Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) Vom 29. Januar 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 59
Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (GVBl. S. 353, 355) |
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Lerngebiete 480 120 Deutsch/Kommunikation 160 120 PE Fremdsprache* 120 Mathematik 120 Politische Bildung 80 Module 2280 800 Tätigkeitsfelder und professionelles Selbstkonzept 90 KM Grundlagen und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens 70 40 KM Grundlagen der Sozial- und Erziehungswissenschaften 110 KM Entwicklungsprozesse erklären, beobachten und dokumentieren 220 40 KM Grundlagen pflegerischen Handelns und Pharmakologie 90 60 KM Entwicklungsphysiologische Grundlagen 70 KM Spezielle Pathologie 150 KM Individuelle Bedürfnisse und Bildungsansprüche von Menschen mit Unterstützungsbedarf 180 PrfM Kommunikation, soziale Interaktion und Beratung 100 30 KM Qualitätsmanagement in der Heilerziehungspflege 90 KM Heilerziehungspflegerisches Handeln planen, gestalten und reflektieren 80 30 KM Heilerziehungspflegerisches Handeln im sprachlichen Bildungsbereich 100 60 KM Heilerziehungspflegerische Grundlagen im Bereich der physischen und psychischen Gesundheit 70 40 KM Heilerziehungspflegerische Grundlagen im Bereich Musik, Rhythmik und Kunst 130 90 KM Heilerziehungspflegerische Angebote im Bereich der physischen und psychischen Gesundheit entwickeln 70 40 KM Heilerziehungspflegerisches Handeln im naturwissenschaftlichen, technischen und mathematischen Bildungsbereich 90 60 KM Heilerziehungspflegerische Angebote im Bereich Musik, Rhythmik und Kunst entwickeln 100 80 KM Inklusion und Erschließen von Handlungsräumen 90 30 KM Vertieftes heilerziehungspflegerisches Handeln im Bereich der Pflege und Pharmakologie 90 30 KM Heilerziehungspflegerisches Arbeiten in einem der folgenden Handlungsfelder: mit Menschen in der basalen Phase, mit Menschen im Alter, mit Menschen mit schwerer und mehrfacher Behinderung oder mit psychischen und psychiatrischen Erkrankungen 90 30 WPM Differenziertes heilerziehungspflegerisches Handeln in zwei ausgewählten Bildungsbereichen 200 140 WPM Berufspraktische Ausbildung 1600 PraxM PE Schriftliche Ergänzungsprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 KM Kernmodul PrfM Prüfungsmodul WPM Wahlpflichtmodul PraxM Praxismodul
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilpädagogik
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 40 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilpädagogik Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Module 2240 640 Heilpädagogisches Handeln als wissenschaftlich begründete und ethisch reflektierte Tätigkeit 120 KM Medizinische Grundlagen heilpädagogischen Handelns 100 KM Psychologisch-psychiatrische und soziologische Grundlagen heilpädagogischen Handelns I 100 KM Psychologisch-psychiatrische und soziologische Grundlagen heilpädagogischen Handelns II 60 KM Psychologisch-psychiatrische und soziologische Grundlagen heilpädagogischen Handelns III 100 KM Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten I 200 50 KM Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten II 160 40 KM Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten III 40 10 PrfM Sozial- und Qualitätsmanagement in der Heilpädagogik 40 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Sehen inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Hören inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Sprache und Kommunikation inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Beeinträchtigungen in der körperlichen und motorischen Entwicklung inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Beeinträchtigungen in der emotional-sozialen Entwicklung inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Lernen inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Besonderheiten im Bereich der geistigen Entwicklung inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Heilpädagogische Spielbegleitung 100 100 Musik und musiktherapeutische Ansätze 100 100 Motorische Entwicklungsförderung 100 100 Gestalterisch und bildnerisch-praktische Förderung 100 100 Heilpädagogisches Handeln in Arbeitsfeldern:* Heilpädagogen in Diensten und Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung 90 WPM Heilpädagogen in Diensten und Einrichtungen für Menschen mit drohenden oder manifestierten Behinderungen 90 WPM Heilpädagogen in schulvorbereitenden Einrichtungen, in Schulen, freien Praxen sowie Senioren- und Pflegeheimen 90 WPM Berufspraktische Ausbildung 320 PraxM KM Kernmodul PrfM Prüfungsmodul, umfasst zusätzlich den Inhalt der Kernmodule „Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten I“ und „Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten II“ WPM Wahlpflichtmodul PraxM Praxismodul
Zusätzliche Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung
§ 13 Zusätzliche Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung(1) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Lerngebieten oder Modulen, die nicht Praxismodule sind, eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, können sich auf Antrag innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs in jedem dieser Lerngebiete oder Module einer zusätzlichen Leistungsfeststellung unterziehen. Der Antrag ist innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Noten nach Satz 1 zu stellen. Das Verfahren für die zusätzliche Leistungsfeststellung in den Lerngebieten legt die Klassenkonferenz fest, bei den Modulen entspricht es der Form der ersten Leistungsfeststellung. Bis zum Abschluss der zusätzlichen Leistungsfeststellungen können die Fachschüler die Klasse weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Die neu zu ermittelnde Jahres- oder Modulnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote bei Lerngebieten oder der Vornote bei Modulen und der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung den Ausschlag. Sind die so ermittelten Jahres- oder Modulnoten mindestens „ausreichend“, sind die Fachschüler versetzt und erhalten ein neues Zeugnis nach § 11 Abs. 1, in welches bei den in Satz 1 genannten Lerngebieten oder Modulen die neu ermittelte Note aufzunehmen ist.(2) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 oder 7 erbracht haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.(2a) Fachschüler in der praxisintegrierten Ausbildungsform, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 oder 7 erbracht haben, müssen diese Ausbildungsform verlassen. Die Ausbildung kann auf Antrag des Fachschülers in der konsekutiven Ausbildungsform mit einer Wiederholung des Schuljahrs fortgesetzt werden.(3) Das Abschlussjahr kann nicht wiederholt werden. Fachschüler im Abschlussjahr, die in Lerngebieten oder Modulen, die nicht Prüfungsmodul sind, schlechtere als ausreichende Leistungen erbracht haben, können sich auf Antrag in den jeweiligen Lerngebieten oder Modulen bis spätestens sechs Wochen nach dem Termin der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 3) bis zu zwei Mal einer zusätzlichen Leistungsfeststellung unterziehen. Die Anträge nach Satz 2 sollen von den Fachschülern1. im Fall der ersten zusätzlichen Leistungsfeststellung spätestens am Tag der schriftlichen Prüfung und2. im Fall der zweiten zusätzlichen Leistungsfeststellung spätestens drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten zusätzlichen Leistungsfeststellunggestellt werden. Bei der Berechnung der Frist nach Satz 2 bleiben Ferien unberücksichtigt. Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.(4) Fachschüler, die auch nach der Wiederholung des Schuljahrs, nach der jeweiligen zweiten zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder nach der Wiederholung der Praxismodule keine ausreichenden Leistungen in allen Lerngebieten und Modulen nachweisen können, müssen die Fachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 11 Abs. 4.
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Allgemeine Bestimmungen(1) Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der Facharbeit mit Kolloquium. In den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege wird zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt.(2) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt. Abweichend von Satz 1 findet in der konsekutiven Ausbildungsform der Fachrichtung Sozialpädagogik die schriftliche Prüfung am Ende des fünften Schulhalbjahrs, die praktische Prüfung und die Facharbeit mit Kolloquium im sechsten Schulhalbjahr am Ende der berufspraktischen Ausbildung statt.(3) Ein erfolgreich abgeschlossener Teil der Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.(4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Fachschülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.(5) Für Fachschüler, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Lerngebiete und Modulnoten, soweit diese Lerngebiete und Module nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Abschlusszeugnis dieser Bildungsgänge in das Abschlusszeugnis nach § 11 Abs. 2 übernommen werden. Der Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Bildungsgangs, aus dem die Noten übernommen werden sollen, darf nicht länger als drei Jahre vor der Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegen.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Fachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich dem Vorsitzenden besteht.(2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:1. den Schulleiter der Fachschule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. einen unterrichtenden Lehrer des Prüfungsmoduls,3. ein Mitglied einer nach Absatz 6 berufenen Fachprüfungskommission sowie4. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben,1. ddie Zulassung zum abschließenden Praxismodul in der konsekutiven Ausbildungsform für die Fachrichtung Sozialpädagogik (Berufspraktikum) und für die Fachrichtung Heilerziehungspflege (Abschlusspraktikum) zu erteilen,2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,3. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,5. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,6. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie7. Festlegungen zu protokollieren.(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.(6) Für die praktische Prüfung, die Facharbeit mit Kolloquium und die Prüfungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen nach Satz 1, fertigen die Prüfungsniederschriften an und sind für die Festsetzung der Prüfungsergebnisse zuständig. In eine Fachprüfungskommission werden als stimmberechtigte Mitglieder berufen:1. für die praktische Prüfung und die Facharbeit mit Kolloquium a) ein in den Modulen unterrichtender Lehrer der Fachschule, der gleichzeitig Praktikumsbetreuer für den Praktikanten im abschließenden Praxismodul ist, als Fachprüfer und Vorsitzender,b) ein weiterer im Fachbereich Sozialwesen unterrichtender Lehrer der Fachschule, der zugleich Schriftführer ist, undc) der Mentor der Ausbildungsstätte des abschließenden Praxismoduls oder ein geeigneter Vertreter derselben Einrichtung, 2. für die Prüfungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5: a) der Vorsitzende undb) zwei weitere Lehrer, die Lehrer des jeweiligen Lerngebiets oder Moduls sein sollen, davon einer als Schriftführer.(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Eine Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.(8) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(9) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.(10) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Fall anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und für die Prüfungen.
Bewertung der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsmoduls
§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsmoduls(1) Die schriftliche Prüfung ist vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten.(2) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Fachlehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.(3) Die endgültige Bewertung und die erteilte Note werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls vom Zweitkorrektor unterschrieben.(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.(5) Aus dem arithmetischen Mittel der Vornote nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und der Note der schriftlichen Prüfung wird die Note des Prüfungsmoduls ermittelt. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Die Note des Prüfungsmoduls wird dem Prüfungsteilnehmer in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege in der konsekutiven Ausbildungsform und der Teilzeitform vor Beginn des abschließenden Praxismoduls mitgeteilt.(6) Wird das Prüfungsmodul mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, kann die schriftliche Prüfung innerhalb von sechs Wochen einmal auf Antrag der Fachschüler wiederholt werden. Der Antrag nach Satz 1 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Note des Prüfungsmoduls bei der Prüfungskommission gestellt werden. Wird das Prüfungsmodul wiederholt mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, ist die Abschlussprüfung nach § 21 Satz 1 nicht bestanden und die Fachschüler müssen die Schule verlassen. Es gilt § 11 Abs. 4.
Facharbeit mit Kolloquium
§ 20 Facharbeit mit Kolloquium(1) Die Facharbeit wird während der berufspraktischen Ausbildung angefertigt. Sie baut auf den im Verlauf der Ausbildung unterrichteten Modulen auf und soll modulübergreifend angelegt sein. Das Thema ist von den Fachschülern aus der praktischen Arbeit abzuleiten und muss von der Fachschule bestätigt werden. Das Kolloquium hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Präsentation und Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium sollen die Fachschüler den Nachweis erbringen, dass sie berufspraktisches Handeln theoretisch begründen und reflektieren sowie die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen können.(2) Die Facharbeit wird in der Fachrichtung Sozialpädagogik während des Berufspraktikums, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege während des Abschlusspraktikums und in der Fachrichtung Heilpädagogik im Abschlussjahr angefertigt.(3) Die Facharbeit soll in der Regel 20 Seiten umfassen. Sie wird vom Fachprüfer nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a bewertet. Die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. Wird die Facharbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, können die Fachschüler auf ihren Antrag einmalig eine neue Facharbeit anfertigen. Das Thema und den Zeitraum bestimmt die Fachprüfungskommission. Der Antrag nach Satz 4 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Bewertung der Facharbeit bei der Fachprüfungskommission gestellt werden. Wird auch die neue Facharbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, ist die Abschlussprüfung nach § 21 Satz 1 nicht bestanden und die Fachschüler müssen die Schule verlassen. Es gilt § 11 Abs. 4.(4) Das Kolloquium wird von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 abgenommen. Der Termin ist mindestens eine Woche vor dem Kolloquium mit der Note der Facharbeit bekannt zu geben. Die Prüfungszeit des Kolloquiums für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt in der Regel 30 Minuten. Die Fachprüfungskommission setzt im Anschluss an das Kolloquium die Endnote der Facharbeit mit Kolloquium fest und gibt sie den Prüfungsteilnehmern bekannt. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note der Facharbeit und der Note des Kolloquiums. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Note der Facharbeit den Ausschlag. Bei einer schlechteren Endnote als „ausreichend“ ist die Facharbeit mit Kolloquium nicht bestanden. In diesem Fall können Facharbeit und Kolloquium auf Antrag der Fachschüler einmal wiederholt werden; Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation
§ 3 Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen ist in Ausbildungsabschnitte gegliedert, die ein oder mehrere Schuljahre umfassen können. Sofern Fachrichtungen in der Vollzeit- und Teilzeitform durchgeführt werden, ist ein Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt möglich. Die Vollzeitform kann mit überwiegend fachtheoretischem Unterricht in den ersten fünf Ausbildungshalbjahren und abschließender berufspraktischer Ausbildung in Blockform im letzten Ausbildungshalbjahr (konsekutive Ausbildungsform) oder mit durchgängig abwechselnden Unterrichts- und Praxisphasen im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (praxisintegrierte Ausbildungsform) durchgeführt werden.(2) Das Schuljahr, in dem die schriftliche Prüfung vorgesehen ist, ist das Abschlussjahr.(3) Auf die Ausbildungszeit können Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Fachschulausbildung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege bis zu einem Umfang von einem Jahr angerechnet werden, sofern der Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt.(4) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen ist im fachmethodischen Unterricht je nach Fachrichtung möglich.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 32 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2 760 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1 680 Stunden berufspraktische Ausbildung in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern. In der praxisintegrierten Ausbildungsform findet in der Regel wöchentlich an drei Tagen Unterricht und an zwei Tagen berufspraktische Ausbildung statt; eine vorübergehende andere Organisation ist möglich. Ein Wechsel von der praxisintegrierten in die konsekutive Ausbildungsform ist auf Antrag des Fachschülers möglich. Die Lerngebiete und Module ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 1. Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in vier Praxismodule.(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform ist für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches Personal, das über keinen Abschluss als Erzieher verfügt, eine berufsbegleitende Ausbildung in der Teilzeitform möglich. Diese entspricht inhaltlich und hinsichtlich der Stundenzahl der Ausbildung in der Vollzeitform und dauert mindestens drei und höchstens vier Jahre zuzüglich der Dauer des Berufspraktikums nach § 33 Abs. 5.
Berufspraktische Ausbildung
§ 33 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll ein in den Modulen unterrichtender Lehrer als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Fachschule mit der Ausbildungsstätte sowie3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen.(2) Die berufspraktische Ausbildung wird in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Anleitung der Fachschüler durch einen Mentor erfolgt, der staatlich anerkannter Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft ist und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der Fachschule liegen. Die Fachschule kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.(3) Die ersten drei Praxismodule in der konsekutiven Ausbildungsform finden im zweiten, dritten und vierten Schulhalbjahr mit einer Dauer von jeweils sechs Wochen statt. In der praxisintegrierten Ausbildungsform finden die ersten drei Praxismodule im Umfang von jeweils 30 Arbeitstagen innerhalb der berufspraktischen Ausbildung im ersten und zweiten Schuljahr statt. Mindestens ein Praxismodul muss in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung entsprechend den §§ 29 bis 35 SGB VIII absolviert werden.(4) Für die in den jeweiligen Praxismodulen erbrachten Leistungen wird vom Praktikumsbetreuer jeweils eine Modulnote festgesetzt. Die Modulnote setzt sich aus folgenden Teilnoten zusammen:1. der Note des Mentors der Ausbildungsstätte,2. der Note des Praktikumsbetreuers für die Praktikumsdokumentation und3. der Note des Praktikumsbetreuers für das didaktisch-methodische Handeln des Fachschülers in einer Handlungssituation am Lernort Praxis.Für die Festsetzung der Modulnote nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Bei einer schlechteren Modulnote als „ausreichend“ ist das jeweilige Praxismodul nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte auf Antrag der Fachschüler über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung des jeweiligen Praxismoduls. Der Antrag nach Satz 5 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Modulnote beim Praktikumsbetreuer gestellt werden.(5) Das Berufspraktikum findet in der konsekutiven Ausbildungsform im letzten Schuljahr der Ausbildung vom 1. Februar bis 31. Juli in einer Ausbildungsstätte nach Wahl der Fachschüler statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Bei der praxisintegrierten Ausbildungsform wird das Berufspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der die Fachschüler in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, und erstreckt sich auf die berufspraktische Ausbildung des gesamten dritten Schuljahrs. In der Teilzeitausbildung wird das Berufspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der die Fachschüler in einem Arbeitsverhältnis stehen. Beginn und Ende des Berufspraktikums in der Teilzeitausbildung werden von der Fachprüfungskommission festgelegt; mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit kann bei der Festlegung der Dauer berücksichtigt werden.(6) Die Zulassung zum Berufspraktikum wird von der Prüfungskommission erteilt, wenn die Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten nicht schlechter als „ausreichend“ sind. Den Fachschülern werden hierzu rechtzeitig alle Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten bekanntgegeben. Die Zulassung wird nicht erteilt, wenn die Auflagen nach § 5 Abs. 4 Satz 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden. In der praxisintegrierten Ausbildungsform gilt die Zulassung zum Berufspraktikum als erteilt, wenn der Fachschüler in das dritte Schuljahr versetzt ist und wenn Auflagen nach § 5 Abs. 4 Satz 2, an die die Aufnahme gebunden war, erfüllt wurden. Werden Fachschüler nicht zugelassen, ist ihnen dies unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, können die Fachschüler einen Antrag auf Zulassung zum Berufspraktikum stellen.(7) Aus den Modulnoten für die einzelnen Praxismodule nach Absatz 4 wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(8) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachprüfungskommission aus dem arithmetischen Mittel der Vornote nach Absatz 7 und der Note für die praktische Prüfung gebildet. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag.(9) Betragen die Ausfallzeiten während der ersten drei Praxismodule jeweils mehr als fünf und während des Berufspraktikums mehr als zehn Tage, so ist festzustellen, ob diese Praxismodule oder das Berufspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Über die Verlängerung entscheidet für die ersten drei Praxismodule der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte, für das Berufspraktikum die Fachprüfungskommission. Eine Verlängerung ist jeweils höchstens um die Dauer der jeweiligen Ausfallzeiten möglich.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 36 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2 760 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1 600 Stunden berufspraktische Ausbildung in mindestens zwei heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern, in denen sozialpädagogische, sonderpädagogische und pflegerische Kompetenzen zu erwerben sind. Die Lerngebiete und Module ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 2. In der praxisintegrierten Ausbildungsform findet in der Regel wöchentlich an drei Tagen Unterricht und an zwei Tagen berufspraktische Ausbildung statt; eine vorübergehende andere Organisation ist möglich. Ein Wechsel von der praxisintegrierten in die konsekutive Ausbildungsform ist auf Antrag des Fachschülers möglich. Die Lerngebiete und Module ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 1. Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in vier Praxismodule.(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform ist für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches Personal, das über keinen Abschluss als Heilerziehungspfleger verfügt, eine berufsbegleitende Ausbildung in der Teilzeitform möglich. Diese entspricht inhaltlich und hinsichtlich der Stundenzahl der Ausbildung in der Vollzeitform und dauert mindestens drei und höchstens vier Jahre zuzüglich der Dauer des Abschlusspraktikums nach § 37 Abs. 3 Satz 1.
Berufspraktische Ausbildung
§ 37 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll ein in den Modulen unterrichtender Lehrer als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Fachschule mit der Ausbildungsstätte sowie3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen.(2) Die berufspraktische Ausbildung wird in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Anleitung der Fachschüler durch einen Mentor erfolgt, der staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft ist und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der Fachschule liegen. Die Fachschule kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.(3) In der konsekutiven Ausbildungsform finden im ersten Schuljahr ein Praxismodul mit einer Dauer von neun Wochen, im zweiten Schuljahr zwei Praxismodule mit einer Dauer von acht und vier Wochen und im sechsten Schulhalbjahr ein Abschlusspraktikum mit einer Dauer von 19 Wochen statt. In der praxisintegrierten Ausbildungsform finden im ersten Schuljahr ein Praxismodul mit einer Dauer von 45 Arbeitstagen, im zweiten Schuljahr zwei Praxismodule mit einer Dauer von 40 und 20 Arbeitstagen und im sechsten Schulhalbjahr ein Abschlusspraktikum mit einer Dauer von 95 Arbeitstagen statt.(4) Für die in den jeweiligen Praxismodulen erbrachten Leistungen wird vom Praktikumsbetreuer jeweils eine Modulnote festgesetzt. Die Modulnote setzt sich aus folgenden Teilnoten zusammen:1. der Note des Mentors der Ausbildungsstätte,2. der Note des Praktikumsbetreuers für die Praktikumsdokumentation und3. der Note des Praktikumsbetreuers für das didaktisch-methodische Handeln des Fachschülers in einer Handlungssituation am Lernort Praxis.Für die Festsetzung der Modulnote nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Bei einer schlechteren Modulnote als „ausreichend“ ist das jeweilige Praxismodul nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte auf Antrag der Fachschüler über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung des jeweiligen Praxismoduls. Der Antrag nach Satz 5 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Modulnote beim Praktikumsbetreuer gestellt werden.(5) Das Abschlusspraktikum findet in der konsekutiven Ausbildungsform im letzten Schuljahr der Ausbildung vom 1. Februar bis 31. Juli in einer Ausbildungsstätte nach Wahl der Fachschüler statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Bei der praxisintegrierten Ausbildungsform wird das Abschlusspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der die Fachschülerin einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen und erstreckt sich auf die berufspraktische Ausbildung des gesamten dritten Schuljahrs. In der Teilzeitausbildung wird das Abschlusspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der die Fachschülerin einem Arbeitsverhältnis stehen. Beginn und Ende des Abschlusspraktikums in der Teilzeitausbildung werden von der Fachprüfungskommission festgelegt; mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit kann bei der Festlegung der Dauer berücksichtigt werden.(6) Die Zulassung zum Abschlusspraktikum wird von der Prüfungskommission erteilt, wenn die Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten nicht schlechter als „ausreichend“ sind. Den Fachschülern werden hierzu rechtzeitig alle Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten bekanntgegeben. Die Zulassung wird nicht erteilt, wenn die Auflagen nach § 5 Abs. 4 Satz 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden. In der praxisintegrierten Ausbildungsform gilt die Zulassung als erteilt, wenn der Fachschüler in das dritte Schuljahr versetzt ist und wenn Auflagen nach § 5 Abs. 4 Satz 2, an die die Aufnahme gebunden war, erfüllt wurden. Werden Fachschüler nicht zugelassen, ist ihnen dies unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, können die Fachschüler einen Antrag auf Zulassung zum Abschlusspraktikum stellen.(7) Aus den Modulnoten für die einzelnen Praxismodule nach Absatz 4 wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(8) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachprüfungskommission aus dem arithmetischen Mittel der Vornote nach Absatz 7 und der Note für die praktische Prüfung gebildet. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag.(9) Betragen die Ausfallzeiten während der ersten drei Praxismodule jeweils mehr als fünf und während des Abschlusspraktikums mehr als zehn Tage, so ist festzustellen, ob diese Praxismodule oder das Abschlusspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Über die Verlängerung entscheidet für die ersten drei Praxismodule der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte, für das Abschlusspraktikum die Fachprüfungskommission. Eine Verlängerung ist jeweils höchstens um die Dauer der jeweiligen Ausfallzeiten möglich.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen sind:1. in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege a) der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,b) der Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung oder eine als gleichwertig anzusehende Qualifizierung,c) der Nachweis einer regelmäßigen schulischen und beruflichen Vorbildung, die zusammen mindestens zwölf Schuljahre umfasst, undd) der Nachweis der für die Ausbildung in der Fachrichtung erforderlichen Eignung, 2. in der Fachrichtung Heilpädagogik a) die staatliche Anerkennung als Erzieher oder als Heilerziehungspfleger undb) eine danach ausgeübte mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in sozial- oder heilpädagogischen Einrichtungen.(1a) Eine im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b als gleichwertig anzusehende Qualifizierung liegt vor, wenn Bewerber1. einen Abschluss in einem mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und vor Aufnahme in die Fachschule eine praktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 480 Stunden in einem für die jeweilige Fachrichtung förderlichen Einsatzfeld nachweisen, wobei entsprechende praktische Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung und der Berufsausübung angerechnet werden können, oder2. die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife erworben haben und vor Aufnahme in die Fachschule eine praktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 480 Stunden in einem für die jeweilige Fachrichtung förderlichen Einsatzfeld nachweisen, wobei im Rahmen der Ausbildung absolvierte Praktika angerechnet werden können; soweit die allgemeine Hochschulreife an einem beruflichen Gymnasium in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales erworben wurde, sind 160 Stunden praktische Tätigkeit nachzuweisen.(2) Die erforderliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d wird jeweils durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung der Kommission gilt § 15 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Stunden. In der Prüfung ist allgemeines und fachtheoretisches Wissen zu folgenden Schwerpunkten zu erbringen:1. sozialpädagogische Fähigkeiten,2. mathematische Fähigkeiten,3. Kommunikationsfähigkeiten,4. künstlerisch/musische Fähigkeiten.(3) Von der Aufnahme sind Bewerber ausgeschlossen:1. die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder die den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten.2. bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits feststeht, dass sie die Ausbildung nicht bestehen werden; dies ist insbesondere bei Bewerbern der Fall, die a) aufgrund der Eintragungen in ihrem erweiterten Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Kinder- und Jugendhilfe nicht beschäftigt oder vermittelt werden dürfen (§ 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) oderb) aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in der Kinder- und Jugendhilfe nicht beschäftigt werden können.(4) Bewerber können auch aufgenommen werden, wenn sie einen den nach Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen. Die Aufnahme kann mit Auflagen verbunden werden.
Aufnahmeantrag, Aufnahme
§ 6 Aufnahmeantrag, Aufnahme(1) Die Aufnahme ist von den Bewerbern bis zum 31. März des Jahres schriftlich bei der Fachschule zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,3. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den beruflichen Abschluss,4. von den Bewerbern für die Fachrichtung Heilpädagogik und Bewerbern nach § 32 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 ein Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung,5. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf,6. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, dessen Ausstellungsdatum bei der Einreichung höchstens drei Monate zurückliegt, und7. eine Erklärung darüber, dass keine Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen.Im Fall des Aufnahmeantrags für eine praxisintegrierte Ausbildungsform ist eine Bescheinigung der Praxiseinrichtung darüber, dass mit dem Bewerber im Fall der Aufnahme an die Fachschule ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag geschlossen wird, einzureichen. Die Praxiseinrichtung muss nach § 33 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 zur berufspraktischen Ausbildung geeignet sein.(2) Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Aufnahmeanträge verbleibenden Aufnahmekapazität der Fachschule aufgenommen.(3) Die Aufnahme der Bewerber erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.(4) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Schulleiter, im Fall des § 5 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Den Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Lerngebiete 480 120 Deutsch/Kommunikation 160 PE Fremdsprache* 120 120 Mathematik 120 Politische Bildung 80 Module 2280 800 Erziehen als wissenschaftlich fundierte Tätigkeit 150 KM Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens 70 KM Entwicklungs- und Bildungsprozesse 200 40 KM Grundlagen in den Bildungsbereichen Bewegung, Gesundheit und Musik 160 90 KM Grundlagen in den Bildungsbereichen Sprache, Medien und Kunst 120 60 KM Grundlagen in den Bildungsbereichen Mathematik und Naturwissenschaften 80 20 KM Gestaltung von Beziehungen 100 40 KM Pädagogische Handlungskonzepte und Planungsformen 100 50 KM Lebenswelten- und Erziehungspartnerschaften 140 20 KM Methodisches Handeln in den Bildungsbereichen Bewegung, Gesundheit und Musik 150 100 KM Methodisches Handeln in den Bildungsbereichen Sprache, Medien und Kunst 100 80 KM Methodisches Handeln in den Bildungsbereichen Mathematik und Naturwissenschaften 60 40 KM Qualitätsmanagement in sozialpädagogischen Dimensionen 80 KM Diversität und Inklusion 170 20 PrfM Erlebnispädagogik 40 PrM Begleitung und Gestaltung von Bildungsprozessen 130 100 PrM Planung und Gestaltung von Bildungsprozessen 110 80 PrM Differenzierung in Bildungsprozessen 70 60 PrM Spezifik der Arbeit mit unter Dreijährigen oder Offene Kinder- und Jugendarbeit oder Hilfen zur Erziehung 50 WPM Differenziertes Handeln in den Bildungsbereichen Gesundheit, Bewegung und Musik, Sprache, Medien und Kunst, Mathematik und Naturwissenschaft oder Soziokultur, Moral und Religion 200** WPM Berufspraktische Ausbildung 1680 PraxM PE Schriftliche Ergänzungsprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 KM Kernmodul PrfM Prüfungsmodul PrM Projektmodul WPM Wahlpflichtmodul PraxM Praxismodul
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Lerngebiete 480 120 Deutsch/Kommunikation 160 120 PE Fremdsprache* 120 Mathematik 120 Politische Bildung 80 Module 2280 800 Tätigkeitsfelder und professionelles Selbstkonzept 90 KM Grundlagen und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens 70 40 KM Grundlagen der Sozial- und Erziehungswissenschaften 110 KM Entwicklungsprozesse erklären, beobachten und dokumentieren 220 40 KM Grundlagen pflegerischen Handelns und Pharmakologie 90 60 KM Entwicklungsphysiologische Grundlagen 70 KM Spezielle Pathologie 150 KM Individuelle Bedürfnisse und Bildungsansprüche von Menschen mit Unterstützungsbedarf 180 PrfM Kommunikation, soziale Interaktion und Beratung 100 30 KM Qualitätsmanagement in der Heilerziehungspflege 90 KM Heilerziehungspflegerisches Handeln planen, gestalten und reflektieren 80 30 KM Heilerziehungspflegerisches Handeln im sprachlichen Bildungsbereich 100 60 KM Heilerziehungspflegerische Grundlagen im Bereich der physischen und psychischen Gesundheit 70 40 KM Heilerziehungspflegerische Grundlagen im Bereich Musik, Rhythmik und Kunst 130 90 KM Heilerziehungspflegerische Angebote im Bereich der physischen und psychischen Gesundheit entwickeln 70 40 KM Heilerziehungspflegerisches Handeln im naturwissenschaftlichen, technischen und mathematischen Bildungsbereich 90 60 KM Heilerziehungspflegerische Angebote im Bereich Musik, Rhythmik und Kunst entwickeln 100 80 KM Inklusion und Erschließen von Handlungsräumen 90 30 KM Heilerziehungspflegerisches Arbeiten in zwei der folgenden Handlungsfeldern: mit Menschen in der basalen Phase, mit Menschen im Alter, mit Menschen mit schwerer und mehrfacher Behinderung oder mit psychischen und psychiatrischen Erkrankungen 180 60 WPM Differenziertes heilerziehungspflegerisches Handeln in zwei ausgewählten Bildungsbereichen 200 140 WPM Berufspraktische Ausbildung 1600 PraxM PE Schriftliche Ergänzungsprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 KM Kernmodul PrfM Prüfungsmodul WPM Wahlpflichtmodul PraxM Praxismodul
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilpädagogik
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 40 Satz 3)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilpädagogik Gesamt- stunden- zahl davon: fachmethodischer Unterricht Module 2240 640 Heilpädagogisches Handeln als wissenschaftlich begründete und ethisch reflektierte Tätigkeit 120 KM Medizinische Grundlagen heilpädagogischen Handelns 100 KM Psychologisch-psychiatrische und soziologische Grundlagen heilpädagogischen Handelns I 100 KM Psychologisch-psychiatrische und soziologische Grundlagen heilpädagogischen Handelns II 60 KM Psychologisch-psychiatrische und soziologische Grundlagen heilpädagogischen Handelns III 100 KM Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten I 200 50 KM Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten II 160 40 KM Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten III 40 10 PrfM Sozial- und Qualitätsmanagement in der Heilpädagogik 40 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Sehen inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Hören inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Sprache und Kommunikation inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Beeinträchtigungen in der körperlichen und motorischen Entwicklung inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Beeinträchtigungen in der sozial-emotionalen Entwicklung inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten im Bereich Lernen inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Menschen mit Besonderheiten im Bereich der geistigen Entwicklung inklusiv erziehen, fördern und begleiten 60 20 KM Heilpädagogische Spielbegleitung 100 100 Musik und musiktherapeutische Ansätze 100 100 Motorische Entwicklungsförderung 100 100 Gestalterisch und bildnerisch-praktische Förderung 100 100 Heilpädagogisches Handeln in Arbeitsfeldern:* Heilpädagogen in Diensten und Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung 90 WPM Heilpädagogen in Diensten und Einrichtungen für Menschen mit drohenden oder manifestierten Behinderungen 90 WPM Heilpädagogen in schulvorbereitenden Einrichtungen, in Schulen, freien Praxen sowie Senioren- und Pflegeheimen 90 WPM Berufspraktische Ausbildung 320 PraxM KM Kernmodul PrfM Prüfungsmodul, umfasst zusätzlich den Inhalt der Kernmodule „Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten I“ und „Grundlagen der Diagnostik und Förderung von Menschen mit Entwicklungsbesonderheiten II“ WPM Wahlpflichtmodul PraxM Praxismodul
Formel zur Errechnung der Durchschnittsnote
Anlage 4 (zu § 11 Abs. 3 Satz 5)Formel zur Errechnung der Durchschnittsnote LG1, LG2, ..., LGn Noten der Lerngebiete nach § 11 Abs. 3 Satz 2 M1, M2, ... , Mm Modulnoten nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 5 außer der Modulnoten für das Prüfungsmodul und die Praxismodule BPA Gesamtnote der berufspraktischen Ausbildung nach § 33 Abs. 8, § 37 Abs. 8 oder § 41 Abs. 3 Satz 2 und 3 FAK Endnote der Facharbeit mit Kolloquium nach § 20 Abs. 4 Satz 5 und 6 PrfM Modulnote des Prüfungsmoduls nach § 19 Abs. 5 Satz 1 und 2
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2, des § 43 Abs. 5 Satz 1, des § 46 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 13 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt - Heilerziehungspflege
Zweiter Abschnitt
Heilerziehungspflege
Dritter Abschnitt - Heilpädagogik
Dritter Abschnitt
Heilpädagogik
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erster Abschnitt - Allgemeines
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt ThürFSO-SW
Zweiter Abschnitt
Aufnahme
Dritter Abschnitt - Leistungsnachweise, Zeugnisse, Versetzung
Dritter Abschnitt
Leistungsnachweise, Zeugnisse, Versetzung
Vierter Abschnitt - Abschlussprüfung
Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung
Fünfter Abschnitt - Externenprüfungen
Fünfter Abschnitt
Externenprüfungen
Sechster Abschnitt - Fachhochschulreife
Sechster Abschnitt
Fachhochschulreife
Zweiter Teil - Besondere Bestimmungen
Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt - Sozialpädagogik
Erster Abschnitt
Sozialpädagogik
Inhaltsverzeichnis ThürFSO-SW
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Bestimmungen | |
| Erster Abschnitt Allgemeines | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziel der Ausbildung, Gliederung |
| § 3 | Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation |
| § 4 | Lerngebiete und Module |
| Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
| § 5 | Aufnahmevoraussetzungen |
| § 6 | Aufnahmeantrag, Aufnahme |
| § 7 | Zulassungsbeschränkungen |
| § 8 | Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen |
| § 9 | Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs |
| Dritter Abschnitt Leistungsnachweise, Zeugnisse, Versetzung | |
| § 10 | Leistungsnachweise, Jahresnoten, Modulnoten |
| § 11 | Zeugnisse |
| § 12 | Versetzungsvoraussetzungen |
| § 13 | Zusätzliche Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung |
| Vierter Abschnitt Abschlussprüfung | |
| § 14 | Allgemeine Bestimmungen |
| § 15 | Prüfungskommission, Fachprüfungskommission |
| § 16 | Zuhörer |
| § 17 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 18 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 19 | Bewertung der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsmoduls |
| § 20 | Facharbeit mit Kolloquium |
| § 21 | Ergebnis der Abschlussprüfung |
| § 22 | Rücktritt, Versäumnis |
| § 23 | Täuschung |
| § 24 | Einsichtnahme |
| Fünfter Abschnitt Externenprüfungen | |
| § 25 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 26 | Zulassungsantrag, Zulassung |
| § 27 | Prüfung und berufspraktische Ausbildung |
| § 28 | Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung |
| Sechster Abschnitt Fachhochschulreife | |
| § 29 | Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 30 | Zeugnis |
| § 31 | Anwendbare Bestimmungen |
| Zweiter Teil Besondere Bestimmungen | |
| Erster Abschnitt Sozialpädagogik | |
| § 32 | Dauer der Ausbildung, Organisationsformen |
| § 33 | Berufspraktische Ausbildung |
| § 34 | Praktische Prüfung |
| § 35 | Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung |
| Zweiter Abschnitt Heilerziehungspflege | |
| § 36 | Dauer der Ausbildung, Organisationsformen |
| § 37 | Berufspraktische Ausbildung |
| § 38 | Praktische Prüfung |
| § 39 | Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung |
| Dritter Abschnitt Heilpädagogik | |
| § 40 | Dauer der Ausbildung, Organisationsformen |
| § 41 | Berufspraktische Ausbildung |
| § 42 | Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung |
| Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| § 43 | Übergangsbestimmungen |
| § 44 | Gleichstellungsbestimmung |
| § 45 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Ausbildung in den staatlichen Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
Leistungsnachweise, Jahresnoten, Modulnoten
§ 10 Leistungsnachweise, Jahresnoten, Modulnoten(1) In den Lerngebieten sowie den Kern- und Wahlpflichtmodulen sind während der Ausbildung von den Fachschülern Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der jeweils in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens bei bis zu 40 Unterrichtsstunden drei Leistungsnachweise, 80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise, 120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise, 160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise, 200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise zu erbringen. Bei über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen. In den Projekt- und Praxismodulen richten sich die Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise nach den Besonderheiten des jeweiligen Moduls. (2) In den jeweiligen Lerngebieten werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung aus den Leistungsnachweisen des Lerngebietes im jeweiligen Schuljahr Jahresnoten gebildet. (3) Aus den im Verlauf des jeweiligen Moduls erbrachten Leistungsnachweisen wird vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung eine Vornote ermittelt. Zum Abschluss eines jeden Moduls, das nicht Prüfungsmodul oder Praxismodul ist, erfolgt eine Leistungsfeststellung; die §§ 22 und 23 gelten entsprechend. Die Leistungsfeststellung kann schriftlich, mündlich, in Form einer Belegarbeit oder Präsentation erfolgen. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der Leistungsfeststellung. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Die Bildung der Modulnoten der berufspraktischen Ausbildung erfolgt nach § 33 Abs. 4, § 37 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3.(4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulnote nicht schlechter als „ausreichend“ ist. (5) Eine Leistungsfeststellung, die zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls geführt hat, kann nicht wiederholt werden.
Zeugnisse
§ 11 Zeugnisse(1) Fachschüler erhalten zum Ende eines Schuljahrs ein Zeugnis, in das alle im jeweiligen Jahr erbrachten Jahresnoten der jeweiligen Lerngebiete und Modulnoten aufgenommen werden. (2) Ein Abschlusszeugnis wird nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilt. Die Ausbildung hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung bestanden hat und in allen Lerngebieten und Modulen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (3) In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die jeweiligen Lerngebiete, die Modulnoten mit Ausnahme der Noten für die Praxismodule, die Gesamtnote der berufspraktischen Ausbildung sowie die Endnote für die Facharbeit mit Kolloquium aufzunehmen. Die Noten für die jeweiligen Lerngebiete werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung aus den jeweiligen Jahresnoten gebildet. Die Modulnote des Prüfungsmoduls ist in dem Abschlusszeugnis gesondert auszuweisen. Weiterhin ist im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote auszuweisen. Sie errechnet sich nach der Formel nach Anlage 4. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die mit dem Abschluss entsprechend dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen erreichte Niveaustufe wird auf dem Abschlusszeugnis mit folgender Bemerkung ausgewiesen: „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“ (4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Fachschüler die Fachschule, ohne die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen zu haben, verlassen. In das Abgangszeugnis sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen. Bei Fachschülern, die die Fachschule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten der abgeschlossenen Module sowie die Noten der Lerngebiete einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ die Lerngebiete und Module anzugeben, in denen sich der Fachschüler der Prüfung unterzogen hat. Fachschüler, die einzelne Lerngebiete, Module, Prüfungen oder das Schuljahr erfolglos wiederholt haben, erhalten darüber im Abgangszeugnis eine entsprechende Bemerkung. (5) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 4 ist das Schulverhältnis beendet. (6) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Fachschule zu versehen.
Versetzungsvoraussetzungen
§ 12 VersetzungsvoraussetzungenFachschüler werden versetzt, wenn sie am Ende des Schuljahrs mindestens ausreichende Leistungen in allen Lerngebieten und Modulen erbracht haben.
Zusätzliche Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung
§ 13 Zusätzliche Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung(1) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Lerngebieten oder Modulen, die nicht Praxismodule sind, eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, können sich auf Antrag innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs in jedem dieser Lerngebiete oder Module einer zusätzlichen Leistungsfeststellung unterziehen. Der Antrag ist innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Noten nach Satz 1 zu stellen. Das Verfahren für die zusätzliche Leistungsfeststellung in den Lerngebieten legt die Klassenkonferenz fest, bei den Modulen entspricht es der Form der ersten Leistungsfeststellung. Bis zum Abschluss der zusätzlichen Leistungsfeststellungen können die Fachschüler die Klasse weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Die neu zu ermittelnde Jahres- oder Modulnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote bei Lerngebieten oder der Vornote bei Modulen und der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung den Ausschlag. Sind die so ermittelten Jahres- oder Modulnoten mindestens „ausreichend“, sind die Fachschüler versetzt und erhalten ein neues Zeugnis nach § 11 Abs. 1, in welches bei den in Satz 1 genannten Lerngebieten oder Modulen die neu ermittelte Note aufzunehmen ist. (2) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 oder 7 erbracht haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden. (3) Das Abschlussjahr kann nicht wiederholt werden. Fachschüler im Abschlussjahr, die in Lerngebieten oder Modulen, die nicht Prüfungsmodul sind, schlechtere als ausreichende Leistungen erbracht haben, können sich auf Antrag in den jeweiligen Lerngebieten oder Modulen bis spätestens sechs Wochen nach dem Termin der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 3) bis zu zwei Mal einer zusätzlichen Leistungsfeststellung unterziehen. Die Anträge nach Satz 2 sollen von den Fachschülern 1. im Fall der ersten zusätzlichen Leistungsfeststellung spätestens am Tag der schriftlichen Prüfung und2. im Fall der zweiten zusätzlichen Leistungsfeststellung spätestens drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten zusätzlichen Leistungsfeststellung gestellt werden. Bei der Berechnung der Frist nach Satz 2 bleiben Ferien unberücksichtigt. Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Fachschüler, die auch nach der Wiederholung des Schuljahrs, nach der jeweiligen zweiten zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder nach der Wiederholung der Praxismodule keine ausreichenden Leistungen in allen Lerngebieten und Modulen nachweisen können, müssen die Fachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 11 Abs. 4.
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Allgemeine Bestimmungen(1) Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der Facharbeit mit Kolloquium. In den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege wird zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. (2) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt. Abweichend von Satz 1 findet in der Fachrichtung Sozialpädagogik die schriftliche Prüfung am Ende des fünften Schulhalbjahrs, die praktische Prüfung und die Facharbeit mit Kolloquium im sechsten Schulhalbjahr am Ende der berufspraktischen Ausbildung statt. (3) Ein erfolgreich abgeschlossener Teil der Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden. (4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Fachschülern zu Beginn der Ausbildung erläutert. (5) Für Fachschüler, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Lerngebiete und Modulnoten, soweit diese Lerngebiete und Module nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Abschlusszeugnis dieser Bildungsgänge in das Abschlusszeugnis nach § 11 Abs. 2 übernommen werden. Der Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Bildungsgangs, aus dem die Noten übernommen werden sollen, darf nicht länger als drei Jahre vor der Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegen.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Fachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich dem Vorsitzenden besteht. (2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission: 1. den Schulleiter der Fachschule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. einen unterrichtenden Lehrer des Prüfungsmoduls,3. ein Mitglied einer nach Absatz 6 berufenen Fachprüfungskommission sowie4. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben, 1. die Zulassung zum Berufspraktikum (§ 32 Abs. 1 Satz 3) und zum Abschlusspraktikum (§ 36 Abs. 1 Satz 3) zu erteilen,2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,3. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,5. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,6. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie7. Festlegungen zu protokollieren. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für die praktische Prüfung, die Facharbeit mit Kolloquium und die Prüfungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen nach Satz 1, fertigen die Prüfungsniederschriften an und sind für die Festsetzung der Prüfungsergebnisse zuständig. In eine Fachprüfungskommission werden als stimmberechtigte Mitglieder berufen: 1. für die praktische Prüfung und die Facharbeit mit Kolloquium a) ein in den Modulen unterrichtender Lehrer der Fachschule, der gleichzeitig Praktikumsbetreuer für den Praktikanten im abschließenden Praxismodul ist, als Fachprüfer und Vorsitzender,b) ein weiterer im Fachbereich Sozialwesen unterrichtender Lehrer der Fachschule, der zugleich Schriftführer ist, undc) der Mentor der Ausbildungsstätte des abschließenden Praxismoduls oder ein geeigneter Vertreter derselben Einrichtung, 2. für die Prüfungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5: a) der Vorsitzende undb) zwei weitere Lehrer, die Lehrer des jeweiligen Lerngebiets oder Moduls sein sollen, davon einer als Schriftführer. (7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Eine Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (8) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (10) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Fall anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und für die Prüfungen.
Zuhörer
§ 16 Zuhörer(1) Die Lehrer der Fachschule sind als Zuhörer an der praktischen Prüfung sowie dem Kolloquium einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. (2) Der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und mit Genehmigung des Schulamts auch andere dienstlich interessierte Personen können bei den in Absatz 1 genannten Prüfungen, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung, anwesend sein. Die Fachschüler müssen der Anwesenheit der in Satz 1 genannten Personen bei ihrer Prüfung zustimmen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 17 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die nach § 16 teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst oder als Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule beschäftigt sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt für die einzelnen Fachrichtungen jeweils in dem in den Anlagen 1 bis 3 genannten Prüfungsmodul. Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit beträgt 180 Minuten. (2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern (Aufsichtführende) angefertigt. (3) Der Termin der schriftlichen Prüfung wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen den in den Lehrplänen festgelegten Lernzielen und Anforderungen entsprechen. Sie werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel gestellt. Das Ministerium kann Ausnahmen für einzelne Fachrichtungen bestimmen. In diesem Fall reicht der unterrichtende Lehrer des Prüfungsmoduls dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Der Vorschlag ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist nicht an den Vorschlag gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (5) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen Prüfung einem der Aufsichtführenden übergeben. (6) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die Bestimmungen der §§ 22 und 23 belehrt.(7) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere 1. die Bezeichnung des Prüfungsmoduls,2. die gestellten Aufgaben, die dafür zugelassenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,3. einen Vermerk über die Durchführung der Belehrung nach Absatz 5,4. das Ergebnis der Befragung nach § 22 Abs. 2 Satz 1,5. eine Darstellung des Prüfungsverlaufs, einschließlich Täuschungen und Täuschungsversuche,6. Beginn und Ende der Prüfung und7. die Namen der Aufsichtführenden enthalten.(8) Für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Fachschule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Prüfungsteilnehmer tragen ihre Personalien mit Angabe der Fachschule auf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen der Prüfungsteilnehmer zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (9) Bei den Prüfungsarbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.
Bewertung der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsmoduls
§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsmoduls(1) Die schriftliche Prüfung ist vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. (2) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Fachlehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note. (3) Die endgültige Bewertung und die erteilte Note werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls vom Zweitkorrektor unterschrieben. (4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. (5) Aus dem arithmetischen Mittel der Vornote nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und der Note der schriftlichen Prüfung wird die Note des Prüfungsmoduls ermittelt. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Die Note des Prüfungsmoduls wird dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig, für die Fachrichtung Sozialpädagogik vor Beginn des Berufspraktikums und für die Fachrichtung Heilerziehungspflege vor dem Abschlusspraktikum, bekannt gegeben. (6) Wird das Prüfungsmodul mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, kann die schriftliche Prüfung innerhalb von sechs Wochen einmal auf Antrag der Fachschüler wiederholt werden. Der Antrag nach Satz 1 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Note des Prüfungsmoduls bei der Prüfungskommission gestellt werden. Wird das Prüfungsmodul wiederholt mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, ist die Abschlussprüfung nach § 21 Satz 1 nicht bestanden und die Fachschüler müssen die Schule verlassen. Es gilt § 11 Abs. 4.
Ziel der Ausbildung, Gliederung
§ 2 Ziel der Ausbildung, Gliederung(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Weiterbildung sowie allgemein bildende Kenntnisse. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. (2) Der Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in die Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik.
Facharbeit mit Kolloquium
§ 20 Facharbeit mit Kolloquium(1) Die Facharbeit wird während der berufspraktischen Ausbildung angefertigt. Sie baut auf den im Verlauf der Ausbildung abgeschlossenen Modulen auf und soll modulübergreifend angelegt sein. Das Thema ist von den Fachschülern aus der praktischen Arbeit abzuleiten und muss von der Fachschule bestätigt werden. Das Kolloquium hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Präsentation und Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium sollen die Fachschüler den Nachweis erbringen, dass sie berufspraktisches Handeln theoretisch begründen und reflektieren sowie die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen können. (2) Die Facharbeit wird in der Fachrichtung Sozialpädagogik während des Berufspraktikums, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege während des Abschlusspraktikums und in der Fachrichtung Heilpädagogik im Abschlussjahr angefertigt. (3) Die Facharbeit soll in der Regel 20 Seiten umfassen. Sie wird vom Fachprüfer nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a bewertet. Die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. Wird die Facharbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, können die Fachschüler auf ihren Antrag einmalig eine neue Facharbeit anfertigen. Das Thema und den Zeitraum bestimmt die Fachprüfungskommission. Der Antrag nach Satz 4 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Bewertung der Facharbeit bei der Fachprüfungskommission gestellt werden. Wird auch die neue Facharbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, ist die Abschlussprüfung nach § 21 Satz 1 nicht bestanden und die Fachschüler müssen die Schule verlassen. Es gilt § 11 Abs. 4.(4) Das Kolloquium wird von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 abgenommen. Der Termin ist mindestens eine Woche vor dem Kolloquium mit der Note der Facharbeit bekannt zu geben. Die Prüfungszeit des Kolloquiums für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt in der Regel 30 Minuten. Die Fachprüfungskommission setzt im Anschluss an das Kolloquium die Endnote der Facharbeit mit Kolloquium fest und gibt sie den Prüfungsteilnehmern bekannt. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note der Facharbeit und der Note des Kolloquiums. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Note der Facharbeit den Ausschlag. Bei einer schlechteren Endnote als „ausreichend“ ist die Facharbeit mit Kolloquium nicht bestanden. In diesem Fall können Facharbeit und Kolloquium auf Antrag der Fachschüler einmal wiederholt werden; Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 21 Ergebnis der AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Fachschüler im Prüfungsmodul, in der Facharbeit mit Kolloquium sowie in der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht haben. Das Ergebnis ist den Prüfungsteilnehmern am Tag ihrer letzten Prüfung mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
Versäumnis, Rücktritt
§ 22 Versäumnis, Rücktritt(1) Ist ein Fachschüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Bei Vorliegen einer vom Fachschüler nicht zu vertretenden Verhinderung wird ein neuer Termin gesetzt. (2) Vor Beginn jeder Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss ein Prüfungsteilnehmer Prüfungen aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen aussetzen oder abbrechen, hat er diese Prüfungen nachzuholen. (3) Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische Prüfung und das Kolloquium beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der für eine Entscheidung nach Satz 1 jeweils zuständige Vorsitzende kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (4) Hat ein Fachschüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Prüfung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, wird ihm hierfür die Note „ungenügend“ erteilt.
Täuschung
§ 23 TäuschungWer bei der Abschlussprüfung täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Teilnahme an dem jeweiligen Teil der Prüfung ausgeschlossen. Der jeweilige Teil der Prüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Einsichtnahme
§ 24 EinsichtnahmeDie Fachschüler können innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Abschlussprüfung Einsicht in ihre Prüfungsarbeit, die Facharbeit und in die Niederschriften über ihre praktische Prüfung und das Kolloquium nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 ZulassungsvoraussetzungenBewerber, die nicht Schüler einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule sind, können zur Externenprüfung an einer staatlichen Fachschule zugelassen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung, deren Abschlussprüfung sie ablegen wollen, erfüllen. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.
Zulassungsantrag, Zulassung
§ 26 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bei der Fachschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 31. März für die Externenprüfung des darauffolgenden Schuljahrs gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,2. beglaubigte Zeugniskopien, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen belegen,3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er keinen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat, sowie4. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. (2) Bewerber können die Externenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei einem regulären Durchlaufen der Fachrichtung nach dieser Verordnung möglich gewesen wäre. (3) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag trifft die Prüfungskommission. Sie ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben. Im Fall der Zulassung enthält die Mitteilung eine Aufstellung über Art, Umfang und Zeitraum der zu erbringenden Leistungsfeststellungen in den Modulen und mündlichen Prüfungen in den Lerngebieten sowie der zu absolvierenden Abschlussprüfungen. Zugleich werden den Bewerbern die Prüfungsbestimmungen erläutert.
Prüfung und berufspraktische Ausbildung
§ 27 Prüfung und berufspraktische Ausbildung(1) Externe nehmen an der Abschlussprüfung der Fachschule teil. Sie unterziehen sich zusätzlich mündlichen Prüfungen in den Lerngebieten sowie den abschließenden Leistungsfeststellungen in den Modulen, die nicht Prüfungsmodule sind. Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die Leistungsfeststellungen in den Modulen gilt § 10 Abs. 3 Satz 3. Prüfungen nach Satz 2, die mündlich oder in Form einer Präsentation abgehalten werden, nimmt die Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 ab. (2) Für die berufspraktische Ausbildung finden die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Fachrichtungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bewerber ausschließlich an dem Praxismodul im letzten Schuljahr teilnehmen. Für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung müssen die Bewerber Schüler einer Fachschule sein. (3) Bei mehrjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit kann die Dauer der berufspraktischen Ausbildung um bis zur Hälfte gekürzt werden. (4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt die Fachschulen, an denen die Prüfungen durchgeführt werden. (5) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium hierfür eine gesonderte Prüfungskommission berufen werden. (6) § 14 Abs. 3 sowie die §§ 15 bis 24 gelten im Übrigen entsprechend.
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis, Berufsbezeich- nung
§ 28 Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis, Berufsbezeich- nung(1) Am Tag der letzten Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der erzielten Leistungen das Ergebnis der Externenprüfung fest; es lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Externenprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung bestanden und in den Leistungsfeststellungen der Module sowie den mündlichen Prüfungen in den Lerngebieten jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Das Ergebnis ist den Prüfungsteilnehmern mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. (2) Wer die Externenprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der Fachschule, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung extern abgelegt wurde. § 14 Abs. 5 sowie die §§ 35, 39 oder 42 gelten jeweils entsprechend.(3) Externen, die die Externenprüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Externenprüfung ausgestellt. In diesem Fall kann die Externenprüfung einmal wiederholt werden. Hierzu ist ein neuer Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung nach § 26 Abs. 1 zu stellen.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 29 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Die Fachhochschulreife erwerben Fachschüler der Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege, die 1. in allen Lerngebieten, Kernmodulen und Wahlpflichtmodulen sowie2. in einer schriftlichen Prüfung im Lerngebiet Deutsch/Kommunikation mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben. (2) Die Fachschüler haben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen, ob sie an der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 teilnehmen möchten. (3) Der Prüfungstermin wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (4) Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 beträgt 270 Minuten. (5) Die Prüfungsaufgaben werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. (6) Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. Sie haben ihre Absicht zur Wiederholung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben. Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (7) Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 2 ergibt sich bei einer Teilnahme an der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 die Endnote im Lerngebiet Deutsch/Kommunikation aus dem arithmetischen Mittel der nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ermittelten Note für dieses Lerngebiet als Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Wird die Prüfung nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Lerngebiet unberücksichtigt.
Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation
§ 3 Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen ist in Ausbildungsabschnitte gegliedert, die ein oder mehrere Schuljahre umfassen können. Sofern Fachrichtungen in der Vollzeit- und Teilzeitform durchgeführt werden, ist ein Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt möglich. (2) Das Schuljahr, in dem die schriftliche Prüfung vorgesehen ist, ist das Abschlussjahr. (3) Auf die Ausbildungszeit können Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Fachschulausbildung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege bis zu einem Umfang von einem Jahr angerechnet werden, sofern der Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (4) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen ist im fachmethodischen Unterricht je nach Fachrichtung möglich. (5) Der Unterricht umfasst pro Unterrichtswoche in der Vollzeitform durchschnittlich 36 Stunden, in der Teilzeitform der Anzahl der wöchentlichen Unterrichtstage entsprechend weniger.
Zeugnis
§ 30 ZeugnisDas Abschlusszeugnis für Fachschüler, die die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 erworben haben, enthält folgende weitere Bemerkung: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Anwendbare Bestimmungen
§ 31 Anwendbare BestimmungenIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt entsprechend.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 32 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2 760 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1 680 Stunden berufspraktische Ausbildung in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern. Die Lerngebiete und Module ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 1. Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in vier Praxismodule, von denen drei in den ersten vier Ausbildungshalbjahren und ein Praxismodul (Berufspraktikum) im sechsten Ausbildungshalbjahr absolviert werden. (2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform ist für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches Personal, das über keinen Abschluss als Erzieher verfügt, eine berufsbegleitende Ausbildung in der Teilzeitform möglich. Diese entspricht inhaltlich der Ausbildung in der Vollzeitform und erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren zuzüglich des Berufspraktikums nach Absatz 1 Satz 3.
Berufspraktische Ausbildung
§ 33 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll ein in den Modulen unterrichtender Lehrer als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf 1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Fachschule mit der Ausbildungsstätte sowie3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen. (2) Die berufspraktische Ausbildung wird in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Anleitung der Fachschüler durch einen Mentor erfolgt, der staatlich anerkannter Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft ist und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der Fachschule liegen. Die Fachschule kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (3) Die ersten drei Praxismodule finden im zweiten, dritten und vierten Ausbildungshalbjahr mit einer Dauer von jeweils sechs Wochen statt, davon mindestens jeweils eines in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung entsprechend der §§ 29 bis 35 SGB VIII.(4) Für die in den jeweiligen Praxismodulen erbrachten Leistungen wird vom Praktikumsbetreuer jeweils eine Modulnote festgesetzt. Die Modulnote setzt sich aus folgenden Teilnoten zusammen: 1. der Note des Mentors der Ausbildungsstätte,2. der Note des Praktikumsbetreuers für die Praktikumsdokumentation und3. der Note des Praktikumsbetreuers für das didaktisch-methodische Handeln des Fachschülers in einer Handlungssituation am Lernort Praxis. Für die Festsetzung der Modulnote nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Bei einer schlechteren Modulnote als „ausreichend“ ist das jeweilige Praxismodul nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte auf Antrag der Fachschüler über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung des jeweiligen Praxismoduls. Der Antrag nach Satz 5 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Modulnote beim Praktikumsbetreuer gestellt werden. (5) Das Berufspraktikum findet im letzten Schuljahr der Ausbildung vom 1. Februar bis 31. Juli in einer Ausbildungsstätte nach Wahl der Fachschüler statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Im Fall der Teilzeitausbildung wird das Berufspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der die Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei mehrjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit kann die Dauer des Berufspraktikums bis zur Hälfte gekürzt werden. (6) Die Zulassung zum Berufspraktikum wird von der Prüfungskommission erteilt, wenn die Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten nicht schlechter als „ausreichend“ sind. Den Fachschülern werden hierzu rechtzeitig alle Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten bekanntgegeben. Die Zulassung wird nicht erteilt, wenn die Auflagen nach § 5 Abs. 4 Satz 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden. Werden Fachschüler nicht zugelassen, ist ihnen dies unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, können die Fachschüler einen Antrag auf Zulassung zum Berufspraktikum stellen. (7) Aus den Modulnoten für die einzelnen Praxismodule nach Absatz 4 wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (8) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachprüfungskommission aus dem arithmetischen Mittel der Vornote nach Absatz 7 und der Note für die praktische Prüfung gebildet. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. (9) Betragen die Ausfallzeiten während der ersten drei Praxismodule jeweils mehr als fünf und während des Berufspraktikums mehr als zehn Tage, so ist festzustellen, ob diese Praxismodule oder das Berufspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Über die Verlängerung entscheidet für die ersten drei Praxismodule der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte, für das Berufspraktikum die Fachprüfungskommission. Eine Verlängerung ist jeweils höchstens um die Dauer der jeweiligen Ausfallzeiten möglich.
Praktische Prüfung
§ 34 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung findet in der Regel in den letzten acht Wochen des Berufspraktikums statt und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr haben die Prüfungsteilnehmer insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass sie die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder oder Jugendlichen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren können. Sie ist so durchzuführen, dass die Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen können. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations- und Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer pädagogischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente haben die Prüfungsteilnehmer spätestens fünf Tage vor Beginn der praktischen Prüfung der Fachprüfungskommission vorzulegen. (2) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von der Fachprüfungskommission aus den gleich gewichteten Teilnoten für: 1. die schriftliche Planung,2. die didaktisch-methodische Umsetzung sowie3. die Reflexion des pädagogischen Handelns gebildet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilnote und die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lauten. Das Ergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben. Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Fachprüfungskommission auf Antrag der Fachschüler über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung. Der Antrag nach Satz 4 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung bei der Fachprüfungskommission gestellt werden. Wird die praktische Prüfung wiederholt mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, müssen die Fachschüler die Schule verlassen. Es gilt § 11 Abs. 4.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 35 Abschlusszeugnis, BerufsbezeichnungMit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“/„Staatlich anerkannter Erzieher“ zu führen.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 36 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2 760 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1 600 Stunden berufspraktische Ausbildung in mindestens zwei heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern, in denen sozialpädagogische, sonderpädagogische und pflegerische Kompetenzen zu erwerben sind. Die Lerngebiete und Module ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 2. Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in vier Praxismodule, von denen drei in den ersten vier Ausbildungshalbjahren und ein Praxismodul (Abschlusspraktikum) im sechsten Ausbildungshalbjahr absolviert werden. (2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform ist für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches Personal, das über keinen Abschluss als Heilerziehungspfleger verfügt, eine berufsbegleitende Ausbildung in der Teilzeitform möglich. Diese entspricht inhaltlich der Ausbildung in der Vollzeitform und erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren zuzüglich des Abschlusspraktikums nach Absatz 1 Satz 3.
Berufspraktische Ausbildung
§ 37 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll ein in den Modulen unterrichtender Lehrer als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf 1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Fachschule mit der Ausbildungsstätte sowie3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen. (2) Die berufspraktische Ausbildung wird in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Anleitung der Fachschüler durch einen Mentor erfolgt, der staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft ist und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der Fachschule liegen. Die Fachschule kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (3) Im ersten Ausbildungsjahr findet ein Praxismodul mit einer Dauer von neun Wochen, im zweiten Ausbildungsjahr zwei Praxismodule mit einer Dauer von neun und von acht Wochen und im sechsten Schulhalbjahr ein Praxismodul (Abschlusspraktikum) mit einer Dauer von 14 Wochen statt. (4) Für die in den jeweiligen Praxismodulen erbrachten Leistungen wird vom Praktikumsbetreuer jeweils eine Modulnote festgesetzt. Die Modulnote setzt sich aus folgenden Teilnoten zusammen: 1. der Note des Mentors der Ausbildungsstätte,2. der Note des Praktikumsbetreuers für die Praktikumsdokumentation und3. der Note des Praktikumsbetreuers für das didaktisch-methodische Handeln des Fachschülers in einer Handlungssituation am Lernort Praxis. Für die Festsetzung der Modulnote nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Bei einer schlechteren Modulnote als „ausreichend“ ist das jeweilige Praxismodul nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte auf Antrag der Fachschüler über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung des jeweiligen Praxismoduls. Der Antrag nach Satz 5 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Modulnote beim Praktikumsbetreuer gestellt werden. (5) Das Abschlusspraktikum findet im letzten Schulhalbjahr der Ausbildung in einer Ausbildungsstätte nach Wahl der Fachschüler statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Im Fall der Teilzeitausbildung wird das Abschlusspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der die Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei mehrjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit kann die Dauer des Abschlusspraktikums bis zur Hälfte gekürzt werden. (6) Die Zulassung zum Abschlusspraktikum wird von der Prüfungskommission erteilt, wenn die Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten nicht schlechter als „ausreichend“ sind. Den Fachschülern werden hierzu rechtzeitig alle Jahresnoten in den Lerngebieten und die Modulnoten bekanntgegeben. Die Zulassung wird nicht erteilt, wenn die Auflagen nach § 5 Abs. 4 Satz 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden. Werden Fachschüler nicht zugelassen, ist ihnen dies unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, können die Fachschüler einen Antrag auf Zulassung zum Abschlusspraktikum stellen. (7) Aus den Modulnoten für die einzelnen Praxismodule nach Absatz 4 wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (8) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachprüfungskommission aus dem arithmetischen Mittel der Vornote nach Absatz 7 und der Note für die praktische Prüfung gebildet. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. (9) Betragen die Ausfallzeiten während der ersten drei Praxismodule jeweils mehr als fünf und während des Abschlusspraktikums mehr als zehn Tage, so ist festzustellen, ob diese Praxismodule oder das Abschlusspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Über die Verlängerung entscheidet für die ersten drei Praxismodule der Praktikumsbetreuer im Benehmen mit dem Mentor der Ausbildungsstätte, für das Abschlusspraktikum die Fachprüfungskommission. Eine Verlängerung ist jeweils höchstens um die Dauer der jeweiligen Ausfallzeiten möglich.
Praktische Prüfung
§ 38 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung findet in der Regel in den letzten vier Wochen des Abschlusspraktikums statt und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr haben die Prüfungsteilnehmer insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass sie die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse von Menschen mit kognitiven, psychischen und physischen Beeinträchtigungen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren können. Sie ist so durchzuführen, dass die Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen können. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations- und Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung von mindestens zwei heilerziehungspflegerischen Aktivitäten am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente haben die Prüfungsteilnehmer fünf Tage vor Beginn der praktischen Prüfung der Fachprüfungskommission vorzulegen. (2) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von der Fachprüfungskommission aus den gleich gewichteten Teilnoten für: 1. die schriftliche Planung,2. die didaktisch-methodische Umsetzung sowie3. die Reflexion des heilerziehungspflegerischen Handelns gebildet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilnote und die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lauten. Das Ergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben. Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Fachprüfungskommission auf Antrag der Fachschüler über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung. Der Antrag nach Satz 4 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung bei der Fachprüfungskommission gestellt werden. Wird die praktische Prüfung wiederholt mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, muss der Fachschüler die Schule verlassen. Es gilt § 11 Abs. 4.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 39 Abschlusszeugnis, BerufsbezeichnungMit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“/„Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen.
Lerngebiete und Module
§ 4 Lerngebiete und Module(1) Der Unterricht im Fachbereich Sozialwesen umfasst die Lerngebiete und Module nach den Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 1 bis 3.(2) Lerngebiete vermitteln fachrichtungsübergreifend allgemein bildende Kenntnisse. Sie werden in der Regel während der gesamten Ausbildung unterrichtet, jedoch mindestens über zwei Schulhalbjahre. (3) Module vermitteln, in unterschiedlichem zeitlichen Umfang, fachrichtungsbezogen, zeitlich begrenzt, längstens für ein Schuljahr und in sich abgeschlossen, eine vertiefte berufliche Weiterbildung. Die Fachschule legt zu Beginn des Schuljahres deren Verlauf fest. (4) Die Module gliedern sich in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. Die Pflichtmodule umfassen Praxismodule (berufspraktische Ausbildung) und Kernmodule. Ein Kernmodul ist das Prüfungsmodul, das jeweils in den Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 1 bis 3 ausgewiesen ist. In der Fachrichtung Sozialpädagogik werden zusätzlich Projektmodule durchgeführt.
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 40 Dauer der Ausbildung, OrganisationsformenDie ausschließlich in der Teilzeitform durchgeführte Ausbildung dauert drei Schuljahre und umfasst eine Gesamtstundenzahl von 1 920 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 320 Stunden berufspraktischer Ausbildung. Die Module ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 3. Die berufspraktische Ausbildung umfasst ein Praxismodul im dritten Ausbildungsjahr.
Berufspraktische Ausbildung
§ 41 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll ein in den Modulen unterrichtender Lehrer als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf 1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Fachschule mit der Ausbildungsstätte sowie3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen. (2) Die berufspraktische Ausbildung wird in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Anleitung der Fachschüler durch einen Mentor erfolgt, der staatlich anerkannter Heilpädagoge oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft ist und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der Fachschule liegen. Die Fachschule kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (3) Für die im Praxismodul erbrachten Leistungen wird vom Praktikumsbetreuer eine Modulnote festgesetzt. Die Modulnote, die gleichzeitig Note der berufspraktischen Ausbildung ist, setzt sich aus folgenden Teilnoten zusammen: 1. der Note des Mentors der Ausbildungsstätte,2. der Note des Praktikumsbetreuers für die Praktikumsdokumentation und3. der Note des Praktikumsbetreuers für das didaktisch-methodische Handeln des Fachschülers in einer Handlungssituation am Lernort Praxis. Für die Festsetzung der Modulnote nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Bei einer schlechteren Modulnote als „ausreichend“ ist das Praxismodul nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet die Fachprüfungskommission auf Antrag der Fachschüler über Art und Umfang der einmal möglichen Wiederholung des Praxismoduls. Der Antrag nach Satz 5 soll von den Fachschülern spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Modulnote bei der Fachprüfungskommission gestellt werden. (4) Betragen die Ausfallzeiten während der berufspraktischen Ausbildung mehr als zehn Tage, so ist festzustellen, ob die berufspraktische Ausbildung zur Erreichung des Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern ist. Über die Verlängerung entscheidet die Fachprüfungskommission. Eine Verlängerung ist höchstens um die Dauer der Ausfallzeiten möglich.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 42 Abschlusszeugnis, BerufsbezeichnungMit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“/„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ zu führen.
Übergangsbestimmungen
§ 43 Übergangsbestimmungen(1) Wer die Ausbildung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege, Motopädie und Fachkraft für Soziale Arbeit vor dem 1. August 2015 begonnen hat, beendet die Ausbildung nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 125) in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung. (2) Fachschüler der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilpädagogik und Heilerziehungspflege, die im Schuljahr 2014/2015 ihre Ausbildung begonnen haben und am Ende des ersten Ausbildungsjahrs nicht in das zweite Ausbildungsjahr versetzt werden, können die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den Vorschriften fortsetzen, die beim Beginn des Wiederholungsjahres gelten. Externe, die sich vor dem 1. April 2017 für die Externenprüfung anmelden, werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung geprüft.
Gleichstellungsbestimmung
§ 44 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 45 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Fachschulordnung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. S. 193), außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzungen sind: 1. in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege a) der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,b) der Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung,c) der Nachweis einer regelmäßigen schulischen und beruflichen Vorbildung, die zusammen mindestens zwölf Schuljahre umfasst, undd) der Nachweis der für die Ausbildung in der Fachrichtung erforderlichen Eignung, 2. in der Fachrichtung Heilpädagogik a) die staatliche Anerkennung als Erzieher oder als Heilerziehungspfleger undb) eine danach ausgeübte mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in sozial- oder heilpädagogischen Einrichtungen. (2) Die erforderliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d wird jeweils durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung der Kommission gilt § 15 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Stunden. In der Prüfung ist allgemeines und fachtheoretisches Wissen zu folgenden Schwerpunkten zu erbringen: 1. sozialpädagogische Fähigkeiten,2. mathematische Fähigkeiten,3. Kommunikationsfähigkeiten,4. künstlerisch/musische Fähigkeiten. (3) Von der Aufnahme sind Bewerber ausgeschlossen: 1. die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder die den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten.2. bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits feststeht, dass sie die Ausbildung nicht bestehen werden; dies ist insbesondere bei Bewerbern der Fall, die a) aufgrund der Eintragungen in ihrem erweiterten Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Kinder- und Jugendhilfe nicht beschäftigt oder vermittelt werden dürfen (§ 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) oderb) aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in der Kinder- und Jugendhilfe nicht beschäftigt werden können. (4) Bewerber können auch aufgenommen werden, wenn sie einen den nach Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen. Die Aufnahme kann mit Auflagen verbunden werden.
Aufnahmeantrag, Aufnahme
§ 6 Aufnahmeantrag, Aufnahme(1) Die Aufnahme ist von den Bewerbern bis zum 31. März des Jahres schriftlich bei der Fachschule zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,3. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den beruflichen Abschluss,4. von den Bewerbern für die Fachrichtung Heilpädagogik und Bewerbern nach § 32 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 ein Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung,5. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf,6. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, dessen Ausstellungsdatum bei der Einreichung höchstens drei Monate zurückliegt, und7. eine Erklärung darüber, dass keine Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen. (2) Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Aufnahmeanträge verbleibenden Aufnahmekapazität der Fachschule aufgenommen. (3) Die Aufnahme der Bewerber erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (4) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Schulleiter, im Fall des § 5 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Den Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
Zulassungsbeschränkungen
§ 7 Zulassungsbeschränkungen(1) Ist die Anzahl geeigneter Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, findet ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 statt. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Fachschule angehören. (2) Bei der Auswahl der Bewerber werden Ranglisten gebildet. Zunächst werden bis zu 5 vom Hundert der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Weiterhin werden bis zu 15 vom Hundert für Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Die übrigen Bewerber bilden eine weitere Rangliste. Über die Rangfolge nach Satz 3 entscheidet die Dauer der Wartezeit. Über die Rangfolge nach den Sätzen 2 und 4 sowie bei gleichlanger Wartezeit nach Satz 3 entscheiden Eignung und Leistung. (3) Die nach Absatz 2 zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden an die in den jeweiligen Ranglisten folgenden Bewerber vergeben.
Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 8 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen BildungsnachweisenBewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
§ 9 Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs(1) Hat für Fachschüler, die den Besuch einer Fachschule unterbrochen haben und wieder in diese aufgenommen werden wollen, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Fachschule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe die Fachschüler aufgenommen werden; im Fall einer Ablehnung entscheidet er endgültig. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher von den Fachschülern gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss müssen die Fachschüler die Fachschule verlassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.