Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Steigerthal und der Stadt Nordhausen Vom 8. August 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 08.08.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 297
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:
Erfüllende Gemeinde
§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Stadt Nordhausen und der Gemeinde Steigerthal, Landkreis Nordhausen, daß die Stadt Nordhausen für die Gemeinde Steigerthal die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.