Thüringen

Thüringer Verordnung zur Ausführung des § 18 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Sportfördergesetzes Vom 25. Oktober 2022

Ausfertigungsdatum:
25.10.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 467
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SportFöG§18AV

Aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 346), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung legt fest, welche Regelungen mindestens in die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürSportFG aufzunehmen sind.

§ 2

Inhalt der Ziel- und Leistungsvereinbarung

§ 2 Inhalt der Ziel- und LeistungsvereinbarungIn der Ziel- und Leistungsvereinbarung sind festzulegen: 1. die Geltungsdauer der Vereinbarung,2. die Verfahrena) zur Fortschreibung der Vereinbarung undb) zur Berichterstattung, 3. Regelungen für den Fall, dass eine neue Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Ziel- und Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Berichterstattung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e. V. an das für den Sport zuständige Ministerium.

§ 3

Übergangsregelung

§ 3 ÜbergangsregelungEine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Ziel- und Leistungsvereinbarung bleibt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezieht.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.