Thüringen

Thüringer Verordnung über die Datenverarbeitung bei der Evaluation der Lehre der Staatlichen Studienakademie Vom 24. August 2011

Ausfertigungsdatum:
24.08.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 261
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StStudAkaLEvalDVV

Aufgrund des § 31 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Berufsakademiegesetzes (ThürBAG) vom 24. Juli 2006 (GVBl. S. 381), geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 333), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Regelungsumfang

§ 1 RegelungsumfangDiese Rechtsverordnung regelt, welche personenbezogenen Daten von Dozenten und Lehrbeauftragten (Lehrpersonal) zur Evaluation der Lehre verarbeitet und genutzt und in welcher Form die Daten gemeinsam mit den Ergebnissen der Evaluation veröffentlicht werden dürfen.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Organisation der Lehrevaluationen

§ 2 Organisation der Lehrevaluationen(1) Die Staatliche Studienakademie darf in jedem Semester bei ihren Studierenden einmal für jede Lehrveranstaltung Daten des Lehrpersonals zum Zweck der Evaluation der Lehre verarbeiten und nutzen. Die Lehre umfasst die Lehrveranstaltungen und deren Organisation an den einzelnen Studienabteilungen in den theoriebezogenen Studienabschnitten. (2) Die Staatliche Studienakademie führt die Lehrevaluation auf der Grundlage einer Satzung durch, die das Nähere über Gegenstand, Ziele, Art und Verfahren der Evaluation regelt. (3) Der Direktor der Staatlichen Studienakademie ist verantwortlich für die Durchführung der Lehrevaluation. Er benennt die mit der Lehrevaluation befassten Mitarbeiter und weist sie ausdrücklich auf ihre Verschwiegenheitspflicht hin.

§ 3

Erhebung von Daten bei den Studierenden

§ 3 Erhebung von Daten bei den Studierenden(1) Die Erhebung von Daten des Lehrpersonals im Rahmen der Lehrevaluation erfolgt durch von den Studierenden auszufüllende Einschätzungsbögen. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, sich an der Evaluation zu beteiligen. (2) Die Einschätzungsbögen werden zum Ende einer Veranstaltung an die Studierenden ausgeteilt. Das Ausfüllen der Einschätzungsbögen darf nicht in Anwesenheit des von der Lehrevaluation betroffenen Lehrpersonals erfolgen. Die Staatliche Studienakademie stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Rückgabe der ausgefüllten Einschätzungsbögen die Freiwilligkeit und Anonymität der Datenerhebung gewährleistet ist. Die Übermittlung der Einschätzungsbögen an die Staatliche Studienakademie auf dem Postweg darf nicht ausgeschlossen werden. (3) Die Erhebung der Daten bei den Studierenden durch Einschätzungsbögen und die Verarbeitung der Daten hat so zu erfolgen, dass aus ihnen keine Rückschlüsse auf einzelne Studierende möglich sind.

§ 4

Daten und Bewertungen

§ 4 Daten und Bewertungen(1) Im Rahmen der Lehrevaluation dürfen folgende Daten des Lehrpersonals verarbeitet und genutzt werden: 1. Name, Vorname und Titel,2. Name und Art der durchgeführten Lehrveranstaltung und3. Umfang, Zeitraum und Ort der durchgeführten Lehrveranstaltung. (2) Darüber hinaus besteht die Lehrevaluation aus der Erfassung von wertenden Einschätzungen, die sich insbesondere beziehen auf: 1. die Rahmenbedingungen der jeweiligen Lehrveranstaltung,2. die Qualität der erworbenen Qualifikation,3. die fachlichen Kompetenzen des Lehrpersonals,4. die didaktischen Kompetenzen des Lehrpersonals und5. die allgemeine Zufriedenheit mit der Lehrveranstaltung.

§ 5

Verarbeitung der Daten

§ 5 Verarbeitung der Daten(1) Die im Zusammenhang mit der Lehrevaluation erhobenen Daten sind mittels standardisierter Verfahren und Instrumente zu verarbeiten. Die Verarbeitung soll mit Hilfe eines einheitlichen Evaluationssystems erfolgen, das an beiden Standorten der Staatlichen Studienakademie verwendet wird. Die Aufbewahrung und der Schutz der Daten sind durch geeignete Maßnahmen organisatorischer und technischer Art zu gewährleisten. (2) Die im Zusammenhang mit der Lehrevaluation erhobenen Daten sind ausschließlich zu Zwecken der Evaluation zu verwenden. Sie dürfen insbesondere nicht an Personen weitergegeben werden, die nicht mit der Evaluation befasst sind. Sie müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammengefasst (aggregiert) oder anonymisiert werden. (3) Die Auswertung der Daten erfolgt ausschließlich durch die vom Direktor der Staatlichen Studienakademie bestimmten Mitarbeiter. Die Einzelheiten regelt die Staatliche Studienakademie durch Satzung nach § 2 Abs. 2.

§ 6

Vernichtung der Einschätzungsbögen, Löschung der Daten

§ 6 Vernichtung der Einschätzungsbögen, Löschung der DatenDie Einschätzungsbögen sind unverzüglich auszuwerten. Wenn es der Evaluationszweck zulässt, sind sie unmittelbar im Anschluss an die Auswertung zu vernichten, spätestens aber nach einem Jahr. Wenn die erhobenen Daten nicht mehr zum Zweck der Evaluation benötigt werden, sind sie zu löschen, spätestens aber nach zehn Jahren.

§ 7

Einsichtsrecht der Betroffenen

§ 7 Einsichtsrecht der BetroffenenDas betroffene Lehrpersonal hat für die eigenen Lehrveranstaltungen ein Recht auf Einsicht in die Auswertung der Ergebnisse der Lehrevaluation. Eine Einsicht in die Einschätzungsbögen ist nicht zulässig.

§ 8

Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen

§ 8 Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen(1) Über die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lehrevaluationen entscheidet der Direktor der Staatlichen Studienakademie auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 2 zu erlassenden Satzung und von Beschlüssen der Gremien der Staatlichen Studienakademie. Die Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf Studierende und Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie möglich sind. (2) Eine Nennung von oder eine Bezugnahme auf Personen im Zusammenhang von Lehrevaluationen ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, wenn die betreffenden Personen dazu ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.