Freiwilliges Soziales Jahr ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,9. Freiwilliges Ökologisches Jahr ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,10. Internationaler Jugendfreiwilligendienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,11. Bundesfreiwilligendienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,12. entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,13. Europäischer Freiwilligendienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,14. Anderer Dienst im Ausland (ADiA) ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,15. Zivildienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,16. Freiwilliger Wehrdienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten.(2) Berücksichtigt werden die folgenden Preise:1. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Biologie-Olympiade,2. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Chemie-Olympiade,3. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Physik-Olympiade,4. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Informatikolympiade,5. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Mathematikolympiade,6. 1. bis 3. Preis beim Bundeswettbewerb Jugend forscht im Fachgebiet Biologie,7. 1. bis 3. Preis beim Bundeswettbewerb Jugend forscht im Fachgebiet Chemie,8. 1. bis 3. Preis beim Bundeswettbewerb Jugend forscht in den Fachgebieten Mathematik/Informatik, Physik und Technik.

Anlage 8

Ermittlung der Messzahl für in der beruflichen Bildung Qualifizierte

Anlage 8 (zu § 13 Abs. 1)Ermittlung der Messzahl für in der beruflichen Bildung Qualifizierte(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Vorliegen einer Berufsausbildung, das Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit vergeben werden.(2) Für das Vorliegen einer Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. für den Studiengang Medizin bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Medizin entsprechend Anlage 6 Nr. 1 5 Punkte, 2. für den Studiengang Zahnmedizin bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Zahnmedizin entsprechend Anlage 6 Nr. 2 5 Punkte, 3. für den Studiengang Pharmazie bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 4 5 Punkte.(3) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Note „sehr gut“ 10 Punkte, 2. Note „gut“ 7 Punkte, 3. Note „befriedigend“ 4 Punkte, 4. Note „ausreichend“ 1 Punkt.Ist die Note der Abschlussprüfung nicht nachgewiesen, die Abschlussprüfung aber gleichwohl bestanden, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit einem Punkt bewertet. Bestand während der Zeit der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch einer Berufsschule, ergibt sich die Punktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnote der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Gesamtnote des Berufsschulzeugnisses.(4) Nach der Dauer der hauptberuflichen Berufstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. für den Studiengang Medizin a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin entsprechend Anlage 6 Nr. 1 von mindestens fünf Jahren 5 Punkte, b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin entsprechend Anlage 6 Nr. 1 von mindestens drei Jahren 3 Punkte, c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 2, 3 oder 4 von mindestens drei Jahren 1 Punkt. 2. für den Studiengang Zahnmedizin a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin entsprechend Anlage 6 Nr. 2 von mindestens fünf Jahren 5 Punkte, b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin entsprechend Anlage 6 Nr. 2 von mindestens drei Jahren 3 Punkte, c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin, Tiermedizin oder Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 1, 3 oder 4 von mindestens drei Jahren 1 Punkt. 3. für den Studiengang Pharmazie a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 4 von mindestens drei Jahren 5 Punkte, b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 4 von mindestens einem Jahr 3 Punkte, c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin entsprechend Anlage 6 Nr. 1 bis 3 von mindestens drei Jahren 1 Punkt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen). Die Duale Hochschule Gera-Eisenach fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) und § 2 Abs. 3 ThürHZG Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur einer Europäischen Schule nach der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3) besitzen.Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 10

Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

§ 10 Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Die Studienplätze der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11

Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

§ 11 Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 Abs. 1 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12

Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen ...

§ 12 Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sindAusländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13

Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten

§ 13 Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten(1) In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Einschlägig ist die Berufsausbildung, wenn sie in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich entsprechend Anlage 6 abgeschlossen wurde.(2) Die Bewerber nach Absatz 1 werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu gelassen. Die Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Punktzahlen für das Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung, dem Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit ermittelt wird. Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 8. Das Nähere zur Auswahl regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 14

Auswahl für ein Zweitstudium

§ 14 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Zulassungsanträgen ist unbeachtlich.

§ 15

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

§ 15 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10, 11, 13 und 14 wird ein Dienst nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.(2) Das Los nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

§ 16

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Abiturbestenquote

§ 16 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Abiturbestenquote(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach den folgenden Maßgaben:1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten entsprechend der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los,2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach entsprechend den Landesquoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).Im Fall einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, werden unter Anwendung des Sainte-Lague-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor Ablauf der Bewerbungsfrist des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.

§ 17

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

§ 17 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der zusätzlichen EignungsquoteAn der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

§ 18

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. ...

§ 18 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.(3) § 16 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

§ 19

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Rang- oder Punktgleichheit in den Hauptquoten

§ 19 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Rang- oder Punktgleichheit in den HauptquotenBei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 15 entsprechend.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:1. Vergabeverfahren:die auf einen Zulassungstermin im Sommersemester oder Wintersemester bezogene Vergabe von Studienplätzen,2. Zentrales Vergabeverfahren:die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,3. Örtliches Vergabeverfahren:die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,4. Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV):ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,5. DoSV-Benutzerkonto:ein Benutzerkonto im Dialogorientierten Serviceverfahren,6. Hochschul-Benutzerkonto:ein Benutzerkonto im Bewerbungsportal der Hochschule,7. Anmeldeverfahren:die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,8. Zulassungsantrag:ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer bestehen kann,9. Zulassungsangebot:ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,10. Zulassung:der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,11. Präferenzenfolge:die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch den Bewerber,12. Studiengang:ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt,13. Fälle außergewöhnlicher Härte:Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

§ 20

Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

§ 20 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.(2) Das Los nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 21

Teilstudienplätze

§ 21 TeilstudienplätzeStudienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

§ 22

Bescheide

§ 22 Bescheide(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle dem Zugelassenen im Zulassungsbescheid die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne des Halbsatzes 1. Ist die Einschreibung nicht innerhalb der in Satz 1 geregelten Einschreibefrist beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.(3) Wer nach § 7 am Zentralen Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.(4) Nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerber bei der Registrierung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Die Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 2 nachzuweisen.(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Fall einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für den Erlass der Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.

§ 23

Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

§ 23 Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen(1) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.(2) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen ist ferner ein fristgerechter Zulassungsantrag nach § 6 im Zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien des Auswahlverfahrens der Hochschule nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags für diesen Studiengang zu orientieren.

§ 24

Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung

§ 24 Inanspruchnahme von Serviceleistungen der StiftungBei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Serviceleistungen nach § 13 Abs. 1 ThürHZG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule soll zur Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach den §§ 4 und 5 teilnehmen. Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden; § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 25

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 25 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung im Örtlichen Vergabeverfahren eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich.(2) Der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfahren muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Julieinschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt ist und ein Studiengang gewählt wurde. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein; gleiches gilt für Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein, sofern die Hochschule dies festlegt. Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag und den Anträgen nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Es können bis zu drei Zulassungsanträge für Studiengänge, die im Örtlichen Vergabeverfahren vergeben werden, je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf je Hochschule nur einen Zulassungsantrag stellen. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge entschieden. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 auch mehr als drei Zulassungsanträge zulassen; es gilt Satz 3.(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erworbene Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang gestützt werden. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, soll für jeden gewählten Studiengang angegeben werden, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewerbern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.(6) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung spätestens bis zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.(7) § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 26

Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

§ 26 Beteiligung am Örtlichen VergabeverfahrenVom Örtlichen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer1. die Bewerbungsfristen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 versäumt,2. den Zulassungsantrag nicht nach § 25 Abs. 3 formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat oder3. die Erklärungen nach § 25 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 nicht fristgerecht abgegeben hat.

§ 27

Vorabquoten

§ 27 Vorabquoten(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang Studienplätze in einer Vorabquote nach § 6a Abs. 1 Satz 1 ThürHZG vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,2. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent,3. für die Auswahl von Bewerbern für ein Zweitstudium 3 Prozent,4. für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 5 Prozent.Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Nr. 4 aus studiengangsspezifischen Gründen durch Satzung einen geringeren oder höheren Umfang der Vorabquote festlegen. In diesem Fall darf ein Umfang von 3 Prozent nicht unterschritten, ein Umfang von 7 Prozent nicht überschritten werden.(2) Bei der Berechnung der Vorabquoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 ThürHZG wird gerundet, wobei für jede Vorabquote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden muss, wenn mindestens ein Bewerber einer dieser Vorabquote zuzuordnen ist.

§ 28

Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens

§ 28 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 2 und den §§ 6a und 6b ThürHZG statt. Die Hochschule kann bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(2) Wer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 und § 6b Abs. 1 Satz 1 ThürHZG in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; § 6a Abs. 4 Satz 2 ThürHZG bleibt unberührt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:1. Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,2. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG,3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ThürHZG,4. Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.Bildet die Hochschule Unterquoten nach § 6b Abs. 2 Satz 4 und 5 ThürHZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 2 Nr. 3 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. § 35 bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, gelten für die weitere Abarbeitung der Ranglisten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 und 5. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, erfolgt die Abarbeitung der Ranglisten in der Reihenfolge nach Satz 2 bis 4.(3) Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 noch verfügbar sind und für die noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen, werden an bis dahin nicht zugelassene Bewerber vergeben (Nachrückverfahren). Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, findet das koordinierte Nachrückverfahren nach § 5 Abs. 6 statt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, führt sie hochschuleigene Nachrückverfahren durch. In den hochschuleigenen Nachrückverfahren werden die Bewerber innerhalb der Ranglisten und die Ranglisten in der Reihenfolge des Absatzes 2 Satz 2 berücksichtigt. Abweichend von Satz 2 kann die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach den Sätzen 3 und 4 vorsehen.(4) In Studiengängen, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, ist ausgewählt, wer in jedem beteiligten Teilstudiengang, für den Zulassungszahlen festgesetzt sind, ausgewählt ist.

§ 29

Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

§ 29 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Für die Vergabe von Studienplätzen in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 10 entsprechend. Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

§ 3

Aufgaben und zuständige Stellen

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.

§ 30

Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

§ 30 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen.(2) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren gelten die §§ 25, 26 und 28 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.(3) Bei Ranggleichheit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ThürHZG gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.

§ 31

Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

§ 31 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Für die Vergabe von Studienplätzen in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 14 Abs. 1 und 2 entsprechend. Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

§ 32

Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

§ 32 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Die Hochschule kann durch Satzung die für den jeweiligen Studiengang einschlägigen Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten festlegen.(2) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss dort innerhalb der Bewerbungsfristen des § 25 Abs. 2 Satz 1 eingegangen sein. Die Hochschule legt durch Satzung die Einzelheiten des Auswahlverfahrens fest und regelt, wie sich die Rangfolge der Bewerber bestimmt.(3) Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

§ 33

Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der ...

§ 33 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG(1) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG beteiligt.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus Anlage 3. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG beteiligt.(3) Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, eine für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Absatz 1 bessere Durchschnittsnote oder Punktzahl zu erreichen, wird auf Antrag mit der nachgewiesenen, besseren Durchschnittsnote oder Punktzahl berücksichtigt; § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 findet Anwendung.

§ 34

Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürHZG

§ 34 Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürHZGFührt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests, Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 6b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b Thür-HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben, teilzunehmen. Im Fall des Satzes 1 kann die Hochschule für die Teilnahme an einem fachspezifischen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 25 Abs. 2 Satz 1 abweichende Bewerbungsfrist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.

§ 35

Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Ranggleichheit

§ 35 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Ranggleichheit(1) Bei Ranggleichheit wird nach § 6b Abs. 1 Satz 5 Thür-HZG ein Dienst nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und Satz 2 ThürHZG nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mindestens sechs Monate Betreuung oder Pflege nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ThürHZG ausgeübt sein werden.(2) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule das Los nach § 4 Abs. 2, ein anderes Los oder mehrere andere Lose verwenden.

§ 36

Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs

§ 36 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung aufgrund eines früheren ZulassungsanspruchsFür die Vorabberücksichtigung von Bewerbern nach § 6 Abs. 2 ThürHZG gilt § 20 entsprechend.

§ 37

Bestimmungen zur Zulassung zu höheren Fachsemestern

§ 37 Bestimmungen zur Zulassung zu höheren Fachsemestern(1) Die Zahl der verfügbaren Studienplätze nach § 7 Satz 1 ThürHZG ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden des betreffenden Studiengangs der Hochschule. Die Hochschule ermittelt die Zahl der verfügbaren Studienplätze für jeden Studiengang. Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen.(2) Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs der Hochschule die Summe der für diesen Studiengang der Hochschule festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die höheren Fachsemester nicht statt.(3) Unbeschadet des Absatzes 1 sowie des § 7 Satz 1 ThürHZG sind zuzulassen:1. Bewerber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürHZG, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,2. Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben,3. Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthalts unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben.(4) Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 38

Abschluss des Örtlichen Vergabeverfahrens

§ 38 Abschluss des Örtlichen Vergabeverfahrens(1) Das Örtliche Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn1. alle Ranglisten erschöpft sind oder2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.Die Hochschule soll das Örtliche Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrücken wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.(2) Sind nach Abschluss des Örtlichen Vergabeverfahrens nach Absatz 1 in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule unter denjenigen Bewerbern nach Los vergeben, die bei der Hochschule einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Abs. 6 Satz 5 bis 9. Die Hochschule soll die Vergabe der Studienplätze durch Losentscheid für abgeschlossen erklären, wenn eine weitere Studienplatzvergabe wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 39

Bescheide, Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

§ 39 Bescheide, Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen(1) Für das Örtliche Vergabeverfahren gilt § 22 mit folgenden Maßgaben entsprechend:1. abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Hochschule im Zulassungsbescheid den Termin zur Einschreibung; sie kann zusätzlich einen Termin im Zulassungsbescheid bestimmen, bis zu dem der Bewerber zu erklären hat, ob er den Studienplatz annimmt; maßgeblich für die Wahrung der Fristen nach den Halbsätzen 1 und 2 ist der Eingang des Antrags auf Einschreibung oder der Erklärung bei der Hochschule,2. die Hochschule kann festlegen, dass von ihr erstellte Bescheide in das Hochschul-Benutzerkonto elektronisch übermittelt werden (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerber bei der Bewerbung hinzuweisen.Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 erhalten die Bewerber über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Hochschule. Ein im Hochschul-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.(2) Für das Örtliche Vergabeverfahren gilt § 23 entsprechend.

§ 4

Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Der Bewerber erhält ein DoSV-Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und den Hochschulen anzugeben sind. Für jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(2) Bei der Registrierung wird jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Fall einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt, wenn in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschulen und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschulen und die Stiftung unterstützt.(4) Die Stiftung und die jeweilige Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen, Daten der Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 40

Übergangsbestimmungen

§ 40 Übergangsbestimmungen(1) Die Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre im Sinne der Sätze 1 und 2 sind jeweils die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten über die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 2 ThürHZG hinaus für die Zentralen Vergabeverfahren folgende Maßgaben:1. in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,2. für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags wird für jeden Bewerber jeweils eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die nach Anlage 5 berechnet werden,3. im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Staatsvertrags sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit jeweils einzeln oder in Kombination berücksichtigt werden,4. im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Staatsvertrags sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung oder außerschulische Qualifikation jeweils einzeln oder in Kombination berücksichtigt werden,5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung,6. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 13 und Anlage 8 finden keine Anwendung.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie die folgenden Maßgaben:1. Artikel 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.(4) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet für die Zentralen Vergabeverfahren bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 innerhalb der Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 vorzulegen; § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.(5) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gilt über die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 2 ThürHZG hinaus für die Örtlichen Vergabeverfahren, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3 sowie § 32 keine Anwendung finden.

§ 41

Gleichstellungsbestimmung

§ 41 GleichstellungsbestimmungStatus und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 5

Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der jeweiligen Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschulen übermitteln der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 27. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt.(2) Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts Abweichendes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden den nach den Ranglisten aufrückenden Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:1. hat der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird der Bewerber nach § 4 Abs. 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 am 27. September 2020 und für die folgenden Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben (koordiniertes Nachrückverfahren); eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis 27. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 2. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 25. bis 27. August abgegeben werden. Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. Absatz 1 Satz 1 und § 4 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, werden diese durch die Hochschulen in einem Losverfahren an Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Beteiligung am Losverfahren beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt diese sowie das Ergebnis des Losverfahrens in geeigneter Weise bekannt. Im Losverfahren nicht zugelassene Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid.(7) Der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren nach den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und nach Absatz 6 Satz 2 sind Ausschlussfristen. Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 6

Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. Juli 2020, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, andernfalls bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 31. Mai, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Bewerbungsfrist). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 31. Juli 2020, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, andernfalls bis zum 26. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juni, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 21. Juliberücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 erst nach dem 31. Juli 2020 feststehen, können bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu den folgenden Wintersemestern erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 vor dem 21. August 2020 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bewerbungsfristen eingegangen sein; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen zugegangen sein. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 2 Nr. 8 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar und2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Julibei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 5 Satz 2 sind Ausschlussfristen. § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 7

Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren

§ 7 Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren(1) Am Zentralen Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Zentralen Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Zentralen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Fristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 5 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz nach § 21 Satz 1,5. wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 nicht fristgerecht abgegeben hat.

§ 8

Quoten

§ 8 Quoten(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehra) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin undd) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin, 3. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,4. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent,5. für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 5 Prozent.Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen: 1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze, 2. im Studiengang Pharmazie: zwölf Studienplätze, 3. im Studiengang Tiermedizin: zwei Studienplätze, 4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Saintë-Lague (Saintë-Lague-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.

§ 9

Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,2. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 10. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. September. § 20 bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.