Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Vom 11. April und 5. Mai 2023

Ausfertigungsdatum:
05.05.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 239
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 1Die in § 120 Abs. 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363), bezeichneten Aufgaben (Staatsschutz-Strafsachen) werden dem Oberlandesgericht Celle für das Gebiet des Freistaates Thüringen übertragen. 2Dies gilt auch für Beschränkungen oder Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.

Artikel

Artikel 2 1Soweit das Land Niedersachsen in Strafsachen, für die das Oberlandesgericht Celle aufgrund des Artikels 1 zuständig ist oder im Falle der Anklage zuständig gewesen wäre, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zum Ausgleich verpflichtet ist, Erstattung vom Freistaat Thüringen verlangen. 2Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts bezüglich einer die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle begründenden Straftat an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in Jena abgegeben wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für in den Verfahren nach Artikel 1 entstandene Personal- und Sachkosten der niedersächsischen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen sowie dem Land Niedersachsen entstandene Personal- und Sachkosten durch Einsätze der Polizei. 4Baukostenzuschüsse sind nicht zu leisten. 5Soweit im Fall einer Kostentragungspflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des Freistaates Thüringen zu. 6Die Einzelheiten der Erstattung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen geregelt.

Artikel

Artikel 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nach Artikel 5 Satz 3 ein vom Generalbundesanwalt abgegebenes Verfahren bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in Jena eingegangen oder ist die öffentliche Klage bei dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena erhoben, so verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel

Artikel 4 1Der Staatsvertrag kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages gemäß Artikel 5 Satz 3, schriftlich gekündigt werden. 2Im Fall der Kündigung tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. 3Ist zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens ein Verfahren nach Abgabe des Generalbundesanwalts gemäß § 142a Abs. 2 GVG bereits bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle oder dem Oberlandesgericht Celle anhängig, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle sowie der Erstattungspflicht des Freistaates Thüringen gemäß Artikel 2 Sätze 1 bis 3.

Artikel

Artikel 5 1Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den für die Justiz zuständigen Ministerien des Freistaates Thüringen und des Landes Niedersachsen die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. 3Der Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. 4Den Tag der Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle teilt das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen dem für die Justiz zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen mit.

Eingangsformel StaatsSchZustStVtr

Das Land Niedersachsen,vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,undder Freistaat Thüringen,vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch die Thüringer Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.