Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) Vom 16. August 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 361
Aufgrund des § 16 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 sowie des § 30 Abs. 1 des Vorläufigen Bildungsgesetzes (VBiG) vom 25. März 1991 (GVBl. S. 61) wird verordnet:
Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs
§ 1 Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs(1) Diese Verordnung gilt für den Schulversuch Staatliches Studienkolleg Nordhausen, das ausländische Studienbewerber auf die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Hochschulstudium (Feststellungsprüfung) vorbereitet und ihnen fachliche Grundlagen für das angestrebte Studium vermittelt.(2) Das Staatliche Studienkolleg Nordhausen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes. Die Aufsicht über das Studienkolleg liegt beim Kultusministerium.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausbildungsstruktur
§ 2 Ausbildungsstruktur(1) Der Ausbildungsweg am Studienkolleg dauert zwei Studienhalbjahre. Er wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen. Das Kultusministerium kann bestimmen, in welchen Fällen ein Bewerber, ohne das erste Studienhalbjahr absolviert zu haben, zum zweiten Studienhalbjahr zugelassen werden kann. (2) Am Studienkolleg sind Kurse mit unterschiedlicher fachlicher Ausprägung eingerichtet (Schwerpunktkurse). Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines bestimmten Schwerpunktkurses oder auf das Angebot eines bestimmten Fachunterrichts besteht nicht.(3) Ein Wechsel des Schwerpunktkurses ist nur möglich, wenn der Studienkollegiat noch nicht mehr als ein Studienhalbjahr am Studienkolleg absolviert hat und eine entsprechende Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 nachweisen kann; über begründete Ausnahmefälle entscheidet das Kultusministerium. (4) Studienkollegiaten, die bereits die Feststellungsprüfung bestanden haben und eine Ergänzungsprüfung in einem anderen Schwerpunkt ablegen wollen, können in das zweite Studienhalbjahr aufgenommen werden, sofern eine Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt.(5) Für Bewerber, die die Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht erfüllen, kann am Studienkolleg ein halbjähriger Kurs zur vertieften Vermittlung von Deutschkenntnissen eingerichtet werden (Vorkurs). Der Besuch dieses Vorkurses wird auf den Ausbildungsgang nicht angerechnet. (6) Den Wechsel eines Studienkollegiaten von einem Studienkolleg eines anderen Bundeslandes in das Studienkolleg Nordhausen kann das Kultusministerium in begründeten Ausnahmefällen genehmigen, wenn der Studienkollegiat nicht bereits mehr als ein Studienhalbjahr an dem bisherigen Studienkolleg absolviert hat.
Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden
§ 3 Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden(1) Über die Aufnahme in das Studienkolleg entscheidet dessen Leiter. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn jedes Studienhalbjahres. (2) Aufnahmevoraussetzungen sind: 1. die Bescheinigung einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule in Thüringen, in der dem Bewerber ein Studienplatz in Aussicht gestellt wird; die Bescheinigung muß auch Angaben darüber enthalten, welchen Schwerpunktkurs der Bewerber besuchen soll und für welchen Zeitraum die Inaussichtstellung des Studienplatzes gilt,2. die bestandene Aufnahmeprüfung gemäß § 4,3. eine behördliche Meldebescheinigung,4. auf Verlangen des Kollegleiters im Benehmen mit dem Gesundheitsamt eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten ist. Das Kultusministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Nummer 1 und 2 zulassen und für die Aufnahme in das Studienkolleg besondere Regelungen treffen.(3) Die Aufnahme in das Studienkolleg ist abzulehnen, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland bereits einmal die Feststellungsprüfung für die Aufnahme eines Studiums nicht bestanden hat oder vom Besuch eines anderen Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes rechtswirksam ausgeschlossen wurde.(4) Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet: 1. mit der Abmeldung,2. wenn der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn am Unterricht des Studienkollegs teilnimmt,3. mit Ablauf des Zeitraums, für den gemäß der Einschreibeordnung der jeweiligen Hochschule ein Studienplatz in Aussicht gestellt wurde,4. durch Ausschluß auf Dauer aus dem Studienkolleg nach § 10 VBiG,5. wenn der Studienkollegiat endgültig nicht in das zweite Studienhalbjahr aufsteigt oder nicht berechtigt ist, das zweite Studienhalbjahr zu wiederholen,6. wenn der Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
Aufnahmeprüfung
§ 4 Aufnahmeprüfung(1) Die Bewerber haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen, die am Studienkolleg abgelegt wird.(2) In der Prüfung weist der Bewerber nach, daß er über die sprachlichen Kenntnisse verfügt, die einen erfolgreichen Besuch des Studienkollegs erwarten lassen; Bewerber, die einen Schwerpunktkurs mit Unterricht in Mathematik besuchen wollen, haben auch entsprechende Grundkenntnisse in Mathematik nachzuweisen.(3) Zur Durchführung der Prüfung werden vom Leiter des Studienkollegs Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuß besteht aus einem am Studienkolleg tätigen Fachlehrer als Prüfer und Vorsitzenden sowie aus einer weiteren Lehrkraft als Beisitzer und Protokollführer. (4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch und im Falle der Prüfung gemäß Absatz 2 2. Halbsatz im Fach Mathematik. Zusätzlich kann von der Prüfungskommission eine mündliche Prüfung angesetzt werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung eine abschließende Bewertung nicht zuläßt. (5) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Kollegleiter auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Die Aufgaben werden jeweils vom Fachprüfer bewertet.(6) Sofern eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich ist, wird in dem betreffenden Prüfungsfach ein Kolloquium durchgeführt, das je Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauert. Der Fachprüfer setzt im Benehmen mit dem Beisitzer die Note für die mündliche Prüfung und für jedes Prüfungsfach fest. Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. (7) Inhaber des deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - 2. Stufe - sind auf Antrag von der Prüfung im Fach Deutsch befreit.(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde; sind weitere Prüfungsleistungen erbracht worden, ist der Entscheidung die Durchschnittsnote zugrunde zu legen. (9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber die Ergebnisse der Prüfung unmittelbar nach deren Abschluß mit. (10) Der Bewerber hat das Recht, frühestens zwei Wochen und spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht im Studienkolleg.(11) Eine bestandene Aufnahmeprüfung gilt für das unmittelbar anschließende Studienhalbjahr. Ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, kann sie nur einmal wiederholt werden.
Beschränkung der Zulassung
§ 5 Beschränkung der Zulassung(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber am Studienkolleg die im jeweiligen Schwerpunktkurs verfügbaren Plätze erheblich, werden die Bewerber nach Regional- und Länderquoten sowie nach ihrer Qualifikation ausgewählt.(2) Je 20 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses entfallen auf die Regionen Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa; der Rest entfällt auf die sonstigen Staaten.Übersteigt die Zahl der Bewerber aus einer Region die auf diese entfallenden Plätze, werden innerhalb dieser Region Länderquoten gebildet; hierbei dürfen an Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit höchstens 25 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerber für diesen Kurs zugelassen sind. Bewerber, die eine bedingte Studienplatzzusage für einen Studiengang mit Auswahlverfahren besitzen, werden vorrangig berücksichtigt. Plätze, die bei einer Region freibleiben, werden gleichmäßig den anderen Regionen zugeteilt.(3) Gleichrangige Bewerber werden nach Maßgabe des Ergebnisses der Aufnahmeprüfung zugelassen. Bei gleichem Rang auf Grund des Ergebnisses der Aufnahmeprüfung entscheidet die Durchschnittsnote des Heimatzeugnisses. (4) Abweichend von Absatz 2 können Bewerber, die durch ein Regierungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Thüringen oder durch ein Programm einer im staatlichen Auftrag handelnden Stelle gefördert werden, vorrangig berücksichtigt werden.
Vorkurs
§ 6 Vorkurs(1) Über die Aufnahme in den Vorkurs entscheidet der Leiter des Studienkollegs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und der in der Aufnahmeprüfung nachgewiesenen Kenntnisse. Übersteigt die Zahl der noch nicht ausreichend qualifizierten Bewerber die Anzahl der Plätze im Vorkurs, erfolgt unter diesen die Zulassung gemäß § 5 und unter Berücksichtigung der sich aus der Aufnahmeprüfung ergebenden Durchschnittsnote. (2) Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden.
Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen
§ 7 Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen(1) Die Studienkollegiaten sind verpflichtet, am Unterricht und an den übrigen für verbindlich erklärten Lehrveranstaltungen des Studienkollegs teilzunehmen. Sie haben die notwendigen Arbeitsmittel auf eigene Kosten zu beschaffen. Bei Erkrankungen von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen kann ein ärztliches Attest verlangt werden. (2) Die Studienkollegiaten können auf Antrag an den wichtigsten staatlichen und religiösen Feiertagen ihres Heimatlandes, im übrigen nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden; die Entscheidung trifft der Leiter des Studienkollegs. Ist zu erwarten, daß infolge der Beurlaubung der in Aussicht gestellte Studienplatz zum vorgegebenen Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen werden kann, ist die betreffende Hochschule zu unterrichten. (3) Ein Studienkollegiat, dessen Verbleib am Studienkolleg eine ernste Gefahr für die Gesundheit der übrigen Studienkollegiaten bedeuten könnte, kann im Rahmen des § 10 VBiG für die Dauer der Gefährdung vom Besuch des Studienkollegs ausgeschlossen werden; die Entscheidung trifft der Leiter des Studienkollegs im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Bei Gefahr im Verzug ist der Kollegleiter befugt, den Studienkollegiaten vorläufig auszuschließen.(4) Bei Verstößen gegen die Ordnung im Studienkolleg können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Verstöße gegen die Ordnung am Studienkolleg liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Veranstaltungen des Studienkollegs, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben im Studienkolleg oder die Sicherheit im Studienkolleg oder der am Kollegleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Hausordnung.(5) Ordnungsmaßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen. Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist der Studienkollegiat zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen.(6) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden: 1. Ausschluß aus der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,2. Schriftlicher Verweis durch den Leiter des Studienkollegs,3. Androhung des Ausschlusses durch den Leiter des Studienkollegs. (7) Sofern nach § 10 VBiG die Ordnungsmaßnahme eines Ausschlusses ausgesprochen wird, ist die Hochschule, die dem Studienkollegiaten einen Studienplatz in Aussicht gestellt hat, zu unterrichten. (8) Das Studienkolleg gibt sich eine Hausordnung. Sie ist von der Studienkollegskonferenz zu erlassen und bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums. Die Hausordnung kann insbesondere Hinweise für die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Studienkollegiaten und den Lehrkräften geben sowie Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen und für die Benutzung der Einrichtungen des Studienkollegs enthalten.
Studienkollegskonferenz
§ 8 Studienkollegskonferenz(1) Der Studienkollegskonferenz gehören alle Lehrkräfte sowie zwei Vertreter der Studienkollegiaten an. Von der Teilnahme an Zeugniskonferenzen sind die Kollegiatenvertreter ausgeschlossen; im übrigen nehmen sie mit beratender Stimme teil.(2) Die Vertreter der Studienkollegiaten werden in einer Wahlversammlung gewählt, in die jeder der Schwerpunktkurse zwei Sprecher entsendet. Die Wahl erfolgt jeweils für das laufende Studienhalbjahr. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien entsprechend.
Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung
§ 9 Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung(1) Für die Leistungsnachweise und Leistungsbewertung gelten die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien entsprechend, soweit nicht das Kultusministerium wegen der Gegebenheiten am Studienkolleg besondere Regelungen trifft.(2) Die Studienkollegiaten erbringen in jedem Studienhalbjahr mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise in den Prüfungsfächern der Feststellungsprüfung. Das Kultusministerium kann bestimmen, in welchen Fällen von der Teilnahme am Unterricht in einem Fach befreit und dafür eine besondere Leistungsfeststellung gestattet werden kann. (3) Das erste oder zweite Studienhalbjahr darf jeweils nur einmal wiederholt werden. Ein Studienhalbjahr muß wiederholt werden, wenn die Leistungen im Fach Deutsch oder in zwei anderen Fächern schlechter als "ausreichend" oder in einem Fach "ungenügend" sind. Das Studienhalbjahr muß in allen Fächern wiederholt werden; der Kollegleiter kann Ausnahmen zulassen in dem Fach, in dem die Leistungen mindestens mit der Note "gut" oder besser bewertet worden sind. Bei einer Wiederholung des ersten Studienhalbjahres darf das zweite Studienhalbjahr nicht mehr wiederholt werden; abweichend hiervon können Bewerber, die die Feststellungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, im Rahmen der verfügbaren Plätze am Unterricht des zweiten Studienhalbjahres teilnehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.