ThürStudakDatVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber und Studierenden der Staatlichen Studienakademie (Thüringer Studienakademie-Datenverarbeitungsverordnung-ThürStudakDatVO-) Vom 5. August 2010

Ausfertigungsdatum:
05.08.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 272
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel ThürStudakDatVO

Aufgrund des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom 24. Juli 2006 (GVBl. S. 381) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Datenverarbeitung bei der Zulassung

§ 1 Datenverarbeitung bei der ZulassungAuf der Grundlage des Antrags auf Zulassung zum Studium verarbeitet und nutzt die Staatliche Studienakademie folgende personenbezogene Daten der Studienbewerber: 1. Bezeichnung der Berufsakademie,2. Familienname, frühere Namen,3. Vornamen,4. Geschlecht,5. Geburtsdatum und Geburtsort,6. Wohnsitze und Anschriften,7. Land und Kreis des Heimatwohnsitzes,8. Land und Kreis des Semesterwohnsitzes,9. Staatsangehörigkeiten,10. Art der Hochschulzugangsberechtigung,11. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung,12. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,13. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums und berufsqualifizierende Abschlüsse,14. Art des Studiums,15. Studienbeginn,16. Fachstudienjahr,17. Art des Studiengangs,18. Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird, unter Angabe der Studienrichtung,19. angestrebte Abschlussprüfung,20. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte des Praxispartners,21. Bezeichnung der in vorangehenden Semestern besuchten Hochschulen oder Berufsakademien,22. bisher belegte Studiengänge,23. Art des Abschlusses bisher besuchter Studiengänge,24. Grund, Semester und Datum bei Exmatrikulationen oder dem Widerruf der Zulassung,25. Nachweis der für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse,26. Angaben zu früheren Prüfungsleistungen, deren Anerkennung beantragt werden soll, insbesondere Angaben zur Einrichtung, zum Studiengang, Prüfungsfach, Datum der Prüfungsleistung und zur Art der Prüfungsleistung sowie die Prüfungsnote und die Leistungspunkte,27. Vorliegen eines Einberufungsbescheids zum Wehr- oder Zivildienst,28. bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Studium berechtigt, und29. Angaben des Studierenden zu entrichteten Beiträgen für das Studentenwerk Thüringen.

§ 2

Datenverarbeitung bei der Rückmeldung

§ 2 Datenverarbeitung bei der RückmeldungVor Beginn eines jeden Semesters verarbeitet und nutzt die Staatliche Studienakademie die Angaben der Studierenden über ihren beabsichtigten Wechsel der Studienrichtung; sie erhebt darüber hinaus die Angaben über die Entrichtung der Beiträge für das Studentenwerk Thüringen.

§ 3

Mitwirkung der Studierenden

§ 3 Mitwirkung der StudierendenStudierende sollen der Staatlichen Studienakademie unverzüglich mitteilen: 1. die Änderung des Namens, des Wohnsitzes und der Anschrift sowie der Staatsangehörigkeit,2. die Aufnahme, Änderung oder den Wegfall des Ausbildungsverhältnisses sowie den Namen und die Anschrift der Ausbildungsstätte des Praxispartners,3. krankheitsbedingte Abwesenheit vom Studienbetrieb sowie Abwesenheit aus anderen Gründen,4. den Verlust des Studierendenausweises,5. das Vorliegen eines Einberufungsbescheids zum Wehr- oder Zivildienst und6. bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, den Verlust der Aufenthaltserlaubnis. Zum Nachweis für die Richtigkeit der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 5 und 6 erhobenen Daten kann die Staatliche Studienakademie von den Studierenden die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen.

§ 4

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Studienverlauf

§ 4 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Studienverlauf(1) Die Staatliche Studienakademie verarbeitet und nutzt die Daten der Prüfungsergebnisse sowie die Daten der während der Theoriephasen des Studiums und zu den Prüfungen geführten Anwesenheitslisten. (2) Bei Beendigung des Studiums werden Grund und Datum, bei einer Beurlaubung zusätzlich die Daten zum Beginn und zum Ende der Beurlaubung verarbeitet und genutzt.

§ 5

Studierendenausweis

§ 5 Studierendenausweis(1) Die Staatliche Studienakademie darf zur Erstellung eines Studierendenausweises folgende personenbezogene Daten nutzen: 1. Familienname,2. Vornamen,3. Geburtsdatum und Geburtsort,4. Matrikelnummer,5. Studienabteilung,6. Studiengang und Studienrichtung mit angestrebtem Abschluss,7. Studienbeginn und8. Lichtbild. (2) Gibt die Staatliche Studienakademie den Studierendenausweis in Form einer Chipkarte aus, dürfen auf dem Datenspeicher der Karte folgende Daten gespeichert werden: 1. Kartennummer,2. Kartenfolgenummer,3. Matrikelnummer,4. Bibliotheksbenutzernummer und5. Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden. Die Staatliche Studienakademie ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten.

§ 6

Verarbeitungsfristen

§ 6 Verarbeitungsfristen(1) Personenbezogene Daten der Studierenden sind zwei Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Staatliche Studienakademie hat folgende personenbezogene Daten der Studierenden für die Dauer von 50 Jahren nach Beendigung des Studiums aufzubewahren: 1. Familienname,2. Vornamen,3. Geburtsdatum und Geburtsort,4. Matrikelnummer,5. Studienbereich, Studiengang und Studienrichtung,6. a) bei Diplomstudiengängen die Fachnoten, die Fachgesamtnote des theoriebezogenen Prüfungsteils, die Note des praxisbezogenen Prüfungsteils, das Thema und die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote sowie das Datum der zuletzt erbrachten Prüfungsleistung,b) bei Bachelorstudiengängen die Leistungspunkte und die Noten der einzelnen Module einschließlich der Bachelorarbeit, das Thema der Bachelorarbeit, die Gesamtnote und die Gesamtleistungspunkte der Bachelorprüfung, die Note der Bachelorprüfung nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Note) sowie das Datum der zuletzt erbrachten Prüfungsleistung, 7. Art des Studiums,8. Datum des Studienbeginns und9. Datum der Beendigung des Studiums.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.