Thüringer Verordnung zur Regelung der Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen (Thüringer Sport- und Spielanlagen-Nutzungsverordnung -ThürSportSpAnlNVO-) Vom 18. Februar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 158
Aufgrund des § 15 Abs. 5 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 346), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die1. unentgeltliche Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger, einschließlich der Hallen- und Freibäder, für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen, die ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 ThürSportFG sowie2. entgeltliche Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger durch anerkannte Sportorganisationen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürSportFG, durch Schulen und Hochschulen sowie im Rahmen des Übungsbetriebs im Nachwuchsleistungssport in Verantwortung der Sportfachverbände am Sitz der Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ThürSportFG.
Vertragliche Vereinbarungen für Nutzungen durch Spezialgymnasien für Sport
§ 10 Vertragliche Vereinbarungen für Nutzungen durch Spezialgymnasien für Sport(1) Vertragliche Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Trägern und den Spezialgymnasien für Sport nach § 15 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 ThürSportFG sollen auf Grundlage von Entgelt- oder Gebührenordnungen der öffentlichen Träger geschlossen werden.(2) Die §§ 8 und 9 Abs. 2 gelten entsprechend.(3) Die Vereinbarungen sind in der Regel für die Dauer eines Jahres abzuschließen. Beginn und Ende des Nutzungszeitraums sind mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium abzustimmen.(4) Nachdem das jeweilige Spezialgymnasium für Sport dem öffentlichen Träger der Sport- und Spielanlage den benötigten Nutzungsumfang mitgeteilt hat, legt der öffentliche Träger der Sport- und Spielanlage eine Aufstellung zur Zusammensetzung und Höhe der Nutzungsentgelte oder -gebühren dem jeweiligen Spezialgymnasium für Sport rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums nach Absatz 3 Satz 2, vor.
Gleichstellungsklausel
§ 11 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Anerkannte Sportorganisationen im Sinne dieser Verordnung sind nach1. § 16 Abs. 3 ThürSportFG der Landessportbund Thüringen e. V. und diesem unmittelbar angehörende Sportorganisationen, sowie hinsichtlich in Thüringen durchzuführender Maßnahmen auch der Deutsche Olympische Sportbund und die ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände und2. § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürSportFG von einem Landkreis, einer Gemeinde oder dem für Sport zuständigen Ministerium als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen.Dem Landessportbund Thüringen e. V. nach Satz 1 Nr. 1 unmittelbar angehörende Sportorganisationen sind neben Sportvereinen auch1. Zusammenschlüsse mehrerer anerkannter Sportorganisationen oder Abteilungen dieser, die thüringenweit eine vom Deutschen Olympischen Sportbund in seiner Aufnahmeordnung anerkannte Sportart betreiben und mit ihrer Sportart einem Bundesfachverband angehören oder dessen Gründung nachhaltig betreiben (Sportfachverbände),2. regionale Gliederungen des Landessportbundes Thüringen e. V. innerhalb eines Landkreises (Kreissportbünde),3. regionale Gliederungen des Landessportbundes Thüringen e. V. innerhalb einer kreisfreien Stadt (Stadtsportbünde) und4. Anschlussorganisationen des Landessportbundes Thüringen e. V.(2) Der Wirkungskreis eines öffentlichen Trägers im Sinne dieser Verordnung umfasst den räumlich abgrenzbaren Teil, auf dem dieser seine Gebietshoheit ausübt.(3) Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 5 Abs. 1 ThürSportFG, deren Errichtung, Betrieb und Unterhaltung durch das Land, eine kommunale Gebietskörperschaft oder einen aus Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverband erfolgt. Die öffentliche Trägerschaft liegt auch dann vor, wenn die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung durch ein außerhalb der allgemeinen Verwaltung stehendes Unternehmen nach § 71 Abs. 1 und § 114 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Satz 1 gilt bei der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung durch eine juristische Person des Privatrechts, wenn diese mehrheitlich vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft beherrscht wird.(4) Sonstige Zahlungen in dieser Verordnung sind Zahlungen, die der öffentliche Träger aufgrund der Gewährung des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebs von der anerkannten Sportorganisation, Schule oder Hochschule verlangt; hierzu zählen auch vertragliche Vereinbarungen zu Beteiligungen an Betriebskosten einer Sport- und Spielanlage, insbesondere Strom-, Wasser-, Heiz-, Hausmeister- und Reinigungskosten. Reinigungskosten, die über eine laufende Unterhaltsreinigung der Sport- oder Spielanlage hinausgehen, insbesondere bei außergewöhnlichen Verunreinigungen im Wettkampfbetrieb, sind keine sonstigen Zahlungen.
Umfang der unentgeltlichen Nutzung
§ 3 Umfang der unentgeltlichen Nutzung(1) Soweit eine unentgeltliche Nutzung nach § 1 Nr. 1 zu gewähren ist, dürfen öffentliche Träger von Sport- und Spielanlagen von anerkannten Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen, die ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 ThürSportFG keine Nutzungsentgelte, -gebühren oder sonstige Zahlungen für die Nutzung der Sport- und Spielanlagen für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb verlangen (unentgeltliche Nutzung).(2) Die unentgeltliche Nutzung nach Absatz 1 umfasst Nebeneinrichtungen und vorhandenes Zubehör der Sport- oder Spielanlage, sofern deren Nutzung zur Ausübung des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebs der jeweiligen Sportart notwendig ist. Notwendige Nebeneinrichtungen nach Absatz 1 sind insbesondere Umkleide-, Wasch- und Duschräume; Zuschaueranlagen gelten im Rahmen des Wettkampfbetriebs als notwendige Nebeneinrichtungen. Zubehör im Sinne dieser Verordnung sind bewegliche oder unbewegliche, technische oder nichttechnische Ausstattungen, insbesondere Beleuchtungsanlagen einschließlich Flutlichtanlagen sowie Lautsprecher-, Platzbewässerungs- und Zeitmessanlagen. Bei der Nutzung ist auf einen pfleglichen Umgang zu achten.(3) Bestehen für den Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb, insbesondere aufgrund einzuhaltender Wettkampfbestimmungen, besondere Anforderungen an den Zustand der Sport- oder Spielanlage, so ist in Abstimmung mit dem öffentlichen Träger der Sport- oder Spielanlage die Herrichtung der Sport- oder Spielanlage sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die anerkannte Sportorganisation, Schule oder Hochschule eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durchzuführen. Statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann die besondere Herrichtung der Sport- oder Spielanlage nach Abstimmung zwischen dem öffentlichen Träger und der anerkannten Sportorganisation, Schule oder Hochschule bestehen bleiben.
Verantwortliche Sportorganisation bei Veranstaltungen im Wettkampfbetrieb
§ 4 Verantwortliche Sportorganisation bei Veranstaltungen im WettkampfbetriebBei Veranstaltungen im Wettkampfbetrieb ist zur Bestimmung der Unentgeltlichkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder 3 ThürSportFG auf diejenige anerkannte Sportorganisation abzustellen, die für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit nach Satz 1 ist regelmäßig dann gegeben, wenn die anerkannte Sportorganisation vertragliche Vereinbarungen mit dem öffentlichen Träger der Sport- und Spielanlage zur Überlassung der Sport- und Spielanlage für die jeweilige Veranstaltung abschließt und für die logistische Abwicklung der Veranstaltung sowie die Versorgung der Teilnehmer und Zuschauer verantwortlich ist. Die Wettkampfveranstaltung hat dem Satzungszweck der für die Wettkampfveranstaltung verantwortlichen anerkannten Sportorganisation zu entsprechen.
Nutzungen außerhalb des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebs
§ 5 Nutzungen außerhalb des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebs(1) Eine unentgeltliche Nutzung liegt insbesondere nicht vor bei1. Nutzungen für Feste, Feierlichkeiten oder ähnliche Veranstaltungen für gesellige Zwecke,2. Nutzungen für Verwaltungszwecke, Vereins- und Verbandsversammlungen,3. Nutzungen der Sport- oder Spielanlage, der Nebeneinrichtungen oder des Zubehörs zum Zwecke der Werbung oder Sponsorenpräsentation,4. Angeboten, bei deren Teilnahme separate, über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag für eine anerkannte Sportorganisation hinaus, Teilnahmeentgelte oder -gebühren anfallen, insbesondere für Feriencamps oder Schwimmlernkurse, sowie5. Angeboten, bei deren Teilnahme eine Abrechnung der Teilnahmeentgelte oder -gebühren gegenüber einem Krankenversicherungsträger erfolgt, insbesondere für Rehabilitations- oder Gesundheitskurse.Angebote nach Satz 1 Nr. 5 liegen auch dann vor, wenn nur bei einem Teil der teilnehmenden Personen eine Abrechnung gegenüber einem Krankenversicherungsträger erfolgt.(2) Der öffentliche Träger der Sport- und Spielanlage kann für Nutzungen nach Absatz 1 angemessene Nutzungsentgelte oder -gebühren entsprechend seiner Entgelt- oder Gebührenordnung oder sonstige Zahlungen verlangen.(3) Für Lizenzaus- und Fortbildungsveranstaltungen, Kampfrichter- und Schiedsrichteraus- und Fortbildungsveranstaltungen anerkannter Sportorganisationen können öffentliche Träger von Sport- und Spielanlagen Nutzungsentgelte, -gebühren oder sonstige Zahlungen nur in dem Maße erheben, in dem Nichtmitglieder der die Veranstaltung durchführenden anerkannten Sportorganisation an der Veranstaltung teilnehmen. Führt ein Sportfachverband oder ein Kreis- oder Stadtsportbund eine Veranstaltung nach Satz 1 durch, können Nutzungsentgelte, -gebühren oder sonstige Zahlungen nur für Mitglieder anerkannter Sportorganisationen erhoben werden, deren anerkannte Sportorganisation dem veranstaltenden Sportfachverband oder dem veranstaltenden Kreis- oder Stadtsportbund nicht angehört.
Ausnahmen von der entgeltlichen Nutzung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürSportFG
§ 6 Ausnahmen von der entgeltlichen Nutzung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürSportFG(1) Die Erhebung von Eintrittsgeldern steht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürSportFG einer unentgeltlichen Nutzung nur entgegen, wenn Eintrittsgelder von mehr als 3 Euro je Person erhoben oder insgesamt mehr als 300 Euro je Veranstaltung vereinnahmt werden. Bei Überschreiten einer der in Satz 1 genannten Grenzen, kann der öffentliche Träger der Sport- oder Spielanlage angemessene Nutzungsentgelte oder -gebühren auf Grundlage bestehender Entgelt- oder Gebührenordnungen sowie sonstige Zahlungen von der anerkannten Sportorganisation, der Schule oder Hochschule verlangen. Bei der Festlegung angemessener Nutzungsentgelte oder -gebühren sowie sonstiger Zahlungen ist insbesondere die Größe der Veranstaltung einschließlich Teilnehmer- und Zuschauerzahlen zu berücksichtigen.(2) Dem öffentlichen Träger der Sport- und Spielanlage ist spätestens einen Monat nach Ende der Veranstaltung eine Aufstellung über die vereinnahmten Eintrittsgelder oder eine Mitteilung, dass keine Eintrittsgelder erhoben wurden, schriftlich zuzuleiten. Sofern nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erforderlich, sind dem öffentlichen Träger der Sport- und Spielanlage auch die Teilnehmer- und Zuschauerzahlen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist schriftlich zuzuleiten. Öffentliche Träger von Sport- und Spielanlagen können mit den anerkannten Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen ein abweichendes Verfahren zum Nachweis über die Erhebung von Eintrittsgeldern oder das Einhalten der in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzen vereinbaren.(3) Erfolgt keine fristgemäße Zuleitung nach Absatz 2 Satz 1 kann der öffentliche Träger der Sport- und Spielanlage annehmen, dass die Grenzen nach Absatz 1 Satz 1 überschritten wurden.(4) Eine Veranstaltung ist nicht bereits dann als gewerbliche Veranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürSportFG anzusehen, wenn den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb begleitende kostenpflichtige Versorgungsangebote von untergeordneter Bedeutung für Teilnehmer oder Zuschauer, insbesondere Getränke- und Speiseangebote durch die anerkannte Sportorganisation, Schule oder Hochschule bereitgestellt werden; dies gilt auch, wenn für das Versorgungsangebot eine Anzeige oder Erlaubnis nach gewerberechtlichen Regelungen notwendig ist.
Nutzung von Hallen- und Freibädern nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ThürSportFG
§ 7 Nutzung von Hallen- und Freibädern nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ThürSportFG(1) Die Nutzung der Hallen- und Freibäder öffentlicher Träger durch Sportfachverbände des Schwimm- und Wassersports sowie diesen angehörenden Mitgliedsvereinen oder -abteilungen im Rahmen ihres jeweiligen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebs ist ein Regelfall nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ThürSportFG, sofern der jeweilige Sportfachverband, der Mitgliedsverein oder die Mitgliedsabteilung seinen oder ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers hat.(2) Sportfachverbände des Schwimm- und Wassersports nach Absatz 1 sind insbesondere1. der Thüringer Schwimmverband e. V.,2. der Landestauchsportverband Thüringen e. V.,3. der DLRG Landesverband Thüringen e. V.,4. der Thüringer Triathlon-Verband e. V.,5. der Thüringer Kanu-Verband e. V.,6. die Wasserwacht im DRK LV Thüringen e. V.,7. der Thüringer Landesseesportverband e. V.,8. der Thüringer Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e. V. und9. der Special Olympics Deutschland in Thüringen e. V.(3) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 ThürSportFG bleiben unberührt.
Kostenbeschränkung bei entgeltlicher Nutzung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ThürSportFG
§ 8 Kostenbeschränkung bei entgeltlicher Nutzung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ThürSportFGBei entgeltlicher Nutzung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ThürSportFG dürfen höchstens kostendeckende Nutzungsentgelte, -gebühren oder sonstige Zahlungen verlangt werden.
Vertragliche Vereinbarungen für Nutzungen im Übungsbetrieb des Nachwuchsleistungssports
§ 9 Vertragliche Vereinbarungen für Nutzungen im Übungsbetrieb des Nachwuchsleistungssports(1) Vertragliche Vereinbarungen nach § 15 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 ThürSportFG zur Nutzung für den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport zwischen öffentlichen Trägern von Sport- und Spielanlagen und den für den Nachwuchsleistungssport verantwortlichen Sportfachverbänden am Sitz der Spezialgymnasien für Sport sind auf Grundlage bestehender Entgelt- oder Gebührenordnungen der öffentlichen Träger oder über anteilige Betriebskosten abzuschließen. § 8 gilt entsprechend.(2) Bei durch Landesmittel geförderten Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger sind den vertraglichen Vereinbarungen abweichend von Absatz 1 Nutzungsentgelte oder -gebühren zugrunde zu legen, die nach § 12 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung bei der Berechnung der Abschreibungen die Investitionskosten des Landes unberücksichtigt lassen.(3) Die vertraglichen Vereinbarungen sind in der Regel für die Dauer eines Jahres abzuschließen. Beginn und Ende des Nutzungszeitraums sind mit dem für Sport zuständigen Ministerium abzustimmen.(4) Zur Erteilung der Einwilligung nach § 15 Abs. 4 ThürSportFG sind dem für Sport zuständigen Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor Beginn des beabsichtigten Nutzungszeitraums, durch den Sportfachverband folgende Unterlagen vorzulegen:1. Benennung der Kaderathleten,2. beabsichtigter Trainingsumfang und Zeitbedarf,3. Aufstellung zur Zusammensetzung und Höhe der Nutzungsentgelte oder -gebühren oder anteilig zu zahlenden Betriebskosten.Auf Verlangen des für Sport zuständigen Ministeriums sind weitere Unterlagen vorzulegen.(5) Nach Vorliegen der in Absatz 4 genannten Unterlagen setzt das für Sport zuständige Ministerium den Landessportbund Thüringen e. V. zur Beurteilung des sportfachlichen Bedarfs ins Benehmen.(6) Nach der schriftlich erklärten Einwilligung nach § 15 Abs. 4 ThürSportFG des für Sport zuständigen Ministeriums kann die vertragliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger der Sport- und Spielanlage und dem Sportfachverband unterzeichnet werden.(7) Wird eine vertragliche Vereinbarung zur anteiligen Übernahme von Betriebskosten abgeschlossen, ist das für Sport zuständige Ministerium berechtigt, die Vorlage der sich auf den Nutzungszeitraum nach Absatz 3 Satz 2 beziehenden Betriebskostenabrechnung für die betreffende Sport- oder Spielanlage von dem jeweiligen öffentlichen Träger der Sport- oder Spielanlage zu verlangen.(8) Die Zahlung der auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung entstehenden Nutzungsentgelte, -gebühren oder anteiligen Betriebskosten für die Nutzung der Sport- oder Spielanlage des öffentlichen Trägers erfolgt durch das Land direkt an den öffentlichen Träger der Sport- oder Spielanlage.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.