Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich der Staatskanzlei (ThürVwKostOSK) Vom 10. August 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 10.08.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 269
Anlage (zu § 1) Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Öffentliche Leistungen der Staatskanzlei 1.1 Verleihung und Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nach Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen und Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 Anmerkung zu 1.1: Die Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Religionsgesellschaften oder für Weltanschauungsgemeinschaften ist gebührenfrei. 1.1.1 Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft 200,00 bis 4 000,00 1.1.2 Ablehnung der Bestätigung der Rechte unter 1.1 sowie Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1.1 1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 und 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 150,00 2 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie aufgrund des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThürDSchG) vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Leistungen nach § 24 Abs. 2 ThürDSchG 2.1.1 Bearbeitung von Anfragen (schriftliche Auskünfte, welche Recherchen in amtseigenen Magazinen oder Registern wie dem Denkmalbuch, der Inventarisation und/oder der Landesliteratur erfordern) nach Zeitaufwand mindestens 12,50 2.1.2 Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen einschließlich der Vornahme von gesetzlich erforderlicher Anonymisierung nach § 3 Abs. 9 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung 2.1.2.1 Reproduktion digitaler Objekte nach Zeitaufwand mindestens 12,50 2.1.2.2 Einzeldokumente (z. B. Foto, Textdokument) nach Zeitaufwand mindestens 12,50 2.1.2.3 elektronische Akten nach Zeitaufwand mindestens 12,50 2.1.2.4 komplexe Objekte (z. B. Netzressourcen, Daten aus Fachanwendungen) nach Zeitaufwand mindestens 12,50 2.1.2.5 Reproduktionen von Originalen auf historischen Datenträgern (z. B. Glasplatten) nach Zeitaufwand mindestens 12,50 Anmerkung zu Nr. 2.1.2.1 bis 2.1.2.5: Auslagen nach Nr. 2.2 sind zusätzlich zu berücksichtigen; § 16 Abs. 1 ThürVwKostG (Billigkeitsregelung) bleibt unberührt. 2.1.3 Wiedergabe von Bildvorlagen oder Dokumenten in Publikationen oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 2.1.3.1 bis zu 500 Exemplare je Reproduktionseinheit 10,00 2.1.3.2 501 bis 1 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 15,00 2.1.3.3 1 001 bis 3 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 20,00 2.1.3.4 3 001 bis 5 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 32,00 2.1.3.5 5 001 bis 25 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 45,00 2.1.3.6 25 001 bis 50 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 60,00 2.1.3.7 50 001 bis 100 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 80,00 2.1.3.8 100 001 bis 150 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 120,00 2.1.3.9 150 001 bis 300 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 150,00 2.1.3.10 über 300 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 250,00 Anmerkung zu Nr. 2.1.3.1 bis 2.1.3.10: Bei einer rein kommerziellen Nutzung der Wiedergabe wird ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben. Auslagen nach Nr. 2.2 sind zusätzlich zu berücksichtigen; § 16 Abs. 1 ThürVwKostG (Billigkeitsregelung) bleibt unberührt. 2.1.4 Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen entsprechend Nr. 2.1.3 behandelt. Gebühr nach Nr. 2.1.3 2.1.5 Betreuung von Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktionen nach Zeitaufwand mindestens 50,00 2.1.6 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen sowie Online-Mediatheken je Reproduktionseinheit 90,00 Anmerkung zu Nr. 2.1.1 - 2.1.6: Bei wissenschaftlich oder amtlich begründetem Interesse an der Leistung (insbesondere bei Fachpublikationen, Doktorarbeiten oder Tätigkeiten im Rahmen der ehrenamtlichen Denkmalpflege) werden keine Gebühren erhoben. Bei kommerzieller Wiedergabe wird ein Zuschlag von 50 v. H. verlangt. § 16 Abs. 1 ThürVwKostG (Billigkeitsregelung) bleibt unberührt. 2.1.7 Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 31 ThürDSchG in Verbindung mit den §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung 25,00 bis 1 000,00 2.2 Auslagen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Anmerkung zu Nr. 2.2: Besteht in Ausnahmefällen an der Durchführung der Leistung ein amtlich begründetes Interesse (dies ist insbesondere bei herausragenden Fachpublikationen, Doktorarbeiten oder Tätigkeiten im Rahmen der ehrenamtlichen Denkmalpflege der Fall), wird von der Erhebung von Auslagen abgesehen. 2.2.1 Reproduktionen 2.2.1.1 Bildreproduktionen (Benutzer in Selbstbedienung entsprechend den technischen Möglichkeiten) 2.2.1.1.1 Schwarz-Weiß-Elektro-/Xerokopien DIN A 4 je Stück 0,20 2.2.1.1.2 Schwarz-Weiß-Elektro-/Xerokopien DIN A 3 je Stück 0,30 2.2.1.1.3 Schwarz-Weiß-Elektro-/Xerokopien DIN A 2 je Stück 1,30 2.2.1.1.4 Schwarz-Weiß-Elektro-/Xerokopien DIN A 1 je Stück 2,50 2.2.1.1.5 Schwarz-Weiß-Elektro-/Xerokopien DIN A 0 je Stück 5,20 2.2.1.1.6 Farb-Elektro-/Xerokopien DIN A 4 je Stück 0,80 2.2.1.1.7 Farb-Elektro-/Xerokopien DIN A 3 je Stück 1,00 2.2.1.1.8 Xerokopien Buchkopierer je Stück 0,30 2.2.1.1.9 Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A 4 je Stück 0,25 2.2.1.1.10 Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A 3 je Stück 0,30 2.2.1.1.11 Ausdrucke der Ergebnisse von Recherchen aus Katalogen (einschließlich Online-Kataloge) je Stück 0,30 2.2.1.2 Aufnahmen auf Bildfilm (Negativherstellung) 2.2.1.2.1 24 x 36 mm (Kleinbild) je Aufnahme 2,50 2.2.1.2.2 4,5 x 6, 6 x 6 und 6 x 9 cm (Mittelformat Rollfilm) je Aufnahme 3,00 2.2.1.2.3 13 x 18 cm (Planfilm) je Aufnahme 6,50 2.2.1.3 Color-Diapositive 2.2.1.3.1 24 x 36 mm (Kleinbild) je Aufnahme 3,00 2.2.1.3.2 4,5 x 6, 6 x 6 und 6 x 9 cm (Mittelformat Rollfilm) je Aufnahme 8,00 2.2.1.3.3 13 x 18 cm (Planfilm) je Aufnahme 17,00 2.2.1.4 Herstellung von Digitalisaten 2.2.1.4.1 Digitalisate je Aufnahme 1,20 2.2.1.4.2 CD/DVD je Stück 4,50 2.2.1.4.3 andere Datenträger oder Datenübermittlung je Stück 4,50 2.2.1.4.4 Digitalisate (tif-Format) in schwarz-weiß je Aufnahme 1,20 2.2.1.4.5 Digitalisate (tif-Format) in Farbe je Aufnahme 1,50 2.2.2 Ausführung reprographischer Leistungen durch Dritte in voller Höhe 2.2.3 Sonderleistungen (Verpackung, Versicherung, Beförderung) in voller Höhe 3 Öffentliche Archivleistungen aufgrund des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung vom 26. Februar 1993 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Benutzung von Archivgut 3.1.1 Vorlage von Archivalien nach § 3 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung in Verbindung mit § 5 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung 3.1.1.1 pro Tag 10,00 3.1.1.2 pro Monat 55,00 3.1.1.3 pro Jahr 150,00 3.1.2 Bearbeitung von Anfragen (schriftliche Auskünfte, die Recherchen in Findmitteln, Archivgut und Literatur erfordern) nach Zeitaufwand mindestens 12,50 Anmerkung zu Nr. 3.1.1 und 3.1.2: Die Benutzung zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landesund Heimatgeschichte sowie bei mündlichen und schriftlichen Auskünften zu diesen Zwecken ist gebührenfrei. § 16 Abs. 1 ThürVwKostG (Billigkeitsregelung) bleibt unberührt. 3.1.3 Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen einschließlich der Vornahme von gesetzlich erforderlicher Anonymisierung nach § 3 Abs. 9 ThürDSG nach Zeitaufwand mindestens 12,50 Anmerkung zu Nr. 3.1.3: Auslagen nach Nr. 3.2 sind zusätzlich zu berücksichtigen; § 16 Abs. 1 ThürVwKostG (Billigkeitsregelung) bleibt unberührt. 3.1.4 Bildgetreue Wiedergabe von Archivgut (bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung) Anmerkung zu Nr. 3.1.4: Auslagen nach Nr. 3.2 sind zusätzlich zu berücksichtigen; § 16 Abs. 1 ThürVwKostG (Billigkeitsregelung) bleibt unberührt. 3.1.4.1 Wiedergabe in Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien (E-Book) bei einer Auflage 3.1.4.1.1 bis 500 Exemplare je Reproduktionseinheit 6,00 3.1.4.1.2 501 bis 1 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 11,00 3.1.4.1.3 1 001 bis 3 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 16,00 3.1.4.1.4 3 001 bis 5 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 27,00 3.1.4.1.5 5 001 bis 25 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 37,00 3.1.4.1.6 25 001 bis 50 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 48,00 3.1.4.1.7 50 001 bis 100 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 65,00 3.1.4.1.8 100 001 bis 150 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 100,00 3.1.4.1.9 150 001 bis 299 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 135,00 3.1.4.1.10 über 300 000 Exemplare je Reproduktionseinheit 195,00 3.1.4.2 Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen entsprechend Nr. 3.1.4.1 behandelt. Gebühr nach Nr. 3.1.4.1 3.1.4.3 Nachlass für Publikationen auf CD/DVD bei gleichzeitiger Herausgabe einer gedruckten Ausgabe 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 3.1.4.1 3.1.4.4 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen sowie Online-Mediatheken je Reproduktionseinheit 90,00 3.1.4.5 Wiedergabe auf Websites je Reproduktionseinheit 90,00 3.1.4.6 Wiedergabe von audiovisuellen Medien je Reproduktionseinheit 90,00 bis 500,00 3.1.4.7 Wiedergabe musikalischer oder szenischer Werke je Aufführung 90,00 bis 500,00 Anmerkung zu Nr. 3.1.4.4 bis 3.1.4.7: Bei kommerzieller Wiedergabe wird ein Zuschlag von 50 v. H. verlangt. 3.1.4.8 Betreuung von Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktionen nach Zeitaufwand mindestens 50,00 3.1.5 Reproduktion digitaler Objekte besondere Aufwendungen bei der Migration von Dateien, Datenbanken oder Statistiken aus dem digitalen Magazin in allgemein lesbare Formate 3.1.5.1 Einzeldokumente (z. B. Foto, Textdokument) nach Zeitaufwand mindestens 15,50 3.1.5.2 elektronische Akten nach Zeitaufwand mindestens 15,50 3.1.5.3 komplexe Objekte (z. B. Netzressourcen, Daten aus Fachanwendungen) nach Zeitaufwand mindestens 15,50 3.2 Auslagen des Landesarchivs Auslagen für die Reproduktionen von Archivalien und andere öffentliche Leistungen Anmerkung zu 3.2: Besteht in Ausnahmefällen an der Durchführung der Leistung ein erhebliches, amtlich begründetes Interesse, wird auf die Erhebung von Auslagen im Einzelfall verzichtet. 3.2.1 Kopien/Ausdrucke auf Papier 3.2.1.1 Schwarz-Weiß-Kopien von Archivgut DIN A 4 je Stück 0,30 3.2.1.2 Schwarz-Weiß-Kopien von Archivgut DIN A 3 je Stück 0,55 3.2.1.3 Farbkopien von Archivgut DIN A 4 je Stück 0,80 3.2.1.4 Farbkopien von Archivgut DIN A 3 je Stück 1,00 3.2.1.5 Schwarz-Weiß-Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A 4 je Stück 0,20 3.2.1.6 Schwarz-Weiß-Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A 3 je Stück 0,25 3.2.1.7 Anfertigung von Schwarz-Weiß-Kopien DIN A 4 durch Benutzer in Selbstbedienung entsprechend der technischen Möglichkeiten je Stück 0,25 3.2.1.8 Anfertigung von Schwarz-Weiß-Kopien DIN A 3 durch Benutzer in Selbstbedienung entsprechend den technischen Möglichkeiten je Stück 0,30 3.2.1.9 Anfertigung von Farbkopien DIN A 4 durch Benutzer in Selbstbedienung entsprechend den technischen Möglichkeiten je Stück 0,50 3.2.1.10 Anfertigung von Farbkopien DIN A 3 durch Benutzer in Selbstbedienung entsprechend den technischen Möglichkeiten je Stück 0,80 3.2.2 Farb-Ausdrucke auf Fotopapier 3.2.2.1 DIN A 1 je Stück 16,00 3.2.2.2 DIN A 2 je Stück 8,00 3.2.2.3 DIN A 3 je Stück 6,00 3.2.2.4 DIN A 4 je Stück 4,00 3.2.3 Herstellung von Digitalisaten 3.2.3.1 Digitalisate je Aufnahme 1,00 3.2.3.2 Abgabe bereits gespeicherter Digitalisate je Aufnahme 0,30 3.2.3.3 Anfertigung von Digitalisaten durch Benutzer in Selbstbedienung entsprechend den technischen Möglichkeiten je Aufnahme 1,00 3.2.4 Abgabe von CD/DVD je Stück 0,60 3.2.5 elektronische Übermittlung von Reproduktionen, Verwendung von netzbasierten Transfermedien in Abhängigkeit von den technischen Möglichkeiten je Auftrag 0,60 3.2.6 Ausführung reprographischer Leistungen durch Dritte je Auftrag in voller Höhe 3.2.7 Sonderleistungen (Verpackung, Versicherung, Beförderung) je Auftrag in voller Höhe
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet die Landesregierung:
§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich der Staatskanzlei werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten die Nummern 1.12, 2 und 3 der Anlage (Verwaltungskostenverzeichnis) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 241), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 345) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.