Thüringen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Thüringer Spielhallenverordnung Vom 22. Oktober 2022

Ausfertigungsdatum:
22.10.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 436
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SpielhVZustV

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern

§ 1 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern(1) Die Industrie- und Handelskammern, welche die im Folgenden genannten Leistungen anbieten, sind zuständig für die Durchführung1. der Unterrichtung nach den §§ 5 und 6 der Thüringer Spielhallenverordnung (ThürSpielhallenVO) vom 14. Juni 2022 (GVBl. S. 286) in der jeweils geltenden Fassung sowie2. der Sachkundeprüfung und für die Ausstellung des Sachkundenachweises nach den §§ 7 bis 10 ThürSpielhallenVO.(2) Die Industrie- und Handelskammern haben sicherzustellen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 von mindestens einer Industrie- und Handelskammer angeboten werden.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.