ThürVwKostOMASGFF · Thüringen

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) Vom 11. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
11.12.2001
Fundstelle:
GVBl. 2002, 1
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2019 (GVBl. S. 521)
Anlage ThürVwKostOMSFG

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis Teil A Arbeitsschutz 1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz 1.2 Arbeitsstättenverordnung 1.3 Druckluftverordnung 1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2.3 Explosionsschutzverordnung 2.4 Druckgeräteverordnung 2.5 Betriebssicherheitsverordnung 2.6 Medizinproduktegesetz 2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 2.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 3 Gefährliche Stoffe 3.1 Gefahrstoffverordnung 3.2 Sprengstoffgesetz 3.3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.4 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.5 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.6 Biostoffverordnung 4 Arbeitszeitregelungen 4.1 Arbeitszeitgesetz 4.2 Fahrpersonalgesetz 4.3 Fahrpersonalverordnung 4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Mutterschutzgesetz 5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 5.4 Pflegezeitgesetz 5.5 Heimarbeitsgesetz 5.6 Kinderarbeitsschutzverordnung 6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Teil B Gesundheitswesen 1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten 1.1 Approbationsordnung für Ärzte 1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte 1.3 Approbationsordnung für Apotheker 1.4 Bundesärzteordnung 1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 1.6 Bundes-Apothekerordnung 1.7 Psychotherapeutengesetz 1.8 Thüringer Heilberufegesetz 1.9 Bundesvertriebenengesetz 1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten 2 Fachberufe des Gesundheitswesens 2.1 Krankenpflegegesetz 2.2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin 2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten 2.5 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten 2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden 2.7 Orthoptistengesetz 2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz 2.9 Hebammengesetz 2.10 Rettungsassistentengesetz 2.11 Ergotherapeutengesetz 2.12 Podologengesetz 2.13 Altenpflegegesetz 2.14 Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege 2.15 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens 2.16 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens 3 Heilpraktiker 3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 4 Apothekenwesen 4.1 Gesetz über das Apothekenwesen 4.2 Apothekenbetriebsordnung 4.3 Arzneimittelgesetz 5 Arzneimittelwesen 5.1 Arzneimittelgesetz 6 Gesundheitsämter 6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten 6.2 Thüringer Bestattungsgesetz 6.3 Infektionsschutzgesetz 6.4 Trinkwasserverordnung 6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer 7 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz - Teil Medizinaluntersuchung 7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 7.3 Vorbereitende Arbeiten 7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden 7.5 Enzymatische Analyse 7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte 7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen 7.8 Innenraumluftuntersuchungen 7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen 7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung 7.11 Mykologische Untersuchungen 7.12 Parasitologische Untersuchungen 7.13 Virologische Untersuchungen 7.14 Serologische Untersuchungen 8 Landesverwaltungsamt 8.1 Umsatzsteuergesetz 8.2 Gewerbeordnung 9 Gentechnik 9.1 Gentechnikgesetz 9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung 9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 Reproduktionsmedizin 10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle 12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern 12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes 12.2 Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Schriftliche Gutachten 1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung 1.3 Ausstellen von Bescheinigungen 1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat 1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers 1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen 2 Tierseuchenbekämpfung 2.1 Tierseuchengesetz 2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung 2.4 Tierimpfstoff-Verordnung 2.5 Tollwut-Verordnung 2.6 MKS-Verordnung 2.7 Schweinepest-Verordnung 2.8 Geflügelpest-Verordnungen 2.9 Tuberkulose-Verordnung 2.10 Brucellose-Verordnung 2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung 2.12 Bienenseuchen-Verordnung 2.13 Rinder-Leukose-Verordnung 2.14 Psittakose-Verordnung 2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung 2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit 2.17 Fischseuchen-Verordnung 2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung 2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung 2.22 BHV1-Verordnung 2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit 2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand 3 Tierschutz 3.1 Tierschutzgesetz 3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz 3.4 Tierschutztransportverordnung 3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung 3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung 3.7 Tierschutz-Hundeverordnung 3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 3.9 Thüringer Gefahren-Hundeverordnung 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung 4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 4.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 4.4 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse 5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 5.5 Vorläufiges Tabakgesetz 5.6 Milch- und Margarinegesetz 5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 5.8 Diätverordnung 5.9 Käseverordnung 5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung 5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 5.12 Trinkwasserverordnung 5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung 5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung 5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung 5.17 Wein-Überwachungsverordnung 5.18 BSE-Untersuchungsverordnung 5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung 5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 5.21 Tabakprodukt-Verordnung 5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz 5.23 Gegenproben-Verordnung 6 Rindfleischetikettierung 6.1 Rindfleischetikettierungsgesetz 7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten 7.1 Thüringer Heilberufegesetz 7.2 Bundes-Tierärzteordnung 7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten 7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ 7.5 Hufbeschlaggesetz 7.6 Hufbeschlagverordnung 7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung 8 Tierarzneimittelwesen 8.1 Arzneimittelgesetz 9 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz -Veterinäruntersuchung- 9.1 Erstellen von Gutachten 9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen 9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen 9.4 Virologische Untersuchungen 9.5 Parasitologische Untersuchungen 9.6 Serologische Untersuchungen 9.7 Molekularbiologische Untersuchungen 9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen 9.9 Sonstige Untersuchungen 9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland 10 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz -Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik- 10.1 Sensorische Prüfung 10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9) 10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden 10.5 Enzymatische Analysen 10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln 10.7 Gärversuche im Gärröhrchen 10.8 Bio-Assays 10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren 10.10 Besondere Verfahren 10.11 Erstellen von Gutachten 11 Verbraucherinformation 11.1 Verbraucherinformationsgesetz Teil D Sozialwesen 1 Heimaufsicht 1.1 Heimgesetz 1.2 Heimmindestbauverordnung 1.3 Heimpersonalverordnung

Verwaltungskostenverzeichnis ThürVwKostOMSFG

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A ThürVwKostOMSFG

Teil A
Arbeitsschutz

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

 

55 bis 5 500

1.1.2

Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3

 

275

1.2

Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

 

60 bis 2 800

1.3

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5

 

35 bis 165

1.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 6

 

60 bis 550

1.3.3

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

 

65

1.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

 

110

1.3.5

Ermächtigung eines Arztes nach § 13

 

 

1.3.5.1

Erstermächtigung

 

190

1.3.5.2

Verlängerung

 

55

1.3.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

110

1.3.7

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2

 

120

1.4

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

60 bis 250

1.4.2

Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 550

1.5

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1

 

60 bis 660

1.5.2

Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2

 

60 bis 250

2

Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1

 

30 bis 280

2.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2

 

30 bis 1 100

2.1.3

Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3

 

65

2.1.4

Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4

 

30 bis 280

2.1.5

Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5

 

30 bis 280

2.1.6

Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6

 

30 bis 1 100

2.1.7

Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7

 

30 bis 1 100

2.1.8

Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8

 

30 bis 550

2.1.9

Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2

 

30 bis 1 100

2.1.11

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.2

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

30

2.3

Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5

 

30 bis 1 100

2.4

Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4

 

30 bis 1 100

2.5

Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für

 

 

2.5.1.1

Dampfkesselanlagen nach Nr. 1

 

 

2.5.1.1.1

bis 1 MW

 

880

2.5.1.1.2

über 1 MW bis 2 MW

 

1 200

2.5.1.1.3

über 2 MW bis 4 MW

 

1 850

2.5.1.1.4

über 4 MW bis 10 MW

 

2 400

2.5.1.1.5

über 10 MW bis 100 MW

 

2 400
zuzüglich 120
je angefangenes
1 MW über
10 MW,
höchstens 4 800

2.5.1.1.6

über 100 MW

 

4 800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über
100 MW,
höchstens 8 800

 

Anmerkung:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

 

 

2.5.1.1.7

mit Abhitzedampfkessel

80 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1

mindestens 705

 

Anmerkung:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

 

 

2.5.1.1.8

Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.

 

 

2.5.1.2

Füllanlagen nach Nr. 2

 

110 bis 1 650

2.5.1.3

Anlagen nach Nr. 3

 

 

 

Anmerkung:

Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

 

 

2.5.1.3.1

Lageranlagen

 

 

2.5.1.3.1.1

bis zu 50 m3 Fassungsvermögen

 

300

2.5.1.3.1.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3

 

3,08

2.5.1.3.1.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3 000 m3

 

0,66

2.5.1.3.1.4

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3 000 m3

 

0,31

2.5.1.3.2

Füllstellen

 

55 bis 550

2.5.1.3.3

Tankstellen

 

 

2.5.1.3.3.1

bis zu 5 m3 Fassungsvermögen

je angefangener Kubikmeter

120
mindestens 300

2.5.1.3.3.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3

 

65

2.5.1.3.3.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3

 

3,08

2.5.1.4

Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4

 

 

2.5.1.4.1

für Baukosten bis 1 000 000 Euro

0,4 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.2

für weitere Baukosten bis 5 000 000 Euro

0,2 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.3

für weitere Baukosten über 5 000 000 Euro

0,1 v. H. der Baukosten

 

 

Für die Berechnung gilt:

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

 

 

2.5.2

Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

50 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.3

Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 300

2.5.4

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1

 

140 bis 2 750

2.5.5

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2

12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.6

Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2

^^

 

190

2.5.7

Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 1 100

2.5.8

Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17

 

 

2.5.8.1

Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1

 

35 bis 1 100

2.5.8.2

Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2

 

55

2.5.9

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2

 

55 bis 275

2.5.10

Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2

 

55

2.6

Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 2 800

2.6.2

Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2

 

80 bis 1 700

2.6.3

Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27

 

60 bis 1 100

2.6.4

Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28

 

60 bis 1 100

2.6.5

Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs. 1

 

 

2.6.5.1

Erstmaliges Ausstellen

 

190

2.6.5.2

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes

 

90

2.6.5.3

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes

 

60

2.7

Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2

 

610

2.7.2

Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1

 

190

2.8

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15

 

50 bis 1 000

2.8.2

Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17

 

50 bis 1 000

2.9

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 von den Vorschriften des § 7

 

60 bis 660

2.9.2

Aufhebung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 3

 

60 bis 220

3

Gefährliche Stoffe

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 6 bis 15

 

60 bis 660

3.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus

 

60 bis 1 100

3.1.3

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

170 bis 550

3.1.4

Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

 

3.1.4.1

in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 (GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 (BAnz. S. 4881) in der jeweils geltenden Fassung

je Teilnehmer

17
mindestens 170

3.1.4.2

in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.5

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4

 

280 bis 1 100

3.1.6

Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2

 

170 bis 550

3.1.7

Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3

 

140 bis 280

3.1.8

Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1

 

190

3.1.9

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1

 

65

3.1.10

Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2

 

310

3.1.11

Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.12

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2

 

65

3.2

Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6

 

50 bis 300

3.2.2

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument 

150 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 zuzüglich 10 für jede weitere Ausfertigung

3.2.2.1

Änderung einer Erlaubnis

 

50

3.2.2.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument 

50

3.2.3

Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige nach § 14

 

30 bis 250

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

3.2.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

je Prüfung

60 zuzüglich 10 je Teilnehmer

3.2.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

je Prüfung

50 bis 300

3.2.6

Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Satz 2

50

3.2.7

Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3

40 bis 400

3.2.8

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28

200 bis 2 500

3.2.8.1

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1

50 bis 1 250

3.2.8.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Lagergenehmigung

50

3.2.9

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4

70 bis 1 000

3.2.9.1

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung

70 bis 700

3.2.9.2

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2

70 bis 700

3.2.10

Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument

70 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.10.1

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40

3.2.10.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.10.3

Ersatzausfertigung für einen in Verlust geratenen Befähigungsschein

einschließlich ausgefertigtes Dokument

50

3.2.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 5

40

3.2.13

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument

80 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.13.1

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40

3.2.13.2

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.13.3

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis

50

3.2.14

Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5

50

3.2.15

Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 oder nach § 48 Satz 2

40 bis 1 000

3.2.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4

40 bis 500

3.2.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34 Abs. 1, 2 oder 3

75 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.2.2, 3.2.10 oder 3.2.13

3.2.18

Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheids, eines Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1

80

Anmerkung:
Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2 Satz 2.

3.3

Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 5

 

 40 bis 300

3.3.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12

 

 40 bis 300

3.3.3

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungsund Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2

 

 40 bis 300

3.3.4

Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2

 

 40 bis 500

3.3.5

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1

 

 40 bis 300

3.3.6

Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1

 

 40 bis 300

3.3.7

Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1

 

 150 bis 1 000

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

3.3.8

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2

 

 40

3.3.9

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1

 

 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.3.10

Empfangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen nach § 40 Abs. 5

 

 40 bis 500

3.3.11

Prüfung der eingereichten Qualifikation mit den geforderten Kenntnissen nach § 40a Abs. 1 Satz 1

 

 40 bis 500

3.3.12

Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1

 

 40

3.4

Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3

 

 40 bis 300

3.5

Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2

 

 30 bis 100

3.6

Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1

 

60 bis 550

3.6.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

 

60 bis 110

4

Arbeitszeitregelungen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b abweichend von § 3

 

 

4.1.1.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.1.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von § 4 Satz 2

 

120

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von § 5 Abs. 1

 

110 bis 220

4.1.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abweichend von § 6 Abs. 2

 

 

4.1.4.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.4.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 abweichend von § 2 Abs. 3

 

65

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

 

60 bis 280

4.1.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2a abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

 

110 bis 440

4.1.8

Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 auf Antrag

 

200

4.1.9

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c abweichend von § 9

 

 

4.1.9.1

 

für einen Sonn- oder Feiertag

 

4.1.9.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.9.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

110

4.1.9.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.9.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.9.1.5

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.9.2

 

bei mehr als einem Tag für jeden weiteren Sonn- und Feiertag

 

4.1.9.2.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

40

4.1.9.2.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

55

4.1.9.2.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

85

4.1.9.2.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

120

4.1.9.2.5

für über 100 Beschäftigte

 

140
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.10

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.12

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2

für jedes Jahr

 

4.1.12.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.12.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.12.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.12.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.12.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.12.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 28
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.13.1

 

für ein bis drei Wochen

 

4.1.13.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.13.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.13.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.13.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 50
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13.2

 

für jeweils drei weitere Wochen

50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 4.1.13.1

4.1.14

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

120

4.1.15

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

 

4.1.15.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

65

4.1.15.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

90

4.1.15.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

130

4.1.15.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

190

4.1.15.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

240

4.1.15.6

für über 100 Beschäftigte

 

300
zuzüglich 30
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.16

Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.17

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

 

 

4.1.17.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung

 

60 bis 1 000

4.1.17.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.1.17.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.2

Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a

 

 

4.2.1.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen

 

60 bis 1 000

4.2.1.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.2.1.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.3

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

65

4.3.2

Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer

 

 

4.3.2.1

Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5

je Kartenantrag

22

4.3.2.2

Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

je Kartenantrag

30

4.3.2.3

Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9

je Kartenantrag

22

 

Anmerkung zu Nr. 4.3.2:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

 

 

4.3.3

Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3

 

30,70

4.3.4

Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2

 

35 bis 110

4.4

Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

gebührenfrei

5

Schutz bestimmter Personengruppen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

 

 

5.1.1.1

 

bis 3 Tage

 

5.1.1.1.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

50

5.1.1.1.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.1.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.1.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.1.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2

 

4 bis 10 Tage

 

5.1.1.2.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.2.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.2.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.2.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3

 

11 bis 30 Tage

 

5.1.1.3.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.3.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.3.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.3.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4

 

mehr als 30 Tage

 

5.1.1.4.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.4.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.4.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.4.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

300

5.1.2

Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1

 

65

5.1.3

Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2

 

65

5.1.4

Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2

 

65

5.1.5

Anordnung nach § 28 Abs. 3

 

65 bis 310

5.1.6

Anordnung nach § 30 Abs. 2

 

65

5.1.7

Zulassung nach § 40 Abs. 2

 

35 bis 90

5.1.8

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1

 

 

5.1.8.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

65 bis 600

5.1.8.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.1.8.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

65 bis 600

5.2

Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.2.1

Anordnung nach § 2 Abs. 5

 

60 bis 550

5.2.2

Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3

 

60 bis 110

5.2.3

Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3oder § 8 Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 110

5.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

 

65

5.2.5

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

 

5.2.5.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.2.5.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.2.6

Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3

 

gebührenfrei

5.2.7

Maßnahmen der Aufsicht nach § 20

 

 

5.2.7.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

60 bis 550

5.2.7.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.2.7.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

5.3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.3.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

 

5.3.1.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.3.1.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.3.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

gebührenfrei

5.4

Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

für einen Beschäftigten

160 bis 250

5.4.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.5

Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15

 

10 bis 35

5.5.2

Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1

 

10 bis 35

5.5.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

25 bis 60

5.5.4

Anordnung nach § 9 Satz 2 und 3

 

25 bis 60

5.5.5

Anordnung nach § 16a Satz 1

 

25 bis 110

5.5.6

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

 

gebührenfrei

5.5.7

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

je Berechnungsstück

10 bis 80

5.5.8

Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1

 

10 bis 35

5.5.9

Verbot nach § 30

 

25 bis 280

5.6

Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Feststellung nach § 3

 

65

6

Sonstiges Arbeitsschutzrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1

 

 

6.1.1.1

bei Neuanerkennung

 

1 100

6.1.1.2

bei Verlängerung der Anerkennung

 

330

6.1.2

Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2

 

65 bis 275

6.1.3

Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1

 

65 bis 275

6.1.4

Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18

 

65 bis 275

Teil B - Gesundheitswesen

Teil B
Gesundheitswesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12

 

30 bis 60

1.2

Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2

 

50

1.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt

 

35

1.3

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22

 

50

1.4

Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2

 

220

1.4.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2

 

200 bis 400

1.4.3

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3

 

310

1.4.4

Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.4.5

Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.4.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.4.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.4.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8

 

88

1.4.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5

 

165

1.4.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 und 1.4.9

 

88

1.4.11

Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2

 

165

1.4.12

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4

 

110

1.5

Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 400

1.5.3

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.5.4

Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1

 

165

1.5.5

Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2

 

165

1.5.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.5.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.5.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1

 

88

1.5.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4

 

165

1.5.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9

 

88

1.5.11

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4

 

110

1.6

Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2

 

220

1.6.2

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3

 

310

1.6.3

Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.6.4

Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.6.5

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

165

1.6.6

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

165

1.6.7

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3

 

165

1.6.8

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.7

 

88

1.6.9

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2

 

200 bis 400

1.7

Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1.

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5

 

200 bis 400

1.7.3

Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7

 

220

1.7.4

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.7.5

Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1

 

165

1.7.6

Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2

 

165

1.7.7

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

165

1.7.8

Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2

 

165

1.7.9

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4

 

88

1.7.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9

 

55

1.7.11

Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3

 

55

1.7.12

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1und 2 sowie § 10 Abs. 4

 

60 bis 310

1.8

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.8.1

Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

60 bis 310

1.9

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.9.1

Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2

 

88

1.10

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

 

 

1.10.1

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse

 

50 bis 220

1.10.2

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

110

2

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1

 

50

2.1.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3

 

200 bis 300

2.1.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3

 

50 bis 150

2.1.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6

 

35

2.2

MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.2.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.2.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.2.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.3

Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.3.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.3.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16

 

35

2.5

Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.5.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.5.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.5.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.6

Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.6.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.6.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.6.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.7

Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.7.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.7.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.7.4

Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7

 

35

2.8

Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.8.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.8.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.8.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3

 

35

2.9

Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.9.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.9.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.9.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8

 

35

2.10

Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.10.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.10.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.10.4

Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1

 

50

2.10.5

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9

 

35

2.11

Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.11.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.11.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.11.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.12

Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.12.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.12.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.12.4

Anrechung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2

 

35

2.13

Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.13.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 und 4

 

200 bis 300

2.13.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 und 4

 

50 bis 150

2.13.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1

 

35

2.14

Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S 206) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“, „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ sowie „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 und § 3

 

50

2.14.2

aufgehoben

 

2.14.3

aufgehoben

 

2.14.4

Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.4.1

Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3

 

 

2.14.4.1.1

schriftlicher Teil:

 

110

2.14.4.1.2

praktischer Teil:

 

220

2.14.4.2

Zulassung zur Externenprüfung nach § 16

 

330

2.15

Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2

 

50

2.15.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 4

 

200 bis 300

2.15.3

Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1

 

50 bis 150

2.16

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

2.16.1

Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit

 

 

2.16.1.1

von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 170

2.16.1.2

von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 100

2.16.2

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse

 

30 bis 150

2.16.3

Rücknahme und Widerrufe

 

50 bis 100

2.16.4

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

35

3

Heilpraktiker

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

 

 

 

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 

250 bis 400

4

Apothekenwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder § 14 Abs. 1

 

300 bis 2 000

4.1.2

Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4

 

30 bis 165

4.1.3

Schließung nach § 5

 

100 bis 150

4.1.4

Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6

 

200 bis 300

4.1.5

Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1

 

300 bis 1 000

4.1.6

Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11A

 

300

4.1.7

Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12A

 

300 bis 400

4.1.8

Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b

 

300

4.1.9

Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2

 

200 bis 400

4.1.10

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1

 

400 bis 572

4.1.11

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10

 

75 v. H.
der jeweiligen
Gebühr

4.2

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 290

4.3

Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2

 

100 bis 300

5

Arzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

5.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

5.1.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von Gewebe nach §§ 13 bis 20c

 

50 bis 3 500

5.1.2

Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1

 

50 bis 1 750

5.1.3

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1

 

200 bis 1 000

5.1.4

Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a

 

400 bis 1 500

5.1.5

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)

 

 

5.1.5.1

Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken)

 

100 bis 2 000

5.1.5.2

Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

100 bis 2 500

5.1.5.3

Treffen von Anordnungen nach § 69

 

100 bis 2 000

5.1.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf

 

50 bis 3 500

5.1.7

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3

 

50 bis 3 500

5.1.8

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

 

30 bis 150

5.1.9

Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1

 

25 bis 260

5.1.10

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6

 

75 v. H.
der jeweiligen Gebühr

6

Gesundheitsämter

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)

 

 

6.1.1

Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3

 

 

 

Anmerkung:

Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

 

 

6.1.1.1

Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)

je Bericht

5 bis 11

6.1.1.2

Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z. B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person

je Zeugnis

10 bis 20

6.1.1.3

Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z. B. zur Frage der Berufstauglichkeit

je Zeugnis

20 bis 45

6.1.1.4

Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person

je Zeugnis

30 bis 110

6.1.1.5

Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur

je Gutachten

100 bis 260

6.1.1.6

Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption

 

gebührenfrei

6.1.1.7

Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)

 

 

6.1.1.7.1

für jede Seite DIN A4

 

5

6.1.1.7.2

für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes

 

0,50

6.1.1.8

Impfausweise und andere Bescheinigungen

 

 

6.1.1.8.1

Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung

 

5

6.1.1.8.2

Ausstellung eines Duplikats des Impfbuches

 

5 bis 10

6.1.1.9

Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung

 

15

6.1.1.10

Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

Gebühr nach GOÄ

6.1.2

Röntgenologische Untersuchungen

 

 

6.1.2.1

Übersichtsaufnahmen (alle Formate)

 

 

6.1.2.1.1

eine Aufnahme

 

21

6.1.2.1.2

zwei Aufnahmen

 

34

6.1.2.1.3

mehr als zwei Aufnahmen

 

29

6.1.2.2

Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste

je Person

8

6.1.3

Tbc-Untersuchungen

 

 

6.1.3.1

Gewinnung und Versand von Sputum

 

14

6.1.3.2

Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux)

 

5 bis 10

6.1.4

Elektrokardiogramme

 

 

6.1.4.1

Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung

 

19

6.1.4.2

Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung

 

28

6.1.5.

Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen

 

 

6.1.5.1

Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern

je Person

8

6.1.5.2

Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten

 

21

6.1.5.3

Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme

 

 

6.1.5.3.1

HB-Bestimmung

 

4

6.1.5.3.2

Zählung der roten und weißen Blutkörperchen

 

5

6.1.5.3.3

Differenzierung eines Blutausstrichs

 

8

6.1.5.3.4

Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)

 

17

6.1.5.3.5

Blutsenkung

 

9

6.1.5.3.6

Blutzuckerbestimmung

 

7

6.1.5.3.7

Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase

je Untersuchung

8

6.1.5.4

Harnuntersuchung

 

 

6.1.5.4.1

Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

3

6.1.5.4.2

Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

4

6.1.5.4.3

Mikroskopische Sedimentuntersuchung

je Untersuchung

4

6.1.5.4.4

Qualitative Untersuchung einfacher Art, z. B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure

jeweils

4

6.1.5.4.5

Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)

jeweils

13

6.1.5.4.6

Qualitative Harnuntersuchung /Drogenscreening, Entnahme und Versand

je Streifentest

8

6.1.5.5

Lungenfunktionsprüfungen

 

 

6.1.5.5.1

Feststellung der Vitalkapazität

 

4

6.1.5.5.2

Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)

 

7

6.1.5.6

Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten

je Person

8

6.1.5.7

Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung z. B. Drogenscreening

je Probe

5

6.1.6

Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 IfSGin Verbindung mit § 36 IfSG Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend. Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind: einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u. a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 

25 bis 260

6.2

Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

6.2.1

Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1

je Schein

5 bis 15

6.2.2

Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3

 

20 bis 30

6.2.3

Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.5

Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3

 

30 bis 40

 

Anmerkung:

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

 

 

6.2.6

Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2

 

30 bis 50

6.3

Infektionsschutzgesetzes

 

 

6.3.1

Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33

 

 

6.3.1.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35

je Person

15 bis 26

6.3.1.2

Wiederholung der Belehrung nach § 35

je Person

10 bis 16

6.3.2

Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3

 

20 bis 160

6.3.2.1

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2

 

5 bis 11

6.3.2.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.3.3

Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln

 

 

6.3.3.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1

je Person

15 bis 30

6.3.3.2

Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4

je Person

10 bis 15

6.4

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.4.1

Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)

 

15 bis 600

6.4.2

Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Entnahmestelle

3 bis 25

6.4.3

Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.5.1

Ortsbesichtigung der Badestelle

je Besichtigung

20 bis 160

6.5.2

Vor-Ort-Messung an der Badestelle

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5.3

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern

 

5 bis 10

7

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

 

 

 

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des / der

 

 

 

Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

 

 

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ vom April 1997

 

 

 

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

 

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1

Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

 

200 bis 600

7.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

7.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

25

7.2.2

Ausschütteln

 

12

7.2.3

Destillieren

 

17

7.2.4

Extrahieren

 

29

7.2.5

Filtrieren

 

9

7.2.6

Gefriertrocknen

 

29

7.2.7

Glühen

 

17

7.2.8

Ionenaustausch

 

22

7.2.9

Lösen

 

6

7.2.10

Mischen

 

6

7.2.11

Schmelzen

 

9

7.2.12

Schütteln

 

6

7.2.13

Sieben

 

9

7.2.14

Sublimieren

 

25

7.2.15

Trocknen

 

9

7.2.16

Umkristallisieren

 

25

7.2.17

Zerkleinern

 

7

7.2.18

Veraschung oder Aufschließen

 

 

7.2.18.1

trocken

 

19

7.2.18.2

nass

 

25

7.2.19

Zentrifugieren

 

 

7.2.19.1

bis 10 000 g

 

9

7.2.19.2

mehr als 10 000 g

 

17

7.2.20

Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests

 

 

7.2.20.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)

je

9

7.2.20.2

aufwändiger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

je

25

7.2.21

Mikroskopie

 

12 bis 32

7.2.22

Bestimmung der Masse

 

 

7.2.22.1

Genauigkeit bis 1 mg

 

7

7.2.22.2

Genauigkeit bis < +/- 1 mg

 

8

7.2.23

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

6

7.2.24

Volumenmessung

 

7

7.2.25

Sensorische Prüfung einfachere Art

 

10

7.3

Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)

 

 

7.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25

7.3.2

mehr als drei methodische Schritte

 

44

7.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

64

7.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

 

 

7.4.1

Atomabsorptionsmessung

 

 

7.4.1.1

flammenlos

je Parameter

23

7.4.1.2

mit Flamme

je Parameter

21

7.4.1.3

mit Hydridtechnik

je Parameter

38

7.4.1.4

massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

105

7.4.1.5

für jedes weitere Element (ICP/MS)

 

22

7.4.1.6

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)

 

105

7.4.1.7

für jedes weitere Element

 

22

7.4.2

Aufnahme von Spektren

 

 

7.4.2.1

im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich

je Probe

29

7.4.2.2

im IR-Bereich

je Probe

44

7.4.2.3

Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums

je Probe

44

7.4.3

Brechungsindex, Refraktion

 

12

7.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

 

 

7.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

21

7.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

29

7.4.4.3

Gaschromatographie

 

37

7.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25

7.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

32

7.4.4.6

Papierchromatographie

 

17

7.4.4.7

Säulenchromatographie

 

32

7.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

21

7.4.6

Dichte oder spezifisches Gewicht

 

 

7.4.6.1

mittels der Spindel

 

6

7.4.6.2

mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage

 

9

7.4.6.3

mittels des Pyknometers

 

16

7.4.6.4

nach anderen Verfahren

 

17

7.4.7

Druckmessung

 

10

7.4.8

Elektrophorese

 

 

7.4.8.1

Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese

 

32

7.4.8.2

Trägerelektrophorese

 

32

7.4.9

Erstarrungspunkt

 

19

7.4.10

Fließpunkt

 

19

7.4.11

Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge

 

 

7.4.11.1

im UV-Bereich

 

17

7.4.11.2

im sichtbaren Bereich

 

12

7.4.11.3

im IR-Bereich

 

25

7.4.11.4

Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25

7.4.12

Gefrierpunkterniedrigung

 

32

7.4.13

Ionensensitive Messung

je Parameter

18

7.4.14

Leitfähigkeitsmessung

 

8

7.4.15

Massenspektrometrie

 

 

7.4.15.1

ohne vorherige Trennung

 

115

7.4.15.2

nach vorangegangener chromatographischer Trennung

 

208

7.4.16

pH-Wert elektrometrisch

 

8

7.4.17

Polarimetrie

 

21

7.4.18

Polarographie

 

25

7.4.19

Redoxpotential

 

21

7.4.20

Schmelzpunkt

 

12

7.4.21

Siedepunkt

 

16

7.4.22

Titration

 

 

7.4.22.1

einfach (visuelle Endpunktbestimmung)

je Parameter

8

7.4.22.2

Rücktitration

je Parameter

12

7.4.22.3

konduktometrisch

je Parameter

25

7.4.22.4

potentiometrisch

je Parameter

32

7.4.23

Tropfpunkt

 

19

7.4.24

Viskosität

 

22

7.5

Enzymatische Analyse

 

 

7.5.1

Zusatz einer Testsubstanz

 

17

7.5.2

Mehrstufentest

 

29

7.6

Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

 

 

7.6.1

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.1.1

Koloniezahlbestimmung

je Parameter

4,60

7.6.1.2

Coliforme

 

12

7.6.1.3

Escherichia coli

 

12

7.6.1.4

Gesamtcoliforme

 

9,20

7.6.1.5

Fäkalcoliforme

 

9,20

7.6.1.6

Clostridium perfringens

 

10

7.6.1.7

Legionellen

 

38

7.6.1.8

Pseudomonas aeruginosa

 

10

7.6.2

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art

je Parameter

34

7.6.3

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

10,50

7.6.4

Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes

 

23

7.6.5

Gesamtphosphat

 

23

7.6.6

Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz

 

55 bis 200

7.6.7

Biochemischer Sauerstoffbedarf

 

 

7.6.7.1

einfacher Art (Verdünnungsmethode)

 

55

7.6.7.2

differenzierter Art (manometrische Bestimmung)

 

89

7.6.8

Trübungsmessung

 

7

7.6.9

Färbungsmessung

 

7

7.6.10

Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.10.1

Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte

Bestimmung einer Wirkstoffgruppe

95

7.6.10.2

Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.3

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.4

Organische Chlorverbindungen

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.5

Trihalogenmethane

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.6

Aromatische Lösungsmittel (BTEX)

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.7

Phenole

Gruppenbestimmung

95

7.6.11

Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

16

7.6.12.

Sauerstoffmessung elektrometrisch

 

14

7.6.13

Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen

 

35

7.6.14

Bromat

 

40

7.6.15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

10

7.6.16

Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay

je Probe

14

7.6.17

Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

je Element

12

7.7.

Krankenhaushygienische Untersuchungen

 

 

7.7.1

Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen

 

 

7.7.1.1

Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten

 

 

7.7.1.1.1

bis zu 3 Indikatoren

 

8

7.7.1.1.2

jeder weitere Indikator

 

4

7.7.1.2

Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)

 

 

7.7.1.2.1

je Anforderung/Set

 

37

7.7.1.2.2

Transportkontrolle

 

12

7.7.1.3

Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus med. techn. Geräten u. a.)

 

 

7.7.1.3.1

einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)

je Probe

7

7.7.1.3.2

aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)

je Probe

22

7.7.1.4

Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten

 

 

7.7.1.4.1

Koloniezahlbestimmung

 

4,60

7.7.1.4.2

Ausschluss Indikatorkeime

 

 

7.7.1.4.2.1

Nachweis Pseudomonas aeroginosa

 

10

7.7.1.4.2.2

Nachweis E.coli

 

12

7.7.1.4.2.3

Nachweis Coliforme

 

12

7.7.1.4.2.4

kein Nachweis

 

7

7.7.2

Hygienisch-messtechnische Untersuchungen

 

 

7.7.2.1

Partikelmessung

je Messstelle

12

7.7.2.2

Luftkeimzahlmessung

je Messstelle

20

7.7.2.3

Luftströmungsuntersuchung

je Messstelle

7

7.7.2.4

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.7.2.5

Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen

je Messstelle

6

7.7.2.6

Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen

je Messfühler

6

7.8

Innenraumluftuntersuchungen

 

 

7.8.1

Luftprobenahme für chemische Untersuchung

je Probe

25

7.8.2

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.9

Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen

 

 

7.9.1

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung

 

5

7.9.2

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung

 

6

7.9.3

Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern

 

7

7.9.4

Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (z. B: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)

 

 

7.9.4.1

auf Anaerobier

 

16

7.9.4.2

auf schwer anzüchtbare Keime

je Keim

8

7.9.5

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen

 

9

7.9.6

Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli usw.)

 

14

7.9.7

Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger

 

10

7.9.8

Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl

 

14

7.9.9

Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.9.10

Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)

 

38

7.9.11

Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren

 

4

7.9.12

Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren

je geprüftem Keim

6

7.9.13

Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren

je Antiserum

2,50

7.9.14

Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographie

je geprüftem Keim

27

7.9.15

Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z. B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien)

 

18

7.9.16

Nachweis von Bakterientoxinen in vivo

 

33

7.9.17

Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien

 

11

7.10

Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

 

 

7.10.1

Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung

 

27

7.10.2

Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage

 

66

7.10.3

Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren

 

27

7.10.4

Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien

je Medikament

7

7.11

Mykologische Untersuchungen

 

 

7.11.1

Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung

 

12

7.11.2

Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen

 

14

7.11.3

Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren

 

11

7.11.4

Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)

 

7

7.11.5

Schimmelpilze im Wasser

 

18

7.11.6

Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden bzw. Applikationsverfahren

je geprüftem Keim

27

7.12

Parasitologische Untersuchungen

 

 

7.12.1

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung

 

7

7.12.2

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z. B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung

 

11

7.12.3

Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder „Dicker Tropfen“) auf Malaria-Plasmodien

 

11

7.12.4

Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen

 

6

7.12.5

Direktnachweis von Protozoen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.13

Virologische Untersuchungen

 

 

7.13.1

Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren

 

14

7.13.2

Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien

 

26

7.13.3

Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption

 

9

7.13.4

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung

 

9

7.13.5

Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Viren mittels Neutralisationstest

 

14

7.13.6

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren

 

14

7.13.7

Nachweis neutralisierender Antikörper (z. B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen

 

14

7.13.8

Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe

 

230

7.14

Serologische Untersuchungen

 

 

7.14.1

Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z. B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.)

 

6

7.14.2

Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren

 

12

7.14.3

Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)

 

 

7.14.3.1

Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest

 

6

7.14.3.2

Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations- Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations- Assay (TPPA)

 

6

7.14.3.3

Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA-Abs-Test)

 

9

7.14.4

Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage

 

8

7.14.5

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)

 

15

7.14.6

IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht

 

14

7.14.7

Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

17

7.14.8

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

25

7.14.9

Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z. B. EIA)

 

14

7.14.10

Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassay

je weitere Antikörperklasse

14

7.14.11

Untersuchung auf HIV-Antikörper

 

9

7.14.12

Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot

 

50

7.14.13

Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), inclusive negativer und Mitogen Kontrolle

 

40

8

Landesverwaltungsamt

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb

je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum

20 bis 100

8.2

Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

Erteilung einer Konzession nach § 30

 

50 bis 3 000

9

Gentechnik

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

9.1

Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.1.1

Anzeigeverfahren

 

 

9.1.1.1

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.1.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,3 v. H. der Investitionskosten

mindestens 275

9.1.1.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

850
zuzüglich
0,2 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 450
zuzüglich 0,15 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

4 900
zuzüglich
0,1 v.H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.2

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1

 

100 bis 1 800

9.1.1.3

Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 2 900

9.1.1.4

Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2

 

60 bis 1 000

9.1.1.5

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.2

Anmeldeverfahren

 

 

9.1.2.1

Prüfung der Anmeldung

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.2.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,5 v. H. der Investitionskosten

mindestens 350

9.1.2.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 300
zuzüglich 0,3 v. H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 900
zuzüglich 0,2 v. H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

5 900
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.2

Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

350 bis 2 900

9.1.2.3

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1

 

150 bis 1 500

9.1.2.4

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.3

Genehmigungsverfahren

 

 

9.1.3.1

(Teil-) Genehmigung

a)

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,

b)

Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

c)

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

 

9.1.3.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,7 v. H. der Investitionskosten

mindestens 600

9.1.3.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 800
zuzüglich 0,4 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

2 800
zuzüglich 0,2 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

7 000
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.2

Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

600 bis 4 500

9.1.3.3

Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2

Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1

 

9.1.4

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 350

9.1.5

nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2

 

100 bis 2 000

9.1.6

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1

 

100 bis 2 000

9.1.7

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

 

1 00 bis 2 000

 

Anmerkung:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostGbleibt unberührt.

 

 

9.1.8

Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1

 

100 bis 2 000

9.1.9

Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

 

100 bis 2 000

9.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3

 

100 bis 4 000

9.1.11

Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3

 

60 bis 570

9.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.2.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 600

9.3

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

10 bis 2 000

10

Reproduktionsmedizin

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

10.1

Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

10.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme

 

100 bis 300

10.1.1.2

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden

 

700 bis 1 000

10.1.2

Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.2.1

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1

 

50 bis 150

10.1.2.2

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2

 

350 bis 500

11

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

 

 

11.1

Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

 

176

12

Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

 

 

12.1

Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

 

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 44

 

50 bis 1 100

12.1.2

Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3

 

50 bis 300

12.1.3

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4

 

50 bis 500

12.1.4

Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1

 

25 bis 1 100

12.1.5

Rücknahme und Widerruf nach § 48

 

25 bis 1 100

12.1.6

Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3

 

50 bis 1 100

12.2

Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz

 

 

12.2.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2

 

50 bis 1 100

12.2.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50

 

50 bis 1 100

12.2.3

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51

 

50 bis 1 100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Teil C
Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung

 

1,60

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 25

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

1.5

Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen

 

 

Zuschläge für öffentliche Leistungen Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnungvom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

2

Tierseuchenbekämpfung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.2

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunden, Katzen oder Viehbeständen, von Tierschauen oder durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh

 

 

2.1.2.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.2.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.3

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.4

Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4

 

15 bis 560

2.1.5

Anordnung nach § 17c Abs. 5

 

33

2.1.6

Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17d Abs. 1 und 2

 

500 bis 10 000

2.1.7

Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, nach § 17e

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.8

Erlaubniserteilung zur Haltung von Papageien oder Sittichen nach § 17g Abs. 1 und 2 nach Prüfung der Sachkunde und der Räumlichkeiten

nach Zeitaufwand

mindestens 33

2.1.9

Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein von ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 beauftragter Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 79 Abs. 4, einer nach § 79 Abs. 1 bis 3, § 79a oder § 79b erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, sofern kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 2 die Leistung abschließend regelt

 

 

2.1.9.1

Probenentnahme

 

 

2.1.9.1.1

Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 lfd. Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1.9.1.2

Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 lfd. Nr. G 3.1 der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.3

Kotprobenentnahme Rind

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.4

Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.5

Kotprobenentnahme Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2

Impfungen

 

 

2.1.9.2.1

Rinder

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.2

Schweine, Schafe, Ziegen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.3

Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur GOT

 

2.1.9.3

Tuberkulinisierungen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II lfd. Nr. 201 der Anlage zur GOT

 

 

Anmerkungen zu Nr. 2.1.9:

1.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.

2.

Für Strecken, die der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG beauftragte Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.9 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

 

 

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 37

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse nach § 20 Satz 1

 

6 bis 25

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse nach § 20 Satz 2

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

sonstige Tierhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 5 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.

2.2.13.3

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkVeinschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3
(im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 3

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.20

Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen § 34 Abs. 3c ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV

je Ohrmarke

0,09 bis 0,20

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.23

Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkVsowie Ausstellung von Duplikaten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 oder Ersatzpässen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 für einen Equidenpass

 

 

2.2.23.1

Zuteilung von Transpondern

je Transponder

3 bis 20

2.2.23.2

Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen

je Pass oder Duplikat

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Tier-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Tierhaltung

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.4.1

Schweine

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.2

Schafe, Ziegen

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.5.1

Schweine

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.2

Schafe, Ziegen

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Tierhaltung

5 bis 10

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.14 bis 2.2.26:

In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht wird sie zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4ThürVwKostG).

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1

 

41 bis 420

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

50 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6in Verbindung mit § 7

 

41 bis 420

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

32

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

19

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7oder § 30 Abs. 3

 

17

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

17

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

17

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7

 

17

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

17

2.8

Geflügelpest-Verordnungen

 

 

2.8.1

Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

32

2.8.1.2

Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3

 

50 bis 100

2.8.1.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 oder 4

 

8 bis 15

2.8.1.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder § 60

 

8 bis 29

2.8.2

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

 

 

2.8.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

32

2.8.2.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

32

2.8.2.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

24

2.8.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

17

2.8.2.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

12

2.8.2.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

17

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

 

17

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

12

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2

 

17

2.10.5

Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19

 

60

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4

 

45

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3

 

32

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

7

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

8 bis 11

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,80

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

12

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

15

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

32

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.14

Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

 

33

2.14.2

Erteilung der Genehmigung der Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 3

 

6 bis 17

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.15.2

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1oder § 3a Satz 2

 

32

2.16.2

Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

 

7

2.17

Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

2.17.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1

 

25

2.17.3

Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1

je Betrieb

7

2.17.4

Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3

 

29

2.17.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2

 

25

2.17.6

Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1

 

6 bis 25

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

 

2.18.1.1

Rinder, Wildklauentiere, Einhufer

je Tier

2,40
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.2

Schweine, Schafe und Ziegen

je 10 Tiere

1,70
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.3

Affen, Halbaffen

je Tier

6
mindestens 19
höchstens 200

2.18.1.4

Vögel

 

 

2.18.1.4.1

Geflügel

 

 

2.18.1.4.1.1

bis 300 Tiere

 

18

2.18.1.4.1.2

301 bis 1 000 Tiere

 

35

2.18.1.4.1.3

1 001 bis 2 000 Tiere

 

45

2.18.1.4.1.4

ab 2 001 Tiere

 

59

2.18.1.4.2

Papageien, Sittiche

je Tier

6,60
mindestens 19
höchstens 308

2.18.1.5

Hasen und Kaninchen

je 10 Tiere

6,30
mindestens 19
höchstens 62

2.18.1.6

Bienen

je Volk oder Königin

2,80
mindestens 15
höchstens 29

2.18.1.7

Fische

je Behältnis oder je 100 kg

9,90
mindestens 19
höchstens 154

2.18.1.8

Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Portionen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.9

Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Embryonen und Eizellen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.10

Bruteier

je 1 000 Stück

1,70
mindestens 19
höchstens 94

2.18.1.11

sonstige Waren

nach Zeitaufwand

mindestens 15

2.18.2

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4oder § 34a Abs. 2

 

6 bis 560

2.18.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.4

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3oder eines Betriebs nach § 15

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.18.5

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

32

2.18.6

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.7

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.18.8

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27
höchstens 300

2.18.9

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.10

Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.18.11

Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4

nach Zeitaufwand

mindestens 26

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4

 

15 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7

 

15 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

32

2.21

Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

 

29

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.22.2

Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

 

6 bis 12

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

19

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

32

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

32

3

Tierschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 1a Satz 1 oder 2

 

35 bis 80

3.1.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 220

3.1.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3

 

27 bis 115

3.1.4

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.5

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1

 

55 bis 550

3.1.6

Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3

 

35

3.1.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2

 

27 bis 110

3.1.8

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 230

3.1.9

Prüfung der Sachkunde

a)

der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 oder

b)

einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5

 

20 bis 100

3.1.10

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4

 

27 bis 120

3.1.11

Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betrieben, Zirkusbetrieben, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

3.2.2

Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

3.2.3

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

3.2.4

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.5

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.2.6

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

 

3.2.7

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1

 

60 bis 120

3.2.8

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.9

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3

 

20

3.2.10

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich

a)

Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b)

Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.11

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

60 bis 180

3.2.12

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3

 

60 bis 180

3.2.13

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c

 

60 bis 120

3.2.14

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5

 

20

3.3

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in § 1 Abs. 1bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, sowie sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

 

 

3.3.1.1

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2

Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1

 

 

3.3.2.1

Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

30

 

Anmerkung:

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2.2

Treffen von Anordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

 

30 bis 300

3.3.2.3

Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1

 

30 bis 500

3.4

Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2

 

20

3.5

Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1

 

25

3.5.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4

 

 

3.5.2.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.2.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.3

Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8

 

25

3.5.4

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.5.5

Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2

 

55 bis 560

3.6

Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6

 

50 bis 270

3.7

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

25 bis 100

3.8

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.8.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

25 bis 100

3.8.2

Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1

 

16

3.8.3

Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3

 

 

3.8.3.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.3.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.9

Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.9.1

Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

 

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Ausstellen einer Veterinärbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 3 Buchst. a, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen, in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 5

nach Zeitaufwand

 

4.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1

 

5 bis 515

4.1.3

Durchführung von Kontrollen nach Artikel 8 Abs. 6, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden

nach Zeitaufwand

 

4.1.4

Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 Abs. 1, eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 Abs. 1, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 oder 3, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 13 Abs. 1, eines Fettverarbeitungsbetriebs nach Artikel 14 Abs. 1, einer Biogasanlage oder einer Kompostieranlage nach Artikel 15 Abs. 1, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 17 Abs. 1 oder eines Heimtierfutterbetriebs oder einer technischen Anlage nach Artikel 18 Abs. 1

 

100 bis 1 000

4.1.5

Überwachung eines zugelassenen Betriebs nach Artikel 26 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

4.1.5.1

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.5.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

4.2

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2

 

110 bis 560

4.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2

 

28 bis 290

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Genehmigung einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, nach § 6 Abs. 5

 

10

4.3.2

Registrierung eines Betriebes nach § 7 Satz 1

 

29 bis 56

4.3.3

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.3.4

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.5

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1

 

28

4.3.7

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

4.4

Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 5 Satz 1

 

400 bis 1 200

5

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse*)

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83; L 46 vom 21.2.2008, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung*)

 

 

5.1.1

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.2.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf Rinder, Einhufer/ Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild (Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)

 

 

5.1.2.1.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

5

5.1.2.1.2

Jungrinder

je Tier

2

5.1.2.1.3

Einhufer/Equiden

je Tier

3

5.1.2.1.4

Schweine

 

 

5.1.2.1.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

0,50

5.1.2.1.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

1

5.1.2.1.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.1.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

0,15

5.1.2.1.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

0,25

5.1.2.1.6

Geflügel

 

 

5.1.2.1.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

0,005

5.1.2.1.6.2

Enten, Gänse

je Tier

0,01

5.1.2.1.6.3

Truthühner

je Tier

0,025

5.1.2.1.7

Zuchtkaninchen

je Tier

0,005

5.1.2.1.8

Wildschweine

je Tier

8

5.1.2.1.9

Wildwiederkäuer

je Tier

7

5.1.2.1.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

6

5.1.2.1.11

Sumpfbiber

je Tier

4

 

Anmerkung:

Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten EG-Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

 

 

5.1.2.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a)

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

b)

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und

c)

Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

Deckung höherer Kosten über die in der Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren hinaus durch Erhebung kostendeckender Gebühren

 

 

Anmerkungen:

1.

Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2.

Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b)

Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),

c)

Post- und Fernmeldegebühren,

d)

Haltung von Dienstfahrzeugen,

e)

Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),

f)

Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g)

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h)

Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),

i)

Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j)

Vermischte Verwaltungsausgaben,

k)

Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3.

Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet.

Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben.

Dazu werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen mindestens 0,001 Euro und höchstens 1,40 Euro.

 

 

Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

 

 

5.1.2.2.1

ausgewachsene Rinder

 je Tier

 höchstens 41

5.1.2.2.2

Jungrinder

 je Tier

 höchstens 31

5.1.2.2.3

Einhufer, Equiden

 je Tier

 höchstens 45

5.1.2.2.4

Schweine

 

5.1.2.2.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

 je Tier

 höchstens 37

5.1.2.2.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

 je Tier

 höchstens 37

5.1.2.2.5

Schafe, Ziegen

 

5.1.2.2.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

 höchstens 17

5.1.2.2.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

 höchstens 17

5.1.2.2.6

Geflügel

 

5.1.2.2.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.6.2

Enten, Gänse

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.6.3

Truthühner

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.7

Zuchtkaninchen

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.8

Wildschweine

je Tier

 höchstens 18

5.1.2.2.9

Wildwiederkäuer

je Tier

 höchstens 29

5.1.2.2.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

 höchstens 26

5.1.2.2.11

Sumpfbiber

je Tier

 höchstens 18

5.1.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.3

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.3.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.3.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

2

5.1.3.1.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.1.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

3

5.1.3.1.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

2

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.3.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

 

 

5.1.3.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.4.1.1

kleines Federwild

je Tier

0,005

5.1.4.1.2

kleines Haarwild

je Tier

0,01

5.1.4.1.3

Wildschweine

je Tier

1,50

5.1.4.1.4

Wildwiederkäuer

je Tier

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.4.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

 

 

Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

 

 

5.1.4.2.1

kleines Federwild

je Tier

 höchstens 12

5.1.4.2.2

kleines Haarwild

je Tier

 höchstens 12

5.1.4.2.3

Wildschweine

je Tier

 höchstens 28

5.1.4.2.4

Wildwiederkäuer

je Tier

 höchstens 16

5.1.4.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.1

Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

5.1.5.1.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Fischereierzeugnisse

 höchstens 7

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.5.1.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5.2

Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.2.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

je Tonne

0,50

5.1.5.2.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

 

Anmerkung:

Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

 

 

5.1.6.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je 30 Tonnen
und danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.6.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Rohmilch

 höchstens 0,15

Anmerkungen:

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.6.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.7

Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 200

5.1.8

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.8.1

Probenahme

je Tier

mindestens 5,50
höchstens 8

Anmerkungen:

a)

Innerhalb des Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.9

Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.10

Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120

 

Anmerkung:

Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

 

 

5.1.11

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.12

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.13

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

30

5.1.14

Anerkennung eines Betriebes oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

100 bis 900

5.1.15

Kontrolle eines trichinenfreien Betriebes nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.16

Aussetzung der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

75 bis 675

5.1.17

Durchführung von Kontrollen nach Anhang IV Kapitel II Teil A Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.18

Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

 

20 bis 100

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, 5 und 9.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120 bis 900

5.2.2

Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 250

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

50 bis 250

5.2.4

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

60 bis 380

5.2.5

Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

90 bis 900

5.2.6

Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

 

5.2.8

Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2

 

30

5.2.9

Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3

nach Zeitaufwand

 

5.2.10

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b

 

60

5.2.11

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.2.12

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.3

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.3.1

Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.1.1

amtliche Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz (nachfolgend TLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

b)

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.2

Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.2.1

Anordnung einer Maßnahme

 

30 bis 300

5.3.2.2

Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.3

Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.4

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)

 

30 bis 1 000

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung*)

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen, oder

c)

erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob von EU-Recht abweichende oder über dieses hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt unberührt)

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4

 

55 bis 560

5.5

Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei in Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen (Gebührentatbestand im Sinne des § 46a)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen dessen Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.6

Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 170

5.6.2

Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1

 

60

5.6.3

Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 6

 

60

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 - 269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

 

75

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

 

75

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

 

75

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

 

75

5.10

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis

 

39

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

 

55 bis 570

5.11.2

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

 

55 bis 570

5.11.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

 

55 bis 570

5.12

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.12.1

Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht die Qualitätsanforderungen nach den §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

55 bis 300

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

83 bis 260

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

80 bis 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.15.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.15.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 55

5.15.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 30

5.15.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 27

5.15.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 16

5.15.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

 

 

5.15.2.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5
höchstens 11

5.15.2.2

Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.2.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.2.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.3

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

 

 

a)

auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder

b)

auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten

 

100 v. H. der
Gebühren
nach
Nr. 5.15.1
oder 5.15.2,

50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1
der 5.15.2

 

Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.15.4

Genehmigung für die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage nach § 11 Satz 2

 

90

5.15.5

Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a

 

20 bis 100

5.15.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.7

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.8

Genehmigung für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 120

5.15.9

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

45 bis 90

5.15.10

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.11

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.12

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6 °C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

 

17 bis 120

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

 

100 bis 500

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

 

60

5.16.4

Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2

 

20

5.16.5

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 23

5.16.6

Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

je 1 000 Eier

0,027 bis 0,05

 

Anmerkungen:

a)

Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.

c)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Eier durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen durchzuführenden Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Menge der erzeugten Eier in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den Eierpackstellen entsprechend der dort als Lebensmittel verpackten inländischen Eier in Ansatz gebracht.

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 570

5.17.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.17.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 290

5.17.4

Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.18

BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1 Abs. 1 und 1a oder § 3

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

c)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe nach § 2

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

c)

Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

 

 

5.18.3

Gestattung der Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 17

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrolle von in Drittländern hergestellten oder behandelten Sendungen von Lebensmitteln, wenn die Freigabe dieser für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft nur nach Durchführung einer Kontrolle als Schutzmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit einem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft möglich ist und dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.20.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments

 

15

5.21

Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums und Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 3

nach Zeitaufwand

 

5.22

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.22.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 450

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

5.22.2

Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf BSE nach § 8 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.23

Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

6

Rindfleischetikettierung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

6.1

Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2

 

94

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

70

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

40

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

2

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 300

8.1.3

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.3.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 510

8.1.3.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3 000

8.1.3.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 155

9

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

13

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

18,80

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

10,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

44

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

33

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

14,30

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

13,20

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

18,70

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

13,20

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

11

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

31,20

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,60

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

8,40

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,90

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

11,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

9,50

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

6,40

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,90

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

18,50

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis

je Ansatz

10,30

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis

je Ansatz

9,70

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis

je Ansatz

27,20

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

11,60

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis

je Ansatz

17,20

9.3.16

Untersuchung auf E.coli Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis

je Ansatz

11,70

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,10

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis

je Ansatz

18

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,20

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis

je Ansatz

12,10

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,30

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis

je Ansatz

16,00

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,70

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

14,30

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

17,20

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

17,20

9.3.36

Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin

je Probe

17,20

9.3.37

Mykotoxinnachweis Fumonisin

je Probe

17,20

9.3.38

Mykotoxinnachweis Aflatoxine

je Probe

17,20

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

17,20

9.3.40

Mykotoxinnachweis Citrinin

je Probe

17,20

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis

je Probe

14,30

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis

je Ansatz

7,50

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

11

9.3.45

Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen

je Probe

44

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

44

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

18,70

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweis

je Probe

22

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,80

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis

je Ansatz

12,50

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) Antigennachweis

je Ansatz

40,70

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes Antigennachweis

je Ansatz

13,90

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis

je Ansatz

28,40

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis

je Ansatz

48,40

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) Antigennachweis

je Ansatz

15

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis

je Ansatz

59,20

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis

je Ansatz

38,10

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweis

je Ansatz

20,60

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis

je Ansatz

34,80

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis

je Ansatz

46,90

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis

je Ansatz

29,70

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweis

je Ansatz

24,20

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis

je Ansatz

35,60

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis

je Ansatz

29,50

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis

je Ansatz

18,40

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

13,20

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis

je Ansatz

19,30

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis

je Ansatz

22,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis

je Ansatz

59,40

9.4.42

Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis

je Ansatz

42,40

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis

je Ansatz

42,90

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis

je Ansatz

7,20

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

6,30

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

6,30

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotation

je Probe

6,30

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,80

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

9,10

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

9,80

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

5,20

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

39,80

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

25,70

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

8,60

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

12,10

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9,90

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

15,40

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

je Ansatz

15,40

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- u. Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

15,40

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

7

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

13,20

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,90

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis

je Ansatz

5,30

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

11,00

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

17,60

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

17,60

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

10,10

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

15,80

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

22

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

19,60

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis

 

 

9.6.1.1

einfach

je Probe

7,70

9.6.1.2

aufwändig

je Probe

10

9.6.1.3

sehr aufwändig

je Probe

15

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

15,20

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7,70

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,40

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,40

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,60

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

8,10

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

7,40

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis

je Probe

16

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) - Antikörperachweis

je Probe

10,20

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis

je Probe

29,70

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

6,30

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis

je Probe

5,10

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

14,60

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis

je Probe

5,40

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,30

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

6,20

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis

je Probe

8

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50

9.6.45

Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

4,70

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40

9.6.55

Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.56

Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.57

Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.58

Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis

je Probe

6,70

9.6.59

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis

je Probe

7,20

9.6.60

Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (lleitis) - Antikörpernachweis

je Probe

11,10

9.6.61

Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.62

Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 38

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11

9.8

Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

77

9.10

Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

 

 

9.10.1

Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50

9.10.2

Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15

10

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

9,40

10.1.2

differenzierter Art (z. B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

15,60

10.1.3

weiter differenzierter Art (z. B. Triangel-Test)

 

25,30

10.1.4

Gebrauchstest (z. B. bei Bedarfsgegenständen)

 

25,30

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

31,40

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

23,70

10.2.2

Ausschütteln

 

12,70

10.2.3

Destillieren

 

15,60

10.2.4

Dialysieren

 

23,70

10.2.5

Dekantieren

 

9,40

10.2.6

Extrahieren

 

28,10

10.2.7

Filtrieren

 

8,30

10.2.8

Gefriertrocknen

 

28,10

10.2.9

Gelfiltration

 

31,40

10.2.10

Glühen

 

15,60

10.2.11

Ionenaustausch

 

22

10.2.12

Lösen

 

5,10

10.2.13

Mischen

 

5,10

10.2.14

Perforieren

 

28,10

10.2.15

Rektifizieren

 

23,70

10.2.16

Schmelzen

 

8,30

10.2.17

Schütteln

 

5,10

10.2.18

Sieben

 

8,30

10.2.19

Sublimieren

 

23,70

10.2.20

Trocknen

 

8,30

10.2.21

Umkristallisieren

 

23,70

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

6,30

10.2.23

Veraschen bzw. Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

18,70

10.2.23.2

nass

 

25,30

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10 000 g

 

8,30

10.2.24.2

mehr als 10 000 g

 

15,60

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

 

23,70

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

12,70

10.2.26.2

schwieriger Art

 

31,40

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

66

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg

 

6,30

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

7,60

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5,10

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

6,30

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

12,70

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

5,10

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

7,60

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

14,30

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

15,60

10.2.32

Druckmessung

 

10,20

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25,30

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

44

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

62,70

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

17,60

10.4.1.2

Fließpunkt

 

17,60

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

31,40

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

23,70

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

23,70

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

13,80

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

22,60

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

5,10

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

11,60

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

7,60

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

23,70

10.4.1.10

Redoxpotential

 

20,90

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

12,70

10.4.1.12

Siedepunkt

 

14,30

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

17,60

10.4.1.14

Viskosität

 

22

10.4.1.15

Migration

 

50,10

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

18,70

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

35,20

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

47,30

10.4.2.2

mit Flamme

 

37,40

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV- und sichtbaren Bereich

 

28,60

10.4.3.2

im IR-Bereich

 

44

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

44

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

20,90

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

28,10

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

37,40

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25,30

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

31,40

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

15,60

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

31,40

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

20,90

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese

 

31,40

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

31,40

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

44

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

50,10

10.4.7

Flammenphotometrie

 

35,20

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

15,60

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV-Bereich

 

15,60

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

17,10

10.4.8.3

im IR-Bereich

 

25,30

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25,30

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

159,50

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

121

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

220

10.4.11

Polarimetrie

 

20,90

10.4.12

Polarographie

 

23,70

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

192,50

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

22

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z. B. Sr 90)

 

79,20

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

137,50

10.4.15.2

quantitativ

je Element

74,80

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

106,70

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

7,60

10.4.19.2

Rücktitration

 

12,70

10.4.19.3

konduktometrisch

 

23,70

10.4.19.4

potentiometrisch

 

31,40

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

15,60

10.5.2

Mehrstufentest

 

28,60

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

9,40

10.6.2

aufwändiger Art

 

22

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

15,60

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

28,60

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

18,70

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

6,30

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

18,70

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

12,70

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

11,60

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z. B. ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

7,60

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

37,40

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

74,80

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,90

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

9,40

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

18,70

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

5,10

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

12,70

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

18,70

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

31,40

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton

 

47,30

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

12,70

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

31,40

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

62,70

10.9.12

Plasmidnachweis

 

18,70

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

37,40

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

11,60

10.10.3

aw-Wert-Bestimmung

 

14,30

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

7,60

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,90

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

9,40

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

12,70

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

6,30

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

7,60

10.10.7.2

Dripverlust

 

18,70

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

25,30

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

12,70

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

11

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes

(VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite

0,50

 

 

danach je Seite

0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite

3

 

 

danach je Seite

1

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten

2,50

 

 

danach je Seite

0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

Teil D ThürVwKostOMSFG

Teil D
Sozialwesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Heimaufsicht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anzeigeverpflichtung nach § 12

 

 

1.1.1.1

Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1

je Platz

10
jedoch
mindestens 100

1.1.1.2

Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung

 

100

1.1.2

Bescheid nach § 15 Abs. 2- Erlass von Überwachungsmaßnahmen -

 

500

1.1.3

Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung

 

50 bis 2 000

1.1.4

Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1

 

50 bis 1 000

1.1.5

Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1

 

 

1.1.5.1

Heimleitung

je Person

1 000

1.1.5.2

Pflegedienstleitung

je Person

750

1.1.5.3

Beschäftigte

je Person

500

1.1.5.4

Sonstige Mitarbeiter

je Person

250

1.1.5.5

Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1

 

1 000

1.1.6

Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2

je Platz

150
mindestens 1 500

1.1.7

Untersagung nach § 19 Abs. 3

je Platz

75
mindestens 750

1.1.8

Befreiung nach § 25a

 

 

1.1.8.1

Befreiung von Anforderungen nach § 10

 

250 bis 1 000

1.1.8.2

Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen

 

250 bis 1 000

1.2

Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30

 

50 bis 500

1.2.2

Befreiungen nach § 31 Abs. 1

 

50 bis 100

1.3

Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Zustimmung nach § 5 Abs. 2

je Person

250

1.3.2

Befreiung nach § 11 Abs. 1

je Person

250

Anlage ThürVwKostOMASGFF

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis Teil A - Arbeitsschutz 1 Arbeitsschutz und Betriebssicherheit1.1 Arbeitsschutzgesetz1.2 Arbeitsstättenverordnung1.3 Druckluftverordnung1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung1.6 Betriebssicherheitsverordnung1.7 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung2 Gefährliche Stoffe2.1 Gefahrstoffverordnung2.2 Biostoffverordnung3 Arbeitszeitregelungen3.1 Arbeitszeitgesetz3.2 Fahrpersonalgesetz3.3 Fahrpersonalverordnung3.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz3.5 Offshore-Arbeitszeitverordnung4 Schutz bestimmter Personengruppen4.1 Jugendarbeitsschutzgesetz4.2 Mutterschutzgesetz4.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz4.4 Pflegezeitgesetz4.5 Familienpflegezeitgesetz4.6 Heimarbeitsgesetz4.7 Kinderarbeitsschutzverordnung5 Sonstiges Arbeitsschutzrecht5.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Teil B - Gesundheitswesen 1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten1.1 Approbationsordnung für Ärzte1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte1.3 Approbationsordnung für Apotheker1.4 Bundesärzteordnung1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde1.6 Bundes-Apothekerordnung1.7 Psychotherapeutengesetz1.8 Thüringer Heilberufegesetz1.9 Bundesvertriebenengesetz1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten2 Fachberufe des Gesundheitswesens2.1 Krankenpflegegesetz2.2 MTA-Gesetz2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten2.5 Diätassistentengesetz2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden2.7 Orthoptistengesetz2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz2.9 Hebammengesetz2.10 Rettungsassistentengesetz2.11 Ergotherapeutengesetz2.12 Podologengesetz2.13 Altenpflegegesetz2.14 Notfallsanitätergesetz2.15 Thüringer Pflegehelfergesetz2.16 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens2.17 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens3 Heilpraktiker3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz4 Apothekenwesen4.1 Gesetz über das Apothekenwesen4.2 Apothekenbetriebsordnung4.3 Arzneimittelgesetz5 Arzneimittelwesen5.1 Arzneimittelgesetz6 Gesundheitsämter6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten6.2 Thüringer Bestattungsgesetz6.3 Infektionsschutzgesetz6.4 Trinkwasserverordnung6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer7 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Gesundheitsschutz7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden7.3 Vorbereitende Arbeiten7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden7.5 Enzymatische Analyse7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen7.8 Innenraumluftuntersuchungen7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung7.11 Mykologische Untersuchungen7.12 Parasitologische Untersuchungen7.13 Virologische Untersuchungen7.14 Serologische Untersuchungen8 Landesverwaltungsamt8.1 Umsatzsteuergesetz8.2 Gewerbeordnung9 Gentechnik9.1 Gentechnikgesetz9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen10 Reproduktionsmedizin10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch11 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes12.2 Aufgaben des Landesamtes für Verbraucherschutz Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation 1 Allgemeine Gebühren1.1 Schriftliche Gutachten1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung, die vom Kostenschuldner besonders beantragt wurde1.3 Ausstellen von Bescheinigungen1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat1.5 Sektion verendeter Tiere im Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 auf Anforderung des Tierhalters1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen2 Tierseuchenbekämpfung2.1 Tiergesundheitsgesetz2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2622.3 Tierseuchenerreger-Verordnung2.4 Tierimpfstoff-Verordnung2.5 Tollwut-Verordnung2.6 MKS-Verordnung2.7 Schweinepest-Verordnung2.8 Geflügelpest-Verordnungen2.9 Tuberkulose-Verordnung2.10 Brucellose-Verordnung2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung2.12 Bienenseuchen-Verordnung2.13 Rinder-Leukose-Verordnung2.14 BVDV-Verordnung2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit2.17 Fischseuchenverordnung2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung2.21 Geflügel-Salmonellen-Verordnung2.22 BHV1-Verordnung2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand3 Tierschutz3.1 Tierschutzgesetz3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/20053.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz3.4 Tierschutztransportverordnung3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1099/20093.6 Tierschutz-Versuchstierverordnung3.7 Tierschutz-Hundeverordnung3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung4.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/20094.2 Verordnung (EU) Nr. 142/20114.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz4.4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung4.5 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/13755.2 Verordnung (EG) Nr. 853/20045.3 Verordnung (EG) Nr. 882/20045.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch5.5 Tabakerzeugnisgesetz5.6 Verordnung (EG) Nr. 436/20095.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung5.8 Diätverordnung5.9 Käseverordnung5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung5.12 Trinkwasserverordnung5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung5.17 Wein-Überwachungsverordnung5.18 TSE-Überwachungsverordnung5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung5.21 Tabakerzeugnisverordnung5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz5.23 Gegenproben-Verordnung5.24 Vorläufiges Biergesetz5.25 Verordnung (EG) Nr.1223/20096 nicht besetzt7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten7.1 Thüringer Heilberufegesetz7.2 Bundes-Tierärzteordnung7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“7.5 Hufbeschlaggesetz7.6 Hufbeschlagverordnung7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung8 Tierarzneimittelwesen8.1 Arzneimittelgesetz9 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Veterinäruntersuchung9.1 Erstellen von Gutachten9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen9.4 Virologische Untersuchungen9.5 Parasitologische Untersuchungen9.6 Serologische Untersuchungen9.7 Molekularbiologische Untersuchungen9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen9.9 Sonstige Untersuchungen9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland10 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie im Bereich Rückstands- und toxikologischen Analytik10.1 Sensorische Prüfung10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden10.5 Enzymatische Analysen10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln10.7 Gärversuche im Gärröhrchen10.8 Bio-Assays10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren10.10 Besondere Verfahren10.11 Erstellen von Gutachten11 Verbraucherinformation11.1 Verbraucherinformationsgesetz Teil D - Sozialwesen 1 Heimaufsicht1.1 Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz1.2 Heimmindestbauverordnung1.3 Heimpersonalverordnung Teil E - Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung 1 Produktsicherheit1.1 Produktsicherheitsgesetz1.2 Explosionsschutzprodukteverordnung1.3 Druckgeräteverordnung1.4 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug2 Medizinprodukterecht2.1 Medizinproduktegesetz2.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung2.3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung2.4 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten3 Sprengstoffrecht3.1 Sprengstoffgesetz3.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz3.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz3.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz4 Nichtionisierende Strahlung4.1 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen Teil F - Beschusswesen 1 Beschussrecht1.1 Beschussgesetz

Verwaltungskostenverzeichnis ThürVwKostOMASGFF

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A ThürVwKostOMASGFF

Teil A
Arbeitsschutz

Nummer

Gegenstand

Bemessungs-
grundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Arbeitsschutz und Betriebssicherheit

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 5 500

1.1.2

Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3

 

275

1.2

Arbeitsstättenverordnungvom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3

 

60 bis 2 800

1.3

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5

nach Zeitaufwand

mindestens 65
höchstens 165

1.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 6

 

60 bis 550

1.3.3

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

 

65

1.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

 

110

1.3.5

Ermächtigung eines Arztes nach § 13

 

 

1.3.5.1

Erstermächtigung

 

190

1.3.5.2

Verlängerung

 

55

1.3.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

110

1.3.7

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2

 

120

1.4

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

60 bis 250

1.4.2

Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 550

1.5

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

60 bis 660

1.5.2

Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2

 

60 bis 250

1.6

Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Entscheidung über Prüffristen nach § 15 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1

 

100 bis 1 100

1.6.2

Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1

 

300

1.6.3

Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristetet erteilten Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1

 

50 bis 250

1.6.4

Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für

 

 

1.6.4.1

Dampfkesselanlagen nach Nr. 1

 

 

1.6.4.1.1

bis 1 MW

 

880

1.6.4.1.2

über 1 MW bis 2 MW

 

1 200

1.6.4.1.3

über 2 MW bis 4 MW

 

1 850

1.6.4.1.4

über 4 MW bis 10 MW

 

2 400

1.6.4.1.5

über 10 MW bis 100 MW

 

2 400
zuzüglich 120
je angefangene
1 MW über 10 MW,
höchstens 4 800

1.6.4.1.6

über 100 MW

 

4 800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über 100 MW,
höchstens 8 800

 

Anmerkung:

 

 

 

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

 

 

1.6.4.1.7

mit Abhitzedampfkessel

60 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.6.4.1

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

 

 

1.6.4.1.8

Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1.6.4.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.

 

 

1.6.4.2

Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2

 

120 bis 1 650

1.6.4.3

Ortsfeste Gasfüllanlagen nach Nr. 3

 

120 bis 1 650

1.6.4.4

Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern nach Nr. 4

 

120 bis 1 650

1.6.4.4.1

bis zu 50 m3 Fassungsvermögen

 

400

1.6.4.4.2

je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3

 

3,08

1.6.4.4.3

je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3 000 m3

 

0,66

1.6.4.4.4

je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen über 3 000 m3

 

0,31

1.6.4.5

Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde nach Nr. 5

 

55 bis 550

1.6.4.6

Tankstellen nach Nr. 6

 

 

1.6.4.6.1

bis zu 5 m3 Fassungsvermögen

je angefangenem Kubikmeter

120
mindestens 300

1.6.4.6.2

je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3

 

65

1.6.4.6.3

je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3

 

3,08

1.6.4.7

Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach Nr. 7

 

 

1.6.4.7.1

für Baukosten bis 1 000 000 Euro

0,4 v. H. der Baukosten

 

1.6.4.7.2

für weitere Baukosten bis 5 000 000 Euro

0,2 v. H. der Baukosten

 

1.6.4.7.3

für weitere Baukosten über 5 000 000 Euro

0,1 v. H. der Baukosten

 

 

Für die Berechnung gilt:

 

 

 

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und Ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

 

 

1.6.4.8

Betankungsanlagen nach Nr. 8

 

500 bis 2 500

1.6.5

Erteilung einer Erlaubnis für Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, nach § 18 Abs. 1 Satz 1

50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.6.4

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht, sind die Kosten nach Nr. 1.6.4 zu erheben.

 

 

1.6.6

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 oder einer Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 300

1.6.7

Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2

50 v. H. der Kosten für die jeweilige Erlaubnis nach Nr. 1.6.4

 

1.6.8

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2

 

140 bis 2 750

1.6.9

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 2

12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.6.4

 

1.6.10

Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und Anhang 1

 

50 bis 2 500

1.6.11

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 60
höchstens 550

1.6.12

Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 oder 2

 

100 bis 1 100

1.7

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 von der Bestimmung des § 7

 

60 bis 660

1.7.2

Aufhebung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 3

 

60 bis 220

2

Gefährliche Stoffe

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

2.1

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 6 bis 15

 

60 bis 660

2.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus

 

60 bis 1 100

2.1.3

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

170 bis 550

2.1.4

Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

 

2.1.4.1

in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 in der Fassung vom 13. Januar 2014 (GMBl. 2014 S. 164) in der jeweils geltenden Fassung

je Teilnehmer

17
mindestens 170

2.1.4.2

in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

je Teilnehmer

11
mindestens 110

2.1.5

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4

 

280 bis 1 100

2.1.6

Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2

 

170 bis 550

2.1.7

Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3

 

140 bis 280

2.1.8

Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1

 

190

2.1.9

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1

 

65

2.1.10

Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2

 

310

2.1.11

Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3

je Teilnehmer

11
mindestens 110

2.1.12

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2

 

65

2.2

Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1

 

100 bis 700

2.2.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 18

 

60 bis 550

3

Arbeitszeitregelungen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b abweichend von § 3

 

 

3.1.1.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

3.1.1.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

3.1.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von § 4 Satz 2

 

120

3.1.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von § 5 Abs. 1

 

110 bis 220

3.1.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abweichend von § 6 Abs. 2

 

 

3.1.4.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

3.1.4.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

3.1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 abweichend von § 2 Abs. 3

 

65

3.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach §§ 7 Abs. 5 im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

 

60 bis 280

3.1.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2a abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

 

110 bis 440

3.1.8

Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 auf Antrag

 

300

3.1.9

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c abweichend von § 9

 

 

3.1.9.1

für einen Sonn- oder Feiertag

 

 

3.1.9.1.1

für bis zu 100 Beschäftigten

 

80
zuzüglich 2,50
je Beschäftigten

3.1.9.1.2

für über 100 Beschäftigte

 

310
zuzüglich 1
je weiteren
Beschäftigten über
100

3.1.9.2

bei mehr als einem Tag für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag

 

50 v. H. der
Gebühr nach
Nr. 3.1.9.1
höchstens 1 200

3.1.10

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 abweichend von § 9

 

 

3.1.10.1

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

 

200 bis 1 500

3.1.10.2

für jedes weitere Jahr

 

200 bis 1 500
höchstens 6 000

3.1.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 abweichend von § 9

 

 

3.1.11.1

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

 

200 bis 1 500

3.1.11.2

für jedes weitere Jahr

 

200 bis 1 500
höchstens 6 000

3.1.12

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2

für jedes Jahr

80
zuzüglich 1,50
je Beschäftigten

3.1.13

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2

für jeden angefangenen Monat

80
zuzüglich 1,50
je Beschäftigten
höchstens 2 500

3.1.14

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

 

3.1.14.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

90

3.1.14.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

130

3.1.14.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

190

3.1.14.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

240

3.1.14.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

300

3.1.14.6

bei über 100 Beschäftigten

 

300
zuzüglich 40
für bis zu jeweils 100
weiteren
Beschäftigten

3.1.15

Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

 

200 bis 2 500

3.1.16

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

 

 

3.1.16.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

3.1.16.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

3.1.16.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

3.1.17

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Bewilligung seiner Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

 

gebührenfrei

3.2

Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a

 

 

3.2.1.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

3.2.1.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

3.2.1.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

3.3

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

65

3.3.2

Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer

 

 

3.3.2.1

Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5

je Kartenantrag

22

3.3.2.2

Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

je Kartenantrag

30

3.3.2.3

Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9

je Karte

22

 

Anmerkung zu Nr. 3.3.2:
Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

 

 

3.3.3

Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3

 

30,70

3.3.4

Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2

 

35 bis 110

3.4

Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 auf Antrag

je Fall

200 bis 1 500

3.4.2

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 13 Abs. 2

 

 

3.4.2.1

bei Feststellung einer Pflichtverletzung

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

3.4.2.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmittteilung oder Zwischennachricht

 

60

3.4.2.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

3.5

Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 16

 

110 bis 440

4

Schutz bestimmter Personengruppen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

 

 

4.1.1.1

bis 3 Tage

 

 

4.1.1.1.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

50

4.1.1.1.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

75

4.1.1.1.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

100

4.1.1.1.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

125

4.1.1.1.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

4.1.1.2

4 bis 10 Tage

 

 

4.1.1.2.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

75

4.1.1.2.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

100

4.1.1.2.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

125

4.1.1.2.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

4.1.1.2.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

4.1.1.3

11 bis 30 Tage

 

 

4.1.1.3.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

100

4.1.1.3.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

125

4.1.1.3.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

150

4.1.1.3.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

4.1.1.3.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

4.1.1.4

mehr als 30 Tage

 

 

4.1.1.4.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

125

4.1.1.4.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

150

4.1.1.4.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

200

4.1.1.4.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

4.1.1.4.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

300

4.1.2

Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1

 

65

4.1.3

Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2

 

100

4.1.4

Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2

 

100

4.1.5

Anordnung nach § 28 Abs. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 310

4.1.6

Anordnung nach § 30 Abs. 2

 

100

4.1.7

Zulassung nach § 40 Abs. 2

 

35 bis 90

4.1.8

Anordnung von Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1

 

 

4.1.8.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

4.1.8.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.1.8.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

4.2

Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Anordnung nach § 2 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 550

4.2.2

Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3

 

60 bis 110

4.2.3

Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 110

4.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

 

65

4.2.5

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

 

4.2.5.1

für eine Beschäftigte

 

200 bis 400

4.2.5.2

für jede weitere Beschäftigte

 

100 bis 200

4.2.6

Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3

 

gebührenfrei

4.2.7

Anordnung von Maßnahmen der Aufsicht nach § 20

 

 

4.2.7.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

4.2.7.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.2.7.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

4.3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4

 

 

4.3.1.1

für einen Beschäftigten

 

200 bis 400

4.3.1.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

100 bis 200

4.3.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4

 

gebührenfrei

4.4

Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

je Beschäftigten

200 bis 400

4.4.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

4.5

Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.5.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG

je Beschäftigten

200 bis 400

4.5.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG

 

gebührenfrei

4.6

Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.6.1

Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15

 

20

4.6.2

Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1

 

10 bis 35

4.6.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

25 bis 60

4.6.4

Anordnung nach § 10 Satz 2 und 3

 

25 bis 60

4.6.5

Anordnung nach § 16a Satz 1

 

25 bis 110

4.6.6

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

 

 

4.6.6.1

erster Vergleich

 

50

4.6.6.2

jeder weitere Vergleich

 

25

4.6.7

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

je Berechnungsstück

10 bis 80

4.6.8

Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1

 

10 bis 35

4.6.9

Verbot nach § 30

 

25 bis 280

4.7

Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.7.1

Feststellung nach § 3

 

65

5

Sonstiges Arbeitsschutzrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1

 

 

5.1.1.1

bei Neuanerkennung

 

1 100

5.1.1.2

bei Verlängerung der Anerkennung

 

330

5.1.2

Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2

 

65 bis 275

5.1.3

Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 275

5.1.4

Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18

 

65 bis 275

Teil B ThürVwKostOMASGFF

Teil B
Gesundheitswesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungs-
grundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12

 

30 bis 120

1.2

Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2

 

30 bis 120

1.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt

 

35

1.3

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22

 

30 bis 120

1.4

Bundesärzteordnung (BOÄ) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2

 

230

1.4.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 3 Abs. 2

 

200 bis 400

1.4.3

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3

 

320

1.4.4

Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1

 

180

1.4.5

Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2

 

180

1.4.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1

 

180

1.4.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2

 

190

1.4.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8

 

98

1.4.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und 5

 

175

1.4.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 oder 1.4.9

 

98

1.4.11

Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2

 

175

1.4.12

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4

 

120

1.5

Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

230

1.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 400

1.5.3

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

320

1.5.4

Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1

 

180

1.5.5

Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2

 

180

1.5.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1

 

180

1.5.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2

 

190

1.5.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1

 

98

1.5.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4

 

175

1.5.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9

 

98

1.5.11

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4

 

120

1.6

Bundes-Apothekerordnung (BApO) in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2

 

230

1.6.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 4 Abs. 2

 

200 bis 400

1.6.3

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3

 

320

1.6.4

Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1

 

180

1.6.5

Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2

 

180

1.6.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

180

1.6.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach §§ 8 Abs. 2

 

190

1.6.8

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3

 

175

1.6.9

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.8

 

98

1.6.10

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

120

1.7

Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1.

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

230

1.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5

 

200 bis 400

1.7.3

Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 8

 

220

1.7.4

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

320

1.7.5

Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1

 

180

1.7.6

Widerruf der Approbation nach §§ 3 Abs. 2

 

180

1.7.7

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

180

1.7.8

Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2

 

190

1.7.9

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4

 

98

1.7.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9

 

65

1.7.11

Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3

 

65

1.7.12

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1und 2 sowie § 10 Abs. 4

 

60 bis 310

1.8

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.8.1

Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

60 bis 310

1.9

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.9.1

Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2

 

88

1.10

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

 

 

1.10.1

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse

 

50 bis 220

1.10.2

Erteilung einer Bescheinigung für eine in Deutschland erworbene Ausbildung (sogenanntes „certificate of good standing“) nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung

 

120

1.10.3

Erteilung eines Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG

 

100

1.10.4

Erteilung eines Bescheids über die Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 2 BOÄ, § 2 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 2 ZHG, § 4 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 2 BApO, § 20b Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) oder § 20b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

 

100 bis 203

1.10.5

Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG

 

50

1.10.6

Erfassung und Prüfung der für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Nachweise

nach Zeitaufwand

mindestens 80
höchstens 120

2

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1

 

80

2.1.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3

 

200 bis 300

2.1.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3

 

75 bis 150

2.1.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6

 

40 bis 90

2.2

MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.2.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.2.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.2.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 7

 

40 bis 90

2.3

Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.3.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.3.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16

 

40 bis 90

2.5

Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.5.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.5.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 7

 

40 bis 90

2.6

Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.6.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.6.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.6.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

40 bis 90

2.7

Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.7.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.7.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 7

 

40 bis 90

2.8

Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.8.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.8.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.8.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3

 

40 bis 90

2.9

Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.9.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.9.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.9.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8

 

40 bis 90

2.10

Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.10.2

Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1

 

50

2.10.3

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9

 

40 bis 90

2.11

Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.11.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.11.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.11.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

40 bis 90

2.12

Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.12.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.12.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2

 

75 bis 150

2.12.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 6 Abs. 2

 

40 bis 90

2.13

Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

80

2.13.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 und 4

 

200 bis 300

2.13.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 und 4

 

75 bis 150

2.13.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1

 

40 bis 90

2.14

Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach § 1 Abs. 1

 

80

2.14.2

Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3

 

200 bis 300

2.14.3

Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3

 

75 bis 150

2.14.4

Erteilung einer Genehmigung als Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1

 

50 bis 170

2.14.5

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 9

 

40 bis 90

2.14.6

Zuweisung des Prüflings an die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 abzulegen hat, nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung

 

50 bis 100

2.15

Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“, „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ sowie „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach § 2 Abs. 1 bnis 3 und § 3

 

80

2.15.2

Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.2.1

Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3

 

 

2.15.2.1.1

schriftlicher Teil

 

110

2.15.2.1.2

praktischer Teil

 

220

2.15.2.2

Zulassung zur Externenprüfung nach § 16

 

330

2.16

Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2

 

80

2.16.2

Überprüfung eines gleichwertigen Weiterbildungsstands nach § 2 Abs. 4

 

200 bis 300

2.16.3

Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1

 

50 bis 150

2.17

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

2.17.1

Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit

 

 

2.17.1.1

von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 170

2.17.1.2

von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 100

2.17.2

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse

 

30 bis 150

2.17.3

Rücknahme und Widerrufe

 

50 bis 100

2.17.4

Erteilung einer Bescheinigung für eine in Deutschland erworbene Ausbildung (sogenanntes „certificate of good standing“) nach der Richtlinie 2005/36/EG

 

50

2.17.5

Erteilung eines Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG

 

100

2.17.6

Erteilung eines Bescheids über die Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 18b PTA-APrV, § 23 NotSanAPrV sowie § 20c Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), § 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), § 21b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), § 16c der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), § 16b der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) und § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

 

100 bis 203

2.17.7

Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG

 

50

2.17.8

Erfassung und Prüfung der für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Nachweise

nach Zeitaufwand

mindestens 80
höchstens 120

3

Heilpraktiker

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 

250 bis 400

4

Apothekenwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder § 14 Abs. 1

 

160 bis 1 000

4.1.2

Anzeigen nach § 2 Abs. 5 Satz 3

 

50 bis 120

4.1.3

Verwaltungsmaßnahmen in Folge des Erlöschens einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 3

nach Zeitaufwand

 

4.1.4

Rücknahme, Widerruf einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 14 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

4.1.5

Schließung nach § 5

 

100 bis 150

4.1.6

Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6

 

200 bis 300

4.1.7

Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 und § 2 Abs. 1

 

300 bis 1 000

4.1.8

Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11a

 

75 bis 220

4.1.9

Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12a Abs. 1 und 2

 

100 bis 400

4.1.10

Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b

 

100 bis 400

4.1.11

Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 5

 

100 bis 400

4.1.12

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1

 

250 bis 600

4.1.13

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.3, 4.1.7, 4.1.10 bis 4.1.12

 

75 v. H.
der jeweiligen
Gebühr

4.1.14

Änderung einer Erlaubnis nach 4.1.1, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.12

 

50 bis 600

4.2

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S.1195) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 290

4.2.2

Anzeigenbearbeitung nach § 4 Abs. 6

 

125 bis 300

4.3

Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Überwachung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2

 

100 bis 450

5

Arzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

5.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

5.1.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Gewebe nach den §§ 13 bis 20c

 

230 bis 4 900

5.1.2

Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1

 

120 bis 2 700

5.1.3

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.1.4

Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a

 

400 bis 1 500

5.1.5

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)

 

 

5.1.5.1

Überwachung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen und keine Apotheken sind (einschließlich Vor- und Nachbereitung, Inspektion und der damit verbundenen Zertifikatserstellung)

 

100 bis 2 500

5.1.5.2

Überwachung aus besonderem Anlass nach § 64 in Verbindung mit § 66 (beispielsweise aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

100 bis 2 500

5.1.5.3

Bearbeitung von Anzeigen nach § 67, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 52c oder 63c

 

50 bis 240

5.1.5.4

Treffen von Anordnungen nach § 69

 

100 bis 2 000

5.1.6

Einfuhrerlaubnis nach § 72

 

 

5.1.6.1

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis

 

50 bis 3 500

5.1.6.2

Rücknahme und Widerruf einer Einfuhrerlaubnis

nach Zeitaufwand

 

5.1.7

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3

 

50 bis 3 500

5.1.8

Einfuhrerlaubnis nach § 72b

 

 

5.1.8.1

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis

 

50 bis 3 500

5.1.8.2

Rücknahme und Widerruf einer Einfuhrerlaubnis

nach Zeitaufwand

 

5.1.9

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

 

30 bis 150

5.1.10

Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1

 

25 bis 260

5.1.11

Anerkennung der Sachkenntnis nach § 75 Abs. 3

 

75 bis 250

5.1.12

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6

 

75 v. H.
der jeweiligen
Gebühr

6

Gesundheitsämter

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3

 

 

 

Anmerkung:
Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.4.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen und Ähnlichem für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

 

 

6.1.1.1

Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)

je Bericht

5 bis 11

6.1.1.2

Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, beispielsweise für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person

je Zeugnis

10 bis 20

6.1.1.3

Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, beispielsweise zur Frage der Berufstauglichkeit

je Zeugnis

20 bis 45

6.1.1.4

Wie Nr. 6.1.1.3, jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person

je Zeugnis

30 bis 110

6.1.1.5

Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur

je Gutachten

100 bis 260

6.1.1.6

Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption von

 

 

6.1.1.6.1

Minderjährigen

 

gebührenfrei

6.1.1.6.2

Erwachsenen

 

25 bis 45

6.1.1.7

Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)

 

 

6.1.1.7.1

für jede Seite DIN A4

 

6,30

6.1.1.7.2

für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes

 

0,50

6.1.1.8

Impfausweise und andere Bescheinigungen

 

 

6.1.1.8.1

Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung

 

5

6.1.1.8.2

Ausstellung eines Duplikats des Impfausweises

 

5 bis 10

6.1.1.9

Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung

 

15

6.1.1.10

Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung

 

Gebühr nach GOÄ

6.1.2

Tbc-Untersuchungen

 

 

6.1.2.1

Gewinnung und Versand von Sputum

 

14

6.1.2.2

Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux)

 

5 bis 10

6.1.3

Elektrokardiogramme

 

 

6.1.3.1

Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit gegebenenfalls Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung

 

19

6.1.3.2

Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens neun Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) gegebenenfalls auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung

 

28

6.1.4

Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen

 

 

6.1.4.1

Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern

je Person

8

6.1.4.2

Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten

 

21

6.1.4.3

Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme

 

 

6.1.4.3.1

HB-Bestimmung

 

4

6.1.4.3.2

Zählung der roten und weißen Blutkörperchen

 

5

6.1.4.3.3

Differenzierung eines Blutausstrichs

 

8

6.1.4.3.4

Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)

 

17

6.1.4.3.5

Blutsenkung

 

9

6.1.4.3.6

Blutzuckerbestimmung

 

7

6.1.4.3.7

Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipo-proteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase

je Untersuchung

8

6.1.4.4

Harnuntersuchung

 

 

6.1.4.4.1

Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

3

6.1.4.4.2

Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

4

6.1.4.4.3

Mikroskopische Sedimentuntersuchung

je Untersuchung

4

6.1.4.4.4

Qualitative Untersuchung einfacher Art, beispielsweise. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure

jeweils

4

6.1.4.4.5

Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)

jeweils

13

6.1.4.4.6

Qualitative Harnuntersuchung/Drogenscreening, Entnahme und Versand

je Streifentest

8

6.1.4.5

Lungenfunktionsprüfungen

 

 

6.1.4.5.1

Feststellung der Vitalkapazität

 

4

6.1.4.5.2

Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)

 

7

6.1.4.6

Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten

je Person

8

6.1.4.7

Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung beispielsweise Drogenscreening

je Probe

5

6.1.4.8

Identitätsnachweis und Protokollierung der Probenahme

nach Zeitaufwand

 

6.1.5

Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 6, 36, 37 IfSG oder einschlägigen Landesregelungen sofern sie durch Mängel veranlasst werden, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind: einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage), sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens), Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, Badestellen, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen und anderes) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 

25 bis 260

 

Anmerkung:

 

 

 

Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend.

 

 

6.2

Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

6.2.1

Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1

je Schein

5 bis 15

6.2.2

Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3

 

20 bis 30

6.2.3

Fristverlängerung oder -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.5

Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3

 

30 bis 40

 

Anmerkung:

 

 

 

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

 

 

6.2.6

Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2

 

30 bis 50

6.3

Infektionsschutzgesetzes

 

 

6.3.1

Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33

 

 

6.3.1.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35

je Person

15 bis 26

6.3.1.2

Wiederholung der Belehrung nach § 35

je Person

10 bis 16

6.3.2

Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen, nach § 37 Abs. 3

 

20 bis 160

6.3.2.1

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2

 

5 bis 11

6.3.2.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.3.3

Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln nach § 43

 

 

6.3.3.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Abs. 1

je Person

15 bis 30

6.3.3.2

Wiederholung der Belehrung nach Abs. 4

je Person

10 bis 15

6.3.3.3

Aktualisierung oder Erstellung einer Zweitschrift des Nachweisheftes

jeweils

8

6.4

Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.4.1

Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)

 

15 bis 600

6.4.2

Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Entnahmestelle

3 bis 25

6.4.3

Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.5.1

Ortsbesichtigung der Badestelle

je Besichtigung

20 bis 160

6.5.2

Vor-Ort-Messung an der Badestelle

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5.3

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern

 

5 bis 10

7

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Gesundheitsschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

 

Trinkwasserverordnung

 

 

 

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

 

 

 

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

 

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1

Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

 

200 bis 600

7.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

7.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

25

7.2.2

Ausschütteln

 

12

7.2.3

Destillieren

 

17

7.2.4

Extrahieren

 

29

7.2.5

Filtrieren

 

9

7.2.6

Gefriertrocknen

 

29

7.2.7

Glühen

 

17

7.2.8

Ionenaustausch

 

22

7.2.9

Lösen

 

6

7.2.10

Mischen

 

6

7.2.11

Schmelzen

 

9

7.2.12

Schütteln

 

6

7.2.13

Sieben

 

9

7.2.14

Sublimieren

 

25

7.2.15

Trocknen

 

9

7.2.16

Umkristallisieren

 

25

7.2.17

Zerkleinern

 

7

7.2.18

Veraschung oder Aufschließen

 

 

7.2.18.1

trocken

 

19

7.2.18.2

nass

 

25

7.2.19

Zentrifugieren

 

 

7.2.19.1

bis 10 000 g

 

9

7.2.19.2

mehr als 10 000 g

 

17

7.2.20

Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests

 

 

7.2.20.1

einfacher Art (beispielsweise Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)

je

9

7.2.20.2

aufwändiger Art (beispielsweise Diazotierung, Silylierung)

je

25

7.2.21

Mikroskopie

 

12 bis 32

7.2.22

Bestimmung der Masse

 

 

7.2.22.1

Genauigkeit bis 1 mg

 

7

7.2.22.2

Genauigkeit bis < +/- 1 mg

 

8

7.2.23

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

6

7.2.24

Volumenmessung

 

7

7.2.25

Sensorische Prüfung einfachere Art

 

10

7.3

Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)

 

 

7.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25

7.3.2

mehr als drei methodische Schritte

 

44

7.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

64

7.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

 

 

7.4.1

Atomabsorptionsmessung

 

 

7.4.1.1

flammenlos

je Parameter

23

7.4.1.2

mit Flamme

je Parameter

21

7.4.1.3

mit Hydridtechnik

je Parameter

38

7.4.1.4

massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

105

7.4.1.5

für jedes weitere Element (ICP/MS)

 

22

7.4.1.6

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)

 

105

7.4.1.7

für jedes weitere Element

 

22

7.4.2

Aufnahme von Spektren

 

 

7.4.2.1

im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich

je Probe

29

7.4.2.2

im IR-Bereich

je Probe

44

7.4.2.3

Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums

je Probe

44

7.4.3

Brechungsindex, Refraktion

 

12

7.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die erste Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die zweite Substanz um 20 v. H., für die dritte um 40 v. H., für die vierte um 60 v. H. und von der fünften an um 80 v. H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

 

 

7.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

21

7.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

29

7.4.4.3

Gaschromatographie

 

37

7.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25

7.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

32

7.4.4.6

Papierchromatographie

 

17

7.4.4.7

Säulenchromatographie

 

32

7.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

21

7.4.6

Dichte oder spezifisches Gewicht

 

 

7.4.6.1

mittels der Spindel

 

6

7.4.6.2

mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage

 

9

7.4.6.3

mittels des Pyknometers

 

16

7.4.6.4

nach anderen Verfahren

 

17

7.4.7

Druckmessung

 

10

7.4.8

Elektrophorese

 

 

7.4.8.1

Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese

 

32

7.4.8.2

Trägerelektrophorese

 

32

7.4.9

Erstarrungspunkt

 

19

7.4.10

Fließpunkt

 

19

7.4.11

Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge

 

 

7.4.11.1

im UV-Bereich

 

17

7.4.11.2

im sichtbaren Bereich

 

12

7.4.11.3

im IR-Bereich

 

25

7.4.11.4

Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25

7.4.12

Gefrierpunkterniedrigung

 

32

7.4.13

Ionensensitive Messung

je Parameter

18

7.4.14

Leitfähigkeitsmessung

 

8

7.4.15

Massenspektrometrie

 

 

7.4.15.1

ohne vorherige Trennung

 

115

7.4.15.2

nach vorangegangener chromatographischer Trennung

 

208

7.4.16

pH-Wert elektrometrisch

 

8

7.4.17

Polarimetrie

 

21

7.4.18

Polarographie

 

25

7.4.19

Redoxpotential

 

21

7.4.20

Schmelzpunkt

 

12

7.4.21

Siedepunkt

 

16

7.4.22

Titration

 

 

7.4.22.1

einfach (visuelle Endpunktbestimmung)

je Parameter

8

7.4.22.2

Rücktitration

je Parameter

12

7.4.22.3

konduktometrisch

je Parameter

25

7.4.22.4

potentiometrisch

je Parameter

32

7.4.23

Tropfpunkt

 

19

7.4.24

Viskosität

 

22

7.5

Enzymatische Analyse

 

 

7.5.1

Zusatz einer Testsubstanz

 

17

7.5.2

Mehrstufentest

 

29

7.6

Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

 

 

7.6.1

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.1.1

Koloniezahlbestimmung

je Parameter

4,60

7.6.1.2

Coliforme

 

12

7.6.1.3

Escherichia coli

 

12

7.6.1.4

Gesamtcoliforme

 

9,20

7.6.1.5

Fäkalcoliforme

 

9,20

7.6.1.6

Clostridium perfringens

 

10

7.6.1.7

Legionellen

 

38

7.6.1.8

Pseudomonas aeruginosa

 

10

7.6.2

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art

je Parameter

34

7.6.3

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

10,50

7.6.4

Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes

 

23

7.6.5

Geschmack

je Probe

3,50

7.6.6

Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz

 

55 bis 200

7.6.7

Biochemischer Sauerstoffbedarf

 

 

7.6.7.1

einfacher Art (Verdünnungsmethode)

 

55

7.6.7.2

differenzierter Art (manometrische Bestimmung)

 

89

7.6.8

Trübungsmessung

 

7

7.6.9

Färbungsmessung

 

7

7.6.10

Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.10.1

Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte

Bestimmung einer Wirkstoffgruppe

95

7.6.10.2

Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.3

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.4

Bestimmung von leichtflüchtigen organischen Verbindungen mittels Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor (MSD)

je Parameter

17

7.6.10.5

Phenole

Gruppenbestimmung

95

7.6.11

Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

16

7.6.12.

Sauerstoffmessung elektrometrisch

 

14

7.6.13

Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen

 

35

7.6.14

Bromat

 

40

7.6.15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

10

7.6.16

Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay

je Probe

14

7.6.17

Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

je Element

12

7.6.18

Geruchsschwellenwert

je Probe

6

7.7.

Krankenhaushygienische Untersuchungen

 

 

7.7.1

Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen

 

 

7.7.1.1

Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisatoren und Dampfdesinfektionsgeräten

 

 

7.7.1.1.1

bis zu 3 Indikatoren

 

8

7.7.1.1.2

jeder weitere Indikator

 

4

7.7.1.2

Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)

 

 

7.7.1.2.1

je Anforderung/Set

 

37

7.7.1.2.2

Transportkontrolle

 

12

7.7.1.3

Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus medizinischen technischen Geräten und anderen)

 

 

7.7.1.3.1

einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)

je Probe

7

7.7.1.3.2

aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)

je Probe

22

7.7.1.4

Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten

 

 

7.7.1.4.1

Koloniezahlbestimmung

 

4,60

7.7.1.4.2

Ausschluss Indikatorkeime

 

 

7.7.1.4.2.1

Nachweis Pseudomonas aeroginosa

 

10

7.7.1.4.2.2

Nachweis E.coli

 

12

7.7.1.4.2.3

Nachweis Coliforme

 

12

7.7.1.4.2.4

kein Nachweis

 

7

7.7.2

Hygienisch-messtechnische Untersuchungen

 

 

7.7.2.1

Partikelmessung

je Messstelle

12

7.7.2.2

Luftkeimzahlmessung

je Messstelle

20

7.7.2.3

Luftströmungsuntersuchung

je Messstelle

7

7.7.2.4

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.7.2.5

Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen

je Messstelle

6

7.7.2.6

Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen

je Messfühler

6

7.8

Innenraumluftuntersuchungen

 

 

7.8.1

Luftprobenahme für chemische Untersuchung

je Probe

25

7.8.2

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.9

Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen

 

 

7.9.1

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung

 

5

7.9.2

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung

 

6

7.9.3

Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern

 

7

7.9.4

Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (beispielsweise Neisserien, Legionellen, Mycoplasmen, Clostridium difficile)

 

 

7.9.4.1

auf Anaerobier

 

16

7.9.4.2

auf schwer anzüchtbare Keime

je Keim

8

7.9.5

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen

 

9

7.9.6

Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (beispielsweise auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli)

 

14

7.9.7

Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger

 

10

7.9.8

Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl

 

14

7.9.9

Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

je Keim

14

7.9.10

Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)

 

38

7.9.11

Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren oder massenspektrometrischem Verfahren (MALDI-TOF-MS)

je geprüftem Keim

4

7.9.12

Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren

je geprüftem Keim

6

7.9.13

Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren

je Antiserum

2,50

7.9.14

Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden beziehungsweise Amplifizierungsverfahren

je geprüftem Keim

27

7.9.15

Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (beispielsweise Verotoxinnachweis von Enterohämorrhagischen Escherichia Coli - EHEC -, Toxinnachweis bei Clostridien) mittels Ligandenassay

je Toxin

14

7.9.16

Nachweis von Bakterientoxingenen in vitro (beispielsweise Verotoxingennachweis von EHEC, Toxingennachweis bei Clostridien) mittels Polymerasekettenreaktion

je Toxingen

38

7.9.17

Nachweis von Bakterientoxinen in vivo

 

33

7.9.18

Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien

 

11

7.10

Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

 

 

7.10.1

Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung

 

27

7.10.2

Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage

 

66

7.10.3

Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren

 

27

7.10.4

Differenzierung von Mykobakterien, die nicht Tuberkulosebakterien sind

je geprüftem Keim

27

7.10.5

Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien

je Medikament

7

7.11

Mykologische Untersuchungen

 

 

7.11.1

Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung

 

12

7.11.2

Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen

 

14

7.11.3

Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren

 

11

7.11.4

Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)

 

7

7.11.5

Schimmelpilze im Wasser

 

18

7.11.6

Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden beziehungsweise Amplifikationsverfahren

je geprüftem Keim

27

7.12

Parasitologische Untersuchungen

 

 

7.12.1

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer), auch nach Aufbereitung

 

7

7.12.2

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (beispielsweise Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung

 

11

7.12.3

Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen

 

6

7.12.4

Direktnachweis von Protozoen mittels Liganden-Assay oder ähnlich aufwändigen Methoden

je Erreger

14

7.13

Virologische Untersuchungen

 

 

7.13.1

Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren

 

14

7.13.2

Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien

 

26

7.13.3

Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption

 

9

7.13.4

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren

 

14

7.13.5

Direktnachweis von viraler DNA mittels Polymerasekettenreaktion

 

38

7.13.6

Direktnachweis von viraler RNA mittels Polymerasekettenreaktion

 

46

7.14

Serologische Untersuchungen

 

 

7.14.1

Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (beispielsweise Latex-, Partikel- und Hämagglutinationsteste)

 

6

7.14.2

Quantitative Bestimmung von Antigenen/ Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren

 

12

7.14.3

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)

 

15

7.14.4

Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

17

7.14.5

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

25

7.14.6

Bestimmung von Antikörpern (IgG oder IgG und IgM) mittels Ligandenassay (beispielsweise EIA)

 

14

7.14.7

Bestimmung von IgM- oder IgA-Antikörpern mittels Ligandenassay

je Antikörperklasse

14

7.14.8

Identifizierung beziehungsweise Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunoblot

 

50

7.14.9

Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), einschließlich negativer und positiver Kontrolle

 

40

8

Landesverwaltungsamt

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb

je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum

20 bis 100

8.2

Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Erteilung einer Konzession nach § 30

 

50 bis 3 000

9

Gentechnik

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

9.1

Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.1.1

Anzeigeverfahren

 

 

9.1.1.1

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige

 

 

 

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.1.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,3 v. H. der Investitionskosten

mindestens 275

9.1.1.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

850
zuzüglich 0,2 v. H. der
250 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.1.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 450
zuzüglich 0,15 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.1.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

4 900
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.1.2

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1

 

100 bis 1 800

9.1.1.3

Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 2 900

9.1.1.4

Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2

 

60 bis 1 000

9.1.1.5

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2

 

200 bis 1 500

9.1.2

Anmeldeverfahren

 

 

9.1.2.1

Prüfung der Anmeldung

 

 

 

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.2.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,5 v. H. der Investitionskosten

mindestens 350

9.1.2.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 300
zuzüglich 0,3 v. H. der
250 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.2.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 900
zuzüglich 0,2 v. H. der
500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.2.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

5 900
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.2.2

Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

350 bis 2 900

9.1.2.3

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Satz 1

 

150 bis 1 500

9.1.2.4

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.3

Genehmigungsverfahren

 

 

9.1.3.1

(Teil-)Genehmigung

 

 

 

a)

für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder

c)

nach § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

 

9.1.3.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,7 v. H. der Investitionskosten

mindestens 600

9.1.3.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 800
zuzüglich 0,4 v. H. der
250 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

2 800
zuzüglich 0,2 v. H. der
500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

7 000
zuzüglich 0,1 v. H.
der 2 500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.2

Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

600 bis 4 500

9.1.3.3

Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2

 

Gebühr entsprechend
Nr. 9.1.3.1

9.1.4

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 350

9.1.5

nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2

 

100 bis 2 000

9.1.6

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1

 

100 bis 2 000

9.1.7

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

 

100 bis 2 000

 

Anmerkung:

 

 

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.

 

 

9.1.8

Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1

 

100 bis 2 000

9.1.9

Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

 

100 bis 2 000

9.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3

 

100 bis 4 000

9.1.11

Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3

 

60 bis 570

9.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.2.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 600

9.3

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

10 bis 2 000

10

Reproduktionsmedizin

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

10.1

Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

10.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme

 

100 bis 300

10.1.1.2

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden

 

700 bis 1 000

10.1.2

Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.2.1

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1

 

50 bis 150

10.1.2.2

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2

 

350 bis 500

11

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

 

 

11.1

Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

 

176

12

Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

12.1

Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

 

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 44

 

50 bis 1 100

12.1.2

Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3

 

50 bis 300

12.1.3

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4

 

50 bis 500

12.1.4

Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1

 

25 bis 1 100

12.1.5

Rücknahme und Widerruf nach § 48

 

25 bis 1 100

12.1.6

Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3

 

50 bis 1 100

12.2

Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz

 

 

12.2.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2

 

50 bis 1 100

12.2.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50

 

50 bis 1 100

12.2.3

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51

 

50 bis 1 100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Teil C
Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer

Gegenstand

Bemessungs-
grundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 11 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung, die vom Kostenschuldner besonders beantragt wurde

 

6

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 25

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

1.5

Sektion verendeter Tiere im Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 auf Anforderung des Tierhalters

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen
Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

2

Tierseuchenbekämpfung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6

 

15 bis 560

2.1.2

Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln und In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

500 bis 10 000

2.1.3

Überwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 2, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen,

 

 

 

und § 28 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung einer Kostenpflicht nicht entgegensteht

nach Zeitaufwand

 

2.1.4

Treffen einer Anordnung nach § 24 Abs. 3, soweit § 28 ThürTierGesG einer Kostenpflicht nicht entgegensteht

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

2.1.5

Überwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

 

2.1.6

Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 von Hunden, Katzen, Fischen oder Vieh, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden, von Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder von Vieh oder Fischen, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind

 

 

2.1.6.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.6.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.7

Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann

nach Zeitaufwand

 

2.1.8

Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein nach § 24 Abs. 2 Satz 1 beliehener oder herangezogener Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 38 Abs. 11, einer nach § 6 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 10 oder § 39 erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, sofern kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 2 die Leistung abschließend regelt und nicht § 28 ThürTierGesG einer Kostenpflicht entgegensteht

 

 

2.1.8.1

Probenentnahme

 

 

2.1.8.1.1

Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Ferkel, Schaf, Ziege, Geflügel, Pferd, Fische

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung.

 

2.1.8.1.2

Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 Nr. G 3.1 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

2.1.8.1.3

Kotprobenentnahme Rind

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

2.1.8.1.4

Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

2.1.8.1.5

Kotprobenentnahme Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

2.1.8.2

Impfungen

 

 

2.1.8.2.1

Rinder

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

2.1.8.2.2

Schweine, Schafe, Ziegen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

2.1.8.2.3

Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

2.1.8.3

Tuberkulinisierungen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II Nr. 201 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT).

 

 

Anmerkungen zu Nr. 2.1.8:

 

 

 

1.

§ 4Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.

2.

Für Strecken, die der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehene oder herangezogene Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.8 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

 

 

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

 

50 bis 600

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 ViehVerkV

 

50 bis 600

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

 

50 bis 1 000

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 35
höchstens 600

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse

 

6 bis 25

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV oder nach § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

sonstige Tierhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 5 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

über 5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2:

 

 

 

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.

 

 

2.2.13.3

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkV einschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:

 

 

 

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3 (im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 4

 

Anmerkung:

 

 

 

Aufwendungen für den Versand der Kennzeichen und Ersatzkennzeichen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.20

Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen nach § 34 Abs. 3c ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV

je Ohrmarke

0,05 bis 0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 2.2.19 gilt entsprechend.

 

 

2.2.23

Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV sowie Ausstellung von Duplikaten nach den Artikeln 29 oder 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 oder Ersatzpässen nach Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 für einen Equidenpass

 

 

2.2.23.1

Zuteilung von Transpondern

je Transponder

3 bis 20

2.2.23.2

Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen

je Pass oder Duplikat

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

 

 

 

Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Stelle HIT in Thüringen im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. P 121 vom 29.7.1964, S. 1977; P 176 vom 5.11.1964, S.2799; L 64 vom 10.3.1977, S. 28; L 25 vom 29.1.1981, S. 26; L 49 vom 24.2.1981, S.16; L 329 vom 17.11.1981, S. 22; L 192 vom 2.7.1982, S. 23; L 42 vom 13.2.1985, S. 20; L 133 vom 22.5.1985,S. 32; L 73 vom 12.3.1998, S. 51; L79 vom 17.3.1998, S. 28; L 329 vom 14.11.2014, S. 81) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 4 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung und § 7 des Beleihungsvertrags Vieh-Kennzeichnung und Registrierung vom 9. August 2013 in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Tierhaltung

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:

 

 

 

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

 

 

2.2.26.4.1

Schweine

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.2

Schafe, Ziegen

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

 

 

2.2.26.5.1

Schweine

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.2

Schafe, Ziegen

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Tierhaltung

5 bis 10

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.14 bis 2.2.26:

 

 

 

In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht wird sie zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4ThürVwKostG).

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 300
höchstens 1 200

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

75 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 1 200

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.4.9

Prüfung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 3 für das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 oder der Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

32

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

19

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

250 bis 5 000

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, §§ 10, 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 sowie § 30 Abs. 3

 

17

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

250 bis 5 000

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

17

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

17

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 oder Abs. 7

 

17

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

17

2.8

Geflügelpest-Verordnungen

 

 

2.8.1

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

250 bis 5 000

2.8.1.2

Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3

 

50 bis 100

2.8.1.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3

 

8 bis 15

2.8.1.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder 60

 

8 bis 29

2.8.2

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

 

 

2.8.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

250 bis 5 000

2.8.2.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

75 bis 150

2.8.2.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

24

2.8.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

17

2.8.2.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

12

2.8.2.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

17

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.9.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

35 bis 100

2.9.4

Entziehung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefrei nach § 13 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.9.5

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.9.6

Amtliche Anerkennung als tuberkulosefreier Rinderbestand nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 150

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

 

17

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

12

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2

 

17

2.10.5

Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19

 

60 bis 150

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

10

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

15

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,80

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

15

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

15

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.14

BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2

 

20

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Freilandhaltung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

 

75 bis 1 000

2.15.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

2.15.3

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 5

 

30 bis 600

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1

 

250 bis 5 000

2.16.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3a Satz 2

 

250 bis 1 000

2.17

Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1

 

60 bis 600

2.17.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 100

2.17.3

Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1

je Betrieb

15

2.17.4

Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3

 

75 bis 300

2.17.5

Genehmigung von Ausnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2

 

75 bis 150

2.17.6

Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2

 

6 bis 25

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Erfassung der angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer nach § 4 Satz 3

 

15

2.18.2

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

38 bis 600

2.18.3

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4, § 31 Abs. 1a oder § 34a Abs. 2

 

38 bis 560

2.18.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

38 bis 560

2.18.5

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder eines Betriebs nach § 15

 

75 bis 1 000

2.18.6

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

2.18.7

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

75 bis 150

2.18.8

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2

 

38 bis 560

2.18.9

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2 oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

 

200 bis 600

2.18.10

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 einschließlich Untersuchung und Probenahme nach Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27
höchstens 300

2.18.11

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.12

Genehmigung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach den §§ 2 bis 4

 

75 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach den §§ 5 bis 7

 

75 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

32

2.21

Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

 

75 bis 600

2.21.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2

 

75 bis 600

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

38 bis 150

2.22.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2a Satz 2

 

38 bis 150

2.22.3

Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes oder eines Rinderbestandes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3

 

20

2.22.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

250 bis 1 000

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

19

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

250 bis 1 000

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

32

3

Tierschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 1a, soweit nicht Nr. 3.5.1 oder 3.5.6 einschlägig ist

 

35 bis 80

3.1.2

Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

 

25 bis 200

3.1.3

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 500

3.1.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 5

 

27 bis 115

3.1.5

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.6

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 550

3.1.7

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 500

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3ThürVwKostG ).

 

 

3.1.8

Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 6

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

3.1.9

Prüfung einer Anzeige über das gewerbsmäßige Halten von Gehegewild vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 11 Abs. 6 Satz 1

 

35 bis 200

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3ThürVwKostG).

 

 

3.1.10

Anordnung der Schließung von Betriebs- oder Geschäftsräumen nach § 11 Abs. 7

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 200

3.1.11

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4 Satz 1 bis 3

 

27 bis 120

3.1.12

Anordnung des Unfruchtbarmachens von Wirbeltieren nach § 11b Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

3.1.13

Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.14

Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

3.1.15

Öffentliche Leistungen aufgrund der Übergangsbestimmungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1

 

 

3.1.15.1

Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit nicht Nr. 3.6.4 einschlägig ist

 

30 bis 150

3.1.15.2

Prüfung der Sachkunde einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

 

30 bis 150

3.1.15.3

Prüfung der Sachkunde von Personen, die Tierbörsen durchführen, nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

 

30 bis 150

3.1.15.4

Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Gehegewild nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr.1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

3.2.2

Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

3.2.3

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

 

60 bis 600

3.2.3.1

erneute Zulassung nach Nr. 3.2.3

 

40 bis 600

3.2.4

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

 

100 bis 600

3.2.4.1

erneute Zulassung nach Nr. 3.2.4

 

40 bis 600

3.2.5

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.2.6

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

 

3.2.7

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1

 

60 bis 120

3.2.8

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.9

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3

 

25

3.2.10

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich

 

 

 

a)

Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b)

Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

 

100 bis 600

3.2.10.1

erneute Ausstellung eines Zulassungsnachweises nach Nr. 3.2.10

 

40 bis 600

3.2.11

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 60
höchstens 180

3.2.12

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3

 

60 bis 180

3.2.13

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c

nach Zeitaufwand

mindestens 60
höchstens 550

3.2.14

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 20
höchstens 50

3.3

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

 

 

3.3.1.1

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2

Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1

 

 

3.3.2.1

Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

30

 

Anmerkung:

 

 

 

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2.2

Treffen von Anordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 300

3.3.2.3

Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

3.4

Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2

 

25

3.5

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV, auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1,

 

 

3.5.1.1

wenn eine erfolgreiche Prüfung abgelegt wurde

 

25

3.5.1.2

wenn eine nach Artikel 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist

 

25

3.5.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV, auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2

 

 

3.5.2.1

Abnahme des theoretischen Teils der Prüfung

 

25 bis 100

3.5.2.2

Abnahme des praktischen Teils der Prüfung

 

25 bis 100

3.5.3

Entziehung des Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 6 TierSchlV

nach Zeitaufwand

mindestens 25
höchstens 50

3.5.4

Befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Abs. 1 oder 3 TierSchlV

 

55 bis 560

3.5.5

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt in begründeten Einzelfällen nach § 13 Abs. 2 TierSchlV

nach Zeitaufwand

 

3.5.6

Erteilung eines befristeten Sachkundenachweises nach Artikel 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

 

25

3.6

Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2

 

50 bis 500

3.6.2

Genehmigung eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens nach § 2 Abs. 3

 

50 bis 500

3.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 4

 

25 bis 150

3.6.4

Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2

 

30 bis 150

3.6.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5

 

50 bis 200

3.6.6

Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltiers oder Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Abs. 2

 

50 bis 250

3.6.7

Genehmigung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2

 

50 bis 250

3.6.8

Genehmigung der Verwendung von Primaten oder Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Abs. 3 oder 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 oder Genehmigung der Verwendung von Primaten anderer Abstammung oder Herkunft nach § 24 Abs. 2

 

50 bis 500

3.6.9

Genehmigung eines Tierversuchs nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1

 

50 bis 500

3.6.10

Genehmigung der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 34 Abs. 3 Satz 1

 

50 bis 250

3.6.11

Prüfung der Anzeige eines Tierversuchsvorhabens einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 38 Satz 1, auch soweit die Prüfung einer Sammelanzeige nach § 37 Abs. 1 Satz 1 betroffen ist

 

50 bis 500

3.6.12

Prüfung einer Änderungsanzeige einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 38 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1

 

30 bis 500

3.6.13

Prüfung der Anzeige eines Tierversuchsvorhabens an Zehnfußkrebsen einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 39 Abs. 3

 

50 bis 500

3.7

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

30 bis 150

3.7.2

Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 9

 

50 bis 250

3.8

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.8.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

50 bis 500

3.8.2

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 1 und 2

 

25

3.8.3

Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3

 

 

3.8.3.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.3.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.4

Treffen von Anordnungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

3.8.5

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 35a Abs. 1

 

25

3.8.6

Prüfung der Sachkunde nach § 35a Abs. 3

 

 

3.8.6.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.6.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 16 Buchst. f, g oder h

 

20 bis 150

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 oder 18

 

20 bis 150

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19, soweit nicht Nr. 4.4.2 einschlägig ist

 

20 bis 500

4.1.4

Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Verfahren nach Artikel 20 Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 250

4.1.5

Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1

 

10 bis 30

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 2

 

10 bis 30

4.1.7

Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2

 

30 bis 100

4.1.8

Registrierung eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 23 Abs. 1

 

30 bis 500

4.1.9

Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1

 

100 bis 2 000

4.1.10

Bedingte Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für maximal sechs Monate nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4

 

75 bis 1 000

4.1.11

Verlängerung einer bedingten Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 3 oder Erteilung einer endgültigen Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2

 

50 bis 1 000

4.1.12

Amtliche Kontrolle nach Artikel 45 Abs. 1 und Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinien von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

 

 

4.1.12.1

Durchführung einer Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.12.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

4.1.13

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 500

4.1.14

Entziehung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 1 000

4.1.15

Erteilung von Auflagen zur Abstellung vorhandener Mängel gegenüber einem Betrieb oder einer Anlage nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

4.1.16

Vorübergehende oder dauerhafte Untersagung der Ausführung von Tätigkeiten nach Artikel 46 Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

4.1.17

Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 Abs. 1 Satz 2

 

 

4.1.17.1

bei Annahme der Sendung

 

100 bis 1 500

4.1.17.2

bei Verweigerung der Annahme der Sendung

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 600

4.2

Verordnung (EU) Nr. 142/2011

 

 

4.2.1

Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 oder Artikel 14 Nr. 1 oder 2

 

20 bis 150

4.2.2

Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 18

 

30 bis 500

4.2.3

Gestattung des Inverkehrbringens nach Artikel 21 Nr. 2

 

30 bis 500

4.2.4

Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26

 

30 bis 500

4.2.5

Gestattung der Einfuhr oder Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 oder von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3

 

30 bis 500

4.2.6

Erteilung einer Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b

je Tonne

1
mindestens 250

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2

 

250 bis 1 500

4.3.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2

 

28 bis 290

4.3.3

Treffen einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, soweit nicht bereits Nr. 4.1 einschlägig ist

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

4.4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.4.2

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.4.3

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.4.4

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

4.5

Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.5.1

Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 5 Satz 1

 

400 bis 1 200

5

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32; L 209 vom 4.8.2012, S. 19; L 068 vom 13.3.2015, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.2.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug auf Rinder, Einhufer/Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild (Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)

 

 

5.1.2.1.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

5

5.1.2.1.2

Jungrinder

je Tier

2

5.1.2.1.3

Einhufer/Equiden

je Tier

3

5.1.2.1.4

Schweine

 

 

5.1.2.1.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

0,50

5.1.2.1.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

1

5.1.2.1.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.1.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

0,15

5.1.2.1.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

0,25

5.1.2.1.6

Geflügel

 

 

5.1.2.1.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

0,005

5.1.2.1.6.2

Enten, Gänse

je Tier

0,01

5.1.2.1.6.3

Truthühner

je Tier

0,025

5.1.2.1.7

Zuchtkaninchen

je Tier

0,005

5.1.2.1.8

Wildschweine

je Tier

8

5.1.2.1.9

Wildwiederkäuer

je Tier

7

5.1.2.1.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

6

5.1.2.1.11

Sumpfbiber

je Tier

4

 

Anmerkung:

 

 

 

Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

 

 

5.1.2.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

 

 

 

a)

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

b)

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und

c)

Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

 

 

 

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

Deckung höherer Kosten über die in der Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren hinaus durch Erhebung kostendeckender Gebühren

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

1.

Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2.

Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b)

Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),

c)

Post- und Fernmeldegebühren,

d)

Haltung von Dienstfahrzeugen,

e)

Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),

f)

Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g)

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h)

Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),

i)

Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j)

Vermischte Verwaltungsausgaben,

k)

Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3.

Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet. Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10; L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben. Dazu werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen 0,001 Euro und 1,40 Euro.

 

 

 

Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

 

 

5.1.2.2.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

höchstens 41

5.1.2.2.2

Jungrinder

je Tier

höchstens 31

5.1.2.2.3

Einhufer, Equiden

je Tier

höchstens 45

5.1.2.2.4

Schweine

 

 

5.1.2.2.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

höchstens 37

5.1.2.2.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

höchstens 37

5.1.2.2.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.2.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

höchstens 17

5.1.2.2.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

höchstens 17

5.1.2.2.6

Geflügel

 

 

5.1.2.2.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

höchstens 1,40

5.1.2.2.6.2

Enten, Gänse

je Tier

höchstens 1,40

5.1.2.2.6.3

Truthühner

je Tier

höchstens 1,40

5.1.2.2.7

Zuchtkaninchen

je Tier

höchstens 0,30

5.1.2.2.8

Wildschweine

je Tier

höchstens 18

5.1.2.2.9

Wildwiederkäuer

je Tier

höchstens 29

5.1.2.2.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

höchstens 26

5.1.2.2.11

Sumpfbiber

je Tier

höchstens 18

5.1.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.3

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.3.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.3.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/ Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

2

5.1.3.1.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.1.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

3

5.1.3.1.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

2

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.3.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

 

 

5.1.3.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1.1

kleines Federwild

je Tier

0,005

5.1.4.1.2

kleines Haarwild

je Tier

0,01

5.1.4.1.3

Wildschweine

je Tier

1,50

5.1.4.1.4

Wildwiederkäuer

je Tier

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.4.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

 

 

 

Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

 

 

5.1.4.2.1

kleines Federwild

je Tier

höchstens 12

5.1.4.2.2

kleines Haarwild

je Tier

höchstens 12

5.1.4.2.3

Wildschweine

je Tier

höchstens 28

5.1.4.2.4

Wildwiederkäuer

je Tier

höchstens 16

5.1.4.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.1

Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

5.1.5.1.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne für die ersten 50 Tonnen Fischereierzeugnisse im Monat,
danach je Tonne Fischereierzeugnisse

1

0,50

 

 

 

 

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

je Tonne Fischereierzeugnisse

höchstens 7

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

b)

Nummer 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.5.1.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5.2

Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.2.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

je Tonne Fischereierzeugnisse

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

 

 

5.1.6.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je 30 Tonnen und danach je Tonne Rohmilch

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.6.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

je Tonne Rohmilch

höchstens 0,15

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

b)

Nummer 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Menge Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.6.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.7

Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 200

5.1.8

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.8.1

Probenahme

je Tier

mindestens 5,50
höchstens 8

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Innerhalb des Gebührenrahmens ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.9

Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.10

Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120

 

Anmerkung:

 

 

 

Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

 

 

5.1.11

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.12

Anordnung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

5.1.13

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

 

5.1.14

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

 

30

5.1.15

Amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

5.1.16

Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

 

5.1.17

Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

5.1.18

Wiederanerkennung nach Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

5.1.19

Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

 

20 bis 100

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 77 vom 24.3.2010, S. 59; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 29 vom 5.2.2015, S. 16; L 66 vom 11.3.2015, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, Abs. 5 und 9.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

150 bis 2 100

5.2.2

Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

75 bis 300

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

75 bis 300

5.2.4

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

75 bis 400

5.2.5

Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

150 bis 1 200

5.2.6

Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Erteilung einer Genehmigung zum Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und bestimmten Huftieren am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3

 

25 bis 150

5.2.8

Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

 

5.2.9

Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2

 

25 bis 150

5.2.10

Erteilung einer Genehmigung für die Abweichung von den Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b

 

25 bis 150

5.2.11

Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3

 

75 bis 450

5.2.12

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b

 

25 bis 150

5.2.13

Erteilung einer Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5

 

75 bis 450

5.2.14

Erteilung einer Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5

 

75 bis 450

5.3

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.3.1

Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.1.1

amtliche Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

b)

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.2

Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.2.1

Anordnung einer Maßnahme

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

5.3.2.2

Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.3

Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.4

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

 

Anmerkung:

 

 

 

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach Artikel 54 Abs. 2 Buchst. c besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

 

 

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen oder

c)

erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt)

 

 

 

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Treffen einer Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 im Fall eines Verstoßes, soweit nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 5.3.4 oder 5.25.1 einschlägig ist

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

 

Anmerkung:

 

 

 

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

 

 

5.4.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4

 

75 bis 900

5.5

Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 29 Abs. 1, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund des Marktüberwachungsprogramms nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

 

 

 

(Gebührentatbestand im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz dessen Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.5.2

Treffen einer Maßnahme oder Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 im Fall eines Verstoßes

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

 

Anmerkung:

 

 

 

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 hätte angeordnet werden können.

 

 

5.6

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15; L 31 vom 3.2.2010, S. 20; L 319 vom 16.11.2012, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 38 Abs. 2 Unterabs. 2

 

75 bis 600

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.10

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis

je Person

45

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 150
höchstens 2 100

5.11.2

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 150
höchstens 2 100

5.11.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 2 100

5.12

Trinkwasserverordnung

 

 

5.12.1

Zulassen einer Ausnahme von der Überwachung für Wasser, das zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3

 

150 bis 900

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 150
höchstens 1 500

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1817-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

150 bis 1 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)

 

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.15.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.15.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 55

5.15.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 33

5.15.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 31

5.15.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 23

5.15.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

 

 

5.15.2.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5
höchstens 11

5.15.2.2

Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.2.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.2.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.3

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

 

 

 

a)

auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder

 

100 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2

 

b)

auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten

 

50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1
oder 5.15.2

 

Anmerkung:

 

 

 

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 16. Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.15.4

Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb oder zur Tötung zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr für einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nach § 12 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 35
höchstens 100

5.15.5

Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a

 

20 bis 100

5.15.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.7

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.8

Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3

nach Zeitaufwand

mindestens 60
höchstens 120

5.15.9

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 90

5.15.10

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.11

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.12

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

je Person

60

5.16.4

Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2

 

20

5.16.5

Erteilung einer Genehmigung nach § 7b Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 25
höchstens 100

5.16.6

Aufhebung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 100

5.16.7

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

 

5.16.8

Erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch nach § 9 Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

5.16.9

Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

je 1 000 Eier

0,027 bis 0,05

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

b)

Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.

c)

Nummer 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Eier durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen durchgeführten Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Menge der erzeugten Eier in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den Eierpackstellen entsprechend der dort als Lebensmittel verpackten in Thüringen erzeugten Eier in Ansatz gebracht.

 

 

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall für das Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Verwenden oder Verwerten vorschriftswidriger Erzeugnisse bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit nach § 2 Abs. 1

 

75 bis 600

5.17.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

 

75 bis 2 100

5.17.3

Erteilung einer Genehmigung für Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

75 bis 600

5.17.4

Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

 

75 bis 600

5.18

TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1a

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

c)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe zur Untersuchung nach § 1a

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

c)

Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

 

 

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Erteilung einer Genehmigung für die Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Zerlegungsbetrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrollen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Satz 1 in Verbindung mit einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, wenn dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.20.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments

 

15

5.21

Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S.980) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1

 

150 bis 900

5.21.2

Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.22

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes

 

 

5.22.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 900

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3ThürVwKostG).

 

 

5.22.2

Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf BSE nach § 8 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.23

Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

5.24

Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung

 

 

5.24.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1

 

75 bis 1 200

5.25

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 71; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.25.1

Treffen einer Maßnahme nach Artikel 25 Abs. 1 oder 5 Satz 1 oder Artikel 26

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

6

nicht besetzt

 

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, und 2 oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2 für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1

 

94

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

70

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 1 Abs. 1 oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

40

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

5

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

400 bis 1 500

8.1.3

Prüfung der halbjährlichen Mitteilungen des Tierhalters nach § 58b Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, auf Vollständigkeit, rechtzeitige Erfüllung und technische Eingabefähigkeit zur Übermittlung an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 (Antibiotika-Datenbank) einschließlich Pflege und Verwaltung der Daten nach den §§ 58a und 58b in der Datenbank nebst Fehlerbearbeitung

 

12 bis 30

8.1.4

Erteilen einer Auskunft nach § 58c Abs. 5 Satz 2, wenn mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist

nach Zeitaufwand

 

8.1.5

Treffen von Anordnungen nach § 58d Abs. 3 Satz 2 bis 5 einschließlich Prüfung des Antibiotikaminimierungsplans nach § 58d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

8.1.6

Anordnung des Ruhens der Tierhaltung für einen bestimmten Zeitraum nach § 58d Abs. 4 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

8.1.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Tierhaltung nach § 58d Abs. 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

8.1.8

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.8.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 500

8.1.8.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 600

8.1.8.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 500

8.1.8.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3 000

8.1.8.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 300

8.1.8.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 500

8.1.8.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne der §§ 59c oder 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 600

8.1.9

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 1 bis 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 3, oder § 73 Abs. 3a, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt

 

50 bis 250

8.1.10

Treffen von Anordnungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 1 500

9

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Veterinäruntersuchung

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

13

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

18,80

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

10,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

44

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

33

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

14,30

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

13,20

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

18,70

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

13,20

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

11

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

31,20

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,60

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

8,40

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,90

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

11,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

9,50

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

6,40

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,90

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

18,50

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae - Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes - Antigennachweis

je Ansatz

10,30

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum - Antigennachweis

je Ansatz

9,70

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. - Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia/Chlamydophila spp. - Antigennachweis

je Ansatz

27,20

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. - Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

11,60

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense - Antigennachweis

je Ansatz

17,20

9.3.16

Untersuchung auf E.coli - Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes - Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) - Antigennachweis

je Ansatz

11,70

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. - Antigennachweis

je Ansatz

6,10

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. - Antigennachweis

je Ansatz

18

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. - Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae - Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. - Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina/Brachyspira spp. - Antigennachweis

je Ansatz

9,20

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus/Enterococcus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) - Antigennachweis

je Ansatz

12,10

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter/Helicobacter spp. - Antigennachweis

je Ansatz

6,30

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. - Antigennachweis

je Ansatz

16

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. - Antigennachweis

je Ansatz

4,70

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

14,30

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

17,20

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

17,20

9.3.36

Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin

je Probe

17,20

9.3.37

Mykotoxinnachweis - Fumonisin

je Probe

17,20

9.3.38

Mykotoxinnachweis - Aflatoxine

je Probe

17,20

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

17,20

9.3.40

Mykotoxinnachweis - Citrinin

je Probe

17,20

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten - Antigennachweis

je Probe

14,30

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

9

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) - Antigennachweis

je Ansatz

7,50

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

11

9.3.45

Bakteriologische/mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen

je Probe

44

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

44

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

18,70

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) - Antigennachweis

je Probe

22

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,80

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest - Antigennachweis

je Ansatz

12,50

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) - Antigennachweis

je Ansatz

40,70

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) - Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes - Antigennachweis

je Ansatz

13,90

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis

je Ansatz

28,40

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis

je Ansatz

48,40

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) - Antigennachweis

je Ansatz

15

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) - Antigennachweis

je Ansatz

59,20

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antigennachweis

je Ansatz

38,10

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antigennachweis

je Ansatz

20,60

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis

je Ansatz

34,80

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels - Antigennachweis

je Ansatz

46,90

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis

je Ansatz

29,70

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antigennachweis

je Ansatz

24,20

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion/Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis

je Ansatz

35,60

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis

je Ansatz

29,50

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis

je Ansatz

18,40

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

13,20

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis

je Ansatz

19,30

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis

je Ansatz

22,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis

je Ansatz

59,40

9.4.42

Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis

je Ansatz

42,40

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis

je Ansatz

42,90

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis

je Ansatz

7,20

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

6,30

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

6,30

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/Flotation

je Probe

6,30

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,80

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

9,10

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

9,80

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

5,20

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

39,80

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

25,70

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

8,60

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

12,10

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9,90

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

15,40

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

je Ansatz

15,40

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- und Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

15,40

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

7

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

13,20

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,90

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden - Antigennachweis

je Ansatz

5,30

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

11

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

17,60

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

17,60

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

10,10

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

15,80

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

22

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

19,60

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA - Antikörpernachweis

 

 

9.6.1.1

einfach

je Probe

7,70

9.6.1.2

aufwändig

je Probe

10

9.6.1.3

sehr aufwändig

je Probe

15

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

15,20

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7,70

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,40

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,40

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,60

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

8,10

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

7,40

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis

je Probe

16

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis

je Probe

29,70

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

6,30

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis

je Probe

5,10

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

14,60

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis

je Probe

5,40

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,30

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia/Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

6,20

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis

je Probe

8

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50

9.6.45

Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

4,70

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40

9.6.55

Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.56

Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.57

Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.58

Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis

je Probe

6,70

9.6.59

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis

je Probe

7,20

9.6.60

Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (Ileitis) - Antikörpernachweis

je Probe

11,10

9.6.61

Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.62

Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 38

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11

9.8

Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

77

9.10

Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

 

 

9.10.1

Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50

9.10.2

Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15

10

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie im Bereich Rückstands- und toxikologische Analytik

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

9,40

10.1.2

differenzierter Art (beispielsweise Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

15,60

10.1.3

weiter differenzierter Art (beispielsweise Triangel-Test)

 

25,30

10.1.4

Gebrauchstest (beispielsweise bei Bedarfsgegenständen)

 

25,30

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

31,40

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

23,70

10.2.2

Ausschütteln

 

12,70

10.2.3

Destillieren

 

15,60

10.2.4

Dialysieren

 

23,70

10.2.5

Dekantieren

 

9,40

10.2.6

Extrahieren

 

28,10

10.2.7

Filtrieren

 

8,30

10.2.8

Gefriertrocknen

 

28,10

10.2.9

Gelfiltration

 

31,40

10.2.10

Glühen

 

15,60

10.2.11

Ionenaustausch

 

22

10.2.12

Lösen

 

5,10

10.2.13

Mischen

 

5,10

10.2.14

Perforieren

 

28,10

10.2.15

Rektifizieren

 

23,70

10.2.16

Schmelzen

 

8,30

10.2.17

Schütteln

 

5,10

10.2.18

Sieben

 

8,30

10.2.19

Sublimieren

 

23,70

10.2.20

Trocknen

 

8,30

10.2.21

Umkristallisieren

 

23,70

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

6,30

10.2.23

Veraschen beziehungsweise Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

18,70

10.2.23.2

nass

 

25,30

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10 000 g

 

8,30

10.2.24.2

mehr als 10 000 g

 

15,60

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (beispielsweise Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (beispielsweise Diazotierung, Silylierung)

 

23,70

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

12,70

10.2.26.2

schwieriger Art

 

31,40

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

66

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg

 

6,30

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

7,60

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5,10

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

6,30

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

12,70

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

5,10

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

7,60

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

14,30

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

15,60

10.2.32

Druckmessung

 

10,20

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25,30

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

44

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

62,70

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

17,60

10.4.1.2

Fließpunkt

 

17,60

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

31,40

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

23,70

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

23,70

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

13,80

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

22,60

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

5,10

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

11,60

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

7,60

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

23,70

10.4.1.10

Redoxpotential

 

20,90

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

12,70

10.4.1.12

Siedepunkt

 

14,30

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

17,60

10.4.1.14

Viskosität

 

22

10.4.1.15

Migration

 

50,10

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

18,70

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

35,20

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

47,30

10.4.2.2

mit Flamme

 

37,40

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie erstes Element

 

106,70

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie erstes Element

 

106,70

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV- und sichtbaren Bereich

 

28,60

10.4.3.2

im IR-Bereich

 

44

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

44

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine beziehungsweise die erste Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen beziehungsweise halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die zweite Substanz um 20 v. H., für die dritte Substanz um 40 v. H., für die vierte Substanz um 60 v. H. und für die fünfte Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

20,90

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

28,10

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

37,40

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25,30

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

31,40

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

15,60

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

31,40

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

20,90

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese beziehungsweise Kapillarelektrophorese

 

31,40

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

31,40

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

44

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

50,10

10.4.7

Flammenphotometrie

 

35,20

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

15,60

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV-Bereich

 

15,60

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

17,10

10.4.8.3

im IR-Bereich

 

25,30

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25,30

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

je Messung

159,50

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

121

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

220

10.4.11

Polarimetrie

 

20,90

10.4.12

Polarographie

 

23,70

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

192,50

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

22

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von beta-Strahlern je Nuklid (beispielsweise Sr 90)

 

79,20

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

137,50

10.4.15.2

quantitativ

je Element

74,80

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

106,70

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

7,60

10.4.19.2

Rücktitration

 

12,70

10.4.19.3

konduktometrisch

 

23,70

10.4.19.4

potentiometrisch

 

31,40

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

15,60

10.5.2

Mehrstufentest

 

28,60

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

9,40

10.6.2

aufwändiger Art

 

22

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

15,60

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

28,60

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

18,70

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

6,30

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

18,70

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

12,70

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

11,60

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (beispielsweise ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

7,60

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

37,40

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

74,80

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,90

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

9,40

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

18,70

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

5,10

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

12,70

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

18,70

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

31,40

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detektion

 

47,30

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

12,70

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

31,40

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

62,70

10.9.12

Plasmidnachweis

 

18,70

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

37,40

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

11,60

10.10.3

aw-Wert-Bestimmung

 

14,30

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

7,60

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,90

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

9,40

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

12,70

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

6,30

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

7,60

10.10.7.2

Dripverlust

 

18,70

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

25,30

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

12,70

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

11

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte, auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite
danach je Seite

0,50
0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite
danach je Seite

3
1

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten
danach je Seite

2,50
0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

Teil D ThürVwKostOMASGFF

Teil D
Sozialwesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungs-
grundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Heimaufsicht

 

 

 

Öffentliche Leistung aufgrund des/der

 

 

1.1

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Beratungen nach den §§ 6 und 18

 

verwaltungskostenfrei

1.1.2

Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung nach den §§ 10 oder 14

nach Zeitaufwand

mindestens 120
höchstens 800

1.1.3

Ausnahmen nach § 12 Abs. 6

 

60 bis 700

1.1.4

Prüfung stationärer Einrichtungen nach § 15 und nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen nach § 16

 

 

1.1.4.1

Regelprüfung oder anlassbezogene Prüfung, sofern nicht von Nr. 1.1.4.2 erfasst

 

verwaltungskostenfrei

1.1.4.2

anlassbezogene Prüfung nach den §§ 15 oder 16 bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 2 000

1.1.5

Erteilung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 und 2

nach Zeitaufwand

mindestens 120
höchstens 1 500

1.1.6

Beschäftigungsverbot nach § 20 Abs. 1 und 3

nach Zeitaufwand

mindestens 300
höchstens 1 500

1.1.7

Einsetzung eines kommissarischen Leiters nach § 20 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 600
höchstens 1 500

1.1.8

Aufnahmestopp nach § 21

nach Zeitaufwand

mindestens 300
höchstens 1 500

1.1.9

Untersagung des Betriebs nach § 22 Abs. 1 bis 3

nach Zeitaufwand

mindestens 1 200
höchstens 3 000

1.1.10

Untersagung des Betriebs nach § 22 Abs. 4

nach Zeitaufwand

mindestens 300
höchstens 800

1.1.11

Befreiung von Anforderungen nach § 23

 

350 bis 700

1.2

Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30

 

150 bis 700

1.2.2

Befreiung nach § 31 Abs. 1

 

150 bis 350

1.3

Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Zustimmung nach § 5 Abs. 2

 

150 bis 700

1.3.2

Befreiung nach § 11 Abs. 1

 

150 bis 350

Teil E - Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung

Teil E
Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung

Nummer

Gegenstand

Bemessungs-
grundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Produktsicherheit

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 - 2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Treffen erforderlicher Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 bei begründetem Verdacht

 

 

1.1.1.1

Untersagung des Ausstellens eines Produktes nach Satz 1 Nr. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 280

1.1.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

1.1.1.3

Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach Satz 1 Nr. 3

 

65

1.1.1.4

Verbieten der vorübergehenden Bereitstellung eines Produkts nach Satz 1 Nr. 4

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 280

1.1.1.5

Anordnung der Anbringung von Hinweisen zu Risiken nach Satz 1 Nr. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 65
höchstens 280

1.1.1.6

Verbieten der Bereitstellung eines Produktes nach Satz 1 Nr. 6

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

1.1.1.7

Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts nach Satz 1 Nr. 7

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

1.1.1.8

Sicherstellung und Veranlassung der Vernichtung eines Produktes nach Satz 1 Nr. 8

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

1.1.1.9

Anordnung der Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken durch den Hersteller nach Satz 1 Nr. 9

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 550

1.1.2

Prüfung und Besichtigung von Produkten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Satz 4, wenn Produkte die Anforderungen nicht erfüllen

 

 

1.1.2.1

ohne Einsatz von Spezialprüfeinrichtungen

nach Zeitaufwand

 

1.1.2.2

physische Prüfungen unter Verwendung von Spezialprüfeinrichtungen

je 15 Minuten

33,62

 

Anmerkung:

 

 

 

Aufwendungen für physische Prüfungen außerhalb der Verwaltung unter Verwendung von Spezialprüfeinrichtungen werden in voller Höhe als Auslagen erhoben.

 

 

1.1.3

Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 35 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

1.1.4

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

1.1.5

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 35 Abs. 3 im Fall einer Anordnung nach Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

1.2

Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 13 Abs. 2

 

30 bis 1 100

1.3

Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt für Versuchszwecke nach § 13 Abs. 3

 

30 bis 1 100

1.4

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Verlangen einer Prüfung durch die Konformitätsbewertungsstelle nach § 17 Abs. 3

 

50

1.4.2

Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstelle nach § 19 Abs. 2 und 3

 

50

1.4.3

Forderung von Korrekturmaßnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 3

 

30 bis 1 100

1.4.4

Ergreifen von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3

 

30 bis 1 100

2

Medizinprodukterecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2

 

80 bis 1 700

2.1.2

Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27

 

60 bis 1 100

2.1.3

Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28

 

60 bis 1 100

2.1.4

Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34

 

 

2.1.4.1

Erstmaliges Ausstellen

 

 

2.1.4.1.1

bei 1 bis 50 Produkten

 

190

2.1.4.1.2

bei 51 bis 300 Produkten

 

320

2.1.4.1.3

bei mehr als 300 Produkten

 

500

2.1.4.2

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes

 

 

2.1.4.2.1

bei 1 bis 50 Produkten

 

90

2.1.4.2.2

bei 51 bis 300 Produkten

 

170

2.1.4.2.3

bei mehr als 300 Produkten

 

280

2.1.4.3

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes

 

 

2.1.4.3.1

bei 1 bis 50 Produkten

 

80

2.1.4.3.2

bei 51 bis 300 Produkten

 

150

2.1.4.3.3

bei mehr als 300 Produkten

 

260

2.2

Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2

 

610

2.2.2

Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1

 

190

2.2.3

Überprüfung der Personen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 sowie § 6 Abs. 4

 

25 bis 2 500

2.3

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15

 

50 bis 1 000

2.3.2

Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17

 

50 bis 1 000

2.4

Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Treffen erforderlicher Maßnahmen nach § 11 Abs. 2

 

50 bis 1 000

3

Sprengstoffrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6

 

50 bis 300

3.1.2

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

150 bis 300
zuzüglich Kosten nach
Nr. 4.1.3
zuzüglich 10
für jede weitere Ausfertigung

3.1.2.1

Änderung einer Erlaubnis

 

50

3.1.2.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

50

3.1.3

Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige nach § 14

 

30 bis 250

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21).

 

 

3.1.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169) in der jeweils geltenden Fassung

je Prüfung

250
zuzüglich 20
je Teilnehmer

3.1.5

Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV

je Person

50 bis 300

3.1.6

Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Satz 2

 

50

3.1.7

Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3

 

40 bis 400

3.1.8

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28

 

200 bis 2 500

3.1.8.1

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

 

50 bis 1 250

3.1.8.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Lagergenehmigung

 

50

3.1.9

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4

 

70 bis 1 000

3.1.9.1

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung

 

70 bis 700

3.1.9.2

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2

 

70 bis 700

3.1.10

Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

70
zuzüglich Kosten nach
Nr. 3.1.3

3.1.10.1

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

40

3.1.10.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

40
zuzüglich Kosten nach
Nr. 3.1.3

3.1.10.3

Ersatzausfertigung für einen in Verlust geratenen Befähigungsschein einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

50

3.1.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2

 

40
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.1.3

3.1.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 5

 

40 bis 200

3.1.13

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

80
zuzüglich Kosten nach
Nr. 3.1.3

3.1.13.1

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

40

3.1.13.2

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis einschließlich ausgefertigtes Dokument

 

40
zuzüglich Kosten nach
Nr. 3.1.3

3.1.13.3

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis

 

50

3.1.14

Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5

 

75

3.1.15

Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 oder § 48 Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 000

3.1.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 500

3.1.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34 Abs. 1, 2 oder 3

 

75 v. H.
der Gebühr nach Nr.
3.1.2, 3.1.10 oder
3.1.13

3.1.18

Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheids, eines Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1

 

80

 

Anmerkung:

 

 

 

Zusätzlich sind die Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2 Satz 2 zu erheben.

 

 

3.2

Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

3.2.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 300

3.2.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12

 

40 bis 300

3.2.3

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2

 

40 bis 300

3.2.4

Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2

 

40 bis 500

3.2.5

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1

 

40 bis 300

3.2.6

Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1

 

40 bis 300

3.2.7

Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1

 

150 bis 1 000

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

3.2.8

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2

 

40

3.2.9

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1

 

40
zuzüglich Kosten nach
Nr. 3.1.3

3.2.10

Empfangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen nach § 40 Abs. 5

 

40 bis 500

3.2.11

Prüfung der eingereichten Qualifikation mit den geforderten Kenntnissen nach § 40a Abs. 1 Satz 1

 

40 bis 500

3.2.12

Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1

 

40

3.3

Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3

 

40 bis 300

3.4

Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2

 

30 bis 100

4

Nichtionisierende Strahlung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

4.1

Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Maßnahmen nach § 6, soweit die Anlagen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen

 

 

4.1.1.1

Prüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

4.1.1.2

Treffen von Anordnungen nach Abs. 2 oder Untersagungen nach Abs. 3

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt sich nach Nummer 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

4.1.2

Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe und Bekanntgabe der berechtigten Stellen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

150 bis 1 000

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

Teil F ThürVwKostOMASGFF

Teil F
Beschusswesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungs-
grundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Beschussrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

1.1

Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 -4003-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Beschussprüfungen nach § 5

 

 

1.1.1.1

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird

nach Zeitaufwand

 

1.1.1.2

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen

nach Zeitaufwand

 

1.1.1.3

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager oder Innenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind

nach Zeitaufwand

 

1.1.1.4

bei Böllern und Modellkanonen

nach Zeitaufwand

 

1.1.2

Prüfung nach § 9 in Verbindung mit § 11 der Beschussverordnung (BeschussV) vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Deko- und Salutwaffen sowie Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung zu Nr. 1.1.1 und 1.1.2:

 

 

 

Das Aufbringen von Prüfzeichen ist in der Gebühr enthalten.

 

 

1.1.3

Prüfung und Kontrolle von Munition nach § 11 in Verbindung mit den Abschnitten 7 und 8 BeschussV, sofern nicht von Gebühren nach Nr. 1.1.6 erfasst

nach Zeitaufwand

 

1.1.3.1

Versagung der Zulassung nach § 11 Abs. 3

nach Zeitaufwand

 

1.1.4

Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Soweit Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen sind, gelten

 

 

 

1.

für Tätigkeiten mit wissenschaftlich-technischer Infrastruktur 99 Euro und

2.

für Tätigkeiten ohne nennenswerte technische Ausstattung 71 Euro

 

 

 

als Stundensätze.

 

 

1.1.5

Prüfung nach § 5 von Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs

 

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

1.

Die Anmerkung zu Nr. 1.1.1 und 1.1.2 gilt entsprechend.

2.

Es wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

a.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

b.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

c.

Wechseltrommeln,

d.

Einsteckläufe,

e.

Waffenteile.

 

 

1.1.5.1

Kurzwaffen

 

 

1.1.5.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

 

1.1.5.1.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

17

1.1.5.1.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

5

1.1.5.1.1.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

5

1.1.5.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reiz- und Signalmunition

 

 

1.1.5.1.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

7,50

1.1.5.1.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

2,50

1.1.5.1.2.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

2,50

1.1.5.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

 

1.1.5.1.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

42

1.1.5.1.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

22

1.1.5.1.3.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

22

1.1.5.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

 

1.1.5.1.4.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

17

1.1.5.1.4.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

5

1.1.5.1.4.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

5

1.1.5.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reiz- und Signalmunition

 

 

1.1.5.1.5.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

8

1.1.5.1.5.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

2,70

1.1.5.1.5.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

2,70

1.1.5.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

 

1.1.5.1.6.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

42

1.1.5.1.6.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

22

1.1.5.1.6.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

22

1.1.5.2

Langwaffen

 

 

1.1.5.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile und Einsteckläufe für patronierte Zentralfeuermunition

 

 

1.1.5.2.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

20

1.1.5.2.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

6,60

1.1.5.2.1.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

6,60

1.1.5.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile und Einsteckläufe für patronierte Randfeuermunition

 

 

1.1.5.2.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

17

1.1.5.2.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

5

1.1.5.2.2.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

5

 

Anmerkung:

 

 

 

Bei einer Kombination der Zündungsarten nach Nr. 1.1.5.2.1 und 1.1.5.2.2 in einer Waffe sind die Gebühren nach Nr. 1.1.5.2.1 zu berechnen.

 

 

1.1.5.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

 

1.1.5.2.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

42

1.1.5.2.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

22

1.1.5.2.3.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

22

1.1.5.2.4

Salutwaffen und Salutwaffen-Waffenteile im Rahmen der Beschussprüfung

 

 

1.1.5.2.4.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

je Lauf

20

1.1.5.2.4.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

je Lauf

6,60

1.1.5.2.4.3

für mehr als 150 Waffen

ab der ersten Waffe je Lauf

6,60

 

Anmerkung zu Nr. 1.1.5.1 und 1.1.5.2:

 

 

 

Bei mehr als 150 Waffen ist aber mindestens die Gebühr zu erheben, die bei 150 Waffen fällig wird.

 

 

1.1.6

Prüfung nach § 11 von Munition

je Los

 

1.1.6.1

Munitionszulassung bei einer Losgröße:

 

 

1.1.6.1.1

von bis zu 1 000 Stück

 

108

1.1.6.1.2

von 1 001 bis 3 000 Stück

 

322

1.1.6.1.3

von 3 001 bis 35 000 Stück

 

495

1.1.6.1.4

von 35 001 bis 150 000 Stück

 

680

1.1.6.1.5

von 150 001 bis 1 500 000 Stück

 

717

1.1.6.2

Fabrikationskontrolle bei einer Losgröße:

 

 

1.1.6.2.1

von bis zu 1 000 Stück

 

108

1.1.6.2.2

von 1 001 bis 3 000 Stück

 

215

1.1.6.2.3

von 3 001 bis 35 000 Stück

 

301

1.1.6.2.4

von 35 001 bis 150 000 Stück

 

388

1.1.6.2.5

von 150 001 bis 500 000 Stück

 

429

1.1.6.2.6

von 500 001 bis 1 500 000 Stück

 

515

1.1.7

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 BeschussV

 

17

 

Anmerkung zu Nr. 1.1.1 bis 1.1.7:

 

 

 

1.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zu dem gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und von dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten.

2.

Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

a)

bei dem Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

b)

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewandten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

c)

die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

d)

die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Prüfmittel sowie

e)

zusätzliche Auslagen.

jeweils in voller Höhe

 

1.1.8

Prüfgegenstand wird ungeprüft zurückgegeben

 

gebührenfrei

1.1.9

Prüfung und Zulassung von Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden

 

gebührenfrei

1.1.10

Gebührenermäßigung

 

 

1.1.10.1

Beschussprüfung, wenn ein Prüfgegenstand nicht funktionssicher oder maßhaltig ist und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat

 

50 v. H.
der Gebühren nach Nr.
1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.5

 

Anmerkung:

 

 

 

Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

 

1.1.10.2

Beschussprüfung in den Räumlichkeiten des Antragstellers, bei der dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung stellt

 

70 v. H.
der Gebühren nach Nr.
1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.5

1.1.10.3

gleichzeitige Prüfung von mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und der gleichen Waffengruppe in den Räumen der Dienststelle von einem Antragsteller

 

85 v. H.
der Gebühren nach Nr.
1.1.5
mindestens die Gebühr
für 300 Waffen

1.1.11

Maßnahmen der Überwachung nach § 17 Abs. 2 und 3

nach Zeitaufwand

 

1.1.12

Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 18 Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 100
höchstens 1 100

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie werden die Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

Anlage ThürVwKostOMASGFF

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden VerwaltungskostenverzeichnisTeil A - Arbeitsschutz1 Arbeitsschutz und Betriebssicherheit1.1 Arbeitsschutzgesetz1.2 Arbeitsstättenverordnung1.3 Druckluftverordnung1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung1.6 Betriebssicherheitsverordnung1.7 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung2 Gefährliche Stoffe2.1 Gefahrstoffverordnung2.2 Biostoffverordnung3 Arbeitszeitregelungen3.1 Arbeitszeitgesetz3.2 Fahrpersonalgesetz3.3 Fahrpersonalverordnung3.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz3.5 Offshore-Arbeitszeitverordnung4 Schutz bestimmter Personengruppen4.1 Jugendarbeitsschutzgesetz4.2 Mutterschutzgesetz4.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz4.4 Pflegezeitgesetz4.5 Familienpflegezeitgesetz4.6 Heimarbeitsgesetz4.7 Kinderarbeitsschutzverordnung5 Sonstiges Arbeitsschutzrecht5.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für ArbeitssicherheitTeil B - Gesundheitswesen1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten1.1 Approbationsordnung für Ärzte1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte1.3 Approbationsordnung für Apotheker1.4 Bundesärzteordnung1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde1.6 Bundes-Apothekerordnung1.7 Psychotherapeutengesetz1.8 Thüringer Heilberufegesetz1.9 Bundesvertriebenengesetz1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten2 Fachberufe des Gesundheitswesens2.1 Krankenpflegegesetz2.2 MTA-Gesetz2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten2.5 Diätassistentengesetz2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden2.7 Orthoptistengesetz2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz2.9 Hebammengesetz2.10 Rettungsassistentengesetz2.11 Ergotherapeutengesetz2.12 Podologengesetz2.13 Altenpflegegesetz2.14 Notfallsanitätergesetz2.15 Thüringer Pflegehelfergesetz2.16 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens2.17 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens3 Heilpraktiker3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz4 Apothekenwesen4.1 Gesetz über das Apothekenwesen4.2 Apothekenbetriebsordnung4.3 Arzneimittelgesetz5 Arzneimittelwesen5.1 Arzneimittelgesetz6 Gesundheitsämter6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten6.2 Thüringer Bestattungsgesetz6.3 Infektionsschutzgesetz6.4 Trinkwasserverordnung6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer7 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Gesundheitsschutz7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden7.3 Vorbereitende Arbeiten7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden7.5 Enzymatische Analyse7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen7.8 Innenraumluftuntersuchungen7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung7.11 Mykologische Untersuchungen7.12 Parasitologische Untersuchungen7.13 Virologische Untersuchungen7.14 Serologische Untersuchungen8 Landesverwaltungsamt8.1 Umsatzsteuergesetz8.2 Gewerbeordnung9 Gentechnik9.1 Gentechnikgesetz9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen10 Reproduktionsmedizin10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch11 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes12.2 Aufgaben des Landesamtes für VerbraucherschutzTeil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation1 Allgemeine Gebühren1.1 Schriftliche Gutachten1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung, die vom Kostenschuldner besonders beantragt wurde1.3 Ausstellen von Bescheinigungen1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat1.5 Sektion verendeter Tiere im Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 auf Anforderung des Tierhalters1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen2 Tiergesundheit, Tierseuchenschutz2.1 Tiergesundheitsgesetz, Verordnung (EU) 2017/6252.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2622.3 Tierseuchenerreger-Verordnung2.4 Tierimpfstoff-Verordnung2.5 Tollwut-Verordnung2.6 MKS-Verordnung2.7 Schweinepest-Verordnung2.8 Geflügelpest-Verordnungen2.9 Tuberkulose-Verordnung2.10 Brucellose-Verordnung2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung2.12 Bienenseuchen-Verordnung2.13 Rinder-Leukose-Verordnung2.14 nicht besetzt2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit2.17 Fischseuchenverordnung2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung2.21 Geflügel-Salmonellen-Verordnung2.22 BHV1-Verordnung2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand3 Tierschutz3.1 Tierschutzgesetz3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Verordnung (EU) 2017/6253.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz3.4 Tierschutztransportverordnung3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1099/20093.6 Tierschutz-Versuchstierverordnung3.7 Tierschutz-Hundeverordnung3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung4.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Verordnung (EU) 2017/6254.2 Verordnung (EU) Nr. 142/20114.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz4.4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung4.5 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse5.1 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/13755.2 Verordnung (EG) Nr. 853/20045.3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/20145.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch5.5 Tabakerzeugnisgesetz5.6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/2735.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung5.8 Diätverordnung5.9 Käseverordnung5.10 Lebensmittelspezialitätengesetz5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung5.12 Trinkwasserverordnung5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung5.17 Wein-Überwachungsverordnung5.18 TSE-Überwachungsverordnung5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung5.21 Tabakerzeugnisverordnung5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz5.23 Gegenproben-Verordnung5.24 Vorläufiges Biergesetz5.25 Verordnung (EG) Nr.1223/20096 nicht besetzt7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten7.1 Thüringer Heilberufegesetz7.2 Bundes-Tierärzteordnung7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“7.5 Hufbeschlaggesetz7.6 Hufbeschlagverordnung7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung8 Tierarzneimittelwesen8.1 Arzneimittelgesetz9 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Veterinäruntersuchung9.1 Erstellen von Gutachten9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen9.4 Virologische Untersuchungen9.5 Parasitologische Untersuchungen9.6 Serologische Untersuchungen9.7 Molekularbiologische Untersuchungen9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen9.9 Sonstige Untersuchungen9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland10 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie im Bereich Rückstands- und toxikologischen Analytik10.1 Sensorische Prüfung10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden10.5 Enzymatische Analysen10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln10.7 Gärversuche im Gärröhrchen10.8 Bio-Assays10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren10.10 Besondere Verfahren10.11 Erstellen von Gutachten11 Verbraucherinformation11.1 VerbraucherinformationsgesetzTeil D - Sozialwesen1 Heimaufsicht1.1 Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz1.2 Heimmindestbauverordnung1.3 HeimpersonalverordnungTeil E - Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung1 Produktsicherheit1.1 Produktsicherheitsgesetz1.2 Explosionsschutzprodukteverordnung1.3 Druckgeräteverordnung1.4 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug2 Medizinprodukterecht2.1 Medizinproduktegesetz2.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung2.3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung2.4 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten3 Sprengstoffrecht3.1 Sprengstoffgesetz3.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz3.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz3.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz4 Nichtionisierende Strahlung4.1 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am MenschenTeil F - Beschusswesen1 Beschussrecht1.1 Beschussgesetz

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Teil C
Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer

Gegenstand

Bemessungs-
grundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 11 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung, die vom Kostenschuldner besonders beantragt wurde

 

6

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 45

 

Anmerkung:
Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/ EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/ EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/ EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40; 2018 L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung gilt das Kostendeckungsprinzip.

 

 

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

1.5

Sektion verendeter Tiere im Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 auf Anforderung des Tierhalters

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen
Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

2

Tiergesundheit, Tierseuchenschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625

 

 

2.1.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 TierGesG

 

15 bis 560

2.1.2

Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln und In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 TierGesG

 

500 bis 10 000

2.1.3

Überwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TierGesG, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

 

 

 

und soweit für die Kostentragung nicht § 28 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung gilt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625)

nach Zeitaufwand

 

2.1.4

Anordnung oder Maßnahme nach § 24 Abs. 3 TierGesG, soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

2.1.5

Überwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TierGesG von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

 

2.1.6

Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TierGesGvon Hunden, Katzen, Fischen oder Vieh, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden, von Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder von Vieh oder Fischen, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind, wenn davon die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann

 

 

2.1.6.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.6.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.7

Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 TierGesG von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann

nach Zeitaufwand

 

2.1.8

Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehener oder herangezogener Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 38 Abs. 11 TierGesG, einer nach § 6 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 10 oder § 39 TierGesG erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Leistung abschließend geregelt ist und soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt

 

 

 

Anmerkungen:

1.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

2.

Für Strecken, die der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehene oder herangezogene Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.8 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

 

 

2.1.8.1

Probenentnahme

 

 

2.1.8.1.1

Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Ferkel, Schaf, Ziege, Geflügel, Pferd, Fische

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung

 

2.1.8.1.2

Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 Nr. G 3.1 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.8.1.3

Kotprobenentnahme Rind

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.8.1.4

Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.8.1.5

Kotprobenentnahme Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.8.2

Impfungen

 

 

2.1.8.2.1

Rinder

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.8.2.2

Schweine, Schafe, Ziegen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.8.2.3

Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.8.3

Tuberkulinisierungen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II Nr. 201 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.

 

2.1.9

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tiergesundheit betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

 mindestens 30 höchstens 1 000

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

 

50 bis 600

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 ViehVerkV

 

50 bis 600

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

 

50 bis 1 000

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 35
höchstens 600

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse

 

6 bis 45

 

Anmerkung:
Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt das Kostendeckungsprinzip.

 

 

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV oder nach § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

sonstige Tierhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 5 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

über 5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2:

 

 

 

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.

 

 

2.2.13.3

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkV einschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:

 

 

 

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3 (im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 4

 

Anmerkung:

 

 

 

Aufwendungen für den Versand der Kennzeichen und Ersatzkennzeichen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.20

Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen nach § 34 Abs. 3c ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV

je Ohrmarke

0,05 bis 0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 2.2.19 gilt entsprechend.

 

 

2.2.23

Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV sowie Ausstellung von Duplikaten nach den Artikeln 29 oder 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 oder Ersatzpässen nach Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 für einen Equidenpass

 

 

2.2.23.1

Zuteilung von Transpondern

je Transponder

3 bis 20

2.2.23.2

Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen

je Pass oder Duplikat

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

 

 

 

Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Stelle HIT in Thüringen im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. P 121 vom 29.7.1964, S. 1977; P 176 vom 5.11.1964, S.2799; L 64 vom 10.3.1977, S. 28; L 25 vom 29.1.1981, S. 26; L 49 vom 24.2.1981, S.16; L 329 vom 17.11.1981, S. 22; L 192 vom 2.7.1982, S. 23; L 42 vom 13.2.1985, S. 20; L 133 vom 22.5.1985,S. 32; L 73 vom 12.3.1998, S. 51; L79 vom 17.3.1998, S. 28; L 329 vom 14.11.2014, S. 81) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 4 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung und § 7 des Beleihungsvertrags Vieh-Kennzeichnung und Registrierung vom 9. August 2013 in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Tierhaltung

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:

 

 

 

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

 

 

2.2.26.4.1

Schweine

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.2

Schafe, Ziegen

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

 

 

2.2.26.5.1

Schweine

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.2

Schafe, Ziegen

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Tierhaltung

5 bis 10

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.14 bis 2.2.26:

 

 

 

In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht wird sie zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4ThürVwKostG).

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 300
höchstens 1 200

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

75 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 1 200

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.4.9

Prüfung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 3 für das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 oder der Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

32

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

19

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

250 bis 5 000

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, §§ 10, 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 sowie § 30 Abs. 3

 

17

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

250 bis 5 000

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

17

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

17

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 oder Abs. 7, § 14f Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 14g Abs. 2, § 14h Abs. 2 oder 3, § 14i Abs. 2 oder § 14j Abs. 2

 

17 bis 250

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

17

2.8

Geflügelpest-Verordnungen

 

 

2.8.1

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

250 bis 5 000

2.8.1.2

Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3

 

50 bis 100

2.8.1.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3

 

8 bis 15

2.8.1.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder 60

 

8 bis 29

2.8.2

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

 

 

2.8.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

250 bis 5 000

2.8.2.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

75 bis 150

2.8.2.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

24

2.8.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

17

2.8.2.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

12

2.8.2.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

17

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.9.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

35 bis 100

2.9.4

Entziehung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefrei nach § 13 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.9.5

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.9.6

Amtliche Anerkennung als tuberkulosefreier Rinderbestand nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 150

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3

 

17

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3

 

12

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 oder § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3

 

17

2.10.5

Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 20 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.10.7

amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 2

60 bis 150

2.10.8

Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.10.9

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 22a Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 100

2.10.10

amtliche Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 2

60 bis 150

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

10

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

15

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,80

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

15

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

15

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

250 bis 1 000

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.13.3

Entziehung der amtlichen Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 mindestens 45
höchstens 100

2.13.4

Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach § 11b Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 mindestens 45
höchstens 100

2.13.5

amtliche Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 2

 60 bis 150

2.14

nicht besetzt

 

 

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Freilandhaltung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

 

75 bis 1 000

2.15.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

2.15.3

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 5

 

30 bis 600

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1

 

250 bis 5 000

2.16.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3a Satz 2

 

250 bis 1 000

2.17

Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1

 

60 bis 600

2.17.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 100

2.17.3

Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1

je Betrieb

15

2.17.4

Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3

 

75 bis 300

2.17.5

Genehmigung von Ausnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2

 

75 bis 150

2.17.6

Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2

 

6 bis 25

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Erfassung der angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer nach § 4 Satz 3

 

15

2.18.2

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

38 bis 600

2.18.3

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4, § 31 Abs. 1a oder § 34a Abs. 2

 

38 bis 560

2.18.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

38 bis 560

2.18.5

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder eines Betriebs nach § 15

 

75 bis 1 000

2.18.6

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

2.18.7

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

75 bis 150

2.18.8

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2

 

38 bis 560

2.18.9

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2 oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

 

200 bis 600

2.18.10

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 einschließlich Untersuchung und Probenahme nach Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27
höchstens 300

2.18.11

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.12

Genehmigung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach den §§ 2 bis 4

 

75 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach den §§ 5 bis 7

 

75 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

32

2.21

Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

 

75 bis 600

2.21.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2

 

75 bis 600

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

38 bis 150

2.22.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2a Satz 2

 

38 bis 150

2.22.3

Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes oder eines Rinderbestandes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3

 

20

2.22.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

250 bis 1 000

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

19

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

250 bis 1 000

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

32

3

Tierschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 1a, soweit nicht Nr. 3.5.1 oder 3.5.6 einschlägig ist

 

35 bis 80

3.1.2

Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

 

25 bis 200

3.1.3

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 500

3.1.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 5

 

27 bis 115

3.1.5

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.6

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 550

3.1.7

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 500

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3ThürVwKostG ).

 

 

3.1.8

Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 6

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

3.1.9

Prüfung einer Anzeige über das gewerbsmäßige Halten von Gehegewild vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 11 Abs. 6 Satz 1

 

35 bis 200

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3ThürVwKostG).

 

 

3.1.10

Anordnung der Schließung von Betriebs- oder Geschäftsräumen nach § 11 Abs. 7

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 200

3.1.11

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4 Satz 1 bis 3

 

27 bis 120

3.1.12

Anordnung des Unfruchtbarmachens von Wirbeltieren nach § 11b Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

3.1.13

Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

und soweit nicht in Nr. 3.2.13 oder in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 eine amtliche Kontrolle abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

 

3.1.14

Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

3.1.15

Öffentliche Leistungen aufgrund der Übergangsbestimmungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1

 

 

3.1.15.1

Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit nicht Nr. 3.6.4 einschlägig ist

 

30 bis 150

3.1.15.2

Prüfung der Sachkunde einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

 

30 bis 150

3.1.15.3

Prüfung der Sachkunde von Personen, die Tierbörsen durchführen, nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

 

30 bis 150

3.1.15.4

Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Gehegewild nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und

Verordnung (EU) 2017/625

 

 

 

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

 

 

3.2.1

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

 60 bis 600

3.2.1.1

erneute Zulassung nach Nr. 3.2.1

 40 bis 600

3.2.2

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

 100 bis 600

3.2.2.1

erneute Zulassung nach Nr. 3.2.2

 40 bis 600

3.2.3

Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

nach Zeitaufwand

3.2.4

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

3.2.5

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

 

60 bis 120

3.2.6

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.7

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

 

25

3.2.8

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einschließlich

 

 

 

a)

Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b)

Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

 

100 bis 600

3.2.8.1

erneute Ausstellung eines Zulassungsnachweises nach Nr. 3.2.8

 

40 bis 600

3.2.9

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

nach Zeitaufwand

mindestens 60
höchstens 180

3.2.10

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

 

60 bis 180

3.2.11

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

nach Zeitaufwand

mindestens 60
höchstens 550

3.2.12

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

nach Zeitaufwand

mindestens 20
höchstens 50

 

Anmerkung zu Nr. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.9 bis 3.2.12:
Die durch Artikel 154 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Artikel 14, 15, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten nach Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anstelle der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem nach Artikel 154 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, weiter.

 

 

3.2.13

amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f im Bereich Tierschutz nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie

nach Zeitaufwand

mindestens 20
höchstens 50

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

b)

für den Transport von Tieren vor langen Beförderungen durchzuführen ist

 

 

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

3.2.14

Treffen einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tierschutz betrifft, auch in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 4, und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

3.3

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

 

 

3.3.1.1

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2

Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1

 

 

3.3.2.1

Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

30

 

Anmerkung:

 

 

 

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2.2

Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 300

3.3.2.3

Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

3.3.3

Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 1

 

 85 bis 700

3.3.4

erneute Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 5

 

 85 bis 600

3.3.5

Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 40
höchstens 400

3.4

Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2

 

25

3.4.2

Kontrolle eines Transports von Tieren nach § 20 Abs. 1, soweit dabei ein Rechtsverstoß festgestellt wird

nach Zeitaufwand

3.4.3

Anordnung einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 20 Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

3.5

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV, auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1,

 

 

3.5.1.1

wenn eine erfolgreiche Prüfung abgelegt wurde

 

25

3.5.1.2

wenn eine nach Artikel 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist

 

25

3.5.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV, auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2

 

 

3.5.2.1

Abnahme des theoretischen Teils der Prüfung

 

25 bis 100

3.5.2.2

Abnahme des praktischen Teils der Prüfung

 

25 bis 100

3.5.3

Entziehung des Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 6 TierSchlV

nach Zeitaufwand

mindestens 25
höchstens 50

3.5.4

Befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Abs. 1 oder 3 TierSchlV

 

55 bis 560

3.5.5

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt in begründeten Einzelfällen nach § 13 Abs. 2 TierSchlV

nach Zeitaufwand

 

3.5.6

Erteilung eines befristeten Sachkundenachweises nach Artikel 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

 

25

3.6

Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2

 

50 bis 500

3.6.2

Genehmigung eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens nach § 2 Abs. 3

 

50 bis 500

3.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 4

 

25 bis 150

3.6.4

Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2

 

30 bis 150

3.6.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5

 

50 bis 200

3.6.6

Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltiers oder Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Abs. 2

 

50 bis 250

3.6.7

Genehmigung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2

 

50 bis 250

3.6.8

Genehmigung der Verwendung von Primaten oder Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Abs. 3 oder 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 oder Genehmigung der Verwendung von Primaten anderer Abstammung oder Herkunft nach § 24 Abs. 2

 

50 bis 500

3.6.9

Genehmigung eines Tierversuchs nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1

 

50 bis 500

3.6.10

Genehmigung der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 34 Abs. 3 Satz 1

 

50 bis 250

3.6.11

Prüfung der Anzeige eines Tierversuchsvorhabens einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 38 Satz 1, auch soweit die Prüfung einer Sammelanzeige nach § 37 Abs. 1 Satz 1 betroffen ist

 

50 bis 500

3.6.12

Prüfung einer Änderungsanzeige einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 38 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1

 

30 bis 500

3.6.13

Prüfung der Anzeige eines Tierversuchsvorhabens an Zehnfußkrebsen einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 39 Abs. 3

 

50 bis 500

3.7

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

30 bis 150

3.7.2

Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 9

 

50 bis 250

3.8

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.8.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

50 bis 500

3.8.2

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 1 und 2

 

25

3.8.3

Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3

 

 

3.8.3.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.3.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.4

Treffen von Anordnungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

3.8.5

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 35a Abs. 1

 

25

3.8.6

Prüfung der Sachkunde nach § 35a Abs. 3

 

 

3.8.6.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.6.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung und

Verordnung (EU) 2017/625

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

 

 

4.1.1

Genehmigung nach Artikel 16 Buchst. f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

20 bis 150

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

20 bis 150

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit nicht Nr. 4.4.4 einschlägig ist

 

20 bis 500

4.1.4

Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Methoden nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

nach Zeitaufwand

mindestens 250

4.1.5

Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

10 bis 30

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

10 bis 30

4.1.7

Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

30 bis 100

4.1.8

Registrierung eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

30 bis 500

4.1.9

Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

100 bis 2 000

4.1.10

Bedingte Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für maximal sechs Monate nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

75 bis 1 000

4.1.11

Verlängerung einer bedingten Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Erteilung einer endgültigen Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

50 bis 1 000

4.1.12

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 500

4.1.13

Entziehung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 1 000

4.1.14

Erteilung von Auflagen zur Abstellung vorhandener Mängel gegenüber einem Betrieb oder einer Anlage nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

4.1.15

vorübergehende oder dauerhafte Untersagung der Ausführung von Tätigkeiten nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 500

4.1.16

Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

4.1.16.1

bei Annahme der Sendung

100 bis 1 500

4.1.16.2

bei Verweigerung der Annahme der Sendung

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 600

4.1.17

amtliche Kontrolle von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Rechtsakten der Kommission nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; 2015 L 1 vom 6.1.2015, S. 8, L 175 vom 4.7.2015, S. 128, L 214 vom 13.8.2015, S. 29, L 214 vom 13.8.2015, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

 

 

4.1.17.1

Durchführung einer Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.17.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

4.1.18

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 4 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

4.2

Verordnung (EU) Nr. 142/2011

 

 

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

 

4.2.1

Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 oder Artikel 14 Nr. 1 oder 2

 

20 bis 150

4.2.2

Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 18

 

30 bis 500

4.2.3

Gestattung des Inverkehrbringens nach Artikel 21 Nr. 2

 

30 bis 500

4.2.4

Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26

 

30 bis 500

4.2.5

Gestattung der Einfuhr oder Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 oder von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3

 

30 bis 500

4.2.6

Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b

je Tonne

1
mindestens 250

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3

 

250 bis 1 500

4.3.2

Genehmigung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 für die Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand 

mindestens 20
höchstens 150

4.3.3

Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres in einem landwirtschaftlichen Betrieb durch praktizierende Tierärzte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 150
höchstens 270

4.3.4

Treffen einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, soweit nicht bereits Nr. 4.1 einschlägig ist

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

4.4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.4.2

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.4.3

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.4.4

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

4.5

Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.5.1

Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 4 Satz 1

 

400 bis 1 200

4.5.2

Änderung einer Genehmigung von Entgelten nach § 4 Abs. 4 Satz 1

 

90 bis 700

5

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EU) 2017/625,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; 2006 L 278 vom 10.10.2006, S. 32; 2012 L 209 vom 4.8.2012, S. 19; 2015 L 068 vom 13.3.2015, S. 90; 2016 L 195 vom 20.7.2016, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Überwachung von Lebensmittelbetrieben einschließlich Probenahmen nach Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, soweit sie

 

 

a)

aaufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c)

erforderlich ist, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 abschließend eine Kontrolle geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

 

5.1.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.1.1.2

Untersuchung einer Probe

 

Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

 

5.1.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 sowie Gebühren in Bezug auf Farmwild-Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben-)

 

 

5.1.2.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

mindestens 5
höchstens 46

5.1.2.2

Jungrinder

je Tier

mindestens 2
höchstens 39

5.1.2.3

Einhufer/Equiden

je Tier

mindestens 3
höchstens 52

5.1.2.4

Schweine

 

 

5.1.2.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

mindestens 0,50
höchstens 40

5.1.2.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

mindestens 1
höchstens 40

5.1.2.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

mindestens 0,15
höchstens 17

5.1.2.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

mindestens 0,25
höchstens 17

5.1.2.6

Geflügel

 

 

5.1.2.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

mindestens 0,005
höchstens 2,50

5.1.2.6.2

Enten, Gänse

je Tier

mindestens 0,01
höchstens 1,60

5.1.2.6.3

Truthühner

je Tier

mindestens 0,025
höchstens 2,50

5.1.2.7

Wachteln, Rebhühner

je Tier

mindestens 0,005
höchstens 2,50

5.1.2.8

Zuchtkaninchen

je Tier

mindestens 0,005
höchstens 0,30

5.1.2.9

Wildschweine

je Tier

mindestens 8
höchstens 38

5.1.2.10

Wildwiederkäuer

je Tier

mindestens 7
höchstens 29

5.1.2.11

Zuchtlaufvögel

je Tier

mindestens 6
höchstens 28

5.1.2.12

Sumpfbiber

je Tier

mindestens 4
höchstens 18

 

Anmerkung Teil I zu Nr. 5.1.2:

 

 

 

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühr im Einzelnen wird auf der Grundlage der nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigungsfähigen Kosten festgelegt. Dies sind:

 

 

 

1.

Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals - einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals - das an der Durchführung der amtlichen Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals,

2.

Kosten für die Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten,

3.

Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel,

4.

Kosten für Schulungen des Personals nach Nummer 1 mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständige Behörde ist,

5.

Kosten für die Reisen des Personals nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des Artikels 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

6.

Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

 

 

 

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden (Artikel 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625). Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Diese kann anhand der feststehenden Kosten der vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperiode erfolgen; auch absehbare Kostensteigerungen oder -senkungen können berücksichtigt werden. Die Höhe der Kosten für den einzelnen Betrieb wird durch die Anzahl der im Betrieb geschlachteten Tiere je Tierart und den notwendigen zeitlichen Aufwand pro untersuchtem Schlachtkörper nach Tierart in Verbindung mit der im Betrieb vorhandenen Schlachttechnologie, wie Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems (Schlachtlinie), und andere spezifische betriebliche Gegebenheiten beeinflusst. Werden die Gebühren als Pauschale festgesetzt, dürfen die von der zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen nach Nr. 5.1.2 während des bestimmten Zeitraums für den jeweiligen Betrieb entstehen (Artikel 82 Abs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625). Soweit die Gebühren nach Artikel 82 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 berechnet werden, dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Kontrolle (Artikel 82 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625).

 

 

Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2:

 

 

 

1.

Im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 1 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2017/625 und der nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakte sowie § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Insbesondere die tatsächlichen Untersuchungszeiten pro Schlachtkörper und Tierart und die Angaben nach § 9 Abs. 7 AVV LmH sind für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachtbetriebe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss ausreichend sein, so dass alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfüllt werden können.

2.

Bei den in den Nummer 2 und 3 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten für Einrichtungen, Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Hilfsmittel sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsbedarf (zum Beispiel Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b)

Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (zum Beispiel Büromöbel, Computer),

c)

Post- und Fernmeldegebühren,

d)

Haltung von Dienstfahrzeugen,

e)

Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (zum Beispiel Labormöbel, Scheren, Messer),

f)

Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (zum Beispiel Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g)

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h)

Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (zum Beispiel Energie- und Reinigungskosten),

i)

Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j)

Vermischte Verwaltungsausgaben,

k)

Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3.

Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 6 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten eingerechnet. Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10; 2004 L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) in der jeweils geltenden Fassung erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben und können dort eingesehen werden. Zur Berechnung werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen 0,001 Euro und 1,40 Euro. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 150 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/23/EG zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in einem nach Artikel 150 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, sind die nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Kommission zu beachten.

 

 

5.1.3

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pfl ichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)

 

 

Anmerkung:
Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren nach Maßgabe der Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erheben. Die Gebühr ist kontrollaufwandbezogen für jeden einzelnen Betrieb zu berechnen und der Aufwand mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt:
Euro je Tonne Fleisch = risikobasierter Aufwand für Kontrolle pro Monat : Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Monat.

 

 

5.1.3.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/ Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

mindestens 1,60
höchstens 2,60

5.1.3.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

mindestens 1,50
höchstens 5

5.1.3.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

mindestens 1,50
höchstens 5

5.1.3.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

mindestens 3
höchstens 5

5.1.3.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

mindestens 2
höchstens 5

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pfl ichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)

 

 

Anmerkung:
Die Anmerkungen Teil I Satz 1 bis 7 sowie 9 und 10 und die Anmerkungen Teil II Nr. 2 und 3 zu Nr. 5.1.2 gelten entsprechend.

 

 

5.1.4.1

kleines Federwild

je Tier

mindestens 0,005
höchstens 12

5.1.4.2

kleines Haarwild

je Tier

mindestens 0,01
höchstens 12

5.1.4.3

Wildschweine

je Tier

mindestens 1,50
höchstens 32

5.1.4.4

Wildwiederkäuer

je Tier

mindestens 0,50
höchstens 18

5.1.4.5

Laufvögel

je Tier

mindestens 0,50
höchstens 18

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)

je Tonne Fischereierzeugnisse

 mindestens 5
höchstens 14

Anmerkungen:

1)

Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2)

Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)

je Tonne Rohmilch

 mindestens 0,06
höchstens 0,15

 

Anmerkung:

 

 

 

1)

Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2)

Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Menge Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

3)

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.7

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. iv der Verordnung (EU) 2017/625 bei begründetem Verdacht

 

5.1.7.1

Probenahme

 je Tier

mindestens 5,50
höchstens 8

 

Anmerkungen:

 

 

 

1)

Für die Festsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gilt nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten entsprechend.

2)

Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.8

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 dort vorgenommen werden darf

nach Zeitaufwand

 

5.1.9

Aussetzung der Rohmilchanlieferung, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 8 Buchst. a oder f der Verordnung (EU) 2017/625 anzuordnen ist

nach Zeitaufwand

 mindestens 30
höchstens 150

5.1.10

amtliche Kontrolle bei Verdacht auf einen Verstoß hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 65 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn im Ergebnis der Kontrolle ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

 

5.1.10.1

Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle

nach Zeitaufwand

5.1.10.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

5.1.10.3

Untersuchung einer Probe

 

Anmerkung:

 

 

 

1)

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

2)

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.1.11

Anordnung einer Maßnahme bei nicht vorschriftsmäßigen Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 66 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder nach Artikel 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 66 Abs. 7 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

 mindestens 30
höchstens 1000

 

Anmerkung:
Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.1.12

Anordnung einer Maßnahme bei Lebensmitteln aus Drittländern, die ein Risiko darstellen, nach Artikel 67 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 67 Unterabs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1000

 

Anmerkung:
Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 67 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.1.13

Anordnung einer Maßnahme im Fall der Nichtanwendung angeordneter Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer nach Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 69 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

 mindestens 30
höchstens 1000

5.1.14

Erlaubnis für die Rücksendung von Lebensmitteln nach Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625

nach Zeitaufwand

5.1.15

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

 

Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

 

 

5.1.16

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

 

5.1.17

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

5.1.18

amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

5.1.19

Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand 

5.1.20

Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand 

mindestens 75
höchstens 600

5.1.21

Wiederanerkennung nach Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

nach Zeitaufwand 

mindestens 75
höchstens 600

5.1.22

Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/ Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

 

20 bis 100

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi schen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; 2008 L 46 vom 21.2.2008, S. 50; 2010 L 77 vom 24.3.2010, S. 59, L 119 vom 13.5.2010, S. 26; 2013 L 160 vom 12.6.2013, S. 15; 2015 L 29 vom 5.2.2015, S. 16, L 66 vom 11.3.2015, S. 22; 2019 L 13 vom 16.1.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Für die festzusetzende Gebühr innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625

 

150 bis 2 500

5.2.2

vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625

 

75 bis 1 250

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/625

 

30 bis 300

5.2.4

Aussetzung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625

 

75 bis 500

5.2.5

Entziehung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625

 

150 bis 2 500

5.2.6

Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Genehmigung zum Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und bestimmten Huftieren am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

25 bis 150

5.2.8

Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

nach Zeitaufwand

 

5.2.9

Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

25 bis 150

5.2.10

Genehmigung für die Abweichung von den Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

25 bis 150

5.2.11

Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

75 bis 450

5.2.12

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

25 bis 150

5.2.13

Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

75 bis 450

5.2.14

Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

75 bis 450

5.3

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.3.1

amtliche Kontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern nach Artikel 9 Abs. Abs. 5 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 14)

 

 

5.3.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

 

 

5.3.1.3

Nämlichkeitskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1 (mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel), soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c)

erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht Nr. 5.1.1 einschlägig ist

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 im Fall eines Verstoßes, soweit nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 5.1.15 oder 5.25.1 einschlägig ist

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

 

Anmerkung:

 

 

 

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

 

 

5.4.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c oder Nr. 4 (ausgenommen Futtermittel), jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3

 

75 bis 900

5.4.4

Durchführung der amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1

 

5.4.4.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

5.4.4.2

Untersuchung einer Probe

Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.4.4.3

Kontrolle im Betrieb

nach Zeitaufwand

5.5

Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 29 Abs. 1, soweit sie

 

 

 

a)

aufgrund des Marktüberwachungsprogramms nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist

 

 

 

(Gebührentatbestand im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.5.2

Registrierung eines grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestätigung der Registrierung, die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems und die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten

75 bis 900

 

Anmerkung:

 

 

 

Nr. 5.5.2 findet keine Anwendung, wenn die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, oder soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 für die Aufgaben der Registrierung zuständig ist.

 

 

5.5.3

Maßnahme oder Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 im Fall eines Verstoßes

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

 

Anmerkung:

 

 

 

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 hätte angeordnet werden können.

 

 

5.6

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpfl anzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifi zierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; 2019 L 120 vom 8.5.2019, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 5

 

75 bis 600

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 450

5.10

Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Überwachung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Artikeln 36 und 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 und des Artikels 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung -EU- Nr. 1151/2012)

5.10.1.1

Probenahme

nach Zeitaufwand

5.10.1.2

Untersuchung einer Probe

Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.10.1.3

amtliche Kontrolle (Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation und Überwachung der Verwendung des eingetragenen Namens als garantiert traditionelle Spezialität)

nach Zeitaufwand

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 150
höchstens 2 100

5.11.2

amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 150
höchstens 2 100

5.11.3

Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 2 100

5.12

Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.12.1

Feststellung, dass die Qualität des zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

nach Zeitaufwand

150 bis 900

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 150
höchstens 1 500

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

150 bis 1 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619,1844) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)

 

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

1)

Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

2)

Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Nummer 1 festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.15.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.15.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 61

5.15.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 38

5.15.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 35

5.15.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 24

5.15.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.1.3

bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

 

 

5.15.2.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.2

Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.3

bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.2.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.2.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.3

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

 

 

 

a)

auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder

 

100 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2

 

b)

auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten

 

50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1
oder 5.15.2

 

Anmerkung:

 

 

 

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.15.4

Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb oder zur Tötung zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr für einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nach § 12 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 35
höchstens 100

5.15.5

Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a

 

20 bis 100

5.15.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.7

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.8

Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3

nach Zeitaufwand

mindestens 60
höchstens 120

5.15.9

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 45
höchstens 90

5.15.10

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.11

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.12

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 75
höchstens 600

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

je Person

60

5.16.4

Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2

 

20

5.16.5

Erteilung einer Genehmigung nach § 7b Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 25
höchstens 100

5.16.6

Aufhebung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 100

5.16.7

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

 

5.16.8

Erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch nach § 9 Abs. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Ausnahmegenehmigung im Einzelfall für das Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Verwenden oder Verwerten vorschriftswidriger Erzeugnisse bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit nach § 2 Abs. 1

 

75 bis 600

5.17.2

Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

 

75 bis 2 100

5.17.3

Genehmigung für Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

75 bis 600

5.17.4

Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

 

75 bis 600

5.18

TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1a

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

 

 

 

1.

Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2.

Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

3.

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe zur Untersuchung nach § 1a

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

 

 

 

1.

Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2.

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

3.

Nummer 1 der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

 

 

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Genehmigung für die Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Zerlegungsbetrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrollen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Satz 1 in Verbindung mit einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, wenn dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

5.20.2.1

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments über die durchgeführten Probenahmen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse nach Maßgabe eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Nr. 5.20.1

 

15

5.21

Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S.980) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1

 

150 bis 900

5.21.2

Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.22

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes

 

 

5.22.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 900

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

5.22.2

Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 8 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.23

Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

5.24

Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung

 

 

5.24.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1

 

75 bis 1 200

5.25

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; 2012 L 318 vom 15.11.2012, S. 74; 2013 L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; 2014 L 254 vom 28.8.2014, S. 39; 2017 L 17 vom 21.1.2017, S. 52, L 326 vom 9.12.2017, S. 55; 2018 L 183 vom 19.7.2018, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.25.1

Treffen einer Maßnahme nach Artikel 25 Abs. 1 oder 5 Satz 1 oder Artikel 26

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 1 000

6

nicht besetzt

 

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, und 2 oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2 für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1

 

94

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

70

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 1 Abs. 1 oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100

 

Anmerkung:

 

 

 

Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

40

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

5

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

400 bis 1 500

8.1.3

Prüfung der halbjährlichen Mitteilungen des Tierhalters nach § 58b Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, auf Vollständigkeit, rechtzeitige Erfüllung und technische Eingabefähigkeit zur Übermittlung an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 (Antibiotika-Datenbank) einschließlich Pflege und Verwaltung der Daten nach den §§ 58a und 58b in der Datenbank nebst Fehlerbearbeitung

 

12 bis 30

8.1.4

Erteilen einer Auskunft nach § 58c Abs. 5 Satz 2, wenn mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist

nach Zeitaufwand

 

8.1.5

Treffen von Anordnungen nach § 58d Abs. 3 Satz 2 bis 5 einschließlich Prüfung des Antibiotikaminimierungsplans nach § 58d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

8.1.6

Anordnung des Ruhens der Tierhaltung für einen bestimmten Zeitraum nach § 58d Abs. 4 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 150

8.1.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Tierhaltung nach § 58d Abs. 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

mindestens 30
höchstens 150

8.1.8

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.8.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 500

8.1.8.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 600

8.1.8.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 500

8.1.8.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3 000

8.1.8.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 300

8.1.8.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 500

8.1.8.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne der §§ 59c oder 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 600

8.1.9

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 1 bis 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 3, oder § 73 Abs. 3a, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt

 

50 bis 250

8.1.10

Treffen von Anordnungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt

nach Zeitaufwand

mindestens 50
höchstens 1 500

9

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Veterinäruntersuchung

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

13

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

18,80

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

10,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

44

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

33

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

14,30

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

13,20

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

18,70

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

13,20

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

11

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

31,20

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,60

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

8,40

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,90

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

11,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

9,50

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

6,40

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,90

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

18,50

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae - Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes - Antigennachweis

je Ansatz

10,30

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum - Antigennachweis

je Ansatz

9,70

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. - Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia/Chlamydophila spp. - Antigennachweis

je Ansatz

27,20

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. - Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

11,60

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense - Antigennachweis

je Ansatz

17,20

9.3.16

Untersuchung auf E.coli - Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes - Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) - Antigennachweis

je Ansatz

11,70

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. - Antigennachweis

je Ansatz

6,10

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. - Antigennachweis

je Ansatz

18

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. - Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae - Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. - Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina/Brachyspira spp. - Antigennachweis

je Ansatz

9,20

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus/Enterococcus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) - Antigennachweis

je Ansatz

12,10

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter/Helicobacter spp. - Antigennachweis

je Ansatz

6,30

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. - Antigennachweis

je Ansatz

16

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. - Antigennachweis

je Ansatz

4,70

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

14,30

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

17,20

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

17,20

9.3.36

Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin

je Probe

17,20

9.3.37

Mykotoxinnachweis - Fumonisin

je Probe

17,20

9.3.38

Mykotoxinnachweis - Aflatoxine

je Probe

17,20

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

17,20

9.3.40

Mykotoxinnachweis - Citrinin

je Probe

17,20

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten - Antigennachweis

je Probe

14,30

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. - Antigennachweis

je Ansatz

9

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) - Antigennachweis

je Ansatz

7,50

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

11

9.3.45

Bakteriologische/mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen

je Probe

44

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

44

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

18,70

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) - Antigennachweis

je Probe

22

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,80

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest - Antigennachweis

je Ansatz

12,50

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) - Antigennachweis

je Ansatz

40,70

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) - Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes - Antigennachweis

je Ansatz

13,90

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis

je Ansatz

28,40

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis

je Ansatz

48,40

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) - Antigennachweis

je Ansatz

15

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) - Antigennachweis

je Ansatz

59,20

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antigennachweis

je Ansatz

38,10

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antigennachweis

je Ansatz

20,60

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis

je Ansatz

34,80

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels - Antigennachweis

je Ansatz

46,90

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis

je Ansatz

29,70

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antigennachweis

je Ansatz

24,20

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion/Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis

je Ansatz

35,60

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis

je Ansatz

29,50

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis

je Ansatz

18,40

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

13,20

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis

je Ansatz

19,30

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis

je Ansatz

22,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis

je Ansatz

59,40

9.4.42

Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis

je Ansatz

42,40

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis

je Ansatz

42,90

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis

je Ansatz

7,20

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

6,30

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

6,30

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/Flotation

je Probe

6,30

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,80

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

9,10

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

9,80

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

5,20

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

39,80

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

25,70

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

8,60

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

12,10

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9,90

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

15,40

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

je Ansatz

15,40

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- und Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

15,40

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

7

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

13,20

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,90

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden - Antigennachweis

je Ansatz

5,30

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

11

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

17,60

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

17,60

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

10,10

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

15,80

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

22

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

19,60

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA - Antikörpernachweis

 

 

9.6.1.1

einfach

je Probe

7,70

9.6.1.2

aufwändig

je Probe

10

9.6.1.3

sehr aufwändig

je Probe

15

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

15,20

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7,70

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,40

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,40

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,60

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

8,10

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

7,40

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis

je Probe

16

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis

je Probe

29,70

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

6,30

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis

je Probe

5,10

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

14,60

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis

je Probe

5,40

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,30

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia/Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

6,20

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis

je Probe

8

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50

9.6.45

Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

4,70

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40

9.6.55

Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.56

Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.57

Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.58

Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis

je Probe

6,70

9.6.59

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis

je Probe

7,20

9.6.60

Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (Ileitis) - Antikörpernachweis

je Probe

11,10

9.6.61

Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.62

Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 38

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11

9.8

Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

77

9.10

Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

 

 

9.10.1

Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50

9.10.2

Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15

10

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie im Bereich Rückstands- und toxikologische Analytik

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

9,40

10.1.2

differenzierter Art (beispielsweise Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

15,60

10.1.3

weiter differenzierter Art (beispielsweise Triangel-Test)

 

25,30

10.1.4

Gebrauchstest (beispielsweise bei Bedarfsgegenständen)

 

25,30

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

31,40

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

23,70

10.2.2

Ausschütteln

 

12,70

10.2.3

Destillieren

 

15,60

10.2.4

Dialysieren

 

23,70

10.2.5

Dekantieren

 

9,40

10.2.6

Extrahieren

 

28,10

10.2.7

Filtrieren

 

8,30

10.2.8

Gefriertrocknen

 

28,10

10.2.9

Gelfiltration

 

31,40

10.2.10

Glühen

 

15,60

10.2.11

Ionenaustausch

 

22

10.2.12

Lösen

 

5,10

10.2.13

Mischen

 

5,10

10.2.14

Perforieren

 

28,10

10.2.15

Rektifizieren

 

23,70

10.2.16

Schmelzen

 

8,30

10.2.17

Schütteln

 

5,10

10.2.18

Sieben

 

8,30

10.2.19

Sublimieren

 

23,70

10.2.20

Trocknen

 

8,30

10.2.21

Umkristallisieren

 

23,70

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

6,30

10.2.23

Veraschen beziehungsweise Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

18,70

10.2.23.2

nass

 

25,30

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10 000 g

 

8,30

10.2.24.2

mehr als 10 000 g

 

15,60

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (beispielsweise Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (beispielsweise Diazotierung, Silylierung)

 

23,70

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

12,70

10.2.26.2

schwieriger Art

 

31,40

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

66

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg

 

6,30

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

7,60

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5,10

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

6,30

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

12,70

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

5,10

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

7,60

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

14,30

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

15,60

10.2.32

Druckmessung

 

10,20

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25,30

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

44

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

62,70

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

17,60

10.4.1.2

Fließpunkt

 

17,60

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

31,40

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

23,70

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

23,70

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

13,80

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

22,60

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

5,10

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

11,60

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

7,60

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

23,70

10.4.1.10

Redoxpotential

 

20,90

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

12,70

10.4.1.12

Siedepunkt

 

14,30

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

17,60

10.4.1.14

Viskosität

 

22

10.4.1.15

Migration

 

50,10

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

18,70

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

35,20

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

47,30

10.4.2.2

mit Flamme

 

37,40

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie erstes Element

 

106,70

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie erstes Element

 

106,70

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV- und sichtbaren Bereich

 

28,60

10.4.3.2

im IR-Bereich

 

44

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

44

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine beziehungsweise die erste Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen beziehungsweise halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die zweite Substanz um 20 v. H., für die dritte Substanz um 40 v. H., für die vierte Substanz um 60 v. H. und für die fünfte Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

20,90

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

28,10

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

37,40

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25,30

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

31,40

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

15,60

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

31,40

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

20,90

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese beziehungsweise Kapillarelektrophorese

 

31,40

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

31,40

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

44

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

50,10

10.4.7

Flammenphotometrie

 

35,20

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

15,60

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV-Bereich

 

15,60

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

17,10

10.4.8.3

im IR-Bereich

 

25,30

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25,30

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

je Messung

159,50

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

121

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

220

10.4.11

Polarimetrie

 

20,90

10.4.12

Polarographie

 

23,70

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

192,50

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

22

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von beta-Strahlern je Nuklid (beispielsweise Sr 90)

 

79,20

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

137,50

10.4.15.2

quantitativ

je Element

74,80

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

106,70

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

7,60

10.4.19.2

Rücktitration

 

12,70

10.4.19.3

konduktometrisch

 

23,70

10.4.19.4

potentiometrisch

 

31,40

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

15,60

10.5.2

Mehrstufentest

 

28,60

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

9,40

10.6.2

aufwändiger Art

 

22

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

15,60

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

28,60

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

18,70

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

6,30

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

18,70

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

12,70

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

11,60

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (beispielsweise ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

7,60

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

37,40

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

74,80

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,90

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

9,40

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

18,70

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

5,10

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

12,70

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

18,70

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

31,40

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detektion

 

47,30

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

12,70

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

31,40

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

62,70

10.9.12

Plasmidnachweis

 

18,70

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

37,40

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

11,60

10.10.3

aw-Wert-Bestimmung

 

14,30

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

7,60

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,90

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

9,40

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

12,70

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

6,30

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

7,60

10.10.7.2

Dripverlust

 

18,70

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

25,30

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

12,70

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

11

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte, auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite
danach je Seite

0,50
0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite
danach je Seite

3
1

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten
danach je Seite

2,50
0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

§ 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. Januar 1994 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2001 (GVBl. S. 27), außer Kraft.

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

Anlage ThürVwKostOMSFG

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden VerwaltungskostenverzeichnisTeil A Arbeitsschutz1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz1.2 Arbeitsstättenverordnung 1.3 Druckluftverordnung2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2.3 Explosionsschutzverordnung2.4 Druckgeräteverordnung 2.5 Betriebssicherheitsverordnung2.6 Medizinproduktegesetz 2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 2.9 Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 3 Gefährliche Stoffe3.1 Gefahrstoffverordnung3.2 Biostoffverordnung4 Arbeitszeitregelungen4.1 Arbeitszeitgesetz 4.2 Fahrpersonalgesetz4.3 Fahrpersonalverordnung4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz 5 Schutz bestimmter Personengruppen5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Mutterschutzgesetz5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 5.4 Heimarbeitsgesetz5.5 Kinderarbeitsschutzverordnung6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Teil B Gesundheitswesen1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten 1.1 Approbationsordnung für Ärzte1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte 1.3 Approbationsordnung für Apotheker1.4 Bundesärzteordnung 1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde1.6 Bundes-Apothekerordnung1.7 Psychotherapeutengesetz1.8 Thüringer Heilberufegesetz1.9 Bundesvertriebenengesetz 1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten 2 Fachberufe des Gesundheitswesens2.1 Krankenpflegegesetz 2.2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 2.4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten 2.5 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden 2.7 Orthoptistengesetz2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz 2.9 Hebammengesetz2.10 Rettungsassistentengesetz2.11 Ergotherapeutengesetz 2.12 Podologengesetz2.13 Altenpflegegesetz2.14 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens 2.15 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens 3 Heilpraktiker3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 4 Apothekenwesen4.1 Gesetz über das Apothekenwesen4.2 Apothekenbetriebsordnung4.3 Arzneimittelgesetz5 Arzneimittelwesen 5.1 Arzneimittelgesetz6 Gesundheitsämter6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten 6.2 Thüringer Bestattungsgesetz6.3 Infektionsschutzgesetz 6.4 Trinkwasserverordnung6.5 Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer 7 öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz - Teil Medizinaluntersuchung7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden7.3 Vorbereitende Arbeiten 7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden 7.5 Enzymatische Analyse7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte 7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen7.8 Innenraumluftuntersuchungen 7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung 7.11 Mykologische Untersuchungen7.12 Parasitologische Untersuchungen 7.13 Virologische Untersuchungen7.14 Serologische Untersuchungen 7.15 Neugeborenen-Screening8 Landesstelle für Tuberkulose 8.1 Thoraxröntgenaufnahmen 100 x 100 mm mit Befund8.2 Phototechnische Filmkopie je Bild 9 Gentechnik9.1 Gentechnikgesetz9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung 9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 Reproduktionsmedizin10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle 12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern 12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes12.2 Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation1 Allgemeine Gebühren1.1 Schriftliche Gutachten 1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung1.3 Ausstellen von Bescheinigungen 1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat 1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers 1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen2 Tierseuchenbekämpfung 2.1 Tierseuchengesetz2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/ 2000 und Verordnung (EG) Nr. 21/2004 2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung2.4 Tierimpfstoff-Verordnung 2.5 Tollwut-Verordnung2.6 MKS-Verordnung2.7 Schweinepest-Verordnung 2.8 Geflügelpest-Verordnung2.9 Tuberkulose-Verordnung 2.10 Brucellose-Verordnung2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung 2.12 Bienenseuchen-Verordnung2.13 Rinder-Leukose-Verordnung 2.14 Psittakose-Verordnung2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung 2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit2.17 Fischseuchen-Verordnung2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung 2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung2.22 BHV1-Verordnung 2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit 2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand 3 Tierschutz3.1 Tierschutzgesetz3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 3.3 Tierschutz-Schlachtverordnung3.4 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung 3.5 Tierschutz-Hundeverordnung3.6 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 3.7 Thüringer Gefahren-Hundeverordnung4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung 4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/20024.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung4.4 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse 5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/20045.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch5.5 Vorläufiges Tabakgesetz 5.6 Milch- und Margarinegesetz5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 5.8 Diätverordnung5.9 Käseverordnung5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung 5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung5.12 Trinkwasserverordnung 5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung 5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung 5.17 Wein-Überwachungsverordnung5.18 BSE-Untersuchungsverordnung 5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 5.21 Tabakprodukt-Verordnung5.22 Fleischhygienegesetz, Fleischhygiene-Verordnung 5.23 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz6 Rindfleischetikettierung 6.1 Rindfleischetikettierungsgesetz7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten 7.1 Thüringer Heilberufegesetz7.2 Bundes-Tierärzteordnung 7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten 7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" 7.5 Hufbeschlaggesetz7.6 Hufbeschlagverordnung7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung 8 Tierarzneimittelwesen8.1 Arzneimittelgesetz9 öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz -Veterinäruntersuchung-9.1 Erstellen von Gutachten9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen 9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen9.4 Virologische Untersuchungen 9.5 Parasitologische Untersuchungen9.6 Serologische Untersuchungen 9.7 Molekularbiologische Untersuchungen9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen 9.9 Sonstige Untersuchungen10 öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz - Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik - 10.1 Sensorische Prüfung10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr.10.4 bis 10.9)10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden 10.5 Enzymatische Analysen10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln 10.7 Gärversuche im Gärröhrchen10.8 Bio-Assays 10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren10.10 Besondere Verfahren 10.11Erstellen von Gutachten11. Verbraucherinformation11.1 VerbraucherinformationsgesetzTeil D Sozialwesen1 Heimaufsicht 1.1 Heimgesetz1.2 Heimmindestbauverordnung1.3 Heimpersonalverordnung Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A Arbeitsschutz ThürVwKostOMSFG

Teil A Arbeitsschutz

 

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

 

50 bis 5000

1.1.2

Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3

 

250

1.2

Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

 

60 bis 2800

1.3

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5

 

30 bis 150

1.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 6

 

60 bis 550

1.3.3

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

 

60

1.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

 

100

1.3.5

Ermächtigung eines Arztes nach § 13

 

 

1.3.5.1

Erstermächtigung

 

170

1.3.5.2

Verlängerung

 

50

1.3.6

Entscheidung über die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 1 und 2

 

30 bis 280

1.3.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

100

1.3.8

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2

 

110

 

2

Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1

 

30 bis 280

2.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2

 

30 bis 1100

2.1.3

Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3

 

60

2.1.4

Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4

 

30 bis 280

2.1.5

Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5

 

30 bis 280

2.1.6

Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6

 

30 bis 1100

2.1.7

Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7

 

30 bis 1100

2.1.8

Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8

 

30 bis 550

2.1.9

Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1100

2.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2

 

30 bis 1100

2.1.11

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3 im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1100

2.2

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

30

2.3

Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5

 

30 bis 1100

2.4

Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4

 

30 bis 1100

2.5

Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für

 

 

2.5.1.1

Dampfkesselanlagen nach Nr. 1

 

 

2.5.1.1.1

bis 1 MW

 

800

2.5.1.1.2

über 1 MW bis 2 MW

 

1100

2.5.1.1.3

über 2 MW bis 4 MW

 

1700

2.5.1.1.4

über 4 MW bis 10 MW

 

2200

2.5.1.1.5

über 10 MW bis 100 MW

 

2200
zuzüglich 110 je angefangenes 1 MW über 10 MW, höchstens 4400

2.5.1.1.6

über 100 MW

 

4400
zuzüglich 110 je angefangene 10 MW über 100 MW, höchstens 8000

 

Anmerkung:
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

 

 

2.5.1.1.7

mit Abhitzedampfkessel

80 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1

mindestens 450

 

Anmerkung:
Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

 

 

2.5.1.1.8

Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.

 

 

2.5.1.2

Füllanlagen nach Nr. 2

 

100 bis 1500

2.5.1.3

Anlagen nach Nr. 3

 

 

 

Anmerkung:
Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

 

 

2.5.1.3.1

Lageranlagen

 

 

2.5.1.3.1.1

bis zu 50 m3 Fassungsvermögen

 

280

2.5.1.3.1.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3

 

2,80

2.5.1.3.1.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3000 m3

 

0,60

2.5.1.3.1.4

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3000 m3

 

0,28

2.5.1.3.2

Füllstellen

 

50 bis 500

2.5.1.3.3

Tankstellen

 

 

2.5.1.3.3.1

bis zu 5 m3 Fassungsvermögen

je angefangener Kubikmeter

110

 

 

 

mindestens 280

2.5.1.3.3.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3

 

60

2.5.1.3.3.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3

 

2,80

2.5.1.4

Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4

 

 

2.5.1.4.1

für Baukosten bis 1000000 Euro

0,4 v.H. der Baukosten

 

2.5.1.4.2

für weitere Baukosten bis 5000000 Euro

0,2 v.H. der Baukosten

 

2.5.1.4.3

für weitere Baukosten über 5000000 Euro

0,1 v.H. der Baukosten

 

 

Für die Berechnung gilt:
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

 

 

2.5.2

Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

50 v.H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.3

Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3

 

30 bis 280

2.5.4

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1

 

125 bis 2500

2.5.5

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2

12,5 v.H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.6

Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2

 

170

2.5.7

Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3

 

30 bis 1000

2.5.8

Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17

 

 

2.5.8.1

Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1

 

30 bis 1000

2.5.8.2

Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2

 

50

2.5.9

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2

 

50 bis 250

2.5.10

Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2

 

50

2.6

Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 2800

2.6.2

Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2

 

80 bis 1700

2.6.3

Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27

 

60 bis 1100

2.6.4

Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28

 

60 bis 1100

2.6.5

Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs. 1

 

170

2.7

Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2

 

550

2.7.2

Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1

 

170

2.8

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15

 

50 bis 1000

2.8.2

Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17

 

50 bis 1000

2.9

Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

3

Gefährliche Stoffe

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 16 Abs. 5 Satz 4

 

170 bis 550

3.1.2

Zulassen von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 7 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis V

 

60 bis 660

3.1.3

Zulassen von Ausnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 3 von der Bestimmung des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1

 

60 bis 280

3.1.4

Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus

 

60 bis 1100

3.1.5

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

170 bis 550

3.1.6

Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

 

3.1.6.1

in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 (Bundesarbeitsblatt Nr. 9/2001)

je Teilnehmer

17

 

 

 

mindestens 170

3.1.6.2

in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

je Teilnehmer

11

 

 

 

mindestens 110

3.1.7

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4

 

280 bis 1100

3.1.8

Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2

 

170 bis 550

3.1.9

Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3

 

140 bis 280

3.1.10

Zulassen anderer Begasungsmittel im Einzelfall nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 4

 

110

3.1.11

Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1

 

170

3.1.12

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1

 

60

3.1.13

Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2

 

280

3.1.14

Abnahme einer Prüfung nach Anhang III Nr. 5.3

je Teilnehmer

11

 

Abs. 2 Satz 4

 

mindestens 110

3.1.15

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2

 

60

3.2

Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1

 

60 bis 550

3.2.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

 

60 bis 110

3.2.3

Entscheidung nach § 15a Abs. 7 Satz 4 über ein Untersuchungsergebnis

 

60 bis 110

 

4

Arbeitszeitregelungen

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des §§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b abweichend von § 3

 

 

4.1.1.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.1.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

110

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von § 4 Satz 2

 

110

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von § 5 Abs. 1

 

110 bis 220

4.1.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abweichend von § 6 Abs. 2

 

 

4.1.4.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.4.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

110

4.1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 abweichend von § 2 Abs. 3

 

60

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

 

60 bis 280

4.1.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2a abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

 

110 bis 440

4.1.8

Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 auf Antrag

 

60

4.1.9

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c abweichend von § 9

 

 

4.1.9.1

für 1 bis 2 Sonn- oder Feiertage

 

 

4.1.9.1.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.9.1.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.9.1.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

110

4.1.9.1.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.9.1.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.9.1.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 55 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.9.2

für 3 bis 4 Sonn- oder Feiertage

 

 

4.1.9.2.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

80

4.1.9.2.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.9.2.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.9.2.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.9.2.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

330

4.1.9.2.6

für über 100 Beschäftigte

 

400
zuzüglich 55 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.9.3

für jeweils 2 weitere Sonn- oder Feiertage

25 v.H. der Gebühr nach Nr. 4.1.9.2

 

4.1.10

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 abweichend von § 9

für die Geltungsdauer

 

 

 

bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500

 

 

 

höchstens 4 500

4.1.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 abweichend von § 9

für die Geltungsdauer

 

 

 

bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500

 

 

 

höchstens 4 500

4.1.12

Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.12.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.12.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.12.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.12.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.12.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.12.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 28 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.13

Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.13.1

für 1 bis 3 Wochen

 

 

4.1.13.1.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.13.1.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.13.1.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.13.1.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.13.1.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.13.1.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 55 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.13.2

für 4 bis 6 Wochen

 

 

4.1.13.2.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

80

4.1.13.2.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.13.2.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.13.2.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.13.2.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

330

4.1.13.2.6

für über 100 Beschäftigte

 

400
zuzüglich 55 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.13.3

für jeweils 2 weitere Wochen

25 v.H. der Gebühr nach Nr. 4.1.13.2

 

4.1.14

Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.14.1

für 1 bis 3 Wochen

 

 

4.1.14.1.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.14.1.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.14.1.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.14.1.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.14.1.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.14.1.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 55 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.14.2

für 4 bis 6 Wochen

 

 

4.1.14.2.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

80

4.1.14.2.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.14.2.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.14.2.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.14.2.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

330

4.1.14.2.6

für über 100 Beschäftigte

 

400
zuzüglich 55 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.14.3

für jeweils 2 weitere Wochen

25 v.H. der Gebühr nach Nr. 4.1.14.2

 

4.1.15

Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

110

4.1.16

Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

 

4.1.16.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.16.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.16.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.16.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.16.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.16.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 28 je weitere 100 Beschäftigte

4.1.17

Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

für die Geltungsdauer

 

 

 

bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500

 

 

 

höchstens 4 500

4.1.18

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

 

 

4.1.18.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung

 

60 bis 550

4.1.18.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

30

4.1.18.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerechter abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

4.2

Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a

 

 

4.2.1.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen

 

60 bis 550

4.2.1.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

30

4.2.1.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

4.3

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

60

4.3.2

Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer

 

 

4.3.2.1

Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5

je Kartenantrag

22

4.3.2.2

Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

je Kartenantrag

30

4.3.2.3

Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9

je Kartenantrag

22

 

Anmerkung zu Nr. 4.3.2:
Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentliche Leistungen stehen.

 

 

4.3.3

Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3

 

30,70

4.3.4

Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2

 

30 bis 100

4.4

Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

gebührenfrei

 

5

Schutz bestimmter Personengruppen

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

 

 

5.1.1.1

für 1 Monat

 

 

5.1.1.1.1

für 1 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

60

5.1.1.1.2

für 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

80

5.1.1.1.3

für mehr als 50 Kinder oder Jugendliche

 

120

5.1.1.2

für jeden weiteren angefangenen Monat

50 v.H. der Gebühr nach Nr. 5.1.1.1

höchstens 220

5.1.2

Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1

 

60

5.1.3

Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2

 

60

5.1.4

Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2

 

60

5.1.5

Anordnung nach § 28 Abs. 3

 

60 bis 280

5.1.6

Anordnung nach § 30 Abs. 2

 

60

5.1.7

Zulassung nach § 40 Abs. 2

 

30 bis 80

5.1.8

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1

 

 

5.1.8.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

60 bis 550

5.1.8.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

30

5.1.8.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

5.2

Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.2.1

Anordnung nach § 2 Abs. 5

 

60 bis 550

5.2.2

Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3

 

60 bis 110

5.2.3

Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 110

5.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

 

60

5.2.5

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

 

5.2.5.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.2.5.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.2.6

Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3

 

gebührenfrei

5.2.7

Maßnahmen der Aufsicht nach § 20

 

 

5.2.7.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

60 bis 550

5.2.7.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

30

5.2.7.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

5.3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.3.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

 

5.3.1.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.3.1.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.3.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

gebührenfrei

5.4

Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15

 

10 bis 35

5.4.2

Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3 oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1

 

10 bis 35

5.4.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

25 bis 60

5.4.4

Anordnung nach § 10 Satz 2 und 3

 

25 bis 60

5.4.5

Anordnung nach § 16 a Satz 1

 

25 bis 110

5.4.6

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

 

gebührenfrei

5.4.7

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

je Berechnungsstück

10 bis 80

5.4.8

Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1

 

10 bis 35

5.4.9

Verbot nach § 30

 

25 bis 280

5.5

Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Feststellung nach § 3

 

60

 

6

Sonstiges Arbeitsschutzrecht

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1

 

 

6.1.1.1

bei Neuanerkennung

 

1000

6.1.1.2

bei Verlängerung der Anerkennung

 

300

6.1.2

Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2

 

60 bis 250

6.1.3

Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 11

 

60 bis 250

6.1.4

Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18

 

60 bis 250

Teil B Gesundheitswesen ThürVwKostOMSFG

Teil B Gesundheitswesen

 

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12

 

30 bis 60

1.2

Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2

 

30

1.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1. geregelt

 

30

1.3

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22

 

30

1.4

Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2

 

200

1.4.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2

 

200

1.4.3

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3

 

280

1.4.4

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1

 

150

1.4.5

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2

 

150

1.4.6

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8

 

80

1.4.7

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.6

 

50

1.4.8

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5

 

150

1.4.9

Beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 5

 

100

1.4.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.7

 

80

1.4.11

Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2

 

150

1.4.12

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4

 

100

1.5

Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

200

1.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

1.5.3

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

280

1.5.4

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1

 

150

1.5.5

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2

 

150

1.5.6

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1

 

80

1.5.7

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4

 

150

1.5.8

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.7

 

80

1.5.9

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4

 

100

1.6

Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2

 

200

1.6.2

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3

 

280

1.6.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

150

1.6.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

150

1.6.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3

 

150

1.6.6

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.5

 

80

1.6.7

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2

 

200

1.6.8

Ausstellung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 34)

 

100

1.7

Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1.

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

200

1.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5

 

200

1.7.3

Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7

 

200

1.7.4

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

280

1.7.5

Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 11

 

150

1.7.6

Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2

 

150

1.7.7

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

150

1.7.8

Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2

 

150

1.7.9

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4

 

80

1.7.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9

 

50

1.7.11

Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3

 

50

1.7.12

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4

 

60 bis 280

1.8

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.8.1

Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

60 bis 280

1.9

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.9.1

Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2

 

80

1.10

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

 

 

1.10.1

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse

 

50 bis 200

 

2

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1, „Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer“ nach § 25

 

45

2.1.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3

 

200

2.1.3

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6

 

30

2.1.4

Erteilung einer EU Bescheinigung nach der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und der Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit vorzunehmenden Anpassungen bestimmter Richtlinien über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation (Abl. EG Nr. L S. 73)

 

30

2.2

Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBL. 1 S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinischtechnische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.2.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.2.3

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 77

 

30

2.3

Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.4.2

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16

 

30

2.5

Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.5.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.5.3

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

30

2.6

Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.6.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.6.3

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

30

2.7

Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.7.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.7.3

Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7

 

30

2.8

Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.8.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.8.3

Erteilung der Genehmigung für den vorzeitigen Beginn der Ausbildung nach § 10

 

45

2.8.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3

 

30

2.9

Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.9.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3

 

200

2.9.3

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8

 

45

2.9.4

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (Abl. EG Nr. L 33 S. 1) sowie nach der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (Abl. EG Nr. L 33 S. 8)

 

30

2.10

Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.10.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.10.3

Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1

 

45

2.10.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9

 

30

2.11

Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.11.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.11.3

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

30

2.12

Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1

 

45

2.12.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200

2.12.3

Anrechung einer anderen Ausbildung nach § § 6 Abs. 2

 

30

2.12.4

Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4

 

30

2.12.5

Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 5

 

30

2.12.6

Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 6

 

30

2.13

Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach

 

 

 

§ 2 Abs. 3 und 4

 

20 bis 200

2.13.2

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1

 

30

2.13.3

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 1 Nr. 1 des Thüringer Altenpflegegesetzes (ThürAltPflG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 490) und der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ nach § 1 Nr. 2 ThürAltPflG

 

45

2.14

Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Erteilen der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2

 

45

2.14.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 4

 

200

2.14.3

Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1

 

50 bis 150

2.15

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

2.15.1

Erteilung von Ermächtigungen/ Feststellung der Geeignetheit

 

 

2.15.1.1

von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 170

2.15.1.2

von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 100

2.15.2

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse

 

30 bis 150

2.15.3

Rücknahme und Widerrufe

 

50 bis 100

2.15.4

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(Abl. EG Nr. L 209 S. 25) sowie der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Abl. EG Nr. L 19 S. 16)

 

30

 

3

Heilpraktiker

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

 

 

 

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 

250 bis 300

 

4

Apothekenwesen

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder 14 Abs. 1

 

300 bis 1100

4.1.2

Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4

 

30 bis 165

4.1.3

Schließung nach § 5

 

30 bis 150

4.1.4

Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6

 

250 bis 500

4.1.5

Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1

 

280 bis 1100

4.1.6

Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11a

 

150 bis 300

4.1.7

Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12a

 

100 bis 300

4.1.8

Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b

 

30 bis 286

4.1.9

Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 286

4.1.10

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1

 

150 bis 572

4.1.11

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10

 

75 v.H. der jeweiligen Gebühr

4.2

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S.1195) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 290

4.2.2

Anordnung nach § 19 Abs. 3

 

75 bis 150

4.3

Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2

 

100 bis 200

4.3.2

Nachbesichtigung von Apotheken (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

100 bis 160

 

5

Arzneimittelwesen

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

5.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

5.1.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach §§ 13 bis 20a

 

150 bis 3500

5.1.2

Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1

 

50 bis 1750

5.1.3

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1

 

110 bis 350

5.1.4

Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a

 

400 bis 1000

5.1.5

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)

 

 

5.1.5.1

Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken)

 

60 bis 1000

5.1.5.2

Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

55 bis 850

5.1.5.3

Vorläufige Anordnungen nach § 64 Abs. 4 Nr. 4

 

60 bis 300

5.1.5.4

Treffen von Anordnungen nach § 69 Abs. 1

 

55 bis 580

5.1.5.5

Untersagung oder Sicherstellung nach § 69 Abs. 2, 2a und 3

 

55 bis 580

5.1.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf

 

55 bis 3500

5.1.7

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3

 

50 bis 3500

5.1.8

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

 

30 bis 150

5.1.9

Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1

 

25 bis 260

5.1.10

Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 sowie Rücknahme und Widerruf

 

110

5.1.11

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1, 5.1.6, 5.1.10

 

75 v.H. der jeweiligen Gebühr

 

6

Gesundheitsämter

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)

 

 

6.1.1

Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3

 

 

 

Anmerkung:
Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

 

 

6.1.1.1

Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)

je Bericht

5 bis 11

6.1.1.2

Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z.B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person

je Zeugnis

10 bis 20

6.1.1.3

Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z.B. zur Frage der Berufstauglichkeit

je Zeugnis

20 bis 45

6.1.1.4

Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person

je Zeugnis

30 bis 110

6.1.1.5

Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur

je Gutachten

100 bis 260

6.1.1.6

Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption

 

gebührenfrei

6.1.1.7

Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)

 

 

6.1.1.7.1

Für jede Seite DIN A4

 

5

6.1.1.7.2

Für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes

 

0,50

6.1.1.8

Impfausweise und andere Bescheinigungen

 

 

6.1.1.8.1

Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung

 

5

6.1.1.8.2

Ausstellung eines Duplikats des Impfbuchs

 

5

6.1.1.9

Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung

 

15

6.1.1.10

Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

Gebühr nach GOÄ

6.1.2

Röntgenologische Untersuchungen

 

 

6.1.2.1

Übersichtsaufnahmen (alle Formate)

 

 

6.1.2.1.1

eine Aufnahme

 

19

6.1.2.1.2

zwei Aufnahmen

 

23

6.1.2.1.3

mehr als zwei Aufnahmen

 

29

6.1.2.2

Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und

 

 

 

Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste

je Person

8

6.1.3

Tbc-Untersuchungen

 

 

6.1.3.1

Gewinnung und Versand von Sputum

 

14

6.1.3.2

Tuberkulintest mit Einwegtestkörpern

 

3

6.1.3.3

Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel Mantoux)

 

5

6.1.4

Elektrokardiogramme

 

 

6.1.4.1

Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung

 

19

6.1.4.2

Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung

 

28

6.1.5

Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen

 

 

6.1.5.1

Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern

je Person

8

6.1.5.2

Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten

 

21

6.1.5.3

Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme

 

 

6.1.5.3.1

HB-Bestimmung

 

4

6.1.5.3.2

Zählung der roten und weißen Blutkörperchen

 

5

6.1.5.3.3

Differenzierung eines Blutausstrichs

 

8

6.1.5.3.4

Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)

 

17

6.1.5.3.5

Blutsenkung

 

9

6.1.5.3.6

Blutzuckerbestimmung

 

7

6.1.5.3.7

Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase

je Untersuchung

8

6.1.5.4

Harnuntersuchung

 

 

6.1.5.4.1

Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

3

6.1.5.4.2

Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

4

6.1.5.4.3

Mikroskopische Sedimentuntersuchung

je Untersuchung

4

6.1.5.4.4

Qualitative Untersuchung einfacher Art, z.B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure

jeweils

4

6.1.5.4.5

Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)

jeweils

13

6.1.5.5

Lungenfunktionsprüfungen

 

 

6.1.5.5.1

Feststellung der Vitalkapazität

 

4

6.1.5.5.2

Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)

 

7

6.1.6

Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6. Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend.

 

 

 

Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind:

 

 

 

einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u.a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 

25 bis 260

6.2

Thüringer Bestattungsgesetzeses vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

6.2.1

Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1

je Schein

5 bis 15

6.2.2

Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3

 

20 bis 30

6.2.3

Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.5

Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3

 

30 bis 40

 

Anmerkung:
Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

 

 

6.2.6

Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2

 

30 bis 50

6.3

Infektionsschutzgesetzes

 

 

6.3.1

Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33

 

 

6.3.1.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35

je Person

15 bis 26

6.3.1.2

Wiederholung der Belehrung nach § 35

je Person

10 bis 16

6.3.2

Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3

 

20 bis 160

6.3.2.1

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2

 

5 bis 11

6.3.2.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.3.3

Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln

 

 

6.3.3.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1

je Person

15 bis 30

6.3.3.2

Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4

je Person

10 bis 15

6.4

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.4.1

Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)

 

15 bis 600

6.4.2

Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Entnahmestelle

3 bis 25

6.4.3

Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5

Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBL S. 242) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.5.1

Ortsbesichtigung der Badestelle mit Beurteilung der Parameter Färbung, Mineralöle, Tenside, Phenole, Teerrückstände und schwimmende Körper, Eutrophierungstendenz

je Besichtigung

20 bis 160

6.5.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Transparenz und gelöstem Sauerstoff an Ort und Stelle bei Badegewässern

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5.3

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern

 

5 bis 10

 

7

öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

 

 

 

- Teil Medizinaluntersuchung

 

 

 

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des/der

 

 

 

Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

 

 

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ vom April 1997

 

 

 

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

 

Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160 EWG über die Qualität der Badegewässer

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

 

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1

Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

 

180 bis 540

7.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

7.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

22

7.2.2

Ausschütteln

 

11

7.2.3

Destillieren

 

15

7.2.4

Extrahieren

 

26

7.2.5

Filtrieren

 

8

7.2.6

Gefriertrocknen

 

26

7.2.7

Glühen

 

15

7.2.8

Ionenaustausch

 

20

7.2.9

Lösen

 

5

7.2.10

Mischen

 

5

7.2.11

Schmelzen

 

8

7.2.12

Schütteln

 

5

7.2.13

Sieben

 

8

7.2.14

Sublimieren

 

22

7.2.15

Trocknen

 

8

7.2.16

Umkristallisieren

 

22

7.2.17

Zerkleinern

 

6

7.2.18

Veraschung oder Aufschließen

 

 

7.2.18.1

trocken

 

17

7.2.18.2

nass

 

22

7.2.19

Zentrifugieren

 

 

7.2.19.1

bis 10000 g

 

8

7.2.19.2

mehr als 10000 g

 

15

7.2.20

Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests

 

 

7.2.20.1

einfacher Art (z.B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)

je

8

7.2.20.2

aufwändiger Art (z.B. Diazotierung, Silylierung)

je

22

7.2.21

Mikroskopie

 

11 bis 29

7.2.22

Bestimmung der Masse

 

 

7.2.22.1

Genauigkeit bis 1 mg

 

6

7.2.22.2

Genauigkeit bis < +/- 1 mg

 

7

7.2.23

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5

7.2.24

Volumenmessung

 

6

7.2.25

Sensorische Prüfung einfachere Art

 

9

7.3

Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)

 

 

7.3.1

bis drei methodische Schritte

 

22

7.3.2

mehr als drei methodische Schritte

 

40

7.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

58

7.4

Chemische, physikalische und physikalisch chemische Untersuchungsmethoden

 

 

7.4.1

Atomabsorptionsmessung

 

 

7.4.1.1

flammenlos

je Parameter

21

7.4.1.2

mit Flamme

je Parameter

19

7.4.1.3

mit Hydridtechnik

je Parameter

34

7.4.1.4

massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

96

7.4.1.5

für jedes weitere Element (ICP/MS)

 

20

7.4.1.6

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)

 

96

7.4.1.7

für jedes weitere Element

 

20

7.4.2

Aufnahme von Spektren

 

 

7.4.2.1

im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich

je Probe

26

7.4.2.2

im IR Bereich

je Probe

40

7.4.2.3

Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums

je Probe

40

7.4.3

Brechungsindex, Refraktion

 

11

7.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:
Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

 

 

7.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

19

7.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

26

7.4.4.3

Gaschromatographie

 

33

7.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

22

7.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

29

7.4.4.6

Papierchromatographie

 

15

7.4.4.7

Säulenchromatographie

 

29

7.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

19

7.4.6

Dichte oder spezifisches Gewicht

 

 

7.4.6.1

mittels der Spindel

 

5

7.4.6.2

mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage

 

8

7.4.6.3

mittels des Pyknometers

 

14

7.4.6.4

nach anderen Verfahren

 

15

7.4.7

Druckmessung

 

9

7.4.8

Elektrophorese

 

 

7.4.8.1

Isotachophorese oder Kapillarekktrophorese

 

29

7.4.8.2

Trägerelektrophorese

 

29

7.4.9

Erstarrungspunkt

 

17

7.4.10

Fließpunkt

 

17

7.4.11

Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge

 

 

7.4.11.1

im UV Bereich

 

15

7.4.11.2

im sichtbaren Bereich

 

11

7.4.11.3

im IR Bereich

 

22

7.4.11.4

Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

22

7.4.12

Gefrierpunkterniedrigung

 

29

7.4.13

Ionensensitive Messung

je Parameter

16

7.4.14

Leitfähigkeitsmessung

 

7

7.4.15

Massenspektrometrie

 

 

7.4.15.1

ohne vorherige Trennung

 

108

7.4.15.2

nach vorangegangener chromatographischer Trennung

 

198

7.4.16

pH-Wert elektrometrisch

 

7

7.4.17

Polarimetrie

 

19

7.4.18

Polarographie

 

22

7.4.19

Redoxpotential

 

19

7.4.20

Schmelzpunkt

 

11

7.4.21

Siedepunkt

 

14

7.4.22

Titration

 

 

7.4.22.1

einfach (visuelle Endpunktbestimmung)

je Parameter

7

7.4.22.2

Rücktitration

je Parameter

11

7.4.22.3

konduktometrisch

je Parameter

22

7.4.22.4

potentiometrisch

je Parameter

29

7.4.23

Tropfpunkt

 

17

7.4.24

Viskosität

 

20

7.5

Enzymatische Analyse

 

 

7.5.1

Zusatz einer Testsubstanz

 

15

7.5.2

Mehrstufentest

 

26

7.6

Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

 

 

7.6.1

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.1.1

Koloniezahlbestimmung

je Parameter

4,20

7.6.1.2

Coliforme

 

11

7.6.1.3

Escherichia coli

 

11

7.6.1.4

Gesamtcoliforme

 

8,40

7.6.1.5

Fäkalcoliforme

 

8,40

7.6.1.6

Clostridium perfringens

 

9

7.6.1.7

Legionellen

 

34

7.6.1.8

Pseudomonas aeruginosa

 

9

7.6.2

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art

je Parameter

31

7.6.3

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

9,50

7.6.4

Bestimmung des Chlorophyll -a-Gehaltes

 

21

7.6.5

Gesamtphosphat

 

21

7.6.6

Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz

 

50 bis 180

7.6.7

Biochemischer Sauerstoffbedarf

 

 

7.6.7.1

einfacher Art (Verdünnungsmethode)

 

50

7.6.7.2

differenzierter Art (manometrische Bestimmung)

 

81

7.6.8

Trübungsmessung

 

6,30

7.6.9

Färbungsmessung

 

6,30

7.6.10

Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.10.1

Organisch chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte

Bestimmung einer Wirkstoffgruppe

86

7.6.10.2

Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

Gruppenbestimmung

86

7.6.10.3

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gruppenbestimmung

86

7.6.10.4

Organische Chlorverbindungen

Gruppenbestimmung

60

7.6.10.5

Trihalogemnethane

Gruppenbestimmung

60

7.6.10.6

Aromatische Lösungsmittel (BTEX)

Gruppenbestimmung

60

7.6.10.7

Phenole

Gruppenbestimmung

86

7.6.11

Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

14

7.6.12.

Sauerstoffmessung elektrometrisch

 

13

7.6.13

Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen

 

32

7.6.14

Bromat

 

36

7.6.15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

9

7.6.16

Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay

je Probe

12

7.6.17

Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

je Element

11

7.7.

Krankenhaushygienische Untersuchungen

 

 

7.7.1

Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen

 

 

7.7.1.1

Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten

 

 

7.7.1.1.1

bis zu 3 Indikatoren

 

7

7.7.1.1.2

jeder weitere Indikator

 

3

7.7.1.2

Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)

 

 

7.7.1.2.1

je Anforderung/Set

 

33

7.7.1.2.2

Transportkontrolle

 

11

7.7.1.3

Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus med. techn. Geräten u.a.)

 

 

7.7.1.3.1

einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)

je Probe

6

7.7.1.3.2

aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)

je Probe

20

7.7.2

Hygienisch-meßtechnische Untersuchungen

 

 

7.7.2.1

Partikelmessung

je Messstelle

11

7.7.2.2

Luftkeimzahlmessung

je Messstelle

18

7.7.2.3

Luftströmungsuntersuchung

je Messstelle

6

7.7.2.4

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

5

7.7.2.5

Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen

je Messstelle

5

7.7.2.6

Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen

je Messfühler

5

7.8

Innenraumluftuntersuchungen

 

 

7.8.1

Luftprobenahme für chemische Untersuchung

je Probe

22

7.8.2

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

5

7.9

Medizinisch bakteriologische Untersuchungen

 

 

7.9.1

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung

 

4

7.9.2

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung

 

5

7.9.3

Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern

 

6

7.9.4

Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (z.B.: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)

 

 

7.9.4.1

auf Anaerobier

 

14

7.9.4.2

auf schwer anzüchtbare Keime

je Keim

7

7.9.5

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen

 

8

7.9.6

Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli usw.)

 

12

7.9.7

Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger

 

9

7.9.8

Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl

 

12

7.9.9

Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

12

7.9.10

Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)

 

35

7.9.11

Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren

 

3

7.9.12

Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren

je geprüftem Keim

5

7.9.13

Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren

je Antiserum

2

7.9.14

Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographie

je geprüftem Keim

25

7.9.15

Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z.B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien)

 

16

7.9.16

Nachweis von Bakterientoxinen in vivo

 

30

7.9.17

Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien

 

10

7.10

Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

 

 

7.10.1

Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung

 

25

7.10.2

Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage

 

60

7.10.3

Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren

 

25

7.10.4

Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien

je Medikament

6

7.11

Mykologische Untersuchungen

 

 

7.11.1

Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung

 

11

7.11.2

Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen

 

12

7.11.3

Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren

 

10

7.11.4

Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)

 

6

7.11.5

Schimmelpilze im Wasser

 

16

7.12

Parasitologische Untersuchungen

 

 

7.12.1

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung

 

6

7.12.2

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z.B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung

 

10

7.12.3

Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder „Dicker Tropfen“) auf Malaria-Plasmodien

 

10

7.12.4

Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen

 

5

7.13

Virologische Untersuchungen

 

 

7.13.1

Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren

 

12

7.13.2

Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien

 

24

7.13.3

Anzucht von Viren im Brutei (einschließlich Passagen)

 

9

7.13.4

Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Himagglutination und/oder Hämadsorption

 

8

7.13.5

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung

 

8

7.13.6

Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Viren mittels Neutralisationstest

 

12

7.13.7

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren

 

12

7.13.8

Nachweis neutralisierender Antikörper (z.B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen

 

12

7.13.9

Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe

 

210

7.14

Serologische Untersuchungen

 

 

7.14.1

Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z.B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.)

 

5

7.14.2

Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren

 

11

7.14.3

Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)

 

 

7.14.3.1

Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest

 

5

7.14.3.2

Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations-Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations-Assay (TPPA)

 

5

7.14.3.3

Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA AbsTest)

 

8

7.14.4

Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage

 

7

7.14.5

Röteln-Antikörper-Nachweis mit HiG-Test bei HAHT-Titern unter oder gleich 1:32

 

10

7.14.6

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)

 

13

7.14.7

IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht

 

12

7.14.8

Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

15

7.14.9

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

22

7.14.10

Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z.B. EIA)

 

12

7.14.11

Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassay

je weitere Antikörperklasse

12

7.14.12

Untersuchung auf HIV-Antikörper

 

8

7.14.13

Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot

 

46

7.15

Neugeborenen-Screening

 

 

 

Untersuchung auf Hypo-/Athyreose (TSH-Test) bei Neugeborenen

 

6

 

8

Landesstelle für Tuberkulose

 

 

8.1

Thoraxröntgenaufnahme 100 x 100 mm mit Befund

 

15

8.2

Phototechnische Filmkopie je Bild

100 x 100 mm

5

 

9

Gentechnik

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

9.1

Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.1.1

Anmeldeverfahren

 

 

9.1.1.1

Prüfung der Anmeldung

 

 

 

a) zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.1.1.1

bis 250000 Euro Investitionskosten

 

0,3 v.H. der Investitions-kosten, mindestens 275

9.1.1.1.2

über 250000 Euro bis 500000 Euro Investitionskosten

 

850
zuzüglich 0,2 v.H. der 250000 Euro übersteigenden Investitions-kosten

9.1.1.1.3

über 500000 Euro bis 2500000 Euro Investitionskosten

 

1450
zuzüglich 0,15 v.H. der 500000 Euro übersteigenden Investitions-kosten

9.1.1.1.4

über 2500000 Euro Investitionskosten

 

4900
zuzüglich 0,1 v.H. der 2500000 Euro übersteigenden Investitions-kosten

9.1.1.2

Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 2900

9.1.1.3

Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1

 

60 bis 1800

9.1.1.4

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1

 

60 bis 1500

9.1.1.5

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7

 

60 bis 1150

9.1.2

Genehmigungsverfahren

 

 

9.1.2.1

(Teil-)Genehmigung

 

 

 

a) Genehmigung zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1

b) Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1

c) Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3

 

 

9.1.2.1.1

bis 250000 Euro Investitionskosten

 

0,4 v.H. der Investitions-kosten, mindestens 400

9.1.2.1.2

über 250000 Euro bis 500000 Euro Investitionskosten

 

1100
zuzüglich 0,3 v.H. der 250000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.3

über 500000 Euro bis 2500000 Euro Investitionskosten

 

2000
zuzüglich 0,2 v.H. der 500000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.4

über 2500000 Euro Investitionskosten

 

6500
zuzüglich 0,1 v.H. der 2500000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.2

Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 4500

9.1.2.3

Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2

Gebühr entsprechend Nr. 9.1.2.1

 

9.1.3

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Abs. 4

 

110 bis 250

9.1.4

nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3

 

60 bis 1800

9.1.5

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1

 

60 bis 1150

9.1.6

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

 

60 bis 1500

9.1.7

Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 1800

9.1.8

Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 2

 

60 bis 1800

9.1.9

Anordnung der Stilllegung bzw. Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3

 

60 bis 1800

9.1.10

Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3

 

60 bis 570

9.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.2.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2

 

60 bis 570

9.3.

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

10 bis 1250

 

10

Reproduktionsmedizin

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

10.1

Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

10.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121 a

 

 

10.1.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme

 

100 bis 300

10.1.1.2

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden

 

700 bis 1000

10.1.2

Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121 a

 

 

10.1.2.1

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1

 

50 bis 150

10.1.2.2

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2

 

350 bis 500

 

11

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

 

 

 

Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

 

160

 

12

Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

 

 

12.1

Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

 

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 44

 

50 bis 1100

12.1.2

Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3

 

50 bis 300

12.1.3

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4

 

50 bis 500

12.1.4

Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1

 

25 bis 1100

12.1.5

Rücknahme und Widerruf nach § 48

 

25 bis 1100

12.1.6

Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3

 

50 bis 1100

12.2

Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

 

 

12.2.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2

 

50 bis 1100

12.2.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50

 

50 bis 1100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation ThürVwKostOMSFG

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

 

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung

 

1,60

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 25

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

1.5

Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen

 

 

 

Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v.H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

 

2

Tierseuchenbekämpfung

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.2

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunden, Katzen oder Viehbeständen, von Tierschauen oder durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh

 

 

2.1.2.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.2.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.3

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.4

Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4

 

15 bis 560

2.1.5

Anordnung nach § 17c Abs. 5

 

33

2.1.6

Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17d Abs. 1 oder 2

 

500 bis 10000

2.1.7

Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, nach § 17e

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.8

Erlaubniserteilung zur Haltung von Papageien oder Sittichen nach § 17g Abs. 1 und 2 nach Prüfung der Sachkunde und der Räumlichkeiten

nach Zeitaufwand

mindestens 33

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EG 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Zulassung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1ViehVerkV

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 37

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Abs. 2ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse

 

6 bis 25

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Registrierung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Pferde- oder Rinderhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 2 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

3 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

7

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

Schweine-, Schaf- oder Ziegenhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 4 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

7

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.3

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.3.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.3.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

7

2.2.13.3.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.4

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2ViehVerkV einschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:
Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3 (im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 3

 

Anmerkung:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.20

Genehmigung einer Ausnahme für Schafe und Ziegen kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 34 Abs. 3 Satz 4ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1ViehVerkV

je Ohrmarke

0,09 bis 0,20

 

Anmerkung:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.23

Ausstellung eines Equidenpasses nach § 44 Satz 3ViehVerkV

 

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichen nach § 45 Abs. 2ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT): Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Rinder- und Schweine-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Rinderhalter

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Betrieb

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:
Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Schweine

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schweine, davon je Tier

0,30

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Schweine, davon je Tier

0,30

2.2.26.6

HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schweinehalter

 

 

2.2.26.6.1

1 bis 30 Schweine

je Betrieb

5 bis 10

2.2.26.6.2

31 bis 500 Schweine

je Schwein

0,15 bis 0,30

2.2.26.6.3

über 500 Schweine

je Schwein

0,10 bis 0,25

 

Anmerkung:
Für die zugrunde zu legende Anzahl der Schweine ist der Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.7

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Schafe, Ziegen

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier

0,30

2.2.26.8

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schafe, Ziegen

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier

0,30

2.2.26.9

HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schafe- und Ziegenhalter

 

 

2.2.26.9.1

1 bis 30 Schafe, Ziegen

je Betrieb

5 bis 10

2.2.26.9.2

31 bis 500 Schafe, Ziegen

je Tier

0,15 bis 0,30

2.2.26.9.3

über 500 Schafe, Ziegen

je Tier

0,10 bis 0,25

 

Anmerkung:
Für die zugrunde zu legende Anzahl der Schafe und Ziegen ist der Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach 7Satz 1

 

41 bis 420

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebs, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

50 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7

 

41 bis 420

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

29

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

17

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

15

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

29

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 oder § 30 Abs. 3

 

15

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

29

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

15

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

15

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

15

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1

 

15

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

15

2.8

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

29

2.8.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

29

2.8.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

22

2.8.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

15

2.8.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

11

2.8.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

15

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

29

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.9.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Satz 1 Nr. 2

 

17

2.9.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Satz 2

 

17

2.9.5

Amtliche Anerkennung als tuberkulosefreier Rinderbestand nach § 12

 

55

2.9.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 16 Abs. 4

 

41

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

29

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

 

15

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

11

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 22

 

15

2.10.5

Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19

 

55

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4

 

41

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3

 

29

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

7

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

8

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,50

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

11

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

14

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

29

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.14

Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

 

30

2.14.2

Erteilung der Genehmigung der Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 3

 

6 bis 17

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.15.2

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 3a Satz 2

 

29

2.16.2

Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

 

6

2.17

Fischseuchen-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Registrierung eines Betriebes unter Erteilung einer Registriernummer nach § 2 Abs. 2 Satz 1

je Fischhaltungsbetrieb

7

2.17.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2

 

15

2.17.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5b Abs. 2

 

29

2.17.4

Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.17.5

Wiederzulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 15

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.17.6

Bescheinigung nach § 17 Abs. 1

 

6 bis 25

2.17.7

Zulassung eines Zwischenbeckens oder einer Reinigungsanlage nach § 17 Abs. 2a

nach Zeitaufwand

 

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

 

2.18.1.1

Rinder, Wildklauentiere, Einhufer

je Tier

2,20
mindestens 17
höchstens 200

2.18.1.2

Schweine, Schafe und Ziegen

je 10 Tiere

1,50
mindestens 17
höchstens 200

2.18.1.3

Affen, Halbaffen

je Tier

5,50
mindestens 17
höchstens 180

2.18.1.4

Vögel

 

 

2.18.1.4.1

Geflügel

 

 

2.18.1.4.1.1

bis 300 Tiere

 

16

2.18.1.4.1.2

301 bis 1000 Tiere

 

32

2.18.1.4.1.3

1001 bis 2000 Tiere

 

41

2.18.1.4.1.4

ab 2001 Tiere

 

54

2.18.1.4.2

Papageien, Sittiche

je Tier

6

 

 

 

mindestens 17
höchstens 280

2.18.1.5

Hasen und Kaninchen

je 10 Tiere

5,70

 

 

 

mindestens 17
höchstens 56

2.18.1.6

Bienen

je Volk oder Königin

2,50

 

 

 

mindestens 14
höchstens 26

2.18.1.7

Fische

je Behältnis oder je 100 kg

9

 

 

 

mindestens 17
höchstens 140

2.18.1.8

Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Portionen

2,90

 

 

 

mindestens 17
höchstens 130

2.18.1.9

Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Embryonen und Eizellen

2,90

 

 

 

mindestens 17
höchstens 130

2.18.1.10

Bruteier

je 1000 Stück

1,55

 

 

 

mindestens 17
höchstens 85

2.18.1.11

sonstige Waren

nach Zeitaufwand

mindestens 15

2.18.2

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4 oder § 34a Abs. 2

 

6 bis 560

2.18.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

29

2.18.4

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nichtöffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder eines Betriebs nach § 15

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.18.5

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

29

2.18.6

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Satz 2

 

29

2.18.7

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2 oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.18.8

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27

 

 

 

höchstens 300

2.18.9

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.10

Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.18.11

Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4

nach Zeitaufwand

mindestens 26

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4

 

15 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7

 

15 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

29

2.21

Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

29

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.22.2

Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

 

6

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

29

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

17

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

29

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kernzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

29

 

3

Tierschutz

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 1a Satz 1 oder 2

 

35 bis 80

3.1.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 220

3.1.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3

 

27 bis 115

3.1.4

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.5

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1

 

55 bis 550

3.1.6

Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3

 

29

3.1.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2

 

27 bis 110

3.1.8

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 230

3.1.9

Prüfung der Sachkunde

 

 

 

a) der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2oder

b) einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5

 

20 bis 100

3.1.10

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4

 

27 bis 120

3.1.11

Überprüfung von Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betrieben, Zirkusbetrieben oder Tierhaltungen nach § 16 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

3.2.2

Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

3.2.3

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

3.2.4

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.5

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.2.6

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

 

3.2.7

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1

 

60 bis 120

3.2.8

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.9

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3

 

20

3.2.10

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich a) Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und b) Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.11

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

60 bis 180

3.2.12

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3

 

60 bis 180

3.2.13

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c

 

60 bis 120

3.2.14

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5

 

20"

3.3

Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1

 

16

3.3.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4

 

 

3.3.2.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.3.2.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.3.3

Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8

 

12

3.3.4

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.3.5

Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2

 

55 bis 560

3.4

Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6

 

50 bis 270

3.5

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

25 bis 100

3.6

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

25 bis 100

3.6.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Abs. 4 Satz 3

 

25 bis 50

3.7

Thüringer Gefahren-Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde

 

 

 

in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

 

 

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Ausstellen einer Veterinärbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 3 Buchst. A, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen, in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 5

nach Zeitaufwand

 

4.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1

 

5 bis 515

4.1.3

Durchführung von Kontrollen nach Artikel 8 Abs. 6, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden

nach Zeitaufwand

 

4.1.4

Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 Abs. 1, eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 Abs. 1, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 oder 3, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 13 Abs. 1, eines Fettverarbeitungsbetriebs nach Artikel 14 Abs. 1, einer Biogasanlage oder einer Kompostieranlage nach Artikel 15 Abs. 1, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 17 Abs. 1 oder eines Heimtierfutterbetriebs oder einer technischen Anlage nach Artikel 18 Abs. 1 oder Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes an die zuständige Umweltbehörde hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 15 im Rahmen der Zulassung einer nach § 4 Abs. 1des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftigen Biogasanlage oder Kompostieranlage

 

100 bis 1000

4.1.5

Überwachung eines zugelassenen Betriebs nach Artikel 26 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

1

4.1.5.1

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.5.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

4.2

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2

 

110 bis 560

4.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2

 

28 bis 290

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Genehmigung einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, nach § 6 Abs. 5

 

10

4.3.2

Registrierung eines Betriebes nach § 7 Satz 1

 

29 bis 56

4.3.3

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.3.4

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.5

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1

 

28

4.3.7

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

 

5.

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung;
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.2.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf Rinder, Einhufer/Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild (Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)

 

 

5.1.2.1.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

5

5.1.2.1.2

Jungrinder

je Tier

2

5.1.2.1.3

Einhufer/Equiden

je Tier

3

5.1.2.1.4

Schweine

 

 

5.1.2.1.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

0,50

5.1.2.1.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

1

5.1.2.1.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.1.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

0,15

5.1.2.1.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

0,25

5.1.2.1.6

Geflügel

 

 

5.1.2.1.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

0,005

5.1.2.1.6.2

Enten, Gänse

je Tier

0,01

5.1.2.1.6.3

Truthühner

je Tier

0,025

5.1.2.1.7

Zuchtkaninchen

je Tier

0,005

5.1.2.1.8

Wildschweine

je Tier

8

5.1.2.1.9

Wildwiederkäuer

je Tier

7

5.1.2.1.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

6

5.1.2.1.11

Sumpfbiber

je Tier

4

 

Anmerkung:
Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten EG-Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

 

 

5.1.2.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und

c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

 

 

 

Anmerkungen:

1 . Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2. Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a) Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b) Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),

c) Post- und Fernmeldegebühren,

d) Haltung von Dienstfahrzeugen,

e) Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),

f) Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g) Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h) Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),

i) Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j) Vermischte Verwaltungsausgaben,

k) Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten

3. Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet.

 

 

5.1.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.3

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.3.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.3.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

2

5.1.3.1.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.1.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

3

5.1.3.1.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

2

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.3.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

 

 

5.1.3.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des

 

 

 

Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.4.1.1

kleines Federwild

je Tier

0,005

5.1.4.1.2

kleines Haarwild

je Tier

0,01

5.1.4.1.3

Wildschweine

je Tier

1,50

5.1.4.1.4

Wildwiederkäuer

je Tier

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.4.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

 

 

5.1.4.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.1

Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

5.1.5.1.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5.2

Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.2.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

 

Anmerkung:
Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

5.1.6.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je 30 Tonnen
und danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

 

Anmerkung:
Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.6.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.6.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.7

Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 200

5.1.8

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.8.1

Probenahme

je Tier

mindestens 5,50 höchstens 8

 

Anmerkungen:

a) Innerhalb des Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b) Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.9

Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.10

Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120

Anmerkung:
Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

 

 

5.1.11

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

5.1.12

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.13

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

30

5.1.14

Anerkennung eines Betriebes oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

100 bis 900

5.1.15

Kontrolle eines trichinenfreien Betriebes nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.16

Aussetzung der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

75 bis 675

5.1.17

Durchführung von Kontrollen nach Anhang IV Kapitel II Teil A Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, 5 und 9.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120 bis 900

5.2.2

Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/20044 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 250

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

50 bis 250

5.2.4

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

60 bis 380

5.2.5

Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

90 bis 900

5.2.6

Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

 

5.2.8

Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2

 

30

5.2.9

Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3

nach Zeitaufwand

 

5.2.10

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b

 

60

5.2.11

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.2.12

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.3

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.3.1

Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.1.1

amtliche Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkungen:

a) Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (nachfolgend TLLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

b) Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.2

Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.2.1

Anordnung einer Maßnahme

 

30 bis 300

5.3.2.2

Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:
Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.3

Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:
Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.4

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)

 

30 bis 1 000

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 39 Abs. 1, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (nachfolgend TLLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4

 

55 bis 560

5.5

Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

(Gebührentatbestand im Sinne des § 46a)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (nachfolgend TLLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen dessen Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.6

Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 170

5.6.2

Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1

 

60

5.6.3

Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 6

 

60

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

 

75

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

 

75

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

 

75

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

 

75

5.10

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis

 

39

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

 

55 bis 570

5.11.2

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

 

55 bis 570

5.11.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

 

55 bis 570

5.12

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.12.1

Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht die Qualitätsanforderungen nach den §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

55 bis 300

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

83 bis 260

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

80 bis 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

 

 

5.15.1.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5 höchstens 11

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung

je Tier

mindestens 5 höchstens 32

5.15.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8 höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18 höchstens 31

 

Anmerkung:
Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 für Untersuchungen auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr

 

100 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.15.1

5.15.3

Genehmigung für die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage nach § 11 Satz 2

 

90

5.15.4

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.5

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.6

Genehmigung für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 120

5.15.7

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

45 bis 90

5.15.8

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.9

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.10

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6 °C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

 

17 bis 120

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom B. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

 

100 bis 500

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

 

60

5.16.4

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 23

5.16.5

Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

je 1 000 Eier

0,03

 

Anmerkungen:

a) Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

b) Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.

 

 

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 570

5.17.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.17.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 290

5.17.4

Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.18

BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1 Abs. 1 und 1a oder § 3

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

a) Entsprechend Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b) Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Mindestgebühr entsprechend abzusenken.

c) Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe nach § 2

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

a) Entsprechend Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b) Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

c) Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.22.1 gilt bezogen auf die BSE Probenahme entsprechend.

 

 

5.18.3

Gestattung der Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 17

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrolle von in Drittländern hergestellten oder behandelten Sendungen von Lebensmitteln, wenn die Freigabe dieser für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft nur nach Durchführung einer Kontrolle als Schutzmaßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft möglich ist und dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.20.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (nachfolgend TLLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments

 

15

5.21

Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums und Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 3

nach Zeitaufwand

 

5.22

Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657), nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrechtvom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 -2653-);
Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.22.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FIHG, Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 FlHG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlHVsowie bakteriologische Fleischuntersuchung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlHVaußerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Gebrauch)

 

 

 

Anmerkung:

a) Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b) Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung derjeweiligen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.22.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.22.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 55

5.22.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 26

5.22.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 25

5.22.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 14

5.22.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.22.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.1.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jagdausübungsberechtigte

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.22.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.22.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.22.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:
Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.22.2

Zuschlag zu Nr. 5.22.1 für Untersuchungen auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr

 

100 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.22.1

 

Anmerkung:
Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.23

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 450

 

Anmerkung:
Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes -ThürVwKostG-).

 

 

 

6.

Rindfleischetikettierung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

6.1

Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)

 

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:
Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur ur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2 für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2

 

85

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

64

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfte/r Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1 oder als geprüfte/r Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120 

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350 

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80 

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100 

Anmerkung:
Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG).

 

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

17

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

1,10

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 300

8.1.3

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.3.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 510

8.1.3.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3000

8.1.3.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 155

 

9

öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

11,80

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

17,10

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

9,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

40

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

30

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

16

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

16

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag

13

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

12

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

17

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

12

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

10

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

28,40

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,20

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

7,60

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,40

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

10,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

8,60

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

5,80

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,30

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

16,80

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis

je Ansatz

9,40

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis

je Ansatz

5

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis

je Ansatz

24,70

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

10,50

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis

je Ansatz

15,60

9.3.16

Untersuchung auf E.coli Antigennachweis

je Ansatz

6

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) Antigennachweis

je Ansatz

8,70

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis

je Ansatz

6

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis

je Ansatz

16,40

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis

je Ansatz

7,80

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis

je Ansatz

7,60

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,40

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina/ Brachyspira spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

7,80

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus/ Enterococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,70

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis

je Ansatz

11

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter/ Helicobacter spp. Antigennachweis

je Ansatz

5,70

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis

je Ansatz

14,50

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,30

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

13

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

15,60

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

15,60

9.3.36

Mykotoxinnachweis - Titel-2 Toxin

je Probe

15,60

9.3.37

Mykotoxinnachweis Fumonisin

je Probe

15,60

9.3.38

Mykotoxinnachweis Aflatoxine

je Probe

15,60

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

15,60

9.3.40

Mykotoxinnachweis Citrinin

je Probe

15,60

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis

je Probe

13

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,20

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis

je Ansatz

6,80

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

10

9.3.45

Bakteriologische/mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zeltkulturen

je Probe

40

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

40

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

17

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweis

je Probe

20

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,30

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis

je Ansatz

11,40

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) Antigennachweis

je Ansatz

37

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis

je Ansatz

29,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis

je Ansatz

8

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis

je Ansatz

15,70

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes Antigennachweis

je Ansatz

12,60

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) Antigennachweis

je Ansatz

25,80

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) Antigennachweis

je Ansatz

13

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis

je Ansatz

29,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) Antigennachweis

je Ansatz

44

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis

je Ansatz

13

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis

je Ansatz

13

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) Antigennachweis

je Ansatz

13,60

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis

je Ansatz

53,80

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis

je Ansatz

34,60

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/Gumboro (IBD) Antigennachweis

je Ansatz

18,70

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) Antigennachweis

je Ansatz

31,60

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis

je Ansatz

42,60

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis

je Ansatz

35

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis

je Ansatz

35

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) Antigennachweis

je Ansatz

27

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (P13) Antigennachweis

je Ansatz

22

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion/Newcastle Disease (PMV1/ND) Antigennachweis

je Ansatz

32,40

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) Antigennachweis

je Ansatz

26,80

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) Antigennachweis

je Ansatz

16,70

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion Antigennachweis

je Ansatz

12

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) Antigennachweis

je Ansatz

8,70

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) Antigennachweis

je Ansatz

17,50

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut Antigennachweis

je Ansatz

20,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) Antigennachweis

je Ansatz

20,50

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden Antigennachweis

je Ansatz

54

9.4.42

Untersuchung auf Iridovims Infektion der Welse Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Ko~Karpfen -Antigennachweis

je Ansatz

39

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) Antigennachweis

je Ansatz

6,50

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

5,70

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

5,70

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/Flotation

je Probe

5,70

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,30

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

8,30

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

8,90

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

4,70

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

36,20

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

23,40

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

7,80

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

11

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

14

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

Je Ansatz

14

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- u. Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

14

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

6,40

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

12

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,30

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

10

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

16

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

16

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

9,20

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

14,40

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

20

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

17,80

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA Antikörpernachweis

je Probe

7,70

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

13,80

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,20

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,20

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,20

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

7,40

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

6,70

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) Antikörpernachweis

je Probe

14,50

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit Antikörpernachweis

je Probe

3,20

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) Antikörpernachweis

je Probe

9,30

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) Antikörpernachweis

je Probe

27

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

5,70

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) Antikörpernachweis

je Probe

3,30

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antikörpernachweis

je Probe

12,50

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) Antikörpernachweis

je Probe

12,50

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer Antikörpernachweis

je Probe

6,60

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antikörpernachweis

je Probe

7,50

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/Gumboro (11313) Antikörpernachweis

je Probe

7,50

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) Antikörpernachweis

je Probe

9,30

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) Antikörpernachweis

je Probe

3,30

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE Antikörpernachweis

je Probe

4,60

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (P13) Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antikörpernachweis

je Probe

17,50

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) Antikörpernachweis

je Probe

13,30

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) Antikörpernachweis

je Probe

4,90

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines Antikörpernachweis

je Probe

7,50

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels Antikörpernachweis

je Probe

7,50

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) Antikörpernachweis

je Probe

5,20

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut Antikörpernachweis

je Probe

17,50

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) Antikörpernachweis

je Probe

9,30

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion Antikörpernachweis

je Probe

4,80

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia/ Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,60

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion Antikörpernachweis

je Probe

12,70

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion Antikörpernachweis

je Probe

9

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) Antikörpernachweis

je Probe

5,20

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) Antikörpernachweis

je Probe

5,20

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.45

Untersuchung auf Myc obacterium paratuberculosis Infektion Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) Antikörpernachweis

je Probe

6,60

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) Antikörpernachweis

je Probe

4,50

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion Antikörpernachweis

je Probe

7,90

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) Antikörpernachweis

je Probe

7,90

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion Antikörpernachweis

je Probe

12,50

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcis Infektion Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion Antikörpernachweis

je Probe

11,30

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 37,60

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 21,20

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 10,70

9.8

Klinisch chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

13,80

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/ Elektrolyte

je Ansatz

3,80

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,40

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch chemische Untersuchungen/ Substrate

je Ansatz

3,40

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,30

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

17,80

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

70

 

10

öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

 

 

 

- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstandsund toxikologische Analytik -

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

8,50

10.1.2

differenzierter Art (z.B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

14,20

10.1.3

weiter differenzierter Art (z.B. Triangel Test)

 

23

10.1.4

Gebrauchstest (z.B. bei Bedarfsgegenständen)

 

23

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

28,50

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

21,50

10.2.2

Ausschütteln

 

11,50

10.2.3

Destillieren

 

14,20

10.2.4

Dialysieren

 

21,50

10.2.5

Dekantieren

 

8,50

10.2.6

Extrahieren

 

25,50

10.2.7

Filtrieren

 

7,50

10.2.8

Gefriertrocknen

 

25,50

10.2.9

Gelfiltration

 

28,50

10.2.10

Glühen

 

14,20

10.2.11

Ionenaustausch

 

20

10.2.12

Lösen

 

4,60

10.2.13

Mischen

 

4,60

10.2.14

Perforieren

 

25,50

10.2.15

Rektifizieren

 

21,50

10.2.16

Schmelzen

 

7,50

10.2.17

Schütteln

 

4,60

10.2.18

Sieben

 

7,50

10.2.19

Sublimieren

 

21,50

10.2.20

Trocknen

 

7,50

10.2.21

Umkristallisieren

 

21,50

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

5,70

10.2.23

Veraschen bzw. Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

17

10.2.23.2

nass

 

23

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10000 g

 

7,50

10.2.24.2

mehr als 10000 g

 

14,20

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (z.B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (z.B. Diazotierung, Silylierung)

 

21,50

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

11,50

10.2.26.2

schwieriger Art

 

28,50

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

60

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/ gleich 1 mg

 

5,70

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

6,90

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

4,60

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

5,70

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

11,50

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

4,60

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

6,90

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

13

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

14,20

10.2.32

Druckmessung

 

9,30

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

23

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

40

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

57

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

16

10.4.1.2

Fließpunkt

 

16

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

28,50

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

21,50

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

21,50

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

12,50

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

20,50

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

4,60

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

10,50

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

6,90

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

21,50

10.4.1.10

Redoxpotential

 

19

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

11,50

10.4.1.12

Siedepunkt

 

13

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

16

10.4.1.14

Viskosität

 

20

10.4.1.15

Migration

 

45,50

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

17

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

32

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

43

10.4.2.2

mit Flamme

 

34

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

97

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

20

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

97

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

20

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV und sichtbaren Bereich

 

26

10.4.3.2

im IR Bereich

 

40

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

40

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:
Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. Substanz um 40 v.H., für die 4. Substanz um 60 v.H. und für die 5. Substanz um 80 v.H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

19

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

25,50

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

34

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

23

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

28,50

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

14,20

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

28,50

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

19

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese

 

28,50

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

28,50

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

40

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

45,50

10.4.7

Flammenphotometrie

 

32

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

14,20

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV Bereich

 

14,20

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

15,50

10.4.8.3

im IR Bereich

 

23

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

23

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

145

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

110

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

200

10.4.11

Polarimetrie

 

19

10.4.12

Polarographie

 

21,50

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

40

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

40

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

34

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

175

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

20

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

175

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von beta-Strahlern je Nuklid (z.B. Sr 90)

 

72

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

125

10.4.15.2

quantitativ

je Element

68

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

92

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

92

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

97

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

6,90

10.4.19.2

Rücktitration

 

11,50

10.4.19.3

konduktometrisch

 

21,50

10.4.19.4

potentiometrisch

 

28,50

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

14,20

10.5.2

Mehrstufentest

 

26

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

8,50

10.6.2

aufwändiger Art

 

20

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

14,20

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

26

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

17

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

5,70

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

17

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

11,50

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

10,50

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z.B. ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

6,90

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

34

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

68

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,50

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

8,50

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

17

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

4,60

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

11,50

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

17

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

28,50

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA Sequenz mit Detektion

 

43

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

11,50

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

28,50

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

57

10.9.12

Plasmidnachweis

 

17

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

34

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

10,50

10.10.3

aW-Wert-Bestimmung

 

13

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

6,90

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,50

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

8,50

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

11,50

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

5,70

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

6,90

10.10.7.2

Dripverlust

 

17

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

23

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

11,50

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

 

11.

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:
Die Informationsgewährung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist kostenfrei.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite
danach je Seite

0,50
0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite
danach je Seite

3,00
1,00

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten
danach je Seite

2,50
0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

 

in voller Höhe

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

 

in voller Höhe

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

 

in voller Höhe

 

Anmerkung:
Der Gebührentatbestand trägt der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VIGRechnung, wonach die Erhebung von kostendeckenden Gebühren und Auslagen für begehrte Informationen zu erheben sind, soweit diese sich nicht auf Rechtsverstöße beziehen.

 

 

Teil D - Sozialwesen ThürVwKostOMSFG

Teil D - Sozialwesen

 

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr
in Euro

1

2

3

4

1

Heimaufsicht

 

 

 

öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung nach § 12

je Platz

10

 

 

 

jedoch mindestens 100

1.1.2

Bescheid nach § 15 Abs. 2 - Erlass von Überwachungsmaßnahmen -

 

500

1.1.3

Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung

 

50 bis 2000

1.1.4

Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1

 

50 bis 1000

1.1.5

Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1

 

 

1.1.5.1

Heimleitung

je Person

1000

1.1.5.2

Pflegedienstleitung

je Person

750

1.1.5.3

Beschäftigte

je Person

500

1.1.5.4

Sonstige Mitarbeiter

je Person

250

1.1.5.5

Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1

 

1000

1.1.6

Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2

je Platz

150

 

 

 

mindestens 1500

1.1.7

Untersagung nach § 19 Abs. 3

je Platz

75

 

 

 

mindestens 750

1.1.8

Befreiung nach § 25a

 

 

1.1.8.1

Befreiung von Anforderungen nach § 10

 

250 bis 1000

1.1.8.2

Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen

 

250 bis 1000

1.2

Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30

 

50 bis 500

1.2.2

Befreiungen nach § 31 Abs. 1

 

50 bis 100

1.3

Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Zustimmung nach § 5 Abs. 2

je Person

250

1.3.2

Befreiung nach § 11 Abs. 1

je Person

250

Anlage ThürVwKostOMSFG

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis Teil A Arbeitsschutz 1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz 1.2 Arbeitsstättenverordnung 1.3 Druckluftverordnung 1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2.3 Explosionsschutzverordnung 2.4 Druckgeräteverordnung 2.5 Betriebssicherheitsverordnung 2.6 Medizinproduktegesetz 2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 2.9 Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 3 Gefährliche Stoffe 3.1 Gefahrstoffverordnung 3.2 Biostoffverordnung 4 Arbeitszeitregelungen 4.1 Arbeitszeitgesetz 4.2 Fahrpersonalgesetz 4.3 Fahrpersonalverordnung 4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Mutterschutzgesetz 5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 5.4 Pflegezeitgesetz 5.5 Heimarbeitsgesetz 5.6 Kinderarbeitsschutzverordnung 6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Teil B Gesundheitswesen 1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten 1.1 Approbationsordnung für Ärzte 1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte 1.3 Approbationsordnung für Apotheker 1.4 Bundesärzteordnung 1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 1.6 Bundes-Apothekerordnung 1.7 Psychotherapeutengesetz 1.8 Thüringer Heilberufegesetz 1.9 Bundesvertriebenengesetz 1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten 2 Fachberufe des Gesundheitswesens 2.1 Krankenpflegegesetz 2.2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin 2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten 2.5 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten 2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden 2.7 Orthoptistengesetz 2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz 2.9 Hebammengesetz 2.10 Rettungsassistentengesetz 2.11 Ergotherapeutengesetz 2.12 Podologengesetz 2.13 Altenpflegegesetz 2.14 Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege 2.15 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens 2.16 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens 3 Heilpraktiker 3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 4 Apothekenwesen 4.1 Gesetz über das Apothekenwesen 4.2 Apothekenbetriebsordnung 4.3 Arzneimittelgesetz 5 Arzneimittelwesen 5.1 Arzneimittelgesetz 6 Gesundheitsämter 6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten 6.2 Thüringer Bestattungsgesetz 6.3 Infektionsschutzgesetz 6.4 Trinkwasserverordnung 6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer 7 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz - Teil Medizinaluntersuchung 7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 7.3 Vorbereitende Arbeiten 7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden 7.5 Enzymatische Analyse 7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte 7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen 7.8 Innenraumluftuntersuchungen 7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen 7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung 7.11 Mykologische Untersuchungen 7.12 Parasitologische Untersuchungen 7.13 Virologische Untersuchungen 7.14 Serologische Untersuchungen 8 Landesverwaltungsamt 8.1 Umsatzsteuergesetz 8.2 Gewerbeordnung 9 Gentechnik 9.1 Gentechnikgesetz 9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung 9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 Reproduktionsmedizin 10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle 12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern 12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes 12.2 Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Schriftliche Gutachten 1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung 1.3 Ausstellen von Bescheinigungen 1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat 1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers 1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen 2 Tierseuchenbekämpfung 2.1 Tierseuchengesetz 2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung 2.4 Tierimpfstoff-Verordnung 2.5 Tollwut-Verordnung 2.6 MKS-Verordnung 2.7 Schweinepest-Verordnung 2.8 Geflügelpest-Verordnungen 2.9 Tuberkulose-Verordnung 2.10 Brucellose-Verordnung 2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung 2.12 Bienenseuchen-Verordnung 2.13 Rinder-Leukose-Verordnung 2.14 Psittakose-Verordnung 2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung 2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit 2.17 Fischseuchen-Verordnung 2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung 2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung 2.22 BHV1-Verordnung 2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit 2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand 3 Tierschutz 3.1 Tierschutzgesetz 3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz 3.4 Tierschutztransportverordnung 3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung 3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung 3.7 Tierschutz-Hundeverordnung 3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 3.9 Thüringer Gefahren-Hundeverordnung 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung 4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 4.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 4.4 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse 5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 5.5 Vorläufiges Tabakgesetz 5.6 Milch- und Margarinegesetz 5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 5.8 Diätverordnung 5.9 Käseverordnung 5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung 5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 5.12 Trinkwasserverordnung 5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung 5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung 5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung 5.17 Wein-Überwachungsverordnung 5.18 BSE-Untersuchungsverordnung 5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung 5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 5.21 Tabakprodukt-Verordnung 5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz 5.23 Gegenproben-Verordnung 6 Rindfleischetikettierung 6.1 Rindfleischetikettierungsgesetz 7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten 7.1 Thüringer Heilberufegesetz 7.2 Bundes-Tierärzteordnung 7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten 7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ 7.5 Hufbeschlaggesetz 7.6 Hufbeschlagverordnung 7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung 8 Tierarzneimittelwesen 8.1 Arzneimittelgesetz 9 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz -Veterinäruntersuchung- 9.1 Erstellen von Gutachten 9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen 9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen 9.4 Virologische Untersuchungen 9.5 Parasitologische Untersuchungen 9.6 Serologische Untersuchungen 9.7 Molekularbiologische Untersuchungen 9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen 9.9 Sonstige Untersuchungen 9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland 10 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz -Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik- 10.1 Sensorische Prüfung 10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9) 10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden 10.5 Enzymatische Analysen 10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln 10.7 Gärversuche im Gärröhrchen 10.8 Bio-Assays 10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren 10.10 Besondere Verfahren 10.11 Erstellen von Gutachten 11 Verbraucherinformation 11.1 Verbraucherinformationsgesetz Teil D Sozialwesen 1 Heimaufsicht 1.1 Heimgesetz 1.2 Heimmindestbauverordnung 1.3 Heimpersonalverordnung

Verwaltungskostenverzeichnis ThürVwKostOMSFG

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A ThürVwKostOMSFG

Teil A
Arbeitsschutz

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

 

55 bis 5 500

1.1.2

Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3

 

275

1.2

Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

 

60 bis 2 800

1.3

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5

 

35 bis 165

1.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 6

 

60 bis 550

1.3.3

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

 

65

1.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

 

110

1.3.5

Ermächtigung eines Arztes nach § 13

 

 

1.3.5.1

Erstermächtigung

 

190

1.3.5.2

Verlängerung

 

55

1.3.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

110

1.3.7

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2

 

120

1.4

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

60 bis 250

1.4.2

Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 550

1.5

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1

 

60 bis 660

1.5.2

Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2

 

60 bis 250

2

Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1

 

30 bis 280

2.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2

 

30 bis 1 100

2.1.3

Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3

 

65

2.1.4

Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4

 

30 bis 280

2.1.5

Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5

 

30 bis 280

2.1.6

Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6

 

30 bis 1 100

2.1.7

Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7

 

30 bis 1 100

2.1.8

Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8

 

30 bis 550

2.1.9

Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2

 

30 bis 1 100

2.1.11

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.2

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

30

2.3

Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5

 

30 bis 1 100

2.4

Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4

 

30 bis 1 100

2.5

Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für

 

 

2.5.1.1

Dampfkesselanlagen nach Nr. 1

 

 

2.5.1.1.1

bis 1 MW

 

880

2.5.1.1.2

über 1 MW bis 2 MW

 

1 200

2.5.1.1.3

über 2 MW bis 4 MW

 

1 850

2.5.1.1.4

über 4 MW bis 10 MW

 

2 400

2.5.1.1.5

über 10 MW bis 100 MW

 

2 400
zuzüglich 120
je angefangenes
1 MW über
10 MW,
höchstens 4 800

2.5.1.1.6

über 100 MW

 

4 800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über
100 MW,
höchstens 8 800

 

Anmerkung:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

 

 

2.5.1.1.7

mit Abhitzedampfkessel

80 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1

mindestens 705

 

Anmerkung:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

 

 

2.5.1.1.8

Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.

 

 

2.5.1.2

Füllanlagen nach Nr. 2

 

110 bis 1 650

2.5.1.3

Anlagen nach Nr. 3

 

 

 

Anmerkung:

Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

 

 

2.5.1.3.1

Lageranlagen

 

 

2.5.1.3.1.1

bis zu 50 m3 Fassungsvermögen

 

300

2.5.1.3.1.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3

 

3,08

2.5.1.3.1.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3 000 m3

 

0,66

2.5.1.3.1.4

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3 000 m3

 

0,31

2.5.1.3.2

Füllstellen

 

55 bis 550

2.5.1.3.3

Tankstellen

 

 

2.5.1.3.3.1

bis zu 5 m3 Fassungsvermögen

je angefangener Kubikmeter

120
mindestens 300

2.5.1.3.3.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3

 

65

2.5.1.3.3.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3

 

3,08

2.5.1.4

Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4

 

 

2.5.1.4.1

für Baukosten bis 1 000 000 Euro

0,4 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.2

für weitere Baukosten bis 5 000 000 Euro

0,2 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.3

für weitere Baukosten über 5 000 000 Euro

0,1 v. H. der Baukosten

 

 

Für die Berechnung gilt:

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

 

 

2.5.2

Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

50 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.3

Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 300

2.5.4

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1

 

140 bis 2 750

2.5.5

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2

12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.6

Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2

^^

 

190

2.5.7

Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 1 100

2.5.8

Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17

 

 

2.5.8.1

Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1

 

35 bis 1 100

2.5.8.2

Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2

 

55

2.5.9

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2

 

55 bis 275

2.5.10

Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2

 

55

2.6

Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 2 800

2.6.2

Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2

 

80 bis 1 700

2.6.3

Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27

 

60 bis 1 100

2.6.4

Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28

 

60 bis 1 100

2.6.5

Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs. 1

 

 

2.6.5.1

Erstmaliges Ausstellen

 

190

2.6.5.2

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes

 

90

2.6.5.3

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes

 

60

2.7

Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2

 

610

2.7.2

Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1

 

190

2.8

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15

 

50 bis 1 000

2.8.2

Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17

 

50 bis 1 000

2.9

Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Benennung einer Überwachungsstelle nach § 3

 

150 bis 500

3

Gefährliche Stoffe

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 einschließlich der Anhänge III und IV

 

60 bis 660

3.1.2

Zulassen von Ausnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 3von der Bestimmung des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1

 

60 bis 280

3.1.3

Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzesin der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus

 

60 bis 1 100

3.1.4

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

170 bis 550

3.1.5

Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

 

3.1.5.1

in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 (GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)

je Teilnehmer

17
mindestens 170

3.1.5.2

in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.6

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4

 

280 bis 1 100

3.1.7

Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2

 

170 bis 550

3.1.8

Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3

 

140 bis 280

3.1.9

Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1

 

190

3.1.10

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 1

 

65

3.1.11

Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2

 

310

3.1.12

Abnahme einer Prüfung nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 4

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.13

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2

 

65

3.1.14

Anerkennung eines Reinigungsbetriebs nach Anhang III Nr. 14 Abs. 3 Satz 3

 

250 bis 1 000

3.2

Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1

 

60 bis 550

3.2.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

 

60 bis 110

4

Arbeitszeitregelungen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und babweichend von § 3

 

 

4.1.1.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.1.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2abweichend von § 4 Satz 2

 

120

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3abweichend von § 5 Abs. 1

 

110 bis 220

4.1.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und babweichend von § 6 Abs. 2

 

 

4.1.4.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.4.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5abweichend von § 2 Abs. 3

 

65

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

 

60 bis 280

4.1.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2aabweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

 

110 bis 440

4.1.8

Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1auf Antrag

 

200

4.1.9

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis cabweichend von § 9

 

 

4.1.9.1

 

für einen Sonn- oder Feiertag

 

4.1.9.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.9.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

110

4.1.9.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.9.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.9.1.5

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.9.2

 

bei mehr als einen Tag für jeden Sonn- oder Feiertag

 

4.1.9.2.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

40

4.1.9.2.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

55

4.1.9.2.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

85

4.1.9.2.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

120

4.1.9.2.5

für über 100 Beschäftigte

 

140
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.10

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.12

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aabweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

für jedes Jahr

 

4.1.12.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.12.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.12.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.12.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.12.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.12.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 28
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.13.1

 

für ein bis drei Wochen

 

4.1.13.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.13.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.13.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.13.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 50
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13.2

 

für jeweils drei weitere Wochen

50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 4.1.13.1

4.1.14

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

120

4.1.15

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

 

4.1.15.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

65

4.1.15.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

90

4.1.15.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

130

4.1.15.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

190

4.1.15.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

240

4.1.15.6

für über 100 Beschäftigte

 

300
zuzüglich 30
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.16

Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.17

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

 

 

4.1.17.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung

 

60 bis 1 000

4.1.17.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.1.17.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.2

Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a

 

 

4.2.1.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen

 

60 bis 1 000

4.2.1.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.2.1.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.3

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

65

4.3.2

Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer

 

 

4.3.2.1

Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5

je Kartenantrag

22

4.3.2.2

Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

je Kartenantrag

30

4.3.2.3

Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9

je Kartenantrag

22

 

Anmerkung zu Nr. 4.3.2:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

 

 

4.3.3

Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3

 

30,70

4.3.4

Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2

 

35 bis 110

4.4

Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

gebührenfrei

5

Schutz bestimmter Personengruppen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

 

 

5.1.1.1

 

bis 3 Tage

 

5.1.1.1.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

50

5.1.1.1.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.1.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.1.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.1.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2

 

4 bis 10 Tage

 

5.1.1.2.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.2.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.2.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.2.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3

 

11 bis 30 Tage

 

5.1.1.3.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.3.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.3.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.3.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4

 

mehr als 30 Tage

 

5.1.1.4.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.4.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.4.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.4.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

300

5.1.2

Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1

 

65

5.1.3

Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2

 

65

5.1.4

Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2

 

65

5.1.5

Anordnung nach § 28 Abs. 3

 

65 bis 310

5.1.6

Anordnung nach § 30 Abs. 2

 

65

5.1.7

Zulassung nach § 40 Abs. 2

 

35 bis 90

5.1.8

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1

 

 

5.1.8.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

65 bis 600

5.1.8.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.1.8.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

65 bis 600

5.2

Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.2.1

Anordnung nach § 2 Abs. 5

 

60 bis 550

5.2.2

Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3

 

60 bis 110

5.2.3

Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3oder § 8 Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 110

5.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

 

65

5.2.5

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

 

5.2.5.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.2.5.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.2.6

Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3

 

gebührenfrei

5.2.7

Maßnahmen der Aufsicht nach § 20

 

 

5.2.7.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

60 bis 550

5.2.7.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.2.7.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

5.3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.3.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

 

5.3.1.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.3.1.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.3.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

gebührenfrei

5.4

Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

für einen Beschäftigten

160 bis 250

5.4.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.5

Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15

 

10 bis 35

5.5.2

Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1

 

10 bis 35

5.5.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

25 bis 60

5.5.4

Anordnung nach § 9 Satz 2 und 3

 

25 bis 60

5.5.5

Anordnung nach § 16a Satz 1

 

25 bis 110

5.5.6

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

 

gebührenfrei

5.5.7

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

je Berechnungsstück

10 bis 80

5.5.8

Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1

 

10 bis 35

5.5.9

Verbot nach § 30

 

25 bis 280

5.6

Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Feststellung nach § 3

 

65

6

Sonstiges Arbeitsschutzrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1

 

 

6.1.1.1

bei Neuanerkennung

 

1 100

6.1.1.2

bei Verlängerung der Anerkennung

 

330

6.1.2

Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2

 

65 bis 275

6.1.3

Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1

 

65 bis 275

6.1.4

Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18

 

65 bis 275

Teil B - Gesundheitswesen

Teil B
Gesundheitswesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12

 

30 bis 60

1.2

Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2

 

50

1.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt

 

35

1.3

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22

 

50

1.4

Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2

 

220

1.4.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2

 

200 bis 400

1.4.3

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3

 

310

1.4.4

Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.4.5

Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.4.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.4.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.4.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8

 

88

1.4.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5

 

165

1.4.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 und 1.4.9

 

88

1.4.11

Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2

 

165

1.4.12

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4

 

110

1.5

Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 400

1.5.3

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.5.4

Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1

 

165

1.5.5

Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2

 

165

1.5.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.5.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.5.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1

 

88

1.5.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4

 

165

1.5.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9

 

88

1.5.11

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4

 

110

1.6

Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2

 

220

1.6.2

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3

 

310

1.6.3

Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.6.4

Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.6.5

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

165

1.6.6

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

165

1.6.7

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3

 

165

1.6.8

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.7

 

88

1.6.9

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2

 

200 bis 400

1.7

Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1.

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5

 

200 bis 400

1.7.3

Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7

 

220

1.7.4

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.7.5

Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1

 

165

1.7.6

Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2

 

165

1.7.7

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

165

1.7.8

Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2

 

165

1.7.9

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4

 

88

1.7.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9

 

55

1.7.11

Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3

 

55

1.7.12

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1und 2 sowie § 10 Abs. 4

 

60 bis 310

1.8

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.8.1

Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

60 bis 310

1.9

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.9.1

Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2

 

88

1.10

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

 

 

1.10.1

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse

 

50 bis 220

1.10.2

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

110

2

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1

 

50

2.1.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3

 

200 bis 300

2.1.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3

 

50 bis 150

2.1.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6

 

35

2.2

MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.2.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.2.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.2.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.3

Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.3.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.3.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16

 

35

2.5

Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.5.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.5.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.5.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.6

Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.6.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.6.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.6.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.7

Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.7.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.7.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.7.4

Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7

 

35

2.8

Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.8.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.8.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.8.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3

 

35

2.9

Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.9.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.9.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.9.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8

 

35

2.10

Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.10.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.10.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.10.4

Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1

 

50

2.10.5

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9

 

35

2.11

Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.11.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.11.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.11.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.12

Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.12.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.12.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.12.4

Anrechung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2

 

35

2.13

Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.13.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 und 4

 

200 bis 300

2.13.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 und 4

 

50 bis 150

2.13.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1

 

35

2.14

Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S 206) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“, „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ sowie „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 und § 3

 

50

2.14.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

200 bis 300

2.14.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

50 bis 150

2.14.4

Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.4.1

Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3

 

 

2.14.4.1.1

schriftlicher Teil:

 

110

2.14.4.1.2

praktischer Teil:

 

220

2.14.4.2

Zulassung zur Externenprüfung nach § 16

 

330

2.15

Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2

 

50

2.15.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 4

 

200 bis 300

2.15.3

Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1

 

50 bis 150

2.16

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

2.16.1

Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit

 

 

2.16.1.1

von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 170

2.16.1.2

von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 100

2.16.2

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse

 

30 bis 150

2.16.3

Rücknahme und Widerrufe

 

50 bis 100

2.16.4

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

35

3

Heilpraktiker

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

 

 

 

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 

250 bis 400

4

Apothekenwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder § 14 Abs. 1

 

300 bis 2 000

4.1.2

Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4

 

30 bis 165

4.1.3

Schließung nach § 5

 

100 bis 150

4.1.4

Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6

 

200 bis 300

4.1.5

Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1

 

300 bis 1 000

4.1.6

Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11A

 

300

4.1.7

Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12A

 

300 bis 400

4.1.8

Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b

 

300

4.1.9

Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2

 

200 bis 400

4.1.10

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1

 

400 bis 572

4.1.11

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10

 

75 v. H.
der jeweiligen
Gebühr

4.2

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 290

4.3

Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2

 

100 bis 300

5

Arzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

5.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

5.1.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von Gewebe nach §§ 13 bis 20c

 

50 bis 3 500

5.1.2

Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1

 

50 bis 1 750

5.1.3

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1

 

200 bis 1 000

5.1.4

Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a

 

400 bis 1 500

5.1.5

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)

 

 

5.1.5.1

Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken)

 

100 bis 2 000

5.1.5.2

Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

100 bis 2 500

5.1.5.3

Treffen von Anordnungen nach § 69

 

100 bis 2 000

5.1.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf

 

50 bis 3 500

5.1.7

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3

 

50 bis 3 500

5.1.8

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

 

30 bis 150

5.1.9

Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1

 

25 bis 260

5.1.10

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6

 

75 v. H.
der jeweiligen Gebühr

6

Gesundheitsämter

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)

 

 

6.1.1

Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3

 

 

 

Anmerkung:

Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

 

 

6.1.1.1

Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)

je Bericht

5 bis 11

6.1.1.2

Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z. B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person

je Zeugnis

10 bis 20

6.1.1.3

Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z. B. zur Frage der Berufstauglichkeit

je Zeugnis

20 bis 45

6.1.1.4

Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person

je Zeugnis

30 bis 110

6.1.1.5

Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur

je Gutachten

100 bis 260

6.1.1.6

Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption

 

gebührenfrei

6.1.1.7

Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)

 

 

6.1.1.7.1

für jede Seite DIN A4

 

5

6.1.1.7.2

für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes

 

0,50

6.1.1.8

Impfausweise und andere Bescheinigungen

 

 

6.1.1.8.1

Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung

 

5

6.1.1.8.2

Ausstellung eines Duplikats des Impfbuches

 

5 bis 10

6.1.1.9

Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung

 

15

6.1.1.10

Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

Gebühr nach GOÄ

6.1.2

Röntgenologische Untersuchungen

 

 

6.1.2.1

Übersichtsaufnahmen (alle Formate)

 

 

6.1.2.1.1

eine Aufnahme

 

21

6.1.2.1.2

zwei Aufnahmen

 

34

6.1.2.1.3

mehr als zwei Aufnahmen

 

29

6.1.2.2

Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste

je Person

8

6.1.3

Tbc-Untersuchungen

 

 

6.1.3.1

Gewinnung und Versand von Sputum

 

14

6.1.3.2

Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux)

 

5 bis 10

6.1.4

Elektrokardiogramme

 

 

6.1.4.1

Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung

 

19

6.1.4.2

Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung

 

28

6.1.5.

Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen

 

 

6.1.5.1

Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern

je Person

8

6.1.5.2

Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten

 

21

6.1.5.3

Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme

 

 

6.1.5.3.1

HB-Bestimmung

 

4

6.1.5.3.2

Zählung der roten und weißen Blutkörperchen

 

5

6.1.5.3.3

Differenzierung eines Blutausstrichs

 

8

6.1.5.3.4

Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)

 

17

6.1.5.3.5

Blutsenkung

 

9

6.1.5.3.6

Blutzuckerbestimmung

 

7

6.1.5.3.7

Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase

je Untersuchung

8

6.1.5.4

Harnuntersuchung

 

 

6.1.5.4.1

Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

3

6.1.5.4.2

Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

4

6.1.5.4.3

Mikroskopische Sedimentuntersuchung

je Untersuchung

4

6.1.5.4.4

Qualitative Untersuchung einfacher Art, z. B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure

jeweils

4

6.1.5.4.5

Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)

jeweils

13

6.1.5.4.6

Qualitative Harnuntersuchung /Drogenscreening, Entnahme und Versand

je Streifentest

8

6.1.5.5

Lungenfunktionsprüfungen

 

 

6.1.5.5.1

Feststellung der Vitalkapazität

 

4

6.1.5.5.2

Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)

 

7

6.1.5.6

Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten

je Person

8

6.1.5.7

Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung z. B. Drogenscreening

je Probe

5

6.1.6

Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 IfSGin Verbindung mit § 36 IfSG Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend. Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind: einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u. a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 

25 bis 260

6.2

Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

6.2.1

Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1

je Schein

5 bis 15

6.2.2

Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3

 

20 bis 30

6.2.3

Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.5

Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3

 

30 bis 40

 

Anmerkung:

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

 

 

6.2.6

Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2

 

30 bis 50

6.3

Infektionsschutzgesetzes

 

 

6.3.1

Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33

 

 

6.3.1.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35

je Person

15 bis 26

6.3.1.2

Wiederholung der Belehrung nach § 35

je Person

10 bis 16

6.3.2

Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3

 

20 bis 160

6.3.2.1

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2

 

5 bis 11

6.3.2.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.3.3

Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln

 

 

6.3.3.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1

je Person

15 bis 30

6.3.3.2

Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4

je Person

10 bis 15

6.4

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.4.1

Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)

 

15 bis 600

6.4.2

Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Entnahmestelle

3 bis 25

6.4.3

Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.5.1

Ortsbesichtigung der Badestelle

je Besichtigung

20 bis 160

6.5.2

Vor-Ort-Messung an der Badestelle

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5.3

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern

 

5 bis 10

7

Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

 

 

 

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des / der

 

 

 

Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

 

 

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ vom April 1997

 

 

 

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

 

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1

Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

 

200 bis 600

7.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

7.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

25

7.2.2

Ausschütteln

 

12

7.2.3

Destillieren

 

17

7.2.4

Extrahieren

 

29

7.2.5

Filtrieren

 

9

7.2.6

Gefriertrocknen

 

29

7.2.7

Glühen

 

17

7.2.8

Ionenaustausch

 

22

7.2.9

Lösen

 

6

7.2.10

Mischen

 

6

7.2.11

Schmelzen

 

9

7.2.12

Schütteln

 

6

7.2.13

Sieben

 

9

7.2.14

Sublimieren

 

25

7.2.15

Trocknen

 

9

7.2.16

Umkristallisieren

 

25

7.2.17

Zerkleinern

 

7

7.2.18

Veraschung oder Aufschließen

 

 

7.2.18.1

trocken

 

19

7.2.18.2

nass

 

25

7.2.19

Zentrifugieren

 

 

7.2.19.1

bis 10 000 g

 

9

7.2.19.2

mehr als 10 000 g

 

17

7.2.20

Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests

 

 

7.2.20.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)

je

9

7.2.20.2

aufwändiger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

je

25

7.2.21

Mikroskopie

 

12 bis 32

7.2.22

Bestimmung der Masse

 

 

7.2.22.1

Genauigkeit bis 1 mg

 

7

7.2.22.2

Genauigkeit bis < +/- 1 mg

 

8

7.2.23

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

6

7.2.24

Volumenmessung

 

7

7.2.25

Sensorische Prüfung einfachere Art

 

10

7.3

Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)

 

 

7.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25

7.3.2

mehr als drei methodische Schritte

 

44

7.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

64

7.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

 

 

7.4.1

Atomabsorptionsmessung

 

 

7.4.1.1

flammenlos

je Parameter

23

7.4.1.2

mit Flamme

je Parameter

21

7.4.1.3

mit Hydridtechnik

je Parameter

38

7.4.1.4

massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

105

7.4.1.5

für jedes weitere Element (ICP/MS)

 

22

7.4.1.6

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)

 

105

7.4.1.7

für jedes weitere Element

 

22

7.4.2

Aufnahme von Spektren

 

 

7.4.2.1

im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich

je Probe

29

7.4.2.2

im IR-Bereich

je Probe

44

7.4.2.3

Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums

je Probe

44

7.4.3

Brechungsindex, Refraktion

 

12

7.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

 

 

7.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

21

7.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

29

7.4.4.3

Gaschromatographie

 

37

7.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25

7.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

32

7.4.4.6

Papierchromatographie

 

17

7.4.4.7

Säulenchromatographie

 

32

7.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

21

7.4.6

Dichte oder spezifisches Gewicht

 

 

7.4.6.1

mittels der Spindel

 

6

7.4.6.2

mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage

 

9

7.4.6.3

mittels des Pyknometers

 

16

7.4.6.4

nach anderen Verfahren

 

17

7.4.7

Druckmessung

 

10

7.4.8

Elektrophorese

 

 

7.4.8.1

Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese

 

32

7.4.8.2

Trägerelektrophorese

 

32

7.4.9

Erstarrungspunkt

 

19

7.4.10

Fließpunkt

 

19

7.4.11

Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge

 

 

7.4.11.1

im UV-Bereich

 

17

7.4.11.2

im sichtbaren Bereich

 

12

7.4.11.3

im IR-Bereich

 

25

7.4.11.4

Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25

7.4.12

Gefrierpunkterniedrigung

 

32

7.4.13

Ionensensitive Messung

je Parameter

18

7.4.14

Leitfähigkeitsmessung

 

8

7.4.15

Massenspektrometrie

 

 

7.4.15.1

ohne vorherige Trennung

 

115

7.4.15.2

nach vorangegangener chromatographischer Trennung

 

208

7.4.16

pH-Wert elektrometrisch

 

8

7.4.17

Polarimetrie

 

21

7.4.18

Polarographie

 

25

7.4.19

Redoxpotential

 

21

7.4.20

Schmelzpunkt

 

12

7.4.21

Siedepunkt

 

16

7.4.22

Titration

 

 

7.4.22.1

einfach (visuelle Endpunktbestimmung)

je Parameter

8

7.4.22.2

Rücktitration

je Parameter

12

7.4.22.3

konduktometrisch

je Parameter

25

7.4.22.4

potentiometrisch

je Parameter

32

7.4.23

Tropfpunkt

 

19

7.4.24

Viskosität

 

22

7.5

Enzymatische Analyse

 

 

7.5.1

Zusatz einer Testsubstanz

 

17

7.5.2

Mehrstufentest

 

29

7.6

Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

 

 

7.6.1

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.1.1

Koloniezahlbestimmung

je Parameter

4,60

7.6.1.2

Coliforme

 

12

7.6.1.3

Escherichia coli

 

12

7.6.1.4

Gesamtcoliforme

 

9,20

7.6.1.5

Fäkalcoliforme

 

9,20

7.6.1.6

Clostridium perfringens

 

10

7.6.1.7

Legionellen

 

38

7.6.1.8

Pseudomonas aeruginosa

 

10

7.6.2

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art

je Parameter

34

7.6.3

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

10,50

7.6.4

Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes

 

23

7.6.5

Gesamtphosphat

 

23

7.6.6

Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz

 

55 bis 200

7.6.7

Biochemischer Sauerstoffbedarf

 

 

7.6.7.1

einfacher Art (Verdünnungsmethode)

 

55

7.6.7.2

differenzierter Art (manometrische Bestimmung)

 

89

7.6.8

Trübungsmessung

 

7

7.6.9

Färbungsmessung

 

7

7.6.10

Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.10.1

Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte

Bestimmung einer Wirkstoffgruppe

95

7.6.10.2

Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.3

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.4

Organische Chlorverbindungen

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.5

Trihalogenmethane

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.6

Aromatische Lösungsmittel (BTEX)

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.7

Phenole

Gruppenbestimmung

95

7.6.11

Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

16

7.6.12.

Sauerstoffmessung elektrometrisch

 

14

7.6.13

Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen

 

35

7.6.14

Bromat

 

40

7.6.15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

10

7.6.16

Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay

je Probe

14

7.6.17

Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

je Element

12

7.7.

Krankenhaushygienische Untersuchungen

 

 

7.7.1

Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen

 

 

7.7.1.1

Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten

 

 

7.7.1.1.1

bis zu 3 Indikatoren

 

8

7.7.1.1.2

jeder weitere Indikator

 

4

7.7.1.2

Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)

 

 

7.7.1.2.1

je Anforderung/Set

 

37

7.7.1.2.2

Transportkontrolle

 

12

7.7.1.3

Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus med. techn. Geräten u. a.)

 

 

7.7.1.3.1

einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)

je Probe

7

7.7.1.3.2

aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)

je Probe

22

7.7.1.4

Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten

 

 

7.7.1.4.1

Koloniezahlbestimmung

 

4,60

7.7.1.4.2

Ausschluss Indikatorkeime

 

 

7.7.1.4.2.1

Nachweis Pseudomonas aeroginosa

 

10

7.7.1.4.2.2

Nachweis E.coli

 

12

7.7.1.4.2.3

Nachweis Coliforme

 

12

7.7.1.4.2.4

kein Nachweis

 

7

7.7.2

Hygienisch-messtechnische Untersuchungen

 

 

7.7.2.1

Partikelmessung

je Messstelle

12

7.7.2.2

Luftkeimzahlmessung

je Messstelle

20

7.7.2.3

Luftströmungsuntersuchung

je Messstelle

7

7.7.2.4

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.7.2.5

Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen

je Messstelle

6

7.7.2.6

Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen

je Messfühler

6

7.8

Innenraumluftuntersuchungen

 

 

7.8.1

Luftprobenahme für chemische Untersuchung

je Probe

25

7.8.2

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.9

Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen

 

 

7.9.1

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung

 

5

7.9.2

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung

 

6

7.9.3

Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern

 

7

7.9.4

Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (z. B: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)

 

 

7.9.4.1

auf Anaerobier

 

16

7.9.4.2

auf schwer anzüchtbare Keime

je Keim

8

7.9.5

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen

 

9

7.9.6

Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli usw.)

 

14

7.9.7

Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger

 

10

7.9.8

Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl

 

14

7.9.9

Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.9.10

Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)

 

38

7.9.11

Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren

 

4

7.9.12

Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren

je geprüftem Keim

6

7.9.13

Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren

je Antiserum

2,50

7.9.14

Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographie

je geprüftem Keim

27

7.9.15

Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z. B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien)

 

18

7.9.16

Nachweis von Bakterientoxinen in vivo

 

33

7.9.17

Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien

 

11

7.10

Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

 

 

7.10.1

Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung

 

27

7.10.2

Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage

 

66

7.10.3

Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren

 

27

7.10.4

Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien

je Medikament

7

7.11

Mykologische Untersuchungen

 

 

7.11.1

Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung

 

12

7.11.2

Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen

 

14

7.11.3

Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren

 

11

7.11.4

Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)

 

7

7.11.5

Schimmelpilze im Wasser

 

18

7.11.6

Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden bzw. Applikationsverfahren

je geprüftem Keim

27

7.12

Parasitologische Untersuchungen

 

 

7.12.1

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung

 

7

7.12.2

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z. B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung

 

11

7.12.3

Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder „Dicker Tropfen“) auf Malaria-Plasmodien

 

11

7.12.4

Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen

 

6

7.12.5

Direktnachweis von Protozoen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.13

Virologische Untersuchungen

 

 

7.13.1

Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren

 

14

7.13.2

Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien

 

26

7.13.3

Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption

 

9

7.13.4

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung

 

9

7.13.5

Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Viren mittels Neutralisationstest

 

14

7.13.6

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren

 

14

7.13.7

Nachweis neutralisierender Antikörper (z. B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen

 

14

7.13.8

Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe

 

230

7.14

Serologische Untersuchungen

 

 

7.14.1

Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z. B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.)

 

6

7.14.2

Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren

 

12

7.14.3

Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)

 

 

7.14.3.1

Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest

 

6

7.14.3.2

Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations- Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations- Assay (TPPA)

 

6

7.14.3.3

Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA-Abs-Test)

 

9

7.14.4

Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage

 

8

7.14.5

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)

 

15

7.14.6

IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht

 

14

7.14.7

Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

17

7.14.8

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

25

7.14.9

Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z. B. EIA)

 

14

7.14.10

Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassay

je weitere Antikörperklasse

14

7.14.11

Untersuchung auf HIV-Antikörper

 

9

7.14.12

Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot

 

50

7.14.13

Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), inclusive negativer und Mitogen Kontrolle

 

40

8

Landesverwaltungsamt

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb

je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum

20 bis 100

8.2

Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

Erteilung einer Konzession nach § 30

 

50 bis 3 000

9

Gentechnik

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

9.1

Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.1.1

Anzeigeverfahren

 

 

9.1.1.1

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.1.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,3 v. H. der Investitionskosten

mindestens 275

9.1.1.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

850
zuzüglich
0,2 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 450
zuzüglich 0,15 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

4 900
zuzüglich
0,1 v.H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.2

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1

 

100 bis 1 800

9.1.1.3

Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 2 900

9.1.1.4

Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2

 

60 bis 1 000

9.1.1.5

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.2

Anmeldeverfahren

 

 

9.1.2.1

Prüfung der Anmeldung

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.2.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,5 v. H. der Investitionskosten

mindestens 350

9.1.2.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 300
zuzüglich 0,3 v. H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 900
zuzüglich 0,2 v. H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

5 900
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.2

Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

350 bis 2 900

9.1.2.3

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1

 

150 bis 1 500

9.1.2.4

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.3

Genehmigungsverfahren

 

 

9.1.3.1

(Teil-) Genehmigung

a)

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,

b)

Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

c)

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

 

9.1.3.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,7 v. H. der Investitionskosten

mindestens 600

9.1.3.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 800
zuzüglich 0,4 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

2 800
zuzüglich 0,2 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

7 000
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.2

Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

600 bis 4 500

9.1.3.3

Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2

Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1

 

9.1.4

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 350

9.1.5

nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2

 

100 bis 2 000

9.1.6

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1

 

100 bis 2 000

9.1.7

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

 

1 00 bis 2 000

 

Anmerkung:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostGbleibt unberührt.

 

 

9.1.8

Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1

 

100 bis 2 000

9.1.9

Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

 

100 bis 2 000

9.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3

 

100 bis 4 000

9.1.11

Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3

 

60 bis 570

9.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.2.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 600

9.3

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

10 bis 2 000

10

Reproduktionsmedizin

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

10.1

Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

10.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme

 

100 bis 300

10.1.1.2

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden

 

700 bis 1 000

10.1.2

Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.2.1

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1

 

50 bis 150

10.1.2.2

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2

 

350 bis 500

11

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

 

 

11.1

Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

 

176

12

Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

 

 

12.1

Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

 

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 44

 

50 bis 1 100

12.1.2

Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3

 

50 bis 300

12.1.3

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4

 

50 bis 500

12.1.4

Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1

 

25 bis 1 100

12.1.5

Rücknahme und Widerruf nach § 48

 

25 bis 1 100

12.1.6

Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3

 

50 bis 1 100

12.2

Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

 

 

12.2.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2

 

50 bis 1 100

12.2.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50

 

50 bis 1 100

12.2.3

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51

 

50 bis 1 100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Teil C
Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung

 

1,60

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 25

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

1.5

Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen

 

 

Zuschläge für öffentliche Leistungen Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnungvom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

2

Tierseuchenbekämpfung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.2

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunden, Katzen oder Viehbeständen, von Tierschauen oder durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh

 

 

2.1.2.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.2.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.3

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.4

Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4

 

15 bis 560

2.1.5

Anordnung nach § 17c Abs. 5

 

33

2.1.6

Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17d Abs. 1 und 2

 

500 bis 10 000

2.1.7

Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, nach § 17e

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.8

Erlaubniserteilung zur Haltung von Papageien oder Sittichen nach § 17g Abs. 1 und 2 nach Prüfung der Sachkunde und der Räumlichkeiten

nach Zeitaufwand

mindestens 33

2.1.9

Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein von ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 beauftragter Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 79 Abs. 4, einer nach § 79 Abs. 1 bis 3, § 79a oder § 79b erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, sofern kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 2 die Leistung abschließend regelt

 

 

2.1.9.1

Probenentnahme

 

 

2.1.9.1.1

Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 lfd. Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1.9.1.2

Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 lfd. Nr. G 3.1 der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.3

Kotprobenentnahme Rind

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.4

Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.5

Kotprobenentnahme Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2

Impfungen

 

 

2.1.9.2.1

Rinder

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.2

Schweine, Schafe, Ziegen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.3

Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur GOT

 

2.1.9.3

Tuberkulinisierungen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II lfd. Nr. 201 der Anlage zur GOT

 

 

Anmerkungen zu Nr. 2.1.9:

1.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.

2.

Für Strecken, die der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG beauftragte Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.9 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

 

 

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 37

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse nach § 20 Satz 1

 

6 bis 25

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse nach § 20 Satz 2

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Pferde- oder Rinderhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 2 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

3 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

7

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

Schweine-, Schaf- oder Ziegenhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 4 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

7

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.3

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.3.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.3.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

7

2.2.13.3.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.4

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkVeinschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3
(im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 3

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.20

Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen § 34 Abs. 3c ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV

je Ohrmarke

0,09 bis 0,20

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.23

Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkVsowie Ausstellung von Duplikaten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 oder Ersatzpässen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 für einen Equidenpass

 

 

2.2.23.1

Zuteilung von Transpondern

je Transponder

3 bis 20

2.2.23.2

Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen

je Pass oder Duplikat

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Tier-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Rinderhalter

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Betrieb

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Schweine

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schweine, davon je Tier

0,30

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Schweine, davon je Tier

0,30

2.2.26.6

HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schweinehalter

 

 

2.2.26.6.1

1 bis 30 Schweine

je Betrieb

5 bis 10

2.2.26.6.2

31 bis 500 Schweine

je Schwein

0,15 bis 0,30

2.2.26.6.3

über 500 Schweine

je Schwein

0,10 bis 0,25

 

Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Schweine ist der Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.7

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Schafe, Ziegen

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier

0,30

2.2.26.8

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schafe, Ziegen

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier

0,30

2.2.26.9

HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schafe- und Ziegenhalter

 

 

2.2.26.9.1

1 bis 30 Schafe, Ziegen

je Betrieb

5 bis 10

2.2.26.9.2

31 bis 500 Schafe, Ziegen

je Tier

0,15 bis 0,30

2.2.26.9.3

über 500 Schafe, Ziegen

je Tier

0,10 bis 0,25

 

Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Schafe und Ziegen ist der Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1

 

41 bis 420

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

50 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6in Verbindung mit § 7

 

41 bis 420

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

32

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

19

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7oder § 30 Abs. 3

 

17

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

17

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

17

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7

 

17

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

17

2.8

Geflügelpest-Verordnungen

 

 

2.8.1

Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

32

2.8.1.2

Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3

 

50 bis 100

2.8.1.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 oder 4

 

8 bis 15

2.8.1.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder § 60

 

8 bis 29

2.8.2

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

 

 

2.8.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

32

2.8.2.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

32

2.8.2.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

24

2.8.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

17

2.8.2.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

12

2.8.2.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

17

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

 

17

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

12

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2

 

17

2.10.5

Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19

 

60

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4

 

45

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3

 

32

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

7

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

8 bis 11

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,80

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

12

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

15

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

32

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.14

Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

 

33

2.14.2

Erteilung der Genehmigung der Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 3

 

6 bis 17

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.15.2

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1oder § 3a Satz 2

 

32

2.16.2

Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

 

7

2.17

Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

2.17.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1

 

25

2.17.3

Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1

je Betrieb

7

2.17.4

Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3

 

29

2.17.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2

 

25

2.17.6

Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1

 

6 bis 25

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

 

2.18.1.1

Rinder, Wildklauentiere, Einhufer

je Tier

2,40
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.2

Schweine, Schafe und Ziegen

je 10 Tiere

1,70
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.3

Affen, Halbaffen

je Tier

6
mindestens 19
höchstens 200

2.18.1.4

Vögel

 

 

2.18.1.4.1

Geflügel

 

 

2.18.1.4.1.1

bis 300 Tiere

 

18

2.18.1.4.1.2

301 bis 1 000 Tiere

 

35

2.18.1.4.1.3

1 001 bis 2 000 Tiere

 

45

2.18.1.4.1.4

ab 2 001 Tiere

 

59

2.18.1.4.2

Papageien, Sittiche

je Tier

6,60
mindestens 19
höchstens 308

2.18.1.5

Hasen und Kaninchen

je 10 Tiere

6,30
mindestens 19
höchstens 62

2.18.1.6

Bienen

je Volk oder Königin

2,80
mindestens 15
höchstens 29

2.18.1.7

Fische

je Behältnis oder je 100 kg

9,90
mindestens 19
höchstens 154

2.18.1.8

Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Portionen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.9

Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Embryonen und Eizellen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.10

Bruteier

je 1 000 Stück

1,70
mindestens 19
höchstens 94

2.18.1.11

sonstige Waren

nach Zeitaufwand

mindestens 15

2.18.2

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4oder § 34a Abs. 2

 

6 bis 560

2.18.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.4

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3oder eines Betriebs nach § 15

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.18.5

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

32

2.18.6

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.7

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.18.8

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27
höchstens 300

2.18.9

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.10

Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.18.11

Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4

nach Zeitaufwand

mindestens 26

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4

 

15 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7

 

15 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

32

2.21

Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

 

29

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.22.2

Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

 

6 bis 12

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

19

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

32

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

32

3

Tierschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 1a Satz 1 oder 2

 

35 bis 80

3.1.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 220

3.1.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3

 

27 bis 115

3.1.4

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.5

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1

 

55 bis 550

3.1.6

Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3

 

35

3.1.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2

 

27 bis 110

3.1.8

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 230

3.1.9

Prüfung der Sachkunde

a)

der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 oder

b)

einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5

 

20 bis 100

3.1.10

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4

 

27 bis 120

3.1.11

Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betrieben, Zirkusbetrieben, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

3.2.2

Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

3.2.3

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

3.2.4

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.5

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.2.6

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

 

3.2.7

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1

 

60 bis 120

3.2.8

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.9

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3

 

20

3.2.10

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich

a)

Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b)

Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.11

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

60 bis 180

3.2.12

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3

 

60 bis 180

3.2.13

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c

 

60 bis 120

3.2.14

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5

 

20

3.3

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in § 1 Abs. 1bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, sowie sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

 

 

3.3.1.1

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2

Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1

 

 

3.3.2.1

Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

30

 

Anmerkung:

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2.2

Treffen von Anordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

 

30 bis 300

3.3.2.3

Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1

 

30 bis 500

3.4

Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2

 

20

3.5

Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1

 

25

3.5.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4

 

 

3.5.2.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.2.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.3

Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8

 

25

3.5.4

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.5.5

Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2

 

55 bis 560

3.6

Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6

 

50 bis 270

3.7

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

25 bis 100

3.8

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.8.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

25 bis 100

3.8.2

Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1

 

16

3.8.3

Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3

 

 

3.8.3.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.3.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.9

Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.9.1

Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

 

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Ausstellen einer Veterinärbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 3 Buchst. a, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen, in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 5

nach Zeitaufwand

 

4.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1

 

5 bis 515

4.1.3

Durchführung von Kontrollen nach Artikel 8 Abs. 6, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden

nach Zeitaufwand

 

4.1.4

Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 Abs. 1, eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 Abs. 1, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 oder 3, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 13 Abs. 1, eines Fettverarbeitungsbetriebs nach Artikel 14 Abs. 1, einer Biogasanlage oder einer Kompostieranlage nach Artikel 15 Abs. 1, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 17 Abs. 1 oder eines Heimtierfutterbetriebs oder einer technischen Anlage nach Artikel 18 Abs. 1

 

100 bis 1 000

4.1.5

Überwachung eines zugelassenen Betriebs nach Artikel 26 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

4.1.5.1

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.5.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

4.2

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2

 

110 bis 560

4.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2

 

28 bis 290

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Genehmigung einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, nach § 6 Abs. 5

 

10

4.3.2

Registrierung eines Betriebes nach § 7 Satz 1

 

29 bis 56

4.3.3

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.3.4

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.5

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1

 

28

4.3.7

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

4.4

Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 5 Satz 1

 

400 bis 1 200

5

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83; L 46 vom 21.2.2008, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.2.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf Rinder, Einhufer/ Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild (Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)

 

 

5.1.2.1.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

5

5.1.2.1.2

Jungrinder

je Tier

2

5.1.2.1.3

Einhufer/Equiden

je Tier

3

5.1.2.1.4

Schweine

 

 

5.1.2.1.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

0,50

5.1.2.1.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

1

5.1.2.1.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.1.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

0,15

5.1.2.1.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

0,25

5.1.2.1.6

Geflügel

 

 

5.1.2.1.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

0,005

5.1.2.1.6.2

Enten, Gänse

je Tier

0,01

5.1.2.1.6.3

Truthühner

je Tier

0,025

5.1.2.1.7

Zuchtkaninchen

je Tier

0,005

5.1.2.1.8

Wildschweine

je Tier

8

5.1.2.1.9

Wildwiederkäuer

je Tier

7

5.1.2.1.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

6

5.1.2.1.11

Sumpfbiber

je Tier

4

 

Anmerkung:

Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten EG-Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

 

 

5.1.2.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a)

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

b)

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und

c)

Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

Deckung höherer Kosten über die in der Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren hinaus durch Erhebung kostendeckender Gebühren

 

 

Anmerkungen:

1.

Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2.

Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b)

Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),

c)

Post- und Fernmeldegebühren,

d)

Haltung von Dienstfahrzeugen,

e)

Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),

f)

Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g)

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h)

Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),

i)

Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j)

Vermischte Verwaltungsausgaben,

k)

Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3.

Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet.

Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben.

 

 

5.1.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.3

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.3.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.3.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

2

5.1.3.1.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.1.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

3

5.1.3.1.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

2

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.3.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

 

 

5.1.3.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.4.1.1

kleines Federwild

je Tier

0,005

5.1.4.1.2

kleines Haarwild

je Tier

0,01

5.1.4.1.3

Wildschweine

je Tier

1,50

5.1.4.1.4

Wildwiederkäuer

je Tier

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.4.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

 

 

5.1.4.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.1

Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

5.1.5.1.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5.2

Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.2.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

je Tonne

0,50

5.1.5.2.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

 

Anmerkung:

Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

 

 

5.1.6.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je 30 Tonnen
und danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.6.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.6.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.7

Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 200

5.1.8

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.8.1

Probenahme

je Tier

mindestens 5,50
höchstens 8

Anmerkungen:

a)

Innerhalb des Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.9

Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.10

Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120

 

Anmerkung:

Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

 

 

5.1.11

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.12

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.13

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

30

5.1.14

Anerkennung eines Betriebes oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

100 bis 900

5.1.15

Kontrolle eines trichinenfreien Betriebes nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.16

Aussetzung der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

75 bis 675

5.1.17

Durchführung von Kontrollen nach Anhang IV Kapitel II Teil A Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.18

Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

 

20 bis 100

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, 5 und 9.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120 bis 900

5.2.2

Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 250

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

50 bis 250

5.2.4

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

60 bis 380

5.2.5

Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

90 bis 900

5.2.6

Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

 

5.2.8

Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2

 

30

5.2.9

Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3

nach Zeitaufwand

 

5.2.10

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b

 

60

5.2.11

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.2.12

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.3

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.3.1

Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.1.1

amtliche Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (nachfolgend TLLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

b)

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.2

Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.2.1

Anordnung einer Maßnahme

 

30 bis 300

5.3.2.2

Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.3

Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.4

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)

 

30 bis 1 000

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4

 

55 bis 560

5.5

Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei in Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen (Gebührentatbestand im Sinne des § 46a)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen dessen Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.6

Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 170

5.6.2

Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1

 

60

5.6.3

Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 6

 

60

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 - 269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

 

75

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

 

75

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

 

75

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

 

75

5.10

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis

 

39

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

 

55 bis 570

5.11.2

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

 

55 bis 570

5.11.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

 

55 bis 570

5.12

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.12.1

Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht die Qualitätsanforderungen nach den §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

55 bis 300

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

83 bis 260

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

80 bis 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.15.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.15.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 55

5.15.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 26

5.15.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 25

5.15.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 14

5.15.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

 

 

5.15.2.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5
höchstens 11

5.15.2.2

Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.2.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.2.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.3

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

 

 

a)

auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder

b)

auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten

 

100 v. H. der
Gebühren
nach
Nr. 5.15.1
oder 5.15.2,

50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1
der 5.15.2

 

Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.15.4

Genehmigung für die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage nach § 11 Satz 2

 

90

5.15.5

Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a

 

20 bis 100

5.15.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.7

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.8

Genehmigung für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 120

5.15.9

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

45 bis 90

5.15.10

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.11

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.12

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6 °C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

 

17 bis 120

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

 

100 bis 500

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

 

60

5.16.4

Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2

 

20

5.16.5

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 23

5.16.6

Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

je 1 000 Eier

0,03

 

Anmerkungen:

a)

Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

b)

Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.

 

 

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 570

5.17.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.17.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 290

5.17.4

Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.18

BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1 Abs. 1 und 1a oder § 3

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

c)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe nach § 2

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

c)

Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

 

 

5.18.3

Gestattung der Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 17

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrolle von in Drittländern hergestellten oder behandelten Sendungen von Lebensmitteln, wenn die Freigabe dieser für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft nur nach Durchführung einer Kontrolle als Schutzmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit einem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft möglich ist und dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.20.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments

 

15

5.21

Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums und Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 3

nach Zeitaufwand

 

5.22

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.22.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 450

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG).

 

 

5.22.2

Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf BSE nach § 8 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.23

Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

6

Rindfleischetikettierung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

6.1

Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2

 

94

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

70

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG).

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

40

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

2

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 300

8.1.3

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.3.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 510

8.1.3.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3 000

8.1.3.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 155

9

Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

13

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

18,80

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

10,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

44

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

33

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

14,30

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

13,20

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

18,70

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

13,20

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

11

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

31,20

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,60

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

8,40

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,90

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

11,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

9,50

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

6,40

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,90

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

18,50

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis

je Ansatz

10,30

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis

je Ansatz

9,70

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis

je Ansatz

27,20

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

11,60

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis

je Ansatz

17,20

9.3.16

Untersuchung auf E.coli Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis

je Ansatz

11,70

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,10

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis

je Ansatz

18

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,20

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis

je Ansatz

12,10

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,30

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis

je Ansatz

16,00

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,70

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

14,30

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

17,20

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

17,20

9.3.36

Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin

je Probe

17,20

9.3.37

Mykotoxinnachweis Fumonisin

je Probe

17,20

9.3.38

Mykotoxinnachweis Aflatoxine

je Probe

17,20

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

17,20

9.3.40

Mykotoxinnachweis Citrinin

je Probe

17,20

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis

je Probe

14,30

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis

je Ansatz

7,50

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

11

9.3.45

Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen

je Probe

44

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

44

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

18,70

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweis

je Probe

22

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,80

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis

je Ansatz

12,50

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) Antigennachweis

je Ansatz

40,70

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes Antigennachweis

je Ansatz

13,90

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis

je Ansatz

28,40

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis

je Ansatz

48,40

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) Antigennachweis

je Ansatz

15

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis

je Ansatz

59,20

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis

je Ansatz

38,10

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweis

je Ansatz

20,60

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis

je Ansatz

34,80

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis

je Ansatz

46,90

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis

je Ansatz

29,70

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweis

je Ansatz

24,20

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis

je Ansatz

35,60

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis

je Ansatz

29,50

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis

je Ansatz

18,40

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

13,20

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis

je Ansatz

19,30

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis

je Ansatz

22,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis

je Ansatz

59,40

9.4.42

Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis

je Ansatz

42,40

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis

je Ansatz

42,90

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis

je Ansatz

7,20

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

6,30

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

6,30

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotation

je Probe

6,30

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,80

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

9,10

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

9,80

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

5,20

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

39,80

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

25,70

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

8,60

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

12,10

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9,90

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

15,40

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

je Ansatz

15,40

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- u. Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

15,40

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

7

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

13,20

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,90

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis

je Ansatz

5,30

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

11,00

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

17,60

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

17,60

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

10,10

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

15,80

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

22

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

19,60

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis

 

 

9.6.1.1

einfach

je Probe

7,70

9.6.1.2

aufwändig

je Probe

10

9.6.1.3

sehr aufwändig

je Probe

15

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

15,20

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7,70

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,40

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,40

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,60

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

8,10

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

7,40

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis

je Probe

16

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) - Antikörperachweis

je Probe

10,20

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis

je Probe

29,70

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

6,30

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis

je Probe

5,10

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

14,60

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis

je Probe

5,40

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,30

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

6,20

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis

je Probe

8

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50

9.6.45

Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

4,70

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40

9.6.55

Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.56

Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.57

Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.58

Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis

je Probe

6,70

9.6.59

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis

je Probe

7,20

9.6.60

Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (lleitis) - Antikörpernachweis

je Probe

11,10

9.6.61

Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.62

Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 38

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11

9.8

Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

77

9.10

Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

 

 

9.10.1

Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50

9.10.2

Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15

10

Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

9,40

10.1.2

differenzierter Art (z. B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

15,60

10.1.3

weiter differenzierter Art (z. B. Triangel-Test)

 

25,30

10.1.4

Gebrauchstest (z. B. bei Bedarfsgegenständen)

 

25,30

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

31,40

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

23,70

10.2.2

Ausschütteln

 

12,70

10.2.3

Destillieren

 

15,60

10.2.4

Dialysieren

 

23,70

10.2.5

Dekantieren

 

9,40

10.2.6

Extrahieren

 

28,10

10.2.7

Filtrieren

 

8,30

10.2.8

Gefriertrocknen

 

28,10

10.2.9

Gelfiltration

 

31,40

10.2.10

Glühen

 

15,60

10.2.11

Ionenaustausch

 

22

10.2.12

Lösen

 

5,10

10.2.13

Mischen

 

5,10

10.2.14

Perforieren

 

28,10

10.2.15

Rektifizieren

 

23,70

10.2.16

Schmelzen

 

8,30

10.2.17

Schütteln

 

5,10

10.2.18

Sieben

 

8,30

10.2.19

Sublimieren

 

23,70

10.2.20

Trocknen

 

8,30

10.2.21

Umkristallisieren

 

23,70

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

6,30

10.2.23

Veraschen bzw. Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

18,70

10.2.23.2

nass

 

25,30

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10 000 g

 

8,30

10.2.24.2

mehr als 10 000 g

 

15,60

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

 

23,70

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

12,70

10.2.26.2

schwieriger Art

 

31,40

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

66

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg

 

6,30

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

7,60

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5,10

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

6,30

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

12,70

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

5,10

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

7,60

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

14,30

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

15,60

10.2.32

Druckmessung

 

10,20

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25,30

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

44

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

62,70

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

17,60

10.4.1.2

Fließpunkt

 

17,60

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

31,40

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

23,70

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

23,70

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

13,80

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

22,60

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

5,10

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

11,60

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

7,60

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

23,70

10.4.1.10

Redoxpotential

 

20,90

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

12,70

10.4.1.12

Siedepunkt

 

14,30

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

17,60

10.4.1.14

Viskosität

 

22

10.4.1.15

Migration

 

50,10

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

18,70

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

35,20

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

47,30

10.4.2.2

mit Flamme

 

37,40

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV- und sichtbaren Bereich

 

28,60

10.4.3.2

im IR-Bereich

 

44

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

44

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

20,90

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

28,10

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

37,40

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25,30

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

31,40

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

15,60

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

31,40

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

20,90

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese

 

31,40

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

31,40

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

44

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

50,10

10.4.7

Flammenphotometrie

 

35,20

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

15,60

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV-Bereich

 

15,60

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

17,10

10.4.8.3

im IR-Bereich

 

25,30

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25,30

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

159,50

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

121

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

220

10.4.11

Polarimetrie

 

20,90

10.4.12

Polarographie

 

23,70

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

192,50

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

22

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z. B. Sr 90)

 

79,20

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

137,50

10.4.15.2

quantitativ

je Element

74,80

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

106,70

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

7,60

10.4.19.2

Rücktitration

 

12,70

10.4.19.3

konduktometrisch

 

23,70

10.4.19.4

potentiometrisch

 

31,40

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

15,60

10.5.2

Mehrstufentest

 

28,60

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

9,40

10.6.2

aufwändiger Art

 

22

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

15,60

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

28,60

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

18,70

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

6,30

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

18,70

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

12,70

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

11,60

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z. B. ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

7,60

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

37,40

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

74,80

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,90

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

9,40

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

18,70

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

5,10

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

12,70

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

18,70

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

31,40

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton

 

47,30

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

12,70

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

31,40

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

62,70

10.9.12

Plasmidnachweis

 

18,70

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

37,40

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

11,60

10.10.3

aw-Wert-Bestimmung

 

14,30

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

7,60

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,90

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

9,40

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

12,70

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

6,30

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

7,60

10.10.7.2

Dripverlust

 

18,70

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

25,30

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

12,70

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

11

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes

(VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1ist kostenfrei.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite

0,50

 

 

danach je Seite

0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite

3

 

 

danach je Seite

1

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten

2,50

 

 

danach je Seite

0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

 

Anmerkung:

Der Gebührentatbestand trägt der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VIGRechnung, wonach die Erhebung von kostendeckenden Gebühren und Auslagen für begehrte Informationen zu erheben sind, soweit diese sich nicht auf Rechtsverstöße beziehen.

 

 

Teil D ThürVwKostOMSFG

Teil D
Sozialwesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Heimaufsicht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anzeigeverpflichtung nach § 12

 

 

1.1.1.1

Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1

je Platz

10
jedoch
mindestens 100

1.1.1.2

Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung

 

100

1.1.2

Bescheid nach § 15 Abs. 2- Erlass von Überwachungsmaßnahmen -

 

500

1.1.3

Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung

 

50 bis 2 000

1.1.4

Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1

 

50 bis 1 000

1.1.5

Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1

 

 

1.1.5.1

Heimleitung

je Person

1 000

1.1.5.2

Pflegedienstleitung

je Person

750

1.1.5.3

Beschäftigte

je Person

500

1.1.5.4

Sonstige Mitarbeiter

je Person

250

1.1.5.5

Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1

 

1 000

1.1.6

Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2

je Platz

150
mindestens 1 500

1.1.7

Untersagung nach § 19 Abs. 3

je Platz

75
mindestens 750

1.1.8

Befreiung nach § 25a

 

 

1.1.8.1

Befreiung von Anforderungen nach § 10

 

250 bis 1 000

1.1.8.2

Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen

 

250 bis 1 000

1.2

Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30

 

50 bis 500

1.2.2

Befreiungen nach § 31 Abs. 1

 

50 bis 100

1.3

Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Zustimmung nach § 5 Abs. 2

je Person

250

1.3.2

Befreiung nach § 11 Abs. 1

je Person

250

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. Januar 1994 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2001 (GVBl. S. 27), außer Kraft.

Anlage ThürVwKostOMSFG

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis Teil A Arbeitsschutz 1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz 1.2 Arbeitsstättenverordnung 1.3 Druckluftverordnung 1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2.3 Explosionsschutzverordnung 2.4 Druckgeräteverordnung 2.5 Betriebssicherheitsverordnung 2.6 Medizinproduktegesetz 2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 2.9 Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 3 Gefährliche Stoffe 3.1 Gefahrstoffverordnung 3.2 Biostoffverordnung 4 Arbeitszeitregelungen 4.1 Arbeitszeitgesetz 4.2 Fahrpersonalgesetz 4.3 Fahrpersonalverordnung 4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Mutterschutzgesetz 5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 5.4 Pflegezeitgesetz 5.5 Heimarbeitsgesetz 5.6 Kinderarbeitsschutzverordnung 6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Teil B Gesundheitswesen 1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten 1.1 Approbationsordnung für Ärzte 1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte 1.3 Approbationsordnung für Apotheker 1.4 Bundesärzteordnung 1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 1.6 Bundes-Apothekerordnung 1.7 Psychotherapeutengesetz 1.8 Thüringer Heilberufegesetz 1.9 Bundesvertriebenengesetz 1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten 2 Fachberufe des Gesundheitswesens 2.1 Krankenpflegegesetz 2.2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin 2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten 2.5 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten 2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden 2.7 Orthoptistengesetz 2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz 2.9 Hebammengesetz 2.10 Rettungsassistentengesetz 2.11 Ergotherapeutengesetz 2.12 Podologengesetz 2.13 Altenpflegegesetz 2.14 Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege 2.15 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens 2.16 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens 3 Heilpraktiker 3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 4 Apothekenwesen 4.1 Gesetz über das Apothekenwesen 4.2 Apothekenbetriebsordnung 4.3 Arzneimittelgesetz 5 Arzneimittelwesen 5.1 Arzneimittelgesetz 6 Gesundheitsämter 6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten 6.2 Thüringer Bestattungsgesetz 6.3 Infektionsschutzgesetz 6.4 Trinkwasserverordnung 6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer 7 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz - Teil Medizinaluntersuchung 7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 7.3 Vorbereitende Arbeiten 7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden 7.5 Enzymatische Analyse 7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte 7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen 7.8 Innenraumluftuntersuchungen 7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen 7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung 7.11 Mykologische Untersuchungen 7.12 Parasitologische Untersuchungen 7.13 Virologische Untersuchungen 7.14 Serologische Untersuchungen 8 Landesverwaltungsamt 8.1 Umsatzsteuergesetz 8.2 Gewerbeordnung 9 Gentechnik 9.1 Gentechnikgesetz 9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung 9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 Reproduktionsmedizin 10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle 12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern 12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes 12.2 Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Schriftliche Gutachten 1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung 1.3 Ausstellen von Bescheinigungen 1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat 1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers 1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen 2 Tierseuchenbekämpfung 2.1 Tierseuchengesetz 2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung 2.4 Tierimpfstoff-Verordnung 2.5 Tollwut-Verordnung 2.6 MKS-Verordnung 2.7 Schweinepest-Verordnung 2.8 Geflügelpest-Verordnungen 2.9 Tuberkulose-Verordnung 2.10 Brucellose-Verordnung 2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung 2.12 Bienenseuchen-Verordnung 2.13 Rinder-Leukose-Verordnung 2.14 Psittakose-Verordnung 2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung 2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit 2.17 Fischseuchen-Verordnung 2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung 2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung 2.22 BHV1-Verordnung 2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit 2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand 3 Tierschutz 3.1 Tierschutzgesetz 3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz 3.4 Tierschutztransportverordnung 3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung 3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung 3.7 Tierschutz-Hundeverordnung 3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 3.9 Thüringer Gefahren-Hundeverordnung 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung 4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 4.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 4.4 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse 5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 5.5 Vorläufiges Tabakgesetz 5.6 Milch- und Margarinegesetz 5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 5.8 Diätverordnung 5.9 Käseverordnung 5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung 5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 5.12 Trinkwasserverordnung 5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung 5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung 5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung 5.17 Wein-Überwachungsverordnung 5.18 BSE-Untersuchungsverordnung 5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung 5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 5.21 Tabakprodukt-Verordnung 5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz 5.23 Gegenproben-Verordnung 6 Rindfleischetikettierung 6.1 Rindfleischetikettierungsgesetz 7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten 7.1 Thüringer Heilberufegesetz 7.2 Bundes-Tierärzteordnung 7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten 7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ 7.5 Hufbeschlaggesetz 7.6 Hufbeschlagverordnung 7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung 8 Tierarzneimittelwesen 8.1 Arzneimittelgesetz 9 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz -Veterinäruntersuchung- 9.1 Erstellen von Gutachten 9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen 9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen 9.4 Virologische Untersuchungen 9.5 Parasitologische Untersuchungen 9.6 Serologische Untersuchungen 9.7 Molekularbiologische Untersuchungen 9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen 9.9 Sonstige Untersuchungen 9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland 10 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz -Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik- 10.1 Sensorische Prüfung 10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9) 10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden 10.5 Enzymatische Analysen 10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln 10.7 Gärversuche im Gärröhrchen 10.8 Bio-Assays 10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren 10.10 Besondere Verfahren 10.11 Erstellen von Gutachten 11 Verbraucherinformation 11.1 Verbraucherinformationsgesetz Teil D Sozialwesen 1 Heimaufsicht 1.1 Heimgesetz 1.2 Heimmindestbauverordnung 1.3 Heimpersonalverordnung

Verwaltungskostenverzeichnis ThürVwKostOMSFG

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A ThürVwKostOMSFG

Teil A
Arbeitsschutz

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

 

55 bis 5 500

1.1.2

Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3

 

275

1.2

Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

 

60 bis 2 800

1.3

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5

 

35 bis 165

1.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 6

 

60 bis 550

1.3.3

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

 

65

1.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

 

110

1.3.5

Ermächtigung eines Arztes nach § 13

 

 

1.3.5.1

Erstermächtigung

 

190

1.3.5.2

Verlängerung

 

55

1.3.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

110

1.3.7

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2

 

120

1.4

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

60 bis 250

1.4.2

Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 550

1.5

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1

 

60 bis 660

1.5.2

Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2

 

60 bis 250

2

Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1

 

30 bis 280

2.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2

 

30 bis 1 100

2.1.3

Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3

 

65

2.1.4

Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4

 

30 bis 280

2.1.5

Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5

 

30 bis 280

2.1.6

Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6

 

30 bis 1 100

2.1.7

Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7

 

30 bis 1 100

2.1.8

Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8

 

30 bis 550

2.1.9

Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2

 

30 bis 1 100

2.1.11

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.2

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

30

2.3

Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5

 

30 bis 1 100

2.4

Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4

 

30 bis 1 100

2.5

Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für

 

 

2.5.1.1

Dampfkesselanlagen nach Nr. 1

 

 

2.5.1.1.1

bis 1 MW

 

880

2.5.1.1.2

über 1 MW bis 2 MW

 

1 200

2.5.1.1.3

über 2 MW bis 4 MW

 

1 850

2.5.1.1.4

über 4 MW bis 10 MW

 

2 400

2.5.1.1.5

über 10 MW bis 100 MW

 

2 400
zuzüglich 120
je angefangenes
1 MW über
10 MW,
höchstens 4 800

2.5.1.1.6

über 100 MW

 

4 800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über
100 MW,
höchstens 8 800

 

Anmerkung:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

 

 

2.5.1.1.7

mit Abhitzedampfkessel

80 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1

mindestens 705

 

Anmerkung:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

 

 

2.5.1.1.8

Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.

 

 

2.5.1.2

Füllanlagen nach Nr. 2

 

110 bis 1 650

2.5.1.3

Anlagen nach Nr. 3

 

 

 

Anmerkung:

Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

 

 

2.5.1.3.1

Lageranlagen

 

 

2.5.1.3.1.1

bis zu 50 m3 Fassungsvermögen

 

300

2.5.1.3.1.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3

 

3,08

2.5.1.3.1.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3 000 m3

 

0,66

2.5.1.3.1.4

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3 000 m3

 

0,31

2.5.1.3.2

Füllstellen

 

55 bis 550

2.5.1.3.3

Tankstellen

 

 

2.5.1.3.3.1

bis zu 5 m3 Fassungsvermögen

je angefangener Kubikmeter

120
mindestens 300

2.5.1.3.3.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3

 

65

2.5.1.3.3.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3

 

3,08

2.5.1.4

Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4

 

 

2.5.1.4.1

für Baukosten bis 1 000 000 Euro

0,4 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.2

für weitere Baukosten bis 5 000 000 Euro

0,2 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.3

für weitere Baukosten über 5 000 000 Euro

0,1 v. H. der Baukosten

 

 

Für die Berechnung gilt:

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

 

 

2.5.2

Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

50 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.3

Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 300

2.5.4

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1

 

140 bis 2 750

2.5.5

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2

12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.6

Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2

^^

 

190

2.5.7

Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 1 100

2.5.8

Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17

 

 

2.5.8.1

Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1

 

35 bis 1 100

2.5.8.2

Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2

 

55

2.5.9

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2

 

55 bis 275

2.5.10

Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2

 

55

2.6

Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 2 800

2.6.2

Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2

 

80 bis 1 700

2.6.3

Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27

 

60 bis 1 100

2.6.4

Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28

 

60 bis 1 100

2.6.5

Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs. 1

 

 

2.6.5.1

Erstmaliges Ausstellen

 

190

2.6.5.2

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes

 

90

2.6.5.3

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes

 

60

2.7

Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2

 

610

2.7.2

Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1

 

190

2.8

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15

 

50 bis 1 000

2.8.2

Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17

 

50 bis 1 000

2.9

Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Benennung einer Überwachungsstelle nach § 3

 

150 bis 500

3

Gefährliche Stoffe

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 einschließlich der Anhänge III und IV

 

60 bis 660

3.1.2

Zulassen von Ausnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 3von der Bestimmung des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1

 

60 bis 280

3.1.3

Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzesin der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus

 

60 bis 1 100

3.1.4

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

170 bis 550

3.1.5

Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

 

3.1.5.1

in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 (GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)

je Teilnehmer

17
mindestens 170

3.1.5.2

in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.6

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4

 

280 bis 1 100

3.1.7

Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2

 

170 bis 550

3.1.8

Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3

 

140 bis 280

3.1.9

Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1

 

190

3.1.10

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 1

 

65

3.1.11

Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2

 

310

3.1.12

Abnahme einer Prüfung nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 4

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.13

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2

 

65

3.1.14

Anerkennung eines Reinigungsbetriebs nach Anhang III Nr. 14 Abs. 3 Satz 3

 

250 bis 1 000

3.2

Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1

 

60 bis 550

3.2.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

 

60 bis 110

4

Arbeitszeitregelungen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und babweichend von § 3

 

 

4.1.1.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.1.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2abweichend von § 4 Satz 2

 

120

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3abweichend von § 5 Abs. 1

 

110 bis 220

4.1.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und babweichend von § 6 Abs. 2

 

 

4.1.4.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.4.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5abweichend von § 2 Abs. 3

 

65

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

 

60 bis 280

4.1.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2aabweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

 

110 bis 440

4.1.8

Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1auf Antrag

 

200

4.1.9

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis cabweichend von § 9

 

 

4.1.9.1

 

für einen Sonn- oder Feiertag

 

4.1.9.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.9.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

110

4.1.9.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.9.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.9.1.5

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.9.2

 

bei mehr als einen Tag für jeden Sonn- oder Feiertag

 

4.1.9.2.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

40

4.1.9.2.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

55

4.1.9.2.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

85

4.1.9.2.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

120

4.1.9.2.5

für über 100 Beschäftigte

 

140
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.10

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.12

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aabweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

für jedes Jahr

 

4.1.12.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.12.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.12.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.12.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.12.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.12.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 28
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.13.1

 

für ein bis drei Wochen

 

4.1.13.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.13.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.13.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.13.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 50
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13.2

 

für jeweils drei weitere Wochen

50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 4.1.13.1

4.1.14

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

120

4.1.15

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

 

4.1.15.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

65

4.1.15.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

90

4.1.15.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

130

4.1.15.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

190

4.1.15.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

240

4.1.15.6

für über 100 Beschäftigte

 

300
zuzüglich 30
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.16

Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.17

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

 

 

4.1.17.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung

 

60 bis 1 000

4.1.17.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.1.17.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.2

Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a

 

 

4.2.1.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen

 

60 bis 1 000

4.2.1.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.2.1.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.3

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

65

4.3.2

Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer

 

 

4.3.2.1

Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5

je Kartenantrag

22

4.3.2.2

Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

je Kartenantrag

30

4.3.2.3

Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9

je Kartenantrag

22

 

Anmerkung zu Nr. 4.3.2:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

 

 

4.3.3

Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3

 

30,70

4.3.4

Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2

 

35 bis 110

4.4

Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

gebührenfrei

5

Schutz bestimmter Personengruppen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

 

 

5.1.1.1

 

bis 3 Tage

 

5.1.1.1.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

50

5.1.1.1.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.1.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.1.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.1.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2

 

4 bis 10 Tage

 

5.1.1.2.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.2.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.2.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.2.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3

 

11 bis 30 Tage

 

5.1.1.3.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.3.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.3.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.3.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4

 

mehr als 30 Tage

 

5.1.1.4.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.4.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.4.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.4.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

300

5.1.2

Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1

 

65

5.1.3

Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2

 

65

5.1.4

Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2

 

65

5.1.5

Anordnung nach § 28 Abs. 3

 

65 bis 310

5.1.6

Anordnung nach § 30 Abs. 2

 

65

5.1.7

Zulassung nach § 40 Abs. 2

 

35 bis 90

5.1.8

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1

 

 

5.1.8.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

65 bis 600

5.1.8.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.1.8.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

65 bis 600

5.2

Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.2.1

Anordnung nach § 2 Abs. 5

 

60 bis 550

5.2.2

Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3

 

60 bis 110

5.2.3

Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3oder § 8 Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 110

5.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

 

65

5.2.5

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

 

5.2.5.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.2.5.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.2.6

Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3

 

gebührenfrei

5.2.7

Maßnahmen der Aufsicht nach § 20

 

 

5.2.7.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

60 bis 550

5.2.7.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.2.7.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

5.3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.3.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

 

5.3.1.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.3.1.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.3.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

gebührenfrei

5.4

Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

für einen Beschäftigten

160 bis 250

5.4.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.5

Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15

 

10 bis 35

5.5.2

Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1

 

10 bis 35

5.5.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

25 bis 60

5.5.4

Anordnung nach § 9 Satz 2 und 3

 

25 bis 60

5.5.5

Anordnung nach § 16a Satz 1

 

25 bis 110

5.5.6

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

 

gebührenfrei

5.5.7

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

je Berechnungsstück

10 bis 80

5.5.8

Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1

 

10 bis 35

5.5.9

Verbot nach § 30

 

25 bis 280

5.6

Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Feststellung nach § 3

 

65

6

Sonstiges Arbeitsschutzrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1

 

 

6.1.1.1

bei Neuanerkennung

 

1 100

6.1.1.2

bei Verlängerung der Anerkennung

 

330

6.1.2

Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2

 

65 bis 275

6.1.3

Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1

 

65 bis 275

6.1.4

Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18

 

65 bis 275

Teil B - Gesundheitswesen

Teil B
Gesundheitswesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12

 

30 bis 60

1.2

Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2

 

50

1.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt

 

35

1.3

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22

 

50

1.4

Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2

 

220

1.4.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2

 

200 bis 400

1.4.3

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3

 

310

1.4.4

Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.4.5

Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.4.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.4.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.4.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8

 

88

1.4.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5

 

165

1.4.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 und 1.4.9

 

88

1.4.11

Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2

 

165

1.4.12

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4

 

110

1.5

Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 400

1.5.3

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.5.4

Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1

 

165

1.5.5

Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2

 

165

1.5.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.5.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.5.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1

 

88

1.5.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4

 

165

1.5.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9

 

88

1.5.11

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4

 

110

1.6

Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2

 

220

1.6.2

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3

 

310

1.6.3

Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.6.4

Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.6.5

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

165

1.6.6

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

165

1.6.7

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3

 

165

1.6.8

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.7

 

88

1.6.9

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2

 

200 bis 400

1.7

Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1.

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5

 

200 bis 400

1.7.3

Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7

 

220

1.7.4

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.7.5

Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1

 

165

1.7.6

Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2

 

165

1.7.7

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

165

1.7.8

Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2

 

165

1.7.9

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4

 

88

1.7.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9

 

55

1.7.11

Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3

 

55

1.7.12

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1und 2 sowie § 10 Abs. 4

 

60 bis 310

1.8

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.8.1

Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

60 bis 310

1.9

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.9.1

Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2

 

88

1.10

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

 

 

1.10.1

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse

 

50 bis 220

1.10.2

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

110

2

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1

 

50

2.1.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3

 

200 bis 300

2.1.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3

 

50 bis 150

2.1.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6

 

35

2.2

MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.2.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.2.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.2.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.3

Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.3.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.3.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16

 

35

2.5

Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.5.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.5.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.5.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.6

Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.6.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.6.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.6.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.7

Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.7.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.7.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.7.4

Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7

 

35

2.8

Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.8.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.8.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.8.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3

 

35

2.9

Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.9.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.9.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.9.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8

 

35

2.10

Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.10.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.10.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.10.4

Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1

 

50

2.10.5

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9

 

35

2.11

Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.11.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.11.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.11.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.12

Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.12.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.12.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.12.4

Anrechung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2

 

35

2.13

Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.13.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 und 4

 

200 bis 300

2.13.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 und 4

 

50 bis 150

2.13.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1

 

35

2.14

Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S 206) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“, „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ sowie „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 und § 3

 

50

2.14.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

200 bis 300

2.14.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

50 bis 150

2.14.4

Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.4.1

Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3

 

 

2.14.4.1.1

schriftlicher Teil:

 

110

2.14.4.1.2

praktischer Teil:

 

220

2.14.4.2

Zulassung zur Externenprüfung nach § 16

 

330

2.15

Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2

 

50

2.15.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 4

 

200 bis 300

2.15.3

Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1

 

50 bis 150

2.16

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

2.16.1

Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit

 

 

2.16.1.1

von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 170

2.16.1.2

von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 100

2.16.2

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse

 

30 bis 150

2.16.3

Rücknahme und Widerrufe

 

50 bis 100

2.16.4

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

35

3

Heilpraktiker

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

 

 

 

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 

250 bis 400

4

Apothekenwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder § 14 Abs. 1

 

300 bis 2 000

4.1.2

Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4

 

30 bis 165

4.1.3

Schließung nach § 5

 

100 bis 150

4.1.4

Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6

 

200 bis 300

4.1.5

Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1

 

300 bis 1 000

4.1.6

Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11A

 

300

4.1.7

Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12A

 

300 bis 400

4.1.8

Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b

 

300

4.1.9

Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2

 

200 bis 400

4.1.10

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1

 

400 bis 572

4.1.11

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10

 

75 v. H.
der jeweiligen
Gebühr

4.2

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 290

4.3

Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2

 

100 bis 300

5

Arzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

5.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

5.1.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von Gewebe nach §§ 13 bis 20c

 

50 bis 3 500

5.1.2

Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1

 

50 bis 1 750

5.1.3

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1

 

200 bis 1 000

5.1.4

Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a

 

400 bis 1 500

5.1.5

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)

 

 

5.1.5.1

Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken)

 

100 bis 2 000

5.1.5.2

Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

100 bis 2 500

5.1.5.3

Treffen von Anordnungen nach § 69

 

100 bis 2 000

5.1.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf

 

50 bis 3 500

5.1.7

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3

 

50 bis 3 500

5.1.8

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

 

30 bis 150

5.1.9

Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1

 

25 bis 260

5.1.10

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6

 

75 v. H.
der jeweiligen Gebühr

6

Gesundheitsämter

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)

 

 

6.1.1

Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3

 

 

 

Anmerkung:

Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

 

 

6.1.1.1

Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)

je Bericht

5 bis 11

6.1.1.2

Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z. B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person

je Zeugnis

10 bis 20

6.1.1.3

Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z. B. zur Frage der Berufstauglichkeit

je Zeugnis

20 bis 45

6.1.1.4

Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person

je Zeugnis

30 bis 110

6.1.1.5

Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur

je Gutachten

100 bis 260

6.1.1.6

Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption

 

gebührenfrei

6.1.1.7

Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)

 

 

6.1.1.7.1

für jede Seite DIN A4

 

5

6.1.1.7.2

für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes

 

0,50

6.1.1.8

Impfausweise und andere Bescheinigungen

 

 

6.1.1.8.1

Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung

 

5

6.1.1.8.2

Ausstellung eines Duplikats des Impfbuches

 

5 bis 10

6.1.1.9

Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung

 

15

6.1.1.10

Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

Gebühr nach GOÄ

6.1.2

Röntgenologische Untersuchungen

 

 

6.1.2.1

Übersichtsaufnahmen (alle Formate)

 

 

6.1.2.1.1

eine Aufnahme

 

21

6.1.2.1.2

zwei Aufnahmen

 

34

6.1.2.1.3

mehr als zwei Aufnahmen

 

29

6.1.2.2

Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste

je Person

8

6.1.3

Tbc-Untersuchungen

 

 

6.1.3.1

Gewinnung und Versand von Sputum

 

14

6.1.3.2

Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux)

 

5 bis 10

6.1.4

Elektrokardiogramme

 

 

6.1.4.1

Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung

 

19

6.1.4.2

Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung

 

28

6.1.5.

Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen

 

 

6.1.5.1

Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern

je Person

8

6.1.5.2

Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten

 

21

6.1.5.3

Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme

 

 

6.1.5.3.1

HB-Bestimmung

 

4

6.1.5.3.2

Zählung der roten und weißen Blutkörperchen

 

5

6.1.5.3.3

Differenzierung eines Blutausstrichs

 

8

6.1.5.3.4

Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)

 

17

6.1.5.3.5

Blutsenkung

 

9

6.1.5.3.6

Blutzuckerbestimmung

 

7

6.1.5.3.7

Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase

je Untersuchung

8

6.1.5.4

Harnuntersuchung

 

 

6.1.5.4.1

Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

3

6.1.5.4.2

Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

4

6.1.5.4.3

Mikroskopische Sedimentuntersuchung

je Untersuchung

4

6.1.5.4.4

Qualitative Untersuchung einfacher Art, z. B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure

jeweils

4

6.1.5.4.5

Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)

jeweils

13

6.1.5.4.6

Qualitative Harnuntersuchung /Drogenscreening, Entnahme und Versand

je Streifentest

8

6.1.5.5

Lungenfunktionsprüfungen

 

 

6.1.5.5.1

Feststellung der Vitalkapazität

 

4

6.1.5.5.2

Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)

 

7

6.1.5.6

Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten

je Person

8

6.1.5.7

Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung z. B. Drogenscreening

je Probe

5

6.1.6

Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 IfSGin Verbindung mit § 36 IfSG Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend. Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind: einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u. a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 

25 bis 260

6.2

Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

6.2.1

Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1

je Schein

5 bis 15

6.2.2

Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3

 

20 bis 30

6.2.3

Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.5

Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3

 

30 bis 40

 

Anmerkung:

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

 

 

6.2.6

Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2

 

30 bis 50

6.3

Infektionsschutzgesetzes

 

 

6.3.1

Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33

 

 

6.3.1.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35

je Person

15 bis 26

6.3.1.2

Wiederholung der Belehrung nach § 35

je Person

10 bis 16

6.3.2

Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3

 

20 bis 160

6.3.2.1

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2

 

5 bis 11

6.3.2.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.3.3

Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln

 

 

6.3.3.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1

je Person

15 bis 30

6.3.3.2

Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4

je Person

10 bis 15

6.4

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.4.1

Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)

 

15 bis 600

6.4.2

Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Entnahmestelle

3 bis 25

6.4.3

Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.5.1

Ortsbesichtigung der Badestelle

je Besichtigung

20 bis 160

6.5.2

Vor-Ort-Messung an der Badestelle

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5.3

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern

 

5 bis 10

7

Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

 

 

 

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des / der

 

 

 

Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

 

 

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ vom April 1997

 

 

 

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

 

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1

Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

 

200 bis 600

7.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

7.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

25

7.2.2

Ausschütteln

 

12

7.2.3

Destillieren

 

17

7.2.4

Extrahieren

 

29

7.2.5

Filtrieren

 

9

7.2.6

Gefriertrocknen

 

29

7.2.7

Glühen

 

17

7.2.8

Ionenaustausch

 

22

7.2.9

Lösen

 

6

7.2.10

Mischen

 

6

7.2.11

Schmelzen

 

9

7.2.12

Schütteln

 

6

7.2.13

Sieben

 

9

7.2.14

Sublimieren

 

25

7.2.15

Trocknen

 

9

7.2.16

Umkristallisieren

 

25

7.2.17

Zerkleinern

 

7

7.2.18

Veraschung oder Aufschließen

 

 

7.2.18.1

trocken

 

19

7.2.18.2

nass

 

25

7.2.19

Zentrifugieren

 

 

7.2.19.1

bis 10 000 g

 

9

7.2.19.2

mehr als 10 000 g

 

17

7.2.20

Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests

 

 

7.2.20.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)

je

9

7.2.20.2

aufwändiger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

je

25

7.2.21

Mikroskopie

 

12 bis 32

7.2.22

Bestimmung der Masse

 

 

7.2.22.1

Genauigkeit bis 1 mg

 

7

7.2.22.2

Genauigkeit bis < +/- 1 mg

 

8

7.2.23

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

6

7.2.24

Volumenmessung

 

7

7.2.25

Sensorische Prüfung einfachere Art

 

10

7.3

Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)

 

 

7.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25

7.3.2

mehr als drei methodische Schritte

 

44

7.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

64

7.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

 

 

7.4.1

Atomabsorptionsmessung

 

 

7.4.1.1

flammenlos

je Parameter

23

7.4.1.2

mit Flamme

je Parameter

21

7.4.1.3

mit Hydridtechnik

je Parameter

38

7.4.1.4

massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

105

7.4.1.5

für jedes weitere Element (ICP/MS)

 

22

7.4.1.6

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)

 

105

7.4.1.7

für jedes weitere Element

 

22

7.4.2

Aufnahme von Spektren

 

 

7.4.2.1

im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich

je Probe

29

7.4.2.2

im IR-Bereich

je Probe

44

7.4.2.3

Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums

je Probe

44

7.4.3

Brechungsindex, Refraktion

 

12

7.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

 

 

7.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

21

7.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

29

7.4.4.3

Gaschromatographie

 

37

7.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25

7.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

32

7.4.4.6

Papierchromatographie

 

17

7.4.4.7

Säulenchromatographie

 

32

7.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

21

7.4.6

Dichte oder spezifisches Gewicht

 

 

7.4.6.1

mittels der Spindel

 

6

7.4.6.2

mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage

 

9

7.4.6.3

mittels des Pyknometers

 

16

7.4.6.4

nach anderen Verfahren

 

17

7.4.7

Druckmessung

 

10

7.4.8

Elektrophorese

 

 

7.4.8.1

Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese

 

32

7.4.8.2

Trägerelektrophorese

 

32

7.4.9

Erstarrungspunkt

 

19

7.4.10

Fließpunkt

 

19

7.4.11

Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge

 

 

7.4.11.1

im UV-Bereich

 

17

7.4.11.2

im sichtbaren Bereich

 

12

7.4.11.3

im IR-Bereich

 

25

7.4.11.4

Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25

7.4.12

Gefrierpunkterniedrigung

 

32

7.4.13

Ionensensitive Messung

je Parameter

18

7.4.14

Leitfähigkeitsmessung

 

8

7.4.15

Massenspektrometrie

 

 

7.4.15.1

ohne vorherige Trennung

 

115

7.4.15.2

nach vorangegangener chromatographischer Trennung

 

208

7.4.16

pH-Wert elektrometrisch

 

8

7.4.17

Polarimetrie

 

21

7.4.18

Polarographie

 

25

7.4.19

Redoxpotential

 

21

7.4.20

Schmelzpunkt

 

12

7.4.21

Siedepunkt

 

16

7.4.22

Titration

 

 

7.4.22.1

einfach (visuelle Endpunktbestimmung)

je Parameter

8

7.4.22.2

Rücktitration

je Parameter

12

7.4.22.3

konduktometrisch

je Parameter

25

7.4.22.4

potentiometrisch

je Parameter

32

7.4.23

Tropfpunkt

 

19

7.4.24

Viskosität

 

22

7.5

Enzymatische Analyse

 

 

7.5.1

Zusatz einer Testsubstanz

 

17

7.5.2

Mehrstufentest

 

29

7.6

Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

 

 

7.6.1

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.1.1

Koloniezahlbestimmung

je Parameter

4,60

7.6.1.2

Coliforme

 

12

7.6.1.3

Escherichia coli

 

12

7.6.1.4

Gesamtcoliforme

 

9,20

7.6.1.5

Fäkalcoliforme

 

9,20

7.6.1.6

Clostridium perfringens

 

10

7.6.1.7

Legionellen

 

38

7.6.1.8

Pseudomonas aeruginosa

 

10

7.6.2

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art

je Parameter

34

7.6.3

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

10,50

7.6.4

Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes

 

23

7.6.5

Gesamtphosphat

 

23

7.6.6

Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz

 

55 bis 200

7.6.7

Biochemischer Sauerstoffbedarf

 

 

7.6.7.1

einfacher Art (Verdünnungsmethode)

 

55

7.6.7.2

differenzierter Art (manometrische Bestimmung)

 

89

7.6.8

Trübungsmessung

 

7

7.6.9

Färbungsmessung

 

7

7.6.10

Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.10.1

Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte

Bestimmung einer Wirkstoffgruppe

95

7.6.10.2

Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.3

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.4

Organische Chlorverbindungen

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.5

Trihalogenmethane

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.6

Aromatische Lösungsmittel (BTEX)

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.7

Phenole

Gruppenbestimmung

95

7.6.11

Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

16

7.6.12.

Sauerstoffmessung elektrometrisch

 

14

7.6.13

Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen

 

35

7.6.14

Bromat

 

40

7.6.15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

10

7.6.16

Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay

je Probe

14

7.6.17

Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

je Element

12

7.7.

Krankenhaushygienische Untersuchungen

 

 

7.7.1

Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen

 

 

7.7.1.1

Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten

 

 

7.7.1.1.1

bis zu 3 Indikatoren

 

8

7.7.1.1.2

jeder weitere Indikator

 

4

7.7.1.2

Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)

 

 

7.7.1.2.1

je Anforderung/Set

 

37

7.7.1.2.2

Transportkontrolle

 

12

7.7.1.3

Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus med. techn. Geräten u. a.)

 

 

7.7.1.3.1

einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)

je Probe

7

7.7.1.3.2

aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)

je Probe

22

7.7.1.4

Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten

 

 

7.7.1.4.1

Koloniezahlbestimmung

 

4,60

7.7.1.4.2

Ausschluss Indikatorkeime

 

 

7.7.1.4.2.1

Nachweis Pseudomonas aeroginosa

 

10

7.7.1.4.2.2

Nachweis E.coli

 

12

7.7.1.4.2.3

Nachweis Coliforme

 

12

7.7.1.4.2.4

kein Nachweis

 

7

7.7.2

Hygienisch-messtechnische Untersuchungen

 

 

7.7.2.1

Partikelmessung

je Messstelle

12

7.7.2.2

Luftkeimzahlmessung

je Messstelle

20

7.7.2.3

Luftströmungsuntersuchung

je Messstelle

7

7.7.2.4

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.7.2.5

Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen

je Messstelle

6

7.7.2.6

Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen

je Messfühler

6

7.8

Innenraumluftuntersuchungen

 

 

7.8.1

Luftprobenahme für chemische Untersuchung

je Probe

25

7.8.2

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.9

Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen

 

 

7.9.1

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung

 

5

7.9.2

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung

 

6

7.9.3

Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern

 

7

7.9.4

Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (z. B: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)

 

 

7.9.4.1

auf Anaerobier

 

16

7.9.4.2

auf schwer anzüchtbare Keime

je Keim

8

7.9.5

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen

 

9

7.9.6

Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli usw.)

 

14

7.9.7

Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger

 

10

7.9.8

Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl

 

14

7.9.9

Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.9.10

Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)

 

38

7.9.11

Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren

 

4

7.9.12

Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren

je geprüftem Keim

6

7.9.13

Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren

je Antiserum

2,50

7.9.14

Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographie

je geprüftem Keim

27

7.9.15

Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z. B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien)

 

18

7.9.16

Nachweis von Bakterientoxinen in vivo

 

33

7.9.17

Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien

 

11

7.10

Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

 

 

7.10.1

Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung

 

27

7.10.2

Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage

 

66

7.10.3

Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren

 

27

7.10.4

Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien

je Medikament

7

7.11

Mykologische Untersuchungen

 

 

7.11.1

Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung

 

12

7.11.2

Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen

 

14

7.11.3

Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren

 

11

7.11.4

Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)

 

7

7.11.5

Schimmelpilze im Wasser

 

18

7.11.6

Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden bzw. Applikationsverfahren

je geprüftem Keim

27

7.12

Parasitologische Untersuchungen

 

 

7.12.1

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung

 

7

7.12.2

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z. B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung

 

11

7.12.3

Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder „Dicker Tropfen“) auf Malaria-Plasmodien

 

11

7.12.4

Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen

 

6

7.12.5

Direktnachweis von Protozoen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.13

Virologische Untersuchungen

 

 

7.13.1

Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren

 

14

7.13.2

Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien

 

26

7.13.3

Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption

 

9

7.13.4

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung

 

9

7.13.5

Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Viren mittels Neutralisationstest

 

14

7.13.6

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren

 

14

7.13.7

Nachweis neutralisierender Antikörper (z. B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen

 

14

7.13.8

Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe

 

230

7.14

Serologische Untersuchungen

 

 

7.14.1

Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z. B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.)

 

6

7.14.2

Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren

 

12

7.14.3

Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)

 

 

7.14.3.1

Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest

 

6

7.14.3.2

Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations- Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations- Assay (TPPA)

 

6

7.14.3.3

Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA-Abs-Test)

 

9

7.14.4

Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage

 

8

7.14.5

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)

 

15

7.14.6

IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht

 

14

7.14.7

Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

17

7.14.8

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

25

7.14.9

Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z. B. EIA)

 

14

7.14.10

Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassay

je weitere Antikörperklasse

14

7.14.11

Untersuchung auf HIV-Antikörper

 

9

7.14.12

Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot

 

50

7.14.13

Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), inclusive negativer und Mitogen Kontrolle

 

40

8

Landesverwaltungsamt

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb

je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum

20 bis 100

8.2

Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

Erteilung einer Konzession nach § 30

 

50 bis 3 000

9

Gentechnik

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

9.1

Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.1.1

Anzeigeverfahren

 

 

9.1.1.1

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.1.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,3 v. H. der Investitionskosten

mindestens 275

9.1.1.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

850
zuzüglich
0,2 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 450
zuzüglich 0,15 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

4 900
zuzüglich
0,1 v.H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.2

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1

 

100 bis 1 800

9.1.1.3

Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 2 900

9.1.1.4

Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2

 

60 bis 1 000

9.1.1.5

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.2

Anmeldeverfahren

 

 

9.1.2.1

Prüfung der Anmeldung

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.2.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,5 v. H. der Investitionskosten

mindestens 350

9.1.2.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 300
zuzüglich 0,3 v. H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 900
zuzüglich 0,2 v. H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

5 900
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.2

Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

350 bis 2 900

9.1.2.3

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1

 

150 bis 1 500

9.1.2.4

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.3

Genehmigungsverfahren

 

 

9.1.3.1

(Teil-) Genehmigung

a)

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,

b)

Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

c)

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

 

9.1.3.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,7 v. H. der Investitionskosten

mindestens 600

9.1.3.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 800
zuzüglich 0,4 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

2 800
zuzüglich 0,2 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

7 000
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.2

Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

600 bis 4 500

9.1.3.3

Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2

Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1

 

9.1.4

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 350

9.1.5

nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2

 

100 bis 2 000

9.1.6

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1

 

100 bis 2 000

9.1.7

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

 

1 00 bis 2 000

 

Anmerkung:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostGbleibt unberührt.

 

 

9.1.8

Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1

 

100 bis 2 000

9.1.9

Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

 

100 bis 2 000

9.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3

 

100 bis 4 000

9.1.11

Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3

 

60 bis 570

9.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.2.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 600

9.3

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

10 bis 2 000

10

Reproduktionsmedizin

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

10.1

Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

10.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme

 

100 bis 300

10.1.1.2

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden

 

700 bis 1 000

10.1.2

Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.2.1

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1

 

50 bis 150

10.1.2.2

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2

 

350 bis 500

11

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

 

 

11.1

Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

 

176

12

Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

 

 

12.1

Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

 

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 44

 

50 bis 1 100

12.1.2

Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3

 

50 bis 300

12.1.3

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4

 

50 bis 500

12.1.4

Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1

 

25 bis 1 100

12.1.5

Rücknahme und Widerruf nach § 48

 

25 bis 1 100

12.1.6

Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3

 

50 bis 1 100

12.2

Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

 

 

12.2.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2

 

50 bis 1 100

12.2.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50

 

50 bis 1 100

12.2.3

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51

 

50 bis 1 100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Teil C
Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung

 

1,60

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 25

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

1.5

Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen

 

 

Zuschläge für öffentliche Leistungen Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnungvom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

2

Tierseuchenbekämpfung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.2

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunden, Katzen oder Viehbeständen, von Tierschauen oder durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh

 

 

2.1.2.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.2.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.3

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.4

Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4

 

15 bis 560

2.1.5

Anordnung nach § 17c Abs. 5

 

33

2.1.6

Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17d Abs. 1 und 2

 

500 bis 10 000

2.1.7

Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, nach § 17e

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.8

Erlaubniserteilung zur Haltung von Papageien oder Sittichen nach § 17g Abs. 1 und 2 nach Prüfung der Sachkunde und der Räumlichkeiten

nach Zeitaufwand

mindestens 33

2.1.9

Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein von ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 beauftragter Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 79 Abs. 4, einer nach § 79 Abs. 1 bis 3, § 79a oder § 79b erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, sofern kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 2 die Leistung abschließend regelt

 

 

2.1.9.1

Probenentnahme

 

 

2.1.9.1.1

Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 lfd. Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1.9.1.2

Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 lfd. Nr. G 3.1 der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.3

Kotprobenentnahme Rind

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.4

Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.5

Kotprobenentnahme Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2

Impfungen

 

 

2.1.9.2.1

Rinder

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.2

Schweine, Schafe, Ziegen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.3

Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur GOT

 

2.1.9.3

Tuberkulinisierungen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II lfd. Nr. 201 der Anlage zur GOT

 

 

Anmerkungen zu Nr. 2.1.9:

1.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.

2.

Für Strecken, die der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG beauftragte Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.9 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

 

 

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 37

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse nach § 20 Satz 1

 

6 bis 25

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse nach § 20 Satz 2

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

sonstige Tierhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 5 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.

2.2.13.3

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkVeinschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3
(im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 3

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.20

Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen § 34 Abs. 3c ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV

je Ohrmarke

0,09 bis 0,20

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.23

Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkVsowie Ausstellung von Duplikaten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 oder Ersatzpässen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 für einen Equidenpass

 

 

2.2.23.1

Zuteilung von Transpondern

je Transponder

3 bis 20

2.2.23.2

Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen

je Pass oder Duplikat

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Tier-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Tierhaltung

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.4.1

Schweine

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.2

Schafe, Ziegen

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.5.1

Schweine

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.2

Schafe, Ziegen

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Tierhaltung

5 bis 10

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.26

In den Gebühren nach Nr. 2.2.26.1 bis 2.2.26.5 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4ThürVwKostG).

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1

 

41 bis 420

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

50 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6in Verbindung mit § 7

 

41 bis 420

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

32

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

19

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7oder § 30 Abs. 3

 

17

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

17

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

17

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7

 

17

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

17

2.8

Geflügelpest-Verordnungen

 

 

2.8.1

Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

32

2.8.1.2

Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3

 

50 bis 100

2.8.1.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 oder 4

 

8 bis 15

2.8.1.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder § 60

 

8 bis 29

2.8.2

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

 

 

2.8.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

32

2.8.2.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

32

2.8.2.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

24

2.8.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

17

2.8.2.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

12

2.8.2.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

17

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

 

17

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

12

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2

 

17

2.10.5

Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19

 

60

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4

 

45

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3

 

32

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

7

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

8 bis 11

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,80

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

12

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

15

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

32

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.14

Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

 

33

2.14.2

Erteilung der Genehmigung der Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 3

 

6 bis 17

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.15.2

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1oder § 3a Satz 2

 

32

2.16.2

Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

 

7

2.17

Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

2.17.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1

 

25

2.17.3

Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1

je Betrieb

7

2.17.4

Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3

 

29

2.17.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2

 

25

2.17.6

Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1

 

6 bis 25

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

 

2.18.1.1

Rinder, Wildklauentiere, Einhufer

je Tier

2,40
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.2

Schweine, Schafe und Ziegen

je 10 Tiere

1,70
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.3

Affen, Halbaffen

je Tier

6
mindestens 19
höchstens 200

2.18.1.4

Vögel

 

 

2.18.1.4.1

Geflügel

 

 

2.18.1.4.1.1

bis 300 Tiere

 

18

2.18.1.4.1.2

301 bis 1 000 Tiere

 

35

2.18.1.4.1.3

1 001 bis 2 000 Tiere

 

45

2.18.1.4.1.4

ab 2 001 Tiere

 

59

2.18.1.4.2

Papageien, Sittiche

je Tier

6,60
mindestens 19
höchstens 308

2.18.1.5

Hasen und Kaninchen

je 10 Tiere

6,30
mindestens 19
höchstens 62

2.18.1.6

Bienen

je Volk oder Königin

2,80
mindestens 15
höchstens 29

2.18.1.7

Fische

je Behältnis oder je 100 kg

9,90
mindestens 19
höchstens 154

2.18.1.8

Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Portionen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.9

Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Embryonen und Eizellen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.10

Bruteier

je 1 000 Stück

1,70
mindestens 19
höchstens 94

2.18.1.11

sonstige Waren

nach Zeitaufwand

mindestens 15

2.18.2

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4oder § 34a Abs. 2

 

6 bis 560

2.18.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.4

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3oder eines Betriebs nach § 15

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.18.5

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

32

2.18.6

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.7

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.18.8

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27
höchstens 300

2.18.9

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.10

Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.18.11

Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4

nach Zeitaufwand

mindestens 26

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4

 

15 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7

 

15 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

32

2.21

Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

 

29

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.22.2

Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

 

6 bis 12

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

19

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

32

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

32

3

Tierschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 1a Satz 1 oder 2

 

35 bis 80

3.1.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 220

3.1.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3

 

27 bis 115

3.1.4

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.5

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1

 

55 bis 550

3.1.6

Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3

 

35

3.1.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2

 

27 bis 110

3.1.8

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 230

3.1.9

Prüfung der Sachkunde

a)

der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 oder

b)

einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5

 

20 bis 100

3.1.10

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4

 

27 bis 120

3.1.11

Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betrieben, Zirkusbetrieben, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

3.2.2

Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

3.2.3

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

3.2.4

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.5

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.2.6

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

 

3.2.7

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1

 

60 bis 120

3.2.8

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.9

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3

 

20

3.2.10

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich

a)

Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b)

Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.11

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

60 bis 180

3.2.12

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3

 

60 bis 180

3.2.13

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c

 

60 bis 120

3.2.14

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5

 

20

3.3

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in § 1 Abs. 1bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, sowie sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

 

 

3.3.1.1

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2

Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1

 

 

3.3.2.1

Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

30

 

Anmerkung:

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2.2

Treffen von Anordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

 

30 bis 300

3.3.2.3

Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1

 

30 bis 500

3.4

Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2

 

20

3.5

Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1

 

25

3.5.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4

 

 

3.5.2.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.2.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.3

Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8

 

25

3.5.4

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.5.5

Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2

 

55 bis 560

3.6

Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6

 

50 bis 270

3.7

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

25 bis 100

3.8

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.8.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

25 bis 100

3.8.2

Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1

 

16

3.8.3

Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3

 

 

3.8.3.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.3.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.9

Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.9.1

Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

 

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Ausstellen einer Veterinärbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 3 Buchst. a, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen, in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 5

nach Zeitaufwand

 

4.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1

 

5 bis 515

4.1.3

Durchführung von Kontrollen nach Artikel 8 Abs. 6, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden

nach Zeitaufwand

 

4.1.4

Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 Abs. 1, eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 Abs. 1, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 oder 3, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 13 Abs. 1, eines Fettverarbeitungsbetriebs nach Artikel 14 Abs. 1, einer Biogasanlage oder einer Kompostieranlage nach Artikel 15 Abs. 1, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 17 Abs. 1 oder eines Heimtierfutterbetriebs oder einer technischen Anlage nach Artikel 18 Abs. 1

 

100 bis 1 000

4.1.5

Überwachung eines zugelassenen Betriebs nach Artikel 26 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

4.1.5.1

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.5.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

4.2

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2

 

110 bis 560

4.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2

 

28 bis 290

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Genehmigung einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, nach § 6 Abs. 5

 

10

4.3.2

Registrierung eines Betriebes nach § 7 Satz 1

 

29 bis 56

4.3.3

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.3.4

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.5

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1

 

28

4.3.7

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

4.4

Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 5 Satz 1

 

400 bis 1 200

5

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83; L 46 vom 21.2.2008, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.2.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf Rinder, Einhufer/ Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild (Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)

 

 

5.1.2.1.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

5

5.1.2.1.2

Jungrinder

je Tier

2

5.1.2.1.3

Einhufer/Equiden

je Tier

3

5.1.2.1.4

Schweine

 

 

5.1.2.1.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

0,50

5.1.2.1.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

1

5.1.2.1.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.1.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

0,15

5.1.2.1.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

0,25

5.1.2.1.6

Geflügel

 

 

5.1.2.1.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

0,005

5.1.2.1.6.2

Enten, Gänse

je Tier

0,01

5.1.2.1.6.3

Truthühner

je Tier

0,025

5.1.2.1.7

Zuchtkaninchen

je Tier

0,005

5.1.2.1.8

Wildschweine

je Tier

8

5.1.2.1.9

Wildwiederkäuer

je Tier

7

5.1.2.1.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

6

5.1.2.1.11

Sumpfbiber

je Tier

4

 

Anmerkung:

Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten EG-Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

 

 

5.1.2.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a)

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

b)

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und

c)

Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

Deckung höherer Kosten über die in der Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren hinaus durch Erhebung kostendeckender Gebühren

 

 

Anmerkungen:

1.

Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2.

Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b)

Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),

c)

Post- und Fernmeldegebühren,

d)

Haltung von Dienstfahrzeugen,

e)

Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),

f)

Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g)

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h)

Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),

i)

Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j)

Vermischte Verwaltungsausgaben,

k)

Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3.

Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet.

Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben.

Dazu werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen mindestens 0,001 Euro und höchstens 1,40 Euro.

 

 

5.1.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.3

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.3.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.3.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

2

5.1.3.1.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.1.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

3

5.1.3.1.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

2

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.3.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

 

 

5.1.3.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.4.1.1

kleines Federwild

je Tier

0,005

5.1.4.1.2

kleines Haarwild

je Tier

0,01

5.1.4.1.3

Wildschweine

je Tier

1,50

5.1.4.1.4

Wildwiederkäuer

je Tier

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.4.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

 

 

5.1.4.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.1

Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

5.1.5.1.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Fischereierzeugnisse

 höchstens 7

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.5.1.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5.2

Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.2.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

je Tonne

0,50

5.1.5.2.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

 

Anmerkung:

Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

 

 

5.1.6.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je 30 Tonnen
und danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.6.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Rohmilch

 höchstens 0,15

Anmerkungen:

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.6.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.7

Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 200

5.1.8

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.8.1

Probenahme

je Tier

mindestens 5,50
höchstens 8

Anmerkungen:

a)

Innerhalb des Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.9

Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.10

Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120

 

Anmerkung:

Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

 

 

5.1.11

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.12

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.13

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

30

5.1.14

Anerkennung eines Betriebes oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

100 bis 900

5.1.15

Kontrolle eines trichinenfreien Betriebes nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.16

Aussetzung der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

75 bis 675

5.1.17

Durchführung von Kontrollen nach Anhang IV Kapitel II Teil A Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.18

Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

 

20 bis 100

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, 5 und 9.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120 bis 900

5.2.2

Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 250

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

50 bis 250

5.2.4

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

60 bis 380

5.2.5

Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

90 bis 900

5.2.6

Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

 

5.2.8

Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2

 

30

5.2.9

Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3

nach Zeitaufwand

 

5.2.10

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b

 

60

5.2.11

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.2.12

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.3

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.3.1

Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.1.1

amtliche Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (nachfolgend TLLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

b)

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.2

Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.2.1

Anordnung einer Maßnahme

 

30 bis 300

5.3.2.2

Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.3

Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.4

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)

 

30 bis 1 000

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4

 

55 bis 560

5.5

Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei in Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen (Gebührentatbestand im Sinne des § 46a)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen dessen Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.6

Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 170

5.6.2

Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1

 

60

5.6.3

Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 6

 

60

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 - 269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

 

75

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

 

75

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

 

75

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

 

75

5.10

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis

 

39

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

 

55 bis 570

5.11.2

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

 

55 bis 570

5.11.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

 

55 bis 570

5.12

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.12.1

Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht die Qualitätsanforderungen nach den §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

55 bis 300

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

83 bis 260

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

80 bis 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.15.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.15.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 55

5.15.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 30

5.15.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 27

5.15.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 16

5.15.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

 

 

5.15.2.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5
höchstens 11

5.15.2.2

Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.2.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.2.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.3

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

 

 

a)

auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder

b)

auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten

 

100 v. H. der
Gebühren
nach
Nr. 5.15.1
oder 5.15.2,

50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1
der 5.15.2

 

Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.15.4

Genehmigung für die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage nach § 11 Satz 2

 

90

5.15.5

Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a

 

20 bis 100

5.15.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.7

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.8

Genehmigung für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 120

5.15.9

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

45 bis 90

5.15.10

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.11

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.12

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6 °C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

 

17 bis 120

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

 

100 bis 500

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

 

60

5.16.4

Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2

 

20

5.16.5

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 23

5.16.6

Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

je 1 000 Eier

0,027 bis 0,05

 

Anmerkungen:

a)

Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.

c)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Eier durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen durchzuführenden Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Menge der erzeugten Eier in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den Eierpackstellen entsprechend der dort als Lebensmittel verpackten inländischen Eier in Ansatz gebracht.

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 570

5.17.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.17.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 290

5.17.4

Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.18

BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1 Abs. 1 und 1a oder § 3

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

c)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe nach § 2

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

c)

Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

 

 

5.18.3

Gestattung der Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 17

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrolle von in Drittländern hergestellten oder behandelten Sendungen von Lebensmitteln, wenn die Freigabe dieser für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft nur nach Durchführung einer Kontrolle als Schutzmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit einem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft möglich ist und dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.20.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments

 

15

5.21

Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums und Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 3

nach Zeitaufwand

 

5.22

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.22.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 450

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

5.22.2

Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf BSE nach § 8 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.23

Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

6

Rindfleischetikettierung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

6.1

Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2

 

94

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

70

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

40

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

2

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 300

8.1.3

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.3.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 510

8.1.3.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3 000

8.1.3.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 155

9

Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

13

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

18,80

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

10,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

44

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

33

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

14,30

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

13,20

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

18,70

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

13,20

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

11

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

31,20

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,60

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

8,40

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,90

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

11,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

9,50

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

6,40

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,90

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

18,50

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis

je Ansatz

10,30

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis

je Ansatz

9,70

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis

je Ansatz

27,20

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

11,60

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis

je Ansatz

17,20

9.3.16

Untersuchung auf E.coli Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis

je Ansatz

11,70

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,10

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis

je Ansatz

18

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,20

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis

je Ansatz

12,10

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,30

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis

je Ansatz

16,00

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,70

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

14,30

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

17,20

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

17,20

9.3.36

Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin

je Probe

17,20

9.3.37

Mykotoxinnachweis Fumonisin

je Probe

17,20

9.3.38

Mykotoxinnachweis Aflatoxine

je Probe

17,20

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

17,20

9.3.40

Mykotoxinnachweis Citrinin

je Probe

17,20

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis

je Probe

14,30

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis

je Ansatz

7,50

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

11

9.3.45

Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen

je Probe

44

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

44

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

18,70

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweis

je Probe

22

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,80

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis

je Ansatz

12,50

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) Antigennachweis

je Ansatz

40,70

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes Antigennachweis

je Ansatz

13,90

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis

je Ansatz

28,40

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis

je Ansatz

48,40

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) Antigennachweis

je Ansatz

15

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis

je Ansatz

59,20

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis

je Ansatz

38,10

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweis

je Ansatz

20,60

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis

je Ansatz

34,80

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis

je Ansatz

46,90

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis

je Ansatz

29,70

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweis

je Ansatz

24,20

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis

je Ansatz

35,60

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis

je Ansatz

29,50

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis

je Ansatz

18,40

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

13,20

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis

je Ansatz

19,30

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis

je Ansatz

22,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis

je Ansatz

59,40

9.4.42

Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis

je Ansatz

42,40

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis

je Ansatz

42,90

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis

je Ansatz

7,20

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

6,30

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

6,30

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotation

je Probe

6,30

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,80

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

9,10

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

9,80

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

5,20

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

39,80

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

25,70

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

8,60

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

12,10

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9,90

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

15,40

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

je Ansatz

15,40

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- u. Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

15,40

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

7

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

13,20

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,90

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis

je Ansatz

5,30

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

11,00

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

17,60

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

17,60

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

10,10

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

15,80

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

22

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

19,60

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis

 

 

9.6.1.1

einfach

je Probe

7,70

9.6.1.2

aufwändig

je Probe

10

9.6.1.3

sehr aufwändig

je Probe

15

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

15,20

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7,70

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,40

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,40

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,60

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

8,10

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

7,40

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis

je Probe

16

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) - Antikörperachweis

je Probe

10,20

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis

je Probe

29,70

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

6,30

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis

je Probe

5,10

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

14,60

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis

je Probe

5,40

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,30

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

6,20

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis

je Probe

8

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50

9.6.45

Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

4,70

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40

9.6.55

Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.56

Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.57

Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.58

Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis

je Probe

6,70

9.6.59

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis

je Probe

7,20

9.6.60

Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (lleitis) - Antikörpernachweis

je Probe

11,10

9.6.61

Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.62

Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 38

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11

9.8

Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

77

9.10

Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

 

 

9.10.1

Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50

9.10.2

Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15

10

Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

9,40

10.1.2

differenzierter Art (z. B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

15,60

10.1.3

weiter differenzierter Art (z. B. Triangel-Test)

 

25,30

10.1.4

Gebrauchstest (z. B. bei Bedarfsgegenständen)

 

25,30

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

31,40

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

23,70

10.2.2

Ausschütteln

 

12,70

10.2.3

Destillieren

 

15,60

10.2.4

Dialysieren

 

23,70

10.2.5

Dekantieren

 

9,40

10.2.6

Extrahieren

 

28,10

10.2.7

Filtrieren

 

8,30

10.2.8

Gefriertrocknen

 

28,10

10.2.9

Gelfiltration

 

31,40

10.2.10

Glühen

 

15,60

10.2.11

Ionenaustausch

 

22

10.2.12

Lösen

 

5,10

10.2.13

Mischen

 

5,10

10.2.14

Perforieren

 

28,10

10.2.15

Rektifizieren

 

23,70

10.2.16

Schmelzen

 

8,30

10.2.17

Schütteln

 

5,10

10.2.18

Sieben

 

8,30

10.2.19

Sublimieren

 

23,70

10.2.20

Trocknen

 

8,30

10.2.21

Umkristallisieren

 

23,70

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

6,30

10.2.23

Veraschen bzw. Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

18,70

10.2.23.2

nass

 

25,30

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10 000 g

 

8,30

10.2.24.2

mehr als 10 000 g

 

15,60

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

 

23,70

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

12,70

10.2.26.2

schwieriger Art

 

31,40

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

66

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg

 

6,30

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

7,60

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5,10

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

6,30

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

12,70

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

5,10

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

7,60

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

14,30

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

15,60

10.2.32

Druckmessung

 

10,20

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25,30

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

44

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

62,70

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

17,60

10.4.1.2

Fließpunkt

 

17,60

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

31,40

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

23,70

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

23,70

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

13,80

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

22,60

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

5,10

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

11,60

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

7,60

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

23,70

10.4.1.10

Redoxpotential

 

20,90

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

12,70

10.4.1.12

Siedepunkt

 

14,30

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

17,60

10.4.1.14

Viskosität

 

22

10.4.1.15

Migration

 

50,10

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

18,70

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

35,20

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

47,30

10.4.2.2

mit Flamme

 

37,40

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV- und sichtbaren Bereich

 

28,60

10.4.3.2

im IR-Bereich

 

44

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

44

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

20,90

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

28,10

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

37,40

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25,30

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

31,40

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

15,60

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

31,40

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

20,90

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese

 

31,40

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

31,40

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

44

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

50,10

10.4.7

Flammenphotometrie

 

35,20

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

15,60

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV-Bereich

 

15,60

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

17,10

10.4.8.3

im IR-Bereich

 

25,30

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25,30

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

159,50

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

121

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

220

10.4.11

Polarimetrie

 

20,90

10.4.12

Polarographie

 

23,70

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

192,50

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

22

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z. B. Sr 90)

 

79,20

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

137,50

10.4.15.2

quantitativ

je Element

74,80

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

106,70

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

7,60

10.4.19.2

Rücktitration

 

12,70

10.4.19.3

konduktometrisch

 

23,70

10.4.19.4

potentiometrisch

 

31,40

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

15,60

10.5.2

Mehrstufentest

 

28,60

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

9,40

10.6.2

aufwändiger Art

 

22

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

15,60

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

28,60

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

18,70

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

6,30

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

18,70

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

12,70

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

11,60

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z. B. ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

7,60

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

37,40

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

74,80

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,90

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

9,40

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

18,70

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

5,10

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

12,70

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

18,70

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

31,40

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton

 

47,30

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

12,70

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

31,40

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

62,70

10.9.12

Plasmidnachweis

 

18,70

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

37,40

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

11,60

10.10.3

aw-Wert-Bestimmung

 

14,30

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

7,60

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,90

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

9,40

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

12,70

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

6,30

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

7,60

10.10.7.2

Dripverlust

 

18,70

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

25,30

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

12,70

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

11

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes

(VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite

0,50

 

 

danach je Seite

0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite

3

 

 

danach je Seite

1

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten

2,50

 

 

danach je Seite

0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

Teil D ThürVwKostOMSFG

Teil D
Sozialwesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Heimaufsicht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anzeigeverpflichtung nach § 12

 

 

1.1.1.1

Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1

je Platz

10
jedoch
mindestens 100

1.1.1.2

Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung

 

100

1.1.2

Bescheid nach § 15 Abs. 2- Erlass von Überwachungsmaßnahmen -

 

500

1.1.3

Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung

 

50 bis 2 000

1.1.4

Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1

 

50 bis 1 000

1.1.5

Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1

 

 

1.1.5.1

Heimleitung

je Person

1 000

1.1.5.2

Pflegedienstleitung

je Person

750

1.1.5.3

Beschäftigte

je Person

500

1.1.5.4

Sonstige Mitarbeiter

je Person

250

1.1.5.5

Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1

 

1 000

1.1.6

Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2

je Platz

150
mindestens 1 500

1.1.7

Untersagung nach § 19 Abs. 3

je Platz

75
mindestens 750

1.1.8

Befreiung nach § 25a

 

 

1.1.8.1

Befreiung von Anforderungen nach § 10

 

250 bis 1 000

1.1.8.2

Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen

 

250 bis 1 000

1.2

Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30

 

50 bis 500

1.2.2

Befreiungen nach § 31 Abs. 1

 

50 bis 100

1.3

Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Zustimmung nach § 5 Abs. 2

je Person

250

1.3.2

Befreiung nach § 11 Abs. 1

je Person

250

Anlage ThürVwKostOMSFG

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis Teil A Arbeitsschutz 1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz 1.2 Arbeitsstättenverordnung 1.3 Druckluftverordnung 1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2.3 Explosionsschutzverordnung 2.4 Druckgeräteverordnung 2.5 Betriebssicherheitsverordnung 2.6 Medizinproduktegesetz 2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 2.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 3 Gefährliche Stoffe 3.1 Gefahrstoffverordnung 3.2 Sprengstoffgesetz 3.3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.4 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.5 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.6 Biostoffverordnung 4 Arbeitszeitregelungen 4.1 Arbeitszeitgesetz 4.2 Fahrpersonalgesetz 4.3 Fahrpersonalverordnung 4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Mutterschutzgesetz 5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 5.4 Pflegezeitgesetz 5.5 Heimarbeitsgesetz 5.6 Kinderarbeitsschutzverordnung 6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Teil B Gesundheitswesen 1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten 1.1 Approbationsordnung für Ärzte 1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte 1.3 Approbationsordnung für Apotheker 1.4 Bundesärzteordnung 1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 1.6 Bundes-Apothekerordnung 1.7 Psychotherapeutengesetz 1.8 Thüringer Heilberufegesetz 1.9 Bundesvertriebenengesetz 1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten 2 Fachberufe des Gesundheitswesens 2.1 Krankenpflegegesetz 2.2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin 2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten 2.5 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten 2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden 2.7 Orthoptistengesetz 2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz 2.9 Hebammengesetz 2.10 Rettungsassistentengesetz 2.11 Ergotherapeutengesetz 2.12 Podologengesetz 2.13 Altenpflegegesetz 2.14 Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege 2.15 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens 2.16 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens 3 Heilpraktiker 3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 4 Apothekenwesen 4.1 Gesetz über das Apothekenwesen 4.2 Apothekenbetriebsordnung 4.3 Arzneimittelgesetz 5 Arzneimittelwesen 5.1 Arzneimittelgesetz 6 Gesundheitsämter 6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten 6.2 Thüringer Bestattungsgesetz 6.3 Infektionsschutzgesetz 6.4 Trinkwasserverordnung 6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer 7 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz - Teil Medizinaluntersuchung 7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 7.3 Vorbereitende Arbeiten 7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden 7.5 Enzymatische Analyse 7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte 7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen 7.8 Innenraumluftuntersuchungen 7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen 7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung 7.11 Mykologische Untersuchungen 7.12 Parasitologische Untersuchungen 7.13 Virologische Untersuchungen 7.14 Serologische Untersuchungen 8 Landesverwaltungsamt 8.1 Umsatzsteuergesetz 8.2 Gewerbeordnung 9 Gentechnik 9.1 Gentechnikgesetz 9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung 9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 Reproduktionsmedizin 10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle 12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern 12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes 12.2 Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Schriftliche Gutachten 1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung 1.3 Ausstellen von Bescheinigungen 1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat 1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers 1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen 2 Tierseuchenbekämpfung 2.1 Tierseuchengesetz 2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung 2.4 Tierimpfstoff-Verordnung 2.5 Tollwut-Verordnung 2.6 MKS-Verordnung 2.7 Schweinepest-Verordnung 2.8 Geflügelpest-Verordnungen 2.9 Tuberkulose-Verordnung 2.10 Brucellose-Verordnung 2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung 2.12 Bienenseuchen-Verordnung 2.13 Rinder-Leukose-Verordnung 2.14 Psittakose-Verordnung 2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung 2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit 2.17 Fischseuchen-Verordnung 2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung 2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung 2.22 BHV1-Verordnung 2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit 2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand 3 Tierschutz 3.1 Tierschutzgesetz 3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz 3.4 Tierschutztransportverordnung 3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung 3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung 3.7 Tierschutz-Hundeverordnung 3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 3.9 Thüringer Gefahren-Hundeverordnung 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung 4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 4.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 4.4 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse 5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 5.5 Vorläufiges Tabakgesetz 5.6 Milch- und Margarinegesetz 5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 5.8 Diätverordnung 5.9 Käseverordnung 5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung 5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 5.12 Trinkwasserverordnung 5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung 5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung 5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung 5.17 Wein-Überwachungsverordnung 5.18 BSE-Untersuchungsverordnung 5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung 5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 5.21 Tabakprodukt-Verordnung 5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz 5.23 Gegenproben-Verordnung 6 Rindfleischetikettierung 6.1 Rindfleischetikettierungsgesetz 7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten 7.1 Thüringer Heilberufegesetz 7.2 Bundes-Tierärzteordnung 7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten 7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ 7.5 Hufbeschlaggesetz 7.6 Hufbeschlagverordnung 7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung 8 Tierarzneimittelwesen 8.1 Arzneimittelgesetz 9 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz -Veterinäruntersuchung- 9.1 Erstellen von Gutachten 9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen 9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen 9.4 Virologische Untersuchungen 9.5 Parasitologische Untersuchungen 9.6 Serologische Untersuchungen 9.7 Molekularbiologische Untersuchungen 9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen 9.9 Sonstige Untersuchungen 9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland 10 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz -Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik- 10.1 Sensorische Prüfung 10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9) 10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden 10.5 Enzymatische Analysen 10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln 10.7 Gärversuche im Gärröhrchen 10.8 Bio-Assays 10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren 10.10 Besondere Verfahren 10.11 Erstellen von Gutachten 11 Verbraucherinformation 11.1 Verbraucherinformationsgesetz Teil D Sozialwesen 1 Heimaufsicht 1.1 Heimgesetz 1.2 Heimmindestbauverordnung 1.3 Heimpersonalverordnung

Verwaltungskostenverzeichnis ThürVwKostOMSFG

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A ThürVwKostOMSFG

Teil A
Arbeitsschutz

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

 

55 bis 5 500

1.1.2

Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3

 

275

1.2

Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

 

60 bis 2 800

1.3

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5

 

35 bis 165

1.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 6

 

60 bis 550

1.3.3

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

 

65

1.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

 

110

1.3.5

Ermächtigung eines Arztes nach § 13

 

 

1.3.5.1

Erstermächtigung

 

190

1.3.5.2

Verlängerung

 

55

1.3.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

110

1.3.7

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2

 

120

1.4

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

60 bis 250

1.4.2

Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 550

1.5

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1

 

60 bis 660

1.5.2

Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2

 

60 bis 250

2

Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1

 

30 bis 280

2.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2

 

30 bis 1 100

2.1.3

Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3

 

65

2.1.4

Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4

 

30 bis 280

2.1.5

Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5

 

30 bis 280

2.1.6

Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6

 

30 bis 1 100

2.1.7

Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7

 

30 bis 1 100

2.1.8

Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8

 

30 bis 550

2.1.9

Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2

 

30 bis 1 100

2.1.11

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.2

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

30

2.3

Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5

 

30 bis 1 100

2.4

Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4

 

30 bis 1 100

2.5

Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für

 

 

2.5.1.1

Dampfkesselanlagen nach Nr. 1

 

 

2.5.1.1.1

bis 1 MW

 

880

2.5.1.1.2

über 1 MW bis 2 MW

 

1 200

2.5.1.1.3

über 2 MW bis 4 MW

 

1 850

2.5.1.1.4

über 4 MW bis 10 MW

 

2 400

2.5.1.1.5

über 10 MW bis 100 MW

 

2 400
zuzüglich 120
je angefangenes
1 MW über
10 MW,
höchstens 4 800

2.5.1.1.6

über 100 MW

 

4 800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über
100 MW,
höchstens 8 800

 

Anmerkung:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

 

 

2.5.1.1.7

mit Abhitzedampfkessel

80 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1

mindestens 705

 

Anmerkung:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

 

 

2.5.1.1.8

Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.

 

 

2.5.1.2

Füllanlagen nach Nr. 2

 

110 bis 1 650

2.5.1.3

Anlagen nach Nr. 3

 

 

 

Anmerkung:

Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

 

 

2.5.1.3.1

Lageranlagen

 

 

2.5.1.3.1.1

bis zu 50 m3 Fassungsvermögen

 

300

2.5.1.3.1.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3

 

3,08

2.5.1.3.1.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3 000 m3

 

0,66

2.5.1.3.1.4

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3 000 m3

 

0,31

2.5.1.3.2

Füllstellen

 

55 bis 550

2.5.1.3.3

Tankstellen

 

 

2.5.1.3.3.1

bis zu 5 m3 Fassungsvermögen

je angefangener Kubikmeter

120
mindestens 300

2.5.1.3.3.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3

 

65

2.5.1.3.3.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3

 

3,08

2.5.1.4

Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4

 

 

2.5.1.4.1

für Baukosten bis 1 000 000 Euro

0,4 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.2

für weitere Baukosten bis 5 000 000 Euro

0,2 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.3

für weitere Baukosten über 5 000 000 Euro

0,1 v. H. der Baukosten

 

 

Für die Berechnung gilt:

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

 

 

2.5.2

Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

50 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.3

Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 300

2.5.4

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1

 

140 bis 2 750

2.5.5

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2

12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.6

Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2

^^

 

190

2.5.7

Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 1 100

2.5.8

Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17

 

 

2.5.8.1

Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1

 

35 bis 1 100

2.5.8.2

Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2

 

55

2.5.9

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2

 

55 bis 275

2.5.10

Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2

 

55

2.6

Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 2 800

2.6.2

Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2

 

80 bis 1 700

2.6.3

Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27

 

60 bis 1 100

2.6.4

Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28

 

60 bis 1 100

2.6.5

Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs. 1

 

 

2.6.5.1

Erstmaliges Ausstellen

 

190

2.6.5.2

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes

 

90

2.6.5.3

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes

 

60

2.7

Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2

 

610

2.7.2

Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1

 

190

2.8

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15

 

50 bis 1 000

2.8.2

Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17

 

50 bis 1 000

2.9

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 von den Vorschriften des § 7

 

60 bis 660

2.9.2

Aufhebung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 3

 

60 bis 220

3

Gefährliche Stoffe

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 6 bis 15

 

60 bis 660

3.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus

 

60 bis 1 100

3.1.3

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

170 bis 550

3.1.4

Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

 

3.1.4.1

in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 (GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 (BAnz. S. 4881) in der jeweils geltenden Fassung

je Teilnehmer

17
mindestens 170

3.1.4.2

in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.5

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4

 

280 bis 1 100

3.1.6

Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2

 

170 bis 550

3.1.7

Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3

 

140 bis 280

3.1.8

Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1

 

190

3.1.9

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1

 

65

3.1.10

Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2

 

310

3.1.11

Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.12

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2

 

65

3.2

Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6

 

50 bis 300

3.2.2

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument 

150 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 zuzüglich 10 für jede weitere Ausfertigung

3.2.2.1

Änderung einer Erlaubnis

 

50

3.2.2.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument 

50

3.2.3

Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige nach § 14

 

30 bis 250

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

3.2.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

je Prüfung

60 zuzüglich 10 je Teilnehmer

3.2.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

je Prüfung

50 bis 300

3.2.6

Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Satz 2

50

3.2.7

Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3

40 bis 400

3.2.8

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28

200 bis 2 500

3.2.8.1

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1

50 bis 1 250

3.2.8.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Lagergenehmigung

50

3.2.9

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4

70 bis 1 000

3.2.9.1

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung

70 bis 700

3.2.9.2

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2

70 bis 700

3.2.10

Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument

70 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.10.1

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40

3.2.10.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.10.3

Ersatzausfertigung für einen in Verlust geratenen Befähigungsschein

einschließlich ausgefertigtes Dokument

50

3.2.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 5

40

3.2.13

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument

80 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.13.1

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40

3.2.13.2

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.13.3

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis

50

3.2.14

Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5

50

3.2.15

Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 oder nach § 48 Satz 2

40 bis 1 000

3.2.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4

40 bis 500

3.2.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34 Abs. 1, 2 oder 3

75 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.2.2, 3.2.10 oder 3.2.13

3.2.18

Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheids, eines Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1

80

Anmerkung:
Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2 Satz 2.

3.3

Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 5

 

 40 bis 300

3.3.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12

 

 40 bis 300

3.3.3

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungsund Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2

 

 40 bis 300

3.3.4

Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2

 

 40 bis 500

3.3.5

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1

 

 40 bis 300

3.3.6

Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1

 

 40 bis 300

3.3.7

Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1

 

 150 bis 1 000

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

3.3.8

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2

 

 40

3.3.9

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1

 

 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.3.10

Empfangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen nach § 40 Abs. 5

 

 40 bis 500

3.3.11

Prüfung der eingereichten Qualifikation mit den geforderten Kenntnissen nach § 40a Abs. 1 Satz 1

 

 40 bis 500

3.3.12

Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1

 

 40

3.4

Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3

 

 40 bis 300

3.5

Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2

 

 30 bis 100

3.6

Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1

 

60 bis 550

3.6.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

 

60 bis 110

4

Arbeitszeitregelungen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und babweichend von § 3

 

 

4.1.1.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.1.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2abweichend von § 4 Satz 2

 

120

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3abweichend von § 5 Abs. 1

 

110 bis 220

4.1.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und babweichend von § 6 Abs. 2

 

 

4.1.4.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.4.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5abweichend von § 2 Abs. 3

 

65

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

 

60 bis 280

4.1.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2aabweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

 

110 bis 440

4.1.8

Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1auf Antrag

 

200

4.1.9

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis cabweichend von § 9

 

 

4.1.9.1

 

für einen Sonn- oder Feiertag

 

4.1.9.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.9.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

110

4.1.9.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.9.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.9.1.5

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.9.2

 

bei mehr als einem Tag für jeden weiteren Sonn- und Feiertag

 

4.1.9.2.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

40

4.1.9.2.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

55

4.1.9.2.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

85

4.1.9.2.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

120

4.1.9.2.5

für über 100 Beschäftigte

 

140
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.10

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.12

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aabweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

für jedes Jahr

 

4.1.12.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.12.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.12.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.12.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.12.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.12.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 28
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.13.1

 

für ein bis drei Wochen

 

4.1.13.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.13.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.13.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.13.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 50
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13.2

 

für jeweils drei weitere Wochen

50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 4.1.13.1

4.1.14

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

120

4.1.15

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

 

4.1.15.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

65

4.1.15.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

90

4.1.15.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

130

4.1.15.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

190

4.1.15.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

240

4.1.15.6

für über 100 Beschäftigte

 

300
zuzüglich 30
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.16

Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.17

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

 

 

4.1.17.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung

 

60 bis 1 000

4.1.17.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.1.17.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.2

Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a

 

 

4.2.1.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen

 

60 bis 1 000

4.2.1.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.2.1.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.3

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

65

4.3.2

Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer

 

 

4.3.2.1

Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5

je Kartenantrag

22

4.3.2.2

Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

je Kartenantrag

30

4.3.2.3

Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9

je Kartenantrag

22

 

Anmerkung zu Nr. 4.3.2:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

 

 

4.3.3

Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3

 

30,70

4.3.4

Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2

 

35 bis 110

4.4

Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

gebührenfrei

5

Schutz bestimmter Personengruppen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

 

 

5.1.1.1

 

bis 3 Tage

 

5.1.1.1.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

50

5.1.1.1.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.1.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.1.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.1.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2

 

4 bis 10 Tage

 

5.1.1.2.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.2.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.2.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.2.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3

 

11 bis 30 Tage

 

5.1.1.3.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.3.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.3.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.3.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4

 

mehr als 30 Tage

 

5.1.1.4.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.4.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.4.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.4.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

300

5.1.2

Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1

 

65

5.1.3

Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2

 

65

5.1.4

Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2

 

65

5.1.5

Anordnung nach § 28 Abs. 3

 

65 bis 310

5.1.6

Anordnung nach § 30 Abs. 2

 

65

5.1.7

Zulassung nach § 40 Abs. 2

 

35 bis 90

5.1.8

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1

 

 

5.1.8.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

65 bis 600

5.1.8.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.1.8.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

65 bis 600

5.2

Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.2.1

Anordnung nach § 2 Abs. 5

 

60 bis 550

5.2.2

Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3

 

60 bis 110

5.2.3

Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3oder § 8 Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 110

5.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

 

65

5.2.5

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

 

5.2.5.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.2.5.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.2.6

Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3

 

gebührenfrei

5.2.7

Maßnahmen der Aufsicht nach § 20

 

 

5.2.7.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

60 bis 550

5.2.7.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.2.7.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

5.3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.3.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

 

5.3.1.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.3.1.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.3.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

gebührenfrei

5.4

Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

für einen Beschäftigten

160 bis 250

5.4.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.5

Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15

 

10 bis 35

5.5.2

Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1

 

10 bis 35

5.5.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

25 bis 60

5.5.4

Anordnung nach § 9 Satz 2 und 3

 

25 bis 60

5.5.5

Anordnung nach § 16a Satz 1

 

25 bis 110

5.5.6

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

 

gebührenfrei

5.5.7

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

je Berechnungsstück

10 bis 80

5.5.8

Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1

 

10 bis 35

5.5.9

Verbot nach § 30

 

25 bis 280

5.6

Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Feststellung nach § 3

 

65

6

Sonstiges Arbeitsschutzrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1

 

 

6.1.1.1

bei Neuanerkennung

 

1 100

6.1.1.2

bei Verlängerung der Anerkennung

 

330

6.1.2

Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2

 

65 bis 275

6.1.3

Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1

 

65 bis 275

6.1.4

Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18

 

65 bis 275

Teil B - Gesundheitswesen

Teil B
Gesundheitswesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12

 

30 bis 60

1.2

Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2

 

50

1.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt

 

35

1.3

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22

 

50

1.4

Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2

 

220

1.4.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2

 

200 bis 400

1.4.3

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3

 

310

1.4.4

Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.4.5

Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.4.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.4.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.4.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8

 

88

1.4.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5

 

165

1.4.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 und 1.4.9

 

88

1.4.11

Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2

 

165

1.4.12

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4

 

110

1.5

Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 400

1.5.3

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.5.4

Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1

 

165

1.5.5

Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2

 

165

1.5.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.5.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.5.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1

 

88

1.5.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4

 

165

1.5.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9

 

88

1.5.11

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4

 

110

1.6

Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2

 

220

1.6.2

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3

 

310

1.6.3

Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.6.4

Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.6.5

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

165

1.6.6

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

165

1.6.7

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3

 

165

1.6.8

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.7

 

88

1.6.9

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2

 

200 bis 400

1.7

Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1.

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5

 

200 bis 400

1.7.3

Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7

 

220

1.7.4

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.7.5

Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1

 

165

1.7.6

Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2

 

165

1.7.7

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

165

1.7.8

Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2

 

165

1.7.9

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4

 

88

1.7.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9

 

55

1.7.11

Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3

 

55

1.7.12

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1und 2 sowie § 10 Abs. 4

 

60 bis 310

1.8

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.8.1

Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

60 bis 310

1.9

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.9.1

Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2

 

88

1.10

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

 

 

1.10.1

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse

 

50 bis 220

1.10.2

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

110

2

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1

 

50

2.1.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3

 

200 bis 300

2.1.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3

 

50 bis 150

2.1.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6

 

35

2.2

MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.2.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.2.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.2.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.3

Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.3.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.3.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16

 

35

2.5

Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.5.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.5.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.5.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.6

Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.6.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.6.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.6.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.7

Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.7.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.7.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.7.4

Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7

 

35

2.8

Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.8.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.8.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.8.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3

 

35

2.9

Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.9.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.9.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.9.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8

 

35

2.10

Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.10.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.10.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.10.4

Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1

 

50

2.10.5

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9

 

35

2.11

Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.11.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.11.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.11.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.12

Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.12.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.12.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.12.4

Anrechung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2

 

35

2.13

Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.13.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 und 4

 

200 bis 300

2.13.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 und 4

 

50 bis 150

2.13.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1

 

35

2.14

Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S 206) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“, „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ sowie „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 und § 3

 

50

2.14.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

200 bis 300

2.14.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

50 bis 150

2.14.4

Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.4.1

Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3

 

 

2.14.4.1.1

schriftlicher Teil:

 

110

2.14.4.1.2

praktischer Teil:

 

220

2.14.4.2

Zulassung zur Externenprüfung nach § 16

 

330

2.15

Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2

 

50

2.15.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 4

 

200 bis 300

2.15.3

Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1

 

50 bis 150

2.16

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

2.16.1

Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit

 

 

2.16.1.1

von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 170

2.16.1.2

von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 100

2.16.2

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse

 

30 bis 150

2.16.3

Rücknahme und Widerrufe

 

50 bis 100

2.16.4

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

35

3

Heilpraktiker

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

 

 

 

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 

250 bis 400

4

Apothekenwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder § 14 Abs. 1

 

300 bis 2 000

4.1.2

Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4

 

30 bis 165

4.1.3

Schließung nach § 5

 

100 bis 150

4.1.4

Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6

 

200 bis 300

4.1.5

Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1

 

300 bis 1 000

4.1.6

Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11A

 

300

4.1.7

Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12A

 

300 bis 400

4.1.8

Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b

 

300

4.1.9

Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2

 

200 bis 400

4.1.10

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1

 

400 bis 572

4.1.11

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10

 

75 v. H.
der jeweiligen
Gebühr

4.2

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 290

4.3

Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2

 

100 bis 300

5

Arzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

5.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

5.1.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von Gewebe nach §§ 13 bis 20c

 

50 bis 3 500

5.1.2

Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1

 

50 bis 1 750

5.1.3

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1

 

200 bis 1 000

5.1.4

Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a

 

400 bis 1 500

5.1.5

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)

 

 

5.1.5.1

Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken)

 

100 bis 2 000

5.1.5.2

Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

100 bis 2 500

5.1.5.3

Treffen von Anordnungen nach § 69

 

100 bis 2 000

5.1.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf

 

50 bis 3 500

5.1.7

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3

 

50 bis 3 500

5.1.8

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

 

30 bis 150

5.1.9

Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1

 

25 bis 260

5.1.10

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6

 

75 v. H.
der jeweiligen Gebühr

6

Gesundheitsämter

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)

 

 

6.1.1

Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3

 

 

 

Anmerkung:

Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

 

 

6.1.1.1

Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)

je Bericht

5 bis 11

6.1.1.2

Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z. B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person

je Zeugnis

10 bis 20

6.1.1.3

Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z. B. zur Frage der Berufstauglichkeit

je Zeugnis

20 bis 45

6.1.1.4

Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person

je Zeugnis

30 bis 110

6.1.1.5

Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur

je Gutachten

100 bis 260

6.1.1.6

Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption

 

gebührenfrei

6.1.1.7

Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)

 

 

6.1.1.7.1

für jede Seite DIN A4

 

5

6.1.1.7.2

für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes

 

0,50

6.1.1.8

Impfausweise und andere Bescheinigungen

 

 

6.1.1.8.1

Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung

 

5

6.1.1.8.2

Ausstellung eines Duplikats des Impfbuches

 

5 bis 10

6.1.1.9

Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung

 

15

6.1.1.10

Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

Gebühr nach GOÄ

6.1.2

Röntgenologische Untersuchungen

 

 

6.1.2.1

Übersichtsaufnahmen (alle Formate)

 

 

6.1.2.1.1

eine Aufnahme

 

21

6.1.2.1.2

zwei Aufnahmen

 

34

6.1.2.1.3

mehr als zwei Aufnahmen

 

29

6.1.2.2

Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste

je Person

8

6.1.3

Tbc-Untersuchungen

 

 

6.1.3.1

Gewinnung und Versand von Sputum

 

14

6.1.3.2

Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux)

 

5 bis 10

6.1.4

Elektrokardiogramme

 

 

6.1.4.1

Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung

 

19

6.1.4.2

Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung

 

28

6.1.5.

Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen

 

 

6.1.5.1

Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern

je Person

8

6.1.5.2

Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten

 

21

6.1.5.3

Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme

 

 

6.1.5.3.1

HB-Bestimmung

 

4

6.1.5.3.2

Zählung der roten und weißen Blutkörperchen

 

5

6.1.5.3.3

Differenzierung eines Blutausstrichs

 

8

6.1.5.3.4

Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)

 

17

6.1.5.3.5

Blutsenkung

 

9

6.1.5.3.6

Blutzuckerbestimmung

 

7

6.1.5.3.7

Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase

je Untersuchung

8

6.1.5.4

Harnuntersuchung

 

 

6.1.5.4.1

Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

3

6.1.5.4.2

Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

4

6.1.5.4.3

Mikroskopische Sedimentuntersuchung

je Untersuchung

4

6.1.5.4.4

Qualitative Untersuchung einfacher Art, z. B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure

jeweils

4

6.1.5.4.5

Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)

jeweils

13

6.1.5.4.6

Qualitative Harnuntersuchung /Drogenscreening, Entnahme und Versand

je Streifentest

8

6.1.5.5

Lungenfunktionsprüfungen

 

 

6.1.5.5.1

Feststellung der Vitalkapazität

 

4

6.1.5.5.2

Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)

 

7

6.1.5.6

Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten

je Person

8

6.1.5.7

Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung z. B. Drogenscreening

je Probe

5

6.1.6

Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 IfSGin Verbindung mit § 36 IfSG Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend. Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind: einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u. a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 

25 bis 260

6.2

Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

6.2.1

Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1

je Schein

5 bis 15

6.2.2

Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3

 

20 bis 30

6.2.3

Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.5

Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3

 

30 bis 40

 

Anmerkung:

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

 

 

6.2.6

Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2

 

30 bis 50

6.3

Infektionsschutzgesetzes

 

 

6.3.1

Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33

 

 

6.3.1.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35

je Person

15 bis 26

6.3.1.2

Wiederholung der Belehrung nach § 35

je Person

10 bis 16

6.3.2

Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3

 

20 bis 160

6.3.2.1

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2

 

5 bis 11

6.3.2.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.3.3

Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln

 

 

6.3.3.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1

je Person

15 bis 30

6.3.3.2

Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4

je Person

10 bis 15

6.4

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.4.1

Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)

 

15 bis 600

6.4.2

Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Entnahmestelle

3 bis 25

6.4.3

Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.5.1

Ortsbesichtigung der Badestelle

je Besichtigung

20 bis 160

6.5.2

Vor-Ort-Messung an der Badestelle

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5.3

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern

 

5 bis 10

7

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

 

 

 

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des / der

 

 

 

Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

 

 

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ vom April 1997

 

 

 

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

 

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1

Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

 

200 bis 600

7.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

7.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

25

7.2.2

Ausschütteln

 

12

7.2.3

Destillieren

 

17

7.2.4

Extrahieren

 

29

7.2.5

Filtrieren

 

9

7.2.6

Gefriertrocknen

 

29

7.2.7

Glühen

 

17

7.2.8

Ionenaustausch

 

22

7.2.9

Lösen

 

6

7.2.10

Mischen

 

6

7.2.11

Schmelzen

 

9

7.2.12

Schütteln

 

6

7.2.13

Sieben

 

9

7.2.14

Sublimieren

 

25

7.2.15

Trocknen

 

9

7.2.16

Umkristallisieren

 

25

7.2.17

Zerkleinern

 

7

7.2.18

Veraschung oder Aufschließen

 

 

7.2.18.1

trocken

 

19

7.2.18.2

nass

 

25

7.2.19

Zentrifugieren

 

 

7.2.19.1

bis 10 000 g

 

9

7.2.19.2

mehr als 10 000 g

 

17

7.2.20

Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests

 

 

7.2.20.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)

je

9

7.2.20.2

aufwändiger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

je

25

7.2.21

Mikroskopie

 

12 bis 32

7.2.22

Bestimmung der Masse

 

 

7.2.22.1

Genauigkeit bis 1 mg

 

7

7.2.22.2

Genauigkeit bis < +/- 1 mg

 

8

7.2.23

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

6

7.2.24

Volumenmessung

 

7

7.2.25

Sensorische Prüfung einfachere Art

 

10

7.3

Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)

 

 

7.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25

7.3.2

mehr als drei methodische Schritte

 

44

7.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

64

7.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

 

 

7.4.1

Atomabsorptionsmessung

 

 

7.4.1.1

flammenlos

je Parameter

23

7.4.1.2

mit Flamme

je Parameter

21

7.4.1.3

mit Hydridtechnik

je Parameter

38

7.4.1.4

massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

105

7.4.1.5

für jedes weitere Element (ICP/MS)

 

22

7.4.1.6

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)

 

105

7.4.1.7

für jedes weitere Element

 

22

7.4.2

Aufnahme von Spektren

 

 

7.4.2.1

im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich

je Probe

29

7.4.2.2

im IR-Bereich

je Probe

44

7.4.2.3

Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums

je Probe

44

7.4.3

Brechungsindex, Refraktion

 

12

7.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

 

 

7.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

21

7.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

29

7.4.4.3

Gaschromatographie

 

37

7.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25

7.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

32

7.4.4.6

Papierchromatographie

 

17

7.4.4.7

Säulenchromatographie

 

32

7.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

21

7.4.6

Dichte oder spezifisches Gewicht

 

 

7.4.6.1

mittels der Spindel

 

6

7.4.6.2

mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage

 

9

7.4.6.3

mittels des Pyknometers

 

16

7.4.6.4

nach anderen Verfahren

 

17

7.4.7

Druckmessung

 

10

7.4.8

Elektrophorese

 

 

7.4.8.1

Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese

 

32

7.4.8.2

Trägerelektrophorese

 

32

7.4.9

Erstarrungspunkt

 

19

7.4.10

Fließpunkt

 

19

7.4.11

Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge

 

 

7.4.11.1

im UV-Bereich

 

17

7.4.11.2

im sichtbaren Bereich

 

12

7.4.11.3

im IR-Bereich

 

25

7.4.11.4

Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25

7.4.12

Gefrierpunkterniedrigung

 

32

7.4.13

Ionensensitive Messung

je Parameter

18

7.4.14

Leitfähigkeitsmessung

 

8

7.4.15

Massenspektrometrie

 

 

7.4.15.1

ohne vorherige Trennung

 

115

7.4.15.2

nach vorangegangener chromatographischer Trennung

 

208

7.4.16

pH-Wert elektrometrisch

 

8

7.4.17

Polarimetrie

 

21

7.4.18

Polarographie

 

25

7.4.19

Redoxpotential

 

21

7.4.20

Schmelzpunkt

 

12

7.4.21

Siedepunkt

 

16

7.4.22

Titration

 

 

7.4.22.1

einfach (visuelle Endpunktbestimmung)

je Parameter

8

7.4.22.2

Rücktitration

je Parameter

12

7.4.22.3

konduktometrisch

je Parameter

25

7.4.22.4

potentiometrisch

je Parameter

32

7.4.23

Tropfpunkt

 

19

7.4.24

Viskosität

 

22

7.5

Enzymatische Analyse

 

 

7.5.1

Zusatz einer Testsubstanz

 

17

7.5.2

Mehrstufentest

 

29

7.6

Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

 

 

7.6.1

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.1.1

Koloniezahlbestimmung

je Parameter

4,60

7.6.1.2

Coliforme

 

12

7.6.1.3

Escherichia coli

 

12

7.6.1.4

Gesamtcoliforme

 

9,20

7.6.1.5

Fäkalcoliforme

 

9,20

7.6.1.6

Clostridium perfringens

 

10

7.6.1.7

Legionellen

 

38

7.6.1.8

Pseudomonas aeruginosa

 

10

7.6.2

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art

je Parameter

34

7.6.3

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

10,50

7.6.4

Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes

 

23

7.6.5

Gesamtphosphat

 

23

7.6.6

Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz

 

55 bis 200

7.6.7

Biochemischer Sauerstoffbedarf

 

 

7.6.7.1

einfacher Art (Verdünnungsmethode)

 

55

7.6.7.2

differenzierter Art (manometrische Bestimmung)

 

89

7.6.8

Trübungsmessung

 

7

7.6.9

Färbungsmessung

 

7

7.6.10

Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.10.1

Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte

Bestimmung einer Wirkstoffgruppe

95

7.6.10.2

Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.3

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.4

Organische Chlorverbindungen

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.5

Trihalogenmethane

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.6

Aromatische Lösungsmittel (BTEX)

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.7

Phenole

Gruppenbestimmung

95

7.6.11

Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

16

7.6.12.

Sauerstoffmessung elektrometrisch

 

14

7.6.13

Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen

 

35

7.6.14

Bromat

 

40

7.6.15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

10

7.6.16

Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay

je Probe

14

7.6.17

Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

je Element

12

7.7.

Krankenhaushygienische Untersuchungen

 

 

7.7.1

Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen

 

 

7.7.1.1

Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten

 

 

7.7.1.1.1

bis zu 3 Indikatoren

 

8

7.7.1.1.2

jeder weitere Indikator

 

4

7.7.1.2

Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)

 

 

7.7.1.2.1

je Anforderung/Set

 

37

7.7.1.2.2

Transportkontrolle

 

12

7.7.1.3

Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus med. techn. Geräten u. a.)

 

 

7.7.1.3.1

einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)

je Probe

7

7.7.1.3.2

aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)

je Probe

22

7.7.1.4

Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten

 

 

7.7.1.4.1

Koloniezahlbestimmung

 

4,60

7.7.1.4.2

Ausschluss Indikatorkeime

 

 

7.7.1.4.2.1

Nachweis Pseudomonas aeroginosa

 

10

7.7.1.4.2.2

Nachweis E.coli

 

12

7.7.1.4.2.3

Nachweis Coliforme

 

12

7.7.1.4.2.4

kein Nachweis

 

7

7.7.2

Hygienisch-messtechnische Untersuchungen

 

 

7.7.2.1

Partikelmessung

je Messstelle

12

7.7.2.2

Luftkeimzahlmessung

je Messstelle

20

7.7.2.3

Luftströmungsuntersuchung

je Messstelle

7

7.7.2.4

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.7.2.5

Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen

je Messstelle

6

7.7.2.6

Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen

je Messfühler

6

7.8

Innenraumluftuntersuchungen

 

 

7.8.1

Luftprobenahme für chemische Untersuchung

je Probe

25

7.8.2

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.9

Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen

 

 

7.9.1

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung

 

5

7.9.2

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung

 

6

7.9.3

Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern

 

7

7.9.4

Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (z. B: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)

 

 

7.9.4.1

auf Anaerobier

 

16

7.9.4.2

auf schwer anzüchtbare Keime

je Keim

8

7.9.5

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen

 

9

7.9.6

Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli usw.)

 

14

7.9.7

Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger

 

10

7.9.8

Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl

 

14

7.9.9

Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.9.10

Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)

 

38

7.9.11

Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren

 

4

7.9.12

Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren

je geprüftem Keim

6

7.9.13

Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren

je Antiserum

2,50

7.9.14

Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographie

je geprüftem Keim

27

7.9.15

Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z. B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien)

 

18

7.9.16

Nachweis von Bakterientoxinen in vivo

 

33

7.9.17

Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien

 

11

7.10

Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

 

 

7.10.1

Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung

 

27

7.10.2

Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage

 

66

7.10.3

Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren

 

27

7.10.4

Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien

je Medikament

7

7.11

Mykologische Untersuchungen

 

 

7.11.1

Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung

 

12

7.11.2

Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen

 

14

7.11.3

Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren

 

11

7.11.4

Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)

 

7

7.11.5

Schimmelpilze im Wasser

 

18

7.11.6

Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden bzw. Applikationsverfahren

je geprüftem Keim

27

7.12

Parasitologische Untersuchungen

 

 

7.12.1

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung

 

7

7.12.2

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z. B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung

 

11

7.12.3

Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder „Dicker Tropfen“) auf Malaria-Plasmodien

 

11

7.12.4

Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen

 

6

7.12.5

Direktnachweis von Protozoen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.13

Virologische Untersuchungen

 

 

7.13.1

Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren

 

14

7.13.2

Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien

 

26

7.13.3

Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption

 

9

7.13.4

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung

 

9

7.13.5

Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Viren mittels Neutralisationstest

 

14

7.13.6

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren

 

14

7.13.7

Nachweis neutralisierender Antikörper (z. B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen

 

14

7.13.8

Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe

 

230

7.14

Serologische Untersuchungen

 

 

7.14.1

Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z. B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.)

 

6

7.14.2

Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren

 

12

7.14.3

Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)

 

 

7.14.3.1

Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest

 

6

7.14.3.2

Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations- Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations- Assay (TPPA)

 

6

7.14.3.3

Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA-Abs-Test)

 

9

7.14.4

Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage

 

8

7.14.5

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)

 

15

7.14.6

IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht

 

14

7.14.7

Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

17

7.14.8

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

25

7.14.9

Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z. B. EIA)

 

14

7.14.10

Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassay

je weitere Antikörperklasse

14

7.14.11

Untersuchung auf HIV-Antikörper

 

9

7.14.12

Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot

 

50

7.14.13

Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), inclusive negativer und Mitogen Kontrolle

 

40

8

Landesverwaltungsamt

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb

je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum

20 bis 100

8.2

Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

Erteilung einer Konzession nach § 30

 

50 bis 3 000

9

Gentechnik

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

9.1

Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.1.1

Anzeigeverfahren

 

 

9.1.1.1

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.1.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,3 v. H. der Investitionskosten

mindestens 275

9.1.1.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

850
zuzüglich
0,2 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 450
zuzüglich 0,15 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

4 900
zuzüglich
0,1 v.H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.2

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1

 

100 bis 1 800

9.1.1.3

Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 2 900

9.1.1.4

Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2

 

60 bis 1 000

9.1.1.5

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.2

Anmeldeverfahren

 

 

9.1.2.1

Prüfung der Anmeldung

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.2.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,5 v. H. der Investitionskosten

mindestens 350

9.1.2.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 300
zuzüglich 0,3 v. H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 900
zuzüglich 0,2 v. H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

5 900
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.2

Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

350 bis 2 900

9.1.2.3

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1

 

150 bis 1 500

9.1.2.4

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.3

Genehmigungsverfahren

 

 

9.1.3.1

(Teil-) Genehmigung

a)

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,

b)

Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

c)

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

 

9.1.3.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,7 v. H. der Investitionskosten

mindestens 600

9.1.3.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 800
zuzüglich 0,4 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

2 800
zuzüglich 0,2 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

7 000
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.2

Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

600 bis 4 500

9.1.3.3

Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2

Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1

 

9.1.4

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 350

9.1.5

nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2

 

100 bis 2 000

9.1.6

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1

 

100 bis 2 000

9.1.7

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

 

1 00 bis 2 000

 

Anmerkung:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostGbleibt unberührt.

 

 

9.1.8

Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1

 

100 bis 2 000

9.1.9

Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

 

100 bis 2 000

9.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3

 

100 bis 4 000

9.1.11

Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3

 

60 bis 570

9.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.2.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 600

9.3

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

10 bis 2 000

10

Reproduktionsmedizin

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

10.1

Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

10.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme

 

100 bis 300

10.1.1.2

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden

 

700 bis 1 000

10.1.2

Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.2.1

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1

 

50 bis 150

10.1.2.2

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2

 

350 bis 500

11

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

 

 

11.1

Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

 

176

12

Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

 

 

12.1

Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

 

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 44

 

50 bis 1 100

12.1.2

Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3

 

50 bis 300

12.1.3

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4

 

50 bis 500

12.1.4

Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1

 

25 bis 1 100

12.1.5

Rücknahme und Widerruf nach § 48

 

25 bis 1 100

12.1.6

Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3

 

50 bis 1 100

12.2

Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz

 

 

12.2.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2

 

50 bis 1 100

12.2.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50

 

50 bis 1 100

12.2.3

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51

 

50 bis 1 100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Teil C
Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung

 

1,60

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 25

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

1.5

Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen

 

 

Zuschläge für öffentliche Leistungen Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnungvom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

2

Tierseuchenbekämpfung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.2

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunden, Katzen oder Viehbeständen, von Tierschauen oder durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh

 

 

2.1.2.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.2.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.3

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.4

Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4

 

15 bis 560

2.1.5

Anordnung nach § 17c Abs. 5

 

33

2.1.6

Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17d Abs. 1 und 2

 

500 bis 10 000

2.1.7

Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, nach § 17e

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.8

Erlaubniserteilung zur Haltung von Papageien oder Sittichen nach § 17g Abs. 1 und 2 nach Prüfung der Sachkunde und der Räumlichkeiten

nach Zeitaufwand

mindestens 33

2.1.9

Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein von ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 beauftragter Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 79 Abs. 4, einer nach § 79 Abs. 1 bis 3, § 79a oder § 79b erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, sofern kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 2 die Leistung abschließend regelt

 

 

2.1.9.1

Probenentnahme

 

 

2.1.9.1.1

Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 lfd. Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1.9.1.2

Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 lfd. Nr. G 3.1 der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.3

Kotprobenentnahme Rind

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.4

Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.5

Kotprobenentnahme Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2

Impfungen

 

 

2.1.9.2.1

Rinder

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.2

Schweine, Schafe, Ziegen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.3

Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur GOT

 

2.1.9.3

Tuberkulinisierungen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II lfd. Nr. 201 der Anlage zur GOT

 

 

Anmerkungen zu Nr. 2.1.9:

1.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.

2.

Für Strecken, die der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG beauftragte Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.9 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

 

 

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 37

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse nach § 20 Satz 1

 

6 bis 25

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse nach § 20 Satz 2

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

sonstige Tierhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 5 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.

2.2.13.3

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkVeinschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3
(im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 3

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.20

Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen § 34 Abs. 3c ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV

je Ohrmarke

0,09 bis 0,20

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.23

Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkVsowie Ausstellung von Duplikaten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 oder Ersatzpässen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 für einen Equidenpass

 

 

2.2.23.1

Zuteilung von Transpondern

je Transponder

3 bis 20

2.2.23.2

Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen

je Pass oder Duplikat

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Tier-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Tierhaltung

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.4.1

Schweine

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.2

Schafe, Ziegen

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.5.1

Schweine

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.2

Schafe, Ziegen

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Tierhaltung

5 bis 10

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.26

In den Gebühren nach Nr. 2.2.26.1 bis 2.2.26.5 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4ThürVwKostG).

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1

 

41 bis 420

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

50 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6in Verbindung mit § 7

 

41 bis 420

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

32

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

19

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7oder § 30 Abs. 3

 

17

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

17

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

17

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7

 

17

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

17

2.8

Geflügelpest-Verordnungen

 

 

2.8.1

Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

32

2.8.1.2

Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3

 

50 bis 100

2.8.1.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 oder 4

 

8 bis 15

2.8.1.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder § 60

 

8 bis 29

2.8.2

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

 

 

2.8.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

32

2.8.2.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

32

2.8.2.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

24

2.8.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

17

2.8.2.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

12

2.8.2.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

17

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

 

17

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

12

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2

 

17

2.10.5

Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19

 

60

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4

 

45

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3

 

32

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

7

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

8 bis 11

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,80

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

12

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

15

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

32

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.14

Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

 

33

2.14.2

Erteilung der Genehmigung der Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 3

 

6 bis 17

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.15.2

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1oder § 3a Satz 2

 

32

2.16.2

Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

 

7

2.17

Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

2.17.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1

 

25

2.17.3

Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1

je Betrieb

7

2.17.4

Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3

 

29

2.17.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2

 

25

2.17.6

Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1

 

6 bis 25

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

 

2.18.1.1

Rinder, Wildklauentiere, Einhufer

je Tier

2,40
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.2

Schweine, Schafe und Ziegen

je 10 Tiere

1,70
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.3

Affen, Halbaffen

je Tier

6
mindestens 19
höchstens 200

2.18.1.4

Vögel

 

 

2.18.1.4.1

Geflügel

 

 

2.18.1.4.1.1

bis 300 Tiere

 

18

2.18.1.4.1.2

301 bis 1 000 Tiere

 

35

2.18.1.4.1.3

1 001 bis 2 000 Tiere

 

45

2.18.1.4.1.4

ab 2 001 Tiere

 

59

2.18.1.4.2

Papageien, Sittiche

je Tier

6,60
mindestens 19
höchstens 308

2.18.1.5

Hasen und Kaninchen

je 10 Tiere

6,30
mindestens 19
höchstens 62

2.18.1.6

Bienen

je Volk oder Königin

2,80
mindestens 15
höchstens 29

2.18.1.7

Fische

je Behältnis oder je 100 kg

9,90
mindestens 19
höchstens 154

2.18.1.8

Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Portionen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.9

Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Embryonen und Eizellen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.10

Bruteier

je 1 000 Stück

1,70
mindestens 19
höchstens 94

2.18.1.11

sonstige Waren

nach Zeitaufwand

mindestens 15

2.18.2

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4oder § 34a Abs. 2

 

6 bis 560

2.18.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.4

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3oder eines Betriebs nach § 15

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.18.5

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

32

2.18.6

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.7

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.18.8

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27
höchstens 300

2.18.9

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.10

Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.18.11

Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4

nach Zeitaufwand

mindestens 26

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4

 

15 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7

 

15 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

32

2.21

Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

 

29

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.22.2

Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

 

6 bis 12

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

19

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

32

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

32

3

Tierschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 1a Satz 1 oder 2

 

35 bis 80

3.1.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 220

3.1.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3

 

27 bis 115

3.1.4

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.5

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1

 

55 bis 550

3.1.6

Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3

 

35

3.1.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2

 

27 bis 110

3.1.8

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 230

3.1.9

Prüfung der Sachkunde

a)

der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 oder

b)

einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5

 

20 bis 100

3.1.10

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4

 

27 bis 120

3.1.11

Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betrieben, Zirkusbetrieben, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

3.2.2

Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

3.2.3

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

3.2.4

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.5

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.2.6

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

 

3.2.7

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1

 

60 bis 120

3.2.8

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.9

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3

 

20

3.2.10

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich

a)

Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b)

Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.11

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

60 bis 180

3.2.12

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3

 

60 bis 180

3.2.13

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c

 

60 bis 120

3.2.14

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5

 

20

3.3

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in § 1 Abs. 1bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, sowie sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

 

 

3.3.1.1

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2

Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1

 

 

3.3.2.1

Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

30

 

Anmerkung:

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2.2

Treffen von Anordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

 

30 bis 300

3.3.2.3

Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1

 

30 bis 500

3.4

Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2

 

20

3.5

Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1

 

25

3.5.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4

 

 

3.5.2.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.2.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.3

Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8

 

25

3.5.4

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.5.5

Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2

 

55 bis 560

3.6

Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6

 

50 bis 270

3.7

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

25 bis 100

3.8

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.8.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

25 bis 100

3.8.2

Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1

 

16

3.8.3

Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3

 

 

3.8.3.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.3.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.9

Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.9.1

Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

 

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Ausstellen einer Veterinärbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 3 Buchst. a, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen, in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 5

nach Zeitaufwand

 

4.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1

 

5 bis 515

4.1.3

Durchführung von Kontrollen nach Artikel 8 Abs. 6, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden

nach Zeitaufwand

 

4.1.4

Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 Abs. 1, eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 Abs. 1, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 oder 3, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 13 Abs. 1, eines Fettverarbeitungsbetriebs nach Artikel 14 Abs. 1, einer Biogasanlage oder einer Kompostieranlage nach Artikel 15 Abs. 1, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 17 Abs. 1 oder eines Heimtierfutterbetriebs oder einer technischen Anlage nach Artikel 18 Abs. 1

 

100 bis 1 000

4.1.5

Überwachung eines zugelassenen Betriebs nach Artikel 26 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

4.1.5.1

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.5.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

4.2

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2

 

110 bis 560

4.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2

 

28 bis 290

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Genehmigung einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, nach § 6 Abs. 5

 

10

4.3.2

Registrierung eines Betriebes nach § 7 Satz 1

 

29 bis 56

4.3.3

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.3.4

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.5

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1

 

28

4.3.7

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

4.4

Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 5 Satz 1

 

400 bis 1 200

5

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83; L 46 vom 21.2.2008, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.2.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf Rinder, Einhufer/ Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild (Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)

 

 

5.1.2.1.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

5

5.1.2.1.2

Jungrinder

je Tier

2

5.1.2.1.3

Einhufer/Equiden

je Tier

3

5.1.2.1.4

Schweine

 

 

5.1.2.1.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

0,50

5.1.2.1.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

1

5.1.2.1.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.1.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

0,15

5.1.2.1.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

0,25

5.1.2.1.6

Geflügel

 

 

5.1.2.1.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

0,005

5.1.2.1.6.2

Enten, Gänse

je Tier

0,01

5.1.2.1.6.3

Truthühner

je Tier

0,025

5.1.2.1.7

Zuchtkaninchen

je Tier

0,005

5.1.2.1.8

Wildschweine

je Tier

8

5.1.2.1.9

Wildwiederkäuer

je Tier

7

5.1.2.1.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

6

5.1.2.1.11

Sumpfbiber

je Tier

4

 

Anmerkung:

Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten EG-Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

 

 

5.1.2.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a)

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

b)

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und

c)

Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

Deckung höherer Kosten über die in der Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren hinaus durch Erhebung kostendeckender Gebühren

 

 

Anmerkungen:

1.

Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2.

Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b)

Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),

c)

Post- und Fernmeldegebühren,

d)

Haltung von Dienstfahrzeugen,

e)

Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),

f)

Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g)

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h)

Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),

i)

Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j)

Vermischte Verwaltungsausgaben,

k)

Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3.

Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet.

Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben.

Dazu werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen mindestens 0,001 Euro und höchstens 1,40 Euro.

 

 

5.1.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.3

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.3.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.3.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

2

5.1.3.1.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.1.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

3

5.1.3.1.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

2

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.3.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

 

 

5.1.3.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.4.1.1

kleines Federwild

je Tier

0,005

5.1.4.1.2

kleines Haarwild

je Tier

0,01

5.1.4.1.3

Wildschweine

je Tier

1,50

5.1.4.1.4

Wildwiederkäuer

je Tier

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.4.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

 

 

5.1.4.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.1

Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

5.1.5.1.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Fischereierzeugnisse

 höchstens 7

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.5.1.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5.2

Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.2.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

je Tonne

0,50

5.1.5.2.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

 

Anmerkung:

Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

 

 

5.1.6.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je 30 Tonnen
und danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.6.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Rohmilch

 höchstens 0,15

Anmerkungen:

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.6.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.7

Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 200

5.1.8

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.8.1

Probenahme

je Tier

mindestens 5,50
höchstens 8

Anmerkungen:

a)

Innerhalb des Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.9

Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.10

Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120

 

Anmerkung:

Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

 

 

5.1.11

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.12

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.13

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

30

5.1.14

Anerkennung eines Betriebes oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

100 bis 900

5.1.15

Kontrolle eines trichinenfreien Betriebes nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.16

Aussetzung der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

75 bis 675

5.1.17

Durchführung von Kontrollen nach Anhang IV Kapitel II Teil A Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.18

Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

 

20 bis 100

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, 5 und 9.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120 bis 900

5.2.2

Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 250

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

50 bis 250

5.2.4

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

60 bis 380

5.2.5

Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

90 bis 900

5.2.6

Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

 

5.2.8

Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2

 

30

5.2.9

Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3

nach Zeitaufwand

 

5.2.10

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b

 

60

5.2.11

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.2.12

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.3

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.3.1

Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.1.1

amtliche Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz (nachfolgend TLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

b)

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.2

Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.2.1

Anordnung einer Maßnahme

 

30 bis 300

5.3.2.2

Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.3

Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.4

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)

 

30 bis 1 000

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4

 

55 bis 560

5.5

Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei in Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen (Gebührentatbestand im Sinne des § 46a)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen dessen Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.6

Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 170

5.6.2

Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1

 

60

5.6.3

Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 6

 

60

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 - 269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

 

75

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

 

75

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

 

75

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

 

75

5.10

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis

 

39

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

 

55 bis 570

5.11.2

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

 

55 bis 570

5.11.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

 

55 bis 570

5.12

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.12.1

Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht die Qualitätsanforderungen nach den §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

55 bis 300

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

83 bis 260

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

80 bis 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.15.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.15.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 55

5.15.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 30

5.15.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 27

5.15.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 16

5.15.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

 

 

5.15.2.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5
höchstens 11

5.15.2.2

Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.2.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.2.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.3

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

 

 

a)

auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder

b)

auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten

 

100 v. H. der
Gebühren
nach
Nr. 5.15.1
oder 5.15.2,

50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1
der 5.15.2

 

Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.15.4

Genehmigung für die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage nach § 11 Satz 2

 

90

5.15.5

Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a

 

20 bis 100

5.15.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.7

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.8

Genehmigung für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 120

5.15.9

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

45 bis 90

5.15.10

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.11

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.12

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6 °C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

 

17 bis 120

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

 

100 bis 500

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

 

60

5.16.4

Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2

 

20

5.16.5

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 23

5.16.6

Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

je 1 000 Eier

0,027 bis 0,05

 

Anmerkungen:

a)

Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.

c)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Eier durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen durchzuführenden Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Menge der erzeugten Eier in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den Eierpackstellen entsprechend der dort als Lebensmittel verpackten inländischen Eier in Ansatz gebracht.

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 570

5.17.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.17.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 290

5.17.4

Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.18

BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1 Abs. 1 und 1a oder § 3

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

c)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe nach § 2

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

c)

Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

 

 

5.18.3

Gestattung der Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 17

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrolle von in Drittländern hergestellten oder behandelten Sendungen von Lebensmitteln, wenn die Freigabe dieser für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft nur nach Durchführung einer Kontrolle als Schutzmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit einem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft möglich ist und dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.20.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments

 

15

5.21

Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums und Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 3

nach Zeitaufwand

 

5.22

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.22.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 450

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

5.22.2

Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf BSE nach § 8 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.23

Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

6

Rindfleischetikettierung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

6.1

Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2

 

94

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

70

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

40

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

2

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 300

8.1.3

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.3.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 510

8.1.3.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3 000

8.1.3.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 155

9

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

13

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

18,80

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

10,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

44

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

33

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

14,30

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

13,20

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

18,70

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

13,20

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

11

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

31,20

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,60

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

8,40

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,90

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

11,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

9,50

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

6,40

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,90

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

18,50

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis

je Ansatz

10,30

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis

je Ansatz

9,70

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis

je Ansatz

27,20

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

11,60

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis

je Ansatz

17,20

9.3.16

Untersuchung auf E.coli Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis

je Ansatz

11,70

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,10

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis

je Ansatz

18

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,20

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis

je Ansatz

12,10

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,30

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis

je Ansatz

16,00

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,70

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

14,30

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

17,20

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

17,20

9.3.36

Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin

je Probe

17,20

9.3.37

Mykotoxinnachweis Fumonisin

je Probe

17,20

9.3.38

Mykotoxinnachweis Aflatoxine

je Probe

17,20

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

17,20

9.3.40

Mykotoxinnachweis Citrinin

je Probe

17,20

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis

je Probe

14,30

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis

je Ansatz

7,50

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

11

9.3.45

Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen

je Probe

44

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

44

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

18,70

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweis

je Probe

22

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,80

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis

je Ansatz

12,50

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) Antigennachweis

je Ansatz

40,70

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes Antigennachweis

je Ansatz

13,90

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis

je Ansatz

28,40

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis

je Ansatz

48,40

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) Antigennachweis

je Ansatz

15

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis

je Ansatz

59,20

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis

je Ansatz

38,10

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweis

je Ansatz

20,60

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis

je Ansatz

34,80

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis

je Ansatz

46,90

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis

je Ansatz

29,70

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweis

je Ansatz

24,20

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis

je Ansatz

35,60

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis

je Ansatz

29,50

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis

je Ansatz

18,40

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

13,20

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis

je Ansatz

19,30

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis

je Ansatz

22,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis

je Ansatz

59,40

9.4.42

Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis

je Ansatz

42,40

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis

je Ansatz

42,90

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis

je Ansatz

7,20

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

6,30

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

6,30

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotation

je Probe

6,30

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,80

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

9,10

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

9,80

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

5,20

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

39,80

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

25,70

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

8,60

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

12,10

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9,90

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

15,40

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

je Ansatz

15,40

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- u. Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

15,40

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

7

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

13,20

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,90

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis

je Ansatz

5,30

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

11,00

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

17,60

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

17,60

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

10,10

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

15,80

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

22

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

19,60

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis

 

 

9.6.1.1

einfach

je Probe

7,70

9.6.1.2

aufwändig

je Probe

10

9.6.1.3

sehr aufwändig

je Probe

15

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

15,20

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7,70

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,40

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,40

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,60

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

8,10

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

7,40

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis

je Probe

16

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) - Antikörperachweis

je Probe

10,20

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis

je Probe

29,70

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

6,30

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis

je Probe

5,10

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

14,60

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis

je Probe

5,40

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,30

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

6,20

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis

je Probe

8

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50

9.6.45

Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

4,70

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40

9.6.55

Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.56

Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.57

Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.58

Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis

je Probe

6,70

9.6.59

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis

je Probe

7,20

9.6.60

Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (lleitis) - Antikörpernachweis

je Probe

11,10

9.6.61

Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.62

Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 38

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11

9.8

Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

77

9.10

Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

 

 

9.10.1

Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50

9.10.2

Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15

10

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

9,40

10.1.2

differenzierter Art (z. B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

15,60

10.1.3

weiter differenzierter Art (z. B. Triangel-Test)

 

25,30

10.1.4

Gebrauchstest (z. B. bei Bedarfsgegenständen)

 

25,30

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

31,40

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

23,70

10.2.2

Ausschütteln

 

12,70

10.2.3

Destillieren

 

15,60

10.2.4

Dialysieren

 

23,70

10.2.5

Dekantieren

 

9,40

10.2.6

Extrahieren

 

28,10

10.2.7

Filtrieren

 

8,30

10.2.8

Gefriertrocknen

 

28,10

10.2.9

Gelfiltration

 

31,40

10.2.10

Glühen

 

15,60

10.2.11

Ionenaustausch

 

22

10.2.12

Lösen

 

5,10

10.2.13

Mischen

 

5,10

10.2.14

Perforieren

 

28,10

10.2.15

Rektifizieren

 

23,70

10.2.16

Schmelzen

 

8,30

10.2.17

Schütteln

 

5,10

10.2.18

Sieben

 

8,30

10.2.19

Sublimieren

 

23,70

10.2.20

Trocknen

 

8,30

10.2.21

Umkristallisieren

 

23,70

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

6,30

10.2.23

Veraschen bzw. Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

18,70

10.2.23.2

nass

 

25,30

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10 000 g

 

8,30

10.2.24.2

mehr als 10 000 g

 

15,60

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

 

23,70

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

12,70

10.2.26.2

schwieriger Art

 

31,40

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

66

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg

 

6,30

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

7,60

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5,10

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

6,30

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

12,70

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

5,10

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

7,60

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

14,30

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

15,60

10.2.32

Druckmessung

 

10,20

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25,30

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

44

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

62,70

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

17,60

10.4.1.2

Fließpunkt

 

17,60

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

31,40

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

23,70

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

23,70

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

13,80

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

22,60

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

5,10

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

11,60

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

7,60

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

23,70

10.4.1.10

Redoxpotential

 

20,90

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

12,70

10.4.1.12

Siedepunkt

 

14,30

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

17,60

10.4.1.14

Viskosität

 

22

10.4.1.15

Migration

 

50,10

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

18,70

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

35,20

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

47,30

10.4.2.2

mit Flamme

 

37,40

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV- und sichtbaren Bereich

 

28,60

10.4.3.2

im IR-Bereich

 

44

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

44

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

20,90

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

28,10

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

37,40

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25,30

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

31,40

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

15,60

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

31,40

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

20,90

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese

 

31,40

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

31,40

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

44

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

50,10

10.4.7

Flammenphotometrie

 

35,20

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

15,60

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV-Bereich

 

15,60

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

17,10

10.4.8.3

im IR-Bereich

 

25,30

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25,30

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

159,50

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

121

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

220

10.4.11

Polarimetrie

 

20,90

10.4.12

Polarographie

 

23,70

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

192,50

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

22

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z. B. Sr 90)

 

79,20

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

137,50

10.4.15.2

quantitativ

je Element

74,80

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

106,70

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

7,60

10.4.19.2

Rücktitration

 

12,70

10.4.19.3

konduktometrisch

 

23,70

10.4.19.4

potentiometrisch

 

31,40

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

15,60

10.5.2

Mehrstufentest

 

28,60

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

9,40

10.6.2

aufwändiger Art

 

22

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

15,60

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

28,60

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

18,70

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

6,30

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

18,70

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

12,70

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

11,60

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z. B. ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

7,60

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

37,40

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

74,80

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,90

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

9,40

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

18,70

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

5,10

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

12,70

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

18,70

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

31,40

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton

 

47,30

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

12,70

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

31,40

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

62,70

10.9.12

Plasmidnachweis

 

18,70

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

37,40

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

11,60

10.10.3

aw-Wert-Bestimmung

 

14,30

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

7,60

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,90

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

9,40

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

12,70

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

6,30

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

7,60

10.10.7.2

Dripverlust

 

18,70

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

25,30

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

12,70

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

11

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes

(VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite

0,50

 

 

danach je Seite

0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite

3

 

 

danach je Seite

1

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten

2,50

 

 

danach je Seite

0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

Teil D ThürVwKostOMSFG

Teil D
Sozialwesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Heimaufsicht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anzeigeverpflichtung nach § 12

 

 

1.1.1.1

Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1

je Platz

10
jedoch
mindestens 100

1.1.1.2

Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung

 

100

1.1.2

Bescheid nach § 15 Abs. 2- Erlass von Überwachungsmaßnahmen -

 

500

1.1.3

Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung

 

50 bis 2 000

1.1.4

Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1

 

50 bis 1 000

1.1.5

Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1

 

 

1.1.5.1

Heimleitung

je Person

1 000

1.1.5.2

Pflegedienstleitung

je Person

750

1.1.5.3

Beschäftigte

je Person

500

1.1.5.4

Sonstige Mitarbeiter

je Person

250

1.1.5.5

Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1

 

1 000

1.1.6

Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2

je Platz

150
mindestens 1 500

1.1.7

Untersagung nach § 19 Abs. 3

je Platz

75
mindestens 750

1.1.8

Befreiung nach § 25a

 

 

1.1.8.1

Befreiung von Anforderungen nach § 10

 

250 bis 1 000

1.1.8.2

Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen

 

250 bis 1 000

1.2

Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30

 

50 bis 500

1.2.2

Befreiungen nach § 31 Abs. 1

 

50 bis 100

1.3

Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Zustimmung nach § 5 Abs. 2

je Person

250

1.3.2

Befreiung nach § 11 Abs. 1

je Person

250

Anlage ThürVwKostOMSFG

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis Teil A Arbeitsschutz 1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz 1.2 Arbeitsstättenverordnung 1.3 Druckluftverordnung 1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2.3 Explosionsschutzverordnung 2.4 Druckgeräteverordnung 2.5 Betriebssicherheitsverordnung 2.6 Medizinproduktegesetz 2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 2.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 3 Gefährliche Stoffe 3.1 Gefahrstoffverordnung 3.2 Sprengstoffgesetz 3.3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.4 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.5 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.6 Biostoffverordnung 4 Arbeitszeitregelungen 4.1 Arbeitszeitgesetz 4.2 Fahrpersonalgesetz 4.3 Fahrpersonalverordnung 4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Mutterschutzgesetz 5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 5.4 Pflegezeitgesetz 5.5 Heimarbeitsgesetz 5.6 Kinderarbeitsschutzverordnung 6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Teil B Gesundheitswesen 1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten 1.1 Approbationsordnung für Ärzte 1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte 1.3 Approbationsordnung für Apotheker 1.4 Bundesärzteordnung 1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 1.6 Bundes-Apothekerordnung 1.7 Psychotherapeutengesetz 1.8 Thüringer Heilberufegesetz 1.9 Bundesvertriebenengesetz 1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten 2 Fachberufe des Gesundheitswesens 2.1 Krankenpflegegesetz 2.2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin 2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten 2.5 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten 2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden 2.7 Orthoptistengesetz 2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz 2.9 Hebammengesetz 2.10 Rettungsassistentengesetz 2.11 Ergotherapeutengesetz 2.12 Podologengesetz 2.13 Altenpflegegesetz 2.14 Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege 2.15 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens 2.16 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens 3 Heilpraktiker 3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 4 Apothekenwesen 4.1 Gesetz über das Apothekenwesen 4.2 Apothekenbetriebsordnung 4.3 Arzneimittelgesetz 5 Arzneimittelwesen 5.1 Arzneimittelgesetz 6 Gesundheitsämter 6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten 6.2 Thüringer Bestattungsgesetz 6.3 Infektionsschutzgesetz 6.4 Trinkwasserverordnung 6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer 7 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz - Teil Medizinaluntersuchung 7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 7.3 Vorbereitende Arbeiten 7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden 7.5 Enzymatische Analyse 7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte 7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen 7.8 Innenraumluftuntersuchungen 7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen 7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung 7.11 Mykologische Untersuchungen 7.12 Parasitologische Untersuchungen 7.13 Virologische Untersuchungen 7.14 Serologische Untersuchungen 8 Landesverwaltungsamt 8.1 Umsatzsteuergesetz 8.2 Gewerbeordnung 9 Gentechnik 9.1 Gentechnikgesetz 9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung 9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 Reproduktionsmedizin 10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle 12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern 12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes 12.2 Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Schriftliche Gutachten 1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung 1.3 Ausstellen von Bescheinigungen 1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat 1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers 1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen 2 Tierseuchenbekämpfung 2.1 Tierseuchengesetz 2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung 2.4 Tierimpfstoff-Verordnung 2.5 Tollwut-Verordnung 2.6 MKS-Verordnung 2.7 Schweinepest-Verordnung 2.8 Geflügelpest-Verordnungen 2.9 Tuberkulose-Verordnung 2.10 Brucellose-Verordnung 2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung 2.12 Bienenseuchen-Verordnung 2.13 Rinder-Leukose-Verordnung 2.14 Psittakose-Verordnung 2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung 2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit 2.17 Fischseuchen-Verordnung 2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung 2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung 2.22 BHV1-Verordnung 2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit 2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand 3 Tierschutz 3.1 Tierschutzgesetz 3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz 3.4 Tierschutztransportverordnung 3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung 3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung 3.7 Tierschutz-Hundeverordnung 3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 3.9 Thüringer Gefahren-Hundeverordnung 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung 4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 4.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 4.4 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse 5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 5.5 Vorläufiges Tabakgesetz 5.6 Milch- und Margarinegesetz 5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 5.8 Diätverordnung 5.9 Käseverordnung 5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung 5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 5.12 Trinkwasserverordnung 5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung 5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung 5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung 5.17 Wein-Überwachungsverordnung 5.18 BSE-Untersuchungsverordnung 5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung 5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 5.21 Tabakprodukt-Verordnung 5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz 5.23 Gegenproben-Verordnung 6 Rindfleischetikettierung 6.1 Rindfleischetikettierungsgesetz 7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten 7.1 Thüringer Heilberufegesetz 7.2 Bundes-Tierärzteordnung 7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten 7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ 7.5 Hufbeschlaggesetz 7.6 Hufbeschlagverordnung 7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung 8 Tierarzneimittelwesen 8.1 Arzneimittelgesetz 9 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz -Veterinäruntersuchung- 9.1 Erstellen von Gutachten 9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen 9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen 9.4 Virologische Untersuchungen 9.5 Parasitologische Untersuchungen 9.6 Serologische Untersuchungen 9.7 Molekularbiologische Untersuchungen 9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen 9.9 Sonstige Untersuchungen 9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland 10 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz -Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik- 10.1 Sensorische Prüfung 10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden 10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9) 10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden 10.5 Enzymatische Analysen 10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln 10.7 Gärversuche im Gärröhrchen 10.8 Bio-Assays 10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren 10.10 Besondere Verfahren 10.11 Erstellen von Gutachten 11 Verbraucherinformation 11.1 Verbraucherinformationsgesetz Teil D Sozialwesen 1 Heimaufsicht 1.1 Heimgesetz 1.2 Heimmindestbauverordnung 1.3 Heimpersonalverordnung

Verwaltungskostenverzeichnis ThürVwKostOMSFG

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A ThürVwKostOMSFG

Teil A
Arbeitsschutz

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

 

55 bis 5 500

1.1.2

Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3

 

275

1.2

Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

 

60 bis 2 800

1.3

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5

 

35 bis 165

1.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 6

 

60 bis 550

1.3.3

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

 

65

1.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

 

110

1.3.5

Ermächtigung eines Arztes nach § 13

 

 

1.3.5.1

Erstermächtigung

 

190

1.3.5.2

Verlängerung

 

55

1.3.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

110

1.3.7

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2

 

120

1.4

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

60 bis 250

1.4.2

Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 550

1.5

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1

 

60 bis 660

1.5.2

Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2

 

60 bis 250

2

Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1

 

30 bis 280

2.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2

 

30 bis 1 100

2.1.3

Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3

 

65

2.1.4

Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4

 

30 bis 280

2.1.5

Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5

 

30 bis 280

2.1.6

Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6

 

30 bis 1 100

2.1.7

Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7

 

30 bis 1 100

2.1.8

Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8

 

30 bis 550

2.1.9

Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2

 

30 bis 1 100

2.1.11

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1

 

30 bis 1 100

2.2

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

30

2.3

Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5

 

30 bis 1 100

2.4

Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4

 

30 bis 1 100

2.5

Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für

 

 

2.5.1.1

Dampfkesselanlagen nach Nr. 1

 

 

2.5.1.1.1

bis 1 MW

 

880

2.5.1.1.2

über 1 MW bis 2 MW

 

1 200

2.5.1.1.3

über 2 MW bis 4 MW

 

1 850

2.5.1.1.4

über 4 MW bis 10 MW

 

2 400

2.5.1.1.5

über 10 MW bis 100 MW

 

2 400
zuzüglich 120
je angefangenes
1 MW über
10 MW,
höchstens 4 800

2.5.1.1.6

über 100 MW

 

4 800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über
100 MW,
höchstens 8 800

 

Anmerkung:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

 

 

2.5.1.1.7

mit Abhitzedampfkessel

80 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1

mindestens 705

 

Anmerkung:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

 

 

2.5.1.1.8

Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.

 

 

2.5.1.2

Füllanlagen nach Nr. 2

 

110 bis 1 650

2.5.1.3

Anlagen nach Nr. 3

 

 

 

Anmerkung:

Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

 

 

2.5.1.3.1

Lageranlagen

 

 

2.5.1.3.1.1

bis zu 50 m3 Fassungsvermögen

 

300

2.5.1.3.1.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3

 

3,08

2.5.1.3.1.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3 000 m3

 

0,66

2.5.1.3.1.4

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3 000 m3

 

0,31

2.5.1.3.2

Füllstellen

 

55 bis 550

2.5.1.3.3

Tankstellen

 

 

2.5.1.3.3.1

bis zu 5 m3 Fassungsvermögen

je angefangener Kubikmeter

120
mindestens 300

2.5.1.3.3.2

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3

 

65

2.5.1.3.3.3

je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3

 

3,08

2.5.1.4

Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4

 

 

2.5.1.4.1

für Baukosten bis 1 000 000 Euro

0,4 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.2

für weitere Baukosten bis 5 000 000 Euro

0,2 v. H. der Baukosten

 

2.5.1.4.3

für weitere Baukosten über 5 000 000 Euro

0,1 v. H. der Baukosten

 

 

Für die Berechnung gilt:

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

 

 

2.5.2

Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

50 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.3

Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 300

2.5.4

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1

 

140 bis 2 750

2.5.5

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2

12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4

 

2.5.6

Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2

^^

 

190

2.5.7

Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3

 

35 bis 1 100

2.5.8

Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17

 

 

2.5.8.1

Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1

 

35 bis 1 100

2.5.8.2

Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2

 

55

2.5.9

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2

 

55 bis 275

2.5.10

Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2

 

55

2.6

Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2

 

60 bis 2 800

2.6.2

Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2

 

80 bis 1 700

2.6.3

Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27

 

60 bis 1 100

2.6.4

Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28

 

60 bis 1 100

2.6.5

Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs. 1

 

 

2.6.5.1

Erstmaliges Ausstellen

 

190

2.6.5.2

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes

 

90

2.6.5.3

Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes

 

60

2.7

Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2

 

610

2.7.2

Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1

 

190

2.8

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15

 

50 bis 1 000

2.8.2

Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17

 

50 bis 1 000

2.9

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 von den Vorschriften des § 7

 

60 bis 660

2.9.2

Aufhebung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 3

 

60 bis 220

3

Gefährliche Stoffe

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Zulassen von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 6 bis 15

 

60 bis 660

3.1.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus

 

60 bis 1 100

3.1.3

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

170 bis 550

3.1.4

Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3

 

 

3.1.4.1

in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 (GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 (BAnz. S. 4881) in der jeweils geltenden Fassung

je Teilnehmer

17
mindestens 170

3.1.4.2

in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.5

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4

 

280 bis 1 100

3.1.6

Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2

 

170 bis 550

3.1.7

Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3

 

140 bis 280

3.1.8

Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1

 

190

3.1.9

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1

 

65

3.1.10

Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2

 

310

3.1.11

Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3

je Teilnehmer

11
mindestens 110

3.1.12

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2

 

65

3.2

Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6

 

50 bis 300

3.2.2

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument 

150 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 zuzüglich 10 für jede weitere Ausfertigung

3.2.2.1

Änderung einer Erlaubnis

 

50

3.2.2.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument 

50

3.2.3

Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige nach § 14

 

30 bis 250

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

3.2.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

je Prüfung

60 zuzüglich 10 je Teilnehmer

3.2.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

je Prüfung

50 bis 300

3.2.6

Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Satz 2

50

3.2.7

Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3

40 bis 400

3.2.8

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28

200 bis 2 500

3.2.8.1

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1

50 bis 1 250

3.2.8.2

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Lagergenehmigung

50

3.2.9

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4

70 bis 1 000

3.2.9.1

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung

70 bis 700

3.2.9.2

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2

70 bis 700

3.2.10

Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument

70 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.10.1

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40

3.2.10.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.10.3

Ersatzausfertigung für einen in Verlust geratenen Befähigungsschein

einschließlich ausgefertigtes Dokument

50

3.2.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 5

40

3.2.13

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1

einschließlich ausgefertigtes Dokument

80 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.13.1

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40

3.2.13.2

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis

einschließlich ausgefertigtes Dokument

40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.2.13.3

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis

50

3.2.14

Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5

50

3.2.15

Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 oder nach § 48 Satz 2

40 bis 1 000

3.2.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4

40 bis 500

3.2.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34 Abs. 1, 2 oder 3

75 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.2.2, 3.2.10 oder 3.2.13

3.2.18

Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheids, eines Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1

80

Anmerkung:
Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2 Satz 2.

3.3

Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 5

 

 40 bis 300

3.3.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12

 

 40 bis 300

3.3.3

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungsund Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2

 

 40 bis 300

3.3.4

Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2

 

 40 bis 500

3.3.5

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1

 

 40 bis 300

3.3.6

Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1

 

 40 bis 300

3.3.7

Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1

 

 150 bis 1 000

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

3.3.8

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2

 

 40

3.3.9

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1

 

 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3

3.3.10

Empfangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen nach § 40 Abs. 5

 

 40 bis 500

3.3.11

Prüfung der eingereichten Qualifikation mit den geforderten Kenntnissen nach § 40a Abs. 1 Satz 1

 

 40 bis 500

3.3.12

Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1

 

 40

3.4

Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3

 

 40 bis 300

3.5

Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2

 

 30 bis 100

3.6

Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1

 

60 bis 550

3.6.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

 

60 bis 110

4

Arbeitszeitregelungen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und babweichend von § 3

 

 

4.1.1.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.1.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2abweichend von § 4 Satz 2

 

120

4.1.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3abweichend von § 5 Abs. 1

 

110 bis 220

4.1.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und babweichend von § 6 Abs. 2

 

 

4.1.4.1

über zehn Stunden werktäglich

 

110 bis 220

4.1.4.2

Festlegung eines Ausgleichszeitraums

 

120

4.1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5abweichend von § 2 Abs. 3

 

65

4.1.6

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

 

60 bis 280

4.1.7

Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2aabweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

 

110 bis 440

4.1.8

Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1auf Antrag

 

200

4.1.9

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis cabweichend von § 9

 

 

4.1.9.1

 

für einen Sonn- oder Feiertag

 

4.1.9.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.9.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

110

4.1.9.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.9.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.9.1.5

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.9.2

 

bei mehr als einem Tag für jeden weiteren Sonn- und Feiertag

 

4.1.9.2.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

40

4.1.9.2.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

55

4.1.9.2.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

85

4.1.9.2.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

120

4.1.9.2.5

für über 100 Beschäftigte

 

140
zuzüglich 70
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.10

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5abweichend von § 9

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.12

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aabweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

für jedes Jahr

 

4.1.12.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

60

4.1.12.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

80

4.1.12.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

120

4.1.12.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

170

4.1.12.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

220

4.1.12.6

für über 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 28
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2und § 11 Abs. 2

 

 

4.1.13.1

 

für ein bis drei Wochen

 

4.1.13.1.1

für 1 bis 10 Beschäftigte

 

120

4.1.13.1.2

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

170

4.1.13.1.3

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

220

4.1.13.1.4

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

280
zuzüglich 50
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.13.2

 

für jeweils drei weitere Wochen

50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 4.1.13.1

4.1.14

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

120

4.1.15

Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2

 

 

4.1.15.1

für 1 bis 5 Beschäftigte

 

65

4.1.15.2

für 6 bis 10 Beschäftigte

 

90

4.1.15.3

für 11 bis 20 Beschäftigte

 

130

4.1.15.4

für 21 bis 50 Beschäftigte

 

190

4.1.15.5

für 51 bis 100 Beschäftigte

 

240

4.1.15.6

für über 100 Beschäftigte

 

300
zuzüglich 30
je weitere
100 Beschäftigte

4.1.16

Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr

200 bis 1 500

 

 

für jedes weitere Jahr

200 bis 1 500
höchstens 4 500

4.1.17

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

 

 

4.1.17.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung

 

60 bis 1 000

4.1.17.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.1.17.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.2

Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a

 

 

4.2.1.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen

 

60 bis 1 000

4.2.1.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60

4.2.1.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 1 000

4.3

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

65

4.3.2

Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer

 

 

4.3.2.1

Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5

je Kartenantrag

22

4.3.2.2

Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

je Kartenantrag

30

4.3.2.3

Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9

je Kartenantrag

22

 

Anmerkung zu Nr. 4.3.2:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

 

 

4.3.3

Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3

 

30,70

4.3.4

Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2

 

35 bis 110

4.4

Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

gebührenfrei

5

Schutz bestimmter Personengruppen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.1.1

Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

 

 

5.1.1.1

 

bis 3 Tage

 

5.1.1.1.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

50

5.1.1.1.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.1.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.1.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.1.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2

 

4 bis 10 Tage

 

5.1.1.2.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

75

5.1.1.2.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.2.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.2.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.2.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3

 

11 bis 30 Tage

 

5.1.1.3.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

100

5.1.1.3.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.3.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.3.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.3.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4

 

mehr als 30 Tage

 

5.1.1.4.1

1 bis 4 Kinder oder Jugendliche

 

125

5.1.1.4.2

5 bis 10 Kinder oder Jugendliche

 

150

5.1.1.4.3

11 bis 20 Kinder oder Jugendliche

 

200

5.1.1.4.4

21 bis 50 Kinder oder Jugendliche

 

250

5.1.1.4.5

über 50 Kinder oder Jugendliche

 

300

5.1.2

Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1

 

65

5.1.3

Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2

 

65

5.1.4

Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2

 

65

5.1.5

Anordnung nach § 28 Abs. 3

 

65 bis 310

5.1.6

Anordnung nach § 30 Abs. 2

 

65

5.1.7

Zulassung nach § 40 Abs. 2

 

35 bis 90

5.1.8

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1

 

 

5.1.8.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

65 bis 600

5.1.8.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.1.8.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

65 bis 600

5.2

Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.2.1

Anordnung nach § 2 Abs. 5

 

60 bis 550

5.2.2

Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3

 

60 bis 110

5.2.3

Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3oder § 8 Abs. 5 Satz 2

 

60 bis 110

5.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

 

65

5.2.5

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

 

5.2.5.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.2.5.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.2.6

Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3

 

gebührenfrei

5.2.7

Maßnahmen der Aufsicht nach § 20

 

 

5.2.7.1

bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen

 

60 bis 550

5.2.7.2

bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

35

5.2.7.3

bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht

 

60 bis 550

5.3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.3.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

 

5.3.1.1

für einen Beschäftigten

 

160 bis 250

5.3.1.2

für jeden weiteren Beschäftigten

 

60 bis 110

5.3.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

gebührenfrei

5.4

Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.4.1

Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

für einen Beschäftigten

160 bis 250

5.4.2

Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.5

Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15

 

10 bis 35

5.5.2

Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1

 

10 bis 35

5.5.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

25 bis 60

5.5.4

Anordnung nach § 9 Satz 2 und 3

 

25 bis 60

5.5.5

Anordnung nach § 16a Satz 1

 

25 bis 110

5.5.6

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

 

gebührenfrei

5.5.7

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

je Berechnungsstück

10 bis 80

5.5.8

Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1

 

10 bis 35

5.5.9

Verbot nach § 30

 

25 bis 280

5.6

Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Feststellung nach § 3

 

65

6

Sonstiges Arbeitsschutzrecht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1

 

 

6.1.1.1

bei Neuanerkennung

 

1 100

6.1.1.2

bei Verlängerung der Anerkennung

 

330

6.1.2

Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2

 

65 bis 275

6.1.3

Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1

 

65 bis 275

6.1.4

Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18

 

65 bis 275

Teil B - Gesundheitswesen

Teil B
Gesundheitswesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12

 

30 bis 60

1.2

Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2

 

50

1.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt

 

35

1.3

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22

 

50

1.4

Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.4.1

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2

 

220

1.4.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2

 

200 bis 400

1.4.3

Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3

 

310

1.4.4

Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.4.5

Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.4.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.4.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.4.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8

 

88

1.4.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5

 

165

1.4.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 und 1.4.9

 

88

1.4.11

Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2

 

165

1.4.12

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4

 

110

1.5

Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.5.1

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.5.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 400

1.5.3

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.5.4

Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1

 

165

1.5.5

Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2

 

165

1.5.6

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1

 

165

1.5.7

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2

 

165

1.5.8

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1

 

88

1.5.9

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4

 

165

1.5.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9

 

88

1.5.11

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4

 

110

1.6

Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.6.1

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2

 

220

1.6.2

Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3

 

310

1.6.3

Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1

 

165

1.6.4

Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2

 

165

1.6.5

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

165

1.6.6

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

165

1.6.7

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3

 

165

1.6.8

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.7

 

88

1.6.9

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2

 

200 bis 400

1.7

Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.7.1.

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2

 

220

1.7.2

Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5

 

200 bis 400

1.7.3

Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7

 

220

1.7.4

Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3

 

310

1.7.5

Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1

 

165

1.7.6

Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2

 

165

1.7.7

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1

 

165

1.7.8

Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2

 

165

1.7.9

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4

 

88

1.7.10

Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9

 

55

1.7.11

Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3

 

55

1.7.12

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1und 2 sowie § 10 Abs. 4

 

60 bis 310

1.8

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.8.1

Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

60 bis 310

1.9

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.9.1

Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2

 

88

1.10

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

 

 

1.10.1

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse

 

50 bis 220

1.10.2

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

110

2

Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1

 

50

2.1.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3

 

200 bis 300

2.1.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3

 

50 bis 150

2.1.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6

 

35

2.2

MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.2.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.2.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.2.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.3

Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.3.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.3.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16

 

35

2.5

Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.5.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.5.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.5.4

Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7

 

35

2.6

Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.6.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.6.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.6.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.7

Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.7.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.7.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.7.4

Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7

 

35

2.8

Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.8.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.8.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.8.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3

 

35

2.9

Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.9.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.9.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.9.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8

 

35

2.10

Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.10.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.10.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.10.4

Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1

 

50

2.10.5

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9

 

35

2.11

Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.11.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.11.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.11.4

Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4

 

35

2.12

Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.12.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2

 

200 bis 300

2.12.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2

 

50 bis 150

2.12.4

Anrechung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2

 

35

2.13

Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 2 Abs. 1

 

50

2.13.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 und 4

 

200 bis 300

2.13.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 und 4

 

50 bis 150

2.13.4

Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1

 

35

2.14

Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S 206) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“, „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ sowie „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 und § 3

 

50

2.14.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

200 bis 300

2.14.3

Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6

 

50 bis 150

2.14.4

Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.4.1

Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3

 

 

2.14.4.1.1

schriftlicher Teil:

 

110

2.14.4.1.2

praktischer Teil:

 

220

2.14.4.2

Zulassung zur Externenprüfung nach § 16

 

330

2.15

Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2

 

50

2.15.2

Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 4

 

200 bis 300

2.15.3

Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1

 

50 bis 150

2.16

Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

 

 

2.16.1

Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit

 

 

2.16.1.1

von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 170

2.16.1.2

von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

 

50 bis 100

2.16.2

Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse

 

30 bis 150

2.16.3

Rücknahme und Widerrufe

 

50 bis 100

2.16.4

Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)

 

35

3

Heilpraktiker

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund der

 

 

3.1

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

 

 

 

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 

250 bis 400

4

Apothekenwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder § 14 Abs. 1

 

300 bis 2 000

4.1.2

Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4

 

30 bis 165

4.1.3

Schließung nach § 5

 

100 bis 150

4.1.4

Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6

 

200 bis 300

4.1.5

Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1

 

300 bis 1 000

4.1.6

Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11A

 

300

4.1.7

Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12A

 

300 bis 400

4.1.8

Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b

 

300

4.1.9

Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2

 

200 bis 400

4.1.10

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1

 

400 bis 572

4.1.11

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10

 

75 v. H.
der jeweiligen
Gebühr

4.2

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5

 

40 bis 290

4.3

Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2

 

100 bis 300

5

Arzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

5.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

5.1.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von Gewebe nach §§ 13 bis 20c

 

50 bis 3 500

5.1.2

Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1

 

50 bis 1 750

5.1.3

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1

 

200 bis 1 000

5.1.4

Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a

 

400 bis 1 500

5.1.5

Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)

 

 

5.1.5.1

Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken)

 

100 bis 2 000

5.1.5.2

Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)

 

100 bis 2 500

5.1.5.3

Treffen von Anordnungen nach § 69

 

100 bis 2 000

5.1.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf

 

50 bis 3 500

5.1.7

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3

 

50 bis 3 500

5.1.8

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

 

30 bis 150

5.1.9

Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1

 

25 bis 260

5.1.10

Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6

 

75 v. H.
der jeweiligen Gebühr

6

Gesundheitsämter

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

6.1

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)

 

 

6.1.1

Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3

 

 

 

Anmerkung:

Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

 

 

6.1.1.1

Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)

je Bericht

5 bis 11

6.1.1.2

Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z. B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person

je Zeugnis

10 bis 20

6.1.1.3

Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z. B. zur Frage der Berufstauglichkeit

je Zeugnis

20 bis 45

6.1.1.4

Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person

je Zeugnis

30 bis 110

6.1.1.5

Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur

je Gutachten

100 bis 260

6.1.1.6

Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption

 

gebührenfrei

6.1.1.7

Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)

 

 

6.1.1.7.1

für jede Seite DIN A4

 

5

6.1.1.7.2

für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes

 

0,50

6.1.1.8

Impfausweise und andere Bescheinigungen

 

 

6.1.1.8.1

Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung

 

5

6.1.1.8.2

Ausstellung eines Duplikats des Impfbuches

 

5 bis 10

6.1.1.9

Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung

 

15

6.1.1.10

Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

Gebühr nach GOÄ

6.1.2

Röntgenologische Untersuchungen

 

 

6.1.2.1

Übersichtsaufnahmen (alle Formate)

 

 

6.1.2.1.1

eine Aufnahme

 

21

6.1.2.1.2

zwei Aufnahmen

 

34

6.1.2.1.3

mehr als zwei Aufnahmen

 

29

6.1.2.2

Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste

je Person

8

6.1.3

Tbc-Untersuchungen

 

 

6.1.3.1

Gewinnung und Versand von Sputum

 

14

6.1.3.2

Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux)

 

5 bis 10

6.1.4

Elektrokardiogramme

 

 

6.1.4.1

Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung

 

19

6.1.4.2

Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung

 

28

6.1.5.

Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen

 

 

6.1.5.1

Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern

je Person

8

6.1.5.2

Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten

 

21

6.1.5.3

Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme

 

 

6.1.5.3.1

HB-Bestimmung

 

4

6.1.5.3.2

Zählung der roten und weißen Blutkörperchen

 

5

6.1.5.3.3

Differenzierung eines Blutausstrichs

 

8

6.1.5.3.4

Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)

 

17

6.1.5.3.5

Blutsenkung

 

9

6.1.5.3.6

Blutzuckerbestimmung

 

7

6.1.5.3.7

Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase

je Untersuchung

8

6.1.5.4

Harnuntersuchung

 

 

6.1.5.4.1

Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

3

6.1.5.4.2

Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker

jeweils

4

6.1.5.4.3

Mikroskopische Sedimentuntersuchung

je Untersuchung

4

6.1.5.4.4

Qualitative Untersuchung einfacher Art, z. B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure

jeweils

4

6.1.5.4.5

Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)

jeweils

13

6.1.5.4.6

Qualitative Harnuntersuchung /Drogenscreening, Entnahme und Versand

je Streifentest

8

6.1.5.5

Lungenfunktionsprüfungen

 

 

6.1.5.5.1

Feststellung der Vitalkapazität

 

4

6.1.5.5.2

Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)

 

7

6.1.5.6

Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten

je Person

8

6.1.5.7

Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung z. B. Drogenscreening

je Probe

5

6.1.6

Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 IfSGin Verbindung mit § 36 IfSG Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend. Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind: einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u. a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 

25 bis 260

6.2

Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

6.2.1

Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1

je Schein

5 bis 15

6.2.2

Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3

 

20 bis 30

6.2.3

Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2

 

20 bis 30

6.2.5

Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3

 

30 bis 40

 

Anmerkung:

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

 

 

6.2.6

Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2

 

30 bis 50

6.3

Infektionsschutzgesetzes

 

 

6.3.1

Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33

 

 

6.3.1.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35

je Person

15 bis 26

6.3.1.2

Wiederholung der Belehrung nach § 35

je Person

10 bis 16

6.3.2

Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3

 

20 bis 160

6.3.2.1

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2

 

5 bis 11

6.3.2.2

Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.3.3

Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln

 

 

6.3.3.1

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1

je Person

15 bis 30

6.3.3.2

Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4

je Person

10 bis 15

6.4

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.4.1

Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)

 

15 bis 600

6.4.2

Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Entnahmestelle

3 bis 25

6.4.3

Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.5.1

Ortsbesichtigung der Badestelle

je Besichtigung

20 bis 160

6.5.2

Vor-Ort-Messung an der Badestelle

je Einzelbestimmung

3 bis 15

6.5.3

Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern

 

5 bis 10

7

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

 

 

 

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des / der

 

 

 

Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

 

 

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ vom April 1997

 

 

 

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

 

 

Infektionsschutzgesetzes

 

 

 

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1

Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

 

200 bis 600

7.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

7.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

25

7.2.2

Ausschütteln

 

12

7.2.3

Destillieren

 

17

7.2.4

Extrahieren

 

29

7.2.5

Filtrieren

 

9

7.2.6

Gefriertrocknen

 

29

7.2.7

Glühen

 

17

7.2.8

Ionenaustausch

 

22

7.2.9

Lösen

 

6

7.2.10

Mischen

 

6

7.2.11

Schmelzen

 

9

7.2.12

Schütteln

 

6

7.2.13

Sieben

 

9

7.2.14

Sublimieren

 

25

7.2.15

Trocknen

 

9

7.2.16

Umkristallisieren

 

25

7.2.17

Zerkleinern

 

7

7.2.18

Veraschung oder Aufschließen

 

 

7.2.18.1

trocken

 

19

7.2.18.2

nass

 

25

7.2.19

Zentrifugieren

 

 

7.2.19.1

bis 10 000 g

 

9

7.2.19.2

mehr als 10 000 g

 

17

7.2.20

Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests

 

 

7.2.20.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)

je

9

7.2.20.2

aufwändiger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

je

25

7.2.21

Mikroskopie

 

12 bis 32

7.2.22

Bestimmung der Masse

 

 

7.2.22.1

Genauigkeit bis 1 mg

 

7

7.2.22.2

Genauigkeit bis < +/- 1 mg

 

8

7.2.23

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

6

7.2.24

Volumenmessung

 

7

7.2.25

Sensorische Prüfung einfachere Art

 

10

7.3

Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)

 

 

7.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25

7.3.2

mehr als drei methodische Schritte

 

44

7.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

64

7.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

 

 

7.4.1

Atomabsorptionsmessung

 

 

7.4.1.1

flammenlos

je Parameter

23

7.4.1.2

mit Flamme

je Parameter

21

7.4.1.3

mit Hydridtechnik

je Parameter

38

7.4.1.4

massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

105

7.4.1.5

für jedes weitere Element (ICP/MS)

 

22

7.4.1.6

emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)

 

105

7.4.1.7

für jedes weitere Element

 

22

7.4.2

Aufnahme von Spektren

 

 

7.4.2.1

im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich

je Probe

29

7.4.2.2

im IR-Bereich

je Probe

44

7.4.2.3

Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums

je Probe

44

7.4.3

Brechungsindex, Refraktion

 

12

7.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

 

 

7.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

21

7.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

29

7.4.4.3

Gaschromatographie

 

37

7.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25

7.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

32

7.4.4.6

Papierchromatographie

 

17

7.4.4.7

Säulenchromatographie

 

32

7.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

21

7.4.6

Dichte oder spezifisches Gewicht

 

 

7.4.6.1

mittels der Spindel

 

6

7.4.6.2

mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage

 

9

7.4.6.3

mittels des Pyknometers

 

16

7.4.6.4

nach anderen Verfahren

 

17

7.4.7

Druckmessung

 

10

7.4.8

Elektrophorese

 

 

7.4.8.1

Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese

 

32

7.4.8.2

Trägerelektrophorese

 

32

7.4.9

Erstarrungspunkt

 

19

7.4.10

Fließpunkt

 

19

7.4.11

Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge

 

 

7.4.11.1

im UV-Bereich

 

17

7.4.11.2

im sichtbaren Bereich

 

12

7.4.11.3

im IR-Bereich

 

25

7.4.11.4

Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25

7.4.12

Gefrierpunkterniedrigung

 

32

7.4.13

Ionensensitive Messung

je Parameter

18

7.4.14

Leitfähigkeitsmessung

 

8

7.4.15

Massenspektrometrie

 

 

7.4.15.1

ohne vorherige Trennung

 

115

7.4.15.2

nach vorangegangener chromatographischer Trennung

 

208

7.4.16

pH-Wert elektrometrisch

 

8

7.4.17

Polarimetrie

 

21

7.4.18

Polarographie

 

25

7.4.19

Redoxpotential

 

21

7.4.20

Schmelzpunkt

 

12

7.4.21

Siedepunkt

 

16

7.4.22

Titration

 

 

7.4.22.1

einfach (visuelle Endpunktbestimmung)

je Parameter

8

7.4.22.2

Rücktitration

je Parameter

12

7.4.22.3

konduktometrisch

je Parameter

25

7.4.22.4

potentiometrisch

je Parameter

32

7.4.23

Tropfpunkt

 

19

7.4.24

Viskosität

 

22

7.5

Enzymatische Analyse

 

 

7.5.1

Zusatz einer Testsubstanz

 

17

7.5.2

Mehrstufentest

 

29

7.6

Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

 

 

7.6.1

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.1.1

Koloniezahlbestimmung

je Parameter

4,60

7.6.1.2

Coliforme

 

12

7.6.1.3

Escherichia coli

 

12

7.6.1.4

Gesamtcoliforme

 

9,20

7.6.1.5

Fäkalcoliforme

 

9,20

7.6.1.6

Clostridium perfringens

 

10

7.6.1.7

Legionellen

 

38

7.6.1.8

Pseudomonas aeruginosa

 

10

7.6.2

Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art

je Parameter

34

7.6.3

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

10,50

7.6.4

Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes

 

23

7.6.5

Gesamtphosphat

 

23

7.6.6

Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz

 

55 bis 200

7.6.7

Biochemischer Sauerstoffbedarf

 

 

7.6.7.1

einfacher Art (Verdünnungsmethode)

 

55

7.6.7.2

differenzierter Art (manometrische Bestimmung)

 

89

7.6.8

Trübungsmessung

 

7

7.6.9

Färbungsmessung

 

7

7.6.10

Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

 

 

7.6.10.1

Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte

Bestimmung einer Wirkstoffgruppe

95

7.6.10.2

Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.3

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gruppenbestimmung

95

7.6.10.4

Organische Chlorverbindungen

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.5

Trihalogenmethane

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.6

Aromatische Lösungsmittel (BTEX)

Gruppenbestimmung

66

7.6.10.7

Phenole

Gruppenbestimmung

95

7.6.11

Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser

je Parameter

16

7.6.12.

Sauerstoffmessung elektrometrisch

 

14

7.6.13

Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen

 

35

7.6.14

Bromat

 

40

7.6.15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

10

7.6.16

Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay

je Probe

14

7.6.17

Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)

je Element

12

7.7.

Krankenhaushygienische Untersuchungen

 

 

7.7.1

Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen

 

 

7.7.1.1

Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten

 

 

7.7.1.1.1

bis zu 3 Indikatoren

 

8

7.7.1.1.2

jeder weitere Indikator

 

4

7.7.1.2

Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)

 

 

7.7.1.2.1

je Anforderung/Set

 

37

7.7.1.2.2

Transportkontrolle

 

12

7.7.1.3

Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus med. techn. Geräten u. a.)

 

 

7.7.1.3.1

einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)

je Probe

7

7.7.1.3.2

aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)

je Probe

22

7.7.1.4

Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten

 

 

7.7.1.4.1

Koloniezahlbestimmung

 

4,60

7.7.1.4.2

Ausschluss Indikatorkeime

 

 

7.7.1.4.2.1

Nachweis Pseudomonas aeroginosa

 

10

7.7.1.4.2.2

Nachweis E.coli

 

12

7.7.1.4.2.3

Nachweis Coliforme

 

12

7.7.1.4.2.4

kein Nachweis

 

7

7.7.2

Hygienisch-messtechnische Untersuchungen

 

 

7.7.2.1

Partikelmessung

je Messstelle

12

7.7.2.2

Luftkeimzahlmessung

je Messstelle

20

7.7.2.3

Luftströmungsuntersuchung

je Messstelle

7

7.7.2.4

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.7.2.5

Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen

je Messstelle

6

7.7.2.6

Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen

je Messfühler

6

7.8

Innenraumluftuntersuchungen

 

 

7.8.1

Luftprobenahme für chemische Untersuchung

je Probe

25

7.8.2

Raumklimatische Parameter

je Messstelle

6

7.9

Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen

 

 

7.9.1

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung

 

5

7.9.2

Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung

 

6

7.9.3

Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern

 

7

7.9.4

Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (z. B: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)

 

 

7.9.4.1

auf Anaerobier

 

16

7.9.4.2

auf schwer anzüchtbare Keime

je Keim

8

7.9.5

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen

 

9

7.9.6

Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli usw.)

 

14

7.9.7

Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger

 

10

7.9.8

Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl

 

14

7.9.9

Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.9.10

Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)

 

38

7.9.11

Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren

 

4

7.9.12

Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren

je geprüftem Keim

6

7.9.13

Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren

je Antiserum

2,50

7.9.14

Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographie

je geprüftem Keim

27

7.9.15

Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z. B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien)

 

18

7.9.16

Nachweis von Bakterientoxinen in vivo

 

33

7.9.17

Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien

 

11

7.10

Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

 

 

7.10.1

Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung

 

27

7.10.2

Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage

 

66

7.10.3

Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren

 

27

7.10.4

Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien

je Medikament

7

7.11

Mykologische Untersuchungen

 

 

7.11.1

Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung

 

12

7.11.2

Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen

 

14

7.11.3

Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren

 

11

7.11.4

Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)

 

7

7.11.5

Schimmelpilze im Wasser

 

18

7.11.6

Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden bzw. Applikationsverfahren

je geprüftem Keim

27

7.12

Parasitologische Untersuchungen

 

 

7.12.1

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung

 

7

7.12.2

Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z. B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung

 

11

7.12.3

Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder „Dicker Tropfen“) auf Malaria-Plasmodien

 

11

7.12.4

Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen

 

6

7.12.5

Direktnachweis von Protozoen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden

 

14

7.13

Virologische Untersuchungen

 

 

7.13.1

Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren

 

14

7.13.2

Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien

 

26

7.13.3

Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption

 

9

7.13.4

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung

 

9

7.13.5

Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Viren mittels Neutralisationstest

 

14

7.13.6

Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren

 

14

7.13.7

Nachweis neutralisierender Antikörper (z. B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen

 

14

7.13.8

Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe

 

230

7.14

Serologische Untersuchungen

 

 

7.14.1

Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z. B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.)

 

6

7.14.2

Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren

 

12

7.14.3

Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)

 

 

7.14.3.1

Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest

 

6

7.14.3.2

Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations- Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations- Assay (TPPA)

 

6

7.14.3.3

Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA-Abs-Test)

 

9

7.14.4

Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage

 

8

7.14.5

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)

 

15

7.14.6

IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht

 

14

7.14.7

Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

17

7.14.8

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren

 

25

7.14.9

Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z. B. EIA)

 

14

7.14.10

Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassay

je weitere Antikörperklasse

14

7.14.11

Untersuchung auf HIV-Antikörper

 

9

7.14.12

Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot

 

50

7.14.13

Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), inclusive negativer und Mitogen Kontrolle

 

40

8

Landesverwaltungsamt

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb

je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum

20 bis 100

8.2

Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

 

Erteilung einer Konzession nach § 30

 

50 bis 3 000

9

Gentechnik

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

9.1

Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.1.1

Anzeigeverfahren

 

 

9.1.1.1

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.1.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,3 v. H. der Investitionskosten

mindestens 275

9.1.1.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

850
zuzüglich
0,2 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 450
zuzüglich 0,15 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

4 900
zuzüglich
0,1 v.H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.2

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1

 

100 bis 1 800

9.1.1.3

Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

275 bis 2 900

9.1.1.4

Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2

 

60 bis 1 000

9.1.1.5

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.2

Anmeldeverfahren

 

 

9.1.2.1

Prüfung der Anmeldung

a)

zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder

b)

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1

 

 

9.1.2.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,5 v. H. der Investitionskosten

mindestens 350

9.1.2.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 300
zuzüglich 0,3 v. H. der
250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 900
zuzüglich 0,2 v. H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

5 900
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.2.2

Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

350 bis 2 900

9.1.2.3

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1

 

150 bis 1 500

9.1.2.4

Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1

 

200 bis 1 500

9.1.3

Genehmigungsverfahren

 

 

9.1.3.1

(Teil-) Genehmigung

a)

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,

b)

Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

c)

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

 

9.1.3.1.1

bis 250 000 Euro Investitionskosten

0,7 v. H. der Investitionskosten

mindestens 600

9.1.3.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten

 

1 800
zuzüglich 0,4 v.H. der
250 000 Euro übersteigenden
Investitionskosten

9.1.3.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

2 800
zuzüglich 0,2 v.H. der
500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.1.4

über 2 500 000 Euro Investitionskosten

 

7 000
zuzüglich 0,1 v. H. der
2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.3.2

Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind

 

600 bis 4 500

9.1.3.3

Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2

Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1

 

9.1.4

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 350

9.1.5

nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2

 

100 bis 2 000

9.1.6

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1

 

100 bis 2 000

9.1.7

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben

 

1 00 bis 2 000

 

Anmerkung:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostGbleibt unberührt.

 

 

9.1.8

Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1

 

100 bis 2 000

9.1.9

Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

 

100 bis 2 000

9.1.10

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3

 

100 bis 4 000

9.1.11

Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3

 

60 bis 570

9.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

9.2.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2

 

100 bis 600

9.3

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

10 bis 2 000

10

Reproduktionsmedizin

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

10.1

Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

10.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.1.1

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme

 

100 bis 300

10.1.1.2

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden

 

700 bis 1 000

10.1.2

Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a

 

 

10.1.2.1

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1

 

50 bis 150

10.1.2.2

Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2

 

350 bis 500

11

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

 

 

11.1

Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

 

176

12

Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

 

 

12.1

Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

 

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 44

 

50 bis 1 100

12.1.2

Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3

 

50 bis 300

12.1.3

Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4

 

50 bis 500

12.1.4

Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1

 

25 bis 1 100

12.1.5

Rücknahme und Widerruf nach § 48

 

25 bis 1 100

12.1.6

Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3

 

50 bis 1 100

12.2

Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz

 

 

12.2.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2

 

50 bis 1 100

12.2.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50

 

50 bis 1 100

12.2.3

Maßnahmen der Aufsicht nach § 51

 

50 bis 1 100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Teil C
Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Allgemeine Gebühren

 

 

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

 

 

1.1

Schriftliche Gutachten

nach Zeitaufwand

 

1.2

Mehrausfertigung einer Bescheinigung

 

1,60

1.3

Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen

 

 

1.3.1

ohne Untersuchung

 

6 bis 25

1.3.2

mit Untersuchung

nach Zeitaufwand

 

1.4

Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

 

 

1.4.1

Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen

nach Zeitaufwand

 

1.4.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

1.5

Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers

je Tier nach Zeitaufwand

 

1.6

Zuschläge für öffentliche Leistungen

 

 

Zuschläge für öffentliche Leistungen Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnungvom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

2

Tierseuchenbekämpfung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

2.1

Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.1.1

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.2

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunden, Katzen oder Viehbeständen, von Tierschauen oder durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh

 

 

2.1.2.1

erster Tag

 

15 bis 90

2.1.2.2

je Folgetag

 

6 bis 70

2.1.3

Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.4

Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4

 

15 bis 560

2.1.5

Anordnung nach § 17c Abs. 5

 

33

2.1.6

Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17d Abs. 1 und 2

 

500 bis 10 000

2.1.7

Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, nach § 17e

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.1.8

Erlaubniserteilung zur Haltung von Papageien oder Sittichen nach § 17g Abs. 1 und 2 nach Prüfung der Sachkunde und der Räumlichkeiten

nach Zeitaufwand

mindestens 33

2.1.9

Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein von ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 beauftragter Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 79 Abs. 4, einer nach § 79 Abs. 1 bis 3, § 79a oder § 79b erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, sofern kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 2 die Leistung abschließend regelt

 

 

2.1.9.1

Probenentnahme

 

 

2.1.9.1.1

Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 lfd. Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1.9.1.2

Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 lfd. Nr. G 3.1 der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.3

Kotprobenentnahme Rind

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.4

Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur GOT

 

2.1.9.1.5

Kotprobenentnahme Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2

Impfungen

 

 

2.1.9.2.1

Rinder

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.2

Schweine, Schafe, Ziegen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur GOT

 

2.1.9.2.3

Geflügel

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur GOT

 

2.1.9.3

Tuberkulinisierungen

Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II lfd. Nr. 201 der Anlage zur GOT

 

 

Anmerkungen zu Nr. 2.1.9:

1.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.

2.

Für Strecken, die der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG beauftragte Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.9 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

 

 

2.2

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.2

Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV

 

6 bis 90

2.2.3

Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 22

2.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV

 

11 bis 27

2.2.5

Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV

 

14

2.2.6

Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk

 

17

2.2.7

Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.8

Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.9

Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.2.10

Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

mindestens 37

2.2.11

Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV

 

17

2.2.12

Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV

 

 

2.2.12.1

Ursprungszeugnisse nach § 20 Satz 1

 

6 bis 25

2.2.12.2

Gesundheitszeugnisse nach § 20 Satz 2

nach Zeitaufwand

höchstens 180

2.2.13

Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV

 

 

2.2.13.1

Geflügelhaltungen

 

 

2.2.13.1.1

bis 20 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.1.2

21 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.1.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

2.2.13.2

sonstige Tierhaltungen

 

 

2.2.13.2.1

bis 5 Tiere

 

gebührenfrei

2.2.13.2.2

5 bis 100 Tiere

je Tierhaltung

10

2.2.13.2.3

über 100 Tiere

je Tierhaltung

15

Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.

2.2.13.3

Zirkusse

je Zirkus

15

2.2.14

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkVeinschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV

je Rind

2,60 bis 15

 

Anmerkung:

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

2.2.15

Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses

 

10

2.2.16

Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV

 

20

2.2.17

Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV

 

20

2.2.18

Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV

je Ohrmarke

1,25 bis 3
(im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)

2.2.19

Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV

je Kennzeichen

0,09 bis 3

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.20

Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen § 34 Abs. 3c ViehVerkV

 

20

2.2.21

Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV

 

20

2.2.22

Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV

je Ohrmarke

0,09 bis 0,20

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

 

 

2.2.23

Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkVsowie Ausstellung von Duplikaten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 oder Ersatzpässen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 für einen Equidenpass

 

 

2.2.23.1

Zuteilung von Transpondern

je Transponder

3 bis 20

2.2.23.2

Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen

je Pass oder Duplikat

35 bis 125

2.2.24

Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV

nach Zeitaufwand

 

2.2.25

Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

je Rind

10

2.2.26

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Tier-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

 

 

2.2.26.1

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.2

HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder

4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier

0,41

2.2.26.3

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder

 

 

2.2.26.3.1

1 bis 20 Rinder

je Tierhaltung

10,23

2.2.26.3.2

21 bis 100 Rinder

je Rind

0,51

2.2.26.3.3

101 bis 500 Rinder

je Rind

0,41

2.2.26.3.4

über 500 Rinder

je Rind

0,31

 

Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 

 

2.2.26.4

HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.4.1

Schweine

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.2

Schafe, Ziegen

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.4.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle

5 bis 10

2.2.26.5

HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen

2.2.26.5.1

Schweine

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.2

Schafe, Ziegen

je Tierhaltung

5 bis 10

2.2.26.5.3

gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)

je Tierhaltung

5 bis 10

 

Anmerkung zu Nr. 2.2.14 bis 2.2.26:

In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht wird sie zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4ThürVwKostG).

 

 

2.3

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.3.1

Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 560

2.4

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.4.1

Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3

 

20 bis 500

2.4.2

Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1

 

41 bis 420

2.4.3

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

250 bis 5 000

2.4.4

Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

2.4.5

Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.4.6

Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1

 

50 bis 5 000

2.4.7

Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6in Verbindung mit § 7

 

41 bis 420

2.4.8

Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2

 

500 bis 5 000

2.5

Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3

 

32

2.5.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4

 

19

2.5.3

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.6

MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.6.1

Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.6.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7oder § 30 Abs. 3

 

17

2.7

Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.7.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.7.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

 

17

2.7.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1

 

17

2.7.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1

 

17

2.7.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7

 

17

2.7.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7

 

17

2.8

Geflügelpest-Verordnungen

 

 

2.8.1

Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.8.1.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

32

2.8.1.2

Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3

 

50 bis 100

2.8.1.3

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 oder 4

 

8 bis 15

2.8.1.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder § 60

 

8 bis 29

2.8.2

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

 

 

2.8.2.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

32

2.8.2.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2

 

32

2.8.2.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2

 

24

2.8.2.4

Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2

 

17

2.8.2.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3

 

12

2.8.2.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3

 

17

2.9

Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.9.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.9.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.10

Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.10.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2

 

32

2.10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

 

17

2.10.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

12

2.10.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2

 

17

2.10.5

Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19

 

60

2.10.6

Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4

 

45

2.11

Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.11.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3

 

32

2.12

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.12.1

Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2

 

 

2.12.1.1

bis 25 Bienenvölker

je Bienenhaltung

gebührenfrei

2.12.1.2

26 bis 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

7

2.12.1.3

über 50 Bienenvölker

je Bienenhaltung

15

2.12.2

Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.12.3

Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

 

 

2.12.3.1

Ausstellung der Bescheinigung

 

8 bis 11

2.12.3.2

Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung

je Volk

2,80

2.12.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3

 

12

2.12.5

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3

 

15

2.13

Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.13.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2

 

32

2.13.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2oder § 8 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

2.14

Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.14.1

Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

 

33

2.14.2

Erteilung der Genehmigung der Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 3

 

6 bis 17

2.15

Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.15.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.15.2

Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

2.15.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3

nach Zeitaufwand

mindestens 29

2.16

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.16.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1oder § 3a Satz 2

 

32

2.16.2

Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

 

7

2.17

Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.17.1

Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

2.17.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1

 

25

2.17.3

Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1

je Betrieb

7

2.17.4

Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3

 

29

2.17.5

Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2

 

25

2.17.6

Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1

 

6 bis 25

2.18

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.18.1

Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1

 

 

2.18.1.1

Rinder, Wildklauentiere, Einhufer

je Tier

2,40
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.2

Schweine, Schafe und Ziegen

je 10 Tiere

1,70
mindestens 19
höchstens 220

2.18.1.3

Affen, Halbaffen

je Tier

6
mindestens 19
höchstens 200

2.18.1.4

Vögel

 

 

2.18.1.4.1

Geflügel

 

 

2.18.1.4.1.1

bis 300 Tiere

 

18

2.18.1.4.1.2

301 bis 1 000 Tiere

 

35

2.18.1.4.1.3

1 001 bis 2 000 Tiere

 

45

2.18.1.4.1.4

ab 2 001 Tiere

 

59

2.18.1.4.2

Papageien, Sittiche

je Tier

6,60
mindestens 19
höchstens 308

2.18.1.5

Hasen und Kaninchen

je 10 Tiere

6,30
mindestens 19
höchstens 62

2.18.1.6

Bienen

je Volk oder Königin

2,80
mindestens 15
höchstens 29

2.18.1.7

Fische

je Behältnis oder je 100 kg

9,90
mindestens 19
höchstens 154

2.18.1.8

Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Portionen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.9

Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

je 10 Embryonen und Eizellen

3,20
mindestens 19
höchstens 143

2.18.1.10

Bruteier

je 1 000 Stück

1,70
mindestens 19
höchstens 94

2.18.1.11

sonstige Waren

nach Zeitaufwand

mindestens 15

2.18.2

Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4oder § 34a Abs. 2

 

6 bis 560

2.18.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.4

Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3oder eines Betriebs nach § 15

nach Zeitaufwand

mindestens 50

2.18.5

Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3

 

32

2.18.6

Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2

 

32

2.18.7

Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35

nach Zeitaufwand

mindestens 27

2.18.8

Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5

nach Zeitaufwand

mindestens 27
höchstens 300

2.18.9

Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2

nach Zeitaufwand

 

2.18.10

Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4

nach Zeitaufwand

 

2.18.11

Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4

nach Zeitaufwand

mindestens 26

2.19

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.19.1

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4

 

15 bis 290

2.19.2

Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7

 

15 bis 290

2.20

Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.20.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2

 

32

2.21

Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.21.1

Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

 

29

2.22

BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.22.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5

nach Zeitaufwand

 

2.22.2

Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

 

6 bis 12

2.23

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.23.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2

 

32

2.23.2

Genehmigung von Ausnahmen nach § 8

 

19

2.24

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

2.24.1

Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

 

32

2.24.2

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2

 

32

3

Tierschutz

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

3.1

Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.1.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 1a Satz 1 oder 2

 

35 bis 80

3.1.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

je Antrag

10 bis 220

3.1.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3

 

27 bis 115

3.1.4

Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3

 

55 bis 260

3.1.5

Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1

 

55 bis 550

3.1.6

Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3

 

35

3.1.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2

 

27 bis 110

3.1.8

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

27 bis 230

3.1.9

Prüfung der Sachkunde

a)

der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 oder

b)

einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5

 

20 bis 100

3.1.10

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4

 

27 bis 120

3.1.11

Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betrieben, Zirkusbetrieben, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

nach Zeitaufwand

 

3.2

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.2.1

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

3.2.2

Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8

nach Zeitaufwand

 

3.2.3

Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 60

3.2.4

Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.5

Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.2.6

Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeitaufwand

 

3.2.7

Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1

 

60 bis 120

3.2.8

Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde

 

25 bis 100

3.2.9

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3

 

20

3.2.10

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich

a)

Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b)

Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

nach Zeitaufwand

mindestens 100

3.2.11

Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

 

60 bis 180

3.2.12

Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3

 

60 bis 180

3.2.13

Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c

 

60 bis 120

3.2.14

Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5

 

20

3.3

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.3.1

Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in § 1 Abs. 1bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, sowie sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

 

 

3.3.1.1

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

 

3.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2

Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1

 

 

3.3.2.1

Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

30

 

Anmerkung:

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

3.3.2.2

Treffen von Anordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

 

30 bis 300

3.3.2.3

Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1

 

30 bis 500

3.4

Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.4.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2

 

20

3.5

Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.5.1

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1

 

25

3.5.2

Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4

 

 

3.5.2.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.2.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.5.3

Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8

 

25

3.5.4

Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

3.5.5

Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2

 

55 bis 560

3.6

Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.6.1

Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6

 

50 bis 270

3.7

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.7.1

Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3

 

25 bis 100

3.8

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.8.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1

 

25 bis 100

3.8.2

Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1

 

16

3.8.3

Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3

 

 

3.8.3.1

Abnahme der fachtheoretischen Prüfung

 

25 bis 100

3.8.3.2

Abnahme der fachpraktischen Prüfung

 

25 bis 100

3.9

Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

3.9.1

Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung

nach Zeitaufwand

 

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

4.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.1.1

Ausstellen einer Veterinärbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 3 Buchst. a, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen, in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 5

nach Zeitaufwand

 

4.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1

 

5 bis 515

4.1.3

Durchführung von Kontrollen nach Artikel 8 Abs. 6, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden

nach Zeitaufwand

 

4.1.4

Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 Abs. 1, eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 Abs. 1, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 oder 3, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 13 Abs. 1, eines Fettverarbeitungsbetriebs nach Artikel 14 Abs. 1, einer Biogasanlage oder einer Kompostieranlage nach Artikel 15 Abs. 1, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 17 Abs. 1 oder eines Heimtierfutterbetriebs oder einer technischen Anlage nach Artikel 18 Abs. 1

 

100 bis 1 000

4.1.5

Überwachung eines zugelassenen Betriebs nach Artikel 26 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

4.1.5.1

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

4.1.5.2

Entnahme einer Probe

 

16,50

4.2

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.2.1

Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2

 

110 bis 560

4.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2

 

28 bis 290

4.3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.3.1

Genehmigung einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, nach § 6 Abs. 5

 

10

4.3.2

Registrierung eines Betriebes nach § 7 Satz 1

 

29 bis 56

4.3.3

Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

 

300 bis 600

4.3.4

Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.5

Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2

 

29 bis 56

4.3.6

Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1

 

28

4.3.7

Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1

 

85 bis 500

4.4

Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

4.4.1

Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 5 Satz 1

 

400 bis 1 200

5

Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse*)

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

5.1

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83; L 46 vom 21.2.2008, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung*)

 

 

5.1.1

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.2

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.2.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf Rinder, Einhufer/ Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild (Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)

 

 

5.1.2.1.1

ausgewachsene Rinder

je Tier

5

5.1.2.1.2

Jungrinder

je Tier

2

5.1.2.1.3

Einhufer/Equiden

je Tier

3

5.1.2.1.4

Schweine

 

 

5.1.2.1.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

je Tier

0,50

5.1.2.1.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

je Tier

1

5.1.2.1.5

Schafe, Ziegen

 

 

5.1.2.1.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

0,15

5.1.2.1.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

0,25

5.1.2.1.6

Geflügel

 

 

5.1.2.1.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

0,005

5.1.2.1.6.2

Enten, Gänse

je Tier

0,01

5.1.2.1.6.3

Truthühner

je Tier

0,025

5.1.2.1.7

Zuchtkaninchen

je Tier

0,005

5.1.2.1.8

Wildschweine

je Tier

8

5.1.2.1.9

Wildwiederkäuer

je Tier

7

5.1.2.1.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

6

5.1.2.1.11

Sumpfbiber

je Tier

4

 

Anmerkung:

Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten EG-Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

 

 

5.1.2.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

a)

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

b)

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und

c)

Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

Deckung höherer Kosten über die in der Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren hinaus durch Erhebung kostendeckender Gebühren

 

 

Anmerkungen:

1.

Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2.

Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a)

Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b)

Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),

c)

Post- und Fernmeldegebühren,

d)

Haltung von Dienstfahrzeugen,

e)

Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),

f)

Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g)

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h)

Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),

i)

Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j)

Vermischte Verwaltungsausgaben,

k)

Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3.

Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet.

Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben.

Dazu werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen mindestens 0,001 Euro und höchstens 1,40 Euro.

 

 

Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

 

 

5.1.2.2.1

ausgewachsene Rinder

 je Tier

 höchstens 41

5.1.2.2.2

Jungrinder

 je Tier

 höchstens 31

5.1.2.2.3

Einhufer, Equiden

 je Tier

 höchstens 45

5.1.2.2.4

Schweine

 

5.1.2.2.4.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg

 je Tier

 höchstens 37

5.1.2.2.4.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg

 je Tier

 höchstens 37

5.1.2.2.5

Schafe, Ziegen

 

5.1.2.2.5.1

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg

je Tier

 höchstens 17

5.1.2.2.5.2

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg

je Tier

 höchstens 17

5.1.2.2.6

Geflügel

 

5.1.2.2.6.1

Haushühner, Perlhühner

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.6.2

Enten, Gänse

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.6.3

Truthühner

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.7

Zuchtkaninchen

je Tier

 höchstens 0,30

5.1.2.2.8

Wildschweine

je Tier

 höchstens 18

5.1.2.2.9

Wildwiederkäuer

je Tier

 höchstens 29

5.1.2.2.10

Zuchtlaufvögel

je Tier

 höchstens 26

5.1.2.2.11

Sumpfbiber

je Tier

 höchstens 18

5.1.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.3

Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.3.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.3.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

je Tonne Fleisch

2

5.1.3.1.2

Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3

Zuchtwildfleisch, Wildfleisch

 

 

5.1.3.1.3.1

kleines Federwild, kleines Haarwild

je Tonne Fleisch

1,50

5.1.3.1.3.2

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

je Tonne Fleisch

3

5.1.3.1.3.3

Wildschweine, Wildwiederkäuer

je Tonne Fleisch

2

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.3.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

 

 

5.1.3.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.4

Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.4.1

Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.1.4.1.1

kleines Federwild

je Tier

0,005

5.1.4.1.2

kleines Haarwild

je Tier

0,01

5.1.4.1.3

Wildschweine

je Tier

1,50

5.1.4.1.4

Wildwiederkäuer

je Tier

0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.4.2

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

 

 

Die nach diesen Vorgaben zu ermittelnden kostendeckenden Gebühren betragen:

 

 

5.1.4.2.1

kleines Federwild

je Tier

 höchstens 12

5.1.4.2.2

kleines Haarwild

je Tier

 höchstens 12

5.1.4.2.3

Wildschweine

je Tier

 höchstens 28

5.1.4.2.4

Wildwiederkäuer

je Tier

 höchstens 16

5.1.4.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5

Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.1

Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

5.1.5.1.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.1.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Fischereierzeugnisse

 höchstens 7

 

Anmerkungen:

 

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.5.1.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.5.2

Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.5.2.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

je Tonne

0,50

5.1.5.2.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

5.1.5.2.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.6

Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

 

Anmerkung:

Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

 

 

5.1.6.1

Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

je 30 Tonnen
und danach je Tonne

1
0,50

 

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

 

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

 

 

5.1.6.2

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.

 je Tonne Rohmilch

 höchstens 0,15

Anmerkungen:

 

 

a)

Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

 

 

5.1.6.3

Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

5.1.7

Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 200

5.1.8

Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

 

5.1.8.1

Probenahme

je Tier

mindestens 5,50
höchstens 8

Anmerkungen:

a)

Innerhalb des Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

 

 

5.1.9

Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.10

Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120

 

Anmerkung:

Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

 

 

5.1.11

Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

nach Zeitaufwand

 

5.1.12

Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.13

Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

30

5.1.14

Anerkennung eines Betriebes oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

100 bis 900

5.1.15

Kontrolle eines trichinenfreien Betriebes nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.16

Aussetzung der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

 

75 bis 675

5.1.17

Durchführung von Kontrollen nach Anhang IV Kapitel II Teil A Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

nach Zeitaufwand

 

5.1.18

Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

 

20 bis 100

5.2

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, 5 und 9.

 

 

5.2.1

Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

120 bis 900

5.2.2

Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

50 bis 250

5.2.3

Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

50 bis 250

5.2.4

Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

60 bis 380

5.2.5

Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

 

90 bis 900

5.2.6

Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH

 

30 bis 120

5.2.7

Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b

nach Zeitaufwand

 

5.2.8

Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2

 

30

5.2.9

Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3

nach Zeitaufwand

 

5.2.10

Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b

 

60

5.2.11

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.2.12

Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5

 

80 bis 400

5.3

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

 

5.3.1

Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.1.1

amtliche Kontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.3.1.2

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.3.1.3

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz (nachfolgend TLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

b)

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.2

Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

 

 

5.3.2.1

Anordnung einer Maßnahme

 

30 bis 300

5.3.2.2

Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.3

Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)

nach Zeitaufwand

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

 

 

5.3.4

Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)

 

30 bis 1 000

5.4

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung*)

 

 

5.4.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen, oder

c)

erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob von EU-Recht abweichende oder über dieses hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt unberührt)

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

 

 

5.4.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.4.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.4.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.4.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4

 

55 bis 560

5.5

Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.5.1

Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1, soweit sie

a)

aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei in Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen (Gebührentatbestand im Sinne des § 46a)

 

 

5.5.1.1

Entnahme einer Probe

 

16,50

5.5.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen dessen Kosten.

 

 

5.5.1.3

Betriebskontrolle

nach Zeitaufwand

 

5.6

Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.6.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 170

5.6.2

Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1

 

60

5.6.3

Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 6

 

60

5.7

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 - 269-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.7.1

Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1

 

75

5.8

Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.8.1

Genehmigung nach § 11 Abs. 1zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

 

75

5.9

Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.9.1

Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

 

75

5.9.2

Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1

 

75

5.10

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.10.1

Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis

 

39

5.11

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.11.1

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1

 

55 bis 570

5.11.2

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3

 

55 bis 570

5.11.3

Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1

 

55 bis 570

5.12

Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.12.1

Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht die Qualitätsanforderungen nach den §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

55 bis 300

5.13

Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.13.1

Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1

 

83 bis 260

5.14

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.14.1

Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1

 

80 bis 500

5.15

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.15.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)

 

 

 

Anmerkungen:

a)

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

b)

Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

 

5.15.1.1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung

 

 

5.15.1.1.1

Einhufer

je Tier

mindestens 28
höchstens 55

5.15.1.1.2

Rinder

je Tier

mindestens 16
höchstens 30

5.15.1.1.3

Hausschweine

je Tier

mindestens 15
höchstens 27

5.15.1.1.4

Schafe, Ziegen

je Tier

mindestens 8
höchstens 16

5.15.1.1.5

Haarwild

je Tier

mindestens 8
höchstens 40

5.15.1.2

Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.1.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.1.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.1.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.2

Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1

 

 

 

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

 

 

5.15.2.1

Fleischuntersuchung

je Tier

mindestens 5
höchstens 11

5.15.2.2

Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger

je Tier

mindestens 5
höchstens 32

5.15.2.3

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

 

5.15.2.3.1

Probenahme

je Tier

mindestens 8
höchstens 12

5.15.2.3.2

Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz

je Tier

mindestens 18
höchstens 31

 

Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

 

 

5.15.3

Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

 

 

a)

auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder

b)

auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten

 

100 v. H. der
Gebühren
nach
Nr. 5.15.1
oder 5.15.2,

50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1
der 5.15.2

 

Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

 

 

5.15.4

Genehmigung für die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage nach § 11 Satz 2

 

90

5.15.5

Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a

 

20 bis 100

5.15.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

 

30

5.15.7

Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

 

30

5.15.8

Genehmigung für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1

 

60 bis 120

5.15.9

Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3

 

45 bis 90

5.15.10

Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19

 

30 bis 120

5.15.11

Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

 

30

5.15.12

Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6 °C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

 

17 bis 120

5.16

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.16.1

Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

 

42

5.16.2

Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1

 

100 bis 500

5.16.3

Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3

 

60

5.16.4

Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2

 

20

5.16.5

Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 23

5.16.6

Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

je 1 000 Eier

0,027 bis 0,05

 

Anmerkungen:

a)

Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

 

 

b)

Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.

c)

Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Eier durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen durchzuführenden Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Menge der erzeugten Eier in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den Eierpackstellen entsprechend der dort als Lebensmittel verpackten inländischen Eier in Ansatz gebracht.

5.17

Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.17.1

Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1

 

55 bis 570

5.17.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.17.3

Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 290

5.17.4

Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand

 

5.18

BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.18.1

Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1 Abs. 1 und 1a oder § 3

je Untersuchung für ein Rind

mindestens 12
höchstens 20

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

c)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

 

 

5.18.2

Entnahme einer Probe nach § 2

je Tier

mindestens 1
höchstens 13

 

Anmerkungen:

a)

Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

b)

Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

c)

Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

 

 

5.18.3

Gestattung der Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3

nach Zeitaufwand

mindestens 17

5.19

EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.19.1

Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

nach Zeitaufwand

 

5.19.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1

nach Zeitaufwand

 

5.20

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.20.1

Kontrolle von in Drittländern hergestellten oder behandelten Sendungen von Lebensmitteln, wenn die Freigabe dieser für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft nur nach Durchführung einer Kontrolle als Schutzmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit einem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft möglich ist und dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt

 

 

5.20.1.1

Entnahme einer Probe

nach Zeitaufwand

mindestens 16,50

5.20.1.2

Untersuchung einer Probe

 

 

 

Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLV (Nr. 10) berechnet und vom TLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

 

 

5.20.1.3

Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments

 

15

5.21

Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.21.1

Zulassung eines Prüflaboratoriums und Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 3

nach Zeitaufwand

 

5.22

Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.22.1

Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1

 

150 bis 450

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

5.22.2

Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf BSE nach § 8 Abs. 2 Satz 1

 

gebührenfrei

5.23

Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

5.23.1

Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2

nach Zeitaufwand

 

6

Rindfleischetikettierung

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

6.1

Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

6.1.1

Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1

nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)

 

7

Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

7.1

Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.1.1

Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1

 

83 bis 290

7.2

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.2.1

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a

 

90 bis 240

7.2.2

Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3

 

190 bis 350

7.2.3

Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1

 

60 bis 200

7.2.4

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2

 

60 bis 200

7.2.5

Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1

 

60 bis 170

7.2.6

Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3

 

30 bis 100

7.2.7

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4

 

29

 

Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

7.3

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.3.1

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3

 

29

7.3.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4

 

29

7.3.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2

 

29

7.4

Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2

 

94

7.4.2

Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2

 

70

7.5

Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.5.1

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3

 

30

7.5.2

Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3

 

40 bis 200

7.6

Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.6.1

Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1

 

30

7.6.2

Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3

 

60 bis 300

7.6.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1

 

20

7.6.4

Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1

 

60 bis 200

7.6.5

Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4

 

85

7.6.6

Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4

 

85

7.7

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

7.7.1

Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2

 

 

7.7.1.1

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3

 

30 bis 120

7.7.1.2

Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6

 

60 bis 350

7.7.2

Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3

 

30 bis 80

7.7.3

Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3

 

30 bis 100

 

Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

 

 

8

Tierarzneimittelwesen

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

8.1

Arzneimittelgesetzes

 

 

8.1.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a

 

 

8.1.1.1

Erstbescheinigung

 

40

8.1.1.2

jede weitere Bescheinigung

 

2

8.1.2

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1

 

55 bis 300

8.1.3

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird

 

 

8.1.3.1

Überwachung tierärztlicher Hausapotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.2

Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen

nach Zeitaufwand

höchstens 510

8.1.3.3

Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.4

Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel

nach Zeitaufwand

höchstens 3 000

8.1.3.5

Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.6

Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden

nach Zeitaufwand

höchstens 155

8.1.3.7

Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen

nach Zeitaufwand

höchstens 155

9

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -

 

 

9.1

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

9.2

Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

 

 

9.2.1

Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

13

9.2.2

Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben

je Probe

18,80

9.2.3

Grundsatzmethodik Hämatologie

je Probe

10,80

9.2.4

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

44

9.2.5

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

33

9.2.6

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.7

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

17,60

9.2.8

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren

je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag

14,30

9.2.9

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)

je Auftrag

13,20

9.2.10

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien

je Tierkörper

18,70

9.2.11

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen

je Auftrag

13,20

9.2.12

Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel

je Auftrag

11

9.2.13

Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

je Probe

31,20

9.2.14

Morphologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.3

Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

 

 

9.3.1

Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung

je Probe

4,60

9.3.2

Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung

je Probe

8,40

9.3.3

Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren

je Probe

5,90

9.3.4

Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren

je Probe

11,40

9.3.5

Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung

je Isolat

9,50

9.3.6

Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe

je Probe

6,40

9.3.7

Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl

je Probe

6,90

9.3.8

Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben

je Probe

18,50

9.3.9

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.10

Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis

je Ansatz

10,30

9.3.11

Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis

je Ansatz

9,70

9.3.12

Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis

je Ansatz

5,50

9.3.13

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis

je Ansatz

27,20

9.3.14

Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus)

je Ansatz

11,60

9.3.15

Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis

je Ansatz

17,20

9.3.16

Untersuchung auf E.coli Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.17

Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.18

Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis

je Ansatz

10,60

9.3.19

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis

je Ansatz

6,60

9.3.20

Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis

je Ansatz

11,70

9.3.21

Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,10

9.3.22

Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis

je Ansatz

18

9.3.23

Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.24

Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis

je Ansatz

8,40

9.3.25

Untersuchung auf Salmonella spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,80

9.3.26

Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,20

9.3.27

Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

8,60

9.3.28

Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.3.29

Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis

je Ansatz

12,10

9.3.30

Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweis

je Ansatz

6,30

9.3.31

Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis

je Ansatz

16,00

9.3.32

Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis

je Ansatz

4,70

9.3.33

Mykologische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

14,30

9.3.34

Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol

je Probe

17,20

9.3.35

Mykotoxinnachweis - Zearalenon

je Probe

17,20

9.3.36

Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin

je Probe

17,20

9.3.37

Mykotoxinnachweis Fumonisin

je Probe

17,20

9.3.38

Mykotoxinnachweis Aflatoxine

je Probe

17,20

9.3.39

Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A

je Probe

17,20

9.3.40

Mykotoxinnachweis Citrinin

je Probe

17,20

9.3.41

Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis

je Probe

14,30

9.3.42

Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis

je Ansatz

9

9.3.43

Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis

je Ansatz

7,50

9.3.44

Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze

je Probe

11

9.3.45

Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 40

9.4

Virologische Untersuchungen

 

 

9.4.1

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen

je Probe

44

9.4.2

Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern

je Probe

44

9.4.3

Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik

je Probe

18,70

9.4.4

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweis

je Probe

22

9.4.5

Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)

je Ansatz

5,80

9.4.6

Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis

je Ansatz

12,50

9.4.7

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.8

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) Antigennachweis

je Ansatz

40,70

9.4.9

Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.10

Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

24,90

9.4.11

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis

je Ansatz

8,80

9.4.12

Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis

je Ansatz

17,30

9.4.13

Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes Antigennachweis

je Ansatz

13,90

9.4.14

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis

je Ansatz

28,40

9.4.15

Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.16

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis

je Ansatz

32,80

9.4.17

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis

je Ansatz

48,40

9.4.18

Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.19

Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis

je Ansatz

14,30

9.4.20

Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) Antigennachweis

je Ansatz

15

9.4.21

Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis

je Ansatz

59,20

9.4.22

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis

je Ansatz

38,10

9.4.23

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweis

je Ansatz

20,60

9.4.24

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis

je Ansatz

34,80

9.4.25

Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis

je Ansatz

46,90

9.4.26

Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.27

Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis

je Ansatz

38,50

9.4.28

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis

je Ansatz

29,70

9.4.29

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweis

je Ansatz

24,20

9.4.30

Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis

je Ansatz

35,60

9.4.31

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis

je Ansatz

29,50

9.4.32

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis

je Ansatz

18,40

9.4.33

Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis

je Ansatz

13,20

9.4.34

Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis

je Ansatz

9,60

9.4.35

Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis

je Ansatz

19,30

9.4.36

Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis

je Ansatz

22,30

9.4.37

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis

je Ansatz

22,60

9.4.38

Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.39

Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.40

Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis

je Ansatz

19

9.4.41

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis

je Ansatz

59,40

9.4.42

Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis

je Ansatz

42,40

9.4.43

Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis

je Ansatz

42,90

9.4.44

Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis

je Ansatz

7,20

9.4.45

Virologische Spezialuntersuchungen

nach Aufwand

10 bis 70

9.5

Parasitologische Untersuchungen

 

 

9.5.1

Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien

nach Aufwand

10 bis 60

9.5.2

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation

je Probe

6,30

9.5.3

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation

je Probe

6,30

9.5.4

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotation

je Probe

6,30

9.5.5

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung

je Probe

5,80

9.5.6

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode

je Probe

9,10

9.5.7

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master

je Probe

9,80

9.5.8

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat

je Probe

5,20

9.5.9

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur

je Probe

39,80

9.5.10

Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation

je Probe

25,70

9.5.11

Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen

je Probe

8,60

9.5.12

Parasitologische Sektion

je Probe

12,10

9.5.13

Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien

je Ansatz

9,90

9.5.14

Parasitologische Untersuchung auf Giardien

je Ansatz

15,40

9.5.15

Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.

je Ansatz

15,40

9.5.16

Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- u. Toxoplasma-Gewebezysten

je Ansatz

15,40

9.5.17

Parasitologische Untersuchung auf Trichinen

je Ansatz

7

9.5.18

Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis

je Ansatz

13,20

9.5.19

Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion

je Probe

6,90

9.5.20

Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis

je Ansatz

5,30

9.5.21

Parasitologische Untersuchung Kot

je Probe

11,00

9.5.22

Parasitologische Untersuchung Erdproben

je Probe

17,60

9.5.23

Parasitologische Untersuchung Futterproben

je Probe

17,60

9.5.24

Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten

je Probe

10,10

9.5.25

Parasitologische Untersuchung Blut

je Probe

15,80

9.5.26

Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes

je Probe

22

9.5.27

Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll

je Volk

19,60

9.6

Serologische Untersuchungen

 

 

9.6.1

Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis

 

 

9.6.1.1

einfach

je Probe

7,70

9.6.1.2

aufwändig

je Probe

10

9.6.1.3

sehr aufwändig

je Probe

15

9.6.2

Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)

je Probe

15,20

9.6.3

Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)

je Probe

7,70

9.6.4

Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)

je Probe

2,40

9.6.5

Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)

je Probe

2,40

9.6.6

Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)

je Probe

4,60

9.6.7

Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)

je Probe

8,10

9.6.8

Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)

je Probe

7,40

9.6.9

Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis

je Probe

16

9.6.10

Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis

je Probe

3,50

9.6.11

Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/ TRT) - Antikörperachweis

je Probe

10,20

9.6.12

Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis

je Probe

29,70

9.6.13

Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3

9.6.14

Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweis

je Probe

4,30

9.6.15

Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis

 

6,30

9.6.16

Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.17

Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.18

Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.19

Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.20

Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.21

Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.22

Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.23

Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis

je Probe

3,60

9.6.24

Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis

je Probe

5,10

9.6.25

Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.26

Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis

je Probe

6,30

9.6.27

Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.28

Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.29

Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

14,60

9.6.30

Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis

je Probe

5,40

9.6.31

Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.32

Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis

je Probe

8,30

9.6.33

Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.34

Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis

je Probe

19,30

9.6.35

Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis

je Probe

10,20

9.6.36

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,30

9.6.37

Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.38

Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

6,20

9.6.39

Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14

9.6.40

Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90

9.6.41

Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.42

Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis

je Probe

8

9.6.43

Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis

je Probe

5,70

9.6.44

Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50

9.6.45

Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

4,70

9.6.46

Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis

je Probe

7,30

9.6.47

Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5

9.6.48

Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.49

Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis

je Probe

8,70

9.6.50

Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20

9.6.51

Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

13,80

9.6.52

Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.53

Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40

9.6.54

Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40

9.6.55

Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis

je Probe

2,70

9.6.56

Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis

je Probe

3,90

9.6.57

Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4

9.6.58

Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis

je Probe

6,70

9.6.59

Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis

je Probe

7,20

9.6.60

Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (lleitis) - Antikörpernachweis

je Probe

11,10

9.6.61

Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40

9.6.62

Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20

9.7

Molekularbiologische Untersuchungen

 

 

9.7.1

Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

je Ansatz

10 bis 38

9.7.2

Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22

9.7.3

Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11

9.8

Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

 

 

9.8.1

Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20

9.8.2

Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45

9.8.3

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20

9.8.4

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80

9.8.5

Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70

9.8.6

Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200

9.9

Sonstige Untersuchungen

 

 

9.9.1

Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70

9.9.2

Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60

9.9.3

Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60

9.9.4

Tierversuch

je Ansatz

77

9.10

Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

 

 

9.10.1

Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50

9.10.2

Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15

10

Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -

 

 

10.1

Sensorische Prüfung

 

 

10.1.1

einfacher Art

 

9,40

10.1.2

differenzierter Art (z. B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)

 

15,60

10.1.3

weiter differenzierter Art (z. B. Triangel-Test)

 

25,30

10.1.4

Gebrauchstest (z. B. bei Bedarfsgegenständen)

 

25,30

10.1.5

Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung

 

31,40

10.2

Allgemeine Arbeitsmethoden

 

 

10.2.1

Absorbieren und Adsorbieren

 

23,70

10.2.2

Ausschütteln

 

12,70

10.2.3

Destillieren

 

15,60

10.2.4

Dialysieren

 

23,70

10.2.5

Dekantieren

 

9,40

10.2.6

Extrahieren

 

28,10

10.2.7

Filtrieren

 

8,30

10.2.8

Gefriertrocknen

 

28,10

10.2.9

Gelfiltration

 

31,40

10.2.10

Glühen

 

15,60

10.2.11

Ionenaustausch

 

22

10.2.12

Lösen

 

5,10

10.2.13

Mischen

 

5,10

10.2.14

Perforieren

 

28,10

10.2.15

Rektifizieren

 

23,70

10.2.16

Schmelzen

 

8,30

10.2.17

Schütteln

 

5,10

10.2.18

Sieben

 

8,30

10.2.19

Sublimieren

 

23,70

10.2.20

Trocknen

 

8,30

10.2.21

Umkristallisieren

 

23,70

10.2.22

Zerkleinern, Homogenisieren

 

6,30

10.2.23

Veraschen bzw. Aufschließen

 

 

10.2.23.1

trocken

 

18,70

10.2.23.2

nass

 

25,30

10.2.24

Zentrifugieren

 

 

10.2.24.1

bis 10 000 g

 

8,30

10.2.24.2

mehr als 10 000 g

 

15,60

10.2.25

Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

 

 

10.2.25.1

einfacher Art (z. B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)

 

5 bis 8

10.2.25.2

schwieriger Art (z. B. Diazotierung, Silylierung)

 

23,70

10.2.26

Mikroskopie/Histometrie

 

 

10.2.26.1

einfacher Art

 

12,70

10.2.26.2

schwieriger Art

 

31,40

10.2.26.3

Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand

 

66

10.2.27

Bestimmung der Masse

 

 

10.2.27.1

mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg

 

6,30

10.2.27.2

mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg

 

7,60

10.2.28

Bestimmung von Länge, Dicke und Breite

 

5,10

10.2.29

Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben

 

6,30

10.2.30

Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion

 

12,70

10.2.31

Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

 

 

10.2.31.1

mittels Spindel

 

5,10

10.2.31.2

mittels Mohr-(Westphal)scher Waage

 

7,60

10.2.31.3

mittels Pyknometers

 

14,30

10.2.31.4

nach anderen Verfahren

 

15,60

10.2.32

Druckmessung

 

10,20

10.3

Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

 

 

10.3.1

bis drei methodische Schritte

 

25,30

10.3.2

vier bis sechs methodische Schritte

 

44

10.3.3

mehr als sechs methodische Schritte

 

62,70

10.4

Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

 

 

10.4.1

allgemeine Bestimmungsmethoden

 

 

10.4.1.1

Erstarrungspunkt

 

17,60

10.4.1.2

Fließpunkt

 

17,60

10.4.1.3

Gefrierpunkterniedrigung

 

31,40

10.4.1.4

Ionensensitive Messungen

 

23,70

10.4.1.5

Kalorische Größen

 

23,70

10.4.1.6

Leitfähigkeitsmessung

 

13,80

10.4.1.7

Physikalische Prüfung von Materialien

 

22,60

10.4.1.8

pH-Wert

 

 

10.4.1.8.1

mit Indikatorfolien

 

5,10

10.4.1.8.2

kolorimetrisch

 

11,60

10.4.1.8.3

elektrometrisch

 

7,60

10.4.1.9

Rauchpunkt

 

23,70

10.4.1.10

Redoxpotential

 

20,90

10.4.1.11

Schmelzpunkt

 

12,70

10.4.1.12

Siedepunkt

 

14,30

10.4.1.13

Tropfpunkt

 

17,60

10.4.1.14

Viskosität

 

22

10.4.1.15

Migration

 

50,10

10.4.1.16

Konditionierung von Tabakwaren

 

18,70

10.4.1.17

maschinelles Abrauchen von Zigaretten

 

35,20

10.4.2

Atomabsorbtionsmessung

 

 

10.4.2.1

flammenlos

 

47,30

10.4.2.2

mit Flamme

 

37,40

10.4.2.3

massenspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP/MS)

 

 

10.4.2.3.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.3.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.2.4

emissionsspektrometrische Messung mit induktivgekoppeltem Plasma (ICP)

 

 

10.4.2.4.1

pro Untersuchungsserie 1. Element

 

106,70

10.4.2.4.2

für jedes weitere Element

 

22

10.4.3

Aufnahme von Spektren

 

 

10.4.3.1

im UV- und sichtbaren Bereich

 

28,60

10.4.3.2

im IR-Bereich

 

44

10.4.3.3

Aufnahme von Fluoreszensspektren

 

44

10.4.4

Chromatographische Methoden

 

 

 

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

 

 

10.4.4.1

Dünnschichtchromatographie

 

20,90

10.4.4.2

Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie

 

28,10

10.4.4.3

Gaschromatographie

 

37,40

10.4.4.4

Hochdruckflüssigkeitschromatographie

 

25,30

10.4.4.5

Ionenaustauschchromatographie

 

31,40

10.4.4.6

Papierchromatographie

 

15,60

10.4.4.7

Säulenchromatographie

 

31,40

10.4.5

Colorimetrie, Nephelometrie

 

20,90

10.4.6

Elektrophorese

 

 

10.4.6.1

Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese

 

31,40

10.4.6.2

Trägerelektrophorese

 

31,40

10.4.6.3

Immunoelektrophorese

 

44

10.4.6.4

Molekularelektrophorese

 

50,10

10.4.7

Flammenphotometrie

 

35,20

10.4.7.1

jedes weitere Flemment

 

15,60

10.4.8

Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen

 

 

10.4.8.1

im UV-Bereich

 

15,60

10.4.8.2

im sichtbaren Bereich

 

17,10

10.4.8.3

im IR-Bereich

 

25,30

10.4.8.4

Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge

 

25,30

10.4.9

Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

159,50

10.4.10

Massenspektrometrie

 

 

10.4.10.1

einfacher Art

 

121

10.4.10.2

aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)

 

220

10.4.11

Polarimetrie

 

20,90

10.4.12

Polarographie

 

23,70

10.4.13

Radioaktivitätsbestimmung

 

 

10.4.13.1

Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.2

Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44

10.4.13.3

Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40

10.4.14

Nuklidspezifische Messungen

 

 

10.4.14.1

für ein Nuklid

 

192,50

10.4.14.2

für jedes weitere Nuklid

 

22

10.4.14.3

Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50

10.4.14.4

Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z. B. Sr 90)

 

79,20

10.4.15

Röntgenfluoreszensanalyse

 

 

10.4.15.1

qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)

 

137,50

10.4.15.2

quantitativ

je Element

74,80

10.4.16

Thermoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.17

Chemoluminiszenzspektrometrie

 

101,20

10.4.18

Elektronenspinresonanzspektrometrie

 

106,70

10.4.19

Titration

 

 

10.4.19.1

einfach

 

7,60

10.4.19.2

Rücktitration

 

12,70

10.4.19.3

konduktometrisch

 

23,70

10.4.19.4

potentiometrisch

 

31,40

10.5

Enzymatische Analysen

 

 

10.5.1

einfacher Test

 

15,60

10.5.2

Mehrstufentest

 

28,60

10.6

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

 

 

10.6.1

einfacher Art

 

9,40

10.6.2

aufwändiger Art

 

22

10.6.3

Keimzahlbestimmung

 

 

10.6.3.1

einfacher Art

 

15,60

10.6.3.2

aufwändiger Art

 

28,60

10.6.4

Bakteriologische Fleischuntersuchung

 

18,70

10.6.5

Hemmstofftest

 

 

10.6.5.1

einfacher Art

je Einzelplatte

6,30

10.6.5.2

aufwändiger Art

je Probe

18,70

10.7

Gärversuche im Gärröhrchen

 

12,70

10.8

Bio-Assays

 

 

10.8.1

Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)

 

11,60

10.8.2

Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z. B. ELISA/RIA)

 

 

10.8.2.1

einfacher Art

 

7,60

10.8.2.2

aufwändiger Art

 

37,40

10.8.2.3

besonders aufwändiger Art

 

74,80

10.9

Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

 

 

10.9.1

DNA-Isolierung, einfach

 

3,90

10.9.2

DNA-Isolierung, aufwändig

 

9,40

10.9.3

DNA-Isolierung, sehr aufwändig

 

18,70

10.9.4

PCR, einfache Bestimmung

 

5,10

10.9.5

PCR, aufwändige Bestimmung

 

12,70

10.9.6

PCR, sehr aufwändige Bestimmung

 

18,70

10.9.7

PCR, halbquantitative Bestimmung

 

31,40

10.9.8

Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton

 

47,30

10.9.9

Detektion, einfache Bestätigungsreaktion

 

12,70

10.9.10

Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion

 

31,40

10.9.11

Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion

 

62,70

10.9.12

Plasmidnachweis

 

18,70

10.9.13

Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden

 

28 bis 60

10.9.14

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening

 

17 bis 30

10.9.15

Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren

 

57 bis 285

10.10

Besondere Verfahren

 

 

10.10.1

Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs

 

37,40

10.10.2

Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

11,60

10.10.3

aw-Wert-Bestimmung

 

14,30

10.10.4

Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

 

 

10.10.4.1

erste Probe

 

7,60

10.10.4.2

jede weitere Probe

 

3,90

10.10.5

Stabilität von Konserven

 

9,40

10.10.6

Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln

 

 

10.10.6.1

Präparation

 

12,70

10.10.6.2

Abtropfgewicht

 

6,30

10.10.7

Fleischqualitätsuntersuchungen

 

 

10.10.7.1

Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch

 

7,60

10.10.7.2

Dripverlust

 

18,70

10.10.7.3

Wasserbindungskapazität

 

25,30

10.10.7.4

Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)

 

12,70

10.11

Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 

11

Verbraucherinformation

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des

 

 

11.1

Verbraucherinformationsgesetzes

(VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

 

Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

 

11.1.1

Gebühren

 

 

11.1.1.1

Erteilung von Auskünften

 

 

11.1.1.1.1

Erteilung mündlicher Auskünfte

 

gebührenfrei

11.1.1.1.2

Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.1.3

Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2

Herausgabe

 

 

11.1.1.2.1

Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.2.2

Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 

11.1.1.3

Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 

11.1.2

Auslagen

 

 

11.1.2.1

Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken

 

 

11.1.2.1.1

Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite

0,50

 

 

danach je Seite

0,15

11.1.2.1.2

Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite

3

 

 

danach je Seite

1

11.1.2.1.3

Computerausdruck

bis 50 Seiten

2,50

 

 

danach je Seite

0,10

11.1.2.2

Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50

11.1.2.3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 

11.1.2.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 

11.1.2.5

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

Teil D ThürVwKostOMSFG

Teil D
Sozialwesen

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

2

3

4

1

Heimaufsicht

 

 

 

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

 

 

1.1

Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.1.1

Anzeigeverpflichtung nach § 12

 

 

1.1.1.1

Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1

je Platz

10
jedoch
mindestens 100

1.1.1.2

Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung

 

100

1.1.2

Bescheid nach § 15 Abs. 2- Erlass von Überwachungsmaßnahmen -

 

500

1.1.3

Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung

 

50 bis 2 000

1.1.4

Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1

 

50 bis 1 000

1.1.5

Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1

 

 

1.1.5.1

Heimleitung

je Person

1 000

1.1.5.2

Pflegedienstleitung

je Person

750

1.1.5.3

Beschäftigte

je Person

500

1.1.5.4

Sonstige Mitarbeiter

je Person

250

1.1.5.5

Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1

 

1 000

1.1.6

Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2

je Platz

150
mindestens 1 500

1.1.7

Untersagung nach § 19 Abs. 3

je Platz

75
mindestens 750

1.1.8

Befreiung nach § 25a

 

 

1.1.8.1

Befreiung von Anforderungen nach § 10

 

250 bis 1 000

1.1.8.2

Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen

 

250 bis 1 000

1.2

Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30

 

50 bis 500

1.2.2

Befreiungen nach § 31 Abs. 1

 

50 bis 100

1.3

Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

1.3.1

Zustimmung nach § 5 Abs. 2

je Person

250

1.3.2

Befreiung nach § 11 Abs. 1

je Person

250

Eingangsformel ThürVwKostOMASGFF

Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz vom 4. März 2000 (GVBl. S. 36), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (GVBl. S. 9), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 2

§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.