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title: "ThürSozAnerkG — Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -)* Vom 10. Oktober 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/sozpaedberanerkgth2007"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SozPädBerAnerkGTH2007rahmen"
updated: "2026-05-12T22:58:12+00:00"
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# ThürSozAnerkG — Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -)* Vom 10. Oktober 2007

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 10.10.2007
*Fundstelle:* GVBl. 2007, 149


### § 1 — Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie

§ 1 Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie(1) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang erworben hat, der dem vom Fachbereichstag Soziale Arbeit am 4. Dezember 2008 beschlossenen "Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin" zu führen (staatliche Anerkennung). Die staatliche Anerkennung wird mit dem Abschlusszeugnis erteilt. (2) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang erworben hat, der dem von der Jugend- und Familienministerkonferenz am 14. Dezember 2010 beschlossenen "Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen (staatliche Anerkennung). Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Über die berufszulassungsrechtliche Eignung der Studiengänge nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 entscheidet das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium. Dieses auf Antrag der Hochschule oder der Berufsakademie durchzuführende Verfahren ist mit dem Akkreditierungsverfahren organisatorisch zu verbinden. (4) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass innerhalb des Studiengangs eine integrierte Praxistätigkeit von mindestens 100 Tagen nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Satz 1 findet auf Abschlüsse der Berufsakademien Eisenach und Gera keine Anwendung. (5) Ein Berufspraktikum ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss als Externenprüfung nach § 120 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bis zum 24. April 2003 geltenden Fassung abgelegt worden ist.

### § 10 — Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger eines ...

§ 10 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger eines VertragsstaatsFür die staatliche Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staats, dem die Europäische Union oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die §§ 5 bis 9 unmittelbar.

### § 12 — Zuständigkeiten

§ 12 Zuständigkeiten(1) Zuständig sind für die staatliche Anerkennung 1. von Abschlüssen nach § 1 Abs. 1 und 2a) bei Hochschulabschlüssen die Hochschulen,b) bei Abschlüssen der Berufsakademien Eisenach und Gera das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium;2. von Abschlüssen nach § 2 Abs. 1 die Fachschulen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind außerdem in ihrem Bereich zuständig für die Versagung der staatlichen Anerkennung nach § 4 Abs. 1 oder deren Rücknahme nach § 4 Abs. 2.(3) Das Landesverwaltungsamt ist 1. zuständige Behörde nach Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG sowie2. Kontaktstelle nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit es sich um die staatliche Anerkennung von Abschlüssen im Regelungsbereich dieses Gesetzes handelt; die Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG finden Anwendung.(4) Das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz mit Ausnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fälle.

### § 13 — Übergangsbestimmungen

§ 13 Übergangsbestimmungen(1) Wer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992 an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen erfolgreich teilgenommen und das Abschlusszertifikat erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" zu führen.(2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Sozialarbeiter" oder "Sozialarbeiterin" durch das Kultusministerium erhalten hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen.(3) Wer aufgrund einer landesrechtlichen Regelung im Rahmen eines Nachdiplomierungsverfahrens berechtigt ist, die staatliche Bezeichnung "Diplomsozialpädagoge (FH)" oder "Diplomsozialpädagogin (FH)" oder "Diplomsozialarbeiter (FH)" oder "Diplomsozialarbeiterin (FH)" zu führen, kann auf Antrag die Berechtigung erwerben, jeweils die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen.(4) Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Fachschulen in den Fachrichtungen Erzieher, Familienpflege, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik, die mit der Ausbildung ein Berufspraktikum abgeleistet haben und denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung nicht mit dem Zeugnis erteilt wurde, erhalten diese auf Antrag.(5) Wer an der Fachhochschule Erfurt in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Tag der Entscheidung über dessen berufszulassungsrechtliche Eignung den Studiengang 'Bildung und Erziehung von Kindern' erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 Satz 1.

### § 15 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 296) außer Kraft.

### § 3 — Gleichstellung staatlicher Anerkennung

§ 3 Gleichstellung staatlicher AnerkennungDer staatlichen Anerkennung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 2 oder § 2 Abs. 1 wird eine staatliche Anerkennung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, gleichgestellt.

### § 5 — Grundsatz

§ 5 Grundsatz(1) Auf Antrag erhält ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen zu führen, wenn er die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.(2) Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den für das Anerkennungsverfahren nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.(3) Berufsqualifikationen in einem reglementierten Beruf nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben worden sind, werden unter den gleichen Voraussetzungen wie innereuropäische Abschlüsse anerkannt.

### § 6 — Ausgleichmaßnahmen

§ 6 AusgleichmaßnahmenDer Antragsteller hat einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, wenn 1. die Ausbildungsdauer, die er nach § 5 nachweist, mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die für die in § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 aufgeführten Berufe gefordert wird,2. seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der für die in § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 genannten Berufe vorgeschrieben ist, oder3. die in § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 aufgeführten Berufe eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind, und wenn dieser Unterschied in der besonderen Ausbildung besteht, die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 gefordert wird, und sich auf Fächer bezieht,die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, und seine nachgewiesene Beurfserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geignet ist. Der Antragsteller hat ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

### § 9 — Ausnahmen nach dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 9 Ausnahmen nach dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Kindheitspädagogen, Erzieher, Familienpfleger, Fachkräfte für Soziale Arbeit, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, dürfen den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG ohne staatliche Anerkennung ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrags im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder, wenn der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, sie ihn während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben. (2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. (3) Die zuständige Behörde kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleisters sowie darüber, ob gegen ihn berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen, anfordern.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 296) außer Kraft.

### § 5 — Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

§ 5 Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und BefähigungsnachweiseDie Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festzustellen.

### § 6 — Sprachkenntnisse

§ 6 SprachkenntnissePersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

### § 7 — Zuständigkeiten

§ 7 Zuständigkeiten(1) Zuständig sind für die staatliche Anerkennung 1. von Abschlüssen nach § 1 Abs. 1 und 2a) bei Hochschulabschlüssen die Hochschulen,b) bei Abschlüssen der Berufsakademien Eisenach und Gera das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium;2. von Abschlüssen nach § 2 Abs. 1 die Fachschulen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind außerdem in ihrem Bereich zuständig für die Versagung der staatlichen Anerkennung nach § 4 Abs. 1 oder deren Rücknahme nach § 4 Abs. 2.(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.(4) Das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz mit Ausnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fälle.

### § 8 — Übergangsbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Wer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992 an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen erfolgreich teilgenommen und das Abschlusszertifikat erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" zu führen.(2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Sozialarbeiter" oder "Sozialarbeiterin" durch das Kultusministerium erhalten hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen.(3) Wer aufgrund einer landesrechtlichen Regelung im Rahmen eines Nachdiplomierungsverfahrens berechtigt ist, die staatliche Bezeichnung "Diplomsozialpädagoge (FH)" oder "Diplomsozialpädagogin (FH)" oder "Diplomsozialarbeiter (FH)" oder "Diplomsozialarbeiterin (FH)" zu führen, kann auf Antrag die Berechtigung erwerben, jeweils die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen.(4) Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Fachschulen in den Fachrichtungen Erzieher, Familienpflege, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik, die mit der Ausbildung ein Berufspraktikum abgeleistet haben und denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung nicht mit dem Zeugnis erteilt wurde, erhalten diese auf Antrag.(5) Wer an der Fachhochschule Erfurt in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Tag der Entscheidung über dessen berufszulassungsrechtliche Eignung den Studiengang 'Bildung und Erziehung von Kindern' erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 Satz 1.

### § 9 — Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetzgelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 1 — Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie

§ 1 Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie(1) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik erworben hat, der dem vom Fachbereichstag Soziale Arbeit am 4. Dezember 2008 beschlossenen "Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin" zu führen (staatliche Anerkennung). Die staatliche Anerkennung wird mit dem Abschlusszeugnis erteilt. (2) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang der Kindheitspädagogik erworben hat, der dem von der Jugend- und Familienministerkonferenz am 14. Dezember 2010 beschlossenen "Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen (staatliche Anerkennung). Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2a) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang der Heilpädagogik erworben hat, der dem vom Fachbereichstag Heilpädagogik am 6. November 2014 beschlossenen "Fachqualifikationsrahmen Heilpädagogik" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen (staatliche Anerkennung). Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Über die berufszulassungsrechtliche Eignung der Studiengänge nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 2a entscheidet das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium. Dieses auf Antrag der Hochschule oder der Berufsakademie durchzuführende Verfahren ist mit dem Akkreditierungsverfahren organisatorisch zu verbinden. (4) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass innerhalb des Studiengangs eine integrierte Praxistätigkeit von mindestens 100 Tagen nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Satz 1 findet auf Abschlüsse der Berufsakademien Eisenach und Gera keine Anwendung. (5) Ein Berufspraktikum ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss als Externenprüfung nach § 120 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bis zum 24. April 2003 geltenden Fassung abgelegt worden ist.

### § 3 — Gleichstellung staatlicher Anerkennung

§ 3 Gleichstellung staatlicher AnerkennungDer staatlichen Anerkennung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 2a oder § 2 Abs. 1 wird eine staatliche Anerkennung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, gleichgestellt.

### § 6 — Sprachkenntnisse

§ 6 SprachkenntnissePersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Die kostenpflichtige Überprüfung der Sprachkenntnisse darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

### § 6a — Partieller Zugang

§ 6a Partieller Zugang(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieser Bestimmung auf Antrag im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt. (2) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. (3) Das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln.

### § 7 — Zuständigkeiten

§ 7 Zuständigkeiten(1) Zuständig sind für die staatliche Anerkennung 1. von Abschlüssen nach § 1 Abs. 1 bis 2aa) bei Hochschulabschlüssen die Hochschulen,b) bei Abschlüssen der Berufsakademien Eisenach und Gera das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium;2. von Abschlüssen nach § 2 Abs. 1 die Fachschulen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind außerdem in ihrem Bereich zuständig für die Versagung der staatlichen Anerkennung nach § 4 Abs. 1 oder deren Rücknahme nach § 4 Abs. 2.(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und für die Bearbeitung von aus- und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG.(4) Das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz mit Ausnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fälle.

### § 1 — Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie

§ 1 Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie(1) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang des Sozialwesens erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin" zu führen (staatliche Anerkennung). Die staatliche Anerkennung wird mit dem Abschlusszeugnis erteilt. (2) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass innerhalb des Studiengangs ein integriertes Praktikum von mindestens 20 Wochen nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Satz 1 findet auf Abschlüsse der Berufsakademien Eisenach und Gera keine Anwendung. (3) Ein Berufspraktikum ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss als Externenprüfung nach § 120 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bis zum 24. April 2003 geltenden Fassung abgelegt worden ist.

### § 10 — Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger eines ...

§ 10 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger eines VertragsstaatsFür die staatliche Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staats, dem die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Gemeinschaft vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die §§ 5 bis 9 unmittelbar.

### § 11 — Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger sonstiger Staaten

§ 11Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Staatsangehöriger sonstiger StaatenDie staatliche Anerkennung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise Staatsangehöriger von Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaats sind, erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 8. Die staatliche Anerkennung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nicht gewährleistet ist.

### § 12 — Zuständigkeiten

§ 12 Zuständigkeiten(1) Zuständig sind für die staatliche Anerkennung 1. von Abschlüssen nach § 1 Abs. 1a) bei Hochschulabschlüssen die Hochschulen,b) bei Abschlüssen der Berufsakademien Eisenach und Gera das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium;2. von Abschlüssen nach § 2 Abs. 1 die Fachschulen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind außerdem in ihrem Bereich zuständig für die Versagung der staatlichen Anerkennung nach § 4 Abs. 1 oder deren Rücknahme nach § 4 Abs. 2.(3) Das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium ist 1. zuständige Behörde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, und2. zuständige Behörde nach Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Kontaktstelle nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit es sich um die staatliche Anerkennung von Abschlüssen im Regelungsbereich dieses Gesetzes handelt; die Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG finden Anwendung.

### § 13 — Übergangsbestimmungen

§ 13 Übergangsbestimmungen(1) Wer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992 an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen erfolgreich teilgenommen und das Abschlusszertifikat erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" zu führen. (2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Sozialarbeiter" oder "Sozialarbeiterin" durch das Kultusministerium erhalten hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen. (3) Wer aufgrund einer landesrechtlichen Regelung im Rahmen eines Nachdiplomierungsverfahrens berechtigt ist, die staatliche Bezeichnung "Diplomsozialpädagoge (FH)" oder "Diplomsozialpädagogin (FH)" oder "Diplomsozialarbeiter (FH)" oder "Diplomsozialarbeiterin (FH)" zu führen, kann auf Antrag die Berechtigung erwerben, jeweils die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen. (4) Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Fachschulen in den Fachrichtungen Erzieher, Familienpflege, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik, die mit der Ausbildung ein Berufspraktikum abgeleistet haben und denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung nicht mit dem Zeugnis erteilt wurde, erhalten diese auf Antrag.

### § 14 — Gleichstellungsbestimmung

§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetzgelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 15 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 296) außer Kraft.

### § 2 — Berufe mit Fachschulausbildung

§ 2 Berufe mit Fachschulausbildung(1) Wer den Ausbildungsgang Erzieher, Familienpfleger, Fachkraft für Soziale Arbeit, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in Thüringen erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag mit dem Abschlusszeugnis die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" oder "Staatlich anerkannte Erzieherin", "Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder "Staatlich anerkannte Familienpflegerin", "Staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit", "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin", "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. (2) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass mit der Ausbildung ein Berufspraktikum an einer geeigneten Praktikumsstelle nach den Vorgaben der Thüringer Fachschulordnung in der Fassung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung abgeleistet wird. Über die Eignung der Praktikumsstelle entscheidet die Fachschule.

### § 3 — Gleichstellung staatlicher Anerkennung

§ 3 Gleichstellung staatlicher AnerkennungDer staatlichen Anerkennung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 wird eine staatliche Anerkennung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, gleichgestellt.

### § 4 — Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 4 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn sich die Nichteignung des Antragstellers für die Ausübung eines der Ausbildung entsprechenden Berufs aus einer rechtskräftigen, aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder aufgrund sonstiger Tatsachen ergibt. (2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn der Abschluss, aufgrund dessen die staatliche Anerkennung erteilt wurde, aberkannt wurde (3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 1 nachträglich eintritt. (4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.

### § 5 — Grundsatz

§ 5 Grundsatz(1) Auf Antrag erhält ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen zu führen, wenn er die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.(2) Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den für das Anerkennungsverfahren nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.(3) Berufsqualifikationen in einem reglementierten Beruf nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben worden sind, werden unter den gleichen Voraussetzungen wie innereuropäische Abschlüsse anerkannt.

### § 6 — Ausgleichmaßnahmen

§ 6 AusgleichmaßnahmenDer Antragsteller hat einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, wenn 1. die Ausbildungsdauer, die er nach § 5 nachweist, mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die für die in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 aufgeführten Berufe gefordert wird,2. seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der für die in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Berufe vorgeschrieben ist, oder3. die in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 aufgeführten Berufe eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind, und wenn dieser Unterschied in der besonderen Ausbildung besteht, die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 gefordert wird, und sich auf Fächer bezieht,die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, und seine nachgewiesene Beurfserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geignet ist. Der Antragsteller hat ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

### § 7 — Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

§ 7 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen(1) Zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 und Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG können vom Antragsteller folgende Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden: 1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung und3. Informationen zur Ausbildung, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen nach Satz 1 Nr. 3 vorzulegen, wendet sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats. Die Überprüfungsmöglichkeiten in den Fällen des Artikels 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.(2) Zur Beurteilung der Vorstrafenfreiheit können angefordert werden: 1. Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden, oder2. eine eidesstattliche Erklärung, wenn im Herkunftsmitgliedstaat Unterlagen über die Vorstrafenfreiheit nicht ausgestellt werden, oder3. bei Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, die belegen, dass keine Verurteilung wegen einschlägiger strafbarer Handlungen vorliegt. Für die Beurteilung der Vorstrafenfreiheit gilt § 4 entsprechend, wobei der staatlichen Anerkennung eine nach ausländischem Recht erfolgte und danach noch nicht getilgte Verurteilung nicht entgegensteht, wenn sie bei Anwendung deutschen Rechts aus dem Bundeszentralregister zu tilgen wäre. (3) Bescheinigungen nach Absatz 2 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde hat die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben zu gewährleisten. (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Eine Entscheidung über den Antrag nach § 5 Abs. 1 ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, bei einer Ablehnung unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mitzuteilen.

### § 8 — Sprachkenntnisse

§ 8 SprachkenntnissePersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

### § 9 — Ausnahmen nach dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 9 Ausnahmen nach dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Erzieher, Familienpfleger, Fachkräfte für Soziale Arbeit, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, dürfen den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG ohne staatliche Anerkennung ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrags im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder, wenn der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, sie ihn während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben. (2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. (3) Die zuständige Behörde kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleisters sowie darüber, ob gegen ihn berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen, anfordern.

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— Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -)* Vom 10. Oktober 2007
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SozPädBerAnerkGTH2007rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
