Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen Vom 10. Februar 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 106
Artikel 1(1) Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind:1. die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigten, die der Steuerberaterkammer Thüringen als Mitglied angehören;2. die persönlich haftenden Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen ist.Auf die Rechtsverhältnisse der in Satz 1 genannten Personenkreise finden die Ausnahmevorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(2) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen sind (Übernahmebestand), richtet sich nach Artikel 8.(3) Die Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, wählen 3 Vertreter oder Vertreterinnen sowie 3 Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Das Nähere bestimmen die Wahlordnung und die Satzung des Versorgungswerkes.
Artikel 2(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, und der daraus abzuleitenden sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1999 und der Wahlordnung vom 13. September 1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. Bei der Festsetzung der Beiträge findet auf Antrag § 228 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI entsprechende Anwendung. (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungsberechtigten das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.
Artikel 3Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Freistaat Thüringen nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.
Artikel 4Das Versorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Thüringen Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Dauer der Mitgliedschaft, Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Artikel 5(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungsberechtigten berührt sein können. Vor der Genehmigung von Satzungsänderungen, die die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen herzustellen.(2) Das Versorgungswerk leitet dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium jeweils zweifach den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
Artikel 6Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Freistaat Thüringen angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.
Artikel 7(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden; vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann der Freistaat Thüringen den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden. (2) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Thüringen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Rechtsnachfolger die Leistungsberechtigten nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über. (3) Im Falle der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Freistaat Thüringen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium herzustellen.
Artikel 8(1) Personen des Übernahmebestandes, die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden Mitglied des Versorgungswerkes. Sie werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit. Sie können stattdessen einen Beitrag in Höhe von 1/10 bis 15/10 des Höchstbeitrages (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils in Zehntelstufen beantragen. (2) Personen des Übernahmebestandes, die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet haben, können die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. Sie können einen Beitrag in Höhe von 1/10 bis 10/10 des Höchstbeitrags (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils in Zehntelstufen beantragen. (3) Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zu stellen. (4) Für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenrenten für die nach Absatz 2 Satz 1 zugehenden Mitglieder ist Voraussetzung, dass diese für mindestens 60 Monate sowie für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für mindestens 24 Monate Beiträge geleistet haben. (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium des Freistaats Thüringen ernennt auf Vorschlag der Steuerberaterkammer Thüringen 3 Vertreter oder Vertreterinnen sowie 3 Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen als Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Die Vertreter oder Vertreterinnen sind ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Die erste Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen und Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen aus Thüringen erfolgt zeitgleich mit der nach dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages stattfindenden nächsten Wahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.
Artikel 9(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.*(2) Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 ist in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.(3) Die Satzung des Versorgungswerkes ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Artikel 1(1) Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind:1. die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigten, die der Steuerberaterkammer Thüringen als Mitglied angehören;2. Personen, die nicht Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte sind und vor dem 1. August 2022 Mitglied des Versorgungswerkes geworden sind.Personen, die zwischen dem 1. August 2022 und dem Inkrafttreten des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen geworden sind, ohne Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter zu sein, werden von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab dem Tag des Inkrafttretens des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages ausgeschlossen. In diesem Fall kann die rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages schriftlich oder in Textform beantragt werden. Sofern Beiträge zum Versorgungswerk für diesen Übergangszeitraum geleistet worden sind, werden diese bei rückwirkender Befreiung von der Mitgliedschaft erstattet. Auf die Rechtsverhältnisse der in Satz 1 genannten Personenkreise finden die Ausnahmevorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(2) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen sind (Übernahmebestand), richtet sich nach Artikel 8.(3) Die Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, wählen 3 Vertreter oder Vertreterinnen sowie 3 Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Das Nähere bestimmen die Wahlordnung und die Satzung des Versorgungswerkes.
Artikel 5(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungsberechtigten berührt sein können. Vor der Genehmigung von Satzungsänderungen, die die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen herzustellen.(2) Das Versorgungswerk leitet dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium jeweils zweifach den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 5 b Änderung des Gesetzes über die Versorgung der SteuerberaterDas Gesetz über die Versorgung der Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) wird wie folgt geändert: a) § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.b) § 15 wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDas Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 370), geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), außer Kraft.
Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der SteuerberaterDas Gesetz über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater“.2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 1 wird das Wort „Steuerberater“ durch die Wörter „Steuerberaterinnen, Steuerberater“ ersetzt.b) In Nummer 2 wird das Wort „Geschäftsführer“ durch die Wörter „Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer“ ersetzt.c) In Nummer 2 wird das Wort „Steuerberater“ durch die Wörter „Steuerberaterinnen, Steuerberater“ ersetzt.d) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.e) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:„3. Personen gemäß Nummer 1 oder 2, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 Satz 1 geendet hat, wenn bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die Mitgliedschaft im WPV beendet wird.“3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:„In diesem Fall sind die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten.“b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:„Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke, in dem mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beteiligten Versorgungswerke schriftlich widerspricht.“4. § 3 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 3 werden die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident“ ersetzt.b) In Nummer 4 werden die Wörter „der Geschäftsführer“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.5. In § 4 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:„Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils neun den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie drei Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen angehören.“6. § 6 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„Präsidentin oder Präsident“.b) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Präsident und der Vizepräsident“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident“ ersetzt.c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident“ ersetzt.d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.“e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.“7. § 7 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“.b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.“c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.8. In § 8 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:„Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, auf Ersuchen des Versorgungswerkes Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen und sonstige Kosten beizutreiben.“9. In § 14 wird folgender Satz 2 angefügt:„Das Versorgungswerk kann insbesondere Auskünfte zu Ein- und Austritt der Mitglieder der Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen einholen.“
Artikel 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Staatsvertrages wird gesondert bekannt gemacht.
§ 1Dem am 12. September 2003 in Düsseldorf und am 13. Oktober 2003 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und dessen Anlage werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Kündigung des Staatsvertrages auf Vorschlag der Steuerberaterkammer Thüringen nach Artikel 7 Abs. 2 des Staatsvertrages den übernehmenden Rechtsträger durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.*
Artikel 1 Gesetz über die Versorgung der Steuerberater
Artikel 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Errichtung, Aufgabe
§ 1 Errichtung, Aufgabe(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt. (2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
Leistungen des Versorgungswerkes
§ 10 Leistungen des Versorgungswerkes(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: 1. Altersrente;2. Berufsunfähigkeitsrente; 3. Hinterbliebenenrente;4. Erstattung von Beiträgen;5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht. (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
Verjährung
§ 11 VerjährungDie satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
§ 12 Abtretung, Verpfändung, PfändungAnsprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
Satzung
§ 13 Satzung(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für 1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;3. die Nachversicherung gern. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;4. die Bestimmung der nach den § 8 und 14 dieses Gesetzes zu erhebenden und ermittelnden Daten. (2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Auskünfte
§ 14 AuskünfteDas Versorgungswerk kann vom Finanzministerium und den Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.
Aufsicht
§ 15 AufsichtDas Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NW) durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt wird.
Erste Vertreterversammlung
§ 16 Erste Vertreterversammlung(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, die das Finanzministerium aufgrund von Vorschlagslisten der Steuerberaterkammern bestellt. Jede Steuerberaterkammer erstellt eine Liste mit 20 Vorschlägen. Aus jeder Vorschlagsliste werden 10 ordentliche Mitglieder sowie 6 Ersatzmitglieder bestellt, die bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der vom Finanzministerium festgelegten Reihenfolge nachrücken. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Steuerberaterkammer sein. (2) Das Finanzministerium beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden. (3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt. (4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Tätigkeitsdauer
§ 17 TätigkeitsdauerNach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.
Übergangsregelung
§ 18 Übergangsregelung(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und 1. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks. Er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;2. das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks. (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen. ...
Mitgliedschaft
§ 2 Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind 1. selbständige und nicht selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören;2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind. Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen. (2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfüllt. (3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind 94,5% der von dem Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Versorgungswerkes in der Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk entspricht, auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.
Organe
§ 3 OrganeOrgane des Versorgungswerks sind 1. Die Vertreterversammlung;2. der Vorstand;3. der Präsident;4. der Geschäftsführer.
Vertreterversammlung
§ 4 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils 10 den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt. (2) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen. (3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Ziffern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
Vorstand
§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.
Präsident
§ 6 Präsident(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören. (2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer. (3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.
Geschäftsführer
§ 7 Geschäftsführer(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten bestellt. (2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
Beitragspflicht, Auskunftspflicht
§ 8 Beitragspflicht, Auskunftspflicht(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs maßgebend. (2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. (3) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. (4) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschlage und Zinsen, sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit ist das Versorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.
Beitragsbefreiung
§ 9 BeitragsbefreiungAuf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer 1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs. 3 des Gesetzes bleibt unberührt;3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat. Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.