ThürSABErstVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen bei Straßenausbaumaßnahmen (Thüringer Straßenausbaubeitragserstattungsverordnung -ThürSABErstVO-) Vom 3. Dezember 2019

Ausfertigungsdatum:
03.12.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 494
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/3438534b-cd4e-41fb-8f5e-5427e4c38313-TH2019+494+Anlage1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/10c3f019-2492-4a6d-ba08-d8225b8eb363-TH2019+494+Formblatt1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/b163e239-a558-44c3-9b39-1504a5250fe2-TH2019+494+Formblatt2.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/d40fe1f8-e811-4a5a-a78c-f6c5f60d3f76-TH2019+494+Formblatt3.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/e2fe5c3b-1955-4677-a458-123e54be1b9f-TH2019+494+Formblatt4.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/0e36ada3-fdc4-49c7-95cd-6dbdb317dbbe-TH2019+494+Formblatt5a.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/b1ec8050-9f2f-4d55-9662-fa07702b9cdc-TH2019+494+Formblatt5b.pdf

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 Satz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/7b11473f-c430-402b-b3cf-83263f1a72d0-TH2019+494+Anlage2.pdf

Eingangsformel ThürSABErstVO

Aufgrund des § 21b Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Erstattungen des Landes an die Gemeinden nach § 21b Abs. 5 ThürKAG. Eine Erstattung wird gewährt für die von den Gemeinden1. zurückgezahlten Beiträge (§ 6),2. zurückgezahlten Vorauszahlungen (§ 7),3. nicht mehr zu erhebenden einmaligen Beiträge (§ 8) und4. nicht mehr zu erhebenden wiederkehrenden Beiträge (§ 9).

§ 10

Vorgezogene Erstattung

§ 10 Vorgezogene Erstattung(1) Die Gemeinde kann, soweit sie nachweist, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage ihre Rückzahlungsverpflichtungen nach § 21b Abs. 3 und 4 ThürKAG nicht erfüllen kann, eine vorgezogene Erstattung beantragen. Hiervon ist auszugehen, wenn die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen aus § 21b Abs. 3 und 4 ThürKAG zur Inanspruchnahme oder zur Erhöhung einer bereits erfolgten Inanspruchnahme des Kassen- oder Liquiditätskredits führen würde.(2) Für die Erstattung sind der Grundantrag und das Formblatt 5a und 5b nach Anlage 1 sowie die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Gemeinde kann vorgezogene Erstattungen höchstens bis zu der Höhe beantragen, in der ihr begründete Rückzahlungsanträge bereits vorliegen. Der Erstattungsantrag soll mindestens die begründeten Rückzahlungsanträge eines Kalenderquartals umfassen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat neben der Prüfung nach § 4 Abs. 4 das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Stichtag der Antragstellung zu prüfen und deren Vorliegen gegenüber der Erstattungsbehörde zu bestätigen.(3) Die vorgezogenen Erstattungsleistungen dienen allein der unverzüglichen Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen aus § 21b Abs. 3 und 4 ThürKAG.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

§ 2

Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 2 Zuständige VerwaltungsbehördeFür die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Landesverwaltungsamt zuständig (Erstattungsbehörde).

§ 3

Antragsbefugnis und Voraussetzungen der Erstattung

§ 3 Antragsbefugnis und Voraussetzungen der Erstattung(1) Antragsbefugt sind Gemeinden, die spätestens am 31. Dezember 2018 mit Straßenausbaumaßnahmen begonnen haben, für die sachliche Beitragspflichten bis zum 31. Dezember 2018 noch nicht entstanden waren.(2) Die Voraussetzungen für eine Erstattung ergeben sich aus § 21b Abs. 5 ThürKAG sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.(3) Für das Erstattungsverfahren sind die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Muster zu verwenden. Die Erstattungsbehörde kann ein entsprechendes elektronisches Antragsverfahren einführen.

§ 4

Verfahren der Antragstellung

§ 4 Verfahren der Antragstellung(1) Für die Erstattung bedarf es eines schriftlichen Antrages (Erstattungsantrag). Der Erstattungsantrag ist für jede Straßenausbaumaßnahme gesondert zu stellen und umfasst einen Grundantrag und ein oder mehrere Formblätter nach Anlage 1. Dem Erstattungsantrag sind die den Erstattungsanspruch begründenden, mindestens aber die im Grundantrag und in dem jeweiligen Formblatt näher bezeichneten Unterlagen beizufügen.(2) Der Erstattungsantrag ist nach § 21b Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 ThürKAG spätestens am 31. Dezember 2028 zu stellen.(3) Der Erstattungsantrag und die beizufügenden Unterlagen sind von der Gemeinde bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Für die Einhaltung der Frist nach Absatz 2 genügt die Einreichung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.(4) Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde prüft den Erstattungsantrag auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit den bei ihr vorliegenden Unterlagen. Auf Verlangen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ergänzen die Gemeinden fehlende Angaben und Unterlagen zu ihrem Antrag. Die Rechtsaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Erstattungsantrag mit allen Unterlagen auf dem Dienstweg an die Erstattungsbehörde weiter. Der Erstattungsantrag soll dabei innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seinem Eingang bei der Rechtsaufsichtsbehörde weitergeleitet werden; sind die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig, erfolgt die Weiterleitung erst nach der Vervollständigung durch die Gemeinde und der unverzüglichen Prüfung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.(5) Die Erstattungsbehörde prüft den Erstattungsantrag und die beigefügten Unterlagen der Gemeinde unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde ergänzen die Gemeinden fehlende Angaben und Unterlagen zu ihrem Antrag. Die Erstattungsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt dem Grunde und der Höhe nach über die Erstattungsleistungen. Ihre Entscheidung hat sie grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu treffen.

§ 5

Auszahlung der Erstattungsleistungen

§ 5 Auszahlung der Erstattungsleistungen(1) Die Auszahlung von Erstattungsleistungen erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und nachdem diese mit dem Auszahlungsantrag nach Anlage 2 bei der Erstattungsbehörde beantragt wurde.(2) Die Auszahlung der Erstattungsleistungen erfolgt durch die Erstattungsbehörde nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages bei der Erstattungsbehörde.

§ 6

Erstattung zurückgezahlter Beiträge

§ 6 Erstattung zurückgezahlter Beiträge(1) Unter den Voraussetzungen des § 21b Abs. 3 ThürKAG sind die Gemeinden zur Rückzahlung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen verpflichtet. Die dafür aufgewendeten Mittel werden den Gemeinden auf Antrag vom Land erstattet.(2) Für die Erstattung sind der Grundantrag und das Formblatt 1 nach Anlage 1 und die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen.(3) Der Erstattungsantrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu stellen, in dem die Rückzahlungen erfolgt sind und für das die Erstattung beantragt wird (Rückzahlungsjahr). Soweit von der Gemeinde für eine Maßnahme die Erstattung der zurückgezahlten Straßenausbaubeiträge für mehrere Jahre beantragt wird, ist das Formblatt 1 für jedes Rückzahlungsjahr gesondert auszufüllen.(4) Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Summe der von der Gemeinde tatsächlich in dem betreffenden Rückzahlungsjahr zurückgezahlten Straßenausbaubeiträge.(5) Gleiches gilt für Ablösebeträge für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten nicht bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstanden sind.

§ 7

Erstattung zurückgezahlter Vorauszahlungen

§ 7 Erstattung zurückgezahlter Vorauszahlungen(1) Unter den Voraussetzungen des § 21b Abs. 4 ThürKAG ist die Gemeinde zur Rückzahlung von Vorauszahlungen verpflichtet. Die dafür aufgewendeten Mittel werden der Gemeinde auf Antrag vom Land erstattet.(2) Für die Erstattung sind der Grundantrag und das Formblatt 2 nach Anlage 1 und die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen.(3) Der Erstattungsantrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu stellen, in dem die Rückzahlungen erfolgt sind und für das die Erstattung beantragt wird (Rückzahlungsjahr). Soweit von der Gemeinde für eine Maßnahme die Erstattung der zurückgezahlten Vorauszahlungen für mehrere Jahre beantragt wird, ist das Formblatt 2 für jedes Rückzahlungsjahr gesondert auszufüllen.(4) Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Summe der von der Gemeinde tatsächlich in dem betreffenden Rückzahlungsjahr zurückgezahlten Vorauszahlungen.

§ 8

Erstattung nicht mehr zu erhebender einmaliger Beiträge

§ 8 Erstattung nicht mehr zu erhebender einmaliger Beiträge(1) Nach § 21b Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattet das Land den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene Straßenausbaumaßnahmen einmalige Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen. Darunter fallen auch diejenigen einmaligen Straßenausbaubeiträge, die von den Gemeinden für Maßnahmen nach Satz 1 festgesetzt, jedoch durch die Beitragspflichtigen noch nicht gezahlt wurden. Beträge, die auf gemeindeeigene Grundstücke entfallen, werden nicht erstattet.(2) Für die Erstattung sind der Grundantrag und das Formblatt 3 nach Anlage 1 und die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen. Soweit für eine erstattungsfähige Straßenausbaumaßnahme bereits Straßenausbaubeiträge, Ablösebeträge oder Vorauszahlungen vereinnahmt wurden, hat die Gemeinde diese vollständig in die Tabelle des Formblattes 3 aufzunehmen. Diese bleiben bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages unberücksichtigt; die Erstattung nach den §§ 6 und 7 bleibt hiervon unberührt.(3) Der Erstattungsantrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu stellen, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstanden wären (Entstehungsjahr).

§ 9

Erstattung nicht mehr zu erhebender wiederkehrender Beiträge

§ 9 Erstattung nicht mehr zu erhebender wiederkehrender Beiträge(1) Nach § 21b Abs. 5 ThürKAG erstattet das Land den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene Straßenausbaumaßnahmen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen. Beträge, die auf gemeindeeigene Grundstücke entfallen, werden nicht erstattet.(2) Für die Erstattung sind der Grundantrag und das Formblatt 4 nach Anlage 1 und die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen. Soweit für eine erstattungsfähige Straßenausbaumaßnahme bereits Vorauszahlungen auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge vereinnahmt wurden, hat die Gemeinde diese vollständig in die Tabelle des Formblattes 4 aufzunehmen. Diese bleiben bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages unberücksichtigt; die Erstattung nach den §§ 6 und 7 bleibt hiervon unberührt.(3) Der Erstattungsantrag ist gesondert für jede Ermittlungseinheit jeweils für das Kalenderjahr zu stellen, für das die sachlichen Beitragspflichten entstanden wären (Entstehungsjahr). Soweit von der Gemeinde eine Erstattung für mehrere Entstehungsjahre beantragt wird, ist das Formblatt 4 für jedes Entstehungsjahr gesondert auszufüllen.(4) Die gegebenenfalls nach § 7a Abs. 8 ThürKAG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bei der Ermittlung der Beitragssätze berücksichtigten beitragsfähigen Investitionsaufwendungen werden im jeweiligen Entstehungsjahr in Höhe des Jahresbetrages in die Erstattungsberechnung einbezogen. Soweit die Einbeziehung solcher Investitionsmaßnahmen in die Beitragskalkulation über das Jahr 2028 hinausgeht, muss die Erstattung der jährlichen Beitragsausfälle spätestens im Jahr 2028 für den verbleibenden Zeitraum beantragt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Erstattungsbeträge für diesen Zeitraum erfolgt spätestens mit der Entscheidung über den Erstattungsantrag für das Jahr 2028. Die Auszahlung der für den verbleibenden Zeitraum gewährten Erstattungsbeträge erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Erstattungsbehörde jährlich, nachdem sie jeweils mit dem Auszahlungsantrag nach Anlage 2 bei der Erstattungsbehörde beantragt wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.