Thüringen

Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Sondershausen Vom 16. Juli 1991

Ausfertigungsdatum:
16.07.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 250
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SondersESNatSchGV

Auf Grund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 Seite 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II Seite 885 - 1226) in Verbindung mit Anlage 11 Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:10000 bzw. 1:2000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde- Richard-Breslau-Str. 11 a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Sondershausen, Platz der DSF 8,5400 Sondershausen. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Badraer Lehde - Großer Eller", Gemarkung Badra, ca. 1 km östlich von Badra, 42,35 ha2. "Gatterberge", Gemarkung Hachelbich, ca. 0,7 km nördlich von Hachelbich, 5,13 ha3. "Filsberg - Großes Loh", Gemarkungen Berka und Hachelbich, ca. 0,75 km südöstlich von Berka, 132,45 ha4. "Kahler Berg - Kuhberg", Gemarkung Oberbösa, ca. 3,5 km südöstlich von Hachelbich, 74,60 ha5. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Schloßberg - Solwiesen", Gemarkung Badra, ca. 1,5 km nördlich von Badra, 111 ha (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient dem vorläufigen Schutz der Steppenheide, des Heidewaldes, eines Orchideen-Buchenwaldes und der Gipskarstlandschaft zur Erhaltung der für Gipstrocken- und -halbtrockenrasen sowie für Eichennieder- und -mittelwald typischen Pflanzenarten, unter denen sich zahlreiche besonders geschützte befinden.

§ 3

§ 3Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen, Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen;9. die Ackerfläche im Nordosten des einstweilig sichergestellten Gebietes "Gatterberge" zu düngen.

§ 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 und 9 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. die ordnungsgemäße Teichwirtschaft im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens "Stausee Kelbra";4. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;5. die Handlungen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im jeweiligen Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;6. Maßnahmen zur Unterhaltung oder Instandsetzung vorhandener Ent- und Versorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;7. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt;4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet;6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt;9. entgegen § 3 Nr. 9 die Ackerfläche im Nordosten des einstweilig sichergestellten Gebietes "Gatterberg" düngt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.