Thüringer Sparkassenverordnung (ThürSpkVO) Vom 1. Juli 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 438
Name, Sitz, Träger
§ 1 Name, Sitz, TrägerDer Name, der Sitz und der Träger sowie das Siegel und das Geschäftsgebiet der Sparkasse werden in ihrer Satzung geregelt.
Anlage in Beteiligungen
§ 27 Anlage in Beteiligungen(1) Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation sind nach Anhörung des Verbandes zulässig. (2) Die Beteiligung an einem Unternehmen des privaten Rechts ist zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dient oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält und die Beteiligung 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage im Einzelfall nicht übersteigt. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Verbandes ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen. (3) Die Beteiligung an Wohnungsbauunternehmen darf im Einzelfall den Betrag von 50000 Euro einschließlich etwaiger Haftsummenanteile nicht übersteigen. (4) Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers erfüllen, sind in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung wirtschaftsfördernden Zwecken dient und die Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung mit den Aufgaben der Sparkasse vereinbar ist. Die Beteiligung einschließlich Nachschuss- oder Kostenübernahmeverpflichtungen darf 3 vom Tausend der Bemessungsgrundlage und 25 vom Hundert des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung im Einzelfall nicht überschreiten. Der Wert aller Beteiligungen darf 0,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. (5) Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse sind nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze und in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn sie einschließlich Nachschuss- und Kostenübernahmeverpflichtungen im Einzelfall 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage und 25 vom Hundert des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung nicht übersteigen. Beteiligungen nach Satz 1 sind nicht gestattet, wenn sich das Unternehmen auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie ein Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen. (6) Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen. (7) Kredite an ein Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne der Absätze 3 bis 5 und Beteiligungen hieran dürfen zusammen 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 3 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über: 1. die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit Sitz und Stimme einschließlich der Berufung des Vorsitzenden des Vorstandes sowie die Regelung ihrer Dienstverträge,2. die Bestellung und Rücknahme der Bestellung der Stellvertreter des Vorstandes für den Verhinderungsfall,3. die Vertretung der Vorstandsmitglieder,4. die Größe seiner Ausschüsse und die Bestellungen ihrer Mitglieder,5. den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, die Innenrevision sowie die Geschäftsordnungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,6. die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten, stillen Beteiligungen und nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als Eigenkapital anerkannt werden sollen,7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 21 ThürSpkG sowie die Entlastung des Vorstandes nach § 20 Abs. 4 ThürSpkG und8. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen. (2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf: 1. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit deren Wert mehr als 1,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage beträgt; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten erworben werden oder erworben worden sind,2. die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestition im Einzelfall 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage überschreitet,3. das Eingehen von Beteiligungen, soweit es sich nicht um Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation handelt und4. die jährliche Investitions- und Personalplanung. (3) Der Verwaltungsrat ist über die mittel- und langfristige Unternehmensplanung zu unterrichten. (4) Der Verwaltungsrat wird vor der Beschlussfassung der Vertretung des Trägers angehört über: 1. Vereinbarungen zur Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse und2. die Auflösung der Sparkasse. (5) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in Ausübung der Überwachungsfunktion selbst oder durch die von ihm beauftragten Mitglieder Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vorzunehmen. Zu diesen Prüfungen können die Innenrevision, die Prüfungsstelle des Verbandes oder sonstige sachkundige Dritte hinzugezogen werden.
Auflösung der Sparkasse
§ 34 Auflösung der Sparkasse(1) Nach Erteilen der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand unverzüglich die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen. (2) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen. (3) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke in seinem Geschäftsgebiet zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 2 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 5 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen. Die Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung des Verwaltungsrates ist nur bei Dringlichkeit zulässig und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. (2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte seiner weiteren Mitglieder anwesend sind. (4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Verordnung abweichende Regelungen treffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht; der Beschluss und das Abstimmungsergebnis sind in der darauf folgenden Sitzung bekannt zu geben. (5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad) oder, mit Ausnahme des eigenen Trägers, einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind. Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafter sie sind, oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten des eigenen Trägers handelt. Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat. Für Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß. (6) Das Nähere über die Sitzungen des Verwaltungsrates wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die neben den getroffenen Entscheidungen den wesentlichen Verlauf der Sitzung beinhalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in gebotener Weise spätestens in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.
Kraftloserklärung von Sparurkunden
§ 13 Kraftloserklärung von Sparurkunden(1) Ist eine von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne von § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Sparurkunde) abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie der Vorstand entweder selbst auf Antrag dessen, der das Recht daraus geltend machen kann, für kraftlos erklären oder den Antragsteller auf das gerichtliche Verfahren in Aufgebotssachen verweisen. (2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Antragsteller hat den Verlust der Sparurkunde und die Tatsachen, aus denen er seine Berechtigung für diesen Antrag herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.2. Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot.3. Das Aufgebot hat zu enthalten:a) die Bezeichnung der Sparurkunde durch Angabe der Kontonummer undb) die Aufforderung an den Inhaber der Sparurkunde, binnen eines Monats seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde anzumelden; andernfalls werde die Sparurkunde für kraftlos erklärt.4. Das Aufgebot ist auf die Dauer von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls der kontoführenden Zweigstelle auszuhängen.5. Meldet der Inhaber der Sparurkunde seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon unter Benennung des Inhabers zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Sparurkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat der Antragsteller die Sparurkunde eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.6. Wird die Sparurkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend der Nummer 4 auszuhängen.7. An Stelle der für kraftlos erklärten Sparurkunde ist dem Antragsteller eine neue Sparurkunde auszustellen.8. Gegen den Beschluss des Vorstandes, durch den die Sparkassenurkunde für kraftlos erklärt wird, ist die Beschwerde nach § 58 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft.9. Die Auslagen hat der Antragsteller zu tragen. Die Sparkassen können in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes Gebühren erheben.
Prüfungen
§ 11 Prüfungen(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Bedienstete der Sparkasse beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage von Prüfungsberichten an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten soll.(2) Die Sparkasse unterliegt neben den nach § 3 Abs. 5 möglichen Prüfungen den nach Gesetz vorgeschriebenen und aufgrund aufsichtsbehördlicher Anordnungen durchzuführenden Prüfungen. Die Kosten der Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen.(3) Jedes Verwaltungsratsmitglied ist verpflichtet, sich mit den Prüfungsberichten vertraut zu machen.
Spareinlagen und sonstige Einlagen
§ 12 Spareinlagen und sonstige Einlagen(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens 1 Euro an. Die Sparkasse ist nicht zur unbegrenzten Entgegennahme von Spareinlagen verpflichtet.(2) Die Sparkasse führt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 ThürSpkG für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten in Euro. Ein Anspruch des Kontoinhabers auf Überziehung des Girokontos besteht nicht. Die Verpflichtung zum Führen eines Girokontos besteht nicht, wenn:1. der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt oder4. der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.Des Weiteren steht die Verpflichtung zur Führung von Girokonten nach Satz 1 einer Änderungskündigung durch die Sparkasse zwecks Umstellung auf ein anderes Kontomodell nicht entgegen.(3) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.
Kraftloserklärung von Sparurkunden
§ 13 Kraftloserklärung von Sparurkunden(1) Ist eine von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne des § 808 BGB (Sparurkunde) abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie der Vorstand entweder selbst auf Antrag dessen, der das Recht daraus geltend machen kann, für kraftlos erklären oder den Antragsteller auf das gerichtliche Verfahren in Aufgebotssachen verweisen.(2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die nachfolgenden Bestimmungen:1. Der Antragsteller hat den Verlust der Sparurkunde und die Tatsachen, aus denen er seine Berechtigung für diesen Antrag herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.2. Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot.3. Das Aufgebot hat zu enthalten:a) die Bezeichnung der Sparurkunde durch Angabe der Kontonummer undb) die Aufforderung an den Inhaber der Sparurkunde, binnen eines Monats seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde anzumelden; andernfalls werde die Sparurkunde für kraftlos erklärt.4. Das Aufgebot ist auf die Dauer von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls der kontoführenden Zweigstelle auszuhängen.5. Meldet der Inhaber der Sparurkunde seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon unter Benennung des Inhabers zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Sparurkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat der Antragsteller die Sparurkunde eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.6. Wird die Sparurkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend der Nummer 4 auszuhängen.7. An Stelle der für kraftlos erklärten Sparurkunde ist dem Antragsteller eine neue Sparurkunde auszustellen.8. Gegen den Beschluss des Vorstandes, durch den die Sparkassenurkunde für kraftlos erklärt wird, ist die Beschwerde nach § 58 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft.9. Die Auslagen hat der Antragsteller zu tragen. Die Sparkassen können in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes Gebühren erheben.
Sparkassenschuldverschreibungen
§ 14 SparkassenschuldverschreibungenDie Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- oder Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) zum Handel an einem Handelsplatz nach § 2 Abs. 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden.
Kreditaufnahme
§ 15 KreditaufnahmeDie Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank erfolgen.
Eigenmittelbestandteile
§ 16 Eigenmittelbestandteile(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des § 4 ThürSpkG Eigenmittelbestandteile aufnehmen. Die Aufnahme von stillen Einlagen bedarf der Zulassung durch die Satzung der Sparkasse.(2) Den Inhabern von Eigenmittelbestandteilen dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse in den Organen der Sparkasse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. Der anteilige Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserlös für Inhaber von Eigenmittelbestandteilen, die hartes Kernkapital der Sparkasse darstellen, beschränkt auf maximal die Höhe des Nennwertes, bleibt davon unberührt.(3) Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. Der Verband erlässt Musterbeteiligungsverträge; Abweichungen von diesen bedürfen der Genehmigung des Verbandes.(4) Der Vorstand regelt nach Zulassung der Höchstbeträge durch den Verwaltungsrat das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der Eigenmittelbestandteile, insbesondere Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlung.(5) Genussscheine und Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an einem Handelsplatz nach § 2 Abs. 22 WpHG im Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden.(6) Ein Rechtserwerb nach Absatz 1 von anderen Sparkassen ist unzulässig.
Zulässige Geschäfte, Bemessungsgrundlage
§ 17 Zulässige Geschäfte, Bemessungsgrundlage(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden in:1. Krediten,2. Wertpapieren,3. Einlagen bei Kreditinstituten oder in Geldmarkttiteln,4. Grundstücken oder5. Beteiligungen.(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge sind die anrechenbaren Eigenmittel der Sparkasse nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bestehend aus dem Kernkapital im Sinne des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals.
Grundsätze für das Kreditgeschäft
§ 18 Grundsätze für das Kreditgeschäft(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, Wechseln oder Akkreditiven.(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige private oder berufliche Verbindung mit dem Geschäftsgebiet der Sparkasse haben. Beim Realkredit braucht in der Regel nur das beliehene Grundstück im Geschäftsgebiet der Sparkasse zu liegen.(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden.
Realkredit
§ 19 RealkreditDarlehen können gegen Bestellung oder Abtretung von Grundpfandrechten (Realkredit) nach Maßgabe der vom Verband erlassenen Beleihungsgrundsätze gewährt werden.
Verbandszugehörigkeit, Erlasskompetenz
§ 2 Verbandszugehörigkeit, Erlasskompetenz(1) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen (Verband).(2) Soweit diese Verordnung dem Verband die Festlegung bestimmter Vomhundertsätze oder den Erlass von Regelungen überträgt, sind die vom Verband erlassenen Festlegungen und Regelungen für die Sparkassen verbindlich. In den Regelungen hat der Verband nach qualitativen, quantitativen oder qualitativen und quantitativen Kriterien Begrenzungen und Voraussetzungen für Investitionen in näher zu bestimmende Anlageklassen oder Geschäftsarten festzulegen. Zudem kann der Verband zusätzliche Voraussetzungen für Investitionen in bestimmte Anlageklassen oder Geschäftsarten festlegen. Der Prüfungsstelle des Verbandes ist vor Erlass sowie vor späteren Änderungen jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Festlegungen und Regelungen sowie ihre Änderungen sind unverzüglich, mindestens aber einen Monat vor der Veröffentlichung, der Sparkassenaufsichtsbehörde in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu übersenden; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann eine frühere Veröffentlichung zulassen. Sie sind vom Verband im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Personalkredit
§ 20 PersonalkreditDie Sparkasse gewährt Kredite ohne und gegen sonstige bankübliche Sicherheiten (Personalkredit). Sicherheiten dürfen nur zu dem Wert angesetzt werden, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen bei einer Verwertung voraussichtlich nachhaltig zu erzielen ist.
Körperschaftskredit
§ 21 Körperschaftskredit(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, die Länder und den Bund sowie sonstige leistungsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts.(2) Als Körperschaftskredit gilt auch ein Kredit an Dritte, soweit eine in Absatz 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, das die Anforderungen des Artikels 116 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die Mithaftung übernimmt.
Auslandskredit
§ 22 AuslandskreditKredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung können gewährt werden:1. bei erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden,2. im Verbund mit der Landesbank oder3. als inländischer Realkredit.Kredite nach Satz 1 Nr. 1 und 2 an einen Kreditnehmer dürfen 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Anlage in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen
§ 23 Anlage in Wertpapieren und SchuldscheindarlehenDie Sparkasse kann für eigene Rechnung Wertpapiere und Schuldscheindarlehen erwerben. Der Erwerb darf nur nach Maßgabe der vom Verband erlassenen Regelungen erfolgen.
Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds
§ 24 Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf Dritte nach Maßgabe der vom Verband erlassenen Regelungen übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen.(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit Dritten Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds nach Maßgabe der vom Verband erlassenen Regelungen vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Der Verband kann im Rahmen der von ihm erlassenen Regelungen einen Vomhundertsatz des Wertpapierbestandes festlegen, den die Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 in Summe nicht übersteigen dürfen. Soweit eine Festlegung nach Satz 1 nicht besteht, gilt 40 vom Hundert des Wertpapierbestandes als Obergrenze.
Anlage bei Kreditinstituten
§ 25 Anlage bei Kreditinstituten(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und Sparkassen erfolgen.(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen abschließen.
Anlage in Grundstücken und Immobilien-Sondervermögen
§ 26 Anlage in Grundstücken und Immobilien-Sondervermögen(1) Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die1. ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen,2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken im Geschäftsgebiet der Sparkasse dienen oder3. zur Vermeidung von Verlusten erworben werden.Der Verband kann im Rahmen der von ihm erlassenen Regelungen einen Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage festlegen, den der Gesamtbetrag der Anlage in Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen darf. Soweit eine Festlegung nach Satz 2 nicht besteht, gilt 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage als Obergrenze. In den von ihm erlassenen Regelungen kann der Verband abweichend von Satz 1 Nr. 2 zulassen, dass ein Teil des von ihm nach Satz 2 festgelegten Kontingents, vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates, auch für Anlagen in inländischen Wohnimmobilien außerhalb des Geschäftsgebietes der Sparkasse oder für Anlagen nach Absatz 2 verwendet werden kann.(2) Anlagen der Sparkasse in Immobilien-Sondervermögen sind nur mit dem Anlageschwerpunkt in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nach Maßgabe der vom Verband erlassenen Regelungen und mit gesonderter Zustimmung des Verwaltungsrates zulässig.(3) Auf das Kontingent nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 werden die Anschaffungskosten für den Erwerb von Beteiligungen und die etwaigen Nachschusspflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.
Anlage in Beteiligungen
§ 27 Anlage in Beteiligungen(1) Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation sind nach Anhörung des Verbandes zulässig.(2) Die Beteiligung an einem Unternehmen des privaten Rechts ist zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dient oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält und die Beteiligung 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage im Einzelfall nicht übersteigt. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Verbandes ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen.(3) Die Sparkasse kann sich unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach § 2 Abs. 1 ThürSpkG an Wohnungsbauunternehmen beteiligen, wenn für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Vermögen des Unternehmens haftet und etwaige Nachschusspflichten betragsmäßig begrenzt sind. Die Immobilien des Wohnungsbauunternehmens müssen überwiegend im Geschäftsgebiet der Sparkasse belegen sein. Bei der Beteiligung ist darauf zu achten, dass sie nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine marktübliche und angemessene Rendite erwarten lässt. Die Beteiligung darf nur im Rahmen des Kontingents nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder 3 erfolgen. Der Vorstand hat vor dem Eingehen der Beteiligung schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für das Eingehen der Beteiligung vorliegen. Das Eingehen der Beteiligung bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates nach § 3 Abs. 2 Nr. 3. Hält die Sparkasse allein oder zusammen mit anderen Thüringer Sparkassen mehr als 50 vom Hundert der Anteile an dem Wohnungsbauunternehmen, gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.(4) Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers und bei Zweckverbandssparkassen auch Aufgaben der Mitglieder des Trägers erfüllen, sind in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung wirtschaftsfördernden Zwecken dient und die Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung mit den Aufgaben der Sparkasse vereinbar ist. Die Beteiligung einschließlich Nachschuss- oder Kostenübernahmeverpflichtungen darf 3 vom Tausend der Bemessungsgrundlage und 25 vom Hundert des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung im Einzelfall nicht überschreiten. Der Wert aller Beteiligungen darf 0,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.(5) Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse sind nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze und in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn sie einschließlich Nachschuss- und Kostenübernahmeverpflichtungen im Einzelfall 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage und 25 vom Hundert des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung nicht übersteigen. Beteiligungen nach Satz 1 sind nicht gestattet, wenn sich das Unternehmen auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie ein Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen.(6) Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.(7) Kredite an ein Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne der Absätze 3 bis 5 und Beteiligungen hieran dürfen zusammen 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Weitere Geschäfte
§ 28 Weitere GeschäfteDie Sparkasse kann weitere bankübliche Geschäfte nach Maßgabe der vom Verband erlassenen Regelungen betreiben.
Derivative Finanzprodukte
§ 29 Derivative Finanzprodukte(1) Die Sparkasse kann1. zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkursänderungen und sonstigen Preisrisiken,2. im Zusammenhang mit der Absicherung von Adressrisiken,3. zur Rentabilitätssteuerung oder4. für Rechnung von Kundennach Maßgabe der vom Verband erlassenen Regelungen Geschäfte mit derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Gepflogenheiten betreiben. Art und Umfang von Geschäften nach Satz 1 Nr. 3 zur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere zu den von ihr eingesetzten Methoden und Verfahren der Risikosteuerung stehen.(2) Die Aufnahme von Geschäften in derivativen Finanzprodukten ist nur zulässig, wenn in der Sparkasse die banküblichen organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 3 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über:1. die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit Sitz und Stimme einschließlich der Berufung des Vorsitzenden des Vorstandes sowie die Regelung ihrer Dienstverträge,2. die Bestellung und Rücknahme der Bestellung der Stellvertreter des Vorstandes für den Verhinderungsfall,3. die Vertretung der Vorstandsmitglieder,4. die Größe seiner Ausschüsse und die Bestellungen ihrer Mitglieder,5. den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, die Innenrevision sowie die Geschäftsordnungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,6. die Aufnahme sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von Eigenmittelbestandteilen nach § 16,7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 21 ThürSpkG sowie die Entlastung des Vorstandes nach § 20 Abs. 4 ThürSpkG und8. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen im Sinne des § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (KWG) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung.(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf:1. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit deren Wert mehr als 1,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage beträgt; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten erworben werden oder erworben worden sind,2. die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestition im Einzelfall die vom jeweiligen Verwaltungsrat diesbezüglich festgelegte Grenze überschreitet; soweit der Verwaltungsrat keine Grenze festgelegt hat, bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates, wenn im Einzelfall 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage überschritten werden,3. das Eingehen von Beteiligungen, soweit es sich nicht um Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation handelt,4. die jährliche Investitions- und Personalplanung und5. die Beantragung der Erteilung, der Änderung oder der Verlängerung einer Genehmigung nach § 33.(3) Der Verwaltungsrat ist über die mittel- und langfristige Unternehmensplanung zu unterrichten.(4) Der Verwaltungsrat wird vor der Beschlussfassung der Vertretung des Trägers angehört über:1. Vereinbarungen zur Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse und2. die Auflösung der Sparkasse.(5) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in Ausübung der Überwachungsfunktion selbst oder durch die von ihm beauftragten Mitglieder Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vorzunehmen. Zu diesen Prüfungen können die Innenrevision, die Prüfungsstelle des Verbandes oder sonstige sachkundige Dritte hinzugezogen werden.
(aufgehoben)
§ 31 (aufgehoben)
Fremdwährungsgeschäfte
§ 32 FremdwährungsgeschäfteDie Sparkasse kann die in dieser Verordnung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Der Verband kann im Rahmen der von ihm erlassenen Regelungen einen Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage festlegen, den die gesamte Netto-Fremdwährungsposition nach Artikel 352 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unbeschadet des Satzes 3 nicht übersteigen darf. Soweit eine Festlegung nach Satz 4 nicht besteht, gilt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage als Obergrenze.
Ausnahmegenehmigungen
§ 33 AusnahmegenehmigungenDie Vornahme von Geschäften, die von den Festlegungen und Regelungen abweichen, die der Verband nach dieser Verordnung getroffen hat, bedarf der vorherigen Genehmigung des Verbandes in Textform nach § 126b BGB; die Sparkassenaufsichtsbehörde erhält eine Kopie der Genehmigung. Die Vornahme von Geschäften, die bereits nach den Regelungen dieser Verordnung nicht zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall erteilten vorherigen Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde in Textform nach § 126b BGB.
Übergangsbestimmungen
§ 35 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 findet für die Sparkassen die Thüringer Sparkassenverordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung geltenden Fassung weiter Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt sind die durch die Sparkassenaufsichtsbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 2, den §§ 19, 28 und 29 Abs. 1 in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung geltenden Fassung getroffenen Festlegungen und Regelungen weiterhin maßgebend.(2) Die vom Verband erstmalig aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung verpflichtend zu erlassenden Festlegungen und Regelungen hat der Verband unverzüglich nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung zu treffen, sie der Sparkassenaufsichtsbehörde in Textform nach § 126b BGB zu übersenden und sodann im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die nach Satz 1 erlassenen Festlegungen und Regelungen sind für die Sparkassen ab dem 1. Februar 2022 maßgebend, soweit in den Absätzen 3 und 4 keine Ausnahmen geregelt sind.(3) Unbefristet erteilte Ausnahmegenehmigungen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach § 33 in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung geltenden Fassung, die bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung erteilt wurden, behalten ihre Wirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Mai 2022. Befristet erteilte Ausnahmegenehmigungen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach § 33 in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung geltenden Fassung, die bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung erteilt wurden, behalten ihre Wirksamkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung.(4) Die bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 abgeschlossenen Geschäfte einer Sparkasse, die nach der Thüringer Sparkassenverordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung geltenden Fassung oder aufgrund einer bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig waren, dürfen ausgeführt werden. Daraus resultierende Anlagen darf die Sparkasse weiter im Bestand halten. Für eventuelle Neu- oder Nachinvestitionen ab dem Tag des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 1 die jeweiligen Bestimmungen dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 5 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen. Die Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung des Verwaltungsrates ist nur bei Dringlichkeit zulässig und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte seiner weiteren Mitglieder anwesend sind.(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Verordnung abweichende Regelungen treffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht; der Beschluss und das Abstimmungsergebnis sind in der darauf folgenden Sitzung bekannt zu geben.(5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad) oder, mit Ausnahme des eigenen Trägers, einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind. Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafter sie sind, oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten des eigenen Trägers handelt. Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat. Für Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.(6) Das Nähere über die Sitzungen des Verwaltungsrates wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die neben den getroffenen Entscheidungen den wesentlichen Verlauf der Sitzung beinhalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in gebotener Weise spätestens in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.
Kreditausschuss
§ 6 Kreditausschuss(1) Dem nach § 14 ThürSpkG zu bildenden Kreditausschuss obliegt nach näherer Regelung durch die Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss die Zustimmung zu den vom Vorstand beschlossenen Realkrediten nach § 19 sowie Personalkrediten nach § 20 an einen Kreditnehmer, sofern die Real- und Personalkredite in Summe 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigen oder der nicht gesicherte Teil 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt. Der Vorstand kann in den Fällen, in denen nach Satz 1 der Kreditausschuss zuständig ist, Kontoüberziehungen und Kreditüberschreitungen über die in Satz 1 festgelegten Grenzen hinaus in Höhe von bis zu 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage im Einzelfall zulassen. Zudem kann der Vorstand in den Fällen des Satzes 1 Krediterhöhungen in Höhe von 10 vom Hundert des zuletzt vom Kreditausschuss beschlossenen Gesamtobligos, das heißt der insgesamt zugesagten Kreditlinien zuzüglich Restvaluta von Darlehen, zulassen. Die Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss oder die Geschäftsanweisung für den Vorstand können für das Zustimmungserfordernis nach Satz 1 oder die Obergrenzen nach den Sätzen 2 und 3 niedrigere Grenzen vorsehen. Als Kreditnehmer im Sinne dieser Verordnung ist die Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.(2) Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 KWG übertragen. Der Verwaltungsrat kann in dem Übertragungsbeschluss bestimmen, dass er regelmäßig unterrichtet wird.(3) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner weiteren Mitglieder anwesend sind. § 5 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.(4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Geschäftsanweisung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt der Vorsitzende nach Beschlussfassung in der Sitzung Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.(5) § 5 Abs. 2 und Abs. 7 gilt entsprechend.
Sonstige Ausschüsse
§ 7 Sonstige Ausschüsse(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden; für die Ausschussmitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 5 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.(2) Bei Sparkassen, deren Bilanzsumme im abgelaufenen Geschäftsjahr 1,25 Milliarden Euro überschritten hat, hat der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss zu bilden, der seine Beschlussfassung nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 vorbereitet. In diesem Fall führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitz.(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regelt die vom Verwaltungsrat für sich und seine Ausschüsse zu beschließende Geschäftsordnung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 36 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 37 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenverordnung in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 367) außer Kraft.
Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Vertretung
§ 10 Vertretung(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. (2) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Beschäftigten oder zwei Beschäftigte gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind. (3) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt. (4) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden gelten als öffentliche Urkunden.
Prüfungen
§ 11 Prüfungen(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Bedienstete der Sparkasse beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage von Prüfungsberichten an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten soll. (2) Die Sparkasse unterliegt neben den nach § 3 Abs. 5 möglichen Prüfungen den nach Gesetz vorgeschriebenen und aufgrund aufsichtsbehördlicher Anordnungen durchzuführenden Prüfungen. Die Kosten der Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen. (3) Jedes Verwaltungsratsmitglied ist verpflichtet, sich mit Prüfungsberichten vertraut zu machen.
Spareinlagen und sonstige Einlagen
§ 12 Spareinlagen und sonstige Einlagen(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens 1 Euro an. (2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Die Verpflichtung zum Führen eines Girokontos besteht nicht, wenn: 1. der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt oder4. der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist. (3) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.
Sparkassenschuldverschreibungen
§ 14 SparkassenschuldverschreibungenDie Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- oder Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) zum Handel an einer deutschen Wertpapierbörse eingeführt werden.
Kreditaufnahme
§ 15 KreditaufnahmeDie Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank erfolgen.
Genussrechte, stille Beteiligungen, nachrangige Verbindlichkeiten
§ 16 Genussrechte, stille Beteiligungen, nachrangige Verbindlichkeiten(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des § 4 ThürSpkG Genussrechtskapital, stille Beteiligungen und nachrangige Verbindlichkeiten aufnehmen. Die Aufnahme von stillen Beteiligungen bedarf der Zulassung durch die Satzung der Sparkasse. (2) Den Inhabern von Genussrechten und stillen Beteiligungen dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse in den Organen der Sparkasse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. (3) Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt Musterbeteiligungsverträge; Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. (4) Der Vorstand regelt nach Zulassung der Höchstbeträge durch den Verwaltungsrat das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der Genussrechte, der stillen Beteiligungen und der nachrangigen Verbindlichkeiten, insbesondere Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlung. (5) Genussscheine und Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an einer deutschen Wertpapierbörse eingeführt werden. (6) Ein Rechtserwerb nach Absatz 1 von anderen Sparkassen ist unzulässig.
Zulässige Geschäfte, Bemessungsgrundlage
§ 17 Zulässige Geschäfte, Bemessungsgrundlage(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden in: 1. Krediten,2. Wertpapieren,3. Einlagen bei Kreditinstituten oder in Geldmarkttiteln,4. Grundstücken oder5. Beteiligungen. (2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen.
Grundsätze für das Kreditgeschäft
§ 18 Grundsätze für das Kreditgeschäft(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, Wechseln oder Akkreditiven. (2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige private oder berufliche Verbindung mit dem Geschäftsgebiet der Sparkasse haben. Beim Realkredit braucht in der Regel nur das beliehene Grundstück im Geschäftsgebiet der Sparkasse zu liegen. (3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen zur Bildung von Kreditnehmereinheiten.
Realkredit
§ 19 RealkreditDarlehen können gegen Bestellung oder Abtretung von Grundpfandrechten (Realkredit) nach Maßgabe der von der Sparkassenaufsichtsbehörde erlassenen Beleihungsgrundsätze gewährt werden.
Verbandszugehörigkeit
§ 2 VerbandszugehörigkeitDie Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen (Verband).
Personalkredit
§ 20 Personalkredit(1) Die Sparkasse gewährt Kredite ohne und gegen sonstige bankübliche Sicherheiten (Personalkredit). Sicherheiten dürfen nur zu dem Wert angesetzt werden, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen bei einer Verwertung voraussichtlich nachhaltig zu erzielen ist. (2) Einem Kreditnehmer darf an Personalkredit nicht mehr als 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen.
Körperschaftskredit
§ 21 Körperschaftskredit(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, die Länder und den Bund sowie sonstige leistungsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts. (2) Als Körperschaftskredit gilt auch ein Kredit an Dritte, soweit eine in Absatz 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.
Auslandskredit
§ 22 AuslandskreditKredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der OECD können gewährt werden: 1. bei erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden,2. im Verbund mit der Landesbank oder3. als inländischer Realkredit. Kredite nach Satz 1 Nr. 1 und 2 an einen Kreditnehmer dürfen 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Anlage in Wertpapieren
§ 23 Anlage in WertpapierenDie Sparkasse kann erwerben: 1. Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind und die nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (Grundsatz I), Bekanntmachung Nr. 1/69 vom 20. Januar 1969 (BAnz. 1969 Nr. 17 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung höchstens mit 20 vom Hundert risikogewichtet werden,2. Schuldverschreibungen sonstiger inländischer Emittenten bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,3. Schuldverschreibungen sonstiger Emittenten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der OECD haben, an einer Börse in diesem Raum zum Handel zugelassen sind und die nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I höchstens mit 20 vom Hundert risikogewichtet werden, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,4. Schuldverschreibungen sonstiger Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der OECD bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,5. Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften, die nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage; die Anteilscheine sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen anzurechnen,6. Aktien und Genussrechte von Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der OECD bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage; die Anlage in Aktien einer Gesellschaft darf 5 vom Hundert des Nominalkapitals der Gesellschaft und 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten,7. sonstige Wertpapiere bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage und8. Anteilscheine an geschlossenen Immobilienfonds mit inländischen Objekten in haftungsbeschränkter Form bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds
§ 24 Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen. (2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit der Landesbank oder der DGZ * DekaBank Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 können insgesamt bis zu 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage in Werten und derivativen Finanzprodukten, die das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zulässt, vorgenommen werden; der Erwerb von Wertpapieren nach § 23 Nr. 1 ist nicht anzurechnen. (4) Der Gesamtbetrag nach den Absätzen 1 und 2 darf 40 vom Hundert des Wertpapierbestandes nicht übersteigen.
Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln
§ 25 Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedstaat der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und Sparkassen erfolgen. (2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen abschließen. (3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbesondere in Schatzwechseln, Schatzanweisungen und Geldmarktwechseln, ist zulässig.
Anlage in Grundstücken
§ 26 Anlage in GrundstückenDie Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die 1. ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen,2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken im Geschäftsgebiet der Sparkasse dienen oder3. zur Vermeidung von Verlusten erworben werden. Die Anlage in Grundstücken nach Nummer 2 ist bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zulässig.
Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte
§ 28 Dienstleistungsgeschäfte und sonstige GeschäfteDie Sparkasse kann alle banküblichen, von der Sparkassenaufsichtsbehörde durch gesonderten Erlass zugelassenen Dienstleistungsgeschäfte und sonstigen Geschäfte betreiben.
Derivative Finanzprodukte
§ 29 Derivative Finanzprodukte(1) Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkursänderungen und sonstigen Preisrisiken sowie zur Rentabilitätssteuerung und für Rechnung von Kunden die von der Sparkassenaufsichtsbehörde durch gesonderten Erlass zugelassenen Geschäfte mit derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Gepflogenheiten betreiben. (2) Die Aufnahme von Geschäften in derivativen Finanzprodukten ist nur zulässig, wenn in der Sparkasse die banküblichen organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verbundprodukte
§ 30 VerbundprodukteDie Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.
Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen
§ 31 Einrechnung anderer Anlagen in die KredithöchstgrenzenDie in Wertpapieren, Geldmarktpapieren und Beteiligungen angelegten Beträge und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.
Fremdwährungsgeschäfte
§ 32 FremdwährungsgeschäfteDie Sparkasse kann die in dieser Verordnung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedstaaten der OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 darf das Volumen der offenen Währungspositionen 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Ausnahmegenehmigungen
§ 33 AusnahmegenehmigungenDie Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall erteilten Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung muss vor Ausführung des Geschäfts vorliegen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenverordnung in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 367) außer Kraft.
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 4 Zusammensetzung des VerwaltungsratesDie Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung der Sparkasse nach § 9 Abs. 1 ThürSpkG festzulegen. Verletzt ein Verwaltungsratsmitglied seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kreditausschuss
§ 6 Kreditausschuss(1) Dem nach § 14 ThürSpkG zu bildenden Kreditausschuss obliegt nach näherer Regelung durch die Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss die Zustimmung zu den vom Vorstand beschlossenen 1. Realkrediten nach § 19, soweit der Kredit im Einzelfall 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt,2. Personalkrediten nach § 20, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage oder der nicht gesicherte Teil 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt. Der Vorstand kann in den Fällen, in denen nach Satz 1 der Kreditausschuss zuständig ist, Kontoüberziehungen und Kreditüberschreitungen über die in Satz 1 festgelegten Grenzen hinaus bis zu 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage im Einzelfall zulassen. Die Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss kann für das Zustimmungserfordernis des Kreditausschusses nach den Sätzen 1 und 2 niedrigere Grenzen vorsehen. (2) Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Der Verwaltungsrat kann in dem Übertragungsbeschluss bestimmen, dass er regelmäßig unterrichtet wird. (3) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner weiteren Mitglieder anwesend sind. § 5 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Geschäftsanweisung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt der Vorsitzende nach Beschlussfassung in der Sitzung Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten. (5) § 5 Abs. 2 und Abs. 7 gilt entsprechend.
Sonstige Ausschüsse
§ 7 Sonstige Ausschüsse(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden; für die Ausschussmitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 5 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Bei Sparkassen, deren Bilanzsumme im abgelaufenen Geschäftsjahr 1,25 Milliarden Euro überschritten hat, hat der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss zu bilden, der seine Beschlussfassung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 vorbereitet. In diesem Fall führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitz. (3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regelt die vom Verwaltungsrat für sich und seine Ausschüsse zu beschließende Geschäftsordnung.
Vorstand
§ 8 Vorstand(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten oder anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. (2) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. (3) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
Geschäftsführung
§ 9 Geschäftsführung(1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dieser Verordnung, sowie der Satzung, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Der Verwaltungsrat kann in der Geschäftsanweisung für den Vorstand gestatten, dass dieser Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, in begrenztem Umfang auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Beschäftigte der Sparkasse überträgt. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes regelt die Ressortzuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan, über dessen Inhalt der Verwaltungsrat zu unterrichten ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.