Thüringer Verordnung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Straßenausbaumaßnahmen (Thüringer Straßenausbauausgleichsleistungsverordnung -ThürSABAusglVO-) Vom 9. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 09.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 295
Anlage 1 (zu § 4 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 1)
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Satz 1)
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1)
Aufgrund des § 21b Abs. 8 Satz 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), verordnet die Landesregierung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausgleichsleistungen des Landes an die Gemeinden nach § 21b Abs. 7 ThürKAG. Eine Ausgleichsleistung wird für Straßenausbaumaßnahmen gewährt, die1. ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden oder2. bis zum 31. Dezember 2018 begonnen wurden, bei denen die Gemeinde aber in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügte.
Abschlagszahlungen
§ 10 Abschlagszahlungen(1) Die Gemeinde kann ab dem Beginn der Bauausführung maßnahmenbezogene Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Ausgleichsleistung für die betreffende Straßenausbaumaßnahme entsprechend dem Muster nach Anlage 4 beantragen (Abschlagszahlungsantrag). Als Beginn der Bauausführung gilt die Einleitung des Vergabeverfahrens für die Bauleistung oder der Beginn der technischen Herstellung mit eigenem Personal. Für das Antragsverfahren gilt § 5 entsprechend.(2) Die Ausgleichsleistungsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt über die Höhe der Abschlagszahlung.(3) Die Auszahlung der Abschlagszahlung erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach Absatz 2 und nachdem sie mit dem Auszahlungsantrag entsprechend dem Muster nach Anlage 3 bei der Ausgleichsleistungsbehörde beantragt wurde. Die Auszahlung der Abschlagszahlung erfolgt durch die Ausgleichsleistungsbehörde nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages.(4) Nach Beendigung der Straßenausbaumaßnahme ist ein Ausgleichsleistungsantrag entsprechend dem Muster nach Anlage 2 zu stellen. Für das Antragsverfahren sowie die Auszahlung gelten die §§ 5 und 6 entsprechend. Soweit der Ausgleichsleistungsantrag nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 gestellt wird, ist die erhaltene Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abschlagszahlung zu verzinsen.(5) Soweit die nach Absatz 2 gewährte Abschlagszahlung die endgültige Höhe der Ausgleichsleistung übersteigt, ist die Gemeinde zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages an das Land innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach § 5 Abs. 5 Satz 3 verpflichtet. Der Rückzahlungsbetrag ist mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abschlagszahlung zu verzinsen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 2 Zuständige VerwaltungsbehördeFür die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Ausgleichsleistungen ist das Landesverwaltungsamt zuständig (Ausgleichsleistungsbehörde).
Antragsbefugnis und Voraussetzungen der Ausgleichsleistung
§ 3 Antragsbefugnis und Voraussetzungen der Ausgleichsleistung(1) Antragsbefugt sind Gemeinden,1. die ab dem 1. Januar 2019 mit Straßenausbaumaßnahmen begonnen haben und für die in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Straßenausbaubeiträge hätten erhoben werden können oder2. die bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Straßenausbaumaßnahme begonnen hatten, aber in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügten.Ausgleichsleistungen werden nicht für Maßnahmen gewährt, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden können sowie für die laufende Straßenunterhaltung und Straßeninstandsetzung.(2) Einen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Gemeinden, die spätestens am 31. Dezember 2018 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hatten oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatten.(3) Die Voraussetzungen für die Ausgleichsleistungen ergeben sich aus § 21b Abs. 7 ThürKAG sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.(4) Für das Ausgleichsleistungsverfahren sind die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Muster zu verwenden. Die Ausgleichsleistungsbehörde kann ein entsprechendes elektronisches Antragsverfahren einführen.
Anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs
§ 4 Anmeldung des voraussichtlichen AusgleichsbedarfsDie Gemeinde meldet geplante Straßenausbaumaßnahmen, die nach § 21b Abs. 7 ThürKAG ausgleichsfähig sind, einschließlich des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfes entsprechend dem Muster nach Anlage 1 frühestmöglich über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei der Ausgleichsleistungsbehörde an. Die Anmeldung soll spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Gemeinde das Vergabeverfahren für die Bauleistung einleitet oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung beginnt. Die Verpflichtung zur Anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs gilt nicht für Maßnahmen, die bis zum 31. Juli 2020 begonnen wurden.
Verfahren der Antragstellung
§ 5 Verfahren der Antragstellung(1) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen bedarf es eines maßnahmenbezogenen schriftlichen Antrags entsprechend dem Muster nach Anlage 2 (Ausgleichsleistungsantrag). Dem Ausgleichsleistungsantrag sind die den Ausgleichsleistungsanspruch begründenden, mindestens aber die im Ausgleichsleistungsantrag näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. Die Gewährung von Abschlagszahlungen richtet sich nach § 10.(2) Der Ausgleichsleistungsantrag ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres zu stellen, in dem die ausgleichsfähige Straßenausbaumaßnahme beendet wurde.(3) Der Ausgleichsleistungsantrag und die beizufügenden Unterlagen sind von der Gemeinde bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Für die Einhaltung der Frist nach Absatz 2 genügt die Einreichung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.(4) Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde prüft den Ausgleichsleistungsantrag auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit den bei ihr vorliegenden Unterlagen. Auf Verlangen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ergänzen die Gemeinden fehlende Angaben und Unterlagen zu ihrem Antrag. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Ausgleichsleistungsantrag mit allen Unterlagen auf dem Dienstweg an die Ausgleichsleistungsbehörde weiter. Der Ausgleichsleistungsantrag soll dabei innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seinem Eingang bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde weitergeleitet werden; sind die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig, erfolgt die Weiterleitung erst nach der Vervollständigung durch die Gemeinde und der unverzüglichen Prüfung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.(5) Die Ausgleichsleistungsbehörde prüft den Ausgleichsleistungsantrag und die beigefügten Unterlagen der Gemeinde unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Auf Verlangen der Ausgleichsleistungsbehörde ergänzen die Gemeinden fehlende Angaben und Unterlagen zu ihrem Antrag. Die Ausgleichsleistungsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt dem Grunde und der Höhe nach über die Ausgleichsleistungen. Ihre Entscheidung hat sie grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu treffen. Ausgleichsleistungsanträge der Gemeinden, die ihren voraussichtlichen Ausgleichsbedarf fristgemäß nach § 4 angemeldet haben, werden dabei bevorzugt bearbeitet.
Fälligkeit und Auszahlung der Ausgleichsleistungen
§ 6 Fälligkeit und Auszahlung der Ausgleichsleistungen(1) Die Auszahlung von Ausgleichsleistungen erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach § 5 Abs. 5 Satz 3 und nachdem diese mit dem Auszahlungsantrag entsprechend dem Muster nach Anlage 3 bei der Ausgleichsleistungsbehörde beantragt wurde.(2) Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen erfolgt durch die Ausgleichsleistungsbehörde nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages, frühestens aber im Jahr nach der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme. Von der Monatsfrist kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge sowie der für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmittel insbesondere abgewichen werden, wenn durch die Gemeinde keine fristgemäße Anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs nach § 4 erfolgte.
Ermittlung der Ausgleichsleistungen
§ 7 Ermittlung der Ausgleichsleistungen(1) Die Ausgleichsleistungen richten sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen erfolgt in Höhe des sich aus § 9 ergebenden pauschalierten Anteils an den berücksichtigungsfähigen Investitionskosten nach § 8.(2) Unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung einer Straße wird zwischen den folgenden Straßentypen unterschieden:1. Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen),2. Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind (Haupterschließungsstraßen),3. Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen).(3) Innerhalb der Straßentypen nach Absatz 2 erfolgt eine Differenzierung nach den folgenden Teileinrichtungen:1. Fahrbahn,2. Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen,3. Parkstreifen,4. Gehweg,5. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung,6. unselbständige Grünanlagen beziehungsweise Straßenbegleitgrün,7. kombinierter Rad- und Gehweg,8. Mischflächen. Mischflächen sind Verkehrsanlagen, die in ihrer ganzen Breite keine Trennung zwischen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen und/ oder Gehweg besitzen und von Fußgängern ebenso wie von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen sowie Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen.(4) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Verkehrsanlagen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, erfolgt auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung der Ausgleichsleistungsbehörde, soweit die Gemeinde nachweist, dass sie für die entsprechenden Maßnahmen auf der Grundlage ihres zum 31. Dezember 2018 geltenden Satzungsrechts Straßenausbaubeiträge erhoben hätte.
Berücksichtigungsfähige Investitionskosten sowie anrechenbare Breiten
§ 8 Berücksichtigungsfähige Investitionskosten sowie anrechenbare Breiten(1) Berücksichtigungsfähig ist der Aufwand für1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen, einschließlich der Nebenkosten,2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich der Nebenkosten,3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung vona) Rinnen und Bordsteinen,b) Radwegen,c) Gehwegen,d) Beleuchtungseinrichtungen,e) Entwässerungseinrichtungen,f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,g) Parkflächen,h) unselbständigen Grünanlagen.Der Aufwand nach Satz 1 ist nur insoweit berücksichtigungsfähig, als die daraus resultierenden geplanten und geleisteten Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen in Einklang mit den geltenden Bestimmungen des kommunalen Haushaltsrechts, insbesondere einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung und § 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik, stehen.(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie breiter sind als die sich anschließenden freien Strecken.(3) Nicht berücksichtigungsfähig ist der Aufwand für1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung von Verkehrsanlagen,2. Hoch- und Tiefstraßen sowie Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, und3. Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.(4) Berücksichtigungsfähig sind höchstens folgende anrechenbare Breiten: 1. Fahrbahn in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: in sonstigen Baugebieten: a) Anliegerstraße 8,50 m 5,50 m, b) Haupterschließungsstraße 8,50 m 6,50 m, c) Hauptverkehrsstraße 8,50 m 8,50 m, 2. Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m, 3. Parkstreifen je 5,00 m, 4. Gehweg je 2,50 m, 5. unselbständige Grünanlage oder Straßenbegleitgrün je 2,00 m, 6. kombinierter Geh- und Radweg je 4,25 m, 7. Mischflächen 20 m.Fehlt bei einer Straße ein Parkstreifen oder fehlen beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit vorhanden ist.
Höhe der Pauschalen
§ 9 Höhe der Pauschalen(1) Der pauschalierte Anteil an den nach § 8 berücksichtigungsfähigen Investitionskosten beträgt für die folgenden Teileinrichtungen entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße: 1. Fahrbahn sowie Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen a) Anliegerstraßen: 65 Prozent, b) Haupterschließungsstraßen: 45 Prozent, c) Hauptverkehrsstraßen: 25 Prozent, 2. Parkstreifen sowie Gehweg a) Anliegerstraßen: 70 Prozent, b) Haupterschließungsstraßen: 60 Prozent, c) Hauptverkehrsstraßen: 55 Prozent, 3. Beleuchtung, Oberflächenentwässerung sowie kombinierter Geh- und Radweg a) Anliegerstraßen: 65 Prozent, b) Haupterschließungsstraßen: 45 Prozent, c) Hauptverkehrsstraßen: 25 Prozent, 4. unselbständige Grünanlagen oder Straßenbegleitgrün a) Anliegerstraßen: 60 Prozent, b) Haupterschließungsstraßen: 55 Prozent, C) Hauptverkehrsstraßen: 55 Prozent, 5. Mischflächen a) Anliegerstraßen: 65 Prozent, b) Haupterschließungsstraßen: 50 Prozent, c) Hauptverkehrsstraßen: 45 Prozent.(2) In den Fällen des § 7 Abs. 4 erfolgt die Festlegung des pauschalierten Anteils durch die Ausgleichsleistungsbehörde unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.