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title: "Thüringer Verordnung zur Erhebung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten der Hochschulen des Landes Vom 10. November 1992"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-StudBewDatErhVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T23:01:07+00:00"
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# Thüringer Verordnung zur Erhebung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten der Hochschulen des Landes Vom 10. November 1992

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 10.11.1992
*Fundstelle:* GVBl. 1992, 572


### Eingangsformel StudBewDatErhV

Aufgrund des § 103 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) verordnet der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst:

### § 1 — Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der Verordnung Zweck der Verordnung ist die Regelung der Erhebung der nach § 103 Abs. 5 Satz 1 ThürHG durch die Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen Daten.

### § 2 — Datenerhebung

§ 2 Datenerhebung (1) Mit dem Antrag auf Zulassung werden beim Studienbewerber nachfolgende Angaben erhoben: 1. Familiennamen, frühere Namen, 2. Vornamen, 3. Geschlecht, 4. Geburtsdatum, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Heimatwohnsitz, 7. gewünschte Studiengänge, Fachsemester, Hörerstatus, Art des Studiums, 8. Hochschulzugangsberechtigung mit Angabe von Art, Jahr und Ort des Erwerbs und der Durchschnittsnote, 9. Berufspraxis, berufsqualifizierende Abschlüsse oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen für das jeweilige Studium erforderlich sind, 10. Angabe von bisher belegten Studiengängen, Angabe der Art des Abschlusses, im Falle der Exmatrikulation den Grund der Exmatrikulation, 11. Angaben zu erfolgtem Wehrdienst oder gleichgestellten Diensten. (2) Mit dem Antrag auf Immatrikulation werden beim Studienbewerber außerdem erhoben: 1. die Anschrift des Studierenden während der Vorlesungszeit, 2. Angaben zu bisher besuchten Hochschulen, den an ihnen verbrachten Studienzeiten einschließlich der Urlaubs- und Praxissemester sowie der Semester am Studienkolleg und zu den jeweils gewählten Studiengängen, die Angabe der Hochschule und des Zeitpunktes der Ersteinschreibung, 3. bisher abgelegte Abschlußprüfungen mit Angaben zur Art der Prüfung, dem Studienfach und dem Prüfungsergebnis, 4. berufspraktische Tätigkeit vor dem Studium mit Angabe der Art der Tätigkeit und der Dauer, 5. Angaben, die zur Prüfung der Versagungsgründe nach § 70 Abs. 1 ThürHG erforderlich sind. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Gründe nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürHG vorliegen, können mit dem Antrag auf Immatrikulation die betreffenden Angaben erhoben werden. (3) Bei der Rückmeldung nach § 69 ThürHG werden beim Studierenden Änderungen zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 erhoben. Außerdem sind Angaben zu den Abschlußprüfungen, zu: 1. der Prüfungsstelle, 2. der Anzahl der Fachsemester für diese Prüfung, 3. der Art der Prüfung, 4. dem Studienfach, 5. dem Datum des Prüfungsabschlusses und 6. dem Prüfungsergebnis, seit der letzten Semestermeldung zu erheben. (4) Mit dem Antrag auf Beurlaubung werden beim Studierenden Angaben über die Gründe, das Semester und die Dauer der Beurlaubung erhoben. (5) Mit dem Antrag auf Zulassung als Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen werden bei dem an einer anderen Hochschule zugelassenen Studierenden die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 erhoben. (6) Mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer werden beim Antragsteller nachfolgende Angaben erhoben: 1. Familienname, 2. Vorname, 3. Geschlecht, 4. Geburtsdatum, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Anschrift, 7. erreichter Bildungsabschluß, 8. gewünschte Lehrveranstaltungen. (7) Mit der Meldung zur Prüfung werden beim Prüfungskandidaten nachfolgende Angaben erhoben: 1. Angaben über abgelegte Praktika, Zwischenprüfungen oder Diplom-Vorprüfungen mit Angabe von Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfungen, 2. Angaben über Fristverlängerung zur Ablegung der Zwischenprüfung oder Diplom-Vorprüfung, 3. bei der Promotionsprüfung zusätzlich Angaben über die zuletzt besuchte Hochschule und die abgelegte Abschlußprüfung mit Angabe von Art, Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfung. (8) Im Rahmen der Exmatrikulation werden der Grund und das Datum des Wirksamwerdens der Exmatrikulation erhoben.

### § 3 — Auskunftspflicht

§ 3 Auskunftspflicht Für die Angaben nach § 2 Abs. 1 bis 7 besteht Auskunftspflicht. Zur Auskunft sind verpflichtet für die Angaben: 1. nach § 2 Abs. 1 und 2 der Studienbewerber, 2. nach § 2 Abs. 3 bis 5 der Studierende, 3. nach § 2 Abs. 6 der Antragsteller und 4. nach § 2 Abs. 7 der Prüfungskandidat. Auf Verlangen der Hochschule sind die Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen.

### § 4 — Aufbewahrungsfristen der Daten

§ 4 Aufbewahrungsfristen der Daten (1) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind zusammen mit den Angaben zum Studiengang, dem Ergebnis des Studienabschlusses, der Matrikelnummer sowie dem Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation für die Dauer von 40 Jahren aufzubewahren. (2) Von Studienbewerbern, die nicht immatrikuliert werden, sind die Angaben nach § 2 Abs. 1 und 2 für die Dauer von zwei Jahren nach Ende des Bewerbungszeitraums aufzubewahren. (3) Die übrigen Angaben nach § 2 sind für die Dauer von zwei Jahren nach der Exmatrikulation oder der Beendigung des Zweit- oder Gasthörerstatus aufzubewahren.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Erhebung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten der Hochschulen des Landes Vom 10. November 1992
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-StudBewDatErhVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
