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title: "ThürErmStA — Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA) Vom 8. August 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/stahibvth2015"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-StAHiBVTH2015rahmen"
updated: "2026-05-12T22:59:38+00:00"
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# ThürErmStA — Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA) Vom 8. August 2015

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 08.08.2015
*Fundstelle:* GVBl. 2015, 143


### § 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:1. bei der Bundesfinanzverwaltung a) Prüfungsdienst: Oberregierungsräte1 Regierungsoberräte1 Regierungsräte Zolloberamtsräte Zollamtsräte Zollamtmänner Zolloberinspektoren2 Zollinspektoren2 Zollbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre2 Zollsekretäre2b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter: Regierungsdirektoren1 Oberregierungsräte1 Regierungsoberräte1 Regierungsräte1 Zolloberamtsräte1 Regierungsoberamtsräte1 Zollamtsräte1 Regierungsamtsräte1 Zollamtmänner Regierungsamtmänner Zolloberinspektoren Regierungsoberinspektoren Zollinspektoren2 Regierungsinspektoren2 Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Regierungshauptsekretäre Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretäre2 Regierungsobersekretäre2 Zollschiffsobersekretäre2 Zollsekretäre2 Regierungssekretäre2 Zollschiffssekretäre2c) Grenzabfertigungsdienst: Oberregierungsräte1 Regierungsoberräte1 Regierungsräte1 Zolloberamtsräte1 Zollamtsräte1 Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren2 Zollbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre2 Zollsekretäre2 2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst -) Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre2 Forstsekretäre2 Forstassistenten2 - als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst - sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst -, die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und a) die Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind oderb) ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind; 3. bei der Polizei a) Kriminalpolizei: Kriminaloberräte1 Kriminalräte1 Erste Kriminalhauptkommissare1 Kriminalhauptkommissare1 Kriminaloberkommissare Kriminalkommissare Kriminalhauptmeister Kriminalobermeister2 Kriminalmeister2b) Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei: Erste Polizeihauptkommissare1 Polizeihauptkommissare1 Polizeioberkommissare1 Polizeikommissare Polizeihauptmeister Polizeiobermeister2 Polizeimeister2c) Dienstkräfte der Polizei, die, ohne Beamte zu sein, seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet habend) Verwaltungsbedienstete der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sofern sie mindestens zwei Jahre aa) ein Amt in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes innehaben oderbb) als Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;4. Verwaltungsbedienstete der Finanzämter, soweit ihnen als Angehörige der Steuerfahndung Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sofern sie mindestens zwei Jahrea) ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes innehaben oderb) als Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;5. bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Landesforstanstalt sowie der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts a) Forst- und Jagdverwaltungen: Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre Forstsekretäre2 Forstassistenten2 - als Forstbetriebsbeamte im Außendienst -b) Fischereiverwaltung: Fischereioberräte1 Fischereiräte1 Fischereiamtsinspektoren Fischereihauptsekretäre Fischereiobersekretäre Fischereisekretäre2 Fischereiassistenten2 Nebenamtliche Fischereiaufseher2, 3 - als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst -6. bei der Bergverwaltung Bergdirektoren1 Bergoberräte1 Bergräte Bergoberamtsräte Bergamtsräte Bergamtmänner Bergoberinspektoren Berginspektoren - am Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz -7. bei der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für Informationstechnik, sofern siea) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oderb) als Beschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Beschäftigtengruppen tätig gewesen sind.(2) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, soweit sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.(3) Die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, soweit sie berechtigt sind, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

### § 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### Eingangsformel ThürErmStA

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 19 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl. S. 255), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz:

### § 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: 1. bei der Bundesfinanzverwaltung a) Prüfungsdienst: Oberregierungsräte1 Regierungsoberräte1 Regierungsräte Zolloberamtsräte Zollamtsräte Zollamtmänner Zolloberinspektoren2 Zollinspektoren2 Zollbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre2 Zollsekretäre2b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter: Regierungsdirektoren1 Oberregierungsräte1 Regierungsoberräte1 Regierungsräte1 Zolloberamtsräte1 Regierungsoberamtsräte1 Zollamtsräte1 Regierungsamtsräte1 Zollamtmänner Regierungsamtmänner Zolloberinspektoren Regierungsoberinspektoren Zollinspektoren2 Regierungsinspektoren2 Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Regierungshauptsekretäre Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretäre2 Regierungsobersekretäre2 Zollschiffsobersekretäre2 Zollsekretäre2 Regierungssekretäre2 Zollschiffssekretäre2c) Grenzabfertigungsdienst: Oberregierungsräte1 Regierungsoberräte1 Regierungsräte1 Zolloberamtsräte1 Zollamtsräte1 Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren2 Zollbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre2 Zollsekretäre2 2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst -) Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre2 Forstsekretäre2 Forstassistenten2 - als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst - sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst -, die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und a) die Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind oderb) ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind; 3. bei der Polizei a) Kriminalpolizei: Kriminaloberräte1 Kriminalräte1 Erste Kriminalhauptkommissare1 Kriminalhauptkommissare1 Kriminaloberkommissare Kriminalkommissare Kriminalhauptmeister Kriminalobermeister2 Kriminalmeister2b) Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei: Erste Polizeihauptkommissare1 Polizeihauptkommissare1 Polizeioberkommissare1 Polizeikommissare Polizeihauptmeister Polizeiobermeister2 Polizeimeister2c) Dienstkräfte der Polizei, die, ohne Beamte zu sein, seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet habend) Verwaltungsbedienstete der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung und Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder der Telekommunikationsüberwachung übertragen worden sind, sofern sie mindestens zwei Jahre aa) ein Amt in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes innehaben oderbb) als Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben; 4. bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Landesforstanstalt sowie der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts a) Forst- und Jagdverwaltungen: Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre Forstsekretäre2 Forstassistenten2 - als Forstbetriebsbeamte im Außendienst -b) Fischereiverwaltung: Fischereioberräte1 Fischereiräte1 Fischereiamtsinspektoren Fischereihauptsekretäre Fischereiobersekretäre Fischereisekretäre2 Fischereiassistenten2 Nebenamtliche Fischereiaufseher2, 3 - als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst - 5. bei der Bergverwaltung Bergdirektoren1 Bergoberräte1 Bergräte Bergoberamtsräte Bergamtsräte Bergamtmänner Bergoberinspektoren Berginspektoren - an den Bergämtern -6. bei der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie a) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oderb) als Beschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Beschäftigtengruppen tätig gewesen sind. (2) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, soweit sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind. (3) Die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, soweit sie berechtigt sind, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

### § 2

§ 2Die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes bleibt unberührt.

### § 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), außer Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA) Vom 8. August 2015
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-StAHiBVTH2015rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
