Thüringer Steuerstrafaktenführungsübergangsverordnung Vom 12. Dezember 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 311
Abweichende Aktenführung in Papierform
§ 1 Abweichende Aktenführung in PapierformAbweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung werden in den von den Finanzbehörden des Landes nach § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung geführten Ermittlungsverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, die durch Verwaltungsvorschrift des für Finanzen zuständigen Ministeriums bestimmt werden. Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 durch das für Finanzen zuständige Ministerium erfolgt im Staatsanzeiger.
Außerkrafttreten
§ 2 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.