Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen (ThürNqSFVO) Vom 3. Februar 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 205
Prüfungskommission
§ 11 Prüfungskommission(1) Für die mündliche Prüfung in den grundlegenden Fächern nach § 5 beruft das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine Prüfungskommission. Diese besteht aus 1. dem zuständigen Referenten des Staatlichen Schulamts, dem die Dienstaufsicht über den Teilnehmer obliegt, als Vorsitzendem und2. zwei vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung, die den Weiterbildungslehrgang in den grundlegenden Fächern durchgeführt hat, vorgeschlagenen, fachlich geeigneten Bediensteten dieser Einrichtung. Bei Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das für das Schulwesen zuständige Ministerium geeignete Vertreter. (2) Für die Prüfungen nach den §§ 9 und 10 beruft das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine Prüfungskommission. Diese besteht aus 1. dem zuständigen Referenten des Staatlichen Schulamts, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Förderschule gehört, an der die Prüfung durchgeführt wird, als Vorsitzendem,2. einem vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung, die den Weiterbildungslehrgang in der geprüften sonderpädagogischen Fachrichtung durchgeführt hat, vorgeschlagenen, fachlich geeigneten Bediensteten dieser Einrichtung,3. dem für den Teilnehmer zuständigen Praktikumsbetreuer und4. dem Leiter der Schule, an der die praktische Bewährungsanalyse stattfindet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung und setzen unter Berücksichtigung der von den einzelnen Mitgliedern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 12 fest. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. (4) Ein von dem für den zu Prüfenden zuständigen Personalrat bestimmtes Mitglied kann nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes beratend an den Prüfungen teilnehmen.(5) Bedienstete des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, denen die Aufsicht über die Nachqualifizierung obliegt, und Bedienstete des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, die den Weiterbildungslehrgang organisieren, sind berechtigt, als dienstlich interessierte Personen an den Prüfungen teilzunehmen. Dies gilt auch für sonstige Bedienstete, die mit Aufgaben der Schulaufsicht beauftragt sind, sofern der Vorsitzende der Prüfungskommission zustimmt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 71) außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 71) außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 71) außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1)Prüfungsanforderungen
Aufgrund des § 18 Abs. 4 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) und des § 60 Satz 1 Nr. 6 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss:
Zweck der Nachqualifizierung
§ 1 Zweck der NachqualifizierungDie als Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Förderschulen tätigen Personen, die über eine mit Prüfung abgeschlossene Ausbildung in nur einer sonderpädagogischen Fachrichtung verfügen, oder die keine sonderpädagogische Ausbildung besitzen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung nachqualifiziert. Mit der Nachqualifizierung wird die für die Tätigkeit als Sonderpädagogische Fachkraft an Förderschulen erforderliche Befähigung in zwei zu wählenden sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Teil B der Anlage einschließlich der grundlegenden Fächer nach Teil A der Anlage erworben. Die als Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen in freier Trägerschaft tätigen Personen können nach Maßgabe des § 20 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung an der Nachqualifizierung teilnehmen.
Mündliche Prüfung
§ 10 Mündliche Prüfung(1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sollen die Kenntnisse des Teilnehmers an der Nachqualifizierung von den Inhalten der sonderpädagogischen Fachrichtung nach Teil B der Anlage festgestellt werden. Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die praktische Bewährungsanalyse statt. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die mündliche Prüfung dauert etwa 20 Minuten. Der Teilnehmer erhält im Anschluss an die praktische Bewährungsanalyse eine komplexe Frage, auf deren Beantwortung er sich 20 Minuten vorbereiten kann. (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis und gibt dem Teilnehmer die Note mit Begründung bekannt.
Noten
§ 12 Noten(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsteile können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erhöhen und Erniedrigen der Note um 0,3 zu bilden sind. Die Noten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.
Prüfungsniederschrift
§ 13 PrüfungsniederschriftÜber den Verlauf der Prüfungen nach den §§ 5, 9 und 10 ist eine Niederschrift anzufertigen. In diese sind aufzunehmen: 1. Zeit und Ort der Prüfungen,2. die Namen des geprüften Teilnehmers, der Mitglieder der Prüfungskommission und des anwesenden Vertreters des zuständigen Personalrats,3. Beginn und Ende der Prüfungen,4. die wesentlichen Stoffgebiete und Gegenstände der praktischen Bewährungsanalyse und der mündlichen Prüfungen,5. die Bewertung der jeweiligen Prüfungen mit Begründung sowie6. die erteilten Noten. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 14 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist der Teilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung in den grundlegenden Fächern oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder an der Erbringung der Prüfungsleistung eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine vom Teilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung in den grundlegenden Fächern oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung an einem von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen werden angerechnet. Tritt während der Bearbeitungszeit der Facharbeit aufgrund einer nicht zu vertretenden Verhinderung eine Unterbrechung von insgesamt mehr als vier Wochen ein, so kann die Anfertigung nicht mehr fortgesetzt werden; es ist ein neues Praktikum zu absolvieren und eine neue Facharbeit mit einem anderen Thema anzufertigen. (2) Der Teilnehmer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums von der Prüfung in den grundlegenden Fächern oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung zurücktreten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Tritt er ohne Genehmigung zurück, ist er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (3) Erscheint der Teilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem Prüfungstermin oder verweigert er die Erbringung der Prüfungsleistung eines Prüfungsteils, so ist der jeweilige Prüfungsteil nach vorheriger Anhörung des Teilnehmers mit "ungenügend" zu bewerten. Die Feststellung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
§ 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss der Prüfung, die mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Auf diese Frist ist mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine für die mündliche Prüfung in den grundlegenden Fächern sowie des Themas der Facharbeit durch den Leiter des Weiterbildungslehrgangs schriftlich hinzuweisen. Ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses darf das für das Schulwesen zuständige Ministerium von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen. (2) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung eines Prüfungsteils mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen eine erneute Bewertung des Prüfungsteils anordnen; Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Nach Abschluss der Prüfung in den grundlegenden Fächern oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung kann der Teilnehmer innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden. Im Übrigen gilt § 29 Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§ 16 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Versucht ein Teilnehmer das Ergebnis der schriftlichen Prüfung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium die Facharbeit mit "ungenügend" bewerten. Versucht ein Teilnehmer während einer Prüfung, die vor einer Prüfungskommission abgelegt wird, das Ergebnis dieses Prüfungsteils durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die Prüfungskommission den betreffenden Prüfungsteil mit "ungenügend" bewerten. In besonders schweren Fällen nach den Sätzen 1 oder 2 kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium den Teilnehmer nach Anhörung der für den betreffenden Prüfungsteil zuständigen Prüfer von der Prüfung in den grundlegenden Fächern oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung ausschließen; diese Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der letzten mündlichen Prüfung nach vorheriger Anhörung des ehemaligen Teilnehmers nachträglich den betreffenden Prüfungsteil mit "ungenügend" bewerten. Das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung
§ 17 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung(1) Die Prüfung in den grundlegenden Fächern ist nicht bestanden, wenn sie schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde. (2) Die Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde. (3) Der Teilnehmer an der Nachqualifizierung erhält über das Nichtbestehen der Prüfung in den grundlegenden Fächern oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen schriftlichen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. (4) Hat der Teilnehmer die Prüfung in den grundlegenden Fächern oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung ist an das für das Schulwesen zuständige Ministerium zu richten. Mit mindestens "ausreichend" bewertete Prüfungsteile werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, sofern sie zur Zeit der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sind.
Zeugnis
§ 18 Zeugnis(1) Wer die Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis, in dem die Note der Prüfung in den grundlegenden Fächern, die Noten der einzelnen Prüfungsteile in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie das Datum der letzten mündlichen Prüfung angegeben ist. (2) Das Zeugnis ist vom Leiter des Landesprüfungsamts für Lehrämter zu unterschreiben und mit einem Siegel zu versehen.
Übergangsbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmungen(1) Eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Nachqualifizierung wird vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 5 nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 71) zu Ende geführt. Teilnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Weiterbildungslehrgang nach § 4 in den grundlegenden Fächern oder in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert und ein Praktikum oder eine Prüfung in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung noch nicht begonnen haben, setzen die Nachqualifizierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung fort. Bei Teilnehmern nach Satz 2, die bisher keine Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert haben, kann der Termin der mündlichen Prüfung in den grundlegenden Fächern abweichend von den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegt werden. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 können Teilnehmer nach Satz 3 zu einer Nachqualifizierung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung zugelassen werden, die eine mündliche Prüfung in den grundlegenden Fächern noch nicht abgelegt haben. Soweit die Teilnehmer nach Satz 2 einen Weiterbildungslehrgang nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 71) absolviert haben, ist dies bei den Prüfungsinhalten zu berücksichtigen. (2) Eine vor dem In-Kraft-Treten der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 71) begonnene Nachqualifizierung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Nachqualifizierung für Sonderpädagogische Fachkräfte vom 16. Juni 1995 (GMABl. Nr. 7 S. 339) in der jeweils geltenden Fassung zu Ende geführt. (3) Für Teilnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung lediglich in einer sonderpädagogischen Fachrichtung eine Nachqualifizierung nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Nachqualifizierung für Sonderpädagogische Fachkräfte abgeschlossen haben, gilt § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (4) Wer eine nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Nachqualifizierung für Sonderpädagogische Fachkräfte durchgeführte und mit bestandener Prüfung abgeschlossene Nachqualifizierung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nachweist, erhält ein Zeugnis nach § 18. Wer eine Nachqualifizierung nach Satz 1 absolviert hat, ist demjenigen, der eine Nachqualifizierung nach § 2 Abs. 1 absolviert hat, gleichgestellt. Das Erbringen weiterer Leistungen für die Anerkennung als Sonderpädagogische Fachkraft ist nicht erforderlich.
Umfang der Nachqualifizierung, Aufsicht
§ 2 Umfang der Nachqualifizierung, Aufsicht(1) Die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft hat abgeschlossen, wer eine Ausbildung in den grundlegenden Fächern und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen mit einer bestandenen Prüfung beendet. Bereits absolvierte Ausbildungen und Prüfungen in den grundlegenden Fächern oder den sonderpädagogischen Fachrichtungen können auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium bei Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die nach Satz 1 durchzuführenden Ausbildungen und Prüfungen angerechnet werden. (2) Die Nachqualifizierung in den grundlegenden Fächern umfasst die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang (§ 4) und eine mündliche Prüfung (§ 5).(3) Die Nachqualifizierung in jeder sonderpädagogischen Fachrichtung nach Teil B der Anlage umfasst die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang (§ 4), das Ableisten eines Praktikums (§ 6) sowie das Ablegen einer Prüfung in dieser sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 7).(4) Die Aufsicht über die Nachqualifizierung obliegt dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium; es ist für Entscheidungen nach dieser Verordnung zuständig, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
Gleichstellungsbestimmung
§ 20 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Zulassung
§ 3 Zulassung(1) Zur Nachqualifizierung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung kann zugelassen werden, wer einen Abschluss als Erzieher, Heilpädagoge, Heilerziehungspfleger oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Abschluss nachweist, als Sonderpädagogische Fachkraft an einer Förderschule in Thüringen tätig ist, am Weiterbildungslehrgang in den grundlegenden Fächern nach § 4 teilgenommen und die sich daran anschließende mündliche Prüfung nach § 5 bestanden hat. Die Nachqualifizierung in den grundlegenden Fächern einschließlich der sich daran anschließenden mündlichen Prüfung entfällt bei Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Heilpädagogen. Für die Zulassung zum Weiterbildungslehrgang in den grundlegenden Fächern gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 entsprechend. Wer bereits zur Nachqualifizierung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung zugelassen wurde, kann in dieser Fachrichtung keine erneute Zulassung erhalten. (2) Über die jeweilige Zulassung nach Absatz 1 entscheidet das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und gibt die Entscheidung dem Bewerber schriftlich bekannt. Im Falle der Nichtzulassung ist der Bescheid schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Weiterbildungslehrgang
§ 4 WeiterbildungslehrgangDie Weiterbildungslehrgänge werden vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien organisiert. Sie haben in den grundlegenden Fächern und in jeder sonderpädagogischen Fachrichtung jeweils einen Umfang von 150 Stunden. Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage. Das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium die Einrichtung, die den Weiterbildungslehrgang durchführt, sowie im Benehmen mit deren Leiter den Leiter des jeweiligen Weiterbildungslehrgangs.
Mündliche Prüfung in den grundlegenden Fächern
§ 5 Mündliche Prüfung in den grundlegenden Fächern(1) Nach Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in den grundlegenden Fächern findet eine mündliche Prüfung statt. In dieser sollen die Kenntnisse von den Inhalten der grundlegenden Fächer festgestellt werden. Die Prüfung dauert 20 Minuten. Der Teilnehmer erhält eine komplexe Frage, auf deren Beantwortung er sich 20 Minuten vorbereiten kann. (2) Der Leiter der Einrichtung, die den Weiterbildungslehrgang in den grundlegenden Fächern durchgeführt hat, oder ein von ihm Beauftragter schlägt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt schriftlich und rechtzeitig dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen Termin für die Prüfung und zwei fachlich geeignete Bedienstete seiner Einrichtung als Mitglieder der Prüfungskommission nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 vor. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Teilnehmer 14 Tage vorher den Termin der Prüfung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission bekannt. (3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis und gibt dem Teilnehmer die Note mit Begründung bekannt. (4) Über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung, die von dem Staatlichen Schulamt ausgestellt wird.
Praktikum in den sonderpädagogischen Fachrichtungen
§ 6 Praktikum in den sonderpädagogischen Fachrichtungen(1) Der Teilnehmer an der Nachqualifizierung absolviert nach Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in jeder der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen ein dreimonatiges Praktikum an einer staatlichen Förderschule. Das Praktikum in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgt an der Förderschule, an der der Teilnehmer tätig ist, sofern an dieser Schule Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der gewählten Fachrichtung unterrichtet werden und eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung möglich ist. Das Praktikum in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert der Teilnehmer in der Regel an einer anderen staatlichen Förderschule, an der Schüler mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden und eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung möglich ist. Ausnahmeregelungen trifft das Staatliche Schulamt, wobei in jedem Fall ein der sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf und eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung gesichert sein muss. Zu dem Praktikum nach Satz 3 wird der Teilnehmer durch das Staatliche Schulamt an die jeweilige staatliche Förderschule abgeordnet. (2) An Förderschulen in freier Trägerschaft können im Einvernehmen mit dem Schulträger Praktika nach Absatz 1 durchgeführt werden, sofern eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung möglich ist. Im Einvernehmen mit dem Schulträger können an staatlichen Förderschulen beschäftigte Teilnehmer zum Absolvieren des Praktikums in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung einer Förderschule in freier Trägerschaft zugewiesen werden, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann das Staatliche Schulamt an Schulen in freier Trägerschaft beschäftigten Teilnehmern das Absolvieren eines Praktikums an einer staatlichen Förderschule gestatten. (3) Der Teilnehmer an der Nachqualifizierung hat sich schriftlich beim Staatlichen Schulamt zu dem von diesem jeweils festgelegten und bekannt gegebenen Zeitpunkt zum Praktikum anzumelden. Das Staatliche Schulamt legt im Benehmen mit dem Leiter des Weiterbildungslehrgangs und dem Leiter der jeweiligen Förderschule den Beginn des Praktikums fest und teilt dem Teilnehmer rechtzeitig den Termin sowie die Förderschule, an der das Praktikum absolviert werden soll, schriftlich mit. Das Praktikum beginnt in der Regel am ersten Schultag des jeweiligen Schuljahrs. Eine Verlängerung ist auf Antrag des Teilnehmers nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen oder bei Nachweis des Vorliegens sonstiger vom Teilnehmer nicht zu vertretender Verhinderungsgründe zulässig. Der Antrag und Nachweis haben unverzüglich nach Eintritt des Verhinderungsgrundes beim Staatlichen Schulamt zu erfolgen; das Staatliche Schulamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder anderer Nachweise verlangen. Umfasst die Dauer der Verhinderung mehr als fünf Tage, so ist das Praktikum um die Anzahl der Tage, die über diese fünf Tage hinausgehen, zu verlängern. Beträgt die Dauer der Verhinderung mehr als vier Wochen, so ist das gesamte Praktikum zu wiederholen. Das Staatliche Schulamt trifft die erforderlichen Entscheidungen nach den Sätzen 3 bis 7 und informiert darüber den Leiter der Weiterbildungseinrichtung. Sofern das Praktikum an einer Förderschule absolviert wird, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamts gehört, dem die Dienstaufsicht über den Teilnehmer obliegt, ist zusätzlich das Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt herzustellen, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Förderschule gehört. (4) Das Praktikum beginnt mit einer vom Leiter des Weiterbildungslehrgangs durchzuführenden Einführungsveranstaltung. (5) Die Praktikumsbetreuung umfasst die Einsatzplanung für den Praktikumszeitraum, die Prüfungszeit für die praktische Bewährungsanalyse und die mündliche Prüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung, mindestens drei Hospitationen sowie Beratungen zur inhaltlichen Gestaltung von Fördermaßnahmen und zum Thema der Facharbeit (§ 8). Die Praktikumsbetreuung übernimmt ein durch das Staatliche Schulamt beauftragter Praktikumsbetreuer. Praktikumsbetreuer können koordinierende Sonderpädagogische Fachkräfte oder andere fachlich geeignete Sonderpädagogische Fachkräfte, die an der jeweiligen staatlichen Förderschule tätig sind, sein. Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann das Staatliche Schulamt an Schulen in freier Trägerschaft tätige, fachlich geeignete Sonderpädagogische Fachkräfte als Praktikumsbetreuer benennen. Der Leiter des Weiterbildungslehrgangs oder ein vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung Beauftragter hospitiert einmal während des Praktikums bei jedem Teilnehmer. (6) Die Weiterbildungseinrichtungen, die die Weiterbildungslehrgänge in den sonderpädagogischen Fachrichtungen durchführen, richten einen für Teilnehmer und Praktikumsbetreuer obligatorischen und einen fakultativen Reflexionstag ein. Der obligatorische Reflexionstag findet in der Regel im Zeitraum zwischen der fünften und siebenten Woche, der fakultative in der Regel im Zeitraum zwischen der neunten und elften Woche des Praktikums statt. Im Rahmen des Reflexionstags berät der Leiter des Weiterbildungslehrgangs oder ein vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung Beauftragter die Teilnehmer insbesondere zu Fragen der Gliederung und des formalen Aufbaus der Facharbeit. Eine darüber hinausgehende Hilfe oder eine Vorabkorrektur von Teilen der Facharbeit ist nicht erlaubt.
Gliederung der Prüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen
§ 7 Gliederung der Prüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen(1) Die Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung besteht in dieser Reihenfolge aus folgenden Teilen: 1. einer Facharbeit als schriftlicher Prüfung (§ 8),2. einer praktischen Bewährungsanalyse (§ 9) und3. einer sich daran anschließenden mündlichen Prüfung (§ 10). (2) Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung erhält der Teilnehmer an der Nachqualifizierung eine Bescheinigung, in der das Thema der Facharbeit sowie die Noten der Facharbeit, der praktischen Bewährungsanalyse und der mündlichen Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung wird vom Staatlichen Schulamt ausgestellt.
Schriftliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Facharbeit, die auf der Grundlage des absolvierten Praktikums anzufertigen ist. Die Facharbeit soll dem Teilnehmer an der Nachqualifizierung Gelegenheit geben, zu zeigen, dass er sonderpädagogische Fördermaßnahmen für einen abgegrenzten Zeitraum zielgerichtet beschreiben und unter kritischer Verwertung einschlägiger Literatur wiedergeben kann. (2) Der Teilnehmer hat zwei Wochen nach Beginn des Praktikums den Themenvorschlag für die Facharbeit schriftlich bei der Weiterbildungseinrichtung einzureichen, deren Weiterbildungslehrgang er besucht hat (Datum des Poststempels). Vier Wochen nach Beginn des Praktikums erhält er schriftlich die Themenbestätigung durch den Leiter des Weiterbildungslehrgangs. Das Thema soll sich aus der praktischen Arbeit des Teilnehmers ergeben. (3) Die Facharbeit ist drei Monate nach Bekanntgabe des Themas je einmal bei der Einrichtung, die den Weiterbildungslehrgang durchgeführt hat, und beim Staatlichen Schulamt abzugeben. Die Abgabefrist wird durch nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt. Wird die Facharbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so ist sie nach vorheriger Anhörung des Teilnehmers mit "ungenügend" zu bewerten; die Feststellung hierfür trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium. (4) Eine Verlängerung der Abgabefrist nach Absatz 3 Satz 1 ist bei Verhinderung durch Krankheit oder sonstige vom Teilnehmer nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt der Verhinderung zu stellen. Anhand der nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung bestimmt der Leiter des Weiterbildungslehrgangs den neuen Abgabetermin und teilt ihn dem Teilnehmer schriftlich mit. Über die Verlängerung der Abgabefrist bei Vorliegen einer Verhinderung durch sonstige vom Teilnehmer nicht zu vertretende Umstände entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. § 14 bleibt unberührt. (5) Der Teilnehmer hat diejenigen Stellen seiner Facharbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Er hat der Facharbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss der Arbeit zu versichern, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst, sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient und das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. (6) Die Facharbeit wird vom Leiter des Weiterbildungslehrgangs, der das Thema bekannt gegeben hat, und einem fachlich geeigneten Praktikumsbetreuer, der vom Staatlichen Schulamt als Zweitgutachter bestimmt wird, beurteilt und mit einer Note nach § 12 versehen. Praktikumsbetreuer, die den Teilnehmer während des Praktikums betreut haben, sollen in der Regel nicht als Zweitgutachter der Facharbeit bestimmt werden. Die Note ist schriftlich zu begründen. Weichen die beiden Notenvorschläge voneinander ab, so setzt das Staatliche Schulamt, dem die Dienstaufsicht über den Teilnehmer obliegt, in dem durch die abweichende Beurteilung gezogenen Rahmen die Note fest. Die Note wird dem Teilnehmer nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung vom Staatlichen Schulamt schriftlich mitgeteilt. (7) Wird die Facharbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet, so ist der Teilnehmer von den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ausgeschlossen. Die Wiederholung des Praktikums einschließlich der schriftlichen Prüfung ist einmal zulässig; die Termine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. Über den Ausschluss von der weiteren Prüfung und die Termine für die Wiederholung des Praktikums einschließlich der schriftlichen Prüfung erhält der Teilnehmer einen schriftlichen Bescheid des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
Praktische Bewährungsanalyse
§ 9 Praktische Bewährungsanalyse(1) Im Rahmen der praktischen Bewährungsanalyse wird die Tätigkeit des Teilnehmers an der Nachqualifizierung im Ganztagsförderbereich der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung beurteilt. (2) Die praktische Bewährungsanalyse dauert etwa 90 Minuten und findet an der Schule statt, an der der Teilnehmer das Praktikum in dieser sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert hat. (3) Der Leiter der Weiterbildungseinrichtung, die den vom Teilnehmer besuchten Weiterbildungslehrgang in der zu prüfenden sonderpädagogischen Fachrichtung durchgeführt hat, oder ein von ihm Beauftragter schlägt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt und dem Leiter der Schule, an der die praktische Bewährungsanalyse stattfindet, schriftlich und rechtzeitig dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen Termin für die praktische Bewährungsanalyse und einen fachlich geeigneten Bediensteten seiner Einrichtung als Mitglied der Prüfungskommission nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vor. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt den Termin der praktischen Bewährungsanalyse und beruft die Prüfungskommission nach § 11 Abs. 2. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Termin der praktischen Bewährungsanalyse sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission dem Teilnehmer 14 Tage vorher bekannt. (4) Der Teilnehmer an der Nachqualifizierung reicht jeweils am Vormittag des letzten Unterrichtstags vor der praktischen Bewährungsanalyse den schriftlichen Entwurf für die praktische Bewährungsanalyse in vierfacher Ausfertigung beim Leiter der Schule, an der die praktische Bewährungsanalyse stattfindet, ein. Der Entwurf hat Auszüge der Förderpläne zu enthalten, auf deren Grundlage die entsprechende Fördermaßnahme geplant wurde. Es ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und eine Versicherung, dass keine fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde, beizufügen. Wird der schriftliche Entwurf nicht rechtzeitig eingereicht, muss die praktische Bewährungsanalyse einschließlich der anschließenden mündlichen Prüfung (§ 10) zu einem anderen Termin wiederholt werden. Wird der schriftliche Entwurf zweimal nicht rechtzeitig eingereicht, ist die praktische Bewährungsanalyse mit "ungenügend" zu bewerten; im Übrigen gilt § 14.(5) Die Prüfungskommission berät nach Anhörung des Teilnehmers über das Ergebnis der praktischen Bewährungsanalyse. Die Anhörung soll dem Teilnehmer Gelegenheit zur Darlegung seiner Vorüberlegungen und zur Reflexion der durchgeführten praktischen Bewährungsanalyse geben. Kommt ein Einvernehmen über die Bewertung nicht zustande, setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Note unter Berücksichtigung der Anhörung und der vorgetragenen Argumente und innerhalb des durch die Notenvorschläge gezogenen Rahmens nach § 12 fest. Er gibt dem Teilnehmer die Note für die praktische Bewährungsanalyse mit Begründung im Anschluss an die mündliche Prüfung zusammen mit der Note für die mündliche Prüfung bekannt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.