Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsarchive Vom 7. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
07.06.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 772
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StArchZustV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Archivgesetzes (ThürArchivG) vom 23. April 1992 (GVBl. S.139) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Struktur

§ 1 StrukturDie dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst als oberster Archivbehörde unmittelbar unterstellten Staatsarchive führen nachfolgende Behördenbezeichnungen: Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Thüringisches Staatsarchiv Altenburg, Thüringisches Staatsarchiv Gotha, Thüringisches Staatsarchiv Greiz, Thüringisches Staatsarchiv Meiningen, Thüringisches Staatsarchiv Rudolstadt.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit(1) Die funktionale Zuständigkeit der Archivbehörden ergibt sich aus den Regelungen des ThürArchivG. Das Hauptstaatsarchiv nimmt im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit auch die Aufgaben eines Staatsarchivs wahr. (2) Auf der Grundlage des Thüringer Neugliederungsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545) wird die örtliche Zuständigkeit des Hauptstaatsarchivs Weimar sowie der übrigen Staatsarchive wie folgt bestimmt: 1. Das Hauptstaatsarchiv Weimar ist zuständig für das Gebiet der Städte Erfurt, Jena und Weimar sowie der Landkreise Nordhausen, Kyffhäuserkreis, Sömmerda- und Weimar-Land.2. Das Staatsarchiv Meiningen ist zuständig für das Gebiet der Städte Suhl und Eisenach sowie der Landkreise Sonneberg, Hildburghausen, Schmalkalden-Meiningen und Wartburgkreis.3. Das Staatsarchiv Rudolstadt ist zuständig für das Gebiet der Stadt Gera und der Landkreise Ilm-Kreis, Schwarza-Kreis, Saale-Orla-Kreis und Holzlandkreis.4. Das Staatsarchiv Gotha ist zuständig für das Gebiet der Landkreise Gotha, Unstrut-Hainich-Kreis und Eichsfeld.5. Das Staatsarchiv Altenburg ist zuständig für das Gebiet des Landkreises Altenburg.6. Das Staatsarchiv Greiz ist zuständig für das Gebiet des Landkreises Greiz.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.