ThürBLZVO · Thüringen

Verordnung über die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden und zur Durchführung des Thüringer Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes (Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung - ThürBLZVO -) Vom 9. Februar 2001

Ausfertigungsdatum:
09.02.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 14
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Örtliche Zuständigkeit

§ 1 Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit der Straßenbauämter wird wie folgt festgelegt: 1. Straßenbauamt Mittelthüringen-Der Amtsbezirk des Straßenbauamts Mittelthüringen umfasst das Gebiet des Landkreises Gotha, des Ilm-Kreises, des Land kreises Saalfeld-Rudolstadt, des Landkreises Sömmerda, des Landkreises Weimarer Land und der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar.2. Straßenbauamt Nordthüringen-Der Amtsbezirk des Straßenbauamts Nordthüringen umfasst das Gebiet des Landkreises Eichsfeld, des Kyffhäuserkreises, des Landkreises Nordhausen und des Unstrut-Hainich-Kreises.3. Straßenbauamt Ostthüringen-Der Amtsbezirk des Straßenbauamts Ostthüringen umfasst das Gebiet des Landkreises Altenburger Land, des Landkreises Greiz, des Saale-Holzland-Kreises, des Saale-Orla-Kreises und der kreisfreien Städte Gera und Jena.4. Straßenbauamt Südwestthüringen-Der Amtsbezirk des Straßenbauamts Südwestthüringen umfasst das Gebiet des Landkreises Hildburghausen, des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, des Landkreises Sonneberg, des Wartburgkreises und der kreisfreien Städte Suhl und Eisenach.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Behörden zur Durchführung des Thüringer Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes sind, wenn die Gesetze oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, die Straßenbauämter und, für Bundesautobahnen, das Landesamt für Bau und Verkehr. Sie nehmen die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr, soweit sie dem Land obliegen oder durch den Bund zugewiesen sind. So weit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Thüringer Straßengesetz sind, sind sie Straßenbaubehörden und zuständig für die Verwaltung der Ortsdurchfahrten. (2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind: 1. nach § 23 FStrGa) auf Bundesautobahnen innerhalb Thüringens das Landesamt für Bau und Verkehr,b) auf Bundesstraßen die Straßenbauämter jeweils für ihren Amtsbezirk nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten,c) auf Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden;2. nach § 50 des Thüringer Straßengesetzesa) auf Landesstraßen die Straßenbauämter jeweils für ihren Amtsbezirk nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten,b) auf Landesstraßen und Kreisstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden,c) auf Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die jeweiligen Straßenbaubehörden nach § 47 Abs. 1 und 2 des Thüringer Straßengesetzes. (3) Das Landesamt für Bau und Verkehr ist zuständig 1. für die Führung der Straßenverzeichnisse nach § 4 Satz 1 des Thüringer Straßengesetzes,2. für die Widmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und die Einziehung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Straßengesetzes, soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist,3. für Anträge nach § 25 Abs. 1 des Thüringer Straßengesetzes, soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist,4. für Anträgea) zur Festsetzung einer Entschädigung nach § 16a Abs. 3 Satz 2 FStrG und § 37 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Straßengesetzes,b) auf Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FStrG und § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Thüringer Straßengesetzes,c) auf Entscheidung nach § 19a FStrG und § 42 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Straßengesetzes,soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist und die Anträge durch den Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörde zu stellen sind,5. für die Durchführung des § 2 Abs. 6 Satz 1, des § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 4 und des § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG,6. für die Straßenaufsicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FStrG,7. für das Zulassen von Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 FStrG und § 24 Abs. 9 ThürStrG. (4) Die Straßenbauämter oder das Landesamt für Bau und Verkehr sind nach § 22 Abs. 4 FStrG zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG und der Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG.(5) Die Anträge nach § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen. (6) Das Landesverwaltungsamt ist 1. zuständige Behörde nach § 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG und § 38 Abs. 6 Satz 2 ThürStrG,2. zuständig für die Festsetzung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG,3. zuständig für das Zulassen von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 5 FStrG und4. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit Gesetze oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, die obere Straßenbaubehörde. Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr, soweit sie dem Land obliegen oder durch den Bund zugewiesen sind. So weit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Thüringer Straßengesetz sind, sind sie Straßenbaubehörden und zuständig für die Verwaltung der Ortsdurchfahrten. (2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind: 1. nach § 23 FStrGa) auf Bundesautobahnen innerhalb Thüringens und auf Bundesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde undb) auf Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden,2. nach § 50 des Thüringer Straßengesetzesa) auf Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde,b) auf Landesstraßen und Kreisstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden sowiec) auf Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die jeweiligen Straßenbaubehörden nach § 47 Abs. 1 und 2 ThürStrG. (3) Die obere Straßenbaubehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 2 Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG sowie nach § 24 Abs. 9 ThürStrG.(4) Die Anträge nach § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen. (5) Das Landesverwaltungsamt ist 1. zuständige Behörde nach § 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG und § 38 Abs. 6 Satz 2 ThürStrG,2. zuständig für die Festsetzung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG,3. zuständig für das Zulassen von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 5 FStrG und4. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG.

§ 2

Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

§ 2 Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes(1) Die obere Straßenbaubehörde ist Genehmigungsbehörde des Landes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die obere Straßenbaubehörde ist die nach § 8 Abs. 1 EBKrG zuständige Behörde, mit der die Anordnungsbehörde das Benehmen herzustellen hat. (3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium ist Anordnungsbehörde nach § 8 Abs. 2 EBKrG.

§ 3

Zuständigkeit für die Ausführung des Carsharinggesetzes

§ 3 Zuständigkeit für die Ausführung des CarsharinggesetzesZuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung sind die Gemeinden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit Gesetze oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, die obere Straßenbaubehörde. Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr, soweit sie dem Land obliegen oder durch den Bund zugewiesen sind. So weit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Thüringer Straßengesetz sind, sind sie Straßenbaubehörden und zuständig für die Verwaltung der Ortsdurchfahrten.(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind:1. nach § 23 FStrGa) auf Bundesautobahnen innerhalb Thüringens und auf Bundesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde undb) auf Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden,2. nach § 50 des Thüringer Straßengesetzesa) auf Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde,b) auf Landesstraßen und Kreisstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden sowiec) auf Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die jeweiligen Straßenbaubehörden nach § 47 Abs. 1 und 2 ThürStrG.(3) Die obere Straßenbaubehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG.(4) Die Anträge nach § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen.(5) Das Landesverwaltungsamt ist1. zuständige Behörde nach § 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG und § 38 Abs. 6 Satz 2 ThürStrG,2. zuständig für die Festsetzung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG,3. zuständig für das Zulassen von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 5 FStrG und4. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit Gesetze oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, die obere Straßenbaubehörde. Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr, soweit sie dem Land obliegen oder durch den Bund zugewiesen sind. So weit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Thüringer Straßengesetz sind, sind sie Straßenbaubehörden und zuständig für die Verwaltung der Ortsdurchfahrten.(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind:1. nach § 23 FStrGa) auf Bundesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde undb) auf Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden,2. nach § 50 des Thüringer Straßengesetzesa) auf Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde,b) auf Landesstraßen und Kreisstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden sowiec) auf Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die jeweiligen Straßenbaubehörden nach § 47 Abs. 1 und 2 ThürStrG.(3) Die obere Straßenbaubehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG.(4) Die Anträge nach § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen.(5) Das Landesverwaltungsamt ist1. zuständige Behörde nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG und § 38 Abs. 6 Satz 2 ThürStrG,2. zuständig für die Festsetzung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG,3. zuständig für das Zulassen von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 5 FStrG und4. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG.

Eingangsformel ThürBLZVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),des § 9a Abs. 3 Satz 1 und 3 und des § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 4 Satz 4 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.