Thüringen

Thüringer Verordnung über die Eingangsprüfung für Berufstätige an der Staatlichen Studienakademie Vom 10. März 2011

Ausfertigungsdatum:
10.03.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 77
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zulassung zur Eingangsprüfung

§ 1 Zulassung zur Eingangsprüfung(1) Besonders qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung sind zu einer Eingangsprüfung zuzulassen. Die Bewerber erhalten die Studienberechtigung für das Studium in dem Studienbereich an der Staatlichen Studienakademie, für den sie die nach § 3 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsleistungen bestanden haben. (2) Besonders qualifiziert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer in einem Studienbereich, für den er die Studienberechtigung anstrebt, eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und danach mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Als Berufsausbildung gelten: 1. der Abschluss einer nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder durch Bundes- oder Landesrecht geregelten Berufsausbildung,2. der Abschluss einer Berufsausbildung mit einem Facharbeiterbrief der Deutschen Demokratischen Republik oder3. der Abschluss einer Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Eingangsprüfung ist bis zum 31. Januar eines Jahres bei der Staatlichen Studienakademie zu stellen. Dem formlosen Antrag sind beizufügen: 1. die Angabe, für welche Studienbereiche der Bewerber die Studienberechtigung erwerben will,2. das Schulabgangszeugnis sowie der Nachweis über die Berufsausbildung oder das Prüfungszeugnis über die Prüfung, mit der die Eignung und Befähigung für die Laufbahn festgestellt wird, in Form beglaubigter Kopien,3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung in Form von Kopien der Dokumente. Die Vorlage von Originalnachweisen kann verlangt werden. (4) Die Eingangsprüfung findet einmal im Jahr statt. Sie soll bis spätestens 1. Juli abgenommen werden. (5) Die Prüfungskommission unterrichtet den Bewerber mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin über die Entscheidung zur Zulassung sowie über Zeit und Ort der Eingangsprüfung und über die zugelassenen Hilfsmittel. (6) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eingangsprüfung ist dem Bewerber schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Prüfungsleistungen

§ 3 Prüfungsleistungen(1) Die Eingangsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen, die in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen abzulegen sind: 1. einer Klausurarbeit im Fach Mathematik mit einer Dauer von 180 Minuten mit komplexen Aufgaben, die aus den Gebieten Arithmetik, Logik, Differential- und Integralrechnung, Analytische Geometrie und Lineare Algebra zusammengestellt werden, sofern vom Bewerber die Studienberechtigung im Studienbereich Technik oder im Studienbereich Wirtschaft angestrebt wird,2. einer Klausurarbeit im Fach Physik mit einer Dauer von 180 Minuten, sofern vom Bewerber die Studienberechtigung im Studienbereich Technik angestrebt wird,3. einer Klausurarbeit im Fach Gemeinschaftskunde / Rechtserziehung / Wirtschaft mit einer Dauer von 180 Minuten, sofern vom Bewerber die Studienberechtigung im Studienbereich Wirtschaft oder im Studienbereich Soziales angestrebt wird.4. bei einer Bewerbung um einen interdisziplinären Studiengang die nach den Nummern 1 bis 3 erforderlichen Klausurarbeiten, soweit die in den Nummern 1 bis 3 genannten Studienbereiche Gegenstand des angestrebten interdisziplinären Studienganges sind. (2) Bei der Erstellung der Aufgaben für die Prüfungsklausuren ist die Einhaltung der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland; Beschlussleitzahl 195) für das jeweilige Fach sicherzustellen. (3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die für das Studium innerhalb des gewählten Studienbereichs erforderlich sind.

§ 6

Wiederholung

§ 6 WiederholungEine nicht bestandene Eingangsprüfung kann für den betreffenden Studienbereich auf Antrag einmal wiederholt werden. Hierbei sind nur diejenigen Prüfungsleistungen zu wiederholen, welche mit „nicht bestanden“ bewertet wurden.

Eingangsformel StStudAkaBEPrV

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom 24. Juli 2006 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 333), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Zulassung zur Eingangsprüfung

§ 1 Zulassung zur Eingangsprüfung(1) Besonders qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung sind zu einer Eingangsprüfung zuzulassen. Bewerber, die die Eingangsprüfung bestanden haben, erhalten die Studienberechtigung für das Studium in einem Studienbereich an der Staatlichen Studienakademie. (2) Besonders qualifiziert im Sinne des Absatzes 1 ist, wer für einen Studienbereich, für den die Studienberechtigung angestrebt wird, eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und danach mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Als Berufsausbildung gelten: 1. die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931) in der jeweils geltenden Fassung,2. der Abschluss einer Berufsausbildung mit einem Facharbeiterbrief der Deutschen Demokratischen Republik oder3. der Abschluss einer Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Eingangsprüfung ist bis zum 31. Januar eines Jahres bei der Staatlichen Studienakademie zu stellen. Dem formlosen Antrag sind beizufügen: 1. die Angabe, für welchen Studienbereich der Bewerber die Studienberechtigung erwerben will,2. das Schulabgangszeugnis sowie der Nachweis über die Berufsausbildung oder das Prüfungszeugnis über die Prüfung, mit der die Eignung und Befähigung für die Laufbahn festgestellt wird, in Form beglaubigter Kopien,3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung in Form von Kopien der Dokumente. Die Vorlage von Originalnachweisen kann verlangt werden. (4) Die Eingangsprüfung findet einmal im Jahr statt. Sie soll bis spätestens 1. Juli abgenommen werden. (5) Die Prüfungskommission unterrichtet den Bewerber mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin über die Entscheidung zur Zulassung sowie über Zeit und Ort der Eingangsprüfung und über die zugelassenen Hilfsmittel. (6) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eingangsprüfung ist dem Bewerber schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 2

Prüfungskommission

§ 2 Prüfungskommission(1) An der Staatlichen Studienakademie ist eine Prüfungskommission zu bilden. (2) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an: 1. für jeden Studienbereich ein Dozent der Staatlichen Studienakademie sowie ein weiterer Dozent und2. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Praxispartner. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat einen Stellvertreter. Die Vertreter der Praxispartner und deren Stellvertreter müssen über einen für den jeweiligen Studienbereich einschlägigen Hochschul- oder Berufsakademieabschluss verfügen. Mitglieder und Stellvertreter werden vom Direktor der Staatlichen Studienakademie für zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Mitglieds oder des stellvertretenden Mitglieds geendet hätte. (3) Die Prüfungskommission wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Sie können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Direktor der Staatlichen Studienakademie zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Tatsachen zu verpflichten. (6) Die Prüfungskommission ist zuständig für: 1. die Zulassung zur Eingangsprüfung,2. die Auswahl der Prüfungsaufgaben,3. die Bestellung von fachlich geeigneten Dozenten oder Lehrbeauftragten der Staatlichen Studienakademie oder Lehrern mit fachbezogener Lehramtsbefähigung für die gymnasiale Oberstufe als Prüfer,4. die Anerkennung von Gründen für das Versäumnis oder den Rücktritt nach § 5 Abs. 1 oder 2,5. die Überprüfung von Entscheidungen bei Ausschluss von der Prüfungsleistung,6. die Entscheidung über die Studienberechtigung und7. die Entscheidung, mit der einem eingelegten Widerspruch stattgegeben werden soll.

§ 3

Prüfungsleistungen

§ 3 Prüfungsleistungen(1) Die Eingangsprüfung besteht aus vier Prüfungsleistungen, die in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen abzulegen sind: 1. einer Klausurarbeit im Fach Deutsch mit einer Dauer von 180 Minuten in Form eines Aufsatzes über ein allgemeines Thema,2. einer Klausurarbeit im Fach Englisch mit einer Dauer von 180 Minuten, bei der ein Text hinsichtlich Textverständnis bearbeitet werden muss und Antworten sowie Stellungnahmen in der Fremdsprache erfolgen,3. einer Klausurarbeit im Fach Mathematik mit einer Dauer von 180 Minuten mit komplexen Aufgaben, die aus den Gebieten Arithmetik, Logik, Differential- und Integralrechnung, Analytische Geometrie und Lineare Algebra zusammengestellt werden, und4. einer Klausurarbeit mit einer Dauer von 180 Minuten a) im Fach Physik, sofern vom Bewerber die Studienberechtigung im Studienbereich Technik angestrebt wird, oderb) im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, sofern vom Bewerber die Studienberechtigung im Studienbereich Wirtschaft oder im Studienbereich Soziales angestrebt wird. Bei der Erstellung der Aufgaben für die Prüfungsklausuren ist die Einhaltung der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland; Beschlussleitzahl 195) für das jeweilige Fach sicherzustellen. (2) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die für das Studium innerhalb des gewählten Studienbereichs erforderlich sind.

§ 4

Ergebnis der Prüfung, Bescheinigung über die Studienberechtigung

§ 4 Ergebnis der Prüfung, Bescheinigung über die Studienberechtigung(1) Jede Prüfungsleistung nach § 3 Abs. 1 wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Nicht bestanden ist eine Prüfungsleistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen der Klausurarbeit nicht mehr genügt. (2) Die Eingangsprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung bestanden wurde. (3) Bei bestandener Eingangsprüfung wird dem Bewerber eine Bescheinigung über die Studienberechtigung für ein Studium innerhalb des gewählten Studienbereichs an der Staatlichen Studienakademie erteilt. (4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Prüfling das Prüfungsergebnis schriftlich bis spätestens zum 15. August des Jahres mit. (5) Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Eingangsprüfung ist dem Prüfling schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 5

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 5 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach dessen Beginn zurücktritt, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegt. Der Prüfling hat den für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Grund unverzüglich bei der Prüfungskommission schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. (2) Ist ein Prüfling aus triftigem Grund verhindert, an einem Prüfungstermin teilzunehmen, so setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Erbringung der Prüfungsleistung innerhalb von einem Monat einen neuen Prüfungstermin an. Bei anerkanntem Versäumnis oder anerkanntem Rücktritt werden bereits erbrachte Prüfungsleistungen anerkannt. (3) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Wird der Ausschluss von der Prüfungskommission bestätigt, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“.

§ 6

Wiederholung

§ 6 WiederholungEine nicht bestandene Eingangsprüfung kann für den betreffenden Studienbereich auf Antrag einmal und vollständig wiederholt werden.

§ 7

Widerspruchsverfahren

§ 7 Widerspruchsverfahren(1) Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 und 6 ist der Widerspruch zulässig. (2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Staatlichen Studienakademie schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. (3) Hält die Prüfungskommission den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. (4) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid durch den Direktor der Staatlichen Studienakademie. Der Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Einsicht in die Prüfungsakte

§ 8 Einsicht in die Prüfungsakte(1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Klausurarbeiten gewährt. (2) Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt werden. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.